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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.07.2013 – C-348/12

Generalanwalt Yves Bot · ECLI:EU:C:2013:470

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS YVES BOT vom 11. Juli 2013 ( Rechtssache C‑348/12 P Rat der Europäischen Union gegen Manufacturing Support & Procurement Kala Naft Co., Tehran „Rechtsmittel — Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) — Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation — Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen — Begründungspflicht — Verteidigungsrechte — Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Begriff ‚Beteiligung an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder der Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen‘“ I – Einleitung

1 Die nukleare Proliferation stellt zweifellos eine der größten Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit dieses Jahrhunderts dar. Auf dem Spiel steht insbesondere die Stabilität solch gefährdeter Regionen wie der Nahe und der Ferne Osten.

2 Zur Bekämpfung dieser Bedrohung hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden: Sicherheitsrat) in mehreren Resolutionen (

3 Mit den vom Sicherheitsrat vorgesehenen restriktiven Maßnahmen soll damit die Islamische Republik Iran dazu veranlasst werden, ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen, wobei der Iran insbesondere dazu gebracht werden soll, mit der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) (

4 Die Europäische Union hat im Rahmen ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) beschlossen, sich diesem Vorgehen anzuschließen und die verschiedenen Resolutionen des Sicherheitsrats umzusetzen. Zu den von der Union angenommenen Maßnahmen gehören Maßnahmen des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von Personen und Einrichtungen, von denen ausgegangen wird, dass sie zum iranischen Nuklearprogramm beitragen (

5 Die von Personen und Einrichtungen, die Gegenstand solcher Maßnahmen sind, eingereichten Klagen machen derzeit einen immer größeren Teil der vor den Unionsgerichten geführten Rechtsstreitigkeiten aus (

6 In den vergangenen Monaten haben diese Klagen fast immer zur Aufhebung der beanstandeten Maßnahmen des Einfrierens von Geldern geführt (

7 Diese reihenweisen Aufhebungen sind meines Erachtens die Folge eines gerichtlichen Kontrollstandards, der nicht an die Besonderheiten der betreffenden Maßnahmen angepasst ist.

8 Wie dies auch in anderen kürzlich vom Gericht entschiedenen Rechtssachen der Fall ist, lassen nämlich einige Ausführungen des Gerichts in seinem Urteil vom 25. April 2012, Manufacturing Support & Procurement Kala Naft/Rat (

9 Mit den Maßnahmen des Einfrierens von Geldern soll verhindert werden, dass die benannten Personen oder Einrichtungen Zugriff auf wirtschaftliche Ressourcen und Finanzmittel haben, die sie zur Unterstützung proliferationsrelevanter nuklearer Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen einsetzen könnten.

10 Wenn der Unionsrichter die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme zu prüfen hat, mit der somit eine Gefahr verhindert werden soll, d. h., mit der der Eintritt einer Bedrohung ausgeschlossen werden soll, kann er nicht eine Prüfung vornehmen, die im Hinblick auf ihre Modalitäten und ihre Intensität der Prüfung entspricht, die er bei einer Maßnahme vornehmen müsste, mit der eine festgestellte Zuwiderhandlung geahndet werden soll.

11 Wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, wendet das Gericht bei seiner Prüfung ein Verfahren an, das in Wirklichkeit dem klassischen Strafrecht entspringt.

12 Zum Unterschied zwischen Prävention und Repression ist hervorzuheben, dass diese sich insofern völlig unterscheiden, als die Prävention nicht auf die Ahndung einer begangenen Handlung gerichtet ist, sondern eine zukünftige Handlung verhindern möchte. Da die Handlung zukünftig ist, kann sie nur wahrscheinlich sein. Aus diesem Grund, weil nämlich ein Schaden verhindert werden soll, kann die Anwendung der präventiven Maßnahme im Grundsatz nicht von dem Nachweis abhängig gemacht werden, dass die betreffende (natürliche oder juristische) Person bereit und tatsächlich entschlossen ist, eine bestimmte Straftat zu begehen, oder dass sie diese bereits begangen hat, sondern nur von der Feststellung, dass objektiv die Gefahr besteht, dass sie diese begehen wird.

13 Der Ansatz des Gerichts geht jedoch dahin, den Nachweis zu verlangen, dass die Einrichtung, gegen die sich die restriktive Maßnahme richtet, die Handlungen, zu deren Prävention die Maßnahme erlassen wurde, tatsächlich begangen hat.

14 Dadurch hat das Gericht meines Erachtens einen Rechtsfehler begangen, indem es das besondere Wesen der GASP und der Befugnisse, über die die Organe der Union in diesem Bereich verfügen, verkannt hat.

15 Dies heißt jedoch keinesfalls, dass die Befugnis zur Überprüfung der restriktiven Maßnahmen, die nach den Verträgen selbst ausdrücklich dem Gerichtshof übertragen ist, nur dem Anschein nach gegeben ist. Dies ist sicher nicht der Fall.

16 Stattdessen, und ohne dass dies in irgendeiner Weise die Autorität des Gerichtshofs oder die Wichtigkeit seiner Aufgabe beeinträchtigt, muss er ganz offensichtlich und sorgfältig darauf achten, dass er nicht die Zuständigkeiten der Organe der Union im Bereich der GASP schmälert. Daher ist das Wesen der präventiven Maßnahme selbst, wie sie in dem besonderen Bereich der GASP vorgesehen ist, zu prüfen.

17 Aus den Umständen, unter denen der Erlass restriktiver Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran beschlossen wurde, ergibt sich, dass diese in einem von Spannungen geprägten Klima ergehen, so dass sie in Wirklichkeit erlassen werden, um in einem Teil der Welt eine potenzielle Konfliktsituation zu vermeiden.

18 Mit anderen Worten: Die in diesem Bereich erlassenen Maßnahmen stellen eine Alternative zum Krieg oder zur Vornahme militärischer Handlungen dar, und sie sind daher besonderer Natur.

19 Es ist meiner Meinung nach ganz offensichtlich, dass in solchen Situationen, deren erhebliche Bedeutung gar nicht erst betont werden muss, die Anwendung der im klassischen Strafrecht geltenden Kriterien nicht auf die Prävention einer Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit im Bereich der GASP übertragen werden kann, da andernfalls, wie es hier der Fall ist, die Beurteilung der zuständigen politischen Behörden hinsichtlich der Zweckmäßigkeit einer Maßnahme und ihrer Modalitäten, die von diesen nach Maßgabe der Art und Intensität der Bedrohung, gegen die sie gerichtet sind, festgelegt werden, beeinträchtigt wird.

20 Würden die fraglichen Maßnahmen dergestalt überprüft, dass ihre Anwendung und Wirksamkeit generell in Frage gestellt wird, bedeutete dies, dass die Mitgliedstaaten oder die Organe der Union die Bedrohung oder den zur ihrer Beseitigung notwendigen Zwang überschätzt hätten, obwohl dies meines Erachtens unstreitig ist und ausschließlich in deren Zuständigkeit fällt.

21 Unter diesen Umständen von den Organen der Union und damit von den Mitgliedstaaten zu verlangen, dass sie nachweisen, dass eine solche Einrichtung die Handlungen, die verboten werden sollen, bereits begangen hat, bevor die Maßnahmen, die diese verhindern sollen, genehmigt werden, scheint völlig neben der Natur der GASP selbst und dem Gefahrenpotenzial in der Welt zu liegen.

22 Dagegen ist es Sache des Gerichtshofs, zu prüfen, ob die erlassenen Maßnahmen sich objektiv in dem mit den Entscheidungen des Rates im Bereich der GASP festgelegten Rahmen bewegen und nicht z. B. einen Verfahrensmissbrauch darstellen.

23 Für eine an die präventive Natur der restriktiven Maßnahmen angepasste gerichtliche Kontrolle muss der Unionsrichter das Vorbeugeprinzip berücksichtigen. Seine Aufgabe besteht folglich darin, unter Beachtung des Wertungsspielraums, der der zuständigen politischen Behörde zuerkannt werden muss, und auf der Grundlage des ihm vorliegenden Akteninhalts und Kontexts sicherzustellen, dass die von dieser Behörde vorgenommene Beurteilung hinsichtlich des Bestehens einer Gefahr nicht offensichtlich fehlerhaft ist.

24 Entsprechend dem präventiven Zweck der restriktiven Maßnahmen besteht die Aufgabe des Unionsrichters daher nicht darin, sich darüber Gewissheit zu verschaffen, dass das Verhalten, das die zuständige politische Behörde verhindern will, bereits eingetreten ist, oder, anders gesagt, dass sich die Gefahr, deren Eintritt diese Behörde ausschließen will, bereits realisiert hat.

25 Es ist zwar normal, dass der Unionsrichter, der darauf bedacht ist, den benannten Personen und Einrichtungen in Anbetracht von Maßnahmen, die sich erheblich auf ihre Rechte und Freiheiten auswirken, einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu verschaffen, seine Kontrolle nicht zu einer „leeren Phrase“ werden lassen will.

26 Angesichts eines solch übergeordneten Ziels wie der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit (

27 Dass der Unionsrichter seine Kontrolle der restriktiven Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran anpasst, ist auch in Bezug auf den Fortbestand der Rolle, die die Union in diesem Bereich auf internationaler Ebene spielt, unverzichtbar.

28 Das vorliegende Verfahren gibt dem Gerichtshof genau die Gelegenheit, die Leitlinien für die gerichtliche Kontrolle festzulegen, der die Maßnahmen des Einfrierens von Geldern von Personen und Einrichtungen, von denen ausgegangen wird, dass sie Unterstützung für die nukleare Proliferation bereitstellen, unterliegen sollte.

29 Hierzu werde ich darlegen, dass der Unionsrichter bei der Prüfung, ob die Begründungspflicht erfüllt wurde, beurteilen muss, ob diese Begründung hinreichend präzise und konkret ist, indem er den Kontext der betreffenden Maßnahme des Einfrierens von Geldern berücksichtigt und die verschiedenen Gründe zueinander in Beziehung setzt, ohne sie künstlich aufzuspalten.

30 Ich werde auch ausführen, dass dem Rat nicht vorgeworfen werden kann, die Verteidigungsrechte sowie das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz des in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Unternehmens dadurch verletzt zu haben, dass er diesem keine über die in der Begründung genannten hinausgehenden Informationen mitgeteilt hat, die ihm nicht vorlagen.

31 Hinsichtlich der Beurteilung der Stichhaltigkeit der Begründung werde ich darauf eingehen, dass, wenn der Unionsrichter auf der Grundlage des gesamten ihm vorliegenden Akteninhalts und Kontexts feststellen kann, dass das Risiko, das eine Person oder Einrichtung im Hinblick auf die Bekämpfung der nuklearen Proliferation darstellt, hinreichend nachgewiesen ist, zu Recht davon ausgegangen werden kann, dass diese Person oder Einrichtung Unterstützung für die nukleare Proliferation bereitstellt und damit Gegenstand einer Maßnahme des Einfrierens von Geldern sein kann. II – Rechtsmittel

32 In dem angefochtenen Urteil hat das Gericht den Beschluss 2010/413/GASP des Rates (

33 Kala Naft ist eine iranische Gesellschaft, die im Eigentum der National Iranian Oil Company (im Folgenden: NIOC) steht und die Aufgaben einer Beschaffungsstelle für die Erdöl-, Erdgas- und Petrochemieaktivitäten dieses Konzerns wahrnimmt.

