Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 30.05.2013 – C-58/12
Generalanwältin Eleanor Sharpston · ECLI:EU:C:2013:360
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN ELEANOR SHARPSTON vom 30. Mai 2013 ( Rechtssache C‑58/12 P Groupe Gascogne SA gegen Europäische Kommission „Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartell — Branche der Industriesäcke aus Kunststoff — Geldbußen — Durch das Gericht begangene Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist“ Vorbemerkung
1 Am 16. November 2011 hat das Gericht drei eigenständige Urteile (
2 Mit den Rechtsmitteln werden nicht nur neue wettbewerbsrechtliche Fragen aufgeworfen, sondern mit ihnen wird auch gerügt, dass das Gericht durch Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) (
3 Die maßgebenden Rechtsvorschriften sowie eine Darstellung des Kartells, des Verfahrens bis zur Entscheidung der Kommission und der verhängten Geldbußen finden sich in den Nrn. 6 bis 34 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Gascogne Sack Deutschland/Kommission ( Einführung
4 Mit ihrem Rechtsmittel rügt Groupe Gascogne die Auslegung des Gerichts zu zwei wettbewerbsrechtlichen Begriffen bzw. Grundsätzen, nämlich zum Begriff „Unternehmen“ und zum Grundsatz, dass die Haftung für eine von einer 100%igen Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung der Muttergesellschaft zuzurechnen ist. Groupe Gascogne ist der Auffassung, dass in Fällen, in denen wegen einer für eine solche Zuwiderhandlung verhängten Geldbuße eine gesamtschuldnerische Haftung festgestellt werde, die Obergrenze (von 10 %) der Geldbuße nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 ( Rechtsvorschriften Richtlinie über den konsolidierten Abschluss
5 Zu den Zielen der Richtlinie über den konsolidierten Abschluss ( „a) die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines Unternehmens … hat oder b) das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Unternehmens … zu bestellen oder abzuberufen, und gleichzeitig Aktionär oder Gesellschafter dieses Unternehmens ist oder c) das Recht hat, auf ein Unternehmen …, dessen Aktionär oder Gesellschafter es ist, einen beherrschenden Einfluss … auszuüben …“
6 Art. 16 der Richtlinie über den konsolidierten Abschluss bestimmt u. a.: „(1) Der konsolidierte Abschluss besteht aus der konsolidierten Bilanz, der konsolidierten Gewinn-und-Verlust-Rechnung sowie dem Anhang. … … (3) Der konsolidierte Abschluss hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen zu vermitteln.“ Zusammenfassung des angefochtenen Urteils
7 Im ersten Rechtszug ( — Nichtigerklärung der Entscheidung, soweit sie an Groupe Gascogne gerichtet ist und mit ihr eine Geldbuße gegen Groupe Gascogne verhängt wird, — Änderung der Entscheidung, soweit mit ihr gegen die Tochtergesellschaft von Groupe Gascogne, Gascogne Sack Deutschland (im Folgenden: GSD), unter Verstoß gegen Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 eine Geldbuße verhängt wird, die mehr als 10 % des Umsatzes von GSD beträgt, — hilfsweise, Aufhebung von Art. 2 Buchst. i der Entscheidung, — weiter hilfsweise, Änderung von Art. 2 Buchst. i der Entscheidung und Herabsetzung der gegen Groupe Gascogne und GSD als Gesamtschuldnerinnen verhängten Geldbuße, — Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten des Verfahrens.
8 Groupe Gascogne stützte ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung auf drei Klagegründe. Erstens habe die Kommission dadurch gegen Art. 101 AEUV verstoßen, dass sie zu Unrecht Groupe Gascogne als Gesamtschuldnerin für die Zuwiderhandlung von GSD verantwortlich gemacht habe. Zweitens habe die Kommission in der Entscheidung einen Rechtsfehler begangen, indem sie den Begriff des Unternehmens im Sinne von Art. 81 EG falsch ausgelegt und in der Folge dadurch gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen habe, dass sie eine nach dem weltweiten Umsatz von Groupe Gascogne bemessene Geldbuße verhängt habe anstatt eine Geldbuße, die auf dem kumulierten Umsatz von Groupe Gascogne (gemeint ist vermutlich der Umsatz der Holdinggesellschaft Groupe Gascogne ohne den Umsatz ihrer Tochtergesellschaften) und GSD beruht. Drittens stelle die gegen Groupe Gascogne und GSD als Gesamtschuldnerinnen festgesetzte Geldbuße eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar, da die Kommission nicht auf ein angemessenes Verhältnis zwischen der verhängten Sanktion und dem im Sektor für Kunststoffsäcke tatsächlich erzielten Umsatz geachtet habe.
9 Im ersten Rechtszug erhob Groupe Gascogne in der mündlichen Verhandlung drei Rügen wegen Verletzung ihrer durch die Charta garantierten Grundrechte. Erstens liege eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte und des Grundsatzes der Unschuldsvermutung nach Art. 48 der Charta vor. Zweitens sei die Entscheidung unzureichend begründet, was eine Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit verhindere. Drittens machte Groupe Gascogne unter Berufung auf die Art. 47 und 49 der Charta geltend, das Gericht habe von seiner Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung Gebrauch zu machen und eine im angemessenen Verhältnis stehende Geldbuße festzusetzen.
10 In Randnr. 31 des angefochtenen Urteils stellt das Gericht fest, dass die erste Rüge betreffend eine Verletzung der Verteidigungsrechte von Groupe Gascogne und des Grundsatzes der Unschuldsvermutung neue Gesichtspunkte umfasse und daher unzulässig sei.
11 Im Weiteren hat das Gericht alle drei Klagegründe verworfen und dementsprechend die Klage insgesamt abgewiesen. Rechtsmittelgründe
12 Groupe Gascogne führt vier Rechtsmittelgründe an.
13 Erstens habe das Gericht es rechtsfehlerhaft abgelehnt, die Auswirkungen der durch das Inkrafttreten von Art. 6 Abs. 1 EUV am 1. Dezember 2009 bewirkten Änderungen in der Unionsrechtsordnung zu prüfen, insbesondere was Art. 48 der Charta betreffe.
14 Zweitens habe das Gericht dadurch gegen Art. 101 AEUV und Art. 48 der Charta verstoßen, dass es i) Groupe Gascogne zu Unrecht als Gesamtschuldnerin für die von GSD von 1. Januar 1994 bis 26. Juni 2006 begangene Zuwiderhandlung haftbar gemacht und dabei allein darauf abgestellt habe, dass GSD eine 100%ige Tochtergesellschaft von Groupe Gascogne sei, sowie dadurch, dass es ii) die Entscheidung bestätigt habe, soweit Groupe Gascogne danach für die Zahlung der GSD auferlegten Geldbuße als Gesamtschuldnerin in Höhe von 9,9 Mio. Euro in Anspruch genommen werde.
15 Drittens macht Groupe Gascogne hilfsweise geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es den Begriff „Unternehmen“ falsch ausgelegt und infolgedessen bei der Bemessung der für die Geldbuße geltenden Obergrenze von 10 % des Umsatzes den weltweiten Umsatz von Groupe Gascogne berücksichtigt habe, anstatt auf den kumulierten Umsatz von GSD und ihrer Muttergesellschaft abzustellen.
16 Viertens trägt Groupe Gascogne ebenfalls hilfsweise vor, dass das Gericht durch Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist gegen Art. 47 der Charta verstoßen habe. Erster und zweiter Rechtsmittelgrund – Grundrechtsverletzung und Unvereinbarkeit der Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses – Art. 48 der Charta
17 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügt Groupe Gascogne, dass das Gericht den von ihr in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwand betreffend den geänderten Rang der Charta nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon rechtsfehlerhaft als unzulässig zurückgewiesen habe. Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht Groupe Gascogne geltend, dass die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses (de facto wie eine Schuldvermutung wirke.
18 Ich werde den ersten und den zweiten Rechtsmittelgrund zusammen prüfen, da es bei beiden um Grundrechtsfragen geht. Zusammenfassung des Vorbringens Rechtsmittelschrift von Groupe Gascogne
19 Im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes beanstandet Groupe Gascogne, das Gericht habe zu Unrecht die Konsequenzen des Vertragsrangs der Charta nicht berücksichtigt, den diese nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon erlangt habe. Selbst wenn das Gericht mit seiner Feststellung Recht haben sollte, dass die Verteidigungsrechte und die Unschuldsvermutung bereits vor dem 1. Dezember 2009 als allgemeine Rechtsgrundsätze im Unionsrecht garantiert gewesen seien, so hätten diese doch nicht den gleichen Rang wie die Verträge gehabt. Der geänderte Rang der Charta führe dazu, dass die garantierten Rechte von den Unionsgerichten nunmehr mit größerem Nachdruck durchzusetzen seien.
20 Zum zweiten Rechtsmittelgrund trägt Groupe Gascogne vor, dass Art. 48 der Charta im Licht von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auszulegen sei. Bei der Auslegung von Art. 48 der Charta seien zudem die Verfassungen und Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten zu beachten. Die Anwendung der Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses wirke de facto wie eine Schuldvermutung und sei daher verboten.
