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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.10.2012 – C-390/11

ECLI:EU:C:2012:610

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 4. Oktober 2012 ( *1 ) „Landwirtschaft — Zuckersektor — Gemeinsame Marktorganisation — Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe — Verpflichtung des Erzeugers, die Lieferung einer bestimmten Menge Quotenzuckerrüben einzustellen — Begriff — Einseitige Erklärung des Erzeugers — Versagung der Beihilfe — Notwendigkeit der Kündigung des bestehenden Liefervertrags“ In der Rechtssache C-390/11 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht, Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 8. Juli 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Juli 2011, in dem Verfahren CS AGRO Ronov s. r. o. gegen Ministerstvo zemědělství erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Richterin A. Prechal, des Richters L. Bay Larsen (Berichterstatter), der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas, Generalanwältin: V. Trstenjak, Kanzler: K. Sztranc-Sławiczek, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2012, unter Berücksichtigung der Erklärungen — der CS AGRO Ronov s. r. o., vertreten durch E. Auersvaldová, advokátka, — der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte, — der Europäischen Kommission, vertreten durch Z. Malůšková und P. Rossi als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4a der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58, S. 42) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1261/2007 des Rates vom 9. Oktober 2007 (ABl. L 283, S. 8) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 320/2006).

2 Dieses Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Gesellschaft CS AGRO s. r. o. (im Folgenden: CS AGRO) und dem Ministerstvo zemědělství (Landwirtschaftsministerium) über eine Umstrukturierungsbeihilfe für Erzeuger von Zuckerrüben. Rechtlicher Rahmen Verordnung Nr. 1261/2007

3 Die Erwägungsgründe 1 und 7 bis 10 der Verordnung Nr. 1261/2007 lauten: „(1) Die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates … wurde erlassen, um den wettbewerbsschwächeren Zuckererzeugern die Aufgabe ihrer Quotenerzeugung zu ermöglichen. Die Quotenmenge, auf die im Rahmen der genannten Verordnung bisher verzichtet wurde, ist jedoch hinter den ursprünglichen Erwartungen zurückgeblieben. … (7) Es wird davon ausgegangen, dass die Umstrukturierungsregelung bessere Ergebnisse liefern würde, wenn die Erzeuger aus eigener Initiative ihre Erzeugung von Zuckerrüben oder Zuckerrohr für die Verarbeitung zu Quotenzucker einstellen könnten. Zu diesem Zweck sollten Erzeuger im Wirtschaftsjahr 2008/09 die Beihilfe gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 direkt beantragen können, sofern sie den Unternehmen, an die sie im vorangegangenen Wirtschaftsjahr durch Lieferverträge gebunden waren, nicht länger Zuckerrüben oder Zuckerrohr liefern. Die Mitgliedstaaten sollten daraufhin die Quote der betreffenden Zuckerunternehmen kürzen. … (8) Um die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der von den Beihilfeanträgen der Erzeuger betroffenen Zuckerunternehmen nicht zu gefährden, sollte die Quotenkürzung auf 10 % der jedem Unternehmen zugeteilten Quote begrenzt werden, was dem Quotenanteil entspricht, den der Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 in jedem Wirtschaftsjahr neu zuteilen kann. (9) Wird die Quote eines Zuckerunternehmens infolge der Beihilfeanträge der Erzeuger gekürzt, so sollte dem betreffenden Unternehmen die Umstrukturierungsbeihilfe gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 gewährt werden. … (10) Ein von den Beihilfeanträgen der Erzeuger betroffenes Zuckerunternehmen sollte bis zum 31. Januar vor dem betreffenden Wirtschaftsjahr das Recht behalten, die Umstrukturierungsbeihilfe gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 zu beantragen, sofern es auf eine Quote verzichtet, die zumindest der Quotenkürzung entspricht, zu der die von den Erzeugern eingereichten Beihilfeanträge geführt hätten. In diesem Falle sollte der Beihilfeantrag des Zuckerunternehmens die Anträge der Erzeuger ersetzen.“ Verordnung Nr. 320/2006

4 Art. 3 („Umstrukturierungsbeihilfen“) der Verordnung Nr. 320/2006 sieht in Abs. 1 insbesondere vor, dass jedes Zucker erzeugende Unternehmen, dem bis zum 1. Juli 2006 eine Quote zugeteilt wurde, unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Umstrukturierungsbeihilfe je Tonne aufgegebener Quote hat.

5 Art. 4 („Anträge auf Umstrukturierungsbeihilfe“) der Verordnung Nr. 320/2006 sieht in Abs. 1 vor, dass die Anträge auf Umstrukturierungsbeihilfe bei dem betreffenden Mitgliedstaat bis zum 31. Januar vor dem jeweiligen Wirtschaftsjahr, in dem die Quote aufgegeben wird, gestellt werden.