34 Im Rahmen von restriktiven Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur Bekämpfung der nuklearen Proliferation (

35 Die Aufnahme von Kala Naft in die betreffende Liste beruht auf der Anwendung von unionsrechtlichen Bestimmungen, die das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von Personen oder Einrichtungen vorschreiben, in Bezug auf die festgestellt wurde, dass sie an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten der Islamischen Republik Iran beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen (

36 Die Aufnahme in die Liste wurde wie folgt begründet: „Handelt mit Ausrüstung für den Erdöl- und Erdgassektor, die für das iranische Nuklearprogramm genutzt werden kann. Hat versucht, Material zu beschaffen (äußerst widerstandsfähige Schieber aus Legierungen), für das es außerhalb der Nuklearindustrie keine Verwendung gibt. Hat Verbindungen zu Unternehmen, die am iranischen Nuklearprogramm beteiligt sind.“

37 Das Rechtsmittel richtet sich gegen die Teile des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht — die Ausführungen des Rates und der Europäischen Kommission, dass die Klagegründe von Kala Naft, mit denen diese sich auf Grundrechte berufen hat, für unzulässig zu erklären seien, zurückgewiesen hat (Randnrn. 43 bis 46), — dem Klagegrund von Kala Naft, mit der sie eine Verletzung der Pflicht zur Begründung der streitigen Rechtsakte geltend gemacht hat, stattgegeben hat (Randnrn. 70 bis 81), — dem Klagegrund von Kala Naft, mit der sie eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte (Randnrn. 84 bis 105) und ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Randnrn. 106 bis 110) geltend gemacht hat, stattgegeben hat, — dem Klagegrund von Kala Naft, mit der sie einen Rechtsfehler in Bezug auf den Begriff der Beteiligung an der nuklearen Proliferation geltend gemacht hat, stattgegeben hat (Randnrn. 111 bis 119), und — dem Klagegrund von Kala Naft, mit der sie eine fehlerhafte Tatsachenbeurteilung in Bezug auf ihre Tätigkeiten geltend gemacht hat, stattgegeben hat (Randnrn. 120 bis 126).

38 Der Rat macht zwei Rechtsmittelgründe geltend. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt er die Begründung des Gerichts bezüglich der Möglichkeit für Einrichtungen eines Drittstaats, eine Verletzung ihrer Grundrechte geltend zu machen. Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund stellt der Rat die Würdigung des Gerichts in Bezug auf die Begründung der gegen Kala Naft verhängten Maßnahme des Einfrierens von Geldern, in Bezug auf die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz dieses Unternehmens sowie in Bezug auf die Stichhaltigkeit der Begründung der betreffenden Maßnahme in Frage. III – Zum ersten Rechtsmittelgrund: Möglichkeit für Einrichtungen eines Drittstaats, eine Verletzung ihrer Grundrechte geltend zu machen

39 Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund rügt der Rat die Begründung des Gerichts in den Randnrn. 43 bis 46 des angefochtenen Urteils, die wie folgt lauten: „43 In der mündlichen Verhandlung haben der Rat und die Kommission geltend gemacht, die Klägerin sei als eine Regierungsorganisation anzusehen und damit dem iranischen Staat zuzurechnen; als eine solche könne sie sich nicht auf den Schutz und die Garantien berufen, die in den Grundrechten verankert seien. Die Klagegründe, mit denen eine angebliche Verletzung der genannten Rechte gerügt werde, seien daher für unzulässig zu erklären. 44 Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Rat und die Kommission das Recht der Klägerin, die Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte zu begehren, als solches nicht in Frage stellen. Sie bestreiten lediglich, dass der Klägerin bestimmte Rechte zustehen, die sie geltend macht, um die Nichtigerklärung zu erwirken. 45 Zweitens betrifft die Frage, ob der Kläger Inhaber des zur Stützung eines Nichtigkeitsgrundes geltend gemachten Rechts ist, nicht die Zulässigkeit des Nichtigkeitsgrundes, sondern dessen Stichhaltigkeit. Die Ausführungen des Rates und der Kommission, mit denen geltend gemacht wird, dass die Klägerin eine Regierungsorganisation sei, sind folglich zurückzuweisen, soweit sie auf die Feststellung der teilweisen Unzulässigkeit der Klage gerichtet sind. 46 Drittens sind die genannten Ausführungen erstmals in der mündlichen Verhandlung gemacht worden, ohne dass der Rat oder die Kommission vorgebracht haben, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt würden, die erst während des Verfahrens zutage getreten wären. Soweit die Begründetheit der Klage betroffen ist, stellen die Ausführungen somit neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne von Art. 48 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts dar, weshalb sie für unzulässig zu erklären sind.“ A – Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

40 Der Rat ist der Ansicht, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es davon ausgegangen ist, dass die Frage, ob Kala Naft berechtigt war, eine Verletzung ihrer Grundrechte geltend zu machen, nicht die Zulässigkeit dieses Klagegrundes betraf, sondern lediglich dessen Begründetheit. Wenn eine Einrichtung, die eine Regierungsorganisation im Sinne von Art. 34 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) sei, sich weder auf das Grundrecht auf Eigentum noch auf andere Grundrechte berufen könne, sei sie auch nicht berechtigt (locus standi), eine angebliche Verletzung dieser Rechte vor dem Gericht geltend zu machen.

41 Er beruft sich auf Art. 34 EMRK, nach dem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht von staatlichen Organisationen und ähnlichen Einrichtungen befasst werden könne, und auf vergleichbare Bestimmungen, wie Art. 44 der Amerikanischen Menschenrechtskonvention (ratio legis des Ausschlusses der staatlichen Einrichtungen beruhe auf der Natur der Grundrechte selbst. Es obliege einem Staat, die Grundrechte der seiner Gerichtsbarkeit unterliegenden natürlichen und juristischen Personen zu beachten, der Staat selbst könne sich jedoch nicht auf diese Rechte berufen. Selbst wenn die Verträge und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) keine mit Art. 34 EMRK identischen Vorschriften enthielten, gelte derselbe Grundsatz.

42 Es sei daher zu prüfen, ob Kala Naft eine staatliche Einrichtung ist. Falls dies zu bejahen sei, wäre sie nicht befugt, so der Rat, sich auf die Grundrechte zu berufen.

43 Hierzu nennt der Rat: — die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Notwendigkeit der Prüfung des besonderen tatsächlichen und rechtlichen Kontexts), — die Arbeiten der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen ( — die Rechtsprechung des Gerichtshofs in Bezug auf Beihilfen (

44 Hinsichtlich von Kala Naft trägt der Rat vor, deren einziger Gesellschaftszweck sei gemäß Art. 3.1 ihrer Satzung die Tätigkeit als Beschaffungsstelle, damit die Politik des iranischen Ölministeriums umgesetzt werden könne. Kala Naft sei von NIOC gegründet worden und stehe zu 100 % im Eigentum dieser Gesellschaft, einem staatlichen Unternehmen, das dem iranischen Ölministerium unterstellt sei.

45 Die Verbindungen von NIOC zum iranischen Staat seien in mehreren Entscheidungen festgestellt worden. Der Rat verweist hierzu auf ein Urteil der französischen Cour de cassation, in dem die Ansicht vertreten worden sei, dass NIOC dieselbe Immunität von der Gerichtsbarkeit wie ausländischen Staaten zukommen könne, und zwar nicht nur wegen der grundlegenden Verbindungen zwischen ihr und dem iranischen Staat, sondern auch wegen des öffentlichen Auftrags von NIOC (

46 In Bezug auf die strukturellen Verbindungen zwischen Kala Naft und NIOC sei in der Satzung von Kala Naft vorgesehen, dass sie für NIOC und nach deren Vorgaben handle. Sie sei daher in keiner Weise unabhängig. In der Satzung von Kala Naft sei mehrfach angegeben, dass die Organe von Kala Naft nach den für NIOC geltenden Regeln arbeiteten, die Mitglieder des Verwaltungsrats in Vollzeit für NIOC tätig sein müssten (Art. 9 der Satzung) und dieses Organ für NIOC handle (Art. 11 der Satzung).

47 Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, so der Rat, dass Kala Naft dem iranischen Staat zuzurechnen sei. Das Unternehmen verfüge über Mittel zur Unterstützung Irans bei der Entwicklung seines Nuklearprogramms, es verfüge jedoch über keinerlei Autonomie, um sich Forderungen der iranischen Regierung entziehen zu können.

48 Da Kala Naft über NIOC für den iranischen Staat handle, sei sie als eine iranische Regierungseinrichtung anzusehen. Sie könne sich folglich nicht auf die Grundrechte berufen. Das Gericht hätte die Klage von Kala Naft daher für unzulässig erklären müssen.

49 Der Rat räumt ein, dass die Organe diesen Einwand erst in der mündlichen Verhandlung erhoben haben, er macht jedoch geltend, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage unverzichtbare Prozessvoraussetzungen seien. Die Einrede der Unzulässigkeit gelte außerdem für alle von Kala Naft vorgebrachten Klagegründe. Da Gegenstand der Klage die Aufhebung der Entscheidung über das Einfrieren von Geldern, was einen Eingriff in das Recht auf Eigentum darstelle, gewesen sei, spiele es keine Rolle, dass dieses Recht bei manchen Rügen nicht genannt worden sei. Die Klage hätte daher insgesamt für unzulässig erklärt werden müssen.

50 Die Kommission ist der Ansicht, dass das Gericht die Klage nur teilweise für unzulässig hätte erklären müssen. Da die Kommission bei ihrer Untersuchung zwischen den Verfahrensrechten, auf die sich eine staatliche Einrichtung wie Kala Naft berufen könne, und den Grundrechten wie das Eigentumsrecht, bei denen dies nicht möglich sei, unterscheidet, ist sie der Ansicht, dass nur der Klagegrund, mit dem eine Verletzung des Eigentumsrechts geltend gemacht wurde, für unzulässig hätte erklärt werden müssen.

51 Auf diese Argumente entgegnet Kala Naft erstens, dass der Rat die Zulässigkeit der Klage nie in Frage gestellt habe, sondern nur die Möglichkeit, dass sich Kala Naft auf ihre Grundrechte berufen könne. Das Gericht habe zu Recht entschieden, dass dieser Klagegrund die Begründetheit der Klage betreffe. Die Voraussetzungen für den Genuss eines Rechts seien eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit. Unter diesen Umständen mache der Rat, indem er nunmehr vortrage, dass die Klage von Kala Naft wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig gewesen sei, vor dem Gerichtshof eine neue Rüge geltend, die daher selbst unzulässig sei.

52 Kala Naft macht zweitens geltend, dass diese Rüge hinsichtlich der Begründetheit der Klage erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden und nicht zwingenden Rechts sei. Es habe sich damit um ein neues, gemäß Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts unzulässiges Vorbringen gehandelt.

53 Drittens könne nicht behauptet werden, dass Kala Naft nicht berechtigt gewesen sei, vor dem Gericht Klage zu erheben, da sie dem iranischen Staat zuzurechnen sei. Im Gegensatz zu Art. 34 EMRK verbiete es keine Bestimmung des AEU-Vertrags einem Staat, bei den Unionsgerichten Klage zu erheben. Die Souveränität eines Staats äußere sich in der Immunität von der Gerichtsbarkeit, so dass er nicht vor einem Gericht verklagt werden könne, sie verbiete es ihm aber nicht, sich freiwillig der Gerichtsbarkeit eines anderen Staats zu unterwerfen.

