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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.12.2012 – C-579/11
ECLI:EU:C:2012:833
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 19. Dezember 2012 ( *1 ) „Strukturfonds — Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 — Geografische Abgrenzung der Förderfähigkeit — Durchführung einer von der Europäischen Union kofinanzierten Investition von einem außerhalb der förderfähigen Regionen gelegenen Ort aus und durch einen Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz an einem solchen Ort“ In der Rechtssache C-579/11 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Administrativo e Fiscal do Porto (Portugal) mit Entscheidung vom 19. Oktober 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 22. November 2011, in dem Verfahren Grande Área Metropolitana do Porto (GAMP) gegen Comissão Directiva do Programa Operacional Potencial Humano, Ministério do Ambiente e do Ordenamento do Território, Ministério do Trabalho e da Solidariedade Social, Beteiligte: Instituto Nacional de Administração, Sindicato dos Quadros Técnicos do Estado, Instituto Superior de Ciências do Trabalho e da Empresa, Instituto do Desporto de Portugal, erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič (Berichterstatter), des Vizepräsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Dritten Kammer, der Richter E. Jarašiūnas und A. Ó Caoimh sowie der Richterin C. Toader, Generalanwalt: M. Wathelet, Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2012, unter Berücksichtigung der Erklärungen — der Grande Área Metropolitana do Porto (GAMP), vertreten durch J. Pacheco de Amorim und B. M. Soares, advogados, — des Ministério da Agricultura, do Mar, do Ambiente e do Ordenamento do Território, vertreten durch M. Fonseca, advogada, — der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, P. Pinheiro und G. Santos Machado als Bevollmächtigte, — der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und B. Koopman als Bevollmächtigte, — der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Caeiros und A. Steiblytė als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 174 AEUV bis 176 AEUV sowie der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210, S. 25).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Grande Área Metropolitana do Porto (Groß-Metropolregion Porto, im Folgenden: GAMP), einem Zusammenschluss von Städten, und mehreren nationalen Behörden, die durch die Comissão Directiva do Programa Operacional Potencial Humano (Exekutivkomitee des Operationellen Programms Humankapital), das Ministério do Ambiente e do Ordenamento do Território, jetzt Ministério da Agricultura, do Mar, do Ambiente e do Ordenamento do Território (Ministerium für Umwelt und Raumplanung, jetzt Ministerium für Landwirtschaft, Meer, Umwelt und Raumplanung) und das Ministério do Trabalho e da Solidariedade Social (Ministerium für Arbeit und soziale Solidarität) vertreten werden, über die Verwendung von Mitteln aus Fonds der Europäischen Union. Rechtlicher Rahmen Verordnung Nr. 1083/2006
3 Der erste Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1083/2006 lautet: „Gemäß Artikel 158 [EG] setzt sich die Gemeinschaft im Hinblick auf die Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts das Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete oder Inseln, einschließlich der ländlichen Gebiete, zu verringern. Unterstützt werden diese Bemühungen gemäß Artikel 159 [EG] durch die Strukturfonds, die Europäische Investitionsbank (EIB) und die sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente.“
4 Nach ihrem Art. 1 enthält diese Verordnung „die allgemeinen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF) (nachstehend ‚die Strukturfonds‘ genannt) und den Kohäsionsfonds“ und beschreibt insbesondere „die Ziele, zu deren Erreichung die Strukturfonds und der Kohäsionsfonds … beitragen sollen, die Kriterien, nach denen die Mitgliedstaaten und Regionen für eine Förderung aus diesen Fonds in Betracht kommen, die verfügbaren Finanzmittel und die Kriterien für ihre Aufteilung“.
