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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 30.05.2013 – C-50/12

Generalanwältin Eleanor Sharpston · ECLI:EU:C:2013:350

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN ELEANOR SHARPSTON vom 30. Mai 2013 ( Rechtssache C‑50/12 P Kendrion NV gegen Europäische Kommission „Rechtsmittel — Wettbewerb — Branche der Industriesäcke aus Kunststoff — Geldbußen — Durch das Gericht begangene Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist“ Vorbemerkung

1 Am 16. November 2011 hat das Gericht drei eigenständige Urteile (

2 Mit den Rechtsmitteln werden nicht nur neue wettbewerbsrechtliche Fragen aufgeworfen, sondern mit ihnen wird auch gerügt, dass das Gericht über die bei ihm erhobene Klage nicht innerhalb angemessener Frist entschieden habe. Der Gerichtshof steht daher eindeutig in der Pflicht, sich um eine zügige Erledigung der Rechtsmittelverfahren zu bemühen. Um diesem Erfordernis Rechnung zu tragen, gleichzeitig aber genügend Zeit für die Übersetzung zu lassen, habe ich die von mir geprüften Fragen wie folgt aufgeteilt.

3 Die maßgebenden Rechtsvorschriften sowie eine Darstellung des Kartells, des Verfahrens bis zur Entscheidung der Kommission und der verhängten Geldbußen finden sich in den Nrn. 6 bis 34 der Schlussanträge in der Rechtssache Gascogne Sack Deutschland/Kommission ( Einführung

4 Bei der Kendrion NV (im Folgenden: Kendrion) und ihrer ehemaligen Tochtergesellschaft Fardem Packaging BV (im Folgenden: Fardem) handelt es sich um zwei der 25 Unternehmen, an die die Entscheidung gerichtet ist. Kendrion (die damals als Schuttersveld firmierte) übernahm Fardem am 8. Juni 1995 durch Erwerb von 100 % der Anteile. Im Jahr 2003 kauften die Mitarbeiter von Fardem die Gesellschaft, die damit aus der Kendrion-Gruppe ausschied.

5 Fardem räumte ihre Mitwirkung an dem Kartell ein. Kendrion bestritt, einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten von Fardem bzw. Kontrolle darüber ausgeübt zu haben. Die Kommission ist der Argumentation von Kendrion nicht gefolgt. Sie stellte die gesamtschuldnerische Haftung von Kendrion für die Tätigkeiten ihrer Tochtergesellschaft im Zeitraum von 8. Juni 1995 – 26. Juni 2002 fest.

6 Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geht es um den Begriff „Unternehmen“ im Sinne der Wettbewerbsregeln und insbesondere um den Grundsatz, dass Muttergesellschaften für die Zuwiderhandlungen ihrer 100%igen Tochtergesellschaften haften (

7 Darüber hinaus wurde die Frage einer ungebührlichen Verzögerung bei der Entscheidung im Verfahren vor dem Gericht aufgeworfen. Die Entscheidung Einführung

8 Das Unternehmen, das für einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV einzustehen hat, ist anhand der es vertretenden juristischen Personen zu bestimmen. Nach ständiger Rechtsprechung kann das Verhalten einer Tochtergesellschaft ihrer Muttergesellschaft namentlich dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft ihre Geschäftspolitik nicht eigenständig bestimmt. In einem solchen Fall stellen die Muttergesellschaft und die Tochtergesellschaft ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV dar. Die Kommission kann eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre. Hält eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft, besteht die Vermutung, dass diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausüben kann, und eine widerlegliche Vermutung, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen solchen Einfluss ausübt (im Folgenden: Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses). Bestimmung des Unternehmens

9 In den Erwägungsgründen 577 bis 583 der Entscheidung legt die Kommission die Grundsätze dar, nach denen sie die Adressaten der Entscheidung bestimmt hat. Nach dem Hinweis auf die Vermutungen, die ich soeben beschrieben habe, führt die Kommission im 582. Erwägungsgrund aus, dass im Fall eines Unternehmens, das gegen Art. 101 AEUV verstoßen habe und anschließend die an den wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen tatsächlich beteiligte Tochtergesellschaft veräußere und sich selbst vom Markt zurückziehe, die frühere Muttergesellschaft ungeachtet dessen weiterhin für die in Rede stehende Zuwiderhandlung einzustehen habe (

10 Nach dem 584. Erwägungsgrund nimmt die Kommission diese Beurteilung jeweils einzelfallbezogen für jedes in das Kartell verwickelte Unternehmen vor. Dabei unterscheide sie zwischen Muttergesellschaften, deren Beteiligung an der Zuwiderhandlung feststehe, und Muttergesellschaften, an die die Entscheidung gerichtet werde, weil sie gesamtschuldnerisch für das wettbewerbswidrige Verhalten ihrer Tochtergesellschaften hafteten. Geldbußen

11 In der Entscheidung wird von einem Grundbetrag der gegen Fardem verhängten Geldbuße in Höhe von 20 Mio. Euro ausgegangen (

12 Im 782. Erwägungsgrund heißt es dann: „Bei mehreren Gesellschaften, die in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft haftbar gemacht werden, ist die reduzierte Dauer ihrer Haftung … zu berücksichtigen: — Kendrion N.V. (in Bezug auf Fardem Packaging): vom 8. Juni 1995 bis 26. Juni 2002, also ein Zeitraum von 7 Jahren; …“

13 In der Entscheidung ist der Grundbetrag für die gegen Kendrion verhängte Geldbuße nicht ausdrücklich beziffert. Implizit ergibt sich jedoch, dass er sich auf 20 Mio. Euro (den Grundbetrag, der bei Fardem angesetzt wurde) beläuft und dass Kendrion dieser Grundbetrag aufgrund ihrer gesamtschuldnerischen Haftung für die gegen Fardem festgesetzte Geldbuße zugerechnet wurde (

14 In den nachstehend wiedergegebenen Erwägungsgründen der Entscheidung wird sodann die Berechnung der in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene 10%-Obergrenze erläutert ( „814 Für diese Obergrenze von 10 % gilt: ‚wenn sich sodann herausstellt, dass mehrere Adressaten das „Unternehmen“ im Sinn der für die geahndete Zuwiderhandlung verantwortlichen wirtschaftlichen Einheit darstellen (…) zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung (…), kann die Obergrenze anhand des Gesamtumsatzes dieses Unternehmens, d. h. aller seiner Bestandteile, berechnet werden. Wurde diese wirtschaftliche Einheit dagegen in der Zwischenzeit aufgelöst, so hat jeder Adressat der Entscheidung Anspruch auf individuelle Anwendung der fraglichen Obergrenze.‘ … … 820 Fardem Packaging BV schied im Jahr 2003 aus der Kendrion-Gruppe, die die für Zuwiderhandlung verantwortliche wirtschaftliche Einheit bildete, aus. Als Grundlage zur Berechnung der Obergrenze der gegen Fardem Packaging BV festzusetzenden Geldbuße ist daher der weltweite Umsatz von Fardem Packaging BV anzusetzen. Der weltweite Umsatz von Fardem Packaging BV belief sich im Jahr 2004, dem letzten der Entscheidung vorausgegangenen vollen Jahr, auf 22036136 EUR. Die gegen die Fardem Packaging BV festgesetzte Geldbuße darf daher 2,20 Mio. EUR nicht überschreiten.“ Da Kendrions Gesamtumsatz höher war als ein Umsatz, bei dem die Geldbuße der Höhe nach hätte begrenzt werden müssen, wurde ihre Geldbuße nicht ermäßigt und blieb daher bei 34 Mio. Euro.

15 Der 879. Erwägungsgrund der Entscheidung lautet: „Im Ergebnis sind nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 folgende Geldbußen festzusetzen: … Kendrion N.V.: 34 Mio. EUR. Von diesem Betrag haftet Fardem Packaging B. V. gesamtschuldnerisch für 2,20 Mio. EUR; …“

16 In Art. 2 Buchst. d der Entscheidung werden folgende Geldbußen festgesetzt: „Kendrion N.V.: 34 Mio. EUR. Von diesem Betrag haftet Fardem Packaging B.V. gesamtschuldnerisch für 2,20 Mio. EUR“. Zusammenfassung des angefochtenen Urteils

17 Im ersten Rechtszug ( — vollständige oder teilweise Nichtigerklärung der an sie gerichteten Entscheidung; — Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße; — Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten des Verfahrens.