54 Im Übrigen stellt Kala Naft in Abrede, dass sie dem iranischen Staat zuzurechnen sei. Der Umstand, dass sie sich vollständig im Besitz des iranischen Staats befinde, hindere sie nicht daran, eigenständig tätig zu sein. Sie wendet sich gegen die Entscheidung der französischen Cour de cassation, in der, so Kala Naft, nicht, wie in den Mitgliedstaaten üblich, zwischen Akten iure gestionis und iure imperii unterschieden werde. Sie verweist hierzu auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das die Pfändung von Vermögenswerten von NIOC gebilligt habe, da diese Vermögenswerte nicht hoheitlichen Zwecken gedient hätten (

55 Kala Naft verweist viertens auf den 25. Erwägungsgrund des Beschlusses 2010/413, wonach „[dieser] im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen [steht], die insbesondere mit der Charta … anerkannt wurden, vor allem mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren, dem Eigentumsrecht und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Dieser Beschluss sollte unter Wahrung dieser Rechte … angewandt werden.“ Sie verweist auch auf einen Abschnitt des Schreibens des Rates vom 29. Juli 2010, mit dem Kala Naft ihre Aufnahme in die Liste mitgeteilt wurde und in dem es heißt: „… your attention is also drawn to the possibility of challenging the Council’s decision before the General Court of the European Union, in accordance with the conditions laid down in Article 275, 2nd paragraph, and Article 263, 4th and 6th paragraphs, of the Treaty on the Functioning of the European Union.“

56 Kala Naft macht fünftens geltend, dass, wenn sie als eine staatliche Einrichtung anzusehen sein sollte, jede gegen sie gerichtete restriktive Maßnahme rechtswidrig wäre, da sie gegen Art. 215 Abs. 2 AEUV verstieße, nach dem restriktive Maßnahmen nur gegen natürliche oder juristische Personen sowie Gruppierungen oder nichtstaatliche Einrichtungen möglich seien. B – Würdigung

57 Die vom Rat zur Stützung seines ersten Rechtsmittelgrundes entwickelte These geht dahin, dass Kala Naft sich nicht vor dem Unionsrichter auf den Schutz und die Garantien berufen könne, die in den Grundrechten, seien es Verteidigungsrechte oder materielle Grundrechte, verankert seien, da sie dem iranischen Staat zuzurechnen sei. Da es sich dabei um eine Zulässigkeitsvoraussetzung der von Kala Naft vor dem Gericht erhobenen Klage handle, die zu den unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen gehöre, wirft der Rat dem Gericht vor, dass es diese Frage unter dem Gesichtspunkt der Begründetheit der vorgebrachten Klagegründe und nicht unter dem der Zulässigkeit geprüft habe. Er macht geltend, dass das Gericht die Klage von Kala Naft insgesamt für unzulässig hätte erklären müssen, während die Kommission der Ansicht ist, dass das Gericht die Klage nur teilweise für unzulässig hätte erklären müssen, nämlich was den Klagegrund anbelangt, mit dem eine Verletzung des Eigentumsrechts geltend gemacht wurde.

58 Meines Erachtens hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es die Frage, ob sich ein Drittstaat auf den Schutz und die Garantien berufen kann, die in den Grundrechten verankert sind, eher als eine Frage der Begründetheit als eine Frage der Zulässigkeit angesehen hat.

59 Da nämlich nicht zu bestreiten war, dass die Klage von Kala Naft unter Art. 275 Abs. 2 AEUV fällt und dass dieses Unternehmen zur Anfechtung seiner Aufnahme in die Liste vor dem Unionsrichter befugt war, da diese Maßnahme es unmittelbar und individuell im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV betraf, und da sein Rechtsschutzinteresse nicht bestritten wurde, konnte das Gericht zu Recht davon ausgehen, dass die Frage, ob sich Kala Naft auf den Schutz und die Garantien berufen kann, die in den Grundrechten verankert sind, nicht unter die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage fällt, sondern die Begründetheit berührt. Es handelt sich meines Erachtens um eine Frage, die, wenn sie von den Beteiligten während des Verfahrens rechtzeitig aufgeworfen wird, gegebenenfalls als Vorfrage im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der geltend gemachten Klagegründe zu prüfen ist.

60 Da die Ausführungen des Rates und der Kommission erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht gemacht wurden, ohne dass diese Organe vorgebracht haben, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt wurden, die erst während des Verfahrens zutage getreten waren, stellten sie sehr wohl neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne von Art. 48 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts dar, die dieses zu Recht für unzulässig erklärt hat.

61 Der Verweis des Rates und der Kommission auf Art. 34 EMRK, nach dem Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, die von staatlichen Organisationen eingereicht werden, unzulässig sind, ist unerheblich. Wie das Gericht unlängst festgestellt hat (

62 Neben dieser Frage der Einordnung unter die Zulässigkeit oder die Begründetheit der Klage ist die Auffassung, dass eine Einrichtung wie Kala Naft nicht vor dem Unionsrichter eine Verletzung ihrer Grundrechte geltend machen kann, um eine gegen sie gerichtete restriktive Maßnahme anzufechten, meines Erachtens offensichtlich fehlerhaft.

63 Wie der Rat dargetan hat (

64 Diese Feststellung hindert eine solche Einrichtung meiner Ansicht nach jedoch nicht daran, vor dem Unionsrichter eine Verletzung ihrer Grundrechte geltend zu machen, um die Rechtmäßigkeit einer gegen sie gerichteten restriktiven Maßnahme zu bestreiten. Wenn man weiß, dass bei den Klagen, die gegen restriktive Maßnahmen gerichtet sind, hauptsächlich die Verletzung von Grundrechten wie die Verteidigungsrechte, das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz oder aber das Eigentumsrecht geltend gemacht wird, führt die Auffassung des Rates schlichtweg dazu, dass Personen und Einrichtungen, die auf die eine oder andere Weise von einem Drittstaat abhängen, ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf genommen wird.

65 Darüber hinaus lässt sich diese Auffassung durch mehrere Vorschriften des Primärrechts leicht zurückweisen.

66 Art. 215 AEUV ist die Rechtsgrundlage für den Erlass von restriktiven Maßnahmen gegenüber Drittstaaten, Personen und Einrichtungen, die mit diesen verbunden sind, und nichtstaatlichen Personen und Einrichtungen durch den Rat.

67 Wenn mit den restriktiven Maßnahmen auf einen Drittstaat Druck ausgeübt werden soll, wie dies vorliegend der Fall ist, kann dieses Vorgehen Maßnahmen des Einfrierens von Geldern von Personen und Einrichtungen umfassen, die mit dem Regime des betroffenen Drittstaats in Verbindung stehen (

68 Ich stelle außerdem fest, wie auch das Gericht in seinen Urteilen Bank Mellat/Rat und Bank Saderat Iran/Rat (

69 Die gleiche Feststellung kann in Bezug auf das Sekundärrecht getroffen werden. So heißt es im 25. Erwägungsgrund des Beschlusses 2010/413, dass dieser „mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta … anerkannt wurden, vor allem mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren, dem Eigentumsrecht und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten [im Einklang steht]. Dieser Beschluss sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.“

70 Die einzige Einschränkung, die ich hinsichtlich der Möglichkeit, dass sich eine Einrichtung eines Drittstaats auf den Schutz und die Garantien berufen kann, die in den Grundrechten verankert sind, erkennen kann, ist, dass diese, um mit Erfolg geltend gemacht zu werden, dem Wesen der natürlichen oder juristischen Person, die sich auf sie beruft, entsprechen müssen.

71 Schließlich ist festzustellen, dass die vom Rat und der Kommission vertretene Auffassung umso überraschender ist, als sie der in den Verträgen aufgestellten Anforderung, dass das Handeln der Union auf internationaler Ebene die Grundrechte achtet, diametral entgegensteht. Hierzu genügt ein Verweis auf Art. 205 AEUV in Verbindung mit Art. 21 EUV.

72 In Anbetracht all dieser Gesichtspunkte ist eine solche Auffassung entschieden abzulehnen und der erste Rechtsmittelgrund des Rates als unbegründet zurückzuweisen.

73 Meiner Ansicht nach wäre es generell sinnvoll, wenn der Gerichtshof die sich mit der vorliegenden Rechtssache bietende Gelegenheit nutzen und der Auffassung entgegentreten würde, die vom Rat und der Kommission mehrfach im Rahmen anderer Verfahren vertreten und im Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010, Tay Za/Rat (

74 Das Gericht kommt zwar in dem angefochtenen Urteil zu einem zufriedenstellenden Ergebnis, indem es anerkennt, dass sich Kala Naft auf den Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte berufen kann, die Begründung, die es in Randnr. 88 des Urteils vornimmt, ist meines Erachtens jedoch nicht zutreffend. Das Gericht stellt fest, dass Kala Naft, im Unterschied zu den in der Rechtssache Tay Za/Rat betroffenen Personen, „Gegenstand restriktiver Maßnahmen [ist], weil sie selbst an der nuklearen Proliferation beteiligt sein soll, und nicht, weil sie zu der allgemeinen Gruppe von Personen und Einrichtungen gehört, die an die Islamische Republik Iran gebunden sind“. Damit bestätigt das Gericht die Auffassung, dass hinsichtlich der Möglichkeit, sich auf die Verteidigungsrechte zu berufen, zwischen zwei Kategorien von Personen und Einrichtungen zu unterscheiden sei. Das vorliegende Verfahren veranschaulicht, dass eine solche Unterscheidung irrelevant ist. Wie ich später ausführen werde, sind die strukturellen und funktionellen Verbindungen von Kala Naft zum iranischen Staat gerade einer der Punkte, aufgrund derer davon ausgegangen werden kann, dass sie Unterstützung für das iranische Nuklearprogramm bereitstellt.

75 Zur Stützung seiner Begründung hätte sich das Gericht, was die Verteidigungsrechte anbelangt, auf die Feststellung beschränken können, dass der Unionsgesetzgeber eine solche Unterscheidung nicht vorsieht. So hat es in Randnr. 90 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt, dass „Art. 24 Abs. 3 und 4 des Beschlusses 2010/413, Art. 15 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 423/2007[ ( IV – Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Begründung der restriktiven Maßnahme, Verteidigungsrechte und Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz von Kala Naft sowie Stichhaltigkeit der Begründung

76 Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund, der aus drei Teilen besteht, rügt der Rat die folgenden Punkte des angefochtenen Urteils.

77 Für den Erlass der gegen Kala Naft gerichteten restriktiven Maßnahmen wurden drei Gründe vorgebracht. In dem angefochtenen Urteil hat das Gericht den Klagegrund einer Verletzung der Begründungspflicht als unbegründet zurückgewiesen, soweit er den vom Rat angeführten ersten und zweiten Grund betraf. Hinsichtlich des ersten Grundes war es der Auffassung, dass die angeführte Begründung Kala Naft die Möglichkeit gegeben habe, die Stichhaltigkeit der angefochtenen Rechtsakte zu prüfen und sich vor dem Gericht zu verteidigen, und es dem Gericht ermöglicht habe, seine Kontrolle auszuüben (

78 Das Gericht hat jedoch diesem Klagegrund stattgegeben, soweit der dritte Grund betroffen war, und dies wie folgt erklärt: „79 Dagegen ist der dritte Grund, wonach die Klägerin Verbindungen zu Unternehmen hat, die am iranischen Nuklearprogramm beteiligt sind, unzureichend, da die Klägerin ihm nicht entnehmen kann, welche Art von Beziehungen mit welchen Einrichtungen ihr tatsächlich zur Last gelegt werden, so dass sie nicht in der Lage ist, die Stichhaltigkeit dieser Behauptung zu überprüfen und die Behauptung hinreichend substantiiert zu bestreiten.“

79 Das Gericht hat daher in Randnr. 80 des angefochtenen Urteils entschieden, dass „die angefochtenen Rechtsakte … für nichtig zu erklären [sind], soweit der dritte Grund betroffen ist“. Es hat dann in Randnr. 81 des angefochtenen Urteils klargestellt: „Da die drei in Rede stehenden Gründe selbständig sind, hat diese Feststellung die Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte, soweit sie restriktive Maßnahmen gegen die Klägerin einführen, nicht zur Folge. Der dritte Grund kann jedoch bei der Prüfung der übrigen Klagegründe, insbesondere des achten Klagegrundes bezüglich der fehlerhaften Tatsachenbeurteilung, nicht berücksichtigt werden.“

80 Im Rahmen der Prüfung des dritten Klagegrundes, mit dem eine Verletzung der Verteidigungsrechte von Kala Naft und ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gerügt wurde, ist das Gericht auf das Vorbringen von Kala Naft eingegangen, dass sie keinen Zugang zu den sie betreffenden Dokumenten und Informationen in den Akten des Rates gehabt habe, obwohl sie dies in dem Schreiben vom 12. September 2010 ausdrücklich beantragt habe. Mit diesem Schreiben hat Kala Naft den Rat im Wesentlichen darum gebeten, sie „in gebührender Ausführlichkeit“ über die drei genannten Gründe zu informieren. Nachdem das Gericht festgestellt hat, dass der Rat auf diese Bitte in seinem Schreiben vom 28. Oktober 2010 nicht eingegangen ist, hat es daraus geschlossen, dass der Rat die Verteidigungsrechte von Kala Naft verletzt hat, indem er auf den von ihr rechtzeitig gestellten Antrag auf Zugang zu den Akten nicht reagiert hat (

81 Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass die Akten des Rates nach dessen Ausführungen keine anderen Beweise oder Informationen enthielten als die, die in der Begründung der streitigen Rechtsakte angeführt waren, und es hielt es daher „aus Gründen der Prozessökonomie und im Interesse einer geordneten Rechtspflege“ für zweckmäßig, den siebten und achten Klagegrund zu prüfen, mit denen ein Rechtsfehler in Bezug auf den Begriff der Beteiligung an der nuklearen Proliferation bzw. eine fehlerhafte Tatsachenbeurteilung in Bezug auf die Tätigkeiten von Kala Naft gerügt wurden.

