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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.04.2013 – C-89/12
ECLI:EU:C:2013:276
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
25. April 2013 ( *1 )
„Gemeinsame Unternehmen — Verträge mit den Bediensteten — Geltende Regelung — Verordnung (EG) Nr. 876/2002“
In der Rechtssache C-89/12
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hof van Cassatie (Belgien) mit Entscheidung vom 30. Januar 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Februar 2012, in dem Verfahren
Rose Marie Bark
gegen
Galileo Joint Undertaking, in Liquidation,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richter J. Malenovský (Berichterstatter), U. Lõhmus und M. Safjan sowie der Richterin A. Prechal,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: M.-A. Gaudissart, Referatsleiter,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2013,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
—
von Frau Bark, vertreten durch W. van Eeckhoutte, advocaat,
—
der Galileo Joint Undertaking, in Liquidation, vertreten durch P. Van Ommeslaghe, avocat,
—
der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Currall und W. Roels als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 11 Abs. 2 der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens Galileo im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates vom 21. Mai 2002 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Galileo (ABl. L 138, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1943/2006 des Rates vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 367, S. 21) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 876/2002) und von Art. 2 der genannten Verordnung.
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Bark und der Galileo Joint Undertaking (Gemeinsames Unternehmen Galileo, im Folgenden: Galileo) wegen der Zahlung rückständigen Gehalts und von Urlaubsgeld.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Die Verordnung Nr. 876/2002
Art. 1 der Verordnung Nr. 876/2002 bestimmt:
„Zur Durchführung der Entwicklungsphase des Galileo-Programms wird bis zum 31. Dezember 2006 ein gemeinsames Unternehmen im Sinne von Artikel 171 des Vertrags gegründet.
Zweck des gemeinsamen Unternehmens ist die einheitliche Verwaltung und die finanzielle Kontrolle des Vorhabens in der Forschungs-, der Entwicklungs- und der Demonstrationsphase des Galileo-Programms und die Bereitstellung der dem Programm zugewiesenen Mittel.
Das gemeinsame Unternehmen wird wie eine internationale Einrichtung im Sinne von Artikel 15 Absatz 10 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG sowie von Artikel 23 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 92/12/EWG behandelt.
Sitz des gemeinsamen Unternehmens ist Brüssel.“
Art. 2 der Verordnung Nr. 876/2002 lautet:
„Es wird die im Anhang wiedergegebene Satzung des gemeinsamen Unternehmens angenommen.“
Art. 11 Abs. 2 und 4 der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens Galileo bestimmt:
„(2) Die Beschäftigten des gemeinsamen Unternehmens erhalten einen befristeten Anstellungsvertrag gemäß den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.“
…
(4) Der Verwaltungsrat erlässt die erforderlichen Durchführungsbestimmungen.“
Die Verordnung (EG) Nr. 219/2007
Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 64, S. 1) lautet:
„Die im Anhang enthaltene Satzung des gemeinsamen Unternehmens ist Bestandteil dieser Verordnung und wird angenommen.“
Art. 8 Abs. 2 der Satzung des gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) sieht vor:
„Die Beschäftigten des gemeinsamen Unternehmens erhalten einen befristeten Anstellungsvertrag gemäß den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.“
Die Verordnung (EG) Nr. 71/2008
Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 71/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky (ABl. 2008, L 30, S. 1) lautet:
„Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky ist eine Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es verfügt in jedem Mitgliedstaat der Gemeinschaft über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben oder veräußern und ist vor Gericht parteifähig.“
Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:
„Auf das Personal des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky und seinen Exekutivdirektor finden das Statut und die von den Organen der Gemeinschaften gemeinsam erlassenen Bestimmungen zur Durchführung dieses Statuts Anwendung.“
Die Verordnung (EG) Nr. 72/2008
Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 72/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC (ABl. 2008, L 30, S. 21) lautet:
„Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC ist eine Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben oder veräußern und ist vor Gericht parteifähig.“
Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:
„Auf das Personal des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC und seinen Exekutivdirektor finden das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie die von den Organen der Europäischen Gemeinschaften gemeinsam erlassenen Bestimmungen zur Durchführung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen Anwendung.“
Die Verordnung (EG) Nr. 73/2008
Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel (ABl. 2008, L 30, S. 38) bestimmt:
„Das Gemeinsame Unternehmen [zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Innovative Arzneimittel, im Folgenden: Gemeinsames Unternehmen IMI] ist eine Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es verfügt in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben oder veräußern und ist vor Gericht parteifähig.“
Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 73/2008 lautet:
„Das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften samt den von den Organen der Europäischen Gemeinschaften gemeinsam angenommenen Durchführungsbestimmungen finden auf die Bediensteten des Gemeinsamen Unternehmens IMI und seinen Exekutivdirektor Anwendung.“
Die Verordnung (EG) Nr. 74/2008
Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 74/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis zur Umsetzung einer gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme (ABl. 2008, C 30, S. 52) bestimmt:
„Das Gemeinsame Unternehmen Artemis ist eine Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es verfügt in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach den Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben oder veräußern und ist vor Gericht parteifähig.“
Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 74/2008 lautet:
„Das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften samt den von den Organen der Europäischen Gemeinschaften gemeinsam angenommenen Durchführungsbestimmungen finden auf die Bediensteten des Gemeinsamen Unternehmens Artemis und seinen Exekutivdirektor Anwendung.“
Belgisches Recht
Nach Art. 51 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über Tarifverträge und paritätische Ausschüsse (Moniteur belge vom 15. Januar 1969) gilt für die Quellen der Verpflichtungen in den Arbeitsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern folgende Hierarchie:
„1.
die zwingenden Bestimmungen des Gesetzes;
…
4.
der schriftliche individuelle Arbeitsvertrag;
…“
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
Frau Bark trat am 1. September 2003 bei Galileo ein bis zum 31. Mai 2006 befristetes Beschäftigungsverhältnis als Direktionssekretärin an.
Das in ihrem Anstellungsvertrag festgelegte Bruttojahresgehalt belief sich auf 53719,12 Euro. Am 1. März 2004 erhielt sie als Anerkennung für ihre Dienste eine Gehaltserhöhung von 5 %.
Am 23. August 2004 beanstandete Frau Bark die Gehaltsgruppe, in die sie eingestuft worden war, mit der Begründung, dass diese nicht den Besoldungsgruppen des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft entspreche.
Der Direktor von Galileo verwies in seiner Antwort auf ihre Beschwerde auf die geltenden belgischen Rechtsvorschriften und die in Art. 7 des Anstellungsvertrags getroffenen Gehaltsabsprachen. Außerdem erklärte er, dass Galileo nach der Gemeinschaftsregelung nicht verpflichtet sei, das Gehaltssystem der Beamten der Europäischen Gemeinschaften anzuwenden, da die Satzung des Gemeinsamen Unternehmens Galileo lediglich vorsehe, dass sich das System der Beschäftigungsbedingungen an dem der sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften orientieren müsse.
Am 4. November 2004 wurde ein Anhang zu Frau Barks Anstellungsvertrag unterzeichnet, mit dem sie zum „Executive Assistant“ befördert und ihr Jahresgehalt ab 1. November 2004 auf 70176,30 Euro festgelegt wurde.
Am 28. Januar 2005 beanstandete Frau Bark erneut die auf ihre Beschäftigung angewandte Gehaltsgruppe.
Am 16. Februar 2005 wies Galileo die Beschwerde von Frau Bark unter Hinweis darauf zurück, dass sie den ursprünglichen Anstellungsvertrag vom 26. August 2003 und den seit dem 1. November 2004 geltenden Anhang zu diesem Vertrag unterzeichnet und dadurch das genannte Gehalt ausdrücklich akzeptiert habe.
Am 14. März 2006 unterzeichneten die Parteien des Ausgangsverfahrens einen neuen Anhang zum Anstellungsvertrag, durch den die Vertragsdauer bis zum 31. Dezember 2006 verlängert wurde. Alle übrigen Klauseln und Vertragsbedingungen blieben gültig.
Am 20. Dezember 2006 beanstandete Frau Bark erneut die auf sie angewandte Gehaltsgruppe. Mit Schreiben vom 9. Januar 2007 wies Galileo die Beschwerde unter Hinweis auf das vorherige Antwortschreiben des Unternehmens zurück.