5 Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1083/2006 bestimmt: „… [D]er EFRE, der ESF [und] der Kohäsionsfonds [tragen] zur Verwirklichung der folgenden drei Ziele bei: a) das Ziel ‚Konvergenz‘, das in der Beschleunigung der Konvergenz der Mitgliedstaaten und Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand durch Verbesserung der Voraussetzungen für Wachstum und Beschäftigung besteht; erreicht werden soll dies durch die Steigerung und qualitative Verbesserung der Investitionen in physische und Humanressourcen, die Entwicklung der Innovation und der Wissensgesellschaft, die Förderung der Fähigkeit zur Anpassung an den Wandel in Wirtschaft und Gesellschaft, den Schutz und die Verbesserung der Umwelt sowie eine effiziente Verwaltung. Dieses Ziel stellt die Priorität der Fonds dar; b) das Ziel ‚Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung‘, das außerhalb der Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand zur Anwendung kommt, besteht in der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der Regionen sowie der Beschäftigung …; c) das Ziel ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘, das in der Stärkung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit … besteht.“
6 Titel I der Verordnung Nr. 1083/2006 umfasst ein Kapitel III („Geografische Abgrenzung der Förderfähigkeit“), das die Art. 5 bis 8 dieser Verordnung enthält, die die Überschriften „Konvergenz“, „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“, „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ und „Übergangsunterstützung“ tragen.
7 Art. 5 der Verordnung lautet: „(1) Förderfähig aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels ‚Konvergenz‘ sind Regionen der Ebene 2 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (nachfolgend ‚NUTS-Ebene 2‘ genannt) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154, S. 1)], deren Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP), gemessen in Kaufkraftstandards und berechnet anhand der Gemeinschaftsdaten für den Zeitraum 2000-2002, weniger als 75 % des durchschnittlichen BIP der EU-25 im gleichen Bezugszeitraum beträgt. … (3) Unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung nimmt die Kommission das Verzeichnis der Regionen, die die Kriterien des Absatzes 1 erfüllen, … an. Dieses Verzeichnis gilt vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013. …“
8 Art. 22 („Nichtübertragbarkeit von Mittelzuweisungen“) der Verordnung Nr. 1083/2006 sieht vor: „Die Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten sind zwischen den einzelnen Zielen der Fonds und ihren Komponenten nicht übertragbar. …“
9 Art. 32 der Verordnung bestimmt: „(1) Die Maßnahmen der Fonds werden in den Mitgliedstaaten in Form von operationellen Programmen durchgeführt, die sich in den nationalen strategischen Rahmenplan einordnen. Jedes operationelle Programm gilt für einen Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2013. Ein operationelles Programm deckt nur eines der drei in Artikel 3 genannten Ziele ab, es sei denn, die Kommission und der Mitgliedstaat haben etwas anderes vereinbart. … (5) Die Kommission nimmt die operationellen Programme jeweils schnellstmöglich an, jedoch nicht später als vier Monate nach der förmlichen Einreichung durch den Mitgliedstaat …“
10 In Art. 34 („Spezifität der Fonds“) der Verordnung heißt es: „(1) Die operationellen Programme werden … aus einem einzigen Fonds finanziert. (2) Unbeschadet der in den spezifischen Fonds-Verordnungen festgelegten Abweichungen können der EFRE und der ESF ergänzend und in Höhe von bis zu 10 % des Gemeinschaftsbeitrags für jede Prioritätsachse eines operationellen Programms Aktionen finanzieren, die jeweils in den Interventionsbereich des anderen Fonds fallen, sofern sie für den ordnungsgemäßen Ablauf des Vorhabens erforderlich sind und mit ihm in direktem Zusammenhang stehen. …“
11 Art. 35 („Geografischer Geltungsbereich“) der Verordnung Nr. 1083/2006 sieht vor: „(1) Die operationellen Programme im Rahmen des Ziels ‚Konvergenz‘ beziehen sich auf eine geeignete geografische Ebene, die mindestens der NUTS-Ebene 2 entsprechen muss. Die im Rahmen des Ziels ‚Konvergenz‘ vorgelegten und mit einer Beteiligung aus dem Kohäsionsfonds ausgestatteten operationellen Programme beziehen sich auf die nationale Ebene. …“
12 Art. 56 („Förderfähigkeit der Ausgaben“) der Verordnung Nr. 1083/2006 bestimmt in seinem Abs. 4: „Die Regeln für die Förderfähigkeit der Ausgaben werden bis auf die in den Verordnungen der einzelnen Fonds vorgesehenen Ausnahmen auf nationaler Ebene festgelegt. Sie umfassen die Gesamtheit der Ausgaben, die im Rahmen eines operationellen Programms geltend gemacht werden.“ Entscheidung 2006/595
13 Nach Art. 1 und Anhang I der Entscheidung 2006/595/EG der Kommission vom 4. August 2006 zur Aufstellung der Liste der Regionen, die im Zeitraum 2007–2013 aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähig sind (ABl. L 243, S. 44), handelt es sich bei den im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1083/2006 förderfähigen Regionen der NUTS-Ebene 2 in der Portugiesischen Republik um die Regionen Norte, Centro, Alentejo und Região Autónoma dos Açores.