6 Art. 4a („Anträge der Erzeuger auf Umstrukturierungsbeihilfe“) der Verordnung Nr. 320/2006 bestimmt: „(1) Jeder Erzeuger von Zuckerrüben oder Zuckerrohr für die Verarbeitung zu Quotenzucker kann für das Wirtschaftsjahr 2008/09 bei dem betreffenden Mitgliedstaat direkt einen Antrag auf die Beihilfe gemäß Artikel 3 Absatz 6 und Artikel 3 Absatz 7 stellen, der mit der Verpflichtung einhergeht, dem Unternehmen, mit dem er im vorangegangenen Wirtschaftsjahr einen Liefervertrag geschlossen hat, nicht länger eine bestimmte Menge von Quotenzuckerrüben bzw. Quotenzuckerrohr zu liefern. … (2) Die Anträge nach Absatz 1 sind bis zum 30. November 2007 einzureichen. Die Anträge können ab dem 30. Oktober 2007 gestellt werden. (3) Der betreffende Mitgliedstaat erstellt eine Liste der Anträge gemäß Absatz 1 in der Reihenfolge ihres Eingangs und teilt der Kommission und den betroffenen Unternehmen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Einreichungsfrist gemäß Absatz 2 die sich aus den eingegangenen Anträgen ergebende Gesamthöhe der Quote mit. (4) Bis zum 15. März 2008 bewilligt der betreffende Mitgliedstaat die Anträge der Erzeuger bis in Höhe von 10 % der jedem Unternehmen zugeteilten Quote in der Reihenfolge ihres Eingangs gemäß Absatz 3 … und kürzt gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 die Zuckerquote des betreffenden Unternehmens entsprechend. … Ist eine der in Unterabsatz 1 genannten Höchstgrenzen von 10 % erreicht, so lehnt der betreffende Mitgliedstaat die über diese Höchstgrenze hinausgehenden Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs ab. … (5) Nach Genehmigung der Anträge durch den Mitgliedstaat gemäß Absatz 4 ist eine Umstrukturierungsbeihilfe in folgender Höhe zu gewähren: a) für Erzeuger und Lohnunternehmen … b) für Unternehmen … (6) Die Absätze 4 und 5 des vorliegenden Artikels gelten nicht, wenn der Antrag eines Unternehmens nach Artikel 4 auf einen Quotenverzicht ab dem Wirtschaftsjahr 2008/09 bewilligt worden ist, bei dem die Höhe des Quotenverzichts über der von den Anträgen der Erzeuger betroffenen Quote liegt. Gleiches gilt für den Fall, dass der Antrag eines Unternehmens für das Wirtschaftsjahr 2008/09 bewilligt worden ist, mit dem es auf mehr als 10 % seiner Quote verzichtet.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

7 Der Zuckerrübenerzeuger CS AGRO schloss am 14. Februar 2007 mit einem Zuckerrüben verarbeitenden Unternehmen, der Cukrovary TTD a. s., einen langfristigen Kaufvertrag über die Lieferung von Zuckerrüben für die Erzeugung von Zucker nach der Quotenregelung in den Jahren 2007 bis 2013. Diesem Vertrag zufolge sollte CS AGRO jedes Jahr einen Kaufvertrag über die Lieferung der Zuckerrüben schließen.

8 Einen solchen Kaufvertrag schloss CS AGRO für das Wirtschaftsjahr 2007/08, nicht jedoch für das Wirtschaftsjahr 2008/09. Ihre entsprechende Absicht teilte sie der Cukrovary TTD a. s. mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 mit.

9 Am 30. Oktober 2007 beantragte CS AGRO beim Státní zemědělský intervenční fond (Staatlicher Interventionsfonds für die Landwirtschaft, im Folgenden: SZIF) eine Umstrukturierungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2008/09.

10 Der SZIF forderte CS AGRO am 26. November 2007 auf, ihren Antrag innerhalb einer Frist von sieben Tagen um den schriftlichen Nachweis zu ergänzen, dass ihr langfristiger Kaufvertrag hinsichtlich der Zuckerrübenmenge, in Bezug auf die sie sich verpflichte, die Lieferung einzustellen, geändert oder beendet worden sei. Dieser Aufforderung kam CS AGRO nicht nach.