18 In der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht rügte Kendrion die übermäßig lange Dauer des Verfahrens. Das Gericht hat dieses Vorbringen als ins Leere gehend zurückgewiesen. Seine Zuständigkeit erstrecke sich lediglich auf die Entscheidung, die im Licht der Tatsachen und Umstände zu prüfen sei, die der Kommission bei Erlass der Entscheidung bekannt gewesen seien. Die Dauer des Verfahrens beim Gericht sei für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung ohne Bedeutung.

19 Mit ihrem ersten Klagegrund machte Kendrion vor dem Gericht geltend, der verfügende Teil der Entscheidung widerspreche den Entscheidungsgründen, was gegen die Art. 101 AEUV und 296 AEUV (

20 Die Klagegründe vier bis acht betrafen die Geldbuße. Mit ihrem vierten Klagegrund trug Kendrion vor, dass die in der streitigen Entscheidung gegen sie festgesetzte Geldbuße nicht höher hätte sein dürfen als die gegen Fardem verhängte Geldbuße. Mit ihrem fünften Klagegrund beanstandete Kendrion, sie sei anders behandelt worden als andere Muttergesellschaften, die für Zuwiderhandlungen ihrer Tochtergesellschaften gesamtschuldnerisch zur Haftung herangezogen worden seien, so dass die Kommission gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe.

21 Im Rahmen des sechsten Klagegrundes erhob Kendrion zwei Rügen. Erstens stehe die Festsetzung einer Geldbuße gegen Fardem in Höhe von 60 Mio. Euro u. a. deshalb im Widerspruch zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, weil sie in Anbetracht des von Fardem erzielten Jahresumsatzes von 20 Mio. Euro unverhältnismäßig und weil die Entscheidung nicht hinreichend begründet sei. Zweitens müsse, wenn die gegen Fardem festgesetzte Geldbuße aufgrund des Verfahrens in der Rechtssache Fardem Packaging/Kommission (

22 Im Rahmen ihres siebten Klagegrundes führte Kendrion mehrere Rügen an und machte geltend, die Festsetzung einer solchen Geldbuße gegen eine selbst nicht an der Zuwiderhandlung beteiligte Muttergesellschaft sei beispiellos. Mit ihrem achten Klagegrund beanstandet Kendrion einen Verstoß der Kommission gegen ihre eigenen Leitlinien von 1998 zu Geldbußen (

23 Das Gericht hat die Klage von Kendrion zur Gänze abgewiesen. Rechtsmittelgründe

24 Kendrion führt vier Rechtsmittelgründe an, die sich wie folgt zusammenfassen lassen.

25 Erstens habe das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Kommission ihre Entscheidung, gegen Kendrion eine höhere Geldbuße als gegen Fardem, die ehemalige Tochtergesellschaft von Kendrion, festzusetzen, hinreichend begründet habe.

26 Zweitens habe das Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob Kendrion für die Fardem auferlegte Geldbuße gesamtschuldnerisch hafte, i) einen Rechtsfehler begangen, da es wesentliche Beweismittel nicht geprüft habe, ii) Verfahrensfehler namentlich im Hinblick auf die Beweislastverteilung begangen und iii) die Tatsachen offensichtlich verkannt und die Beweise falsch gewürdigt. Zudem habe das Gericht seine Feststellungen mangelhaft begründet und sei auf das Vorbringen von Kendrion nicht hinreichend eingegangen.

27 Der dritte von Kendrion angeführte Rechtsmittelgrund ist in drei Teile untergliedert. Erstens sei dem Gericht dadurch ein Rechtsfehler unterlaufen, dass es angenommen habe, dass gegen Kendrion, obwohl diese selbst nicht an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, eine höhere Geldbuße als gegen ihre frühere Tochtergesellschaft festzusetzen sei. Zweitens habe das Gericht mit dieser Feststellung den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, da Kendrion die einzige von der Entscheidung betroffene Muttergesellschaft sei, der eine höhere Geldbuße als ihrer Tochtergesellschaft auferlegt worden sei. Drittens sei die Begründung des Gerichts insoweit widersprüchlich und unzulänglich, als es eine gesamtschuldnerische Haftung von Kendrion für die gegen Fardem festgesetzte Geldbuße angenommen habe. Diese Geldbuße belaufe sich auf 2,2 Mio. Euro. Gegen Kendrion habe die Kommission hingegen eine Geldbuße in Höhe von 34 Mio. Euro verhängt.

28 Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht Kendrion geltend, das Gericht habe das Argument von Kendrion betreffend die überlange Dauer des Verfahrens vor dem Gericht zu Unrecht als „ins Leere gehend“ zurückgewiesen. Der Entscheidung des Gerichts scheine die Auffassung zugrunde zu liegen, dass es nicht befugt sei, über Unregelmäßigkeiten in dem vor ihm geführten Verfahren zu befinden. Selbst wenn es zuträfe, dass das Gericht selbst nicht befugt sei, eine Geldbuße wegen überlanger Dauer seines eigenen Verfahrens herabzusetzen, sei jedenfalls der Gerichtshof gehalten, über diesen für die Rechtssicherheit wesentlichen Punkt zu befinden und die erforderlichen Konsequenzen hieraus zu ziehen.

29 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügt Kendrion im Wesentlichen, dass das Gericht mit seiner Feststellung, Kendrion und Fardem bildeten ein Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV, einen Rechtsfehler begangen habe. Sollte Kendrion mit diesem Rechtsmittelgrund durchdringen, müssen die zur Stützung des ersten und des dritten Rechtsmittelgrundes angeführten Argumente (betreffend die festgesetzte Geldbuße) zwangsläufig ebenfalls Erfolg haben. Ich werde daher zunächst den zweiten Rechtsmittelgrund von Kendrion prüfen. Zweiter Rechtsmittelgrund: Identität des Unternehmens im Sinne von Art. 101 AEUV Zusammenfassung des Vorbringens Rechtsmittelschrift von Kendrion

30 Kendrion führt fünf Gesichtspunkte zur Untermauerung ihres allgemeinen Vorbringens an, dass sie und Fardem nicht ein und dasselbe Unternehmen gebildet hätten.

31 Erstens habe das Gericht mit seiner Feststellung, dass Kendrion gesamtschuldnerisch für die Zahlung der gegen Fardem festgesetzten Geldbuße hafte, Verfahrens- und Rechtsfehler begangen, da es nicht alle Beweismittel geprüft habe. Insbesondere habe das Gericht Tatsachen offensichtlich verkannt und Beweismittel, soweit es sie geprüft habe, unzutreffend beurteilt. Das Gericht habe seine Feststellungen außerdem mangelhaft begründet und sei auf das Vorbringen von Kendrion nicht hinreichend eingegangen.

32 Zweitens habe das Gericht in Randnr. 53 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft ausgeführt, dass Kendrion die Beweislast für die Widerlegung der weiteren Faktoren trage, die dafür sprächen, dass sie einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik von Fardem ausgeübt habe. Vielmehr hätte nach Auffassung von Kendrion die Kommission dartun müssen, dass i) die weiteren Faktoren tatsächlich gegeben seien und ii) aus ihnen hervorgehe, dass Kendrion einen bestimmenden Einfluss ausgeübt habe.

33 Drittens habe das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass Kendrion die vier weiteren Faktoren, auf die sich die Kommission zur Darlegung des Umstands berufe, dass Kendrion tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik von Fardem ausgeübt habe, nicht widerlegt habe.

