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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 27.06.2012 – C-245/11

Generalanwältin Verica Trstenjak · ECLI:EU:C:2012:389

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN VERICA TRSTENJAK vom 27. Juni 2012 ( Rechtssache C-245/11 K (Vorabentscheidungsersuchen des Asylgerichtshofs [Österreich]) „Verordnung (EG) Nr. 343/2003 — Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist — Art. 3 Abs. 2 — Souveränitätsklausel — Art. 15 — Humanitäre Klausel — Grundrechtskonforme Anwendung der Verordnung Nr. 343/2003 — Art. 4 der Grundrechtecharta — Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung — Art. 7 der Grundrechtecharta — Achtung des Privat- und Familienlebens“ I – Einleitung

1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Asylgerichtshofs betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist ( II – Rechtlicher Rahmen A – Grundrechtecharta

2 Art. 4 GRC bestimmt unter der Überschrift „Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung“: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

3 Art. 7 GRC lautet unter der Überschrift „Achtung des Privat- und Familienlebens“ wie folgt: „Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation“. B – Verordnung Nr. 343/2003

4 Art. 2 Buchst. i der Verordnung Nr. 343/2003 lautet wie folgt: „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck i) ‚Familienangehörige‘ die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat: i) den Ehegatten des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare; ii) die minderjährigen Kinder von in Ziffer i) genannten Paaren oder des Antragstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt; iii) bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen den Vater, die Mutter oder den Vormund“.

5 Art. 3 der Verordnung Nr. 343/2003 bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. (2) Abweichend von Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. …“

6 Art. 15 der Verordnung Nr. 343/2003 lautet: „(1) Jeder Mitgliedstaat kann aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats den Asylantrag der betroffenen Person. Die betroffenen Personen müssen dem zustimmen. (2) In Fällen, in denen die betroffene Person wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen ist, entscheiden die Mitgliedstaaten im Regelfall, den Asylbewerber und den anderen Familienangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, nicht zu trennen bzw. sie zusammenführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat. … (4) Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Ersuchen statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. …“ III – Sachverhalt, Verfahren vor dem nationalen Gericht und Vorlagefragen

7 Die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beschwerdeführerin) war illegal nach Polen eingereist und hatte dort einen ersten Asylantrag gestellt. Sie verließ diesen Mitgliedstaat, ohne das Ende des Verfahrens abzuwarten, und kam illegal nach Österreich, wo sie einen zweiten Asylantrag stellte.

8 In Österreich lebt ein Sohn der Beschwerdeführerin mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen minderjährigen Kindern.

9 Die Ehefrau hatte vor mehreren Jahren in einem Drittland eine besonders traumatische Erfahrung erlebt und sich diesbezüglich der Beschwerdeführerin anvertraut.

10 Die Beschwerdeführerin ist die einzige Person in der Familie, die von der traumatischen Erfahrung weiß, und sie ist nunmehr die engste Beraterin und Vertraute ihrer Schwiegertochter.

11 Die Schwiegertochter läuft Gefahr, im Falle der Aufdeckung der traumatischen Erfahrung zur vermeintlichen Herstellung der Familienehre schwer misshandelt oder gar getötet zu werden.

12 Die Schwiegertochter ist in dauernder psychiatrischer, psychotherapeutischer und medizinischer Behandlung. Sie wird mit starken Medikamenten behandelt, und sie ist einer gesundheitlichen Mehrfachbelastung ausgesetzt.

13 Infolge ihrer Erkrankungen ist die Schwiegertochter nicht in der Lage, ihren Haushalt zu führen, und sie ist außerstande, die Betreuung ihrer Kinder zu übernehmen, sodass die Fremdunterbringung der Kinder durch die Jugendschutzbehörde droht. Von einer solchen Fremdunterbringung wurde nach Eintreffen der Beschwerdeführerin vorläufig abgesehen.

14 Nach ihrer Einreise in Österreich wohnte die Beschwerdeführerin zeitweise mit der Familie ihres Sohnes zusammen. Zur Zeit wohnt die Beschwerdeführerin nicht mehr mit der Schwiegertochter und den Enkelkindern in einem gemeinsamen Haushalt.

15 Das Bundesasylamt hat den österreichischen Asylantrag der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Zuständigkeit Polens als zuständiger Mitgliedstaat als unzulässig zurückgewiesen. Polen hat auf ein entsprechendes Ersuchen Österreichs der Aufnahme der Beschwerdeführerin zugestimmt. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den ihren Asylantrag zurückweisenden Bescheid ist Gegenstand des Verfahrens vor dem vorlegenden Gericht.

16 Da das vorlegende Gericht Zweifel an der Anwendung von Art. 15 und Art. 3 der Verordnung Nr. 343/2003 auf einen Fall wie den des Ausgangsverfahrens hat, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. 1. Ist Art. 15 der Verordnung Nr. 343/2003 so auszulegen, dass ein nach den Regeln der Art. 6 bis 14 dieser Verordnung an sich nicht zuständiger Mitgliedstaat für die Führung des Verfahrens einer Asylwerberin zwingend zuständig wird, wenn sich dort deren schwerkranke und aufgrund kultureller Umstände gefährdete Schwiegertochter oder die wegen der Erkrankung der Schwiegertochter pflegebedürftigen minderjährigen Enkel befinden und die Asylwerberin bereit und in der Lage ist, die Schwiegertochter oder die Enkel zu unterstützen? Gilt dies auch dann, wenn kein Ersuchen des an sich zuständigen Mitgliedstaats gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 343/2003 vorliegt? 2. Ist Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 so auszulegen, dass im Falle der unter 1. geschilderten Konstellation eine zwingende Zuständigkeit des an sich nicht zuständigen Mitgliedstaats entsteht, falls die von den Bestimmungen der Verordnung Nr. 343/2003 ansonsten vorgegebene Zuständigkeit eine Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK (Art. 4 oder 7 GRC) darstellen würde? Sind diesfalls bei der inzidenten Auslegung und Anwendung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK (Art. 4 oder 7 GRC) von der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte abweichende, nämlich umfassendere Begriffe der „unmenschlichen Behandlung“ oder der „Familie“ anwendbar? IV – Verfahren vor dem Gerichtshof