11 Im Formular zur Beantragung der Umstrukturierungsbeihilfe erklärte CS AGRO ihre Absicht, für das Wirtschaftsjahr 2008/09 keinen jährlichen Kaufvertrag über die Lieferung von Zuckerrüben zu schließen. Der SZIF lehnte daher den Antrag von CS AGRO mit Entscheidung vom 22. Januar 2008 ab, weil diese nicht nachgewiesen habe, dass die grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe nach Art. 4a Abs. 1 der Verordnung Nr. 320/2006 erfüllt sei.

12 CS AGRO legte gegen die Entscheidung des SZIF Widerspruch beim Ministerstvo zemědělství ein, der ihn zurückwies. Gegen diese Entscheidung erhob CS AGRO Klage beim Městský soud v Praze (Stadtgericht Prag), das die Klage abwies. Daraufhin legte sie gegen das Urteil des Městský soud v Praze Kassationsbeschwerde beim Nejvyšší správní soud ein.

13 Unter diesen Umständen hat der Nejvyšší správní soud das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 4a Abs. 1 der Verordnung Nr. 320/2006 so auszulegen, dass unter der Verpflichtung des Erzeugers, dem Unternehmen, mit dem er im vorangegangenen Wirtschaftsjahr einen Liefervertrag geschlossen hat, nicht länger eine bestimmte Menge von Quotenzuckerrüben zu liefern, eine einseitige Erklärung des Erzeugers dahin gehend zu verstehen ist, dass er im Wirtschaftsjahr 2008/09 keine Zuckerrüben liefern werde, oder ist unter einer solchen Verpflichtung eine schriftliche Beendigung des Vertragsverhältnisses des Erzeugers mit dem Zuckerunternehmen über die Lieferung von Zuckerrüben für das genannte Wirtschaftsjahr zu verstehen? 2. Kann der Umstand, dass eine Vertragspartei ein in einer unmittelbar geltenden unionsrechtlichen Vorschrift vorgesehenes Vorgehen nutzt, die Nichtdurchsetzbarkeit einer Verpflichtung dieser Vertragspartei, die auf einem gültigen Vertrag zwischen Privatrechtssubjekten beruht, zur Folge haben – unter der Voraussetzung, dass der anderen Vertragspartei infolge dieses Umstands Mittel aus dem Staatshaushalt gewährt werden? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage

14 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4a Abs. 1 der Verordnung Nr. 320/2006 dahin auszulegen ist, dass die Verpflichtung, im Wirtschaftsjahr 2008/09 nicht länger eine bestimmte Menge von Zuckerrüben zu liefern, die Form einer einseitigen Erklärung des Erzeugers annehmen kann, oder ob der Erzeuger diese Verpflichtung erst eingehen kann, nachdem er das Vertragsverhältnis mit dem Zuckerunternehmen bereits tatsächlich gekündigt hat.

15 Wie sich aus dem ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1261/2007 ergibt, wurde die Verordnung Nr. 320/2006 erlassen, um den wettbewerbsschwächeren Zuckererzeugern die Aufgabe ihrer Quotenerzeugung zu ermöglichen. Die Quotenmenge, auf die im Rahmen der letztgenannten Verordnung verzichtet wurde, blieb jedoch hinter den ursprünglichen Erwartungen zurück.

16 Nach ihrem siebten Erwägungsgrund bezweckt die Verordnung Nr. 1261/2007, die Ergebnisse der Umstrukturierungsregelung dadurch zu verbessern, dass es den Erzeugern im Wirtschaftsjahr 2008/09 ermöglicht wird, ihre Erzeugung von Zuckerrüben oder Zuckerrohr für die Verarbeitung zu Quotenzucker aus eigener Initiative einzustellen.

17 Zu diesem Zweck kann der Erzeuger nach Art. 4a Abs. 1 der Verordnung Nr. 320/2006 direkt einen Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe stellen, der mit der Verpflichtung einhergeht, dem Unternehmen, mit dem er im vorangegangenen Wirtschaftsjahr einen Liefervertrag geschlossen hat, nicht länger eine bestimmte Menge von Quotenzuckerrüben bzw. Quotenzuckerrohr zu liefern.

18 Nach Art. 4a Abs. 4 der Verordnung Nr. 320/2006 veranlassen die von den Erzeugern direkt gestellten Beihilfeanträge den Mitgliedstaat dazu, die Quote der Zuckerunternehmen – im Umfang von maximal 10 % der jedem Unternehmen zugeteilten Quote – zu kürzen.

19 Dazu ist festzustellen, dass weder Art. 4a der Verordnung Nr. 320/2006 noch irgendeine andere Bestimmung des Unionsrechts vorsieht, dass solchen Anträgen eine Kündigung der Lieferverträge zwischen den Erzeugern und den Zuckerunternehmen vorausgehen muss.