14 Nach Art. 2 und Anhang II der Entscheidung 2006/595 ist in der Portugiesischen Republik die Region Algarve eine NUTS-2-Region, die – allerdings nur unter den in Art. 8 der Verordnung Nr. 1083/2006 genannten Übergangsvoraussetzungen – ebenfalls für eine Unterstützung aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ in Betracht kommt.
15 Die Region Lissabon wird in der Entscheidung 2006/595 nicht genannt und kommt daher für eine Finanzierung aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ nicht in Betracht. Sie ist jedoch im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ förderfähig. Nationaler strategischer Rahmenplan
16 Am 28. Juni 2007 verabschiedete die portugiesische Regierung einen „nationalen strategischen Rahmenplan“ im Sinne von Art. 32 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1083/2006.
17 Anhang V Nr. 6 dieses Plans sieht vor: „Die Ausgaben für Vorhaben, die von den Strukturfonds und vom Kohäsionsfonds kofinanziert werden, sind nach den operationellen Programmen förderfähig, wenn sie in den NUTS-2-Regionen getätigt werden, die unter das jeweilige operationelle Programm fallen. Die Anwendung dieses generellen Kriteriums der territorialen Förderfähigkeit der Ausgaben setzt im Regelfall die Bestimmung des Orts der Investition voraus. Bei Sachinvestitionen (bei denen der Ort der Investition eindeutig bestimmbar ist) ist es unmittelbar anwendbar. Bei immateriellen Investitionen hängt die Anwendung des Kriteriums der territorialen Förderfähigkeit vom Standort der begünstigten Stelle ab, die durch den Ort bestimmt wird, an dem sie ihren Sitz hat, oder durch den Ort, an dem sich die für die Durchführung des Vorhabens verantwortliche Zweigstelle (bzw. Niederlassung) befindet. Vom Grundsatz der territorialen Förderfähigkeit ausgenommen sind Ausgaben, die sich beziehen auf: a) Vorhaben, die einen erheblichen Ausstrahlungseffekt (spill over effect) in den Bereichen und nach Maßgabe der Nrn. 7 und 8 haben; b) …“
18 In Anhang V Nr. 7 des nationalen strategischen Rahmenplans heißt es: „Vom Grundsatz der territorialen Förderfähigkeit ausgenommen sind Ausgaben für Vorhaben, die in der NUTS-2-Region Lissabon … durchgeführt werden, sich jedoch auf die anderen Festlandsregionen auswirken und als sehr bedeutsam für die Entwicklung der unter das Ziel ‚Konvergenz‘ fallenden Festlandsregionen angesehen werden. [Verzeichnis der Kategorien von Investitionen, für die diese Ausnahmen gelten] Bei diesen Kategorien von Interventionen handelt es sich um Ausnahmefälle, die je nach der Art des Vorhabens und der Multiplikatorwirkung, die sie in anderen Regionen als jenen haben, in denen die Investition getätigt wird, sachlich gerechtfertigt sind. Diese Kategorien machen insgesamt nur einen geringen Prozentsatz der für die Programmplanung bestimmten Mittelausstattung der Strukturfonds aus. Die in den nachstehenden Punkten dargelegten, von der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit den portugiesischen Behörden erstellten Leitlinien können gegebenenfalls im Rahmen der einzelnen thematischen operationellen Programme weiter spezifiziert werden.“
19 Anhang V Nr. 8 des nationalen strategischen Rahmenplans legt die „spezifischen Methoden“ zur Feststellung der Förderfähigkeit der Ausgaben im Hinblick auf den Ausstrahlungseffekt in andere Bereiche als die Region Lissabon fest. Das Operationelle Programm Humankapital
20 Zu den im nationalen strategischen Rahmenplan vorgesehenen operationellen Programmen gehört das Programm namens „Humankapital“ (im Folgenden: OPH). Eine der Prioritätsachsen (Achse 3) des OPH betrifft die berufliche Weiterbildung und umfasst eine Kategorie von Investitionen mit der Bezeichnung „Strategische Ausbildungsmaßnahmen für Management und Innovation in der öffentlichen Verwaltung“ (im Folgenden: Ausbildungsmaßnahmen für die öffentliche Verwaltung).