17 Die Vorlageentscheidung vom 20. Mai 2011 ist am 23. Mai 2011 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen. Im schriftlichen Verfahren haben die Beschwerdeführerin, die Tschechische Republik, die Republik Polen, die Republik Österreich, die Republik Ungarn, die Italienische Republik, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Europäische Kommission Erklärungen eingereicht. An der Sitzung vom 8. Mai 2012 haben die Vertreter der Beschwerdeführerin, der Republik Österreich und der Kommission teilgenommen. V – Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

18 In Beantwortung der Vorlagefragen sind die tschechische und die österreichische Regierung der Ansicht, Art. 15 der Verordnung Nr. 343/2003 komme nicht zur Anwendung, wenn sich der Asylbewerber bereits im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats befinde, in dem er eine Zusammenführung mit Familienangehörigen anstrebe und dort auch einen Asylantrag eingereicht habe. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 regele hingegen die Fälle, in denen sich der Asylbewerber im Hoheitsgebiet eines nach Kapitel III der Verordnung nicht zuständigen Mitgliedstaats befinde. Mithin sei im vorliegenden Fall allein Art. 3 Abs. 2 der Verordnung einschlägig. Auch die französische, die ungarische, die britische und die italienische Regierung halten in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens allein Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 für anwendbar, stützen sich zur Begründung jedoch auf das fehlende Übernahmeersuchen des zuständigen Mitgliedstaats. Hinsichtlich der Anwendung des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 sind die französische und die ungarische Regierung der Auffassung, das nach Art. 3 Abs. 2 bestehende Selbsteintrittsrecht stehe zwar grundsätzlich im freien Ermessen des Mitgliedstaats, eine Verpflichtung zur Ausübung dieses Selbsteintrittsrechts könne sich jedoch bei Verletzung der Grundrechtecharta oder der EMRK ergeben. Nach Auffassung der tschechischen, der britischen und der italienischen Regierung unterliegt das mitgliedstaatliche Ermessen, gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 in die Prüfung eines Asylantrags einzutreten, dem Unionsrecht hingegen nicht. Die tschechische und die britische Regierung heben allerdings hervor, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Vertragsstaaten der EMRK zur Einhaltung dieses völkerrechtlichen Vertrags verpflichtet sind.

19 Die polnische Regierung sowie die Kommission und die Beschwerdeführerin gehen in Beantwortung der ersten Vorlagefrage von der Anwendbarkeit des Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2003/343 auf einen Fall wie den des Ausgangsverfahrens aus. Während die polnische Regierung in Beantwortung der zweiten Vorlagefrage die Ansicht vertritt, die Mitgliedstaaten seien im Rahmen des ihnen in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 eingeräumten Ermessens völlig frei, halten die Kommission und die Beschwerdeführerin im Falle von Grundrechtsverletzungen eine Übernahmeverpflichtung für möglich. VI – Rechtliche Würdigung

20 Mit seinem Vorabentscheidungsersuchen ersucht das vorlegende Gericht um Aufklärung sowohl über die Anwendung der in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 vorgesehenen „Souveränitätsklausel“ als auch über die Anwendung der in Art. 15 dieser Verordnung vorgesehenen „humanitären Klausel“ in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens.

21 Im Nachfolgenden werde ich zunächst auf die Ziele der Verordnung Nr. 343/2003 und die Stellung der Art. 3 Abs. 2 und Art. 15 in der Verordnung Nr. 343/2003 eingehen. Auf dieser Grundlage werde ich mich anschließend der konkreten Beantwortung der beiden Vorlagefragen zuwenden. A – Ziele der Verordnung Nr. 343/2003 und Stellung der Art. 3 Abs. 2 und Art. 15 in der Verordnung Nr. 343/2003 1. Wesentliche Ziele der Verordnung Nr. 343/2003

22 Mit der Verordnung Nr. 343/2003 wurde das am 15. Juni 1990 in Dublin unterzeichnete Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (

23 Die wesentlichen Ziele der Verordnung Nr. 343/2003 hat die Kommission bereits in ihrem Verordnungsvorschlag vom 26. Juli 2001 (

24 Diese von der Kommission formulierten wesentlichen Ziele haben sich in der Verordnung Nr. 343/2003 niedergeschlagen. Der dritte und der vierte Erwägungsgrund nennen als maßgebliches Ziel die rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats aufgrund einer klaren und praktikablen Formel zu dem Zweck, einen effektiven Zugang zum Verfahren zu gewährleisten. In Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 343/2003 wird sodann das Grundprinzip normiert, dass jeder Asylantrag nur von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird. Hierdurch wird zum einen die Entstehung von sogenannten refugees in orbit verhindert, also dass Asylbewerber von einem Staat in den anderen abgeschoben werden und so ihr Asylrecht entwertet wird. Zum anderen wird aber auch dem sogenannten asylum shopping ein Riegel vorgeschoben, indem das unkontrollierte Weiterwandern unter Betreibung paralleler oder sukzessiver Asylverfahren innerhalb der EU ausgeschlossen wird (

25 Im sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 343/2003 wird ferner die Wahrung der Einheit der Familie, soweit dies mit den sonstigen Zielen der Verordnung vereinbar ist, betont. Im siebten Erwägungsgrund wird das Ziel formuliert, dass ein einziger Mitgliedstaat auch unter Abweichung von den eigentlichen Zuständigkeitskriterien die Asylanträge mehrerer Mitglieder einer Familie zusammengefasst bearbeiten kann, um auf diese Weise eine räumliche Annäherung von Familienmitgliedern aus humanitären Gründen vorzunehmen.