34 Viertens handele es sich insofern um einen einmaligen Fall, als hier eine Muttergesellschaft, die selbst nicht an den wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen mitgewirkt habe, mit einer höheren Geldbuße belegt werde als ihre Tochtergesellschaft, die die Zuwiderhandlung begangen habe. In diesem Fall müsse die Begründung der Entscheidung einer besonders strengen Kontrolle unterzogen werden. Das Gericht habe bei der Beurteilung der Entscheidung diese strikten Maßstäbe nicht angewandt. Somit habe es einen Rechtsfehler begangen und sein Urteil jedenfalls mangelhaft begründet.

35 Fünftens macht Kendrion hilfsweise geltend, dass sich, wenn der Gerichtshof die von der Kommission herangezogenen weiteren Faktoren als hinreichend erachten sollte, dann die Frage stelle, ob das Gericht die dagegen sprechenden Beweismittel zutreffend beurteilt habe. Das Gericht habe nämlich die ihm vorgelegten Beweismittel außer Acht gelassen und die von Kendrion im ersten Rechtszug angebotenen Beweismittel nicht richtig geprüft. Angesichts dieser Beweismittel hätte das Gericht nicht zu dem Ergebnis gelangen dürfen, dass die Kommission dargetan habe, dass Kendrion und Fardem eine wirtschaftliche Einheit bildeten. In jedem Fall aber habe das Gericht Kendrion zu Unrecht die Verantwortung für die Zuwiderhandlung von Fardem zugewiesen. Rechtsmittelbeantwortung der Kommission

36 Nach Auffassung der Kommission ist der zweite Rechtsmittelgrund teils unzulässig, teils unbegründet.

37 Die Kommission habe sich bei der Zuweisung der Haftung für die von Fardem begangene Zuwiderhandlung an Kendrion ausschließlich auf die Tatsache, dass Fardem zur maßgebenden Zeit eine 100%ige Tochtergesellschaft von Kendrion gewesen sei, sowie auf die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses gestützt. In der Entscheidung seien zwar vier weitere Faktoren erwähnt worden, die aber nicht als ausschlaggebend behandelt worden seien.

38 Das Vorbringen von Kendrion zur Beweislastverteilung gehe ins Leere. Für die Beurteilung von Tatsachen sei ausschließlich das Gericht zuständig. Der Vortrag von Kendrion, das Gericht habe bei seiner Beurteilung der vier weiteren Faktoren einen Fehler begangen, sei daher unzulässig. Würdigung

39 Bei diesem Rechtsmittelgrund geht es entscheidend um den wettbewerbsrechtlichen Begriff des Unternehmens sowie um die Frage, welche Beweismittel für den Nachweis benötigt werden, dass die begrifflichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, wenn eine Muttergesellschaft sämtliche Anteile an einer Tochtergesellschaft hält.

40 Gemäß Art. 101 AEUV sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verboten, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken. Der Begriff „Unternehmen“ ist im Vertrag nicht definiert, er hat aber zentrale Bedeutung für die Frage, ob die Wettbewerbsregeln der Union Anwendung finden, sowie für die Modalitäten der Bestimmung der Haftung für eine Zuwiderhandlung. Die vorliegende Rechtssache betrifft den letztgenannten Gesichtspunkt. Wie ist das Unternehmen zu charakterisieren, das für den Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln haftet, und wie ist eine etwaige Geldbuße zu bestimmen?

41 Der Gerichtshof hat den Begriff des verantwortlichen Unternehmens mehrmals geprüft. Seit Kendrion die Nichtigkeitsklage in der vorliegenden Rechtssache beim Gericht erhob (

42 Hält eine Muttergesellschaft sämtliche Anteile an einer gegen die Wettbewerbsregeln verstoßenden Tochtergesellschaft, ist der Gerichtshof der Ansicht, dass diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben kann und dass eine widerlegliche Vermutung besteht, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen solchen Einfluss ausübt. Unter diesen Umständen genügt es, dass die Kommission nachweist, dass die Muttergesellschaft das gesamte Kapital der Tochtergesellschaft hält, um zu vermuten, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik dieser Tochtergesellschaft ausübt. Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft als gesamtschuldnerisch für die Zahlung der gegen die Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße haftbar ansehen, sofern die Muttergesellschaft keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt. Zu betonen ist, dass die Vermutung als widerleglich gilt (

43 Die Kommission muss sich nicht ausschließlich auf die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses stützen. Sie kann sich auch auf andere Faktoren berufen, um darzutun, dass eine Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik ihrer 100%igen Tochtergesellschaft ausgeübt hat (sogenannte Methode der „doppelten Grundlage“).

44 Entscheidet sich die Kommission für die Methode der doppelten Grundlage, erlegt sie sich naturgemäß eine verschärfte Beweislast auf ( Beurteilung durch das Gericht

45 In Randnr. 53 des angefochtenen Urteils stellt das Gericht fest, dass die Kommission in der streitigen Entscheidung die Methode der doppelten Grundlage angewandt habe.

46 Im Weiteren nennt das Gericht in Randnr. 53 des angefochtenen Urteils die von der Kommission angeführten vier weiteren Faktoren und erklärt, dass Kendrion der Nachweis dafür obliege, dass aus diesen Faktoren nicht die Ausübung eines bestimmenden Einflusses von Kendrion auf Fardem hervorgehe: „53 Im vorliegenden Fall hat sich die Kommission nicht darauf beschränkt, sich auf den Umstand zu berufen, dass die Klägerin 100 % des Kapitals von Fardem Packaging hält. Die … Entscheidung verweist außerdem noch auf vier weitere Faktoren, nämlich die interne E-Mail vom 9. Januar 2002 von Herrn L. (595. Erwägungsgrund), die interne E-Mail von Fardem Packaging vom14. Dezember 1999 betreffend die Versicherungsfrage (596. Erwägungsgrund), einen handschriftlichen Vermerk, der anlässlich einer Zusammenkunft der Untergruppe „Teppema“ angefertigt wurde und in dem auf einen Vertreter von Fardem Packaging bei der Klägerin verwiesen wird (597. Erwägungsgrund) sowie den Bericht von Fardem Packaging an die Klägerin über laufende Geschäfte (Erwägungsgründe 106 und 590). Daher ist zunächst zu untersuchen, ob es der Klägerin gelungen ist, diese vier weiteren Faktoren zu widerlegen.“ (

47 In den Randnrn. 54 bis 60 des angefochtenen Urteils untersucht das Gericht die Beweismittel für diese vier weiteren Faktoren. Aus Randnr. 61 ergibt sich die Auffassung des Gerichts, dass Kendrion lediglich die Widerlegung eines der vier weiteren Faktoren gelungen sei. Kendrion habe daher die von der Kommission vorgetragenen übrigen drei weiteren Faktoren, aus denen sich die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf Fardem durch sie ergebe, nicht widerlegt.

48 Sodann prüft das Gericht die weiteren Beweismittel, die Kendrion zur Widerlegung der Vermutung vorgelegt hatte, sie habe einen bestimmten Einfluss auf Fardem ausgeübt (Randnrn. 63 bis 68 des angefochtenen Urteils). Das Gericht stellt fest, dass auf betrieblicher Ebene keine Verbindung zwischen Kendrion und Fardem bestanden habe; sie hätten weder dieselben Zulieferer und Kunden noch dieselben Herstellungsprozesse gehabt. In Randnr. 64 des angefochtenen Urteils führt das Gericht jedoch aus: „… Diese Feststellung allein reicht jedoch noch nicht, um nachzuweisen, dass Fardem Packaging gegenüber der Klägerin autonom handelte.“

49 Des Weiteren stellt das Gericht in den Randnrn. 65 und 67 des angefochtenen Urteils fest: „65 … Mithin kann weder aus den Jahresberichten noch aus dem relativen Umfang von Fardem Packaging abgeleitet werden, dass sie autonom gehandelt habe. … 67 … In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Fehlen von Weisungen der Klägerin hinsichtlich der laufenden Geschäfte (dagelijks beheer) von Fardem Packaging nicht besagt, dass diese sich autonom verhalten konnte.“ ( Würdigung

50 Nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet die Pflicht, die dem Gericht (nach den Art. 36 und 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union) obliegt, dieses nicht, bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln. Die Begründung des Gerichts kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit er seine Kontrollaufgabe im Rahmen eines Rechtsmittels wahrnehmen kann (

51 Das Gericht hat die Tatsachenfeststellung getroffen, dass die Kommission nach der Methode der doppelten Grundlage vorgegangen sei. Diese Tatsachenfeststellung kann im Rechtsmittelverfahren nicht angegriffen werden. Angesichts dieser Feststellung und des Umstands, dass die Kommission Beweismittel für alle vier weiteren Faktoren vorgelegt hatte, verlagerte sich die Beweislast auf Kendrion, der somit ihre Entkräftung oblag. Genau dies besagen nach meinem Verständnis die Ausführungen des Gerichts in Randnr. 53 des angefochtenen Urteils („Daher ist zunächst zu untersuchen, ob es der Klägerin gelungen ist, diese vier weiteren Faktoren zu widerlegen.“).

