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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.04.2013 – C-247/12
ECLI:EU:C:2013:256
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
18. April 2013 ( *1 )
„Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers — Richtlinie 80/987/EWG — Richtlinie 2002/74/EG — Richtlinie 2008/94/EG — Art. 2 und 3 — Verpflichtung, für die Ansprüche der Arbeitnehmer Garantien vorzusehen — Möglichkeit der Beschränkung der Garantie auf bis zum Tag der Eintragung des Urteils über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Handelsregister entstandene Ansprüche — Urteil über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens — Wirkungen — Fortsetzung der Tätigkeit des Arbeitgebers“
In der Rechtssache C-247/12
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Varhoven administrativen sad (Bulgarien) mit Entscheidung vom 9. Mai 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Mai 2012, in dem Verfahren
Meliha Veli Mustafa
gegen
Direktor na fond „Garantirani vzemania na rabotnitsite i sluzhitelite“ kam Natsionalnia osiguritelen institut
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz (Berichterstatter) sowie der Richter A. Rosas, E. Juhász, D. Šváby und C. Vajda,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
—
des Direktor na fond „Garantirani vzemania na rabotnitsite i sluzhitelite“ kam Natsionalnia osiguritelen institut, vertreten durch V. Karaivanova-Nacheva als Bevollmächtigte,
—
der bulgarischen Regierung, vertreten durch D. Drambozova als Bevollmächtigte,
—
der deutschen Regierung, vertreten durch A. Wiedmann als Bevollmächtigte,
—
der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Enegren und D. Roussanov als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23) in der durch die Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 (ABl. L 270, S. 10) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 80/987).
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Mustafa und dem Direktor na fond „Garantirani vzemania na rabotnitsite i sluzhitelite“ kam Natsionalnia osiguritelen institut (Direktor des Fonds „Garantierte Ansprüche der Arbeitnehmer“ beim Nationalen Versicherungsinstitut, im Folgenden: Direktor), wegen dessen Weigerung, Ansprüche der Klägerin des Ausgangsverfahrens gegen ihren im Insolvenzverfahren befindlichen Arbeitgeber zu befriedigen.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Nachdem die Richtlinie 80/987 in der ursprünglichen Fassung mehrfach und erheblich geändert worden war, insbesondere durch die Richtlinie 2002/74, wurde sie aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit durch die Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 36) kodifiziert.
Der vierte Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/94, dessen Wortlaut mit dem des fünften Erwägungsgrundes der Richtlinie 2002/74 nahezu identisch ist, lautet:
„Zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der betroffenen Arbeitnehmer ist es angebracht, den Begriff der Zahlungsunfähigkeit im Lichte der Rechtsentwicklung in den Mitgliedstaaten auf diesem Sachgebiet zu bestimmen und mit diesem Begriff auch andere Insolvenzverfahren als Liquidationsverfahren zu erfassen. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten, um zu bestimmen, ob die Garantieeinrichtung zu einer Zahlung verpflichtet ist, vorsehen können, dass für den Fall, dass das Vorliegen einer Insolvenz zu mehreren Insolvenzverfahren führt, die Situation so behandelt wird, als handelte es sich um ein einziges Insolvenzverfahren.“
Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94 bestimmt:
„Im Sinne dieser Richtlinie gilt ein Arbeitgeber als zahlungsunfähig, wenn die Eröffnung eines nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgeschriebenen Gesamtverfahrens beantragt worden ist, das die Insolvenz des Arbeitgebers voraussetzt und den teilweisen oder vollständigen Vermögensbeschlag gegen diesen Arbeitgeber sowie die Bestellung eines Verwalters oder einer Person, die eine ähnliche Funktion ausübt, zur Folge hat, und wenn die aufgrund der genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde
a)
die Eröffnung des Verfahrens beschlossen hat; oder
b)
festgestellt hat, dass das Unternehmen oder der Betrieb des Arbeitgebers endgültig stillgelegt worden ist und die Vermögensmasse nicht ausreicht, um die Eröffnung des Verfahrens zu rechtfertigen.“
Art. 3 dieser Richtlinie sieht vor:
„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vorbehaltlich des Artikels 4 Garantieeinrichtungen die Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen sicherstellen, einschließlich, sofern dies nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehen ist, einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Die Ansprüche, deren Befriedigung die Garantieeinrichtung übernimmt, sind die nicht erfüllten Ansprüche auf Arbeitsentgelt für einen Zeitraum, der vor und/oder gegebenenfalls nach einem von den Mitgliedstaaten festgelegten Zeitpunkt liegt.“
Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/94 lautet:
„(1) Die Mitgliedstaaten können die in Artikel 3 vorgesehene Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen begrenzen.