26 Vor diesem Hintergrund enthält das dritte Kapitel der Verordnung Nr. 343/2003 – gemäß ihrem Art. 5 Abs. 1 – in Form einer hierarchisch strukturierten Zuständigkeitsregelung in absteigender Rangfolge gestaffelte Kriterien zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. In den Art. 6 bis 8 der Verordnung steht dabei vorrangig die Wahrung der Familieneinheit im Vordergrund, und erst an späterer Stelle, nämlich in den Art. 9 bis 12 der Verordnung, werden Kriterien genannt, die die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats aufgrund des Umstands begründen, dass er die Einreise des Asylbewerbers in das Unionsgebiet ermöglicht hat. Diese Staffelung der Zuständigkeitskriterien soll einerseits dem Gebot der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats allein aufgrund objektiver Kriterien zur Durchsetzung verhelfen und dem Ziel der Wahrung der Familie Rechnung tragen. Andererseits soll so ein Missbrauch durch mehrere zeitgleich oder nacheinander gestellte Asylanträge verhindert und letztlich nur ein einziger Mitgliedstaat für zuständig erklärt werden. 2. Systematische Stellung der Art. 3 Abs. 2 und Art. 15 in der Verordnung Nr. 343/2003

27 Der Verordnungsgeber hat nicht übersehen, dass es Fälle geben kann, in denen die Feststellung der Zuständigkeit nach einem strengen Zuständigkeitskatalog zu inakzeptablen Ergebnissen führen kann. Um solche Ergebnisse zu vermeiden, wurden zwei Vorschriften eingefügt, die abweichend von dem genannten gestaffelten Zuständigkeitskatalog die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats aus besonderen Gründen ermöglichen, nämlich die „Souveränitätsklausel“ in Art. 3 Abs. 2 und die „humanitäre Klausel“ in Art. 15 der Verordnung Nr. 343/2003.

28 In ihrem Verordnungsvorschlag vom 26. Juli 2001 hat die Kommission die humanitäre Klausel damit begründet, dass sie vor allem dazu diene, eine Trennung von Familienangehörigen, die sich bei buchstabengetreuer Anwendung der Zuständigkeitskriterien ergeben könne, zu verhindern oder rückgängig zu machen. Denn auch wenn die ins Auge gefasste Verordnung mehrere verbindliche Bestimmungen vorsehe, um eine größere räumliche Nähe der Familienangehörigen bzw. die Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft zu ermöglichen, seien doch derart vielfältige Situationen denkbar, dass nicht für jede einzelne von ihnen eine spezifische Bestimmung vorgesehen werden könne. Aus diesem Grunde liege es sowohl im Interesse der Mitgliedstaaten als auch der Asylbewerber, eine humanitäre Klausel vorzusehen (

29 Art. 15 der Verordnung Nr. 343/2003 enthält damit nach seiner Entstehungsgeschichte eine Ausnahmeregelung zu dem hierarchisch gegliederten Zuständigkeitskatalog gemäß Kapitel III der Verordnung.

30 Gleiches gilt für das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003. Hierzu lässt sich dem Verordnungsvorschlag der Kommission vom 26. Juli 2001 entnehmen, dass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts sowohl politische als auch humanitäre oder auch nur praktische Erwägungen des nach der Grundregel unzuständigen Mitgliedstaats maßgeblich sein können (

31 Sowohl Art. 15 als auch Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 stellen sich damit als Ausnahmevorschriften von dem Zuständigkeitskatalog in Kapitel III der Verordnung dar. Während Art. 15 in Kapitel IV der Verordnung unter der Überschrift „Humanitäre Klausel“ eingefügt wurde, ist Art. 3 Abs. 2 allerdings in Kapitel II enthalten, das die Überschrift „Allgemeine Grundsätze“ trägt. Dass diese systematische Verortung der einen Ausnahmevorschrift in den allgemeinen Grundsätzen des Kapitels II der Verordnung und der anderen in einem gesonderten Kapitel IV nicht optimal ist, belegt der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates für eine Neufassung der Verordnung Nr. 343/2003 ( 3. Verhältnis von Art. 3 Abs. 2 zu Art. 15 der Verordnung Nr. 343/2003

32 Bis jetzt ist offengeblieben, in welchem Verhältnis Art. 3 Abs. 2 und Art. 15 der Verordnung Nr. 343/2003 zueinander stehen.

33 Die tschechische und die österreichische Regierung sehen den Aufenthaltsort des Asylbewerbers als maßgebliches Abgrenzungskriterium für die Anwendung dieser Vorschriften an und wollen Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 dann anwenden, wenn sich der Asylbewerber in einem für die Prüfung eines Asylantrags eigentlich unzuständigen Staat befindet, wohingegen Art. 15 der Verordnung Nr. 343/2003 auf die Fälle anzuwenden sein soll, in denen sich der Asylbewerber zwar in einem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Staat aufhält, jedoch die Führung des Asylverfahrens in einem anderen Staat geboten erscheint. Diesem Ansatz vermag ich nicht zu folgen.

34 Eine solche Auslegung, die sich ohne die Berücksichtigung anderer Umstände lediglich am Aufenthaltsort des Asylbewerbers orientiert, würde nämlich dem bereits geschilderten Ziel des Art. 15 der Verordnung Nr. 343/2003 nicht gerecht.