21 Außerdem werde im Urteil des Gerichts nicht dargetan, dass Groupe Gascogne tatsächlich bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft GSD ausgeübt habe. Groupe Gascogne habe keinerlei Kontrolle über die Tätigkeiten von GSD im Kunststoffsäckesektor gehabt. Das Gericht habe daher die Verhaltensweisen von GSD zu Unrecht Groupe Gascogne zugerechnet. Rechtsmittelbeantwortung der Kommission
22 Nach Auffassung der Kommission greift der erste Rechtsmittelgrund offensichtlich nicht durch.
23 Im schriftlichen Verfahren sei eine Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung oder der Verteidigungsrechte nicht ausdrücklich gerügt worden. Im Übrigen habe sich das Gericht keineswegs geweigert, die Konsequenzen des geänderten Rangs der Charta zu prüfen. Es sei schlichtweg zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Änderung die Rechtslage unberührt lasse, da die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte bereits Bestandteil der Unionsrechtsordnung gewesen seien. Die Argumentation, wonach die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit den Verträgen nicht gleichrangig seien, gehe ins Leere.
24 Die Kommission ist der Ansicht, dass der zweite Rechtsmittelgrund grundsätzlich unzulässig sei, zumindest ins Leere gehe und auf jeden Fall nicht durchgreife.
25 Soweit sich der zweite Rechtsmittelgrund auf Punkte erstrecke, die vor dem Gericht nicht angesprochen worden seien, sei er unzulässig. In den Schriftsätzen von Groupe Gascogne im ersten Rechtszug seien weder Verweise auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 6 EMRK noch auf die Rechtsprechung des französischen Conseil Constitutionnel enthalten. Der von Groupe Gascogne vertretene Standpunkt beruhe auf einem Missverständnis der Rechtsprechung zu der von einer Muttergesellschaft zu übernehmenden Haftung für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft. Die Kommission verweist auf die Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission (
26 Der zweite Rechtsmittelgrund gehe ins Leere, da sich die Kommission bei ihrer Feststellung, dass Groupe Gascogne und GSD als Gesamtschuldnerinnen hafteten, nicht ausschließlich auf die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses gestützt habe. Das Gericht habe eingehend weitere von der Kommission angeführte Gesichtspunkte geprüft, aus denen sich ergebe, dass Groupe Gascogne tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten von GSD ausgeübt habe.
27 Aus dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Elf Aquitaine/Kommission ( Würdigung Grundrechte – Zulässigkeit im ersten Rechtszug
28 Aus Art. 44 § 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt sich, dass das Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel von Groupe Gascogne zur Auslegung von Art. 48 der Charta im Licht von Art. 6 EMRK nur zulässig hätte sein können, wenn es auf tatsächliche oder rechtliche Gründe gestützt worden wäre, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.
29 Dem (mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 gestellten) Antrag von Groupe Gascogne auf Wiedereröffnung des schriftlichen Verfahrens mit der Begründung, dass im Laufe des Verfahrens ein neuer rechtlicher Gesichtspunkt zutage getreten sei, lässt sich entnehmen, dass die Rechtsbeistände von Groupe Gascogne der Auffassung waren, dass mit diesem die Grundrechte betreffenden Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel ein neuer Grund angesprochen werde, der in der Klageschrift nicht angeführt worden ist.
30 Aus der Feststellung des Gerichts in Randnr. 27 des angefochtenen Urteils wird deutlich, dass das Vorbringen von Groupe Gascogne zu Art. 48 der Charta nicht in der Klageschrift zur Beantragung der Nichtigerklärung enthalten war. Das Gericht führt aus: „Was die Rügen der Klägerin betrifft, mit der sie eine Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung und der Verteidigungsrechte geltend macht, die durch Art. 48 der Charta garantiert werden, werden diese zusätzlich zu den in der Klageschrift angeführten Argumenten vorgebracht und weisen keinen hinreichend engen Zusammenhang mit den zunächst vorgebrachten Argumenten auf, um als Bestandteil der üblichen sich im streitigen Verfahren entwickelnden Diskussion angesehen werden zu können. Die Rügen sind daher als neue Rügen anzusehen.“ (
31 Außerdem unterscheidet sich dieses Vorbringen inhaltlich von dem Vorbringen zu Art. 49 der Charta betreffend die Verhältnismäßigkeit der festgesetzten Sanktionen. Daher weisen die Ausführungen von Groupe Gascogne keinen hinreichenden Zusammenhang zu diesem Gesichtspunkt auf, um als Erweiterung der bereits vorgebrachten Argumente gelten zu können.
32 Somit ist die Beurteilung des Gerichts meines Erachtens richtig.
33 Folglich ist dem Gericht kein Rechtsfehler mit seiner Feststellung unterlaufen, dass das Vorbringen von Groupe Gascogne in der mündlichen Verhandlung betreffend die Verletzung von Art. 48 der Charta unzulässig sei. Grundrechte – Vereinbarkeit der Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses mit Art. 48 der Charta
34 Die Rüge von Groupe Gascogne umfasst drei Teile: i) Das Gericht hätte bei der Auslegung von Art. 48 der Charta Art. 6 EMRK und die Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten berücksichtigen müssen, ii) die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses sei im Sinne einer Schuldvermutung angewandt worden und iii) das Gericht habe nicht hinreichend dargetan, dass Groupe Gascogne einen solchen Einfluss auf GSD ausgeübt habe.
35 Wenn Groupe Gascogne vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen könnte, das sie vor dem Gericht nicht rechtzeitig vorgebracht hat, würde ihr gestattet, im Rechtsmittelverfahren einen weiterreichenden Rechtsstreit anhängig zu machen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels kann der Gerichtshof jedoch grundsätzlich nur überprüfen, wie das Gericht die vor ihm erörterten Angriffs- und Verteidigungsmittel gewürdigt hat (
36 Ich habe bereits bezüglich des ersten Rechtsmittelgrundes darauf hingewiesen, dass Groupe Gascogne im ersten Rechtszug keine Angriffs- oder Verteidigungsmittel hinsichtlich der Auslegung von Art. 48 der Charta im Licht von Art. 6 EMRK vorbrachte (
37 Diese Gesichtspunkte hätten vor dem Gericht im schriftlichen Verfahren angesprochen werden können. Erstens gehörten diese Rechte schon damals zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts. Zweitens hatte sich der Gerichtshof, obwohl die Charta noch nicht rechtlich bindend war, bereits bei vor dem Inkrafttreten von Art. 6 EUV erlassenen Urteilen häufig von ihren Bestimmungen leiten lassen (
38 Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses nicht gegen Art. 48 der Charta verstoße (
39 Wie das Gericht in Randnr. 73 des angefochtenen Urteils ausführt, dient der von Groupe Gascogne erhobene Einwand, die Begründung der Kommission sei unzureichend „… im Wesentlichen zur Stützung der These, dass die Klägerin sich nicht in die Betriebsführung von [GSD] eingemischt habe, als sie diese Gesellschaft 1994 erworben habe. Geschäftlich sei der Erwerb im Wesentlichen wegen der Eröffnung einer Vertriebsstätte für das von der Unternehmensgruppe der Klägerin hergestellte Papier interessant gewesen. Es habe keine Absicht bestanden, in die Führung der Geschäfte von [GSD] einzugreifen, insbesondere nicht im Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff, in dem die Klägerin nicht präsent gewesen sei und der ohnehin nur geringe wirtschaftliche Bedeutung gehabt habe.“ (
40 Die Pflicht zur Begründung der Urteile, die dem Gericht (nach den Art. 36 und 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union) obliegt, verpflichtet dieses nicht, bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln. Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit er seine Kontrollaufgabe im Rahmen eines Rechtsmittels wahrnehmen kann (
41 Das Gericht trifft im angefochtenen Urteil folgende Feststellung zum bestimmenden Einfluss von Groupe Gascogne auf GSD: „74 Auch wenn einige Gesichtspunkte, die die Klägerin vorgebracht hat, darauf hindeuten, dass [GSD] weitgehende Selbstständigkeit genoss, bleibt doch die Tatsache bestehen, dass die Klägerin tatsächlich in die Betriebsführung ihrer Tochtergesellschaft eingriff, dass sie der Ausrichtung ihres Marktverhaltens wesentliche Grenzen setzte und dass sie somit die tatsächliche Kontrolle über ihre Tochtergesellschaft ausübte. … … 93 Die Prüfung aller von der Klägerin und der Kommission vorgebrachten Beweismittel und Argumente ergibt, dass die Kommission keinen Beurteilungsfehler beging, als sie zu der Auffassung gelangte, dass die Klägerin die Geschäftsleitung ihrer Tochtergesellschaft regelmäßig überwachte, und der Klägerin die Verantwortung für die von ihrer Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung zuwies. Auch ohne dass die Kommission sich auf die Vermutung einer tatsächlichen Kontrolle zu stützen brauchte, die dadurch begründet wird, dass die Klägerin 100 % der Kapitalanteile an [GSD] besitzt, durfte die Kommission aufgrund aller ihr vorliegenden Beweismittel zu dem Ergebnis gelangen, dass die Muttergesellschaft ihre Tochtergesellschaft im vorliegenden Fall tatsächlich kontrollierte.“ (
42 In diesen Randnummern des angefochtenen Urteils nimmt das Gericht eine Beweiswürdigung vor und stellt fest, dass Groupe Gascogne in einem Umfang aktiv an der Betriebsführung beteiligt war, dass die Muttergesellschaft die Tochtergesellschaft tatsächlich kontrollierte.
43 Meines Erachtens greift daher der zweite Rechtsmittelgrund von Groupe Gascogne nicht durch. Die Begründung des Gerichts genügt, um die Betroffenen die Gründe erkennen zu lassen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, und um dem Gerichtshof ausreichende Angaben an die Hand zu geben, damit er seine Kontrollaufgabe im Rahmen eines Rechtsmittels wahrnehmen kann. Entgegen dem von Groupe Gascogne erhobenen Vorwurf ist das Urteil somit nicht mit einem Begründungsmangel behaftet.
44 Folglich sind der erste und der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. Dritter Rechtsmittelgrund: Auslegung des Begriffs „Unternehmen“ im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 Zusammenfassung des Vorbringens Rechtsmittelschrift von Groupe Gascogne
45 Nach Ansicht von Groupe Gascogne hat das Gericht den Begriff „Unternehmen“ im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 falsch ausgelegt. Mit dieser Bestimmung solle sichergestellt werden, dass keine übermäßige Geldbuße festgesetzt werde. Bei der Auslegung seien dem Gericht zwei Fehler unterlaufen. Erstens habe es die Begriffe „Unternehmen“ und „persönliche Verantwortung“ verwechselt. Der Begriff des Unternehmens habe im Wettbewerbsrecht eine besondere Bedeutung; er sei nicht in der gleichen Weise auszulegen wie der Begriff „persönliche Verantwortung“. Bei der Definition von „Unternehmen“ sei auf die Einheit abzustellen, der die wettbewerbswidrige Verhaltensweise zugerechnet werden könne.
46 Zweitens habe das Gericht die Begriffe „Unternehmen“ und „Konzern“ verwechselt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei der weltweite Umsatz der gesamten Gruppe nur dann für die Bemessung der 10%-Obergrenze der Geldbuße im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 heranzuziehen, wenn der ganze Konzern ein einheitliches Unternehmen bilde. Die Existenz einer solchen Gruppe werde im angefochtenen Urteil nicht (und ebenso wenig in der Entscheidung) dargetan.
47 Die in der Entscheidung gegen GSD festgesetzte Geldbuße betrage 13,2 Mio. Euro, und Groupe Gascogne hafte gesamtschuldnerisch für 9,9 Mio. Euro dieses Betrags. Die Geldbuße dürfe 2070400, d. h. 10 % des von GSD erzielten Umsatzes nicht übersteigen. Groupe Gascogne setzt diese Summe unter der Voraussetzung an, dass ihr zweiter Rechtsmittelgrund durchgreife, d. h. dass ihr die von GSD begangene Zuwiderhandlung nicht zugerechnet werden könne. Rechtsmittelbeantwortung der Kommission
48 Nach Ansicht der Kommission greift der dritte Rechtsmittelgrund nicht durch. Nach ständiger Rechtsprechung sei der Umsatz eines Unternehmens in seiner Gesamtheit ein Indiz für seine wirtschaftliche Bedeutung und seinen Markteinfluss. Groupe Gascogne gelte als für die von GSD begangene Zuwiderhandlung verantwortlich. Die Kommission habe daher als Obergrenze für die Geldbuße 10 % des weltweiten Umsatzes der Gruppe ansetzen dürfen. Würdigung
49 Wie ist die 10%-Obergrenze (die Obergrenze für die Geldbuße) zu ermitteln, wenn festgestellt wird, dass eine Muttergesellschaft für die von ihrer 100%igen Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung haftet? Groupe Gascogne wendet sich gegen den in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, dass in solchen Fällen die 10%‑Obergrenze nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 anhand des weltweiten Umsatzes der zu der Gruppe gehörenden Unternehmen berechnet wird. Groupe Gascogne ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall die 10%-Obergrenze anhand des kumulierten Umsatzes von GSD und Groupe Gascogne selbst festzusetzen sei. Dies führe zu einer niedrigeren Obergrenze der Geldbuße, da 10 % des kumulierten Umsatzes von Groupe Gascogne (d. h. des Umsatzes der Holdinggesellschaft ohne Berücksichtigung ihrer Tochtergesellschaften) und GSD eine geringere Summe ergebe als 10 % des weltweiten Umsatzes der gesamten Gruppe.
50 Ich bin anderer Meinung als Groupe Gascogne.
51 Der Begriff „Unternehmen“ wird in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 weit verstanden. Er umfasst mehr als eine Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Welche Einheit ist mit dem „Unternehmen“ im Sinne dieser Bestimmung gemeint?
52 Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 bezieht sich auf „jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung“.
53 Der Begriff des Unternehmens bezeichnet jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Unter diesem Begriff ist eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird. Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, so hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (
54 Wird eine Muttergesellschaft zur Haftung herangezogen, so bedeutet dies, dass sie als Beteiligte der Zuwiderhandlung angesehen wird. Das Unternehmen im Sinne von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 besteht daher aus der Muttergesellschaft und der Tochtergesellschaft.
55 Durch die 10%-Obergrenze soll die Verhängung von Geldbußen verhindert werden, die die Unternehmen aufgrund ihrer Größe, wie sie anhand ihres weltweiten Umsatzes ermittelt wird, voraussichtlich nicht werden zahlen können (
56 Wird eine Muttergesellschaft zusammen mit ihrer Tochtergesellschaft gesamtschuldnerisch für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln haftbar gemacht, steht es meines Erachtens im Einklang mit dem Wortlaut und dem Zweck von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003, die 10%-Obergrenze der verhängten Geldbuße anhand des weltweiten Umsatzes des Unternehmens zu bestimmen und dabei auf den gesamten Konzern abzustellen. Bei der Festsetzung der zu verhängenden Geldbuße macht das Unionsrecht für die Berücksichtigung des Umsatzes der übrigen Tochtergesellschaften nicht zur Voraussetzung, dass sie auf demselben Markt tätig sind oder dass ein Zusammenhang zwischen ihnen und der Zuwiderhandlung besteht.
57 Die Kommission regt an, bestimmte Maßnahmen des abgeleiteten Rechts zur Regelung von Gesellschaftsabschlüssen, insbesondere die Richtlinie über den konsolidierten Abschluss, heranzuziehen. Mit diesem Vorbringen will sie ihre These stützen, dass für die 10%-Obergrenze der weltweite Umsatz des betreffenden Unternehmens maßgebend sei. Ich habe diese Maßnahmen im Rahmen meiner Würdigung nicht berücksichtigt.
58 Meines Erachtens bietet die Richtlinie über den konsolidierten Abschluss keine genaue Entsprechung. Die Definition des Begriffs „Unternehmen“ in Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie ist mit der im Wettbewerbsrecht geltenden Definition, die bei der Zuweisung der Haftung für die Zuwiderhandlung einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft zur Anwendung kommt, nicht identisch. Vor allem wird der Begriff „konsolidierter Abschluss“ anders definiert als der Begriff des weltweiten Umsatzes in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003.
59 In Bezug auf die Rüge der unzureichenden Begründung des angefochtenen Urteils (
60 In Randnr. 108 des angefochtenen Urteils führt das Gericht aus, dass „… die Obergrenze von 10 % anhand des gesamten Umsatzes aller Gesellschaften zu ermitteln ist, aus denen die Gruppe besteht, an deren Spitze letztlich die Holdinggesellschaft steht, da nur der Gesamtumsatz der zu dieser Gruppe gehörenden Gesellschaften die Größe und die Wirtschaftskraft des fraglichen Unternehmens widerspiegeln kann (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, Randnr. 90[ (
61 In Randnr. 111 weist das Gericht darauf hin, dass „… bei der Berücksichtigung des konsolidierten Umsatzwertes der Muttergesellschaft im Rahmen der Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes des fraglichen Unternehmens nicht nachgewiesen werden [muss], dass jede einzelne Tochtergesellschaft in der Gruppe ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt“ (
62 Weiter heißt es in Randnr. 112 des angefochtenen Urteils, dass das Gericht dadurch, dass es die Ermittlung der 10%-Obergrenze anhand des weltweiten Umsatzes zulasse, die Verantwortung für die Zuwiderhandlung keinen anderen zum Groupe-Gascogne-Konzern gehörenden Tochtergesellschaften als GSD zuweise.
63 In Randnrn. 113 legt das Gericht dar, dass es für die Berücksichtigung des weltweiten Umsatzes der letztendlichen Holdinggesellschaft (Groupe Gascogne) bei der Berechnung der 10%‑Obergrenze nicht zur Voraussetzung mache, dass die zur Gruppe gehörenden Tochtergesellschaften auf demselben Markt tätig sind oder dass ein Zusammenhang zwischen ihnen und der Zuwiderhandlung besteht.
64 In diesen Randnummern macht das Gericht deutlich, dass es Groupe Gascogne und GSD als ein Unternehmen im Sinne von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 ansehe und dass bei der Berechnung der 10-%-Obergrenze der weltweite Umsatz der Bestandteile dieses Unternehmens zu berücksichtigen sei. Das Gericht erachtet das Verhalten der anderen Tochtergesellschaften in der Gruppe für die Frage der Geldbußenbemessung für unmaßgeblich. Es geht auch nicht davon aus, dass ein Zusammenhang zwischen ihnen und der Zuwiderhandlung besteht (
65 Da diese Randnummern des angefochtenen Urteils es den Betroffenen ermöglichen, die Gründe zu erkennen, auf denen das Urteil beruht, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben an die Hand geben, damit er seine Kontrollaufgabe im Rahmen eines Rechtsmittels wahrnehmen kann, ist das Urteil nicht mit einem Begründungsmangel behaftet.
66 Meines Erachtens greift daher der dritte Rechtsmittelgrund nicht durch.
67 Hinzuzufügen ist, dass der Gerichtshof – sollte er zu einem anderen Ergebnis gelangen (nämlich dass für die 10%-Obergrenze nicht der weltweite, sondern der kumulierte Umsatz maßgebend ist), gleichwohl aber eine gesamtschuldnerische Haftung von Groupe Gascogne für einen Anteil von 9,9 Mio. Euro der Geldbuße von GSD annehmen – mit der Schwierigkeit konfrontiert wäre, dass ihm keine Angaben zur Höhe des kumulierten Umsatzes der beiden Gesellschaften zum maßgebenden Zeitpunkt vorliegen. Es besteht daher keine Möglichkeit, 10 % dieser Summe zu errechnen und festzustellen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die von Groupe Gascogne zu zahlende Geldbuße infolgedessen herabgesetzt werden muss. Die Rechtssache müsste daher zurück an das Gericht verwiesen werden. Unvermögen zur Entrichtung der festgesetzten Geldbuße
68 Ebenso wie ihre Tochtergesellschaft GSD hat auch Groupe Gascogne in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof Ausführungen zu ihrer derzeitigen finanziellen Situation gemacht und vorgetragen, sie sei zur Zahlung der durch die Entscheidung festgesetzten Geldbuße nicht in der Lage. Entsprechende Ausführungen sind im ersten Rechtszug nicht erfolgt; es wurden auch keine Bestimmungen des Vertrags, der Satzung des Gerichtshofs oder seiner Verfahrensordnung des Gerichtshofs zur Begründung angeführt.
69 Meines Erachtens ist das Vorbringen von Groupe Gascogne hinsichtlich ihres Unvermögens zur Zahlung aus denselben drei Gründen unzulässig, die ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Gascogne Sack Deutschland, Nrn. 121 bis 124, dargelegt habe. Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist
70 Im Laufe der Jahre hat die schleppende Arbeitsweise der Justiz Romanschriftstellern ausgiebigen Anlass zu geistreichen Bemerkungen geboten. Ein Beispiel, das nicht besser auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren zutreffen könnte, ist die Vorrede von Charles Dickens zur ersten Auflage von Bleakhaus: „Vor einigen Monaten war ein Kanzleigerichtsbeisitzer so liebenswürdig, bei einer öffentlichen Feier und in einer Gesellschaft von hundertfünfzig Damen und Herren, von denen man nicht gut annehmen kann, dass sie verrückt sind, die Behauptung aufzustellen, das Kanzleigericht sei eine fast fehlerlose Institution, wenn es auch das Lieblingsthema gewisser, in Vorurteilen befangener Leute bilde – bei welcher Äußerung besagter Richter mir einen Seitenblick zuzuwerfen geruhte –, sie herabzusetzen. Es habe vielleicht, gab er zu, kleine unbedeutende Mängel hinsichtlich Schnelligkeit, was Erledigungen beträfe, aber alles andere sei übertrieben und lediglich eine Folge der ‚Engherzigkeit und Knauserei des Publikums‘. In Wirklichkeit hat nun aber das gerügte Publikum noch bis vor Kurzem die allerentschiedenste Neigung an den Tag gelegt, die Zahl der Kanzleirichter zu vermehren, die anfänglich, wenn ich nicht irre, Richard II. – es kann geradesogut ein anderer gewesen sein – festgesetzt hat.“ (
71 Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund wirft Groupe Gascogne dem Gericht eine Verletzung von Art. 47 der Charta vor, da es die Rechtssache nicht innerhalb angemessener Frist entschieden habe. Damit wird der Gerichtshof nicht zum ersten Mal mit der Frage befasst, was in einem beim Gericht anhängigen wettbewerbsrechtlichen Verfahren als angemessene Entscheidungsfrist anzusehen ist ( Recht auf ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist
72 Der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ist ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt und in den Art. 6 und 13 EMRK verankert ist; er ist im Übrigen auch in Art. 47 der Charta bekräftigt worden (
73 Selbstverständlich ist die Union noch nicht Vertragspartei der EMRK. Da die Mitgliedstaaten jedoch der Charta bereits den gleichen Rang wie den Verträgen zuerkannt haben, haben sie sich dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass die durch die Charta garantierten Rechte im Geltungsbereich des Unionsrechts wirksam geachtet werden. Die Union hat inzwischen auch die Aufnahme der für einen Beitritt zur EMRK notwendigen Verhandlungen zugesagt. Daher meine ich, dass sich die Mitgliedstaaten grundsätzlich bereits dazu verpflichtet haben, dafür zu sorgen, dass die Judikative der Union in der Lage ist, die Erfordernisse der Art. 47 der Charta und Art. 6 Abs. 1 EMRK zu erfüllen und bei in ihre Zuständigkeit fallenden Sachen ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist zu gewährleisten. Erhebung der Rüge einer ungebührlichen Verzögerung
74 Es liegt auf der Hand, dass man eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist am besten durch Abhilfemaßnahmen vermeidet, die eingreifen, ehe eine Verzögerung der Sachbearbeitung übermäßig wird. Selbstverständlich sind effektive prozessleitende Verfügungen des Gerichts selbst die bevorzugte Lösung. Allerdings halte ich es auch für vollkommen richtig und legitim, dass ein Rechtsuchender Besorgnis äußert, wenn sich das Verfahren ungebührlich hinzieht, und damit nicht unbedingt bis zum Erlass des Urteils wartet. Dies kann z. B. dadurch geschehen, dass er sich nach einer langen Zeit anscheinender Untätigkeit bei der Kanzlei nach dem Sachstand erkundigt. Damit will ich nicht sagen, dass der Rechtsuchende verpflichtet wäre, ein Gericht in dieser Weise zu mahnen; ergreift er jedoch selbst die Initiative, hat dies den Vorteil, dass das Problem möglicherweise bereits im Keim erstickt werden kann. Das Gericht kann dann Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der verbleibende Teil des Verfahrens beschleunigt durchgeführt wird, so dass das Recht auf ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist insgesamt gewahrt bleibt.
75 Ob ein Rechtsuchender den Einwand vor dem Gericht erhoben hat oder nicht, ist meines Erachtens für sein Recht, den Einwand anschließend im Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof geltend zu machen, ohne Belang.
76 Das gegen eine Entscheidung des Gerichts eingelegte Rechtsmittel ist auf Rechtsfragen beschränkt. Als Rechtsmittelgrund kann auch ein Verfahrensfehler angeführt werden, durch den die Interessen des betreffenden Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden ( Überlange Dauer von Gerichtsverfahren – eine messbare Größe?
77 Der EGMR beurteilt die Angemessenheit einer Verfahrensdauer nach den besonderen Umständen der einzelnen bei ihm anhängigen Rechtssache und zieht dabei die folgenden vier Kriterien heran, die er in seiner Rechtsprechung entwickelt hat: die Interessen, die für den Beschwerdeführer auf dem Spiel stehen, die Komplexität der Rechtssache, das Verhalten des Beschwerdeführers und das Verhalten der zuständigen Behörden (
78 Im Urteil Baustahlgewebe hat der Gerichtshof die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht (die er in jener Rechtssache als „beträchtlich“ bezeichnet hat) vom Tag des Eingangs der Nichtigkeitsklage bis zum Tag der Verkündung des Urteils des Gerichts gerechnet (in jenem Fall ungefähr 5 Jahre und 6 Monate) (
79 In der Rechtssache, die zum Urteil Der Grüne Punkt (
80 Sowohl im Urteil Baustahlgewebe als auch im Urteil Der Grüne Punkt hat der Gerichtshof befunden, dass das Gericht die angemessene Entscheidungsfrist nicht eingehalten habe. Bisher ist die Frage, ob ein Verfahren ungebührlich lange gedauert hat, allerdings wohl eher pragmatisch als grundsätzlich beantwortet worden.
81 Meines Erachtens muss man der Versuchung widerstehen, den Begriff „übermäßig“ in einer allgemeingültigen Formel ausschließlich anhand der Gesamtdauer des Verfahrens bestimmen zu wollen. Der richtige Ausgangspunkt scheint mir vielmehr eine kurze Betrachtung der Abläufe beim Gericht und der dabei herrschenden Zwänge zu sein, dann die Auswirkungen dieser Faktoren auf die für die Erledigung einer Rechtssache benötigte Zeitspanne einzuschätzen und auf dieser Grundlage genau die Zeiträume während der Bearbeitung einer Rechtssache zu erkennen, die der besonderen Prüfung bedürfen.
82 Seit seiner Gründung im Jahr 1989 haben sich die Zuständigkeitsbereiche des Gerichts erheblich erweitert (begonnen werden kann (
83 Allerdings wird es eine „normale“ Wettbewerbsrechtssache wahrscheinlich gar nicht geben. Einige Fälle mögen sich nach Herausarbeitung der vorgetragenen Argumente als verhältnismäßig unkompliziert erweisen. In anderen werden unter Umständen dichte, komplexe, neue Problematiken aufgeworfen. In einigen Rechtssachen ist der schiere Umfang der zu prüfenden Schriftstücke und der Beweismittel zu Sachfragen an sich schon eine gewaltige Aufgabe. Erheben mehrere Unternehmen Klage gegen eine Kommissionsentscheidung, mit der gegen sie eine Geldbuße wegen Beteiligung an einem Kartell festgesetzt wird, ist es logisch, die einzelnen Sachen zusammen zu bearbeiten. Das bedeutet jedoch, dass jede einzelne Rechtssache nicht schneller vorankommen kann als das langsamste Verfahren in diesem Verbund.
84 Falls und soweit das Gericht im Interesse einer ordnungsgemäßen Prüfung einer Rechtssache prozessleitende Verfügungen (z. B. durch Anberaumung eines Termins zur Erörterung des weiteren Vorgehens oder durch Anforderung konkreter weiterer schriftlicher Angaben bei den Parteien) für erforderlich hält, sind solche Zeitspannen bei der Beurteilung der Verfahrensdauer selbstverständlich außer Acht zu lassen. Zeitaufwand zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens ist angemessener Zeitaufwand.
85 Was ist von der These zu halten, das Gericht sei bekanntlich überlastet und es befinde sich in einem erheblichen Arbeitsrückstand, was zwangsläufig bedeute, dass die dortige Bearbeitung von Rechtssachen wesentlich länger dauere, als dies sonst der Fall der wäre?
86 Ich habe zwar viel Verständnis für die Schwierigkeiten des Gerichts, jedoch kann meines Erachtens allein mit dem Hinweis auf eine allgemeine Überlastung noch nicht eine übermäßige Verzögerung in der Bearbeitung von Rechtssachen gerechtfertigt werden, wenn diese Verzögerung so weit geht, dass das Recht auf ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist verletzt wird.
87 Soweit umgestaltete interne Abläufe sowie prozessleitende Verfügungen zu einer besseren Nutzung der zur Verfügung stehenden Ressourcen führen können, müssen solche Möglichkeiten selbstverständlich ausgeschöpft werden. Tatsächlich überarbeitet das Gericht derzeit seine Verfahrensordnung mit Blick auf eben dieses Ziel. Jedoch darf die Suche nach einem Weg zur zügigeren Fallbearbeitung nicht alle anderen Zielsetzungen verdrängen. Das Recht auf ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist umfasst zwei Schlüsselelemente, nicht nur eines. Wenn man jede mögliche Abkürzung nimmt, um zu einer schnelleren Erledigung der Rechtssache zu kommen, stünde dies im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass die Fairness des Verfahrens insgesamt gewahrt werden muss. Ganz allgemein entspräche dies nicht einem angemessenen gerichtlichen Geschäftsgang. Die hier zusammenhängenden Klageverfahren sind in dem Kontext zu sehen, dass gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen in erheblicher Höhe wegen von der Kommission als sehr schwerwiegend eingestuften Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln festgesetzt wurden. Diese Unternehmen haben ein Recht darauf, ihre Gründe für eine gegen die Entscheidung erhobene Klage vorzubringen und diese Gründe sorgfältig prüfen zu lassen; sie müssen den Eindruck gewinnen, dass das Gericht bei der Prüfung ihrer Sache – sei es mit für die Unternehmen positivem oder negativem Ausgang – ordnungsgemäß vorgegangen ist. Wie der Gerichtshof hervorgehoben hat, ist zur Wahrung der prozessualen Fairness eine umfassende Nachprüfung durch das Gericht geboten, wenn die Kommission als Ermittlungs-, Verfolgungs- und Sanktionen festsetzende Behörde in Einem fungiert (
88 Soweit die verfügbaren Ressourcen des Gerichts zur angemessenen Bewältigung des gegenwärtigen und voraussichtlichen zukünftigen Arbeitsaufkommens nicht ausreichen, müssen die Mitgliedstaaten die Verantwortung hierfür übernehmen.
89 Ich habe bereits (
90 Durch Arbeitsüberlastung bedingte Schwierigkeiten – so real sie auch sein mögen – sind deshalb bei der Prüfung der Frage, ob es in der Bearbeitung einer konkreten Rechtssache zu einer übermäßigen Verzögerung gekommen ist, außer Acht zu lassen.
91 Wenn ich die einzelnen Stränge meiner bisherigen Ausführungen zusammenführe, erscheint es mir legitim, erstens den Zeitraum von der Klageeinreichung bis zum Abschluss des schriftlichen Verfahrens unberücksichtigt zu lassen, zweitens eine realistische weitere Zeitspanne zuzugestehen (als Faustregel hierfür lege ich vier Monate zugrunde, möglicherweise aber auch mehr, wenn es sich um eine sehr gewichtige Rechtssache handelt oder die Übersetzungsdienste im Jahreskalender zu der betreffenden Zeit unter besonderem Druck stehen), um den letzten Schriftsatz nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens übersetzen zu lassen, und drittens auch Zeiträume außer Acht zu lassen, die prozessleitenden Verfügungen zuzurechnen sind. Im Mittelpunkt sollte daher die Prüfung von Zeiträumen anscheinender Untätigkeit stehen, wobei allerdings eine einigermaßen großzügig bemessene Frist für die Zeit hinzuzurechnen ist, die von dem Zeitpunkt, zu dem die Schriftsätze in der Arbeitssprache des Organs zur Verfügung stehen, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anberaumung der mündlichen Verhandlung sinnvollerweise mitgeteilt werden kann, tatsächlich benötigt wird (
92 Ich betone noch einmal, dass es keine absolute Zahl gibt, die man aus der Luft greifen könnte und die die „richtige“ Zeit angibt, die zwischen der Verfügbarkeit der übersetzten Akte und der Anberaumung der mündlichen Verhandlung verstreichen darf, ohne dass das Recht auf ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist verletzt wird (keine prozessleitenden Verfügungen gegeben hat, mehr als 18 Monate nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens (in der Verfahrenssprache) verstrichen sind und den Parteien immer noch kein Termin für die mündliche Verhandlung mitgeteilt worden ist. Solch ein zeitlicher Rahmen scheint mir über das normal zulässige Maß für die Bearbeitung einer Rechtssache hinauszugehen.
93 Heißt das, dass eine übermäßige Verzögerung vorliegt, sobald dieser (zugegebenermaßen willkürlich gewählte) Zeitpunkt überschritten ist?
94 Ich meine nicht. Meines Erachtens gibt es eine Zwischenphase, in der zweifellos bereits von einer Verzögerung gesprochen werden kann, diese aber noch nicht „übermäßig“ ist. Auch dies ist eher eine Frage des subjektiven Urteils als der objektiven Analyse. Ich selbst wäre bereit, einen weiteren Zeitraum von vielleicht bis zu sechs Monaten zuzulassen, ehe ich die Verzögerung als „übermäßig“ bezeichnen würde (oder, um es umgangssprachlich zu formulieren, ehe „spät“ in „unzumutbar spät“ umschlägt). Andere mögen bei den einzelnen Verfahrensabschnitten andere Zahlen ansetzen. Nach Ablauf von mehr als zwei Jahren nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens, ohne dass prozessleitende Verfügungen getroffen und ohne dass die Parteien zur mündlichen Verhandlung geladen wurden, wäre ich jedoch geneigt, die Verzögerung als übermäßig zu betrachten, und müsste erst noch vom Gegenteil überzeugt werden.
95 Vor diesem Hintergrund wende ich mich der Prüfung der Frage zu, ob es hier zu einer übermäßigen Verzögerung gekommen ist. Zusammenfassung des Vorbringens
96 Groupe Gascogne führt an, bei der Erhebung ihrer Klage beim Gericht zur Anfechtung der Entscheidung und der damit festgesetzten Geldbuße habe sie sich eine Bankbürgschaft beschafft, um die Geldbuße und die gegebenenfalls darauf anfallenden Zinsen je nach Ausgang des Verfahrens im ersten Rechtszug abzudecken. Die Dauer jenes Verfahrens (nahezu 6 Jahre) sei übermäßig (
97 Die Kommission trägt erstens vor, der Rechtsmittelgrund sei unzulässig, da Groupe Gascogne die Frage der Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht nicht angesprochen habe. Zweitens dürfe das angefochtene Urteil nicht zur Gänze aufgehoben werden, da Groupe Gascogne nicht gerügt habe, dadurch in ihren Verteidigungsrechten verletzt worden zu sein, dass das Gericht über die Klage von Groupe Gascogne nicht innerhalb angemessener Frist entschieden habe. Drittens sei Groupe Gascogne, selbst wenn der Gerichtshof eine ungebührlich lange Dauer des Verfahrens vor dem Gericht feststellen sollte, aufgrund dieser überlangen Verfahrensdauer kein materieller Schaden entstanden. Viertens bestehe in einem solchen Fall der angemessene Rechtsbehelf in einer von Groupe Gascogne zu erhebenden gesonderten Schadensersatzklage. Fünftens macht die Kommission hilfsweise geltend, dass eine Entschädigung, sollte diese vom Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren zugesprochen werden, allenfalls symbolischen Charakter haben dürfe. Würdigung: Wurde die angemessene Entscheidungsfrist nicht eingehalten?
98 Meines Erachtens ist es Groupe Gascogne aus denselben Gründen, die ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Gascogne Sack Deutschland/Kommission, Nrn. 128 bis 130, dargelegt habe, nicht verwehrt, die Frage der Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist durch das Gericht erstmals im Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof aufzuwerfen (
99 Groupe Gascogne macht geltend, dass zwischen dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens und dem Tag, an dem sie die Terminanzeige für die mündliche Verhandlung erhalten habe, eine Verzögerung eingetreten sei (
100 Groupe Gascogne reichte ihre Nichtigkeitsklage am 23. Februar 2006 ein. Das schriftliche Verfahren wurde am 23. Juli 2007 abgeschlossen. Am 23. September 2010 teilte die Kanzlei des Gerichts Groupe Gascogne mit, dass die Rechtssache der Vierten Kammer zugewiesen worden sei (zu diesem Zeitpunkt waren ungefähr 3 Jahre und 2 Monate der Untätigkeit verstrichen). Am 20. Oktober 2010 beantragte Groupe Gascogne die Wiederöffnung des schriftlichen Verfahrens (
101 Welche Umstände sind bekannt, die den (langen) Zeitraum zwischen Abschluss des schriftlichen Verfahrens und der Anberaumung der verschiedenen mündlichen Verhandlungen erklären könnten?
102 Was die dieses Kartell betreffenden Rechtsstreitigkeiten angeht, erhoben mindestens 15 Adressaten der Entscheidung Nichtigkeitsklage beim Gericht (
103 Der Rechtsstreit von Groupe Gascogne hängt eng mit dem Rechtsstreit ihrer Tochtergesellschaft GSD zusammen. Jenes Verfahren ist jedoch mit ungefähr dem gleichen Tempo fortgeschritten wie das Verfahren der Muttergesellschaft und hat dieses daher nicht zurückgehalten.
104 Bei Heranziehung der vier Kriterien nach dem Urteil Baustahlgewebe wird offensichtlich, dass angesichts der gesamtschuldnerischen Haftung von Groupe Gascogne für eine Geldbuße in Höhe von 9,9 Mio. Euro in dem Rechtsstreit bedeutende Interessen für das Unternehmen auf dem Spiel stehen (
105 Meines Erachtens kann die Verfahrensdauer nicht auf das Verhalten von Groupe Gascogne zurückgeführt werden. Zwar beantragte sie am 20. Oktober 2010 beim Gericht die Wiedereröffnung des schriftlichen Verfahrens, um Argumente zu dem neuen Rang der Charta nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon vorzutragen (siehe oben, Nrn. 19 bis 21). Jedoch ergibt sich aus dem Umstand, dass Groupe Gascogne am 14. Dezember 2010 die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in ihrer Rechtssache mitgeteilt wurde, dass sich dieses Prozessereignis kaum oder gar nicht auf die Gesamtverfahrensdauer auswirkte.
106 Soweit ersichtlich wurden während des Zeitraums anscheinender Untätigkeit (3 Jahre und 2 Monate) zwischen dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens und dem von Groupe Gascogne gestellten Antrag auf dessen Wiedereröffnung keine prozessleitenden Verfügungen getroffen.
107 Die von Groupe Gascogne vertretene These, wonach der Umstand, dass in der Rechtssache die mündliche Verhandlung drei Monate nach Bestimmung eines neuen Berichterstatters anberaumt worden sei, zeige, dass bereits von Anfang an innerhalb dieses Zeitrahmens hätte verhandelt werden können, weise ich als reine Rhetorik zurück. Zum einen ist der Rückschluss weder berechtigt noch stichhaltig, dass die vom neuen Berichterstatter übernommene Gerichtsakte von seinem Vorgänger gänzlich unbearbeitet geblieben ist, zum anderen ist mehr als deutlich geworden, dass Richter van der Woude und sein Team außergewöhnliche Anstrengungen unternommen haben, um die Industriesäcke betreffenden Rechtssachen zur mündlichen Verhandlung reif zu machen. Es wäre völlig falsch und unrealistisch, die von ihnen benötigte Zeit zum Maßstab für eine angemessene „normale“ Bearbeitungsdauer für diese Rechtssache zu nehmen.
108 Außerdem muss man (wie oben dargelegt) eine gebührende Zeitspanne für Übersetzungsangelegenheiten und für das sorgfältige Studium mehrerer miteinander in Zusammenhang stehender Akten – Schriftsätze und detaillierte (in der Regel nicht übersetzte) Anhänge – zugestehen, die sich auf dasselbe Kartell und dieselbe streitige Entscheidung beziehen und in denen komplexe Tatsachen- und Rechtsfragen aufgeworfen werden. Es gab, soweit sich dies den Akten entnehmen lässt, keinen konkreten Anlass, die dieses bestimmte Kartell betreffenden Klageverfahren von Anfang an als besonders eilig zu behandeln (oder unter den 15 gegen die Entscheidung der Kommission gerichteten Klagen gerade die drei, die zu den vorliegenden Rechtsmitteln von Groupe Gascogne, GSD und Kendrion geführt haben, von Anfang an herauszugreifen und ihnen eine Sonderbehandlung zukommen zu lassen – es wurden z. B. keine stichhaltig begründeten, aber letztlich erfolglosen Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt). Anders ausgedrückt: Die Klägerinnen hatten einen Anspruch auf zeitlich angemessene Erledigung ihrer Rechtssachen – nicht mehr und nicht weniger.
109 Gemessen an dieser Norm und unter Berücksichtigung der oben in den Nrn. 72 bis 95 angeführten Gesichtspunkte lautet dennoch das unabwendbare Ergebnis, dass diese Rechtssache zu viel Zeit in Anspruch genommen hat.
110 Meines Erachtens sollte der Gerichtshof der Versuchung widerstehen, in seinem Urteil eine einzige präzise Zahl von Monaten als Norm für die Frist anzugeben, die vom Abschluss des schriftlichen Verfahrens (in der Verfahrenssprache) bis zur Anberaumung der mündlichen Verhandlung in einer gewöhnlichen Kartellsache verstreichen darf. Interne Vorgaben können und sollten zwar festgesetzt werden, sie dienen aber nur als Richtwerte. Es mag sehr gute Gründe für ihre Überschreitung in einem bestimmten Klageverfahren oder in einer Serie solcher Verfahren geben. Folglich kann, wie gesagt (
111 Gleichzeitig räume ich ein, dass die Äußerung „Im vorliegenden Fall gab es eine übermäßige Verzögerung!“ nicht ausreicht. Zum einen muss aufgezeigt werden, inwiefern das Recht auf ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist verletzt worden ist. Zum anderen ist für den Fall, dass die Kläger eine gesonderte Schadensersatzklage erheben wollen (
112 Ich kann nicht genug betonen, dass sich eine Verzögerung nicht nach einer feststehenden Formel quantifizieren lässt. Bei jeder Beurteilung handelt es sich um eine Annäherung. Wenn man die Merkmale dieser Rechtssache vor dem Hintergrund sämtlicher Klagen gegen die Entscheidung zur Verhängung von Sanktionen gegen das Kunststoff-Industriesäcke-Kartell berücksichtigt und den Zeitablauf zwischen dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens und der Anberaumung der mündlichen Verhandlung in den Mittelpunkt stellt, lässt sich meines Erachtens die Auffassung begründen, dass diese Phase des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache bis zu zwei Jahren hätten dauern können, ohne dass unbedingt eine Verzögerung vorliegt, die zu Recht als „übermäßig“ bezeichnet werden könnte. Dieses Verfahren hat also im ersten Rechtszug vor dem Gericht rund anderthalb Jahre länger gedauert, als es hätte dauern dürfen.
113 Wie soll der Gerichtshof vorgehen, wenn die Rüge der Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist im Rahmen eines Rechtsmittels erhoben wird? Rechtsbehelfe
114 Wird eine Sache nicht innerhalb angemessener Frist verhandelt, müssen die gegen diesen Verstoß gegebenen Rechtsbehelfe wirksam sein (
115 Der Gerichtshof hat mit seinen Entscheidungen im Urteil Baustahlgewebe (Herabsetzung der Geldbuße) und im Urteil Der Grüne Punkt (gesonderte Schadensersatzklage) zwei unterschiedliche Ansätze gewählt, die beide keine perfekte Lösung bieten.
116 Groupe Gascogne ersucht den Gerichtshof, dem im Urteil Baustahlgewebe vertretenen Ansatz zu folgen (
117 Der im Urteil Der Grüne Punkt verfolgte Ansatz verlangt, dass eine gesonderte Schadensersatzklage beim Gericht erhoben wird. Dieses hat zu prüfen, ob der Kläger einen Nachteil oder einen Schaden erlitten hat und es eine Kausalbeziehung zwischen dem Nachteil und dem Versäumnis, in angemessener Zeit zu einer Entscheidung zu gelangen gibt, und hat den Schaden zu bemessen. Jeder zugesprochene Schaden spiegelt damit den Nachteil wider, der dem Kläger entstanden ist. Bei dem im Urteil Baustahlgewebe vertretenen Ansatz gibt es keine solche Prüfung. Der Gerichtshof beurteilt nicht detaillierte Schadensersatzansprüche, wenn ein Rechtsmittelführer im Zusammenhang mit einem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichts, mit der eine die Verletzung der Wettbewerbsregeln ahndende Entscheidung der Kommission bestätigt wird, eine ungebührliche Verzögerung einwendet. Er schätzt vielmehr umfassend, welcher Prozentsatz bei einer Kürzung der ursprünglichen Geldbuße angemessen wäre. Der im Urteil Der Grüne Punkt verfolgte Ansatz ist jedoch naturgemäß prozessual beschwerlicher, da ein gesondertes Verfahren eingeleitet werden muss. Außerdem müsste der Anspruch vor eben dem Gericht eingeklagt werden, dessen Verhandlungsführung im Klageverfahren in der Sache ja gerade den Anlass für die Schadensersatzklage bildet. Genügt eine solche Klage im Übrigen den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK?