20 Die in der vorstehenden Randnr. 18 in Erinnerung gerufene Verwirklichung des Ziels der Kürzung der Zuckererzeugungsquoten könnte gefährdet sein, wenn eine solche Kürzung von der Mitarbeit der Zuckerunternehmen insbesondere in Form einer im gegenseitigen Einverständnis erfolgten vorherigen Aufhebung des Liefervertrags zwischen dem Erzeuger und dem Unternehmen abhängig gemacht werden könnte.

21 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der von den Erzeugern nach Art. 4a Abs. 4 der Verordnung Nr. 320/2006 direkt gestellten Beihilfeanträge die Erreichung der Höchstgrenze von 10 % der jedem Unternehmen zugeteilten Zuckerquote die Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats zur Folge hat, über diese Höchstgrenze hinausgehende Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs abzulehnen.

22 Somit hätte der Erzeuger, wenn er seinen Liefervertrag kündigen müsste, um die Umstrukturierungsbeihilfe beanspruchen zu können, in dem Fall, dass seinem Antrag in der Folge nicht stattgegeben würde, weder die Möglichkeit, aufgrund eines Vertrags Zuckerrüben oder Zuckerrohr zu liefern, noch die, diese Beihilfe zu erhalten.

23 Ein solches Risiko könnte die Erzeuger davon abhalten, sich zur Nichtbelieferung von Zuckerunternehmen mit Zuckerrüben oder Zuckerrohr zu verpflichten, und liefe dem Ziel einer Kürzung der Zuckererzeugungsquoten auf Initiative der Erzeuger zuwider.

24 Gleiches würde gelten, wenn das Zuckerunternehmen einen eigenen Beihilfeantrag nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 320/2006 stellte und der Beihilfeantrag des Erzeugers unter Berücksichtigung von Art. 4a Abs. 6 dieser Verordnung nicht bewilligt würde.

25 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 4a Abs. 1 der Verordnung Nr. 320/2006 dahin auszulegen ist, dass die Verpflichtung, im Wirtschaftsjahr 2008/09 nicht länger eine bestimmte Menge von Zuckerrüben zu liefern, die Form einer einseitigen Erklärung des Erzeugers annehmen kann. Zur zweiten Frage

26 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4a Abs. 1 der Verordnung Nr. 320/2006 dahin auszulegen ist, dass die einseitige Verpflichtung des Erzeugers, im Wirtschaftsjahr 2008/09 nicht länger eine bestimmte Menge von Zuckerrüben zu liefern, nach dieser Bestimmung zur Unanwendbarkeit seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Zuckerunternehmen führt.

27 Wie sich aus der Antwort auf die erste Frage ergibt, wirkt sich Art. 4a Abs. 1 der Verordnung Nr. 320/2006 als solcher rechtlich nicht auf die vertraglichen Verpflichtungen der Vertragsparteien aus.

28 Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 4a Abs. 1 der Verordnung Nr. 320/2006 dahin auszulegen ist, dass die einseitige Verpflichtung des Erzeugers, im Wirtschaftsjahr 2008/09 nicht länger eine bestimmte Menge von Zuckerrüben zu liefern, als solche nicht zur Unanwendbarkeit seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Zuckerunternehmen führt. Kosten

29 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 4a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1261/2007 des Rates vom 9. Oktober 2007 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Verpflichtung, im Wirtschaftsjahr 2008/09 nicht länger eine bestimmte Menge von Zuckerrüben zu liefern, die Form einer einseitigen Erklärung des Erzeugers annehmen kann. 1. Art. 4a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1261/2007 des Rates vom 9. Oktober 2007 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Verpflichtung, im Wirtschaftsjahr 2008/09 nicht länger eine bestimmte Menge von Zuckerrüben zu liefern, die Form einer einseitigen Erklärung des Erzeugers annehmen kann. 2. Art. 4a Abs. 1 der Verordnung Nr. 320/2006 in der durch die Verordnung Nr. 1261/2007 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die einseitige Verpflichtung des Erzeugers, im Wirtschaftsjahr 2008/09 nicht länger eine bestimmte Menge von Zuckerrüben zu liefern, als solche nicht zur Unanwendbarkeit seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Zuckerunternehmen führt. 2. Art. 4a Abs. 1 der Verordnung Nr. 320/2006 in der durch die Verordnung Nr. 1261/2007 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die einseitige Verpflichtung des Erzeugers, im Wirtschaftsjahr 2008/09 nicht länger eine bestimmte Menge von Zuckerrüben zu liefern, als solche nicht zur Unanwendbarkeit seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Zuckerunternehmen führt. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Tschechisch.