35 Wie bereits dargelegt, ging es bei der Einführung des Art. 15 der Verordnung Nr. 343/2003 um die Wahrung bzw. Wiederherstellung der Familieneinheit im Sinne einer Auffangregelung für diejenigen Fälle, in denen die in Kapitel III normierten Zuständigkeitsregelungen für den Asylbewerber eine humanitäre Härte bedeuten können. Bereits der erste Verordnungsvorschlag der Kommission vom 26. Juli 2001 verfolgte das Ziel der Schaffung einer Auffangklausel zum Zweck der Vermeidung der Trennung von Familienangehörigen (

36 Nach der Genese seiner Entstehung und auch nach seinem Wortlaut ist Art. 15 der Verordnung Nr. 343/2003 mithin eine Sondervorschrift für familiäre Gründe im humanitären Bereich, während Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 eine allgemeine Härteklausel darstellt. Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass Einzelfälle der Anwendung des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 – anders als in Art. 15 der Verordnung Nr. 343/2003 – nicht näher definiert sind.

37 Ein wesentlicher Unterschied zwischen Art. 3 Abs. 2 und Art. 15 der Verordnung Nr. 343/2003 liegt ferner darin, dass im Fall des Art. 3 Abs. 2 bereits ein Asylantrag in dem nach der Grundregel unzuständigen Mitgliedstaat gestellt wurde, wohingegen dies im Fall des Art. 15 nicht zwingend so sein muss.

38 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sowohl Art. 3 Abs. 2 als auch Art. 15 der Verordnung Nr. 343/2003 Sondervorschriften für Ermessensentscheidungen der Mitgliedstaaten darstellen, deren Anwendungsbereiche sich überschneiden können und die – bei Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen – parallel einschlägig sein können. Art. 15 der Verordnung Nr. 343/2003 stellt dabei eine Sondervorschrift für Ermessensentscheidungen im Bereich der Familienzusammenführung aus humanitären Gründen dar, ohne dass es hierbei auf den Aufenthaltsort des Asylbewerbers ankommt, wohingegen für die Anwendung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung auch andere als humanitäre Gründe ausschlaggebend sein können. Demgemäß stellt die humanitäre Klausel des Art. 15 keine allgemeine Bestimmung für Härtefälle dar, sondern knüpft zwingend daran an, dass der Antragsteller im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einen Familienangehörigen hat. B – Zur ersten Vorlagefrage

39 Mit seiner ersten Vorlagefrage ersucht das vorlegende Gericht im Wesentlichen um Aufklärung darüber, ob in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens die Republik Österreich gemäß Art. 15 der Verordnung Nr. 343/2003 dazu verpflichtet sein kann, den Asylantrag der Beschwerdeführerin anstelle des nach den Regeln der Art. 6 bis 14 primär zuständigen Mitgliedstaats zu prüfen, und ob dies auch dann gilt, wenn kein Übernahmeersuchen des primär zuständigen Mitgliedstaats vorliegt.

40 Für die Beantwortung dieser Frage werde ich zunächst auf das Verhältnis zwischen Art. 15 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 eingehen. Vor diesem Hintergrund werde ich sodann untersuchen, ob Art. 15 Abs. 2 in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens einschlägig sein kann. Da diese Frage meiner Auffassung nach zu verneinen ist, werde ich anschließend die erste Vorlagefrage auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 beantworten. 1. Das Verhältnis zwischen Art. 15 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003

41 Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 gewährt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, aus humanitären Gründen Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenzuführen und zu diesem Zweck Asylanträge zu prüfen, für die sie nach den Zuständigkeitsregeln des Kapitels III nicht zuständig sind. Dazu ist nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 ein Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats erforderlich. Darüber hinaus postuliert Art. 15 Abs. 1 Satz 3 ein Zustimmungserfordernis des Asylbewerbers.

42 Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 enthält Regelbeispiele für humanitäre Gründe. Dabei geht aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung und deren Entstehungsgeschichte hervor, dass Art. 15 Abs. 1 sowohl die Voraussetzungen als auch das Verfahren bei Vorliegen humanitärer Gründe regelt, während Art. 15 Abs. 2 Fallkonstellationen aufzeigt, in denen das Vorliegen humanitärer Gründe im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich anzunehmen ist und die humanitäre Klausel folglich zur Anwendung kommen sollte.

43 Bereits die Kommission hat in ihrem Verordnungsvorschlag vom 26. Juli 2001 empfohlen, genauer festzulegen, nach welchen Prinzipien eine Abweichung von den Zuständigkeitskriterien zum Zweck der Familienzusammenführung zulässig sein soll (

44 Der Grund für die Differenzierung zwischen Art. 15 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 ist darin zu sehen, dass dem Verordnungsgeber bewusst war, dass eine unübersehbare Zahl von vielgestaltigen Situationen für die Anwendung der humanitären Klausel denkbar ist und nicht für jede eine spezifische Bestimmung vorgesehen werden kann (

45 Bestätigt wird diese Analyse durch die Feststellung, dass Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 im Gegensatz zu Art. 15 Abs. 1 außer der Aufzählung einzelner Fälle, in denen humanitäre Gründe regelmäßig anzunehmen sein sollen, keine weiteren Voraussetzungen enthält. Art. 15 Abs. 2 sieht weder explizit vor, dass die Übernahme der Zuständigkeit für die Überprüfung eines Asylantrags auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats und mit dem Einverständnis der betroffenen Personen zu erfolgen hat. Würde man die ersten beiden Absätze des Art. 15 als voneinander unabhängige Regelungen betrachten, würde dies dazu führen, dass gerade in besonders gravierenden Fällen eine Prüfung durch einen nach den Kriterien des Kapitels III unzuständigen Mitgliedstaat erfolgen würde, ohne dass der Asylbewerber nur die Möglichkeit hätte, sich hierzu zu äußern. Dass eine solche Lösung vom Verordnungsgeber nicht gewollt war, liegt auf der Hand.