(2) Machen die Mitgliedstaaten von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch, so legen sie die Dauer des Zeitraums fest, für den die Garantieeinrichtung die nicht erfüllten Ansprüche zu befriedigen hat. Diese Dauer darf jedoch einen Zeitraum, der die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses und die damit verbundenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt umfasst und der vor und/oder nach dem Zeitpunkt gemäß Artikel 3 Absatz 2 liegt, nicht unterschreiten.
Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass dieser Mindestzeitraum von drei Monaten innerhalb eines Bezugszeitraums von mindestens sechs Monaten liegen muss.
Die Mitgliedstaaten, die einen Bezugszeitraum von mindestens 18 Monaten vorsehen, können den Zeitraum, für den die Garantieeinrichtung die nicht erfüllten Ansprüche zu befriedigen hat, auf acht Wochen beschränken. In diesem Fall werden für die Berechnung des Mindestzeitraums die für die Arbeitnehmer vorteilhaftesten Zeiträume zugrunde gelegt.“
Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet:
„Diese Richtlinie schränkt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten ein, für die Arbeitnehmer günstigere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen.“
Bulgarisches Recht
Art. 6 des Zakon za garantiranite vzemania na rabotnitsite i sluzhitelite pri nesastoyatelnost na rabotodatelia (Gesetz über die garantierten Ansprüche der Arbeitnehmer bei Insolvenz des Arbeitgebers) in der am 5. März 2011 in Kraft getretenen Fassung (im Folgenden: ZGVRSNR) sieht vor:
„Das Recht der Arbeitnehmer … auf garantierte Ansprüche entsteht am Tag der Eintragung des Urteils in das Handelsregister, mit dem:
1.
das Insolvenzverfahren eröffnet wird;
2.
das Insolvenzverfahren eröffnet und zugleich die Insolvenz erklärt wird;
3.
das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Beendigung der Tätigkeit des Unternehmens angeordnet wird, der Schuldner für insolvent erklärt wird und das Verfahren ausgesetzt wird, weil die Vermögensmasse nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken.“
Nach Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 ZGVRSNR sind die Ansprüche in einer Höhe garantiert, die den letzten drei berechneten, aber nicht gezahlten Arbeitsentgelten sowie den Geldleistungen zur Abgeltung von Urlaub für die letzten sechs Kalendermonate entspricht, die dem Monat vorausgegangen sind, in dem das Urteil nach Art. 6 ZGVRSNR eingetragen worden ist, sie übersteigen jedoch nicht den Höchstbetrag der Ansprüche, die in solchen Fällen garantiert sind, wenn der Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber während mindestens drei Monaten in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat.
Der Schutz der Ansprüche wird gemäß Art. 25 ZGVRSNR auf der Grundlage eines Antrags gewährt, den der Arbeitnehmer innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Eintragung des Urteils nach Art. 6 ZGVRSNR zu stellen hat.
Nach Art. 607 Abs. 1 des Targovski zakon (Handelsgesetz) in der am 3. Mai 2011 in Kraft getretenen Fassung (im Folgenden: TZ) hat das Insolvenzverfahren zum Ziel, eine gerechte Befriedigung der Gläubiger und die Möglichkeit einer Sanierung des Unternehmens des Schuldners zu gewährleisten.
Art. 630 Abs. 1 TZ regelt den Inhalt des Urteils über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, mit der erstens die Zahlungsunfähigkeit erklärt und der Tag ihres Eintritts festgesetzt wird, zweitens das Insolvenzverfahren eröffnet wird, drittens ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, viertens die Sicherung durch Pfändung, Beschlagnahme oder andere Sicherungsmaßnahmen erlaubt wird und fünftens der Termin der ersten Gläubigerversammlung bestimmt wird.