52 Dementsprechend hat das Gericht meines Erachtens keinen Rechtsfehler begangen, als es Kendrion die Beweislast für die Darlegung zuwies, dass die weiteren Faktoren keinen Beleg für die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einfluss von Kendrion auf die Geschäftspolitik von Fardem darstellen. Nach Prüfung der von Kendrion hinsichtlich der einzelnen weiteren Faktoren vorgelegten Beweismittel trifft das Gericht die Tatsachenfeststellung, dass drei der vier Faktoren nicht widerlegt worden seien.

53 Zu den von Kendrion vorgelegten weiteren Beweismitteln zur Widerlegung der Vermutung, dass sie einen bestimmenden Einfluss auf Fardem ausübte, insbesondere hinsichtlich des Vorbringens von Kendrion, dass Fardem als Kapitalanlage erworben worden sei, führt das Gericht in Randnr. 66 des angefochtenen Urteils aus: „… [D]er Erwerb durch eine Investitionsgesellschaft in der Absicht eines Weiterverkaufs [kann] auch für das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen der Investitionsgesellschaft und der fraglichen Tochtergesellschaft sprechen. Die Tatsache, dass die Investitionsgesellschaft die Ergebnisse der Tochtergesellschaft kurzfristig verbessern will, impliziert in der Regel, dass sich die Muttergesellschaft in die Vorgänge der Tochtergesellschaft einmischen muss. Eine durchgreifende und strenge Reglementierung kann bessere Garantien für eine höhere Rentabilität bieten als eine Nichtinterventionspolitik.“ (

54 Ich stimme dem Gericht zu. Aus dem Umstand, dass eine 100%ige Tochtergesellschaft als Kapitalanlage erworben wird und ihre Tätigkeit außerhalb des normalen Geschäftsbereichs der Muttergesellschaft liegt, kann nicht hergeleitet werden, dass die beiden Gesellschaften nicht ein einziges Unternehmen bilden. Im Gegenteil: Da davon auszugehen ist, dass eine Kapitalanlage eine Rendite abwerfen soll, besteht für eine Muttergesellschaft meiner Ansicht nach ein starker Anreiz, einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaft auszuüben, um eine höhere Rentabilität der Kapitalanlage zu erzielen.

55 Soweit Kendrion die Tatsachenfeststellungen des Gerichts zu den von ihr vorgelegten Beweismitteln angreift, werden damit Fragen angesprochen, deren Entscheidung über die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren hinausgeht (

56 Da die genannten Randnummern des angefochtenen Urteils es Kendrion ermöglichen, die Gründe zu erkennen, auf denen das Urteil beruht, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben an die Hand geben, damit er seine Kontrollaufgabe im Rahmen des Rechtsmittels wahrnehmen kann, ist das angefochtene Urteil nicht wegen Begründungsmangels fehlerhaft.

57 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ich keinen Fehler zu erkennen vermag, der die Feststellung des Gerichts, dass Fardem keine eigenständige wirtschaftliche Einheit gewesen sei und Fardem und Kendrion somit ein einziges Unternehmen darstellten, erschüttern könnte.

58 Meiner Meinung nach ist daher der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. Folglich müssen der von Kendrion angeführte erste und der dritte Rechtsmittelgrund untersucht werden. Erster Rechtsmittelgrund: Verhängung einer höheren Geldbuße gegen Kendrion als gegen ihre Tochtergesellschaft

59 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügt Kendrion, dass dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen und dass die Begründung des angefochtenen Urteils widersprüchlich und unzureichend sei, soweit das Gericht davon ausgegangen sei, dass die Kommission rechtlich hinreichend dargelegt habe, weshalb sie gegen Kendrion eine höhere Geldbuße verhängt habe als gegen Fardem. Zusammenfassung des Vorbringens Rechtsmittelschrift von Kendrion

60 Kendrion weist darauf hin, dass das Gericht (in den Randnrn. 28 und 29) selbst angenommen habe, dass die Entscheidung einige Fragen aufwerfe und in bestimmten Punkten nicht eindeutig sei. Kendrion trägt im Wesentlichen vor, dass der verfügende Teil der Entscheidung (Art. 2 Buchst. d) im Widerspruch zu der Gedankenführung in den Erwägungsgründen stehe. Den Erwägungsgründen zufolge hafte Kendrion als Muttergesellschaft gesamtschuldnerisch für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft Fardem festgesetzten Geldbuße. Im verfügenden Teil heiße es jedoch, dass Fardem gesamtschuldnerisch für die (bzw. für einen Teil der) gegen Kendrion festgesetzten Geldbuße hafte. Hätte also – so Kendrion – das Gericht den üblichen Auslegungsgrundsatz angewandt, wonach die Entscheidung als ein Ganzes und im Licht der Erwägungsgründe auszulegen sei, wäre es zu dem Ergebnis gekommen, dass der verfügende Teil im Widerspruch zu der angegebenen Begründung stehe.

61 Nach Ansicht von Kendrion ergibt sich aus den Randnrn. 23 bis 28 des angefochtenen Urteils (und aus den Erwägungsgründen 584, 779 und 782 der Entscheidung), dass die Kommission die Geldbuße gegen Kendrion nicht wegen deren eigenen Beteiligung an der Zuwiderhandlung festgesetzt habe; eine Sanktion sei vielmehr verhängt worden, weil Kendrion in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft gesamtschuldnerisch hafte. Hierzu verweist Kendrion auf den 784. Erwägungsgrund der Entscheidung. Sie wendet sich gegen die Feststellung in Randnr. 24 des angefochtenen Urteils, dass aus dem 784. Erwägungsgrund „hervorgeht“ oder sogar „klar hervorgeht“, dass die Kommission Kendrion individuell habe bestrafen und sie nicht bloß als Gesamtschuldnerin der gegen Fardem festgesetzten Geldbuße habe heranziehen wollen.

62 Im Wettbewerbsrecht gebe es keine Rechtsgrundlage für eine gesamtschuldnerische Haftung der Tochtergesellschaft für eine ihrer Muttergesellschaft auferlegte Geldbuße. Im Übrigen führe die Entscheidung zu dem abwegigen Ergebnis, dass Fardem gesamtschuldnerisch für die Zahlung einer gegen Kendrion festgesetzten Geldbuße auf der Grundlage der gesamtschuldnerischen Haftung von Kendrion für die Zahlung einer gegen Fardem festgesetzten Geldbuße hafte. Der verfügende Teil der Entscheidung stelle „eine juristische Ungeheuerlichkeit“ dar und stehe im Widerspruch zu den Erwägungsgründen.

63 Infolgedessen seien (entgegen den Feststellungen des Gerichts in Randnr. 29 des angefochtenen Urteils) Tragweite und Inhalt von Art. 2 Buchst. d der Entscheidung unverständlich. Außerdem stehe die Bestimmung schlichtweg im Widerspruch zu den Erwägungsgründen, insbesondere den Erwägungsgründen 577 bis 584, 587 bis 599, 779, 782, 784, 814 und 820. Die Begründung des angefochtenen Urteils sei daher unzureichend und widersprüchlich, die Entscheidung sei für nichtig zu erklären. Rechtsmittelbeantwortung der Kommission

64 Nach Ansicht der Kommission ist die von Kendrion erhobene Rüge, wonach der verfügende Teil der Entscheidung im Widerspruch zu der in den Erwägungsgründen enthaltenen Begründung stehe, unbegründet. Der 879. Erwägungsgrund entspreche Wort für Wort Art. 2 Buchst. d dem verfügenden Teil.