Da keine Einigung erzielt werden konnte, erhob Frau Bark am 28. Dezember 2007 bei der Arbeidsrechtbank te Brussel Klage gegen Galileo auf Zahlung rückständigen Gehalts und von Urlaubsgeld auf rückständiges Gehalt.
Mit Urteil vom 12. Februar 2009 entschied die Arbeidsrechtbank te Brussel, dass die von Frau Bark erhobene Klage zwar zulässig, jedoch unbegründet sei, und zwar wegen der von den Parteien im Anstellungsvertrag und in dessen Anhang getroffenen Gehaltsabsprachen sowie deswegen, weil aus Art. 11 der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens Galileo keinerlei Verpflichtung folge, die gleichen Gehaltsbedingungen wie für die Bediensteten anderer Einrichtungen der Union zuzuerkennen.
Frau Bark legte gegen dieses Urteil Berufung ein.
Mit Urteil vom 23. April 2010 entschied der Arbeidshof te Brussel, dass die Berufung zwar zulässig, jedoch unbegründet sei.
Gegen dieses Urteil legte Frau Bark Kassationsbeschwerde ein.
Der Hof van Cassatie hat daraufhin das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 11 Abs. 2 der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens Galileo im Anhang der Verordnung Nr. 876/2002 in Verbindung mit Art. 2 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften und insbesondere die in diesen Beschäftigungsbedingungen festgelegten Gehaltsbedingungen auf die Beschäftigten des Gemeinsamen Unternehmens Galileo, die einen befristeten Anstellungsvertrag haben, Anwendung finden?
Zur Vorlagefrage
Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage wissen, ob Art. 11 Abs. 2 der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens Galileo dahin auszulegen ist, dass die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften und insbesondere die in diesen Beschäftigungsbedingungen festgelegten Gehaltsbedingungen auf die Beschäftigten von Galileo, die einen befristeten Anstellungsvertrag haben, Anwendung finden.
Art. 11 Abs. 2 der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens Galileo bestimmt, dass dessen Beschäftigte „gemäß den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften einen befristeten Anstellungsvertrag erhalten“.
Vorab ist jedoch festzustellen, dass die einzelnen Sprachfassungen dieser Vorschrift im Hinblick auf die Frage der Anwendbarkeit dieser Beschäftigungsbedingungen auf die Beschäftigten von Galileo, die einen befristeten Anstellungsvertrag haben, voneinander abweichen. Während nämlich insbesondere in der französischen („s’inspirant de“) und der italienischen Fassung („si ispira“) insoweit der Begriff „sich orientieren“ verwendet wird, heißt es in der spanischen („basado en“), der tschechischen („vychází z“), der polnischen („oparte na“), der englischen („based on“) und der niederländischen („opgesteld op basis van“) Fassung „beruht auf“. In der deutschen Fassung wird der Begriff „gemäß“ verwendet.
Frau Bark meint vor allem in Anbetracht der deutschen Fassung dieser Vorschrift, dass die „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften“ und insbesondere die in diesen Beschäftigungsbedingungen festgelegten Gehaltsbedingungen auf die Beschäftigten von Galileo, die einen befristeten Anstellungsvertrag hätten, Anwendung fänden.
Nach ständiger Rechtsprechung kann die in einer der Sprachfassungen einer unionsrechtlichen Vorschrift verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder insoweit Vorrang vor den anderen Sprachfassungen beanspruchen. Eine solche Vorgehensweise wäre mit dem Erfordernis einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts unvereinbar (vgl. Urteile vom 12. November 1998, Institute of the Motor Industry, C-149/97, Slg. 1998, I-7053, Randnr. 16, und vom 3. April 2008, Endendijk, C-187/07, Slg. 2008, I-2115, Randnr. 23).
Es ist daher klarzustellen, welche einheitliche Auslegung Art. 11 Abs. 2 der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens Galileo zukommt, wobei sämtliche Sprachfassungen dieser Vorschrift zu berücksichtigen sind.
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass ungeachtet der Nuancen zwischen den einzelnen genannten Sprachfassungen keine von ihnen den Begriff „anwenden“ enthält. Sie verwenden einen weniger präzisen Begriff, der zum Ausdruck bringt, dass zwischen dem Statut der Bediensteten von Galileo und den „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften“ ein indirekter, mittelbarer Zusammenhang besteht.
Demnach hat der Gemeinschaftsgesetzgeber eine direkte Anwendung der „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften“ auf die Bediensteten von Galileo, die einen befristeten Anstellungsvertrag haben, vermeiden wollen. Die einzelnen Sprachfassungen führen zu dem Schluss, dass der Gesetzgeber Galileo einen Spielraum lassen wollte, wobei dieses gemeinsame Unternehmen die Beschäftigungsbedingungen als indirekte Quelle heranziehen sollte.
Weichen die einzelnen Sprachfassungen eines unionsrechtlichen Textes voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift außerdem nach dem Zusammenhang und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2012, DR und TV2 Danmark, C-510/10, Randnr. 45).
Es ist daher zu untersuchen, ob der Zusammenhang der fraglichen Vorschrift und das mit ihr angestrebte Ziel die in Randnr. 39 dieses Urteils genannte Auslegung bestätigen.
Wie die Europäische Kommission in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat und aus der Begründung für den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung des Gemeinsamen Unternehmens Galileo (ABl. 2001, C 270 E, S. 119) hervorgeht, bestand bei der Gründung von Galileo die Auffassung, dass ein gemeinsames Unternehmen eine flexible Struktur haben müsse und daher nicht als eine Gemeinschaftseinrichtung angesehen werden könne.
Außerdem hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass bei der Gründung von Galileo die Regelung der rechtlichen Konsequenzen aus der privaten Beteiligung am Kapital dieses gemeinsamen Unternehmens eine große Herausforderung gewesen sei. Was speziell das Statut der Bediensteten von Galileo u. a. angehe, habe sich insbesondere die Frage gestellt, ob es möglich sei, eine private Einrichtung, die eine eigene, von der Rechtspersönlichkeit der Europäischen Gemeinschaften gesonderte Rechtspersönlichkeit habe und die zur Finanzierung eines gemeinsamen Unternehmens wie Galileo beitrage, von vornherein zu verpflichten, sich an die „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften“ zu halten.
Zur Lösung dieser heiklen Fragen und um dem genannten Bedürfnis nach Flexibilität zu entsprechen, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber Galileo eine erhebliche Autonomie eingeräumt, die es dem Unternehmen ermöglicht, die Beschäftigungsbedingungen für diejenigen seiner Bediensteten, die einen befristeten Anstellungsvertrag haben, unter Orientierung an den „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften“ selbst festzulegen.
Die Organe der Union haben zwar, wie auch aus der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 219/2007 (KOM[2008] 483 endgültig) hervorgeht, mit dem Start des Siebten Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung (2007–2013) für die Gründung von gemeinsamen Unternehmen einen neuen Ansatz gewählt, der dadurch gekennzeichnet ist, dass diese seither als „Einrichtungen der Union“ anerkannt sind und die Vorrechte und Befreiungen der Union genießen. Demzufolge gelten für die Bediensteten dieser Einrichtungen das Statut der Beamten der Europäischen Union sowie die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, und das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf die genannten Einrichtungen und deren Bedienstete Anwendung. Dieser neue Ansatz, der insbesondere im Rahmen der Verordnungen über die Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky, ENIAC, IMI und Artemis angewandt wurde, in denen es ausdrücklich heißt, dass auf die Bediensteten dieser Einrichtungen der Gemeinschaft das Beamtenstatut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften „Anwendung finden“, wurde allerdings erst im Laufe des Jahres 2007 verabschiedet, d. h. nach Einstellung der Tätigkeiten von Galileo.
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 11 Abs. 2 der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens Galileo dahin auszulegen ist, dass die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften und insbesondere die in diesen Beschäftigungsbedingungen festgelegten Gehaltsbedingungen auf die Beschäftigten von Galileo, die einen befristeten Anstellungsvertrag haben, keine Anwendung finden.
Kosten
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 11 Abs. 2 der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens Galileo im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates vom 21. Mai 2002 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Galileo in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1943/2006 des Rates vom 12. Dezember 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften und insbesondere die in diesen Beschäftigungsbedingungen festgelegten Gehaltsbedingungen auf die Beschäftigten des Gemeinsamen Unternehmens Galileo, die einen befristeten Anstellungsvertrag haben, keine Anwendung finden.
Unterschriften
( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.