46 Damit stellt Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 eine Aufzählung und Präzisierung der humanitären Gründe des Art. 15 Abs. 1 dar.

47 Der wesentliche Unterschied zwischen Art. 15 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 liegt in dem den Mitgliedstaaten zustehenden Ermessensspielraum. Der Ermessensspielraum der entscheidenden Behörden wird in den in Art. 15 Abs. 2 bezeichneten Fällen gegenüber Art. 15 Abs. 1 erheblich eingeschränkt. Art. 15 Abs. 2 beschreibt Konstellationen, in denen regelmäßig eine Zusammenführung erfolgen soll. Falls eine solche Konstellation vorliegt, kann nur dann von einer zusammenführenden Entscheidung abgesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die dies ausnahmsweise rechtfertigen (

48 Demgegenüber eröffnet die Regelung des Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 den Mitgliedstaaten eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung, wobei eine Abwägung sämtlicher maßgeblicher Faktoren durch den Mitgliedstaat selbst zu erfolgen hat. Denn bei den Begriffen „humanitär“ und „familiärer oder kultureller Kontext“ handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die eine flexible Anwendung auf verschiedenste Sachverhalte mit familiärem Bezug erlauben. Dieser gegenüber der Regelung in Art. 15 Abs. 2 erheblich erweiterte Ermessenspielraum erklärt sich aus dem Ziel der humanitären Klausel, unter Berücksichtigung der Vorgaben der Grundrechtecharta und der EMRK Lebenssachverhalte zu erfassen, die aufgrund der Vielzahl der vorstellbaren Situationen und Gegebenheiten ex ante nicht im Einzelnen definiert werden können. 2. Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 findet keine Anwendung auf einen Fall wie den des Ausgangsverfahrens

49 Seinem Wortlaut nach bestimmt Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003, dass die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen die „betroffene Person“ wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung der „anderen Person“ angewiesen ist, im Regelfall entscheiden, den Asylbewerber und den anderen Familienangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat.

50 Die Frage, wer mit „betroffene Person“ und wer mit „andere Person“ im Sinne von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 gemeint ist, lässt sich unter Berücksichtigung des Art. 15 Abs. 1 dieser Verordnung unschwer beantworten. Denn nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 kann der nicht primär zuständige Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats den Asylantrag der „betroffenen Person“ unter den in diesem Absatz genannten Voraussetzungen prüfen. Damit ist die „betroffene Person“ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Asylantragsteller.

51 Unter Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs zwischen Art. 15 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 ist daher davon auszugehen, dass mit „betroffene Person“ im Sinne von Art. 15 Abs. 2 der Asylbewerber gemeint ist, während die „andere Person“ im Sinne dieser Bestimmung ein Familienmitglied des Asylbewerbers ist.

52 Seinem Wortlaut nach ist Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 folglich nicht auf einen Fall wie den des Ausgangsverfahrens anwendbar. Denn im Ausgangsverfahren ist es nicht die Asylbewerberin, die auf die Unterstützung eines in einem Mitgliedstaat befindlichen Familienmitglieds angewiesen ist, sondern vielmehr ein Familienmitglied, das die Hilfe der Asylbewerberin benötigt.

53 Meiner Auffassung nach gibt es keine teleologischen Gründe dafür, diese Auslegung nach Wortlaut und Systematik des Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 in dem Sinne zu ergänzen, dass diese Ausnahmebestimmung auch dann Anwendung finden soll, wenn ein in einem Mitgliedstaat befindliches Familienmitglied die Unterstützung des Asylbewerbers benötigt.

54 Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, dass es in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 343/2003 (

55 Vor diesem Hintergrund bleibt es dabei, dass Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 auf einen Fall wie den des Ausgangsverfahrens keine Anwendung finden kann. 3. Zur Anwendung des Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens

56 Gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 kann jeder Mitgliedstaat aus den dort genannten humanitären Gründen Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige auch dann zusammenführen, wenn er dafür nach den in Kapitel III dieser Verordnung aufgeführten Kriterien nicht zuständig ist, wobei er auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats und mit Zustimmung der betroffenen Person deren Asylantrag prüft. Art. 15 Abs. 4 der Verordnung Nr. 343/2003 bestätigt, dass dem ersuchten Mitgliedstaat in einem solchen Fall die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen wird.

57 Zur Beantwortung der Frage, ob sich aus dieser Bestimmung in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens eine Pflicht der Republik Österreich zur Prüfung des Asylantrags der Beschwerdeführerin ergeben kann, ist insbesondere zu klären, — ob die Beschwerdeführerin dem Personenkreis der Familienmitglieder im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 zugerechnet werden kann, — ob und, wenn ja, unter welchen Umständen sich die in Art. 15 Abs. 1 vorgesehene Möglichkeit der Überprüfung eines Asylantrags durch einen nach Kapitel III unzuständigen Mitgliedstaat zu einer Prüfungspflicht verdichten kann — und ob im Fall des Bestehens einer solchen Prüfungspflicht auf das Übernahmeersuchen verzichtet werden darf.

58 Diesen drei Fragen werde ich mich im Folgenden zuwenden. a) Die Beschwerdeführerin kann dem Personenkreis der Familienmitglieder im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 zugerechnet werden

59 Nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 kann ein Mitgliedstaat bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen „Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige“ zwecks Prüfung der Asylanträge zusammenführen.