65 Zwischen der gesamtschuldnerischen Haftung einer Muttergesellschaft und der individuellen Verantwortlichkeit einer Tochtergesellschaft bestehe kein Unterschied. Beide Gesellschaften hafteten gesamtschuldnerisch, weil sie ein einziges Unternehmen bildeten, das gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen habe.

66 Fardem und Kendrion hätten vom 8. Juni 1995 bis 26. Juni 2002 zu ein und demselben Unternehmen gehört und seien beide für die in diesem Zeitraum erfolgte Zuwiderhandlung verantwortlich. Die Geldbuße gegen Fardem sei auf 60 Mio. Euro festgesetzt worden, die Geldbuße gegen Kendrion auf 34 Mio. Euro. Die Fardem auferlegte Geldbuße sei dann jedoch aufgrund der 10%-Obergrenze auf 2,2 Mio. Euro begrenzt worden. Im Fall von Kendrion sei es bei dem Betrag von 34 Mio. Euro geblieben, für den Fardem – wie im 879. Erwägungsgrund der Entscheidung aufgeführt – in Höhe von 2,2 Mio. Euro gesamtschuldnerisch hafte. Wie das Gericht in Randnr. 28 des angefochtenen Urteils zutreffend bemerkt habe, sei der Unterschied zwischen den Geldbußen der beiden Gesellschaften auf die Anwendung der 10%-Obergrenze zurückzuführen. Ohne diese hätte die Geldbuße gegen Fardem 60 Mio. Euro betragen, und für diesen Betrag hätte Kendrion dann in Höhe von 34 Mio. Euro gesamtschuldnerisch haften müssen. In Randnr. 29 des angefochtenen Urteils habe das Gericht zu Recht festgestellt, dass der verfügende Teil der Entscheidung in Verbindung mit den in der Entscheidung gegebenen Begründungen folgerichtig und verständlich sei. Würdigung

67 Es stellen sich zwei Fragen: Erstens, mit welcher Begründung genau wurde Kendrion eine Geldbuße auferlegt? Zweitens, wie ist die in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 festgelegte 10%-Obergrenze, die für eine zu verhängende Geldbuße gilt, zu ermitteln?

68 Bei meiner Prüfung des angefochtenen Urteils habe ich folgende Grundsätze berücksichtigt.

69 Erstens ist die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich oder unzulänglich ist, eine Rechtsfrage, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (

70 Zweitens musste das Gericht bei der Auslegung der Entscheidung der Kommission beachten, dass die Kommission ihre Entscheidungen mit Gründen zu versehen und alle Tatsachen, von denen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme abhängt, sowie die Erwägungen anzuführen hat, die sie zum Erlass der Entscheidung veranlasst haben (

71 Drittens ist, was die Entscheidungen anlangt, durch die Geldbußen verhängt werden, die Begründung als ausreichend anzusehen, sofern sie klar und folgerichtig die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen erkennen lässt, auf denen die Verurteilung der Beteiligten beruht, so dass für diese und für den Gerichtshof der wesentliche Gedankengang der Kommission ersichtlich ist (

72 Viertens, die Beachtung der Begründungspflicht ist nicht nur im Hinblick auf den Wortlaut des angefochtenen Rechtsakts zu beurteilen, sondern auch anhand seines Kontextes und sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln ( Begründung der Geldbuße gegen Kendrion

73 In den Randnrn. 22 bis 25 des angefochtenen Urteils verweist das Gericht u. a. auf die Erwägungsgründe 577 bis 584, 779 und 782 der Entscheidung ( „26 Aus der … Entscheidung geht hervor, dass die Kommission der Klägerin eine Geldbuße auferlegt hat, weil sie von 1995 bis 2003 eine einzige wirtschaftliche Einheit mit Fardem Packaging bildete. Da das wettbewerbswidrige Verhalten von Fardem Packaging der Klägerin zugerechnet werden konnte, weil beide derselben wirtschaftlichen Einheit angehörten – was angesichts der Prüfung der nachstehenden Klagegründe noch festgestellt werden muss – wird der Klägerin die Zuwiderhandlung wegen dieser Zurechnung selbst zur Last gelegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Metsä-Serla u. a./Kommission, C-294/98 P, Slg. 2000, I-10065, Randnr. 28). … 28 Des Weiteren mag zwar die Festsetzung einer Geldbuße von 34 Mio. Euro gegen die Klägerin im Vergleich zu der Geldbuße von 2,20 Mio. Euro, die Fardem Packaging auferlegt wurde, auf den ersten Blick fragwürdig erscheinen, dies ändert jedoch nichts daran, dass in den Erwägungsgründen 814 und [820][ ( 29 Trotz der nicht eindeutigen Formulierung sind die Tragweite und der Inhalt von Art. 2 Buchst. d der … Entscheidung bei einer Lektüre in Verbindung mit den oben in den Randnrn. 23 bis 28 angeführten Erwägungsgründen vollkommen verständlich. Von einem Widerspruch zwischen der Begründung der … Entscheidung und ihrem verfügenden Teil kann daher nicht die Rede sein.“ (

74 Das angefochtene Urteil beruht unmittelbar auf dem Wortlaut der Entscheidung. Im Rahmen meiner Prüfung der vom Gericht gegebenen Begründung werde ich mich daher auf diese Entscheidung beziehen. In den Erwägungsgründen 577 bis 584 der Entscheidung heißt es, dass Fardem mit einer Geldbuße zu belegen sei, für die Kendrion gesamtschuldnerisch hafte. Richtig ist, dass nicht alle Begründungsschritte der Entscheidung ausdrücklich genannt sind. Soweit das Gericht daher einfach die Gedankenführung der Entscheidung übernimmt, ist das angefochtene Urteil nicht so transparent, wie es vielleicht hätte sein können. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Urteil deshalb nicht folgerichtig oder dass es unverständlich wäre.

75 Um die Berechnung zu rekapitulieren: Der Grundbetrag der Geldbuße von Fardem wurde auf 20 Mio. Euro festgesetzt. Darauf wandte die Kommission, um der Dauer der Zuwiderhandlung von mehr als 20 Jahren Rechnung zu tragen, einen prozentualen Aufschlag von 200 % an, der zu einem Betrag von 40 Mio. Euro führt. Addiert zu den ursprünglichen 20 Mio. Euro ergab dies einen Gesamtbetrag von 60 Mio. Euro. Abschließend wandte die Kommission auf diesen Gesamtbetrag die sich aus dem von Fardem erzielten Umsatz (22 Mio. Euro) ergebende Obergrenze von 10 % (Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003) an. Infolgedessen wurde die tatsächlich zu zahlende Geldbuße auf 2,2 Mio. Euro begrenzt (

76 Aus der Feststellung, dass Kendrion für das Verhalten von Fardem gesamtschuldnerisch haftete, folgt, dass die Kommission die Haftung für die Geldbuße von Fardem deren (ehemaligen) Muttergesellschaft für den Zeitraum zuweisen konnte, in dem beide Gesellschaften ein Unternehmen bildeten (

77 Aus dieser die einzelnen Schritte betrachtenden Analyse ergibt sich klar, dass die Ermittlung der gegen Kendrion festgesetzten Geldbuße im Einklang mit den Vorschriften über die gesamtschuldnerische Haftung und mit Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 erfolgte.