21 Die Ausbildungsmaßnahmen für die öffentliche Verwaltung sind in Anhang V Nr. 7 des nationalen strategischen Rahmenplans unter den Kategorien von Investitionen aufgeführt, die vom Grundsatz der territorialen Förderfähigkeit ausgenommen sind. In Nr. 8 dieses Anhangs heißt es insoweit: „Im Hinblick darauf …, dass die angestrebten Ziele insbesondere der Senkung der Verwaltungskosten und der Verbesserung der nationalen Wettbewerbsfähigkeit durch Steigerung der Effizienz der Verwaltung Vorrang einräumen, ist vor allem der Hinweis von Bedeutung, dass, ungeachtet der erheblichen Konzentration von Humanressourcen der öffentlichen Verwaltung in der Region Lissabon, die Effekte der zu konkretisierenden Aktionen aufgrund der Art der Einrichtungen und der von ihnen erbrachten Dienstleistungen (die an alle Bürger und/oder alle Wirtschaftsteilnehmer gerichtet sind) zwangsläufig Auswirkungen auf das gesamte Staatsgebiet haben. Diese Konzentration von Dienststellen in der Hauptstadtregion ist die Erklärung dafür, dass sich ein erheblicher Teil der zu tätigenden Investitionen auf diese Region konzentriert …“
22 Als „spezifische Methode“ für diese Ausbildungsmaßnahmen sieht Nr. 8 vor: „a) Bewertung des Ausstrahlungseffekts in den unter das Ziel ‚Konvergenz‘ fallenden Festlandsregionen nach Maßgabe der Konzentration der Wohnbevölkerung in diesen Regionen. b) Quantifizierung des Ausstrahlungseffekts: Konzentration der Wohnbevölkerung in den NUTS-2-Regionen Norte, Centro und Alentejo im Verhältnis zur Wohnbevölkerung auf dem Festland: 68,5 % … c) Quantifizierung der in der NUTS-2-Region Lissabon getätigten, nach dem [OPH] förderfähigen Ausgaben: Für jede in der NUTS-2-Region Lissabon getätigte Investition von 1000 Euro in strategische Ausbildungsmaßnahmen für Management und Innovation in der öffentlichen Verwaltung ist im Rahmen der [Achse 3 des OPH] der investierte Betrag von 685 Euro förderfähig. Der nicht im Rahmen der [Achse 3 des OPH] förderfähige Betrag wird aus den Achsen ‚Lissabon‘ (dessen Wohnbevölkerung 27,5 % der Bevölkerung auf dem Festland entspricht) bzw. ‚Algarve‘ (deren Wohnbevölkerung 4 % der Bevölkerung auf dem Festland entspricht) und/oder aus nationalen Mitteln finanziert.“
23 Am 16. Oktober 2007 genehmigte die Kommission auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1083/2006 das OPH als ein Programm, das „mehreren Zielen dient“, nämlich zum einen dem Ziel „Konvergenz“ in den Regionen Norte, Centro, Alentejo und übergangsweise in der Region Algarve sowie zum anderen dem Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ in der Region Lissabon. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
24 Mit Entscheidungen vom 15. und 26. September 2008 sowie vom 15. Oktober, 4. November und 26. Dezember 2008 nahm die Comissão Directiva do Programa Operacional Potencial Humano die Bewerbungen des Instituto Nacional de Administração (Staatliches Verwaltungsinstitut), des Sindicato dos Quadros Técnicos do Estado (Gewerkschaft der technischen Führungskräfte des Staates), des Instituto Superior de Ciências do Trabalho e da Empresa (Hochschule für Arbeitswissenschaften und Unternehmensführung), des Ministério da Saúde (Gesundheitsministerium) sowie des Instituto do Desporto de Portugal (portugiesisches Sportinstitut) um Finanzmittel der Kategorie von Investitionen des OPH in Ausbildungsmaßnahmen für die öffentliche Verwaltung an.