Nach Art. 710 TZ erklärt das Gericht den Schuldner für insolvent, wenn innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist kein Plan nach Art. 696 TZ vorgeschlagen worden ist oder der vorgeschlagene Plan nicht angenommen oder bestätigt worden ist, sowie in den Fällen der Art. 630 Abs. 2, 632 Abs. 1 und 709 Abs. 1 TZ.
Mit dem „Urteil über die Insolvenzerklärung“, deren Inhalt in Art. 711 TZ festgelegt ist, erklärt das Gericht erstens den Schuldner für insolvent und ordnet die Beendigung der Tätigkeit des Unternehmens an, ordnet es zweitens die allgemeine Beschlagnahme des Vermögens des Schuldners an, hebt es drittens die Befugnisse der Organe des Schuldners auf, wenn dieser eine juristische Person ist, entzieht es viertens dem Schuldner das Recht, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen und ordnet es fünftens den Beginn der Verwertung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens und die Verteilung des verwerteten Vermögens an.
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens war vom 19. Juni 2006 bis zum 20. April 2011 auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags ununterbrochen bei der Orfey – Kardzhali EOOD (im Folgenden: Orfey) beschäftigt.
Mit Urteil vom 25. Februar 2010, das auf der Grundlage von Art. 630 Abs. 1 TZ erlassen wurde, erklärte der Okrazhen sad Kardzhali Orfey mit Wirkung vom 22. Juli 2009 für zahlungsunfähig, eröffnete ein Insolvenzverfahren, ordnete die Fortsetzung ihrer Tätigkeit an, bestellte einen vorläufigen Insolvenzverwalter und bestimmte den Termin der ersten Gläubigerversammlung. Dieses Urteil wurde am 2. März 2010 in das Handelsregister eingetragen.
Mit Urteil vom 13. Mai 2011, das auf der Grundlage der Art. 710 und 711 TZ erlassen wurde, erklärte der Okrazhen sad Kardzhali Orfey für insolvent und ordnete sowohl die Beendigung ihrer Tätigkeit als auch den Beginn der Verwertung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens sowie die Verteilung des verwerteten Vermögens an. Dieses Urteil wurde am 20. Mai 2011 in das Handelsregister eingetragen.
Im Ausgangsverfahren ist unstreitig, dass Frau Mustafa einen bestehenden, aber nicht befriedigten Anspruch auf Bruttoarbeitsentgelt für April 2011 sowie einen gleichfalls nach dem 2. März 2010 entstandenen, bestehenden, aber nicht befriedigten Anspruch auf eine Geldleistung zur Abgeltung von Jahresurlaub gegen Orfey hat. Am 16. Juni 2011 beantragte sie beim Garantiefonds die Befriedigung dieser Ansprüche.
Der Direktor lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen ab dem Tag der Eintragung des Urteils über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Handelsregister gestellt worden sei und dass der geltend gemachte Anspruch nach dieser Eintragung entstanden sei. Der Garantiefonds decke aber nur die nicht gezahlten Arbeitsentgelte und Geldleistungen zur Abgeltung von Urlaub, die in den letzten sechs Kalendermonaten vor dem Monat entstanden seien, in dem das Urteil über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Handelsregister eingetragen worden sei.
Die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens gegen diese Entscheidung beim Administrativen sad Kardzhali erhobene Klage wurde gleichfalls mit der Begründung abgewiesen, dass die Ansprüche nach dem Tag der Eintragung des Urteils über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Orfey in das Handelsregister entstanden seien. Daraufhin legte die Klägerin des Ausgangsverfahrens ein Rechtsmittel beim Varhoven administrativen sad ein.