60 Art. 2 Buchst. i der Verordnung Nr. 343/2003 enthält eine relativ enge Legaldefinition des Begriffs „Familienangehörige“, die sich nicht auf das Verhältnis zwischen Schwiegermutter und Schwiegertochter erstreckt. Dies wirft die Frage auf, ob dem Personenkreis der Familienmitglieder nach Art. 15 Abs. 1 ein offenerer Familienbegriff als der des Art. 2 Buchst. i zugrunde zu legen ist.

61 Meiner Auffassung nach ist diese Frage zu bejahen. Aus einem Vergleich der deutschen Sprachfassung der Verordnung Nr. 343/2003 mit den anderen Sprachfassungen der Verordnung folgt zwar, dass der Begriff des „Familienmitglieds“ in Art. 15 Abs. 1 dem des „Familienangehörigen“ in Art. 2 Buchst. i der Verordnung Nr. 343/2003 entspricht (

62 Diese Überlegungen führen mich zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin dem Personenkreis „Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige“ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 zugerechnet werden kann. b) Zu den Umständen, unter denen sich die in Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 vorgesehene Möglichkeit der Überprüfung eines Asylantrags zu einer Prüfungspflicht verdichten könnte

63 Wie ich in meinen Schlussanträgen vom 22. September 2011 in der Rechtssache N. S. vorgetragen habe (

64 Diese Wertung lässt sich auf die humanitäre Klausel des Art. 15 der Verordnung Nr. 343/2003 übertragen. Demnach ist auch die Entscheidung eines Mitgliedstaats darüber, gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 einen Asylantrag zu prüfen, für die Zwecke des Art. 51 Abs. 1 GRC als eine mitgliedstaatliche Durchführungshandlung der Verordnung Nr. 343/2003 einzuordnen, bei der der Mitgliedstaat die Vorgaben der Grundrechtecharta zu beachten hat.

65 Im Licht dieses Gebots der Beachtung der Grundrechtecharta können die Mitgliedstaaten unter besonderen Umständen dazu verpflichtet sein, ihr Recht zur Überprüfung eines Asylantrags aus humanitären Gründen gemäß den Vorgaben des Art. 15 der Verordnung Nr. 343/2003 auszuüben, wenn feststehen sollte, dass sonst eine ungerechtfertigte Beschränkung der in der Grundrechtecharta verbürgten Rechte des Asylbewerbers ernsthaft drohen würde (

66 Insoweit nimmt das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen auf eine mögliche Verletzung des in Art. 4 GRC verbürgten Verbots der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung einerseits sowie des in Art. 7 GRC verbürgten Schutzes des Privat- und Familienlebens andererseits Bezug.

67 Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC führt das vorlegende Gericht aus, dass es im Ausgangsverfahren zu einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen käme, falls keine Zuständigkeit Österreichs für die Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin gegeben wäre. Dies würde zu einer Trennung der Beschwerdeführerin von der unterstützungsbedürftigen Schwiegertochter führen, was zu einer Verschlechterung der Gesundheit der Schwiegertochter und zu ihrer Gefährdung führen könnte. Hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC hebt das vorlegende Gericht ferner hervor, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen zu einer Trennung von den minderjährigen Enkeln führen würde, denen in weiterer Folge mangels ausreichender Betreuung eine Trennung von ihrer Mutter drohen würde (

68 Wenngleich die Entscheidung darüber, ob im Ausgangsverfahren eine Verletzung von Art. 4 GRC ernsthaft droht, letztlich dem vorlegenden Gericht obliegt, ist hervorzuheben, dass eine Verletzung des in der Grundrechtecharta verbürgten Verbots der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen oder Leiden voraussetzt, die hinsichtlich Intensität und Dauer eine ausreichende Schwere aufweisen (

69 Obwohl in diesem Zusammenhang davon auszugehen ist, dass Art. 4 GRC die Mitgliedstaaten auch zum Schutz vor Folter und unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen durch Privatpersonen verpflichten kann (

70 Falls das vorlegende Gericht dennoch zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass der Schwiegertochter eine Verletzung ihrer in Art. 4 GRC verbürgten Rechte ernsthaft droht, muss der Republik Österreich bei der Auswahl der Maßnahmen zum Schutz vor den bevorstehenden Eingriffen ein ausreichender Ermessensspielraum eingeräumt werden (

71 Daraus folgt unmittelbar, dass sich ein Verbot der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen auch dann nicht aus Art. 4 GRC folgern ließe, wenn dieses Grundrecht in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens ein positives Tätigwerden der Republik Österreich zum Schutz der Schwiegertochter verlangen würde. Denn in diesem Fall stünde es der Republik Österreich frei, sich für eine andere angemessene Schutzmaßnahme zugunsten der Schwiegertochter zu entscheiden.

72 Nach alledem bedarf auch die Frage, ob die Republik Österreich zur Vermeidung einer nach Art. 4 GRC verbotenen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung einer anderen Person als der Beschwerdeführerin verpflichtet sein kann, ihren Asylantrag aus humanitären Gründen gemäß den Vorgaben des Art. 15 der Verordnung Nr. 343/2003 zu überprüfen, keiner weiteren Erörterung.

73 Was die mögliche Verletzung des in Art. 7 GRC verbürgten Rechts auf Achtung des Familienlebens angeht, verweist das vorlegende Gericht einerseits auf die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin als Großmutter und ihren Enkelkindern. Andererseits hebt es hervor, dass im Fall einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen eine Trennung der Enkelkinder von ihrer Mutter im Rahmen von Maßnahmen der Jugendwohlfahrt zu erwarten wäre.

74 Für die Anwendung von Art. 7 GRC auf einen Fall wie den des Ausgangsverfahrens ist davon auszugehen, dass die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin als Großmutter und ihren Enkelkindern vom Recht auf Achtung des Familienlebens umfasst werden kann, zumal ein Zusammenleben der Familienmitglieder dafür nicht zwingend erforderlich ist (

75 Ein solcher Eingriff wäre allerdings einer Rechtfertigung gemäß den Vorgaben des Art. 52 Abs. 1 und 3 GRC zugänglich. Hierzu sieht Art. 52 Abs. 1 GRC insbesondere vor, dass jede Einschränkung der Ausübung des Rechts auf Achtung des Familienlebens gesetzlich vorgesehen sein muss (

76 Hinsichtlich der Ausführungen des vorlegenden Gerichts zu der drohenden Trennung der Enkelkinder von der Schwiegertochter im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen ist zudem hervorzuheben, dass das vorlegende Gericht darauf hinweist, dass eine solche Trennung im Rahmen von Maßnahmen der Jugendwohlfahrt zu erwarten sei (

77 Zusammenfassend kann nach alledem festgehalten werden, dass die Mitgliedstaaten unter außergewöhnlichen Umständen dazu verpflichtet sein können, ihr Recht zur Überprüfung eines Asylantrags aus humanitären Gründen gemäß den Vorgaben des Art. 15 der Verordnung Nr. 343/2003 auszuüben, wenn feststehen sollte, dass sonst ein ungerechtfertigter Eingriff in die in der Grundrechtecharta verbürgten Rechte des Asylbewerbers ernsthaft drohen würde. c) Das Erfordernis des Übernahmeersuchens beim Vorliegen einer Übernahmepflicht

78 Laut Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 kann ein Mitgliedstaat aus den dort erwähnten humanitären Gründen Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zwecks Prüfung der Asylanträge zusammenführen, soweit die betroffenen Personen dem zustimmen und ein Übernahmeersuchen eines anderen Mitgliedstaats vorliegt.

79 Dem Wortlaut der Verordnung nach muss für die Anwendung der humanitären Klausel folglich ein Übernahmeersuchen eines anderen Mitgliedstaats vorliegen.

80 Das Erfordernis eines Übernahmeersuchens erklärt sich meiner Auffassung nach aus der Notwendigkeit, das Vorgehen der einzelnen Mitgliedstaaten im Rahmen der Prüfung von Asylanträgen aufeinander abzustimmen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Frage der Zuständigkeit für die Durchführung eines Asylverfahrens gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 möglichst rasch und einheitlich zu entscheiden ist. In diesem Zusammenhang scheint mir die Bedeutung des Übernahmeersuchens darin zu liegen, dass mit diesem Ersuchen zwischen den verschiedenen an einem Asylverfahren beteiligten Mitgliedstaaten zweifelsfrei geklärt werden soll, wer die Prüfung des Asylantrags gemäß den Vorgaben der Verordnung Nr. 343/2003 übernehmen wird.

81 Vor diesem Hintergrund kann auf das Erfordernis des Vorliegens eines Übernahmeersuchens auch dann nicht verzichtet werden, wenn ein Mitgliedstaat unter außergewöhnlichen Umständen dazu verpflichtet wäre, sein Recht zur Überprüfung eines Asylantrags aus humanitären Gründen gemäß den Vorgaben des Art. 15 der Verordnung Nr. 343/2003 auszuüben. In einem solchen Fall wäre das in Art. 15 Abs. 1 festgesetzte Erfordernis des Übernahmeersuchens allerdings in dem Sinne zu verstehen, dass der zur Übernahme verpflichtete Mitgliedstaat im Licht einer grundrechtskonformen Auslegung und Anwendung des Art. 15 der Verordnung Nr. 343/2003 verpflichtet wäre, den anderen am Asylverfahren beteiligten Mitgliedstaat über die Sach- und Rechtslage aufzuklären und ihn um sein Einverständnis mit der Übernahme des Asylverfahrens zu ersuchen. 4. Ergebnis

82 In Anbetracht meiner obigen Überlegungen ist die erste Vorlagefrage in dem Sinne zu beantworten, dass ein Mitgliedstaat unter außergewöhnlichen Umständen dazu verpflichtet sein kann, sein Recht zur Überprüfung eines Asylantrags aus humanitären Gründen gemäß den Vorgaben des Art. 15 der Verordnung Nr. 343/2003 auszuüben, wenn feststehen sollte, dass sonst ein ungerechtfertigter Eingriff in ein in der Grundrechtecharta verbürgtes Recht des Asylbewerbers ernsthaft drohen würde. Soweit in einem solchen Fall kein Übernahmeersuchen im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 343/2003 vorliegen sollte, wäre der zur Übernahme verpflichtete Mitgliedstaat verpflichtet, den anderen am Asylverfahren beteiligten Mitgliedstaat über die Sach- und Rechtslage aufzuklären und ihn um sein Einverständnis mit der Übernahme des Asylverfahrens zu ersuchen. C – Zur zweiten Vorlagefrage

83 Mit seiner zweiten Vorlagefrage ersucht das vorlegende Gericht um Aufklärung darüber, ob sich das in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 normierte Recht der Republik Österreich, in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens in die Prüfung des Asylantrags der Beschwerdeführerin einzutreten, zu einer Eintrittspflicht verdichten kann, wenn die von der Verordnung Nr. 343/2003 sonst vorgegebene Zuständigkeit eine Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK bzw. von Art. 4 oder Art. 7 GRC darstellen würde. Das vorlegende Gericht fragt auch nach der Bedeutung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK bzw. Art. 8 EMRK für die Auslegung von Art. 4 GRC bzw. Art. 7 GRC.

84 Für die Beantwortung der Frage, ob und unter welchen Bedingungen sich das in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 vorgesehene Selbsteintrittsrecht zu einer Selbsteintrittspflicht verdichten kann, ist von dem bereits zitierten Urteil N. S. u. a. auszugehen, in dem der Gerichtshof zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Entscheidung eines Mitgliedstaats darüber, gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 einen Asylantrag zu prüfen, für die Zwecke des Art. 51 Abs. 1 GRC als eine mitgliedstaatliche Durchführungshandlung der Verordnung Nr. 343/2003 einzuordnen ist, so dass die Mitgliedstaaten bei dieser Entscheidung die Vorgaben der Grundrechtecharta zu beachten haben (

85 Daraus hat der Gerichtshof gefolgert, dass der Mitgliedstaat, in dem sich ein Asylbewerber befindet, für dessen Asylantrag er nach den Regeln des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 nicht zuständig ist, den Asylbewerber nicht an den nach Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat überstellen darf, wenn ihm nicht unbekannt sein kann, dass dies zu einer Verletzung der in der Grundrechtecharta verbürgten Rechte dieses Asylbewerbers führen würde (

86 Für die Beantwortung der Frage, in welcher Weise die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 und Art. 8 EMRK im Rahmen der Auslegung und Anwendung von Art. 4 und Art. 7 GRC zu berücksichtigen ist, ist von Art. 52 Abs. 3 GRC auszugehen. Danach haben die Rechte der Grundrechtecharta, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden. In Art. 52 Abs. 3 GRC wird darüber hinaus ausdrücklich klargestellt, dass diese Bestimmung dem nicht entgegensteht, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.

87 Wie ich bereits in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache N. S. vorgetragen habe (

88 Die Frage des vorlegenden Gerichts schließlich, ob in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens für die Überprüfung des Vorliegens einer ungerechtfertigten Beschränkung von Art. 4 GRC oder von Art. 7 GRC von der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK bzw. Art. 8 EMRK abweichende Begriffe „unmenschliche Behandlung“ und „Familie“ angewendet werden müssen, ist meines Erachtens zu verneinen.

89 Wie ich bereits ausgeführt habe (

90 Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs „Familienleben“ möchte das vorlegende Gericht insbesondere wissen, ob sich aus Art. 7 GRC nur ein Schutz eines „effektiven“ Familienlebens ergibt, wie dies in der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK gefordert wird, oder ob Art. 7 GRC auch Familienbeziehungen schützt, die kein „effektives“ Familienleben im Sinne der EGMR-Rechtsprechung darstellen. Diese Frage stellt sich im Ausgangsverfahren deswegen, weil die Beschwerdeführerin in Österreich nur begrenzt in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Schwiegertochter und den Enkelkindern gelebt hat und dies aktuell nicht mehr der Fall ist.

91 Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK gewährleistet diese Bestimmung das Recht auf Achtung des Familienlebens und setzt daher eine bestehende Familie voraus. Entscheidend ist dabei, dass zwischen den betreffenden Personen ein tatsächliches Familienleben bestanden hat (

92 Meiner Auffassung nach ist diese in der Rechtsprechung des EGMR vorgenommene Klarstellung, dass Art. 8 EMRK nur ein tatsächliches Familienleben schützt, ohne Weiteres auf das in Art. 7 GRC verbürgte Recht auf Achtung des Familienlebens übertragbar. In diesem Zusammenhang sei auf die Erläuterungen zur Charta der Grundrechte ( VII – Ergebnis

93 Angesichts der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Asylgerichtshofs wie folgt zu antworten: 1. Ein Mitgliedstaat kann unter außergewöhnlichen Umständen dazu verpflichtet sein, sein Recht zur Überprüfung eines Asylantrags aus humanitären Gründen gemäß den Vorgaben des Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, auszuüben, wenn feststehen sollte, dass sonst ein ungerechtfertigter Eingriff in ein in der Grundrechtecharta verbürgtes Recht des Asylbewerbers ernsthaft drohen würde. Soweit in einem solchen Fall kein Übernahmeersuchen im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 343/2003 vorliegen sollte, wäre der zur Übernahme verpflichtete Mitgliedstaat dazu verpflichtet, den anderen am Asylverfahren beteiligten Mitgliedstaat über die Sach- und Rechtslage aufzuklären und ihn um sein Einverständnis mit der Übernahme des Asylverfahrens zu ersuchen. 2. Der Mitgliedstaat, in dem sich ein Asylbewerber befindet, für dessen Asylantrag er nach den Regeln des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 nicht zuständig ist, darf den Asylbewerber nicht an den nach Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat überstellen, wenn ihm nicht unbekannt sein kann, dass dies zu einer Verletzung der in der Grundrechtecharta verbürgten Rechte dieses Asylbewerbers führen würde. In einem solchen Fall hat der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, das Kriterium des Kapitels III, nach dem der andere Mitgliedstaat zuständig ist, unangewendet zu lassen und zu ermitteln, ob anhand eines der nachrangigen Kriterien ein weiterer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann, an den der Asylbewerber ohne Verletzung seiner Grundrechte überstellt werden kann. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der dessen Grundrechte verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen. 3. Der Überprüfung, ob in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens eine Überstellung der Beschwerdeführerin an den Mitgliedstaat, der nach Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 für ihren Asylantrag zuständig ist, zu einer ungerechtfertigten Beschränkung von Art. 4 oder von Art. 7 der Grundrechtecharta führen würde, sind keine von der Rechtsprechung des EGMR abweichenden Begriffe „unmenschliche Behandlung“ im Sinne von Art. 3 EMRK und „Familie“ im Sinne von Art. 8 EMRK zugrunde zu legen.