25 Da alle diese Bewerber ihren Sitz in der Region Lissabon haben, wurden die genannten Entscheidungen, soweit die beantragten Finanzmittel unter das in Art. 5 der Verordnung Nr. 1083/2006 genannte Ziel „Konvergenz“ fielen, in Anwendung der Ausnahmeregelungen nach Anhang V Nr. 6 Buchst. a des nationalen strategischen Rahmenplans erlassen.
26 Da nach Ansicht der GAMP diese Ausnahmeregelung mit dem Unionsrecht unvereinbar ist und die von der Comissão Directiva do Programa Operacional Potencial Humano erlassenen Entscheidungen daher in rechtswidriger Weise die für interessierte Einrichtungen mit Sitz in den im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen portugiesischen NUTS-2-Regionen zur Verfügung stehenden Mittel verringern, erhob sie beim Tribunal Administrativo e Fiscal do Porto Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidungen.
27 Mit Beschluss vom 20. Dezember 2010 erklärte dieses Gericht, dass die Klage gegenstandslos geworden sei, soweit sie sich gegen die Entscheidung über die Annahme der Bewerbung des Ministério da Saúde gerichtet habe.
28 Hinsichtlich der übrigen Teile des Rechtsstreits hat das Tribunal Administrativo e Fiscal do Porto mit Entscheidung vom 19. Oktober 2011 beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist das Unionsrecht, insbesondere die Art. 5 bis 8, 22, 32, 34, 35 und 56 der Verordnung Nr. 1083/2006 und die Art. 174 AEUV bis 176 AEUV, dahin auszulegen, dass es keine Ausnahmen vom Grundsatz der territorialen Förderfähigkeit der Ausgaben zulässt, so dass Ausgaben für Vorhaben, die von den Strukturfonds und vom Kohäsionsfonds kofinanziert werden, nach den operationellen Programmen nur förderfähig sind, wenn sie in den NUTS-2-Regionen getätigt werden, die unter das jeweilige operationelle Programm fallen? 2. Sind die oben angeführten Vorschriften konkret dahin auszulegen, dass sie es den nationalen Behörden nicht erlauben, Regeln aufzustellen, die es als Ausnahmen vom Grundsatz der territorialen Förderfähigkeit der Ausgaben gestatten, Investitionen als nach den speziell auf das Ziel „Konvergenz“ ausgerichteten operationellen Programmen förderfähig anzusehen, wenn der Ort dieser Investitionen oder die begünstigte Stelle nicht in den NUTS-2-Regionen liegt, die von diesen operationellen Programmen erfasst werden? 3. Oder ist das Unionsrecht, insbesondere die Art. 5 bis 8, 22, 32, 34, 35 und 56 der Verordnung Nr. 1083/2006 und die Art. 174 AEUV bis 176 AEUV, im Gegenteil dahin auszulegen, dass es Ausnahmen vom Grundsatz der territorialen Förderfähigkeit der Ausgaben nicht entgegensteht und es somit den nationalen Behörden erlaubt, Regeln aufzustellen, die es gestatten, Ausgaben für Vorhaben, die von den Strukturfonds und vom Kohäsionsfonds kofinanziert werden, als nach den operationellen Programmen förderfähig anzusehen, auch wenn sie nicht in den NUTS-2-Regionen getätigt werden, die unter das jeweilige operationelle Programm fallen, insbesondere, wenn es sich um Ausgaben/Vorhaben handelt, die einen erheblichen Ausstrahlungseffekt haben, d. h., die je nach der Art des Vorhabens und der Multiplikatorwirkung, die sie in anderen Regionen als jenen haben, in denen die Investition getätigt wird, gerechtfertigt sind? 4. Verwehren diese Vorschriften den nationalen Behörden insbesondere nicht, Regeln aufzustellen, die es