78 Zugegebenermaßen klingt die Formulierung, dass Fardem gesamtschuldnerisch für 2,2 Mio. Euro von der gegen Kendrion festgesetzten Geldbuße in Höhe von 34 Mio. Euro hafte, seltsam. Mir ist kein Fall bekannt, in dem eine Tochtergesellschaft als für das Verhalten ihrer Muttergesellschaft verantwortlich angesehen worden wäre. Dies wäre auch ein merkwürdiges Ergebnis, denn es widerspricht sowohl dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für die in Rede stehende Zuwiderhandlung als auch der Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses. Muttergesellschaften haben für die Zuwiderhandlungen ihrer 100%igen Tochtergesellschaft einzustehen, weil davon ausgegangen wird, dass sie die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaft kontrollieren (

79 Rechtsmittelführerin ist hier allerdings Kendrion und nicht Fardem.

80 Wurde die Kendrion obliegende Haftung korrekt ermittelt? Ob Fardem als gesamtschuldnerisch haftbar für die Geldbuße von Kendrion oder ob Kendrion als gesamtschuldnerisch haftbar für die Geldbuße von Fardem bezeichnet wird, ist ohne jede Bedeutung für die Grundsätze, nach denen einer Muttergesellschaft (Kendrion) die Haftung für Zuwiderhandlungen ihrer 100%igen Tochtergesellschaft (Fardem) zu übernehmen hat, sofern nicht die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses widerlegt worden ist. Gewinne, die durch Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln erzielt werden, fallen den Anteilseignern zu. Daher ist es nur billig, dass diejenigen, die mit Aufsichtsmacht ausgestattet sind, für illegale Verhaltensweisen ihrer Tochtergesellschaften einzustehen haben, sofern sie nicht nachweisen können, dass sie diese Macht nicht besitzen. Das ist im Kern die Grundlage für die Haftung von Kendrion.

81 Meines Erachtens ist das angefochtene Urteil daher in Bezug auf die Feststellung, dass Kendrion die Haftung für die Zuwiderhandlung von Fardem zuzuweisen ist, nicht mit einem Rechtsfehler behaftet. Höhe der Geldbuße

82 Die Geldbußen von Kendrion und Fardem sind untrennbar miteinander verknüpft. Die Höhe der gegen Kendrion festgesetzten Geldbuße hängt zwangsläufig von der für Fardem berechneten Geldbuße ab (

83 Das Gericht nennt in Randnr. 28 des angefochtenen Urteils als Grund für die scheinbare Diskrepanz zwischen der Begründung und dem verfügenden Teil der Entscheidung die Anwendung der 10%-Obergrenze. Für die Höhe der zu zahlenden Geldbuße kommt es maßgeblich darauf an, wie diese Grenze genau angewandt wird.

84 Zum Zeitpunkt der Berechnung der 10%-Obergrenze existierte das Unternehmen, das die Zuwiderhandlung begangen hatte, nicht mehr in derselben Form, da Fardem nicht mehr zur Kendrion-Gruppe gehörte. Somit stellt sich die Frage, wie das „Unternehmen“ im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 zu charakterisieren ist. Ist die 10%-Obergrenze anhand des von der Muttergesellschaft weltweit erzielten Umsatzes zu berechnen, oder ist ausschließlich der Umsatz der Tochtergesellschaft maßgebend?

85 Im 814. Erwägungsgrund der Entscheidung verweist die Kommission auf das Urteil Tokai Carbon u. a./Kommission (

86 Im vorliegenden Fall erläutert das Gericht nicht ausdrücklich, wie die 10%-Obergrenze im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 auf die gegen Kendrion festgesetzte Geldbuße angewandt wurde. Implizit ergibt sich jedoch, dass das Gericht den Umstand berücksichtigt hat, dass es sich bei Kendrion und Fardem zum Zeitpunkt der Anwendung der 10%-Obergrenze um eigenständige Einheiten handelte (

87 Offenbar ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Haftung von Kendrion für eine Geldbuße von 34 Mio. Euro unterhalb der für diese Gesellschaft geltenden 10%-Obergrenze liege. Da der Umsatz von Fardem zur maßgebenden Zeit ungefähr 20 Mio. Euro betrug, ist das Gericht der Auffassung, dass die Kommission i) zwischen dem vom Kendrion erzielten und dem von Fardem erzielten Umsatz unterschieden und ii) die 10%-Obergrenze auf Fardem als eigenständige Einheit angewandt (

88 Meines Erachtens ist daher der erste Rechtsmittelgrund unbegründet. Weitere Fragen

89 Die Kommission äußert Bedenken des Inhalts, dass Vermeidungsmöglichkeiten eröffnet würden, wenn die 10%-Obergrenze auf Gesellschaften, die nicht mehr ein und dasselbe Unternehmen bilden, jeweils getrennt angewandt würde. Wenn die Muttergesellschaft und die Tochtergesellschaft zum Zeitpunkt der Anwendung der 10%-Obergrenze nicht ein Unternehmen seien, müsse die Obergrenze anhand des allein von der Muttergesellschaft erzielten Umsatzes berechnet werden; der Umsatz der Tochtergesellschaft sei außer Acht zu lassen.

90 Die Kommission meint, dass andernfalls bei einer Berechnung der 10%-Obergrenze anhand des allein von Fardem erzielten Umsatzes die Geldbuße, für die Kendrion als Muttergesellschaft gesamtschuldnerisch hafte, auf 2,2 Mio. Euro begrenzt werden müsste. Dies könnte Unternehmen dazu veranlassen, in ähnlichen Fällen ihre Tochtergesellschaften abzustoßen, ehe die Kommission eine Geldbuße verhänge, um zu vermeiden, dass die 10%-Obergrenze anhand des weltweiten Umsatzes der zum Konzern der Holdingmuttergesellschaft gehörenden Gesellschaften berechnet werde.

91 Dieser Einwand wird zwar speziell dem dritten von Kendrion angeführten Rechtsmittelgrund entgegengehalten, er ist aber hier ebenfalls relevant. Ich werde mich daher an dieser Stelle damit auseinandersetzen.

92 Ich halte die Bedenken der Kommission für nicht gerechtfertigt. Soweit eine Muttergesellschaft gesamtschuldnerisch für ihre 100%ige Tochtergesellschaft haftet, wird die Obergrenze der Geldbuße anhand des von der Muttergesellschaft erzielten Umsatzes festgelegt, falls die beiden Gesellschaften zu diesem Zeitpunkt einem Unternehmen angehören. In diesem Fall erübrigt sich die Berechnung einer Gesamtgeldbuße anhand des Umsatzes der Tochtergesellschaft. Die Tochtergesellschaft haftet einfach nur als Gesamtschuldnerin für einen Teil der von ihrer Muttergesellschaft zu tragenden Geldbuße.

93 Gehören die Gesellschaften zum Zeitpunkt der Anwendung der 10%-Obergrenze jedoch nicht mehr zu demselben Unternehmen, muss meines Erachtens zwischen ihnen unterschieden und die 10%-Obergrenze auf jede Gesellschaft getrennt angewandt werden. Genau so scheint die Kommission in der vorliegenden Sache vorgegangen zu sein (obwohl sie dies – wenn man ihre jetzigen Ausführungen berücksichtigt – möglicherweise gar nicht beabsichtigt haben mag).

94 Die Höhe der gegen die Muttergesellschaft verhängten Geldbuße wird nicht anhand des Betrags ermittelt, den die Tochtergesellschaft nach Anwendung der 10%-Obergrenze auf die gegen die Tochtergesellschaft festgesetzte Geldbuße zu zahlen hat. Die Ermittlung dieses Betrags erfolgt vielmehr – wie sich hier zeigt – in zwei verschiedenen Rechenoperationen. Bei der Berechnung der Geldbuße gegen Kendrion wurde als Ausgangspunkt der Grundbetrag der Fardem auferlegten Geldbuße genommen, für den Kendrion gesamtschuldnerisch haftet (

95 Der Ordnung halber werde ich den dritten Rechtsmittelgrund prüfen. Dritter Rechtsmittelgrund: widersprüchliche und unzulängliche Begründung der verhängten Geldbuße

96 Kendrion stützt ihren dritten Rechtsmittelgrund auf drei Rügen. Zusammenfassung des Vorbringens Rechtsmittelschrift von Kendrion

97 Kendrion macht erstens geltend, dass die gesamtschuldnerische Haftung einer Muttergesellschaft sich nur auf die Zahlung der ihrer Tochtergesellschaft auferlegten Geldbuße erstrecke. Zweitens wirft Kendrion dem Gericht die Nichtberücksichtigung des Umstands vor, dass die Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht beachtet habe. Drittens sei die vom Gericht im Rahmen der Überprüfung der Geldbuße gegebene Begründung widersprüchlich und unzulänglich.

98 Die erste und die dritte Rüge überschneiden sich mit dem Vorbringen zum ersten Rechtsmittelgrund von Kendrion. Ich habe mich mit diesen Fragen bereits in den Nrn. 82 bis 87 der vorliegenden Schlussanträge befasst. Ich werde ihnen an dieser Stelle nicht weiter nachgehen. Zu prüfen ist allerdings der Vortrag von Kendrion, dass die Kommission den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt und dass das Gericht dies verkannt habe.

99 Kendrion macht geltend, dass sie unter den Adressaten der Entscheidung die einzige Muttergesellschaft sei, der eine höhere Geldbuße als ihrer Tochtergesellschaft auferlegt worden sei, obwohl sie an der Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft gar nicht beteiligt gewesen sei. Die einzige andere Muttergesellschaft, gegen die eine höhere Geldbuße als gegen ihre Tochtergesellschaft festgesetzt worden sei, sei Nordenia, aber diese Gesellschaft habe eben selbst an der Zuwiderhandlung teilgenommen ( Rechtsmittelbeantwortung der Kommission

100 Nach Auffassung der Kommission hat das Gericht in Randnr. 109 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass die Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen aller Adressaten der Entscheidung dieselbe Methode angewandt habe. Würdigung

101 Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz besagt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (

102 Das Gericht führt im angefochtenen Urteil aus: „107 Bei der Festsetzung der Geldbußen gebietet es der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass die Kommission normalerweise dieselbe Methode zur Berechnung der Höhe der Geldbußen befolgen muss, die Unternehmen auferlegt wird, die an derselben Zuwiderhandlung teilgenommen haben (Urteil [vom 28. Februar 1998,] Cascades/Kommission, [T-308/94, Slg. 2002, II-813,] Randnr. 65). … 108 Dem Vorbringen der Klägerin, dass die Kommission diese Grundsätze verletzt habe, kann aus den folgenden Gründen nicht gefolgt werden. 109 … [A]us der … Entscheidung [folgt], dass die Kommission ein und dieselbe Methode zur Bestimmung der Bußbeträge aller Adressaten der … Entscheidung, darunter die Klägerin, angewandt hat, die als Muttergesellschaften für eine an dem Kartell beteiligte Tochtergesellschaft verantwortlich angesehen wurden. …“ (

103 Kendrion macht geltend, sie sei mit anderen Muttergesellschaften vergleichbar, die nicht selbst aktiv an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien, aber für die Zuwiderhandlungen ihrer 100%igen Tochtergesellschaften hafteten. Diese Gesellschaften hätten nur für einen Teil der gegen ihre Tochtergesellschaften verhängten Geldbußen einzustehen. Hätte die Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen für alle Muttergesellschaften im Kartell dieselbe Methode angewandt, wäre die Geldbuße von Kendrion niedriger als die Geldbuße von Fardem ausgefallen, da sie nur für einen Teil der gegen Fardem festgesetzten Geldbuße gesamtschuldnerisch hafte.

104 Meines Erachtens ist der Fall von Kendrion insofern anders gelagert, als die Berechnung der 10%-Obergrenze nach der Veräußerung von Fardem erfolgte. Die beiden Gesellschaften bildeten somit zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ein und dasselbe Unternehmen. Dies ist bei den anderen Muttergesellschaften und deren jeweiligen Tochtergesellschaften (

105 Aus meinen obigen Ausführungen in den Nrn. 82 bis 88 zur Anwendung der 10%-Obergrenze folgt, dass die Kommission meines Erachtens Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 auf die beiden Gesellschaften getrennt anwenden durfte. Kendrion lässt sich mit den anderen Muttergesellschaften, an die die Entscheidung gerichtet ist, nicht vergleichen. Im Fall von Kendrion musste die 10%-Obergrenze zweimal ermittelt werden, und zwar einmal anhand des von Kendrion erzielten Umsatzes und davon getrennt einmal anhand des von Fardem erzielten Umsatzes. Bei den anderen Muttergesellschaften und deren Tochtergesellschaften wurde die 10%-Obergrenze hingegen nur einmal bestimmt, nämlich anhand des weltweiten Umsatzes des Mutterkonzerns.

106 In den Randnrn. 107 bis 109 des angefochtenen Urteils legt das Gericht die Entscheidung aus und stellt fest, dass die Kommission ein und dieselbe Methode zur Bestimmung der gegen alle Adressaten zu verhängenden Geldbußen angewandt hatte. Diese Herangehensweise steht im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Gerade weil jedoch die Situation von Kendrion sich von der anderer Muttergesellschaften unterscheidet, war die Kommission nicht verpflichtet, die Obergrenze von 10 % für Kendrion und Fardem nach derselben Methode zu berechnen wie bei den anderen Adressaten. Die Kommission hatte, als sie die Obergrenze von 10 % anwandte, die beiden Gesellschaften als eigenständige Körperschaften zu behandeln, weil Fardem zu der Zeit nicht zum Kendrion-Konzern gehörte.

107 Meiner Ansicht nach ist das Gericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Entscheidung mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sei. Vierter Rechtsmittelgrund: Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist Angefochtenes Urteil

108 In der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug rügte Kendrion die überlange Dauer des Verfahrens vor dem Gericht. In Randnr. 18 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass diese Rüge ins Leere gehe, da sich seine Befugnisse ausschließlich auf die Entscheidung erstreckten. Selbst wenn Kendrion also mit ihrer Rüge der übermäßigen Verzögerung Recht habe, könne sich dies nicht auf den Ausgang des Verfahrens auswirken. Zusammenfassung des Vorbringens Rechtsmittelschrift von Kendrion

109 Nach Auffassung von Kendrion hat das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es die Rüge, das Gericht habe über die von Kendrion erhobene Klage nicht innerhalb angemessener Frist entschieden, nicht geprüft habe. Demnach sei das angefochtene Urteil aufzuheben.

110 Hilfsweise macht Kendrion geltend, dass der Gerichtshof die Geldbuße herabzusetzen habe. Da Kendrion sich gegen eine Geldbuße in Höhe von 34 Mio. Euro wende, stünden für sie bedeutende Interessen auf dem Spiel. Das Gericht sei zwar mit komplexen Fragen befasst worden, jedoch sei der bis zur Urteilsverkündung verstrichene Zeitraum (den Kendrion mit 6 Jahren und 9 Monaten angibt) übermäßig lang ( Rechtsmittelbeantwortung der Kommission

111 Die Kommission trägt erstens vor, dass eine Aufhebung des angefochtenen Urteils aus dem geltend gemachten Grund nicht in Betracht komme. Zweitens sei es unangebracht, wenn das Gericht im Rahmen einer Nichtigkeitsklage eine Verletzung von Art. 47 der Charta untersuche, da es dann zwangsläufig sein eigenes Verhalten nachprüfen müsse. Eine solche Frage werde erforderlichenfalls besser von einer anderen Kammer des Gerichts in einem getrennten Verfahren entschieden. Das Gericht habe daher zu Recht festgestellt, dass der Klagegrund von Kendrion ins Leere gehe.

112 Die Kommission bestreitet die von Kendrion vorgenommene Berechnung der Dauer des Verfahrens vor dem Gericht, die die Kommission auf 5 Jahre und 9 Monate ansetzt. Sollte der Gerichtshof – so die Kommission – zu dem Ergebnis kommen, dass das Verfahren vor dem Gericht ungebührlich lange gedauert habe, stelle ein entsprechendes Feststellungsurteil eine gerechte Entschädigung dar. Für einen aufgrund einer Verletzung von Art. 47 der Charta gegebenenfalls entstandenen materiellen Schaden sei ein getrennter Schadensersatzanspruch der angemessene Rechtsbehelf. Dem Vorbringen von Kendrion, dass im Interesse der Verfahrensökonomie eine Herabsetzung der verhängten Geldbuße um 5 % erfolgen sollte, hält die Kommission entgegen, dass sich der vorliegende Fall von der Rechtssache Bavaria/Kommission ( Würdigung

113 Das Gericht hat die Rüge von Kendrion betreffend die Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer für ins Leere gehend erklärt (

114 Ich schließe mich der Sichtweise des Gerichts aus den folgenden Gründen an.

115 Erstens hat die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung mit der Frage einer Verletzung der durch Art. 47 der Charta garantierten Grundrechte von Kendrion nichts zu tun und ist von dieser zu trennen. Hätte das Gericht eine Verletzung dieses Rechts, im Übrigen aber die Rechtmäßigkeit der Entscheidung festgestellt, hätte es meines Erachtens nicht die Möglichkeit gehabt, die Entscheidung allein aufgrund dieses Verfahrensfehlers für nichtig zu erklären (

116 Zweitens macht Kendrion nicht geltend, die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht habe eine wirksame richterliche Kontrolle der Entscheidung unmöglich gemacht, etwa weil aufgrund des Zeitablaufs Beweismittel verloren gegangen oder Zeugen nicht mehr auffindbar gewesen seien. Insoweit unterscheidet sich die Situation von Kendrion von der eines Klägers, der geltend macht, infolge einer ungebührlich in die Länge gezogenen Verfahrensdauer in seinen Verteidigungsrechten verletzt zu sein.

117 Drittens ist die Prüfung eines gerügten, in der Überschreitung einer angemessenen Verhandlungsfrist bestehenden Verfahrensfehlers ein anderer Vorgang als die Nachprüfung einer mit der Entscheidung verhängten Geldbuße. Die Prüfung des Verfahrensfehlers als solche fällt daher nicht unter die Befugnis des Gerichtshofs zu unbeschränkter Nachprüfung von Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße festgesetzt hat (

118 Daher meine ich, dass das Gericht mit seiner Feststellung, dass die Rüge von Kendrion ins Leere gehe, keinen Rechtsfehler begangen hat. Selbst bei Begründetheit der Rüge wäre die Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage gestellt worden (

119 Selbstverständlich ist es Kendrion nicht verwehrt, diese Frage in ihrem Rechtsmittel aufzuwerfen.

120 Kendrion reichte ihre Nichtigkeitsklage am 22. Februar 2006 ein. Das schriftliche Verfahren wurde am 20. Februar 2007 abgeschlossen. Am 3. Dezember 2010 wurde Kendrion mitgeteilt, dass in der Rechtssache eine mündliche Verhandlung anberaumt worden sei. Am 12. Januar 2011 beantwortete Kendrion Fragen, die das Gericht gemäß Art. 64 seiner Verfahrensordnung zum Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Akzo Nobel u. a./Kommission gestellt hatte. Die mündliche Verhandlung beim Gericht fand am 9. März 2011 statt, und das Urteil wurde am 16. November 2011 verkündet. Das Verfahren im ersten Rechtszug dauerte insgesamt ungefähr 5 Jahre und 9 Monate, und zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der mündlichen Verhandlung lag ein Zeitraum von ungefähr vier Jahren.

121 Der Rechtsstreit von Kendrion hing eng mit dem Rechtsstreit ihrer ehemaligen Tochtergesellschaft Fardem zusammen. Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtssache Fardem das Kendrions Verfahren vor dem Gericht behindert hätte.

122 Bei Heranziehung der vier Kriterien nach dem Urteil Baustahlgewebe wird offensichtlich, dass angesichts einer gegen Kendrion verhängten Geldbuße in Höhe von 34 Mio. Euro nach Maßgabe der Entscheidung in dem Rechtsstreit bedeutende Interessen für das Unternehmen auf dem Spiel stehen. Ebenso liegt auf der Hand, dass in dem Rechtsstreit komplexe Fragen aufgeworfen werden. Meines Erachtens kann die Verfahrensdauer nicht auf das Verhalten von Kendrion zurückgeführt werden.

123 Soweit ersichtlich wurden während des Zeitraums anscheinender Untätigkeit (ungefähr 4 Jahre) zwischen dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens und der mündlichen Verhandlung keine prozessleitenden Verfügungen getroffen. Dem Gerichtshof liegen keine Angaben vor, die den Untätigkeitszeitraum erklären oder rechtfertigen. Mangels entsprechender Hinweise scheint mir offensichtlich zu sein, dass diese Rechtssache nicht innerhalb angemessener Frist verhandelt wurde. Wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Groupe Gascogne angegeben habe (

124 Ich gelange daher zu dem Ergebnis, dass Kendrion in ihrem Grundrecht darauf, dass ihre Sache vom Gericht innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, verletzt worden ist.

125 In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Groupe Gascogne/Kommission (

126 Außerdem macht Kendrion nicht geltend, durch diesen Verfahrensfehler in ihren Verteidigungsrechten verletzt worden zu sein.

127 Meiner Meinung nach sollte das angefochtene Urteil daher nicht aufgehoben werden.

128 Der von Kendrion hilfsweise angeführte Rechtsmittelgrund, mit dem sie eine Herabsetzung der Geldbuße begehrt, beruht auf der vom Gerichtshof im Urteil Baustahlgewebe (

129 Angesichts dieses Rechtsmittelgrundes scheint mir mangels Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz des materiellen und/oder immateriellen Schadens eine Feststellung im Urteil selbst, dass das Gericht Art. 47 der Charta verletzt hat, eine gerechte Entschädigung darzustellen (

130 Kendrion beantragt beim Gerichtshof die Herabsetzung der mit dem angefochtenen Urteil festgesetzten Geldbuße um 5 %. Sie leitet diesen Prozentsatz aus dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache Bavaria/Kommission (

131 Der vorliegende Fall unterscheidet sich von der Rechtssache Bavaria/Kommission. Erstens betrifft die von Kendrion erhobene Rüge nicht das Verwaltungsverfahren der Kommission, und Kendrion macht auch nicht geltend, dass sich die von der Kommission festgesetzte Geldbuße aufgrund des Verhaltens dieses Organs erhöht habe. Zweitens beantragt Kendrion hier beim Gerichtshof die Nachprüfung eines im Verfahren vor dem Gericht aufgetretenen Verfahrensfehlers. Drittens trägt Kendrion nicht vor, die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht habe sich auf die Höhe der mit dem angefochtenen Urteil festgesetzten Geldbuße ausgewirkt (dies könnte Kendrion auch gar nicht vortragen, da das angefochtene Urteil die Entscheidung insoweit lediglich bestätigt).

132 Meines Erachtens besteht daher keine Rechtsgrundlage, auf die der Gerichtshof eine Herabsetzung der Kendrion auferlegten Geldbuße um 5 % stützen könnte. Mangels Beweismitteln für einen Kendrion entstandenen materiellen und/oder immateriellen Schaden (wie sie im Rahmen einer gesonderten Schadensersatzklage vorgelegt würden) erscheint es mir völlig willkürlich, einen Prozentsatz von 5 % (oder irgendein anderer Prozentsatz) herauszugreifen (

133 Demnach sollte der Gerichtshof die Kendrion auferlegte Geldbuße meiner Meinung nach nicht herabsetzen.

134 Somit gelange ich zu dem Ergebnis, dass, soweit Kendrion der Meinung ist, durch die Nichterledigung ihrer Rechtssache seitens des Gerichts innerhalb angemessener Frist einen Schaden erlitten zu haben, eine beim Gericht zu erhebende Schadensersatzklage einen angemesseneren und wirksameren Rechtsbehelf im Sinne von Art. 47 der Charta in seiner Auslegung im Licht von Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK darstellt als eine Herabsetzung der Geldbuße ( Kosten

135 Sollte sich der Gerichtshof meiner Würdigung des Rechtsmittels anschließen, ist Kendrion als Partei, die mit allen Rechtsmittelgründen unterliegt, gemäß Art. 137 in Verbindung mit den Art. 138, 140 und 184 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen. Ergebnis

136 Meines Erachtens sollte daher der Gerichtshof — das Rechtsmittel zurückweisen, — feststellen, dass das Gericht in der Rechtssache Kendrion/Kommission (T‑54/06) nicht innerhalb angemessener Frist entschieden hat, und — Kendrion zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilen.