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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.06.2013 – C-492/11

ECLI:EU:C:2013:428

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

27. Juni 2013 ( *1 )

„Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Mediation in Zivil- und Handelssachen — Richtlinie 2008/52/EG — Nationale Regelung, die ein obligatorisches Mediationsverfahren vorsieht — Erledigung“

In der Rechtssache C-492/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Giudice di Pace di Mercato San Severino (Italien) mit Entscheidung vom 21. September 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 26. September 2011, in dem Verfahren

Ciro Di Donna

gegen

Società imballaggi metallici Salerno srl (SIMSA)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič sowie der Richter E. Jarašiūnas und A. Ó Caoimh, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) und des Richters C. G. Fernlund,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Varone, avvocato dello Stato,

der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und J-S. Pilczer als Bevollmächtigte,

der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch als Bevollmächtigten,

der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Moro und M. Wilderspin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 11. April 2013

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 136, S. 3), der Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Di Donna und der Società imballaggi metallici Salerno (SIMSA) srl (im Folgenden: SIMSA) wegen Ersatz des Schadens, der an seinem Fahrzeug entstand; der Giudice di Pace di Mercato San Severino möchte für diesen Rechtsstreit das im italienischen Recht vorgesehene obligatorische Mediationsverfahren anwenden.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

In den Erwägungsgründen 8 und 10 der Richtlinie 2008/52 heißt es:

„(8)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten nur für die Mediation bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten gelten; den Mitgliedstaaten sollte es jedoch freistehen, diese Bestimmungen auch auf interne Mediationsverfahren anzuwenden.

(10)

Diese Richtlinie sollte für Verfahren gelten, bei denen zwei oder mehr Parteien einer grenzüberschreitenden Streitigkeit mit Hilfe eines Mediators auf freiwilliger Basis selbst versuchen, eine gütliche Einigung über die Beilegung ihrer Streitigkeit zu erzielen. Sie sollte für Zivil- und Handelssachen gelten. …“

4

Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:

„Ziel dieser Richtlinie ist es, den Zugang zur alternativen Streitbeilegung zu erleichtern und die gütliche Beilegung von Streitigkeiten zu fördern, indem zur Nutzung der Mediation angehalten und für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mediation und Gerichtsverfahren gesorgt wird.“

5

In Art. 3 Buchst. a dieser Richtlinie heißt es:

„… bezeichnet der Ausdruck

a)

‚Mediation‘ ein strukturiertes Verfahren unabhängig von seiner Bezeichnung, in dem zwei oder mehr Streitparteien mit Hilfe eines Mediators auf freiwilliger Basis selbst versuchen, eine Vereinbarung über die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu erzielen. Dieses Verfahren kann von den Parteien eingeleitet oder von einem Gericht vorgeschlagen oder angeordnet werden oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats vorgeschrieben sein.

…“

6

Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie sieht vor:

„Diese Richtlinie lässt nationale Rechtsvorschriften unberührt, nach denen die Inanspruchnahme der Mediation vor oder nach Einleitung eines Gerichtsverfahrens verpflichtend oder mit Anreizen oder Sanktionen verbunden ist, sofern diese Rechtsvorschriften die Parteien nicht daran hindern, ihr Recht auf Zugang zum Gerichtssystem wahrzunehmen.“

7

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/52 bestimmt:

„Da die Mediation in einer Weise erfolgen soll, die die Vertraulichkeit wahrt, gewährleisten die Mitgliedstaaten, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, dass weder Mediatoren noch in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundene Personen gezwungen sind, in Gerichts- oder Schiedsverfahren in Zivil- und Handelssachen Aussagen zu Informationen zu machen, die sich aus einem Mediationsverfahren oder im Zusammenhang mit einem solchen ergeben, es sei denn,

a)

dies ist aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) des betreffenden Mitgliedstaats geboten, um insbesondere den Schutz des Kindeswohls zu gewährleisten oder eine Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden, oder

b)

die Offenlegung des Inhalts der im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung ist zur Umsetzung oder Vollstreckung dieser Vereinbarung erforderlich.

…“

Italienisches Recht

Decreto legislativo Nr. 28/2010

8

Das Decreto legislativo Nr. 28 vom 4. März 2010 zur Umsetzung des Art. 60 des Gesetzes Nr. 69 vom 18. Juni 2009 über die Mediation in Zivil- und Handelssachen (GURI Nr. 53 vom 5. März 2010, im Folgenden: Decreto legislativo Nr. 28/2010) wurde der Europäischen Kommission als nationale Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie 2008/52 mitgeteilt.

9

Art. 5 Abs. 1 des Decreto legislativo Nr. 28/2010 sieht vor:

„In Streitigkeiten, die das Miteigentum, dingliche Rechte, Auseinandersetzungen, Erbschaften, Familienverträge, Miete, Leihe, Betriebsverpachtung, Schadensersatz bei Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen oder Wasserfahrzeugen, aus Arzthaftung und bei übler Nachrede durch Druckwerke oder andere Formen der Veröffentlichung, Versicherungs-, Banken- und Finanzverträge betreffen, ist vor Klageerhebung ein Mediationsverfahren im Sinne dieses Dekrets … durchzuführen. Der Versuch eines Mediationsverfahrens ist Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klageerhebung. Die Unzulässigkeit muss spätestens in der ersten Verhandlung vom Beklagten bei sonstiger Verwirkung eingewandt oder durch das Gericht von Amts wegen festgestellt werden. Stellt das Gericht fest, dass die Mediation begonnen, aber nicht abgeschlossen wurde, setzt es die nächste Sitzung nach Ablauf der in Art. 6 bestimmten Frist an. Das Gleiche gilt, wenn die Mediation noch nicht versucht wurde; in diesem Fall legt es gleichzeitig den Parteien eine Frist von 15 Tagen für die Einreichung des Antrags auf Mediation auf. …“

10

In Art. 6 des Decreto legislativo Nr. 28/2010 heißt es:

„(1)   Das Mediationsverfahren dauert nicht länger als vier Monate.

…“

11

Art. 8 des Decreto legislativo Nr. 28/2010 in der durch das Gesetz Nr. 148 vom 14. September 2011 (GURI Nr. 216 vom 16. September 2011, S. 1) geänderten Fassung regelt den Ablauf des Mediationsverfahrens. Dieser Artikel bestimmt:

„(1)   Nach Stellung des Antrags auf Mediation benennt der Verantwortliche der Einrichtung einen Mediator und setzt das erste Treffen zwischen den Parteien innerhalb von 15 Tagen ab Eingang des Antrags an. …

…“

12

Art. 11 des Decreto legislativo Nr. 28/2010 bestimmt:

„(1)   Wurde eine gütliche Einigung erzielt, erstellt der Mediator darüber ein Protokoll, dem der Text der Vereinbarung als Anlage beigefügt wird. Wird keine Einigung erzielt, kann der Mediator einen Vorschlag zur Streitbeilegung formulieren. Der Mediator formuliert in jedem Fall einen Vorschlag zur Streitbeilegung, wenn ihn die Parteien zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens übereinstimmend darum bitten. Vor der Unterbreitung des Vorschlags informiert der Mediator die Parteien über die möglichen sich aus Art. 13 ergebenden Folgen.

(4)   Gelingt die Streitbeilegung nicht, erstellt der Mediator ein Verfahrensprotokoll, das den Vorschlag wiedergibt; das Protokoll ist von den Parteien und dem Mediator zu unterzeichnen, der die Unterschrift der Parteien oder deren Unvermögen zu unterschreiben beglaubigt. In diesem Protokoll nimmt der Mediator die Nichtteilnahme einer Partei am Mediationsprozess auf.“

13

Art. 13 („Verfahrenskosten“) des Decreto legislativo Nr. 28/2010 sieht vor:

„(1)   Stimmt die Entscheidung, die das gerichtliche Verfahren abschließt, vollständig mit dem Inhalt des Vorschlags überein und hat die obsiegende Partei den Vorschlag abgelehnt, schließt das Gericht die Erstattung ihrer Kosten, die sich auf den Zeitraum nach der Formulierung des Vorschlags beziehen, aus und erlegt ihr die Tragung der Kosten der unterliegenden Partei in Bezug auf diesen Zeitraum sowie die Zahlung einer Summe zugunsten des Staatshaushalts in Höhe der geschuldeten Einheitsgebühr auf. Art. 92 und 96 des Codice di procedura civile [Zivilprozessordnung] sind anwendbar. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten ebenfalls für die dem Mediator geschuldete Aufwandsentschädigung und die Vergütung des Sachverständigen nach Art. 8 Abs. 4.

(2)   Stimmt die Entscheidung, die das gerichtliche Verfahren abschließt, nicht vollständig mit dem Inhalt des Vorschlags überein, kann das Gericht bei Vorliegen schwerer und außerordentlicher Gründe dennoch die Erstattung der von der obsiegenden Partei für die dem Mediator geschuldete Aufwandsentschädigung und die Vergütung des Sachverständigen nach Art. 8 Abs. 4 aufgewandten Kosten ausschließen. …“

Ministerialverordnung Nr. 180/2010

14

Im Verordnungsweg erließ die italienische Regierung die Ministerialverordnung Nr. 180 vom 18. Oktober 2010, die durch die Ministerialverordnung Nr. 145 vom 6. Juli 2011 geändert wurde (im Folgenden: Ministerialverordnung Nr. 180/2010). Für die Zwecke der vorliegenden Rechtssache bestimmt Art. 16 der Ministerialverordnung Nr. 180/2010:

„(1)   Die Entschädigung umfasst die Kosten für die Aufnahme des Verfahrens und die Mediationskosten.

(2)   Für die Aufnahmekosten, die auf die Gesamtentschädigung anzurechnen sind, schuldet jede Partei einen Betrag von 40,00 Euro, der vom Antragsteller zum Zeitpunkt des Antrags auf Mediation und von der zur Mediation aufgerufenen Partei zum Zeitpunkt ihres Beitritts zum Verfahren zu zahlen ist.

(3)   Für die Mediationskosten ist von jeder Partei der in der im Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Tabelle A ausgewiesene Betrag zu zahlen.

(4)   Der Höchstbetrag der Mediationskosten für jede gemäß der Tabelle A bestimmte Stufe

a)

kann in Anbetracht der besonderen Bedeutung, Komplexität oder Schwierigkeit der Sache um nicht mehr als ein Fünftel erhöht werden;

b)

muss im Fall der erfolgreichen Mediation um nicht mehr als ein Viertel erhöht werden;

c)

muss im Fall der Formulierung des Vorschlags im Sinne von Art. 11 des Decreto legislativo [Nr. 28/2010] um ein Fünftel erhöht werden;

d)

muss unbeschadet der Minderung nach Buchst. e dieses Absatzes in den in Art. 5 Abs. 1 des Decreto legislativo [Nr. 28/2010] aufgeführten Gebieten um ein Drittel auf den ersten sechs Stufen und um die Hälfte auf den anderen Stufen gekürzt werden; es findet keine der in diesem Artikel genannten Erhöhungen Anwendung, außer der nach Buchst. b dieses Absatzes;

e)

muss unbeschadet der Anwendung des Buchst. c dieses Absatzes um 40 Euro für die erste Stufe und um 50 Euro für die anderen Stufen gekürzt werden, wenn keine der Gegenparteien der Parteien, die die Mediation begonnen hat, am Verfahren teilnimmt.

(14)   Von den Mindestbeträgen der Entschädigungen gemäß den in der Tabelle A im Anhang an dieses Dekret festgelegten Stufen kann abgewichen werden.“

15

Die Tabelle A gemäß Art. 16 Abs. 4 der Ministerialverordnung Nr. 180/2010 stellt sich wie folgt dar:

Streitwert

Ausgaben (für jede Partei)

Bis zu 1 000 Euro

65 Euro

1 001 Euro bis 5 000 Euro

130 Euro

5 001 Euro bis 10 000 Euro

240 Euro

10 001 Euro bis 25 000 Euro

360 Euro

25 001 Euro bis50 000 Euro

600 Euro

50 001 Euro bis 250 000 Euro

1 000 Euro

250 001 Euro bis 500 000 Euro

2 000 Euro

500 001 Euro bis 2 500 000 Euro

3 800 Euro

2 500 001 Euro bis 5 000 000 Euro

5 200 Euro

über 5 000 000 Euro

9 200 Euro

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

16

Herr Di Donna erhob Klage gegen SIMSA auf Ersatz des durch einen ihrer Gabelstapler verursachten Schadens an seinem Fahrzeug. Wie aus den Akten hervorgeht, bestritt SIMSA den Sachverhalt nicht, beantragte aber die Vertagung der ersten Verhandlung, um der Versicherungsgesellschaft, bei der sie eine Police hat, die ihre Haftung aus unerlaubter Handlung deckt, den Streit zu verkünden. SIMSA trug hierzu jedoch vor, bevor dieser Versicherungsgesellschaft der Streit verkündet werde, müsse der Rechtsstreit dem obligatorischen Mediationsverfahren nach dem Decreto legislativo Nr. 28/2010 unterworfen werden.

17

Das vorlegende Gericht vertritt die Auffassung, dass das Decreto legislativo Nr. 28/2010 auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar sei, da die Vertragsbeziehung zwischen SIMSA und der Versicherungsgesellschaft, der der Streit verkündet worden sei, zu dem Versicherungsbereich gehöre, für den das Mediationsverfahren nach Art. 5 Abs. 1 des Decreto legislativo Nr. 28/2010 bei sonstiger Unzulässigkeit der gerichtlichen Klage obligatorisch sei. Der Giudice di Pace di Mercato San Severino stellt sich jedoch die Frage, ob für die Terminierung der nächsten Verhandlung die für die Streitverkündung vorgesehene Erscheinungsfrist von 45 Tagen zu berücksichtigen sei oder auch die für die Durchführung des Mediationsverfahrens nötige Viermonatsfrist. Im Übrigen teilt das vorlegende Gericht die Zweifel von SIMSA hinsichtlich der Vereinbarkeit der Bestimmungen des Decreto legislativo Nr. 28/2010 mit dem Unionsrecht.

18

Unter diesen Umständen hat der Giudice di Pace di Mercato San Severino beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Stehen die Art. 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Richtlinie 2008/52, der allgemeine Grundsatz des Unionsrechts des effektiven Rechtsschutzes und allgemein das Unionsrecht in seiner Gesamtheit der Einführung einer Regelung in einem der Mitgliedstaaten der Union, wie sie in der in Italien im Decreto legislativo Nr. 28/2010 und in der Ministerialverordnung Nr. 180/2010 in der durch die Ministerialverordnung Nr. 145/2011 geänderten Fassung enthalten ist, entgegen, wonach

das Gericht im nachfolgenden Rechtsstreit Beweisargumente zulasten der Partei, die ohne rechtfertigenden Grund an einem obligatorischen Mediationsverfahren nicht teilgenommen hat, ableiten kann;

das Gericht die Erstattung der Kosten, die von der obsiegenden Partei, die einen Vorschlag zur Streitbeilegung abgelehnt hat, aufgewandt worden sind und die sich auf den Zeitraum nach der Formulierung des Vorschlags beziehen, ausschließen und dieser Partei die Tragung der Kosten der unterliegenden Partei in Bezug auf diesen Zeitraum sowie die Zahlung eines weiteren Betrags zugunsten des Staatshaushalts in Höhe des bereits für die geschuldete Gebühr (Einheitsgebühr) geleisteten auferlegen muss, wenn die Entscheidung, die das nach der Formulierung des Vorschlags eingeleitete gerichtliche Verfahren abschließt, vollständig mit dem Inhalt des abgelehnten Vorschlags übereinstimmt;

das Gericht bei Vorliegen schwerer und außerordentlicher Gründe die Erstattung der von der obsiegenden Partei für die dem Mediator geschuldete Aufwandsentschädigung und die Vergütung des Sachverständigen aufgewandten Kosten ausschließen kann, auch wenn die Entscheidung, die das gerichtliche Verfahren abschließt, nicht vollständig mit dem Inhalt des Vorschlags übereinstimmt;

das Gericht der Partei, die ohne rechtfertigenden Grund nicht an dem Mediationsverfahren teilgenommen hat, die Zahlung eines Betrags zugunsten des Staatshaushaltes in Höhe der für das Gerichtsverfahren geschuldeten Einheitsgebühr auferlegen muss;

der Mediator einen Vorschlag zur Streitbeilegung auch dann formulieren kann oder sogar muss, wenn keine Einigung der Parteien vorliegt, und zwar auch, wenn die Parteien am Verfahren nicht teilgenommen haben;

die Frist für den Abschluss des Versuchs der Mediation bis zu vier Monate betragen kann;

auch nach Ablauf der Frist von vier Monaten seit Beginn des Verfahrens die Klageerhebung erst zulässig ist, nachdem beim Sekretariat der Einrichtung für Mediation das vom Mediator verfasste Protokoll über das Nichtzustandekommen der Einigung, das den abgelehnten Vorschlag wiedergibt, erlangt worden ist;

nicht ausgeschlossen ist, dass so viele Mediationsverfahren stattfinden können – mit der daraus folgenden Verlängerung der für die Beendigung der Streitigkeit benötigten Zeit –, wie im Laufe des in der Zwischenzeit begonnenen gerichtlichen Verfahrens neue rechtmäßige Anträge gestellt werden;

die Kosten des verpflichtenden Mediationsverfahrens mindestens doppelt so hoch sind wie die des gerichtlichen Verfahrens, das durch das Mediationsverfahren vermieden werden soll, und dieses Missverhältnis exponentiell ansteigt, je höher der Wert der Streitigkeit ist (so weit, dass die Kosten der Mediation die des gerichtlichen Verfahrens um mehr als das Sechsfache übersteigen) oder je komplexer diese ist (in diesem Fall wird sich die Benennung eines von den Verfahrensparteien zu vergütenden Sachverständigen als notwendig erweisen, der dem Mediator in Streitigkeiten hilft, die bestimmte Fachkenntnisse verlangen, ohne dass das vom Sachverständigen erstellte Gutachten oder die von ihm gesammelten Informationen im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren verwendet werden können)?

Die nach der Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens eingetretenen Entwicklungen

19

Auf ein Klarstellungsersuchen des Gerichtshofs über die Gründe, weshalb das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen für die Entscheidung des Rechtsstreits des Ausgangsfalls notwendig ist, hat das vorlegende Gericht in seiner Antwort vom 9. März 2012 darauf hingewiesen, dass es, falls der Gerichtshof dahin entscheide, dass die nationale Regelung mit dem Unionsrecht unvereinbar sei, verpflichtet sei, den Rechtsstreit des Ausgangsfalls nicht dem Mediationsverfahren zu unterwerfen, was Auswirkungen auf die Berechnung der Fristen für die Terminierung der mündlichen Verhandlung hätte.

20

Mit Urteil Nr. 272/2012 vom 24. Oktober 2012 hat die Corte costituzionale einige Artikel des Decreto legislativo Nr. 28/2010 für verfassungswidrig erklärt, insbesondere Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 5 sowie Art. 13 (mit Ausnahme des in dieser Vorschrift enthaltenen Verweises auf die Art. 92 und 96 der italienischen Zivilprozessordnung, die aber für das Ausgangsverfahren nicht von Bedeutung sind).

21

Aus diesem Urteil geht insbesondere hervor, dass infolge der Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Art. 5 Abs. 1 des Decreto legislativo Nr. 28/2010 die in Italien vorgesehene Vorschaltung eines Mediationsverfahrens keine Voraussetzung mehr für die Zulässigkeit des das Gerichtsverfahren einleitenden Schriftstücks ist und die Parteien künftig nicht mehr verpflichtet sind, auf das Mediationsverfahren zurückzugreifen.

22

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 hat der Kanzler des Gerichtshofs das vorlegende Gericht ersucht, ihm die Folgen des Urteils Nr. 272/2012 sowohl auf den vor diesem anhängigen nationalen Rechtsstreit als auch auf das Vorabentscheidungsersuchen zu nennen.

23

Mit Schreiben vom 17. Januar 2013 hat das vorlegende Gericht geantwortet, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalte. Es hat jedoch weder zur Auswirkung des genannten Urteils auf die Entscheidung des Ausgangsverfahrens noch zur Relevanz der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen Stellung genommen.

Zum Vorabentscheidungsersuchen

24

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass im Rahmen des Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den einzelstaatlichen Gerichten nach Art. 267 AEUV nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen hat. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, und vom 9. Dezember 2010, Fluxys, C-241/09, Slg. 2010, I-12773, Randnr. 28).

25

Der Gerichtshof hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass es ihm in Ausnahmefällen obliegt, die Umstände, unter denen er von dem nationalen Gericht angerufen wird, zu untersuchen, um seine eigene Zuständigkeit festzustellen. Der Gerichtshof darf die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile PreussenElektra, Randnr. 39, vom 23. April 2009, Rüffler, C-544/07, Slg. 2009, I-3389, Randnr. 38, vom 19. November 2009, Filipiak, C-314/08, Slg. 2009, I-11049, Randnr. 42, und vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, Randnr. 29).

26

Dementsprechend ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau des Art. 267 AEUV folgt, dass das Vorabentscheidungsverfahren voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der die Vorabentscheidung berücksichtigt werden kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 20. Januar 2005, García Blanco, C-225/02, Slg. 2005, I-523, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27

Die auf den Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens anzuwendenden Rechtsvorschriften sind aber nach dem Urteil der Corte costituzionale vom 24. Oktober 2012 nicht mehr diejenigen, die im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens berücksichtigt wurden (vgl. entsprechend Urteil Fluxys, Randnr. 32). Dieses Urteil, das einige Bestimmungen des Decreto legislativo Nr. 28/2010 für nicht verfassungskonform erklärt hat, führt dazu, dass diese Bestimmungen aus der nationalen Rechtsordnung beseitigt werden.

28

Zwar hat das vorlegende Gericht in seinem Schreiben vom 17. Januar 2013 angegeben, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten möchte, doch hat es nicht erläutert, inwiefern seine Vorlagefragen weiterhin relevant für die Lösung des Rechtsstreits des Ausgangsverfahrens seien.

29

Wie aber die Generalanwältin in den Nrn. 20 und 23 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, haben die neun dem Gerichtshof vorgelegten Fragen nunmehr hypothetischen Charakter.

30

Die vier ersten Fragen sind nämlich darauf gerichtet, ob eine Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist, die es dem Richter erlaubt, zum einen Beweise zulasten einer Partei zu verwenden, die ohne rechtfertigenden Grund nicht an einem obligatorischen Mediationsverfahren teilgenommen hat, und ihr die Zahlung einer Summe zugunsten des Staatshaushalts in Höhe der für das Gerichtsverfahren geschuldeten Einheitsgebühr aufzuerlegen (Art. 8 Abs. 5 des Decreto legislativo Nr. 28/2010) und zum anderen die Erstattung der Kosten, die von der obsiegenden Partei, die einen Vorschlag zur Streitbeilegung abgelehnt hat, aufgewandt worden sind, auszuschließen und ihr die Kosten der Mediation aufzuerlegen (Art. 13 des Decreto legislativo Nr. 28/2010). Somit beziehen sich diese Fragen ausschließlich auf Bestimmungen, die für verfassungswidrig erklärt wurden. Unter diesen Umständen haben sich die genannten Vorlagefragen infolge einer Veränderung in der Anwendbarkeit der streitigen nationalen Bestimmungen erledigt.

31

Hinsichtlich der fünf letzten Fragen betreffend den Ablauf des Mediationsverfahrens, die Fristen für seine Durchführung und seine Kosten ist festzustellen, dass entsprechend der Feststellung in Randnr. 27 des vorliegenden Urteils der nationale rechtliche Rahmen des Ausgangsrechtsstreits nicht mehr der vom nationalen Gericht in seinem Vorlagebeschluss beschriebene ist. Da die Verfassungswidrigkeit von Art. 5 Abs. 1 des Decreto legislativo Nr. 28/2010 festgestellt worden ist, sind die Parteien nämlich künftig nicht mehr verpflichtet, an einem Mediationsverfahren teilzunehmen. Wie die Generalanwältin in Nr. 29 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, sind folglich die genannten Fragen für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens nicht mehr relevant.

32

Daraus folgt, dass sich der Gerichtshof in Anbetracht der Entwicklung des Rechtsstreits vor dem vorlegenden Gericht hinsichtlich des anwendbaren Rechts nicht mehr in der Lage sieht, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil Fluxys, Randnr. 34).

Kosten

33

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Die vom Giudice di Pace di Mercato San Severino (Italien) mit Entscheidung vom 21. September 2011 in der Rechtssache C-492/11 zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen sind nicht mehr zu beantworten.

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.