erlauben, Investitionen als im Bereich der auf das Ziel „Konvergenz“ ausgerichteten operationellen Programme förderfähig anzusehen, wenn der Ort dieser Investitionen oder die begünstigte Stelle nicht in den NUTS-2-Regionen liegt, die unter dieses Ziel „Konvergenz“ fallen, insbesondere, wenn es sich um Investitionen/Vorhaben handelt, die einen erheblichen Ausstrahlungseffekt haben, d. h., die je nach der Art des Vorhabens und der Multiplikatorwirkung, die sie in anderen Regionen als jenen haben, in denen die Investition getätigt wird, gerechtfertigt sind? Zu den Vorlagefragen
29 Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Bestimmungen des Primärrechts der Union über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt sowie die Verordnung Nr. 1083/2006 der Durchführung einer von der Union kofinanzierten Investition von einem außerhalb der förderfähigen Regionen gelegenen Ort aus und durch einen Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz an einem solchen Ort entgegenstehen.
30 Insoweit ergibt sich zunächst aus Art. 174 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 175 Abs. 1 AEUV, dass die Strukturfonds und die sonstigen Finanzierungsinstrumente der Union, die einen Beitrag zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt leisten, insbesondere zum Ziel haben, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern. Dieses Ziel ist im Übrigen im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1083/2006 aufgeführt und ist von den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der mittels dieser Fonds und Instrumente kofinanzierten Investitionen zu berücksichtigen (vgl. zum letztgenannten Gesichtspunkt Urteil vom 3. September 2009, Parlament/Rat, C-166/07, Slg. 2009, I-7135, Randnr. 45).
31 Im gleichen Sinne heißt es in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1083/2006, dass die Priorität der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds in der Beschleunigung der Konvergenz der Mitgliedstaaten und Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand besteht.
32 Im Einklang mit dieser Zielsetzung hat der Unionsgesetzgeber Kriterien für die Bestimmung der förderfähigen Regionen und Gebiete festgelegt. Im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ sind nach Art. 5 der Verordnung Nr. 1083/2006 die NUTS-2-Regionen aus den Strukturfonds förderfähig, also diejenigen, „deren Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP), gemessen in Kaufkraftstandards und berechnet anhand der Gemeinschaftsdaten für den Zeitraum 2000–2002, weniger als 75 % des durchschnittlichen BIP der EU-25 im gleichen Bezugszeitraum beträgt“.
33 Aus dieser Zielsetzung und dem Kriterium, mittels dessen sie verfolgt wird, geht somit eindeutig hervor, dass der Einsatz der Strukturfonds zur Verwirklichung des Ziels „Konvergenz“ spezifisch den NUTS-2-Regionen zugutekommen muss. Diese Voraussetzung wird im Übrigen durch die Formulierung „Geografische Abgrenzung der Förderfähigkeit“ in der Überschrift des Kapitels, das die Art. 5 bis 8 der Verordnung Nr. 1083/2006 umfasst, sowie durch Art. 35 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung verdeutlicht, wonach sich jedes operationelle Programm im Rahmen dieses Ziels „auf eine geeignete geografische Ebene, die mindestens der NUTS-Ebene 2 entsprechen muss“, beziehen muss.
34 Hingegen lässt sich der Verordnung Nr. 1083/2006 oder den Bestimmungen des Primärrechts über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt nicht entnehmen, dass der mit der Durchführung der Investition betraute Wirtschaftsteilnehmer zwangsläufig seinen Sitz in der Region haben muss, auf die diese Investition ausgerichtet ist. Außerdem geht aus diesen Vorschriften nicht hervor, dass der Einsatz der Fonds in jedem Fall physisch in dieser Region erfolgen muss.
35 Wie die portugiesische Regierung und die Europäische Kommission vorgetragen haben, ist den Interessen der Region, der die Kofinanzierung durch die Union zugutekommen soll, am besten gedient, wenn der mit der Durchführung betraute Wirtschaftsteilnehmer qualitativ und quantitativ die beste Gewähr für eine erfolgreiche Abwicklung des Projekts bietet. Hat dieser Wirtschaftsteilnehmer seinen Sitz außerhalb der betreffenden Region, sollte dies kein Hindernis dafür sein, ihm das Projekt zu übertragen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die in den Randnrn. 30 und 31 des vorliegenden Urteils erwähnte Zielsetzung der Strukturfonds und der sonstigen Finanzierungsinstrumente der Union in der Beschleunigung der Konvergenz der Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand besteht, nicht aber darin, die im Rahmen der von der Union kofinanzierten Programme erbrachten Dienstleistungen allein den in diesen Regionen ansässigen Wirtschaftsteilnehmern vorzubehalten. Nach der genannten Zielsetzung sind es nämlich diese Regionen, denen die Kofinanzierung durch die Union zugutekommen soll, und nicht die dort niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer.
36 Entsprechend wird, wie die portugiesische und die niederländische Regierung vorgetragen haben, das Interesse der förderfähigen Region bisweilen genauso gut oder sogar besser gewahrt, wenn die Investition von einem außerhalb dieser Region liegenden Ort aus durchgeführt wird.
37 Demnach verstößt der Umstand, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, mit der Durchführung der Investition betrauten Einrichtungen ihren Sitz an einem Ort außerhalb der genannten NUTS-2-Regionen haben und die Ausbildung der Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, die ihre Aufgaben im Interesse der Einwohner dieser Regionen wahrnehmen, von diesem Ort aus gewährleisten, nicht gegen die in der Verordnung Nr. 1083/2006 aufgestellten Regeln für die geografische Abgrenzung der Förderfähigkeit.
38 Es liegt jedoch auf der Hand, dass die in dieser Weise durchgeführte Investition, sofern sie im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ kofinanziert ist, zielgenau und bestimmbar auf diese NUTS-2-Regionen ausgerichtet sein muss. Das vorlegende Gericht wird im Ausgangsverfahren zu untersuchen haben, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. Es wird insbesondere prüfen müssen, ob die in Anhang V Nr. 8 des nationalen strategischen Rahmenplans aufgestellte Regel, wonach 68,5 % der in Lissabon getätigten Ausgaben deshalb förderfähig sind, weil die Effekte, die dieser Anteil der Ausgaben hervorbringt, in den Regionen Norte, Centro und Alentejo eintreten, ordnungsgemäß begründet ist.
39 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die Bestimmungen des Primärrechts der Union über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt sowie die Verordnung Nr. 1083/2006 dahin auszulegen sind, dass sie der Durchführung einer von der Europäischen Union kofinanzierten Investition von einem außerhalb der förderfähigen Regionen gelegenen Ort aus und durch einen Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz an einem solchen Ort nicht entgegenstehen, sofern diese Investition zielgenau und bestimmbar auf die förderfähigen Regionen ausgerichtet ist. Kosten
40 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: Die Bestimmungen des Primärrechts der Union über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt sowie die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 sind dahin auszulegen, dass sie der Durchführung einer von der Europäischen Union kofinanzierten Investition von einem außerhalb der förderfähigen Regionen gelegenen Ort aus und durch einen Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz an einem solchen Ort nicht entgegenstehen, sofern diese Investition zielgenau und bestimmbar auf die förderfähigen Regionen ausgerichtet ist. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Portugiesisch.