118 In der Union scheint es keinen durchgängig angewandten Rechtsbehelf gegen die Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist in Wettbewerbssachen zu geben. Einige Mitgliedstaaten schreiben für den Fall einer übermäßigen Verzögerung eine Herabsetzung der festgesetzten Sanktion oder eine Vollzugsmilderung vor (
119 Der Gerichtshof hat die 27 Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament und den Rat aufgefordert, jeweils zu dem im Urteil Baustahlgewebe und dem im Urteil Der Grüne Punkt gewählten Ansatz schriftlich Stellung zu nehmen. Sieben Mitgliedstaaten haben sich für den erstgenannten, drei für den letztgenannten Ansatz ausgesprochen, sechs Mitgliedstaaten äußern keine Präferenz. Der Rat befürwortet den Ansatz des Urteils Baustahlgewebe, erkennt aber an, dass beide Rechtsbehelfe nebeneinander bestehen und dass keiner der beiden eine perfekte Lösung darstellt. Das Europäische Parlament hält den Ansatz des Urteils Der Grüne Punkt für besser.
120 Der EGMR hat ausgeführt, dass bei Vorliegen eines Verfahrensfehlers ein entsprechendes Feststellungsurteil gegebenenfalls eine gerechte Entschädigung darstellen könne (
121 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, aus der EMRK in ihrer Auslegung durch den EGMR und aus den Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten leite ich die folgenden grundsätzlichen Erkenntnisse her. Erstens gibt es keine einheitliche Vorgehensweise. Zweites wird wohl keine Vorgehensweise eine perfekte Lösung bieten, da jede Vor- und Nachteile mit sich bringt. Drittens müssen Rechtsbehelfe wirksam sein, wenn sie den Anforderungen von Art. 13 EMRK und damit Art. 47 der Charta entsprechen sollen.
122 Lassen Sie uns einen Moment lang zur Ausgangslage zurückkehren.
123 Ein Unternehmen erhebt beim Gericht Klage, mit der es die Nichtigerklärung einer Wettbewerbsentscheidung begehrt. Daraufhin werden Schriftsätze in der üblichen Abfolge eingereicht, dann ist das schriftliche Verfahren abgeschlossen. Zunächst gibt der Zeitablauf den Bevollmächtigten des Unternehmens keinen Anlass zur Besorgnis, da man zweifelsfrei davon ausgeht, dass das Gericht die Akte bearbeitet. Nach einer Weile werden bei der Kanzlei des Gerichts Erkundigungen nach dem Sachstand eingeholt. Wenn es keine Anzeichen für prozessleitende Verfügungen gibt, geht anschließend vielleicht ein höfliches förmliches Schreiben an das Gericht, mit dem Bedenken wegen der bereits verstrichenen Zeit geäußert und eventuelle Schadensersatzposten (unvorhergesehene zusätzliche Kosten der Bankbürgschaft, dem Aktienkurs abträgliche und die Zukunftsplanung erschwerende Ungewissheit usw.) aufgezeigt werden sowie das Recht des Mandanten vorbehalten wird, die unangemessene Verzögerung in der Bearbeitung der Klage zu rügen und entweder eine Herabsetzung der ursprünglich festgesetzten Geldbuße zu beantragen oder Schadensersatz zu verlangen. Wenn das Gericht auf diese Mahnung mit einer Verfahrensbeschleunigung reagiert, dann ist alles gut – das Problem wird bereits im Keim erstickt, eines weiteren Rechtsbehelfs bedarf es nicht. Wenn dies jedoch nicht geschieht, kann die Rüge der unangemessenen Verzögerung in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht erhoben werden.
124 Wie behandelt das Gericht dieses Vorbringen? Hier möchte ich deutlich unterscheiden zwischen den Fällen, in denen der Rechtsuchende seine Verteidigungsrechte trotzdem noch in vollem Umfang wahrnehmen kann und den – hoffentlich seltenen – Fällen, in denen für den Rechtsuchenden aufgrund des reinen Zeitablaufs keine Möglichkeit für ein faires Verfahren mehr besteht (
125 Die beim Gericht angefochtene Geldbuße wurde wegen eines bestimmten Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln verhängt. Angenommen, dass keiner der das materielle Recht betreffenden Rechtsmittelgründe durchgreift, welchen Sinn hat dann die Herabsetzung der Geldbuße? Ich vermag keinen zu erkennen. Soweit die Unternehmen auf bestimmte Schadensposten verweisen können – auf den Schaden, der auf denjenigen Abschnitt der Gesamtdauer des Klageverfahrens zurückzuführen ist, der als „unangemessen“ oder „übermäßig“ angesehen werden kann, steht ihnen richtigerweise wohl ein (gesonderter) Schadensersatzanspruch nach Art. 340 AEUV zu. Die beim Gericht eingetretene Verzögerung unterscheidet sich jedoch logisch eindeutig von dem wettbewerbswidrigen Verhalten, das die Kommission überhaupt erst zur Festsetzung der Geldbuße veranlasst hat. Aus diesem Grund kann zu Recht davon ausgegangen werden, dass die beim Gericht erhobene Rüge der ungebührlichen Verzögerung ins Leere geht. Selbst wenn sie nach dem Sachverhalt und rechtlich begründet wäre, kann sie keine Auswirkungen auf den Ausgang des Klageverfahrens haben (
126 Wenn nun eine solche Rüge im Verfahren vor dem Gericht ins Leere geht, dann muss sie doch wohl sicherlich auch im Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof ins Leere gehen.
127 Aus eben diesem Grund bin ich mit dem im Urteil Baustahlgewebe gewählten Ansatz nicht einverstanden. Die Festsetzung einer Geldbuße gegen ein Unternehmen wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln ist nicht mit der Verhängung einer Haftstrafe gegen eine natürliche Person vergleichbar, da im letzteren Fall einer im Strafprozess eingetretenen Verzögerung tatsächlich durch Verkürzung der zu verbüßenden Strafe abgeholfen werden kann (sofern der Betreffende weiterhin für schuldig befunden wird und er nach den Feststellungen eine Freiheitsstrafe verdient). Sollte dagegen dem Unternehmen aufgrund der Verzögerung ein Schaden entstanden sein, lässt sich dieser in Vermögensschadensposten aufgliedern, bei denen ein Kausalzusammenhang mit der übermäßig langen Erledigungszeit der Klage besteht. Es können Beweismittel vorgelegt werden, und im Fall des Schadensnachweises kann eine entsprechende Entschädigung zugesprochen werden. Detaillierte Tatsachenfeststellungen und die Würdigung von Beweisen sind nach der Unionsrechtsordnung Sache des Gerichts und nicht des Gerichtshofs. Das scheint mir ein weiterer Gesichtspunkt zu sein, der für die Auffassung spricht, dass die Lösung in Form einer beim Gericht zu erhebenden eigenständigen Schadensersatzklage dem Versuch vorzuziehen ist, eine wirksame Abhilfe durch die Herabsetzung von Geldbußen im Rechtsmittelverfahren zu gewähren.
128 Im 18. Jahrhundert stellte ein englischer Lord Chancellor einst die rhetorische Frage: „Ist etwa zu erwarten, dass ein Unternehmen ein Gewissen hat, wo es doch keine Seele hat, die der Verdammnis anheimfallen kann, und keinen Körper, der geschunden werden kann?“ (
129 Ich füge hinzu, dass sich mein Unbehagen in Bezug auf den im Urteil Baustahlgewebe gewählten Ansatz verstärkt, weil ich Bedenken hinsichtlich der genauen Rechtsgrundlage für eine Herabsetzung der Geldbuße in solchen Fällen habe. Auch hier mag es zweckmäßig sein, sich die Ausgangslage vor Augen zu führen.
130 Bei der Festsetzung einer Geldbuße steht der Kommission hinsichtlich der Höhe ein Ermessen zu. Die Verordnung Nr. 1/2003 enthält keine spezifische Vorschrift mit einer Rechtsgrundlage, nach der die Kommission die an sich zu verhängende Geldbuße herabsetzen kann, weil das Verwaltungsverfahren zu lange gedauert hat. Die Kommission hat dies in der dem Urteil Bavaria/Kommission (
131 Mir ist nicht klar, inwiefern Art. 261 AEUV (auf den sich das Gericht gestützt hat) eine Rechtsgrundlage für die Herabsetzung einer Geldbuße darstellen soll, wenn es keine materiell-rechtlichen Gründe für eine Änderung der von der Kommission vorgenommenen Bewertung der angesichts der Zuwiderhandlung angemessenen Geldbuße gibt. Es stimmt zwar, dass Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 und Art. 261 AEUV dem Gericht (und im Rechtsmittelverfahren dem Gerichtshof) die „Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung“ verleihen, jedoch bezieht sich diese Befugnis im engeren Sinne auf die Angemessenheit (oder Unangemessenheit) der verhängten Geldbuße im Verhältnis zu der begangenen Zuwiderhandlung. Eine Verfahrensverzögerung – gleichviel, ob sie bei der Kommission im Verwaltungsverfahren oder und beim Gericht im Klageverfahren eintritt – hat mit dem Verhalten des Unternehmens und der Schwere des Verstoßes nichts zu tun.
132 Ich bin mir darüber im Klaren, dass die Strenge dieses Lösungsansatzes nicht im Einklang mit der Haltung des Gerichts bei der Prüfung von Rügen der ungebührlichen Verzögerung steht ( Bezifferung des Schadens
133 Groupe Gascogne macht geltend, ihr sei durch die übermäßige Dauer des Verfahrens vor dem Gericht ein Schaden entstanden. Sie bezeichnet jedoch nicht wie bei einem Schadensersatzanspruch den Schaden, den sie auf die Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist zurückführt (
134 Wenn die Kommission eine Geldbuße wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln verhängt und das Unternehmen, an das die Entscheidung gerichtet ist, gegen diese beim Gericht Klage erheben will, hat das Unternehmen die Wahl. Es kann entweder die Geldbuße zahlen oder es kann sich eine Bankbürgschaft beschaffen, die sowohl die Geldbuße selbst als auch die auf diesen Betrag gegebenenfalls anfallende Zinsschuld abdeckt (
135 Eine Klage beim Gericht hat keine aufschiebende Wirkung. Es gibt auch keinen vorläufigen Rechtsschutz, um einen Kläger vor einem reinen Vermögensschaden während der Rechtshängigkeit der Sache zu bewahren (
136 Entscheidet sich hingegen das Unternehmen zur Zahlung der Geldbuße und ficht es dann anschließend die Entscheidung, mit der die Geldbuße festgesetzt wurde, mit Erfolg an, kann es sowohl Rückzahlung des entrichteten Betrags als auch Zinsen verlangen. Die Zinsen stellen eine Entschädigung für den Umstand dar, dass dem Kläger während der Rechtshängigkeit der Sache das Geld nicht zur Verfügung stand.
137 Sofern das Gericht die Klage innerhalb angemessener Frist verhandelt, wird also davon ausgegangen, dass ein Unternehmen, das die Zahlung der Geldbuße durch eine Bankbürgschaft sichert, die finanziellen Kosten der Entscheidung trägt, die Geldbuße nicht vorab zu zahlen. Dauert das Verfahren vor dem Gericht ungebührlich lange, ergeben sich für das Unternehmen zum einen Ungewissheit und zum anderen zusätzliche Kosten, weil es die Bankbürgschaft länger als erwartet finanzieren muss. Ein etwaiger materieller Schaden aufgrund einer Überschreitung der angemessenen Dauer des Klageverfahrens hat jedoch mit dem von dem Unternehmen begangenen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln und der als Sanktion für diesen Verstoß verhängten Geldbuße nichts zu tun. Außerdem sind solche Kosten, wie ich vorstehend dargelegt habe, nicht unbedingt einem materiellen Schaden gleichzustellen, da sich das Unternehmen bewusst für gerade diese Methode zur Erfüllung seiner Verpflichtung zur Zahlung der Geldbuße entschieden hat (
138 Wird gegen ein Unternehmen eine Geldbuße wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln festgesetzt, ist also die Verfahrensdauer für die Geldbuße als solche ohne Belang.
139 Ehe ich mich also endgültig für die Lösung eines getrennten Schadensersatzanspruchs ausspreche, muss ich auf zwei klare potenzielle Schwächen eingehen. Erstens stellt sich angesichts des bereits eingetretenen übergroßen Zeitverlusts das Problem des weiteren Verzugs durch die Verfolgung eines eigenständigen Schadensersatzanspruchs. Zweitens könnte problematisch sein, dass der Schadensersatzanspruch bei eben dem Gericht geltend gemacht werden muss, das den Schaden des Klägers dadurch verursacht haben soll, dass es die Klage gegen die Kommissionsentscheidung in der Sache nicht innerhalb angemessener Frist verhandelt hat.
140 Was den ersten Einwand betrifft, versteht sich von selbst, dass das Gericht sicherstellen muss, dass eine gesonderte Schadensersatzklage zügig verhandelt wird. Dies vorausgesetzt, meine ich, dass der erste Einwand zurückgewiesen werden kann.
141 Der zweite Einwand ist gewichtiger. Für Schadensersatzklagen gegen ein Unionsorgan ist ausschließlich das Gericht zuständig. Das Gericht müsste im Rahmen eines solchen Schadensersatzprozesses zwangsläufig Tatsachenfragen prüfen, etwa ob ein materieller und/oder immaterieller Schaden eingetreten ist und ob dieser Schaden durch eine Verletzung von Art. 47 der Charta verursacht wurde. (Soweit nicht der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren bereits die Feststellung getroffen hat, dass es vor dem Gericht zu einer ungebührlichen Verzögerung gekommen ist, gehört zu den zu klärenden Tatsachenfragen auch, ob wirklich eine übermäßige Verzögerung eingetreten ist.)
142 Auch wenn dieses Verfahren selbstverständlich der Überprüfung durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren unterliegt, stellt sich doch die Frage, ob das Gericht noch als „unabhängiges und unparteiisches Gericht“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK gelten kann, da es nämlich sowohl die Partei ist, der die Grundrechtsverletzung angelastet wird, als auch das Gericht, bei dem der Anspruch geltend gemacht werden muss (
143 Nach der Rechtsprechung des EGMR besteht zwischen den Begriffen der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit ein enger Zusammenhang. Bei der Beurteilung der Unabhängigkeit sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Modalitäten der Ernennung der Mitglieder des betreffenden Gerichts, ihre Amtszeit, die Frage, ob Schutz vor externem Druck besteht, und die Frage, ob die betreffende Einrichtung den Eindruck der Unabhängigkeit erweckt. Bezüglich der Unparteilichkeit hat der EGMR entschieden, dass erstens das Gericht subjektiv unvoreingenommen und frei von persönlichen Vorurteilen sein muss und dass das Gericht zweitens objektiv unparteiisch sein muss, d. h., es muss hinreichende Garantien bieten, um jeden berechtigten Zweifel in dieser Hinsicht auszuschließen (
144 Aus Art. 252 AEUV und den Art. 2 und 3 der Satzung des Gerichtshofs ergibt sich, dass den Mitgliedern des Gerichts Pflichten obliegen, die sicherstellen sollen, dass es sich bei ihnen um unabhängige und unparteiische Personen handelt. Außerdem liegt auf der Hand, dass ihre Unabhängigkeit bei der Prüfung von Schadensersatzansprüchen wohl kaum in Zweifel gezogen werden kann, da sie keiner Aufsicht durch Organe oder Stellen unterliegen, die am Ausgang eines solchen Verfahrens ein Interesse haben könnten.
145 Das eigentliche Problem besteht meiner Meinung nach darin, dass fraglich ist, ob das Gericht als unparteiisch bei der Entscheidung über einen Schadensersatzanspruch wahrgenommen wird, der darauf gestützt ist, dass dem Gericht selbst die Verletzung der Grundrechte des Klägers anzulasten sei.
146 Meines Erachtens gibt es genügend Faktoren, die unter dem Strich dafür sprechen, dass das Gericht billigerweise als hinreichend unparteiisch gelten kann.
147 Erstens müsste für eine gegebenenfalls zu zahlende Entschädigung nicht das Gericht selbst aufkommen. Sie würde aus dem Unionshaushalt bestritten, so dass das Gericht kein unmittelbares Interesse an den finanziellen Folgen des Verfahrens hätte (
148 Somit gelange ich zu dem Ergebnis, dass, soweit die Rechtsmittelführerin der Meinung ist, durch die Nichterledigung ihrer Rechtssache seitens des Gerichts innerhalb angemessener Frist einen Schaden erlitten zu haben, eine beim Gericht zu erhebende Schadensersatzklage einen angemesseneren und wirksameren Rechtsbehelf im Sinne von Art. 47 der Charta in seiner Auslegung im Licht von Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK darstellt als eine Herabsetzung der Geldbuße (
149 Ein letzter Punkt muss noch behandelt werden: Worin wäre das „Ereignis“ im Sinne von Art. 46 der Satzung zu sehen, das den aus außervertraglicher Haftung der Union hergeleiteten Ansprüchen „zugrunde liegt“? Meines Erachtens muss dieses Ereignis die Feststellung des Gerichtshofs sein, dass es vor dem Gericht zu einer ungebührlichen Verzögerung gekommen ist (
150 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, festzustellen, dass es bei der Erledigung des von Groupe Gascogne beim Gericht betriebenen Klageverfahrens zu einer übermäßigen Verzögerung gekommen ist, und klarzustellen, dass es Groupe Gascogne anheim steht, eine gesonderte Schadensersatzklage zu erheben. Kosten
151 Sollte sich der Gerichtshof meiner Würdigung des Rechtsmittels anschließen, ist Groupe Gascogne als Partei, die mit allen das materielle Recht betreffenden Rechtsmittelgründen unterliegt, gemäß Art. 137 in Verbindung mit den Art. 138, 140 und 184 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen. Ergebnis
152 Meines Erachtens sollte daher der Gerichtshof — das Rechtsmittel zurückweisen, — feststellen, dass das Gericht in der Rechtssache Groupe Gascogne/Kommission (T‑72/06) nicht innerhalb angemessener Frist entschieden hat, — Groupe Gascogne zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilen.