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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.09.2012 – C-471/11

ECLI:EU:C:2012:555

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer) 6. September 2012 ( *1 ) „Beitritt neuer Mitgliedstaaten — Übergangsmaßnahmen — Landwirtschaftliche Erzeugnisse — Zucker — Verordnung (EG) Nr. 60/2004 — Satz und Bemessungsgrundlage der Abgabe auf Überschussmengen“ In der Rechtssache C-471/11 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Augstākās Tiesas Senāts (Lettland) mit Entscheidung vom 9. November 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 14. September 2011, in dem Verfahren Cido Grupa SIA gegen Valsts ieņēmumu dienests erlässt DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Lõhmus sowie der Richter A. Ó Caoimh und C. G. Fernlund (Berichterstatter), Generalanwältin: J. Kokott, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen — der Cido Grupa SIA, vertreten durch I. Lielpinka, advokāte, — der Valsts ieņēmumu dienests, vertreten durch N. Jezdakova als Bevollmächtigte, — der lettischen Regierung, vertreten durch I. Kalniņš und D. Pelše als Bevollmächtigte, — der estnischen Regierung, vertreten durch M. Linntam als Bevollmächtigte, — der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou und A. Sauka als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (ABl. L 9, S. 8, berichtigt im ABl. 2005, L 30, S. 27) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1667/2005 der Kommission vom 13. Oktober 2005 (ABl. L 269, S. 3) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 60/2004).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Cido Grupa SIA (im Folgenden: Cido Grupa) und dem Valsts ieņēmumu dienests (lettische Finanzverwaltung, im Folgenden: VID) wegen der Erhebung einer Abgabe auf Überschussmengen Zuckersirup. Rechtlicher Rahmen

3 Nach Art. 41 Abs. 1 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 33) kann die Europäische Kommission während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Beitrittsdatum Maßnahmen erlassen, um den Übergang der neuen Mitgliedstaaten auf die Regelung der gemeinsamen Agrarpolitik zu erleichtern. Die Kommission hat die Verordnung Nr. 60/2004 erlassen und sich dabei u. a. auf diese Bestimmung gestützt.

4 In der Präambel der Verordnung Nr. 60/2004 heißt es: „… (5) Es besteht ein erhebliches Risiko für Marktstörungen im Zuckersektor, da vor dem Beitritt Erzeugnisse zu Spekulationszwecken in die neuen Mitgliedstaaten eingeführt werden könnten. Daher sollten Maßnahmen erlassen werden, um diese Spekulationsgeschäfte beim Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu verhindern. Gemäß der Beitrittsakte sollten außerdem Zucker- oder Isoglucosebestände, die über den normalen Übergangsbestand hinausgehen, auf Kosten der neuen Mitgliedstaaten vom Markt genommen werden. Ähnliche Vorschriften sind für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei bereits mit der Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 der Kommission getroffen worden. Um den Besonderheiten des Zuckersektors Rechnung zu tragen, sind getrennte Vorschriften erforderlich. … (7) Außerdem sollten Zucker- oder Isoglucosebestände, die über die als normal geltenden Übergangsbestände hinausgehen, in Übereinstimmung mit der Beitrittsakte auf Kosten der neuen Mitgliedstaaten vom Markt genommen werden. Die Kommission stellt auf der Grundlage der Handelsströme, der Erzeugung und der Verbrauchstrends in den neuen Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Mai 2000 bis 30. April 2004 die Überschussmengen fest. Bei diesem Verfahren sollten neben Zucker und Isoglucose auch andere Erzeugnisse mit einem hohen Zuckeräquivalentgehalt berücksichtigt werden, da auch sie Gegenstand möglicher Spekulationsgeschäfte sein könnten. Wird die festgestellte Überschussmenge Zucker und Isoglucose nicht bis spätestens 30. April 2005 vom Gemeinschaftsmarkt genommen, so wird der betreffende neue Mitgliedstaat für die jeweilige Menge finanziell zur Rechenschaft gezogen. Der Betrag, der dem neuen Mitgliedstaat in Rechnung zu stellen und dem Gemeinschaftshaushalt gutzuschreiben ist, wenn Überschussmengen nicht vom Markt genommen werden, sollte der höchsten in der Zeit vom 1. Mai 2004 bis 30. April 2005 geltenden Ausfuhrerstattung entsprechen.“

5 In Art. 4 Nr. 1 der Verordnung Nr. 60/2004 wird der Begriff „Zucker“ wie folgt definiert: „… a) Rüben- und Rohrzucker, fest, des KN-Codes 1701, b) Zuckersirup der KN-Codes 1702 60 95, 1702 90 99 und 2106 90 59, c) Inulinsirup der KN-Codes 1702 60 80 und 1702 90 80“.

6 Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung lautet: „Die Kommission stellt bis spätestens 31. Mai 2005 … für jeden neuen Mitgliedstaat die Mengen Zucker in unverarbeitetem Zustand oder in Verarbeitungserzeugnissen sowie Isoglucose und Fructose fest, die über die als normal geltenden Übergangsbestände am 1. Mai 2004 hinausgehen und auf Kosten der neuen Mitgliedstaaten vom Markt genommen werden müssen. Bei der Feststellung dieser Überschussmengen wird insbesondere die Entwicklung der folgenden Faktoren im Jahr vor dem Beitritt im Vergleich zu den Vorjahren berücksichtigt: a) eingeführte und ausgeführte Mengen Zucker in unverarbeitetem Zustand oder in Verarbeitungserzeugnissen sowie Isoglucose und Fructose, b) Erzeugung, Verbrauch und Bestände von Zucker und Isoglucose, c) die Umstände, unter denen die Bestände gebildet wurden.“

7 Art. 6 Abs. 2 dieser Verordnung verpflichtet die neuen Mitgliedstaaten, die von der Kommission für jeden dieser Staaten als überschüssig festgestellten Mengen Zucker oder Isoglucose bis spätestens 30. November 2005 vom Markt zu nehmen.

8 Art. 6 Abs. 3 der Verordnung sieht vor: „Für die Anwendung von Absatz 2 verfügen die zuständigen Behörden der neuen Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004 über ein System zur Feststellung gehandelter oder erzeugter Überschussmengen Zucker in unverarbeitetem Zustand oder in Verarbeitungserzeugnissen sowie Isoglucose und Fructose bei den wichtigsten Marktteilnehmern. Das System kann sich insbesondere auf die Rückverfolgung der Einfuhren, steuerliche Überwachung sowie Erhebungen auf der Grundlage der Bücher und Lagerbestände bei den Marktteilnehmern stützen und Maßnahmen wie Risikogarantien umfassen. Das System basiert auf einer Risikobewertung, bei der insbesondere den folgenden Kriterien Rechnung getragen wird: — Art der Tätigkeit der betreffenden Marktteilnehmer, — Lagerkapazitäten, — Umfang der Tätigkeit. Der neue Mitgliedstaat wendet dieses System an, um die betreffenden Marktteilnehmer zu verpflichten, auf eigene Kosten eine ihrer ermittelten individuellen Überschussmenge entsprechende Menge Zucker oder Isoglucose vom Markt zu nehmen. Die Marktteilnehmer weisen dem neuen Mitgliedstaat nach, dass die Erzeugnisse bis spätestens 30. November 2005 vom Markt genommen wurden. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, so zieht der neue Mitgliedstaat einen der betreffenden Menge entsprechenden Betrag ein, multipliziert mit den höchsten Einfuhrabgaben, die im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis 30. November 2005 für das betreffende Erzeugnis gelten, erhöht um 1,21 EUR/100 kg Weißzucker- oder Trockenstoffäquivalent. Der Betrag gemäß Unterabsatz 3 wird dem Staatshaushalt des neuen Mitgliedstaats gutgeschrieben.“

9 Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 60/2004 bestimmt: „Wird der Nachweis gemäß Absatz 1 für einen Teil oder für die gesamte Überschussmenge nicht erbracht, so wird beim neuen Mitgliedstaat ein der nicht vom Markt genommenen Menge entsprechender Betrag, multipliziert mit den höchsten Ausfuhrerstattungen, die im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis 30. November 2005 für Weißzucker des KN-Codes 17019910 gelten, eingezogen. …“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

10 Mit einer Entscheidung vom 12. September 2006 stellte der VID bei Cido Grupa eine Überschussmenge Zuckersirup (KN-Code 2106 90 59) fest und setzte den Betrag der zu zahlenden Abgabe auf 79697,88 LVL, d. h. ungefähr 113400 Euro, fest. Dieser Betrag wurde anhand der entsprechenden Menge Weißzucker (KN-Code 1701 99 10), die im Zuckersirup enthalten war, berechnet. Hierzu multiplizierte der VID die Überschussmenge Zuckersirup im Bestand, nämlich 295857 kg, mit dem in diesem Produkt enthaltenen Anteil an Weißzucker, nämlich 69 %, und stellte eine Überschussmenge von 204141 kg fest. Für die Festsetzung des zu zahlenden Abgabenbetrags wandte der VID auf diese Menge die für Weißzucker geltende Einfuhrabgabe an, erhöht um 1,21 Euro/100 kg, d. h. 55,55 Euro/100 kg.

11 Auf eine von Cido Grupa erhobene Klage hin wurde diese Entscheidung vom erstinstanzlichen Gericht teilweise aufgehoben. Das Gericht befand, der VID habe einen Fehler begangen, indem er den Abgabensatz für Weißzucker angewandt habe, obwohl es sich bei dem in Rede stehenden Erzeugnis um Zuckersirup gehandelt habe, für den eine niedrigere Abgabenhöhe gelte. Nachdem die Entscheidung dieses Gerichts in der Berufungsinstanz bestätigt wurde, legten der VID und Cido Grupa beim vorlegenden Gericht Revision ein.

12 Der VID wirft dem Berufungsgericht in seiner Revision vor, es habe Art. 6 der Verordnung Nr. 60/2004 fehlerhaft ausgelegt, indem es entschieden habe, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Abgabe als Bemessungsgrundlage die Überschussmenge Zuckersirup und als Satz den für die Einfuhrabgabe auf dieses Erzeugnis geltenden Satz haben müsse. Das vorlegende Gericht ist daher der Auffassung, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung der Begriffe „betreffende Menge“ und „betreffendes Erzeugnis“ in Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 60/2004 abhänge.

13 Vor diesem Hintergrund hat der Augstākās Tiesas Senāts beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 60/2004 dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem eine im Besitz eines Marktteilnehmers befindliche individuelle Überschussmenge eines Erzeugnisses festgestellt wird, das als Zucker im Sinne des Art. 4 Nr. 1 der Verordnung anzusehen ist, dieser Marktteilnehmer zur Entrichtung eines Betrags an den Staatshaushalt verpflichtet ist, dessen Berechnung die Menge des Weißzuckers (Code 1701 99 10 der Kombinierten Nomenklatur), die dem Zuckergehalt des in seinem Besitz befindlichen Erzeugnisses entspricht, zugrunde gelegt wird und nicht die Menge dieses Erzeugnisses (z. B. Zuckersirup) selbst? 2. Sind der Berechnung dieses Betrags die höchsten Einfuhrabgaben, die für Weißzucker gelten, statt der höchsten Einfuhrabgaben, die für das im Besitz des Marktteilnehmers befindliche konkrete Erzeugnis gelten, zugrunde zu legen? Zu den Vorlagefragen

14 Mit seinen beiden Vorlagefragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 60/2004 dahin auszulegen ist, dass die Abgabe auf eine Überschussmenge Zuckersirup die tatsächlich in diesem Erzeugnis enthaltene Menge Weißzucker als Bemessungsgrundlage und den für die Einfuhrabgaben auf Weißzucker geltenden Satz, erhöht um 1,21 Euro/100 kg, als Satz hat.

15 Was den Satz der Abgabe auf Überschussmengen betrifft, wird in Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 60/2004 lediglich auf die höchsten Einfuhrabgaben verwiesen, die für „das betreffende Erzeugnis“ gelten. Folglich ist zu klären, ob dieser Begriff sich, wie Cido Grupa geltend macht, auf die Einfuhrabgaben für das Erzeugnis bezieht, von dem eine Überschussmenge vorhanden ist, im vorliegenden Fall Zuckersirup, oder, wie der VID, die lettische und die estnische Regierung sowie die Kommission meinen, auf die Einfuhrabgaben, die für Weißzucker gelten.

16 Zwar könnte der Begriff „betreffendes Erzeugnis“ in Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 60/2004 ohne nähere Angaben dahin verstanden werden, dass er auf das als Überschussmenge vorhandene Erzeugnis Bezug nimmt. Eine solche Auslegung ließe jedoch den Kontext dieser Vorschrift außer Acht und liefe dem Ziel der Verordnung Nr. 60/2004 zuwider, das nach ihrem fünften Erwägungsgrund darin besteht, das Risiko von Marktstörungen im Zuckersektor zu begrenzen, das darauf beruht, dass Erzeugnisse zu Spekulationszwecken in die neuen Mitgliedstaaten eingeführt werden könnten.

17 Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 2 dieser Verordnung sieht vor, dass die betreffenden Marktteilnehmer verpflichtet sind, auf eigene Kosten die von den Behörden der neuen Mitgliedstaaten festgestellten Überschussmengen Zucker oder Isoglucose vom Markt zu nehmen oder Abgaben zu zahlen, wenn der Nachweis der Entfernung dieser Mengen vom Markt nicht erbracht werden kann. Im Licht dieser Vorschrift ist somit der Begriff „betreffendes Erzeugnis“ in Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 60/2004 dahin zu verstehen, dass er sich auf die beiden im vorangehenden Unterabsatz von Art. 6 Abs. 3 genannten Erzeugnisse Zucker und Isoglucose bezieht.

18 In Übereinstimmung mit dem im siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 60/2004 angeführten Ziel, Überschussmengen Zucker und Isoglucose sowie Überschussmengen anderer Erzeugnisse mit einem hohen Zuckeräquivalentgehalt vom Markt zu nehmen, sieht Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 3 dieser Verordnung die Anwendung der höchsten Einfuhrabgaben vor, die für Zucker oder Isoglucose gelten, wobei diese beiden Begriffe in Art. 4 der Verordnung Nr. 60/2004 definiert werden. Gemäß dieser Vorschrift umfasst der Begriff „Zucker“ außer dem Zucker in fester Form des KN-Codes 1701 Zuckersirup (KN-Codes 1702 60 95, 1702 90 99 und 2106 90 59) und Inulinsirup (KN-Codes 1702 60 80 und 1702 90 80). Aus Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) ergibt sich, dass von diesen Erzeugnissen der Weißzucker den höchsten Abgaben unterliegt.

19 Hierzu ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 60/2004 für die Berechnung des Betrags, der fällig wird, wenn ein neuer Mitgliedstaat, weil er den Zucker- und Isoglucoseüberschuss nicht bis 30. November 2005 vom Markt genommen hat, für diesen Überschuss finanziell zur Rechenschaft gezogen wird, ausdrücklich auf Weißzucker Bezug nimmt. Für einen solchen Fall bestimmt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 60/2004, dass beim neuen Mitgliedstaat „ein der nicht vom Markt genommenen Menge entsprechender Betrag, multipliziert mit den höchsten Ausfuhrerstattungen, die im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis 30. November 2005 für Weißzucker des KN-Codes 1701 99 10 gelten, eingezogen“ wird.

20 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die von Cido Grupa vertretene Auslegung, die die Anwendung des Satzes der Einfuhrabgaben verlangt, die für das Überschusserzeugnis, im vorliegenden Fall Zuckersirup, gelten, die praktische Wirksamkeit der Verordnung Nr. 60/2004 beeinträchtigen würde. Da nämlich Zuckersirup einer Abgabe unterliegt, deren Satz ungefähr 100-mal niedriger ist als der für Weißzucker, wären die Abgaben auf Überschussmengen nicht hoch genug, um von Spekulationen abzuschrecken und die Marktteilnehmer dazu zu veranlassen, Überschussmengen vom Markt zu nehmen.

21 Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 60/2004 ist folglich dahin auszulegen, dass für die Abgabe auf eine Überschussmenge Zuckersirup der Satz der Einfuhrabgaben für Weißzucker gilt, erhöht um 1,21 Euro/100 kg.

22 Folglich ist aus Gründen der Logik und der Billigkeit anzunehmen, dass die Abgabe, die für eine Überschussmenge Zuckersirup geschuldet wird, die in dieser enthaltene Menge Weißzucker als Bemessungsgrundlage haben muss.

23 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 60/2004 dahin auszulegen ist, dass die für eine Überschussmenge Zuckersirup (KN-Code 2106 90 59) geschuldete Abgabe die tatsächlich in diesem Erzeugnis enthaltene Menge Weißzucker (KN-Code 1701 99 10) als Bemessungsgrundlage und den für die Einfuhrabgaben auf Weißzucker geltenden Satz, erhöht um 1,21 Euro/100 kg, als Satz hat. Kosten

24 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt: Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1667/2005 der Kommission vom 13. Oktober 2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die für eine Überschussmenge Zuckersirup (KN-Code 2106 90 59) geschuldete Abgabe die tatsächlich in diesem Erzeugnis enthaltene Menge Weißzucker (KN-Code 1701 99 10) als Bemessungsgrundlage und den für die Einfuhrabgaben auf Weißzucker geltenden Satz, erhöht um 1,21 Euro/100 kg, als Satz hat. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Lettisch.