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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 16.05.2013 – C-260/12

ECLI:EU:C:2013:316

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

16. Mai 2013(*)

„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Wortmarke Swift GTi – Widerspruch des Inhabers der nationalen und internationalen Wortmarken GTI – Rücknahme des Widerspruchs – Gegenstandslos gewordenes Rechtsmittel – Erledigung“

In der Rechtssache C‑260/12 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 25. Mai 2012,

Volkswagen AG mit Sitz in Wolfsburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Risthaus,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Suzuki Motor Corp. mit Sitz in Shizuoka-ken (Japan),

Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Arestis sowie der Richter A. Arabadjiev und J. L. da Cruz Vilaça (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, nach Art. 149 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Volkswagen AG (im Folgenden: Volkswagen) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 21. März 2012, Volkswagen/HABM (T‑63/09, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 9. Dezember 2008 (Sache R 749/2007-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen ihr und der Suzuki Motor Corp. (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

Vorgeschichte des Rechtsstreits, angefochtenes Urteil und Rechtsmittelverfahren

2        Am 28. Oktober 2003 meldete die Suzuki Motor Corp. (im Folgenden: Suzuki) beim HABM das Wortzeichen „SWIFT GTi“ als Gemeinschaftsmarke an. Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 12 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Kraftfahrzeuge sowie deren Teile und Bestandteile; Landfahrzeuge und deren Motoren sowie andere Teile und Bestandteile dafür und Zubehör, soweit in Klasse 12 enthalten; Schonbezüge für Lenkräder, für Fahrzeugsitze und für Landfahrzeuge; geformte oder passgenaue Matten und Bodenabdeckungen für motorisierte Landfahrzeuge; Luftpumpen zum Aufpumpen von Fahrzeugreifen; Sonnenblenden, Dachgepäckträger, Gepäckträger, Gepäckträger für Fahrräder, Segelbretter und Skier sowie Schneeketten, alle für motorisierte Landfahrzeuge“.

3        Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1), die am 13. April 2009 in Kraft getreten ist, aufgehoben und ersetzt. Gleichwohl findet auf den vorliegenden Rechtsstreit in Anbetracht des Zeitpunkts der Gemeinschaftsmarkenanmeldung weiter die Verordnung Nr. 40/94 Anwendung.

4        Am 30. November 2004 erhob Volkswagen gegen diese Anmeldung Widerspruch nach Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009), mit dem das Eintragungshindernis des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) geltend gemacht wurde.

5        Der Widerspruch war auf die deutsche Wortmarke GTI, eingetragen unter der Nr. 39406386 am 27. September 1995, und die internationale Wortmarke GTI, eingetragen unter der Nr. 717592 am 22. Juni 1999 mit Wirkung für Benelux, die Tschechische Republik, Estland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, die Slowakei und Schweden gestützt. Die beiden Eintragungen bezeichneten die Waren „Kraftfahrzeuge und deren Teile; Kraftfahrzeug-Motoren“ der Klasse 12 im Sinne des Abkommens von Nizza.

6        Am 27. März 2007 wies die Widerspruchsabteilung des HABM den Widerspruch zurück.

7        Am 14. Mai 2007 legte Volkswagen gegen die Zurückweisungsentscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde ein.

8        Am 9. Dezember 2008 bestätigte die Zweite Beschwerdekammer des HABM mit der streitigen Entscheidung die Entscheidung der Widerspruchsabteilung und wies die Beschwerde von Volkswagen u. a. mit der Begründung zurück, dass zwischen den älteren Marken und der Anmeldemarke keine Verwechslungsgefahr bestehe.

9        Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die von Volkswagen gegen die streitige Entscheidung erhobene Klage ebenfalls abgewiesen und Volkswagen die Kosten auferlegt.

10      Mit ihrem Rechtsmittel hat Volkswagen die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt und dem Gericht mehrere Verfahrensfehler, Verfälschung des Sachverhalts und Versagung des rechtlichen Gehörs sowie mehrere Verletzungen des Unionsrechts bei der Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 vorgeworfen.

11      Mit am 12. Juni 2012 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schriftsatz hat Volkswagen dem Gerichtshof die Rücknahme ihres beim HABM eingelegten Widerspruchs mitgeteilt und beantragt, das Rechtsmittelverfahren aufgrund dessen für erledigt zu erklären.

12      Mit am. 4. Juli 2012 eingegangenem Schriftsatz hat das HABM die Rücknahme des Widerspruchs bestätigt mit dem Hinweis, dass für das Amt kein Interesse mehr an der Fortsetzung des Rechtsstreites bestehe, und beantragt, Volkswagen die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen.

Würdigung durch den Gerichtshof

13      Ein Rechtsschutzinteresse in der Person des Rechtsmittelführers setzt voraus, dass ihm das Rechtsmittel im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. u. a. Urteile vom 19. Oktober 1995, Rendo u. a./Kommission, C‑19/93 P, Slg. 1995, I‑3319, Randnr. 13, und vom 13. Juli 2000, Parlament/Richard, C‑174/99 P, Slg. 2000, I‑6189, Randnr. 33, sowie Beschluss vom 19. Januar 2006, Audi/HABM, C‑82/04 P, Randnr. 20).

14      Im vorliegenden Fall steht fest, dass die von Volkswagen erklärte Rücknahme ihres Widerspruchs gegen die von Suzuki eingereichte Anmeldung die Beendigung des Rechtsstreits über die Zurückweisung dieses Widerspruchs zur Folge gehabt hat (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 19. Mai 2009, AMS/HABM, C‑565/07 P, Randnrn. 14 und 15, sowie vom 5. Juli 2012, Audi und Volkswagen/HABM, C‑467/11 P, Randnr. 12).

15      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das vorliegende Rechtsmittel gegenstandslos geworden und somit in der Hauptsache erledigt ist.

Kosten

16      Nach Art. 142 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, entscheidet der Gerichtshof über die Kosten nach freiem Ermessen, wenn er die Hauptsache für erledigt erklärt.

17      Im vorliegenden Fall steht fest, dass das Rechtsmittel aufgrund der von Volkswagen erklärten Rücknahme ihres beim HABM eingelegten Widerspruchs gegenstandslos geworden ist. Unter diesen Umständen ist die Erledigung der Hauptsache Volkswagen zuzurechnen, der daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen sind.

18      Da das HABM beantragt hat, Volkswagen „die Kosten beider Instanzen“ aufzuerlegen, ist der Antrag des HABM, soweit er die Kosten des ersten Rechtszugs betrifft, zurückzuweisen, da das vorliegende Rechtsmittel in der Hauptsache erledigt ist und das angefochtene Urteil demnach nicht aufgehoben wird.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Die Volkswagen AG trägt die Kosten des vorliegenden Verfahrens.

Unterschriften

* Verfahrenssprache: Deutsch.