82 Zum siebten Klagegrund, mit dem ein Rechtsfehler in Bezug auf den Begriff der Beteiligung an der nuklearen Proliferation geltend gemacht wurde, hat das Gericht folgende Überlegung angestellt: „113 Wie sich … aus Randnr. 79 ergibt, ist der vom Rat angeführte erste Grund nicht auf konkrete Handlungen der Klägerin gestützt, mit denen sie sich an der nuklearen Proliferation beteiligt. Er beruht auf der Feststellung, dass die Klägerin in besonderem Maß Gefahr laufe, aufgrund ihrer Stellung als Beschaffungsstelle [von NIOC] an der nuklearen Proliferation beteiligt zu werden. 114 Art. 20 Abs. 1 des Beschlusses [2010/413] regelt das Einfrieren der Gelder von ‚Personen und Einrichtungen, die [für die nukleare Proliferation] Unterstützung … bereitstellen‘. Ebenso richten sich Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 423/2007 und Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 961/2010 u. a. gegen die Einrichtungen, von denen festgestellt ist, dass sie für die nukleare Proliferation ‚Unterstützung … bereitstellen‘. 115 Die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen eine Einrichtung mit der Begründung, dass diese für die nukleare Proliferation Unterstützung bereitgestellt habe, setzt nach der vom Gesetzgeber benutzten Formulierung voraus, dass die Einrichtung zuvor ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das dem genannten Kriterium entspricht. Fehlt es dagegen an einem solchen Verhalten, reicht die bloße Gefahr, dass sie zukünftig Unterstützung bereitstellen werde, nicht aus. 116 Somit ist festzustellen, dass der Rat mit der gegenteiligen Auslegung des Art. 20 Abs. 1 des Beschlusses 2010/413, des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 423/2007 und des Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 961/2010 rechtsfehlerhaft gehandelt hat. 117 Der Rat macht hierzu noch geltend, er sei gemäß Art. 215 Abs. 1 AEUV befugt, die Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu einem Drittland vollständig einzustellen bzw. diesem gegenüber sektorbezogene restriktive Maßnahmen zu erlassen. 118 Dieser Umstand ist jedoch vorliegend unerheblich. Die Bestimmungen, die den … in Randnr. 116 aufgeführten restriktiven Maßnahmen gegen die Klägerin zugrunde liegen, sehen keine allgemeinen oder sektorbezogenen Maßnahmen, sondern individuelle Maßnahmen vor. 119 Nach alledem ist dem siebten Klagegrund stattzugeben, und die angefochtenen Rechtsakte sind folglich für nichtig zu erklären, soweit der erste Klagegrund betroffen ist.“

83 Zum achten Klagegrund, mit dem eine fehlerhafte Tatsachenbeurteilung in Bezug auf die Tätigkeiten der Klägerin geltend gemacht wurde, hat das Gericht schließlich Folgendes ausgeführt: „120 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass angesichts des Ergebnisses der … durchgeführten Prüfung des zweiten und des siebten Klagegrundes die Prüfung des vorliegenden Klagegrundes auf den zweiten vom Rat angeführten Grund beschränkt ist, der darauf gestützt ist, dass die Klägerin versucht habe, äußerst widerstandsfähige Schieber aus Legierungen zu beschaffen, für die es außerhalb der Nuklearindustrie keine Verwendung gebe. 121 Hierzu macht die Klägerin geltend, entgegen den Feststellungen des Rates in der Begründung der angefochtenen Rechtsakte würden die von ihr erworbenen Schieber nicht ausschließlich in der Nuklearindustrie, sondern auch im Erdgas-, Erdöl- und Petrochemiesektor verwendet. 122 Der Rat, unterstützt von der Kommission, hält die Argumente der Klägerin für unbegründet. Er macht geltend, die Klägerin habe nicht dargetan, dass sie niemals versucht habe, Schieber zu erwerben, für die es außerhalb der Nuklearindustrie keine Verwendung gebe. 123 Nach der Rechtsprechung erstreckt sich die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts, mit dem restriktive Maßnahmen gegen eine Einrichtung erlassen wurden, auf die Beurteilung der Tatsachen und Umstände, die zu seiner Begründung herangezogen wurden, sowie auf die Prüfung der Beweise und Informationen, auf die sich diese Beurteilung stützt. Im Fall des Bestreitens muss der Rat dem Unionsrichter diese Beweise und Informationen zur Überprüfung vorlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil [vom 14. Oktober 2009,] Bank Melli Iran/Rat, [T-390/08, Slg. 2009, II-3967,] Randnrn. 37 und 107). 124 Im vorliegenden Fall hat der Rat bezüglich des zweiten Grundes keinerlei Beweise oder Informationen vorgelegt, die über die Begründung der angefochtenen Rechtsakte hinausgehen. Wie er im Wesentlichen selbst einräumt, stützte er sich auf durch nichts belegte Behauptungen, denen zufolge die Klägerin versucht habe, äußerst widerstandsfähige Schieber aus Legierungen zu beschaffen, für die es außerhalb der Nuklearindustrie keine Verwendung gebe. 125 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Rat den Beweis für die im Rahmen des zweiten Grundes aufgestellten Behauptungen nicht erbracht hat. 126 Infolgedessen ist dem achten Klagegrund insoweit stattzugeben, als er sich auf den zweiten vom Rat angeführten Grund bezieht, und die angefochtenen Rechtsakte sind für nichtig zu erklären, soweit dieser Grund betroffen ist.“ A – Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

84 Der Rat macht erstens geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es jeden der drei Punkte, mit denen die Aufnahme von Kala Naft in die Liste begründet wurde, einzeln und gesondert und unter dem Blickwinkel verschiedener Nichtigkeitsgründe geprüft habe. Insbesondere für die Frage, ob für die nukleare Proliferation Unterstützung geleistet wird, sei der erste Grund im Rahmen der anderen Gründe relevant, die für die Benennung von Kala Naft angeführt worden seien. Das Gericht habe daher einen Rechtsfehler begangen, indem es den Zusammenhang zwischen diesem ersten Grund und den anderen Gründen nicht berücksichtigt habe.

85 Der Rat trägt zweitens vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es bei der Prüfung des zweiten und des dritten Grundes den Umstand, dass diese Punkte auf Informationen aus vertraulichen Quellen beruhten, nicht gebührend berücksichtigt habe. Die proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten der Islamischen Republik Iran seien geheim, sie seien der IAEO nicht gemeldet und unter Verstoß gegen die Resolutionen des Sicherheitsrats durchgeführt worden. Die Tätigkeiten, die Kala Naft im Rahmen des zweiten und dritten Grundes zur Last gelegt würden, seien ebenfalls geheim, und die Informationen, aufgrund derer sie festgestellt worden seien, stammten aus vertraulichen Quellen.

86 Manche Mitgliedstaaten könnten der Mitteilung von Informationen aus vertraulichen Quellen widersprechen, da dies Rückschlüsse auf die Personen zulassen würde, die diese Informationen geliefert hätten, oder die Methode aufdecken würde, mit der diese Informationen erlangt worden seien. Das Leben oder die Sicherheit der betreffenden Personen oder die Methode für die Erlangung solcher Informationen könnte sonst gefährdet sein.

87 Der Rat führt auch an, dass diese Informationen einem Mitgliedstaat von einem Drittstaat auf vertraulicher Basis übermittelt worden sein könnten und Letzterer deren Mitteilung nicht genehmigt hat. In einem solchen Fall müsse die Vertraulichkeit der Informationen ebenfalls gewährleistet sein, da ansonsten die internationale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Drittstaaten gefährdet sein könnte.

88 Der Rat schließt daraus, dass er, wenn ein Mitgliedstaat die Benennung einer Person oder Einrichtung vorschlage, die Beweise und Informationen, die den Grund für die Benennung untermauern oder präzisieren würden, jedoch aus vertraulichen Quellen stammten, berechtigt sei, diese Benennung allein aufgrund der von diesem Mitgliedstaat vorgeschlagenen Begründung vorzunehmen. Dabei müsse diese Begründung objektiv einleuchtend sein, was vorliegend der Fall sei.

89 In der mündlichen Verhandlung hat er als Beleg dafür, dass die Gründe objektiv einleuchtend seien, auf den im 17. Erwägungsgrund der Resolution 1929 (2010) des Sicherheitsrats genannten Umstand hingewiesen, dass „die chemischen Apparate und Stoffe, die für die petrochemische Industrie benötigt werden, zahlreiche Gemeinsamkeiten mit denen aufweisen, die für bestimmte sensible Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffkreislauf erforderlich sind“.

90 Dem Rat zufolge entspricht die von ihm vertretene Auffassung dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, der zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und den Organen der Union gelten müsse und dadurch gerechtfertigt sei, dass die Werte in Bezug auf die Achtung der Grundrechte den Mitgliedstaaten und der Union gemeinsam seien. Dieses Ergebnis stimme im Übrigen auch mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV überein. Es ginge daher zu weit, von einem Mitgliedstaat die Vorlage von Beweisen und Informationen zu verlangen, selbst wenn diese aus vertraulichen Quellen stammten.

91 Der Rat führt im Übrigen eine Reihe von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 EMRK an, aus denen hervorgehe, dass „der Anspruch auf Bekanntgabe der erheblichen Beweise nicht absolut ist. In Strafverfahren können entgegengesetzte Interessen bestehen, wie etwa die nationale Sicherheit oder die Notwendigkeit des Schutzes von Zeugen, die Repressalien ausgesetzt werden könnten, oder das Erfordernis, polizeiliche Methoden der Verbrechensermittlung geheim zu halten, die gegen die Rechte der Beschuldigten abgewogen werden müssen.“ (

92 Dem Rat zufolge muss diese Feststellung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die dieser in Bezug auf strafrechtliche Anklagen getroffen hat, erst recht für die im vorliegenden Rechtsmittelverfahren in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen gelten, da diese nicht strafrechtliche Sanktionen darstellten, sondern präventive Maßnahmen (

93 Aus all diesen Gründen macht der Rat geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es der Ansicht gewesen sei, dass der Rat Beweise hätte vorlegen müssen, um den zweiten Punkt seiner Begründung zu untermauern (dass nämlich Kala Naft versucht habe, äußerst widerstandsfähige Schieber aus Legierungen zu beschaffen, für die es außerhalb der Nuklearindustrie keine Verwendung gebe) und um den dritten Punkt dieser Begründung zu präzisieren (dass nämlich Kala Naft Verbindungen zu Unternehmen habe, die am iranischen Nuklearprogramm beteiligt seien). Der Rat ist auch der Ansicht, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es festgestellt habe, dass der Rat die Verteidigungsrechte von Kala Naft verletzt habe, indem er auf deren Bitte, hinsichtlich der ihr zur Last gelegten Gesichtspunkte im Einzelnen informiert zu werden, nicht reagiert habe.

94 Hierauf macht Kala Naft erstens geltend, der Rat selbst habe jeden Punkt der Begründung der streitigen Rechtsakte für sich allein als ausreichend angesehen, um seine Entscheidung zu rechtfertigen. Das Gericht habe nicht nur keinen Rechtsfehler begangen, als es den dritten Grund zurückgewiesen habe, vielmehr müsse der Klagegrund des Rates als neu und damit als unzulässig angesehen werden.

95 Der Argumentation des Gerichts in den Randnrn. 114 und 115 des angefochtenen Urteils folgend führt Kala Naft zweitens an, dass der erste Grund, der in sich nicht schlüssig sei, den dritten Grund nicht habe validieren können.

96 Kala Naft trägt drittens vor, der dritte Grund bleibe, selbst wenn der erste und der dritte Grund zusammen betrachtet würden, unklar, da nicht nachvollziehbar sei, auf welche Unternehmen und welche Verbindungen sich der Rat beziehe.

97 Hinsichtlich der Beweise macht Kala Naft geltend, dass sich der Rat erst in der mündlichen Verhandlung auf die Vertraulichkeit der Beweise berufen habe. Es handle sich daher um ein neues Angriffsmittel, das das Gericht gemäß Art. 48 § 2 seiner Verfahrensordnung nicht prüfen dürfe.

98 Unter Bezugnahme auf das Urteil Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission und auf das Urteil des Gerichts vom 21. März 2012, Fulmen/Rat (

99 Kala Naft betont, dass ihr der Rat keinerlei Informationen habe zukommen lassen. Das Einfrieren von Geldern sei damit begründet worden, dass sie versucht habe, Material zu beschaffen (äußerst widerstandsfähige Schieber aus Legierungen), für das es außerhalb der Nuklearindustrie keine Verwendung gebe, und sie Verbindungen zu Unternehmen habe, die am Nuklearprogramm beteiligt seien. Es sei nicht zu erkennen, weshalb die Vorlage von Informationen hierbei eine Gefahr für die Sicherheit der Informanten des Rates oder der Mitgliedstaaten darstellen könne. Kala Naft ist vielmehr der Ansicht, dass mit der angeblichen Vertraulichkeit das Fehlen von greifbaren Beweisen verschleiert werden solle, und stellt fest, dass der Rat keine praktische Maßnahme zur Lösung dieses Problems vorschlage, wie z. B. eine Vorlage im Wege eines In Camera-Verfahrens. B – Würdigung

100 Vorweg sei gesagt, dass ich die Erwägungen des Gerichts und das auf ihnen beruhende Ergebnis nicht teile. Der Grund hierfür ist hauptsächlich, dass das Gericht meiner Ansicht nach den Kontext der restriktiven Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran und deren präventive Natur unzureichend berücksichtigt hat. 1. Der allgemeine Kontext für eine Rechtfertigung der restriktiven Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran

101 Kennzeichnend für diesen Kontext ist die im vierten Erwägungsgrund der Resolution 1929 (2010) des Sicherheitsrats getroffene Feststellung, „dass die Islamische Republik Iran, wie in den Berichten des Generaldirektors der [IAEO] bestätigt, weder die umfassende und dauerhafte Aussetzung aller mit der Anreicherung zusammenhängenden Tätigkeiten, Wiederaufarbeitungstätigkeiten und mit Schwerwasser zusammenhängenden Projekte nachgewiesen hat, … noch mit der Organisation in Bezug auf die verbleibenden zu Besorgnis Anlass gebenden Fragen kooperiert hat, die geklärt werden müssen, um die Möglichkeit militärischer Dimensionen des Nuklearprogramms der Islamischen Republik Iran auszuschließen, noch die anderen vom Gouverneursrat der Organisation verlangten Schritte unternommen hat noch die Bestimmungen der Resolutionen 1696 (2006), 1737 (2006), 1747 (2007) und 1803 (2008) befolgt hat“. Aufgrund dieser Feststellung hat der Sicherheitsrat insbesondere in Ziff. 5 der Resolution 1929 (2010) beschlossen, „dass die Islamische Republik Iran unverzüglich, uneingeschränkt und vorbehaltlos ihr Sicherungsabkommen [Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (

102 Angesichts der anhaltenden Weigerung der Islamischen Republik Iran, diese Resolutionen umzusetzen und mit der IAEO zusammenzuarbeiten, hat der Sicherheitsrat beschlossen, auf diesen Staat Druck auszuüben, um ihn zur Einhaltung seiner internationalen Verpflichtungen zu bewegen. Die hierzu beschlossenen Maßnahmen sollen andauern, solange der Sicherheitsrat wegen der von der Islamischen Republik Iran verweigerten Zusammenarbeit nicht über Garantien verfügt, dass das Nuklearprogramm dieses Staats ausschließlich zu friedlichen Zwecken entwickelt wird.

103 Mit den vom Sicherheitsrat beschlossenen restriktiven Maßnahmen soll nicht nur auf die Islamische Republik Iran Druck ausgeübt werden, um sie zur Einhaltung ihrer internationalen Verpflichtungen zu bewegen, sondern es soll auch, wie dies aus dem 21. Erwägungsgrund der Resolution 1929 (2010) hervorgeht, die Entwicklung sensibler Technologien durch diesen Staat zur Unterstützung seines Nuklearprogramms und seines Flugkörperprogramms beschränkt werden.

104 Wie die früheren Resolutionen legt diese Resolution daher den Schwerpunkt auf die vom iranischen Nuklearprogramm ausgehende Proliferationsgefahr (

105 Unter den in der Resolution 1929 (2010) vorgesehenen präventiven Maßnahmen findet sich in deren Ziff. 21, im Anschluss an die in den früheren Resolutionen vorgesehenen Maßnahmen ( 2. Die präventive Natur der restriktiven Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran

106 Der Gerichtshof hat den präventiven Charakter der restriktiven Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran eindeutig anerkannt. In seinem Urteil Bank Melli Iran/Rat hat er festgestellt, dass „[d]en Erwägungsgründen und der Gesamtheit der Bestimmungen [der Verordnung Nr. 423/2007] zu entnehmen [ist], dass sie zum Ziel hat, die Nuklearpolitik dieses Staates im Hinblick auf die Gefahr, die sie darstellt, durch restriktive wirtschaftliche Maßnahmen zu vereiteln oder zu bremsen“ (

107 In seinem Urteil vom 21. Dezember 2011, Afrasiabi u. a. (

108 Interessant ist, dass der Gerichtshof aus dieser Feststellung unmittelbare Konsequenzen für die Auslegung des Begriffs „wirtschaftliche Ressourcen“ im Sinne von Art. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 423/2007 gezogen hat. So vertrat er die Ansicht, dass im Hinblick auf die präventive Natur der restriktiven Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran „das für die Anwendung dieses Begriffs … relevante Kriterium die Möglichkeit betrifft, dass der entsprechende Vermögenswert für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet wird, die zur Verbreitung von Kernwaffen im Iran beitragen können“ (Gefahr in sich birgt, dass er für die Unterstützung der Verbreitung von Kernwaffen im Iran zweckentfremdet wird“ (Nutzungspotenzial [eines Sinterofens, wie er im Ausgangsverfahren in Rede steht] für die Herstellung von Bestandteilen von Nuklearraketen und damit für die Verbreitung von Kernwaffen im Iran“ (

109 Diese Vorgehensweise, die dem Vorbeugeprinzip entspricht und bei der für die Auslegung von unionsrechtlichen Bestimmungen im Bereich des Einfrierens von Geldern der präventive Zweck der restriktiven Maßnahmen in den Mittelpunkt der Erwägungen gestellt wird, sollte meines Erachtens vom Gerichtshof beibehalten werden.

110 Wenn daher der Gerichtshof seine im Urteil Afrasiabi u. a. getroffene Entscheidung nicht aufgeben und der wiederholt festgestellten präventiven Natur der restriktiven Maßnahmen eine Bedeutung zumessen möchte, sollte er, wie ich unten ausführen werde, davon ausgehen, dass die präventive Natur der restriktiven Maßnahmen von ihm eine Anpassung seiner Prüfung verlangt, insbesondere bei der Frage, ob bei einer Person oder Einrichtung davon ausgegangen werden muss, dass sie Unterstützung für die nukleare Proliferation bereitstellt. 3. Der spezifische Kontext, der zur Benennung von Kala Naft geführt hat

111 Um die vom iranischen Nuklearprogramm ausgehende Proliferationsgefahr zu verhindern und den Druck auf die Islamische Republik Iran zu verstärken, wurden mit der Resolution 1929 (2010) der Geltungsbereich der früheren restriktiven Maßnahmen ausgeweitet und weitere restriktive Maßnahmen gegen diesen Staat vorgesehen.

112 Dazu wurden mehrere Wirtschaftszweige herausgestellt, deren Aktivitäten zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten beitragen könnten. Hierzu zählt insbesondere der Energiesektor und vor allem die Gas- und Ölindustrie.

113 Im 17. Erwägungsgrund der Resolution 1929 (2010) wird klar angegeben, weshalb das Augenmerk auf diesen Sektor gerichtet ist. Der Sicherheitsrat hebt in diesem Erwägungsgrund nämlich den „potenziellen Zusammenhang zwischen den Einnahmen, die die Islamische Republik Iran aus ihrem Energiesektor bezieht, und der Finanzierung ihrer proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten“ hervor und stellt fest, dass „die chemischen Apparate und Stoffe, die für die petrochemische Industrie benötigt werden, zahlreiche Gemeinsamkeiten mit denen aufweisen, die für bestimmte sensible Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffkreislauf erforderlich sind“.

114 Der Energiesektor der Islamischen Republik Iran gehört damit zu den von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Wirtschaftszweigen, da Iran zum einen aus diesem Sektor Einnahmen bezieht, die für die Finanzierung von proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten verwendet werden könnten, und da zum anderen die in der petrochemischen Industrie verwendeten Waren für die Entwicklung des iranischen Nuklearprogramms eingesetzt werden könnten.

115 Dieser Sektor ist damit von den restriktiven Maßnahmen wegen der von ihm ausgehenden Gefahr der nuklearen Proliferation besonders betroffen.

116 Dieser Hinweis auf die dem iranischen Energiesektor innewohnende Gefahrensituation wurde vom Europäischen Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 17. Juni 2010 aufgegriffen, in denen er den Rat ersuchte, Maßnahmen zur Umsetzung der in der Resolution 1929 (2010) vorgesehenen restriktiven Maßnahmen sowie Begleitmaßnahmen zu erlassen. Zu den Bereichen, auf die sich die Maßnahmen konzentrieren sollten, gehören „Schlüsselbereiche der Gas- und Ölindustrie (unter anderem ein Verbot neuer Investitionen, technischer Hilfe und des Transfers einschlägiger Technologien, Ausrüstung und Dienstleistungen …)“ (

117 Den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates entsprechend war in Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 2010/413 vorgesehen, dass „[d]er Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von wesentlichen Ausrüstungen oder Technologien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Schiffen oder Luftfahrzeugen … unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten [ist], wenn sie für [verschiedene] Schlüsselbranchen der Öl- und Erdgasindustrie in Iran oder für iranische oder im Eigentum Irans stehende Unternehmen, die außerhalb Irans in diesen Branchen tätig sind, bestimmt sind“.

118 Ergänzend zu dieser Maßnahme sah der Beschluss 2010/413 auch Maßnahmen des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen im Hinblick auf weitere Personen und Einrichtungen vor sowie zusätzliche Handelsbeschränkungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck.

119 Mit der Verordnung Nr. 961/2010 wurden die weiteren im Beschluss 2010/413 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen umgesetzt. Sie enthält daher in ihrem Anhang VI eine Liste der Schlüsselausrüstungen und ‑technologien für die in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung aufgeführten Schlüsselbranchen der Erdöl- und Erdgasindustrie in Iran. In der Verordnung wird auch der Geltungsbereich der zusätzlichen Handelsbeschränkungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck festgelegt, unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (

120 Im Übrigen hielt es der Rat in Anbetracht der „von [der Islamischen Republik] Iran ausgehenden spezifischen Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit“ (

121 Vor diesem Hintergrund wurde Kala Naft in die Liste der in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und in Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 genannten Personen und Einrichtungen aufgenommen. Für diesen Kontext ist kennzeichnend, dass zum einen auf die Islamische Republik Iran Druck ausgeübt werden soll, indem ein strategischer Sektor blockiert wird, der für diesen Staat eine wichtige Quelle für Einnahmen darstellt, die für die Entwicklung seines Nuklearprogramms verwendet werden könnten.

122 Zum anderen wollte der Unionsgesetzgeber in Anbetracht der Feststellung des Sicherheitsrats in seiner Resolution 1929 (2010), dass zwischen den chemischen Apparaten und Stoffen, die für die petrochemische Industrie benötigt werden, und denen, die für bestimmte sensible Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffkreislauf erforderlich sind, Gemeinsamkeiten bestehen, sowie in Anbetracht der Notwendigkeit, den Handel mit Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck zu beschränken, verhindern, dass Güter und Technologien, die für Unternehmen der Öl- und Gasindustrie bestimmt sind, in Wirklichkeit für die nuklearen Tätigkeiten der Islamischen Republik Iran verwendet werden. Diese Absicht wurde nicht nur in den Handelsbeschränkungen für Schlüsselausrüstungen und ‑technologien deutlich, die in der iranischen Öl- und Gasindustrie verwendet werden können, sondern auch im Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von Einrichtungen wie Kala Naft, deren Tätigkeit in der Beschaffung von Gütern für in diesem Bereich tätige Unternehmen besteht.

123 Ich erinnere diesbezüglich daran, dass Kala Naft die Aufgaben einer Beschaffungsstelle für die Erdöl-, Erdgas- und Petrochemieaktivitäten des Konzerns NIOC wahrnimmt.

124 In dem angefochtenen Urteil hat das Gericht Erwägungen angestellt, die diese Zusammenhänge übergehen und außer Acht lassen, dass das Gericht die Rechtmäßigkeit einer präventiven und nicht einer repressiven Maßnahme zu prüfen hatte. Die mangelnde Berücksichtigung dieses Hintergrundes hat dazu geführt, dass das Gericht verschiedene Rechtsfehler begangen hat. 4. Die vom Gericht begangenen Rechtsfehler a) Zur Begründungspflicht

125 In Art. 24 Abs. 3 des Beschlusses 2010/413, Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 423/2007 und Art. 36 Abs. 3 der Verordnung Nr. 961/2010 ist ausdrücklich vorgesehen, dass den benannten Personen oder Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste mitzuteilen sind.

126 Ob die Gründe, die der in die Liste aufgenommenen Person oder Einrichtung mitgeteilt wurden, ausreichen, ist anhand der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Begründungspflicht für Handlungen der Union zu prüfen (

127 Die Anforderungen an die Begründung ändern sich je nach der Art der betroffenen Handlung und dem Zusammenhang, in dem sie angenommen worden ist. Dieses Erfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an den Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (

128 Nachdem das Gericht diese Rechtsprechung umrissen hat, hat es, da es der Ansicht war, dass der Rat drei selbständige Gründe vorgebracht habe, jeden Grund einzeln geprüft. Nach Abschluss dieser Prüfung ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass die ersten beiden Gründe hinreichend waren, der dritte Grund jedoch unzureichend.

129 In Randnr. 80 des angefochtenen Urteils hat das Gericht daher entschieden, dass „dem [Klagegrund einer Verletzung der Begründungspflicht] stattzugeben [ist] und die angefochtenen Rechtsakte … somit für nichtig zu erklären [sind], soweit der dritte Grund betroffen ist“. Es hat dann in Randnr. 81 des angefochtenen Urteils klargestellt, dass, „[d]a die drei in Rede stehenden Gründe selbständig sind, … diese Feststellung die Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte, soweit sie restriktive Maßnahmen gegen die Klägerin einführen, nicht zur Folge hat“, um sodann weiter auszuführen, dass „[d]er dritte Grund … jedoch bei der Prüfung der übrigen Klagegründe, insbesondere des achten Klagegrundes bezüglich der fehlerhaften Tatsachenbeurteilung, nicht berücksichtigt werden [kann]“.

130 Ich stelle einen Widerspruch zwischen den Randnrn. 80 und 81 des angefochtenen Urteils insofern fest, als das Gericht in Randnr. 80 entschieden hat, dass die streitigen Rechtsakte für nichtig zu erklären sind, soweit der dritte Grund betroffen ist, und dieses Ergebnis in Randnr. 81 unmittelbar wieder in Frage gestellt hat.

131 Selbst wenn Randnr. 80 des angefochtenen Urteils durch dessen Randnr. 81 relativiert wird, ist Randnr. 80 insoweit kritikwürdig, als darin angegeben wird, dass die Begründungspflicht verletzt ist, weil einer von drei Gründen nicht hinreichend präzise und konkret ist. Diese Schlussfolgerung ist meines Erachtens falsch. Die Begründung ist vielmehr in ihrer Gesamtheit zu sehen, und es ist davon auszugehen, dass die Begründungspflicht erfüllt ist, wenn mindestens ein Grund als hinreichend präzise und konkret angesehen werden kann.

132 Die Begründung ist nämlich als ausreichend anzusehen, wenn sie die betroffene Person oder Einrichtung in die Lage versetzt, die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste zu verstehen und gegen diese vorzugehen. In Anbetracht der präventiven Natur der betreffenden Maßnahmen müssen diese Gründe erkennen lassen, inwiefern die Tätigkeit, das Verhalten oder die Verbindungen der benannten Person oder Einrichtung geeignet sind, zur Entwicklung des iranischen Nuklearprogramms beizutragen. Die Gründe sind außerdem in dem Zusammenhang zu verstehen, in dem die restriktiven Maßnahmen ergangen sind. Im Rahmen der Beurteilung, ob die Begründung ausreichend ist, ist dabei zu berücksichtigen, dass dieser Kontext der benannten Person oder Einrichtung gegebenenfalls bekannt ist.

133 Wenn die Begründung einer restriktiven Maßnahme, unter Berücksichtigung des Kontexts dieser Maßnahme, hinreichend deutlich und konkret erkennen lässt, inwiefern die Tätigkeit, das Verhalten oder die Verbindungen der benannten Person oder Einrichtung proliferationsrelevant sind, ist die Begründungspflicht als erfüllt anzusehen.

134 Außerdem habe ich Bedenken hinsichtlich der Vorgehensweise, die Gründe der restriktiven Maßnahmen einzeln zu prüfen, ohne sie zueinander in Beziehung zu setzen. Diese Vorgehensweise könnte ein verzerrtes Bild zeichnen und zu einem künstlichen Ergebnis führen. Selbst wenn einzuräumen ist, dass der dritte Grund nicht eben ein Muster an Präzision ist, könnte die Untersuchung anders ausfallen, wenn er gesondert oder in Zusammenhang mit den anderen Gründen geprüft wird. Auch hier hätte das Gericht im Übrigen den Kontext des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von Kala Naft berücksichtigen müssen.

135 Hierbei ist, wie ich vorstehend ausgeführt habe, unstreitig, dass Kala Naft strukturell und funktionell mit dem öffentlichen Unternehmen NIOC verbunden ist, das dem iranischen Staat unterstellt ist, und dass Kala Naft die Aufgaben einer Beschaffungsstelle für die Erdöl-, Erdgas- und Petrochemieaktivitäten des Konzerns NIOC wahrnimmt. Der Sicherheitsrat hat im Übrigen auf den potenziellen Zusammenhang zwischen den Einnahmen, die die Islamische Republik Iran aus ihrem Energiesektor bezieht, und der Finanzierung ihrer proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten verwiesen und die Staaten eindringlich darauf hingewiesen, dass die chemischen Apparate und Stoffe, die für die petrochemische Industrie benötigt werden, zahlreiche Gemeinsamkeiten mit denen aufweisen, die für bestimmte sensible Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffkreislauf erforderlich sind.

136 Im Hinblick auf diesen Kontext und die anderen Teile der Begründung war meines Erachtens zu prüfen, ob die Behauptung, dass Kala Naft Verbindungen zu Unternehmen hat, die am iranischen Nuklearprogramm beteiligt sind, ausreichend ist.

137 Nach alledem bin ich ohne Weiteres der Auffassung, dass die Begründung der streitigen Rechtsakte ausreichend war, da sie Kala Naft in die Lage versetzt hat, vor dem Hintergrund, von dem sie nicht behaupten kann, ihn nicht zu kennen, zu verstehen, inwiefern ihre Tätigkeit, ihr Verhalten oder die genannten Verbindungen zur Entwicklung des iranischen Nuklearprogramms beitragen und daher eine Gefahr im Hinblick auf die nukleare Proliferation sein könnten.

138 Das Gericht hat daher in Randnr. 80 des angefochtenen Urteils zu Unrecht eine Verletzung der Begründungspflicht festgestellt. b) Zu den Verteidigungsrechten und dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

139 In Randnr. 101 des angefochtenen Urteils ist das Gericht davon ausgegangen, dass der Rat die Verteidigungsrechte von Kala Naft verletzt hat, indem er auf ihren Antrag auf Zugang zu den Akten nicht reagiert hat. Da dieser Umstand von vorneherein als eine Beeinträchtigung der Verteidigung von Kala Naft vor dem Gericht angesehen wurde, stellte er folglich nach Ansicht des Gerichts eine Verletzung ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz dar. Das Gericht hat daher die streitigen Rechtsakte aufgehoben, soweit sie Kala Naft betreffen.

140 Damit bin ich nicht einverstanden.

141 In ihrem Schreiben vom 12. September 2010 hat Kala Naft den Rat darum gebeten, sie „in gebührender Ausführlichkeit“ über die gegen sie geltend gemachten Gründe zu informieren. Sie hat den Rat daher um weitere Informationen zur Stützung dieser Gründe gebeten, Informationen, die der Rat in seinem Schreiben vom 28. Oktober 2010 nicht vorgelegt hat.

142 Aus Randnr. 110 des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass der Rat in seinen Schriftsätzen vor dem Gericht ausgeführt hat, dass seine Akten keine anderen Beweise oder Informationen enthielten als die, die in der Begründung der streitigen Rechtsakte angeführt waren, wobei die Begründung im Übrigen als hinreichend deutlich und konkret anzusehen ist. Unter diesen Umständen kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass er die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz von Kala Naft verletzt hat, indem er dieser abgesehen von der Begründung keine Informationen mitgeteilt hat, die ihm nicht vorlagen (

143 Ich wende mich nun der Frage zu, ob sich der Rat für den Erlass und die Aufrechterhaltung der in Rede stehenden restriktiven Maßnahme allein auf die ihm vorliegenden Informationen stützen durfte, nämlich die Begründung im Hinblick auf den Zusammenhang, in dem die Maßnahme beschlossen wurde, und die Ausführungen von Kala Naft. Nach Ansicht des Gerichts war dies nicht der Fall. Ich teile diese Auffassung nicht. c) Zur Stichhaltigkeit der Begründung

144 Zunächst sind die vom Gericht angestellten Erwägungen kurz wiederzugeben.

145 Das Gericht war erstens der Ansicht, der erste Grund, wonach Kala Naft mit Ausrüstung für den Erdöl- und Erdgassektor handele, die für das iranische Nuklearprogramm genutzt werden könne, deute nicht auf eine Unterstützung für die nukleare Proliferation im Sinne von Art. 20 Abs. 1 des Beschlusses 2010/413, Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 423/2007 und Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 961/2010 hin. Es stellte fest: „Die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen eine Einrichtung mit der Begründung, dass diese für die nukleare Proliferation Unterstützung bereitgestellt habe, setzt nach der vom Gesetzgeber benutzten Formulierung voraus, dass die Einrichtung zuvor ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das dem genannten Kriterium entspricht. Fehlt es dagegen an einem solchen Verhalten, reicht die bloße Gefahr, dass sie zukünftig Unterstützung bereitstellen werde, nicht aus.“ (

146 Damit hat das Gericht im Wesentlichen die von Kala Naft im ersten Rechtszug vorgetragene Argumentation bestätigt, dass nämlich der Beitrag einer Person oder Einrichtung zum Nuklearprogramm, damit er als eine Unterstützung für die nukleare Proliferation angesehen werden kann, „gegeben und festgestellt sein muss und nicht nur wahrscheinlich oder möglich sein darf“ (

147 Das Gericht hat es im Übrigen abgelehnt, den Umstand zu berücksichtigen, dass der Rat gemäß Art. 215 Abs. 1 AEUV befugt ist, die Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu einem Drittland vollständig einzustellen bzw. diesem gegenüber sektorbezogene restriktive Maßnahmen zu erlassen.

148 Das Gericht hat daraus geschlossen, dass die streitigen Rechtsakte für nichtig zu erklären waren, soweit der erste Klagegrund betroffen war.

149 Da das Gericht den ersten Klagegrund im Hinblick auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts nicht als begründet angesehen hat, hat es nur hinsichtlich des zweiten Klagegrundes, dem zufolge Kala Naft versucht hat, Material zu beschaffen (äußerst widerstandsfähige Schieber aus Legierungen), für das es außerhalb der Nuklearindustrie keine Verwendung gibt, die materielle Richtigkeit des Sachverhalts geprüft.

150 Dazu hat es einen gerichtlichen Kontrollstandard angewandt und an dessen Umfang und Intensität erinnert. Ihm zufolge ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass sich „die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts, mit dem restriktive Maßnahmen gegen eine Einrichtung erlassen wurden, auf die Beurteilung der Tatsachen und Umstände [erstreckt], die zu seiner Begründung herangezogen wurden, sowie auf die Prüfung der Beweise und Informationen, auf die sich diese Beurteilung stützt. Im Fall des Bestreitens muss der Rat dem Unionsrichter diese Beweise und Informationen zur Überprüfung vorlegen“ (

151 Aufgrund dieses Kontrollstandards gelangte das Gericht zu dem Schluss, dass die streitigen Rechtsakte, da der Rat den Beweis für die im Rahmen des zweiten Grundes aufgestellten Behauptungen nicht erbracht hatte, für nichtig zu erklären waren, soweit dieser Grund betroffen war.

152 Mit dieser Argumentation hat das Gericht meines Erachtens die Stichhaltigkeit der Begründung der streitigen Rechtsakte falsch gewürdigt.

153 Was zunächst allein die Methode anbelangt, hat das Gericht diese Würdigung in zwei Schritten vorgenommen, deren Reihenfolge etwas überrascht. Es hat zunächst den siebten Klagegrund untersucht, mit dem ein Rechtsfehler in Bezug auf den Begriff der Beteiligung an der nuklearen Proliferation geltend gemacht wird, bevor es den achten Klagegrund geprüft hat, mit dem eine fehlerhafte Tatsachenbeurteilung in Bezug auf die Tätigkeiten von Kala Naft geltend gemacht wird. Dadurch hat das Gericht eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts vorgenommen, bevor es dessen materielle Richtigkeit geprüft hat, was mir nicht die logische und übliche Reihenfolge der Prüfung der Klagegründe einer Nichtigkeitsklage zu sein scheint.

154 Diese Vorgehensweise ist umso mehr zu kritisieren, als sie sich unmittelbar auf die Beurteilung der Stichhaltigkeit der Begründung durch das Gericht auswirkt. Sie hat nämlich das Gericht dazu gebracht, die einzelnen Teile der Begründung künstlich aufzuspalten, um schließlich bei der Prüfung der materiellen Richtigkeit des Sachverhalts nur den zweiten Grund zu berücksichtigen. Das Gericht wollte damit den Wahrheitsgehalt der Behauptung prüfen, dass Kala Naft versucht habe, äußerst widerstandsfähige Schieber aus Legierungen zu beschaffen, für die es außerhalb der Nuklearindustrie keine Verwendung gibt, obwohl eine Prüfung der Richtigkeit des Sachverhalts, die nur auf diesen Beschaffungsversuch gerichtet ist, in Wirklichkeit nicht angemessen war, da die Gefahr, die von Kala Naft im Hinblick auf die nukleare Proliferation ausgeht, auf anderen Tatsachen beruht, wie z. B. der eigentlichen Tätigkeit von Kala Naft. Die vom Gericht angewandte Methode hat damit zu einem verzerrten Ergebnis geführt.

155 Sodann und grundsätzlicher scheinen mir die Erwägungen des Gerichts zur materiellen Richtigkeit und rechtlichen Würdigung des Sachverhalts insoweit falsch, als sie die präventive Natur der gegenüber Kala Naft erlassenen Maßnahme des Einfrierens von Geldern und den Kontext, in dem sie ergangen ist, in keiner Weise berücksichtigen.

156 Das Gericht hätte für die Prüfung der Stichhaltigkeit der Begründung, d. h., ob diese geeignet war, die gegen Kala Naft gerichtete restriktive Maßnahme zu rechtfertigen, bei einer pragmatischen Vorgehensweise, die das Vorbeugeprinzip beachtet, die folgenden Parameter und Zusammenhänge berücksichtigen müssen.

157 Angesichts der präventiven Natur der Maßnahmen des Einfrierens von Geldern muss der Unionsrichter erstens die Merkmale und die Intensität der Kontrolle anpassen, die er hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen ausübt, insbesondere was die materielle Richtigkeit und die rechtliche Würdigung des Sachverhalts anbelangt.

158 Mit den präventiven Maßnahmen, wie der in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Maßnahme des Einfrierens von Geldern, soll verhindert werden, dass die benannten Personen oder Einrichtungen Zugriff auf wirtschaftliche Ressourcen und Finanzmittel haben, die sie zur Unterstützung proliferationsrelevanter nuklearer Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen einsetzen könnten.

159 Wie in Ziff. 21 der Resolution 1929 (2010) vorgesehen, können diese Maßnahmen beschlossen werden, wenn die zuständigen Behörden über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass diese wirtschaftlichen Ressourcen oder Finanzmittel zu solchen nuklearen Tätigkeiten beitragen könnten.

160 Die zuständigen Behörden müssen daher auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Indizien die Maßnahmen erlassen, die sie für notwendig erachten, um den Eintritt einer Gefahr zu verhindern, wobei diese Gefahr im vorliegenden Fall in der möglichen Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen oder Finanzmittel für das iranische Nuklearprogramm liegt.

161 Mit diesen Maßnahmen soll keineswegs ein Verhalten geahndet werden, hinsichtlich dessen bewiesen ist, dass es tatsächlich einen Beitrag zu diesem Programm darstellt. Der Erlass präventiver Maßnahmen erfordert mit anderen Worten keinen Nachweis, dass die wirtschaftlichen Ressourcen und Finanzmittel tatsächlich für das iranische Nuklearprogramm verwendet werden. Es genügt, wenn die zuständige Behörde über genügend Indizien verfügt, dass eine solche Gefahr besteht.

162 Mit der gegen Kala Naft gerichteten Maßnahme des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen sollen daher nicht konkrete Ankäufe von Waren geahndet werden, hinsichtlich derer bewiesen ist, dass sie tatsächlich für Zwecke der nuklearen Proliferation genutzt wurden, sondern solche Ankäufe verhindert werden.

163 Die Verhinderung einer Gefahr kann daher nicht mit der Ahndung einer vollendeten Zuwiderhandlung gleichgesetzt werden. Der Unionsrichter muss folglich seine Kontrolle danach ausrichten, ob er die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der einen oder der anderen Kategorie zu prüfen hat.

164 Dieser grundlegende Unterschied zwischen präventiven Maßnahmen und repressiven Maßnahmen muss sich daher auf den vom Unionsrichter angewandten Kontrollstandard und die von ihm vorgenommene Beurteilung des Beitrags einer Person oder Einrichtung zum iranischen Nuklearprogramm auswirken.

165 Die Feststellung, dass restriktive Maßnahmen die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und Einrichtungen schwer beeinträchtigen (

166 Eine solche Feststellung erfordert stattdessen, dass das Bestehen einer Gefahr von der zuständigen Behörde hinreichend nachgewiesen wurde. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Beweis für die tatsächliche Verwendung der wirtschaftlichen Ressourcen und Finanzmittel für das iranische Nuklearprogramm beigebracht werden muss. Das Bestehen einer Gefahr kann sich nämlich, wie die vorliegende Rechtssache sehr deutlich macht, aus einer Reihe objektiver Punkte ergeben, die, zusammengenommen, diese Gefahr hinreichend deutlich erscheinen lassen.

167 Zweitens muss der Unionsrichter für die Beurteilung der Begründetheit einer restriktiven Maßnahme wie der in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden den Kontext berücksichtigen, in dem sie beschlossen wurde.

168 Ich weise darauf hin, dass im vorliegenden Fall für diesen Kontext kennzeichnend ist, dass der Sicherheitsrat, wobei sich der Europäische Rat und dann der Rat dieser Absicht angeschlossen haben, den Druck auf die Islamische Republik Iran verstärken möchte, indem die Finanzmittel blockiert werden, die sie aus ihrem Energiesektor bezieht, und verhindert wird, dass für die petrochemische Industrie bestimmte Waren für das iranische Nuklearprogramm verwendet werden.

169 Diese Zusammenhänge sind in erster Linie Ausdruck einer politischen Entscheidung, dass nämlich zu einem bestimmten Zeitpunkt auf den iranischen Energiesektor ein besonderes Augenmerk gerichtet wird, da die politischen Behörden der Ansicht sind, dass dieser Sektor im Rahmen der Bekämpfung der nuklearen Proliferation eine besondere Gefahr darstellt.

170 Der Unionsrichter muss drittens berücksichtigen, dass die Festlegung der Kategorien von Personen und Einrichtungen, gegen die die restriktiven Maßnahmen gerichtet sind, aus dieser politischen Entscheidung folgt. Dem Rat ist daher bei der von ihm anhand der Gründe, die ihm von dem Mitgliedstaat, der die Aufnahme in die Liste vorgeschlagen hat, oder vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik genannt werden (

171 Dieser weite Wertungsspielraum, der dem Rat zukommen muss, beruht auf der politischen und gleichzeitig komplexen Natur der Beurteilung der Gefahr der nuklearen Proliferation, die unter Beachtung des Vorbeugeprinzips vorzunehmen ist. Ein solcher Wertungsspielraum muss sich meines Erachtens darin äußern, dass der Unionsrichter seine Kontrolle, was die materielle Richtigkeit und die rechtliche Würdigung des Sachverhalts anbelangt, anpasst.

172 Der Unionsrichter muss daher bei der Ausübung seiner Kontrolle darauf achten, dass er den Punkt nicht überschreitet, ab dem er, insbesondere durch zu strenge Beweisanforderungen, sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der zuständigen Behörde setzen würde.

173 Konkret heißt dies, dass der Unionsrichter seine Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme des Einfrierens von Geldern wie der in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden auf der Grundlage aller ihm vorliegenden Informationen ausüben muss, nämlich der Begründung für die Aufnahme in die Liste und gegebenenfalls der Ausführungen der benannten Person oder Einrichtung sowie der Ausführungen des Rates in Antwort hierauf. Er muss auch, im Wege eines pragmatischen Ansatzes, die im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten Informationen berücksichtigen, die bei ihm zu einem besseren Verständnis der festgestellten Gefahr und damit zu einer genaueren Beurteilung der Frage, ob die Maßnahme angemessen ist, beitragen können.

174 Um dem weiten Wertungsspielraum des Rates Rechnung zu tragen und im Rahmen einer Vorgehensweise, die das Vorbeugeprinzip beachtet, muss der Unionsrichter anhand der im Verwaltungs- und sodann im Gerichtsverfahren vorgebrachten Auffassungen prüfen, ob die Beurteilung des Rates hinsichtlich des Bestehens einer Gefahr offensichtlich fehlerhaft ist. Nur wenn der Unionsrichter auf der Grundlage der ihm vorliegenden Informationen der Ansicht ist, dass eine Gefahr offensichtlich ausgeschlossen ist, kann meines Erachtens die ihm zur Beurteilung vorgelegte Maßnahme in Frage gestellt werden. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die Erörterungen im Verwaltungs- und/oder Gerichtsverfahren gezeigt haben, dass eine Tatsachenfeststellung, auf der die restriktive Maßnahme beruhte, sachlich falsch war.

175 Das Gericht hätte unter Berücksichtigung der präventiven Natur der gegen Kala Naft gerichteten Maßnahme des Einfrierens von Geldern und des Kontexts, in dem diese Maßnahme ergangen ist, mit den Folgen, die sich daraus für die Merkmale und die Intensität seiner gerichtlichen Kontrolle ergeben, die Stichhaltigkeit der Begründung dieser Maßnahme beurteilen müssen. Diese Punkte vor Augen hätte es sich die folgenden beiden Fragen stellen müssen.

176 Konnte das Gericht aufgrund der ihm vorliegenden Informationen, d. h. der Begründung der Maßnahme, der Ausführungen von Kala Naft in ihrem Schreiben vom 12. September 2010, der Antwort der Kommission in ihrem Schreiben vom 28. Oktober 2010 sowie der während des gerichtlichen Verfahrens mitgeteilten Informationen, erstens feststellen, dass die Gefahr, die von Kala Naft im Hinblick auf die nukleare Proliferation ausgeht, hinreichend nachgewiesen ist?

177 Konnte, sofern die erste Frage bejaht wird, zweitens davon ausgegangen werden, dass Kala Naft für die nukleare Proliferation Unterstützung bereitstellt im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der streitigen Rechtsakte?

178 In Bezug auf die erste Frage verfügte das Gericht über tatsächliche Angaben, die nicht bestritten waren, nämlich das Bestehen struktureller und funktioneller Verbindungen zwischen Kala Naft und NIOC, da der Gegenstand der Tätigkeit von Kala Naft selbst, wie bereits ausgeführt, darin besteht, dass sie die Aufgaben einer Beschaffungsstelle für die Erdöl-, Erdgas- und Petrochemieaktivitäten des Konzerns NIOC wahrnimmt. Wie sich aus Randnr. 77 des angefochtenen Urteils ergibt, war außerdem der Umstand, dass die von Kala Naft erworbenen, dem Erdgas-, Erdöl- und Petrochemiesektor zugehörigen Waren für Zwecke der nuklearen Proliferation genutzt werden können, dieser bekannt, und sie hat ihn in ihren Schriftsätzen ausdrücklich eingeräumt.

179 Außerdem hat Kala Naft, was insbesondere den Erwerb von äußerst widerstandsfähigen Schiebern aus Legierungen anbelangt, geltend gemacht, wie aus Randnr. 121 des angefochtenen Urteils folgt, dass „entgegen den Feststellungen des Rates in der Begründung der angefochtenen Rechtsakte … die von ihr erworbenen Schieber nicht ausschließlich in der Nuklearindustrie, sondern auch im Erdgas-, Erdöl- und Petrochemiesektor verwendet“ würden. Kala Naft bestreitet damit zwar entgegen den Behauptungen des Rates die ausschließliche Verwendung dieser Schieber in der Nuklearindustrie, sie bestreitet jedoch nicht die Möglichkeit einer solchen Verwendung. Im Gegenteil: Sie räumt diese sogar ein, wie sich aus Randnr. 77 in Verbindung mit Randnr. 121 des angefochtenen Urteils ergibt. Außerdem hat sie anhand eines Bestellscheins eingeräumt, dass sie solche Schieber regelmäßig erwirbt.

180 Da die Gefahr, die von Kala Naft im Hinblick auf die Bekämpfung der nuklearen Proliferation ausgeht, auf der Grundlage dieser Punkte hinreichend nachgewiesen ist, hätte das Gericht den achten Klagegrund, mit dem eine fehlerhafte Tatsachenbeurteilung in Bezug auf die Tätigkeiten von Kala Naft geltend gemacht wird, als unbegründet zurückweisen müssen, und dies, obwohl der Rat keinen Beweis dafür erbracht hat, dass Kala Naft versucht habe, äußerst widerstandsfähige Schieber aus Legierungen zu beschaffen, für die es außerhalb der Nuklearindustrie keine Verwendung gibt.

181 Was nunmehr die zweite Frage hinsichtlich der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts anbelangt, bin ich der Ansicht, dass das Gericht eine zu enge Definition des Begriffs der Unterstützung für die nukleare Proliferation im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413, Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 423/2007 und Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 961/2010 vorgenommen hat.

182 Das Gericht war nämlich der Ansicht, dass es für die Frage, ob eine Unterstützung für die nukleare Proliferation vorliegt, nicht ausreiche, dass Kala Naft aufgrund ihrer Stellung als Beschaffungsstelle von NIOC in besonderem Maß Gefahr laufe, hieran beteiligt zu werden.

183 Für die Auslegung dieses Begriffs hätte das Gericht jedoch den Wortlaut und das Ziel der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats und insbesondere der Resolution 1929 (2010) beachten müssen (

184 Damit sich eine solche Gefahr nicht realisiert, müssen die Tätigkeiten, das Verhalten und die Verbindungen der Personen und Einrichtungen, hinsichtlich derer die Staaten über hinreichende Gründe für die Annahme verfügen, dass sie mangels restriktiver Maßnahmen zur Entwicklung des iranischen Nuklearprogramms beitragen könnten, neutralisiert werden.

185 Vor diesem Hintergrund genügt es, dass eine Person oder Einrichtung, damit davon ausgegangen werden kann, dass sie Unterstützung für die nukleare Proliferation bereitstellt, aufgrund ihrer Tätigkeit, ihres Verhaltens und/oder ihrer Verbindungen zum iranischen Nuklearprogramm beitragen könnte.

186 Anders ausgedrückt: Wenn der Rat auf der Grundlage von hinreichend präzisen und konkreten Behauptungen begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass eine Person oder Einrichtung im Hinblick auf die Bekämpfung der nuklearen Proliferation eine Gefahr darstellt, kann er davon ausgehen, dass diese Person oder Einrichtung Unterstützung für die nukleare Proliferation im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der streitigen Rechtsakte bereitstellt.

187 Im vorliegenden Fall genügt die Möglichkeit, die sich aus objektiven Umständen ergibt und von Kala Naft eingeräumt wurde, dass die von ihr erworbenen Waren, insbesondere äußerst widerstandsfähige Schieber aus Legierungen, für Zwecke der nuklearen Proliferation verwendet werden, um auf das Vorliegen einer Unterstützung dafür zu schließen.

188 Als Beschaffungsstelle von NIOC erwirbt Kala Naft für die Erdöl-, Erdgas- und petrochemische Industrie notwendige Waren. Mit der gegen dieses Unternehmen gerichteten restriktiven Maßnahme soll gerade der Erwerb von Gütern verhindert werden, die in diesen Industrien eingesetzt werden, da diese Waren potenziell im Rahmen des iranischen Nuklearprogramms verwendet werden können. Außerdem hat Kala Naft keine Kontrolle darüber und keine Kenntnis davon, wofür diese Waren letztendlich bestimmt sind oder verwendet werden.

189 Das vom Gericht in den Randnrn. 113 und 115 des angefochtenen Urteils aufgestellte Erfordernis konkreter Handlungen von Kala Naft läuft dem präventiven Zweck der Maßnahmen des Einfrierens von Geldern zuwider. Wird nämlich der Argumentation des Gerichts und den von Kala Naft vor dem Gericht und dem Gerichtshof angestellten Erwägungen gefolgt, müsste im Wesentlichen ‐ um davon ausgehen zu können, dass sie Unterstützung für die nukleare Proliferation bereitstellt ‐ der Beweis dafür erbracht sein, dass sie Schieber erworben hat, die tatsächlich von der iranischen Nuklearindustrie verwendet wurden.

190 Ich bin entschieden gegen eine solche Ansicht, denn sie hätte das absurde Ergebnis zur Folge, dass der Erlass einer restriktiven Maßnahme wie der in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden, mit der, wie erwähnt, verhindert werden soll, dass wirtschaftliche Ressourcen und Finanzmittel zu den nuklearen Tätigkeiten der Islamischen Republik Iran beitragen können, von dem Nachweis abhängig gemacht werden müsste, dass diese Unterstützung tatsächlich erfolgt ist.

191 Im Übrigen wäre es angesichts des geheimen Charakters des von der Islamischen Republik Iran entwickelten Nuklearprogramms unrealistisch, vom Rat die Erbringung eines Beweises dafür zu fordern, dass die von Kala Naft beschafften Schieber tatsächlich von der iranischen Nuklearindustrie verwendet wurden, während Kala Naft, wie sie dies vor dem Gerichtshof bestätigt hat, gleichzeitig selbst die letztendliche Nutzung dieser Schieber nicht überprüfen kann.

192 Neben der Schwierigkeit, wenn nicht gar Unmöglichkeit, einen solchen Beweis zu erbringen, da die Aktivitäten heimlich erfolgen, und ohne die Probleme anzusprechen, die sich aus dem heiklen Ausgleich zwischen der nötigen Vertraulichkeit der Informationen und der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens ergeben, das dem kontradiktorischen Prinzip Rechnung trägt, muss sich der Gerichtshof auch fragen, ob ein solches Beweiserfordernis zweckmäßig ist.

193 Wie vorstehend ausgeführt, liegt nämlich die Ursache der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen in der Weigerung der Islamischen Republik Iran, mit der IAEO zusammenzuarbeiten und generell ihren internationalen Verpflichtungen im Bereich der nuklearen Nichtverbreitung nachzukommen. Der daraus folgende Umstand, dass die Aktivitäten heimlich geschehen, ergibt sich in erster Linie aus der Weigerung dieses Staats, die Vornahme von Prüfungen durch die Inspektoren der IAEO zuzulassen, mit denen der ausschließlich friedliche Zweck des iranischen Nuklearprogramms belegt werden könnte. Das Geheimnis, das um die Merkmale und den Umfang dieses Programms gemacht wird, ist daher das Ergebnis einer von der Islamischen Republik Iran getroffenen Entscheidung.

194 Stellt sich ausgehend von dieser Feststellung nicht die Frage, ob es im Hinblick auf die Gegenseitigkeit opportun ist, vom Rat die Vorlage immer genauerer Informationen zu verlangen, während sich gleichzeitig die Islamische Republik Iran den wiederholten Auskunftsersuchen des Sicherheitsrats und der IAEO verweigert? Ist es außerdem vernünftig, vom Rat, und damit von den Mitgliedstaaten, durch hohe Anforderungen an die Beweisführung zu verlangen, dass die Quellen und Methoden der Informationsbeschaffung aufgedeckt werden, obwohl diese das einzige Mittel sind, über das die Staaten verfügen, um den Schleier, hinter dem die Islamische Republik Iran ihr Nuklearprogramm entwickelt, zu lüften und der von diesem Programm ausgehenden Bedrohung entgegenzuwirken?

195 Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen und auf der Grundlage sämtlicher angeführten Gesichtspunkte schlage ich dem Gerichtshof vor, das angefochtene Urteil aufzuheben.

196 Sollte der Gerichtshof selbst über die Nichtigkeitsklage von Kala Naft entscheiden, schlage ich ihm vor, aus den oben genannten Gründen die Klagegründe, mit denen eine Verletzung der Begründungspflicht, eine Verletzung der Verteidigungsrechte von Kala Naft und ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, eine fehlerhafte Tatsachenbeurteilung in Bezug auf die Tätigkeiten dieses Unternehmens und ein Rechtsfehler in Bezug auf den Begriff der Unterstützung für die nukleare Proliferation geltend gemacht werden, als unbegründet zurückzuweisen. Die Klage wäre demnach abzuweisen. V – Ergebnis

197 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, — das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 25. April 2012, Manufacturing Support & Procurement Kala Naft/Rat (T‑509/10), aufzuheben und — die Klage der Manufacturing Support & Procurement Kala Naft Co., Tehran, abzuweisen.