Nach Ansicht dieses Gerichts betrifft der Ausgangsrechtsstreit insbesondere die Frage, ob die Garantie diejenigen Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber erfassen muss, die entstanden sind, nachdem das Urteil über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Arbeitgeber, mit dem dessen Zahlungsunfähigkeit festgestellt wird, in das Handelsregister eingetragen worden ist und bevor das Urteil, mit dem die Insolvenz erklärt, die Beendigung der Tätigkeit des Arbeitgebers angeordnet sowie der Beginn der Verwertung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens und die Verteilung des verwerteten Vermögens angeordnet wird, in das Handelsregister eingetragen worden ist.
Unter Hinweis darauf, dass das bulgarische Recht eine Garantie nur für die Ansprüche der Arbeitnehmer vorsehe, die vor dem Tag der Eintragung des erstgenannten dieser beiden Urteile in das Handelsregister entstanden seien, äußert das vorlegende Gericht Zweifel an der Vereinbarkeit einer solchen nationalen Regelung mit der Richtlinie 80/987, da mit diesem Urteil noch nicht die „Insolvenz“ erklärt und die Beendigung der Tätigkeit des Arbeitgebers herbeigeführt werde.
Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob der Begriff der Insolvenz im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 80/987 dem Begriff der Insolvenz entspricht, die nach bulgarischem Recht nicht bei der auf der Grundlage von Art. 630 Abs. 1 TZ ausgesprochenen Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärt wird, sondern erst später im Rahmen des auf der Grundlage von Art. 711 TZ erlassenen Urteils, mit dem gleichzeitig die Beendigung der Tätigkeit des Schuldners angeordnet wird. Das vorlegende Gericht möchte daher wissen, ob diese Richtlinie dahin auszulegen ist, dass sie die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine Garantie für die bis zu diesem letztgenannten Urteil entstandenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt vorzusehen.
Unter diesen Umständen hat der Varhoven administrativen sad entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1.
Ist Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 80/987 im Licht des fünften Erwägungsgrundes der Richtlinie 2002/74 dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten verpflichtet, Garantien für die Ansprüche der Arbeitnehmer im Insolvenzverfahren in jedem Abschnitt dieses Verfahrens bis zur Insolvenzerklärung vorzusehen und nicht nur bei der Eröffnung des Verfahrens?
2.
Verstößt eine nationale Rechtsvorschrift, die die Möglichkeit, dass die Garantieeinrichtung Ansprüche von Arbeitnehmern befriedigt, bei denen es sich um nicht erfüllte Ansprüche auf Arbeitsentgelt aus Arbeitsverhältnissen handelt, nur insoweit vorsieht, als diese Ansprüche bis zum Tag der Eintragung des Urteils über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, gegen Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 80/987, wenn mit diesem Urteil die Tätigkeit der arbeitgeberischen Gesellschaft nicht beendet wird und diese nicht für insolvent erklärt wird?
3.
Im Fall der Bejahung der vorhergehenden Fragen: Hat in einem Fall wie dem vorliegenden Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 80/987 unmittelbare Wirkung, und kann er vom nationalen Gericht unmittelbar angewandt werden?
4.
Im Fall der Bejahung der vorhergehenden Fragen: Darf bei Fehlen einer konkreten nationalen Regelung bezüglich der Frist, innerhalb deren beantragt werden kann, dass die Garantieeinrichtung Ansprüche von Arbeitnehmern befriedigt, die bis zum Tag der Eintragung des Urteils entstanden sind, mit dem der Arbeitgeber für insolvent erklärt wird (und seine Tätigkeit beendet wird), nach dem Effektivitätsgrundsatz die Frist von 30 Tagen angewandt werden, die im nationalen Recht für die Ausübung dieses Rechts in anderen Fällen vorgesehen ist, wobei als Fristanfang der Tag gilt, an dem das Urteil über die Insolvenzerklärung in das Handelsregister eingetragen wird?
Zu den Vorlagefragen
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Fragen zwar auf die Auslegung der Richtlinie 80/987 gerichtet sind, dass aber die im Ausgangsverfahren maßgebenden Ereignisse in die Zeit nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2008/94 fallen, durch die die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 80/987 aufgehoben und im Wesentlichen übernommen wurden und die keine Umsetzungsfrist vorsieht. Daher hat sich die Prüfung hier auf die Bestimmungen der Richtlinie 2008/94 zu erstrecken.
Zur ersten und zur zweiten Frage
Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2008/94 dahin auszulegen ist, dass sie die Mitgliedstaaten verpflichtet, Garantien für die Ansprüche der Arbeitnehmer in jedem Abschnitt des Insolvenzverfahrens über ihren Arbeitgeber vorzusehen, und insbesondere dem entgegensteht, dass die Mitgliedstaaten eine Garantie nur für diejenigen Ansprüche der Arbeitnehmer vorsehen, die vor der Eintragung des Urteils über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Handelsregister entstanden sind, auch wenn mit diesem Urteil nicht die Beendigung der Tätigkeit des Arbeitgebers angeordnet wird.
Um diese Fragen zu beantworten, ist zum einen zu prüfen, ob ein die „Insolvenz“ voraussetzendes Gesamtverfahren im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94 durch ein Urteil über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wie das im bulgarischen Recht vorgesehene in Gang gesetzt werden kann, und zum anderen, ob die Art. 3 und 4 dieser Richtlinie erlauben, den Zeitpunkt der Eintragung des Urteils über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Handelsregister als den Stichtag festzulegen, bis zu dem die Ansprüche der Arbeitnehmer garantiert sind.
Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass das Insolvenzverfahren zwei aufeinanderfolgende Entscheidungen umfasste. Mit der ersten wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und mit der zweiten die Beendigung der Tätigkeit angeordnet. Nach bulgarischem Recht liegt der Bezugszeitraum, der zu einer Garantie von Ansprüchen führt, vor der Eintragung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Handelsregister, so dass von dieser Garantie lediglich die Ansprüche der Arbeitnehmer erfasst werden, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, während dies bei den danach entstandenen Ansprüchen nicht der Fall ist.
Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94 den Anwendungsbereich dieser Richtlinie eröffnet und dadurch die in dieser Richtlinie vorgesehene Garantie auslöst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 1997, Bonifaci u. a. und Berto u. a., C-94/95 und C-95/95, Slg. 1997, I-3969, Randnr. 36, sowie Maso u. a., C-373/95, Slg. 1997, I-4051, Randnr. 46).
Aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94 geht insoweit hervor, dass ein Arbeitgeber als zahlungsunfähig gilt, wenn die Eröffnung eines nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgeschriebenen Gesamtverfahrens beantragt worden ist, das die Insolvenz des Arbeitgebers voraussetzt und den teilweisen oder vollständigen Vermögensbeschlag gegen diesen Arbeitgeber sowie die Bestellung eines Verwalters oder einer Person, die eine ähnliche Funktion ausübt, zur Folge hat, und wenn die aufgrund der genannten nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde entweder die Eröffnung dieses Verfahrens beschlossen oder festgestellt hat, dass das Unternehmen oder der Betrieb des Arbeitgebers endgültig stillgelegt worden ist und die Vermögensmasse nicht ausreicht, um die Eröffnung eines solchen Verfahrens zu rechtfertigen.
Es zeigt sich somit, dass zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die in der Richtlinie 2008/94 vorgesehene Garantie Anwendung findet. Zum einen muss die Eröffnung eines Gesamtverfahrens, das die Insolvenz des Arbeitgebers voraussetzt, beantragt worden sein, und zum anderen muss entweder eine Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens oder, falls die Vermögensmasse nicht ausreicht, um die Eröffnung eines solchen Verfahrens zu rechtfertigen, eine Feststellung ergangen sein, dass das Unternehmen endgültig stillgelegt worden ist.
Ist eine solche Eröffnungsentscheidung verkündet worden, verlangt Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94 nicht, dass das betreffende Gesamtverfahren zwangsläufig zur Beendigung der Tätigkeit des Arbeitgebers führen muss.
Diese Schlussfolgerung wird durch den vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/94 bestätigt, wonach es angebracht ist, den Begriff der Zahlungsunfähigkeit im Licht der Rechtsentwicklung in den Mitgliedstaaten zu bestimmen und mit der Definition der „Zahlungsunfähigkeit“ auch andere Insolvenzverfahren als Liquidationsverfahren zu erfassen.
Was das bulgarische Recht betrifft, so heißt es in Art. 630 Abs. 1 TZ ausdrücklich, dass mit dem Urteil über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Zahlungsunfähigkeit erklärt und der Tag ihres Eintritts festgesetzt wird. Zur Bezeichnung der Zahlungsunfähigkeit wird in dieser Bestimmung derselbe Begriff verwendet wie in der bulgarischen Fassung von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94.
Außerdem bestimmt, wie die Europäische Kommission vorträgt, gemäß Art. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363, S. 1) geänderten Fassung Anhang A dieser Verordnung, dass das bulgarische Insolvenzverfahren nach den Art. 607 ff. TZ ein „Insolvenzverfahren“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung ist. Die letztgenannte Bestimmung beschreibt „Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen“, insoweit in gleicher Weise wie Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94, als verlangt wird, dass dieses Verfahren den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge hat.
Somit macht Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94 die Anwendbarkeit der in dieser Richtlinie vorgesehenen Garantie nicht davon abhängig, dass die Beendigung der Tätigkeit des Arbeitgebers angeordnet worden ist.
Als Zweites ist zu prüfen, ob die Art. 3 und 4 dieser Richtlinie erlauben, den Tag der Eintragung des Urteils über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Handelsregister als den Stichtag festzulegen, nach dem die Ansprüche der Arbeitnehmer nicht mehr garantiert sind.
Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2008/94 gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den Zeitpunkt festzulegen, vor und/oder gegebenenfalls nach dem der Zeitraum liegt, für den die Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche auf Arbeitsentgelt von der Garantieeinrichtung übernommen wird.
Was die Festlegung dieses Zeitpunkts durch die Mitgliedstaaten betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 80/987 in ihrer ursprünglichen Fassung vor der Änderung durch die Richtlinie 2002/74 den Mitgliedstaaten nur die Möglichkeit gab, zwischen den drei in dieser Bestimmung aufgeführten Stichtagen zu wählen.
Mit den durch die Richtlinie 2002/74 vorgenommenen und durch die Richtlinie 2008/94 beibehaltenen Änderungen wurde jedoch die Nennung dieser drei Daten gestrichen, und folglich stellt Art. 3 Abs. 2 der letztgenannten Richtlinie den Mitgliedstaaten frei, einen angemessenen Zeitpunkt festzulegen.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/94 nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten einschränkt, für die Arbeitnehmer günstigere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen und dadurch den Garantiezeitraum, wenn sie es für angemessen halten, entsprechend zu verlängern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2003, Mau, C-160/01, Slg. 2003, I-4791, Randnr. 32).
Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass die Richtlinie 2008/94 dahin auszulegen ist, dass sie die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Garantien für die Ansprüche der Arbeitnehmer in jedem Abschnitt des Insolvenzverfahrens über ihren Arbeitgeber vorzusehen. Insbesondere steht sie nicht dem entgegen, dass die Mitgliedstaaten eine Garantie nur für diejenigen Ansprüche der Arbeitnehmer vorsehen, die vor der Eintragung des Urteils über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Handelsregister entstanden sind, auch wenn mit diesem Urteil nicht die Beendigung der Tätigkeit des Arbeitgebers angeordnet wird.
Zur dritten und zur vierten Frage
Angesichts der Antwort auf die erste und die zweite Frage sind die dritte und die vierte Frage nicht zu beantworten.
Kosten
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:
Die Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ist dahin auszulegen, dass sie die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Garantien für die Ansprüche der Arbeitnehmer in jedem Abschnitt des Insolvenzverfahrens über ihren Arbeitgeber vorzusehen. Insbesondere steht sie nicht dem entgegen, dass die Mitgliedstaaten eine Garantie nur für diejenigen Ansprüche der Arbeitnehmer vorsehen, die vor der Eintragung des Urteils über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Handelsregister entstanden sind, auch wenn mit diesem Urteil nicht die Beendigung der Tätigkeit des Arbeitgebers angeordnet wird.
Unterschriften
( *1 ) Verfahrenssprache: Bulgarisch.