Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 11.07.2013 – C-496/09

ECLI:EU:C:2013:461

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

11. Juli 2013 ( *1 )

„Urteilsauslegung — Unzulässigkeit“

In der Rechtssache C-496/09 INT

betreffend einen nach Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 158 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs am 14. Februar 2013 gestellten Antrag auf Auslegung des Urteils vom 17. November 2011, Kommission/Italien (C-496/09),

Italienische Republik,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter T. von Danwitz, E. Juhász, G. Arestis und D. Šváby (Berichterstatter),

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: A. Calot Escobar,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

1

Mit Antragsschrift, die am 14. Februar 2013 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Italienische Republik einen Antrag auf Auslegung der Randnrn. 52, 55 und 68 der Entscheidungsgründe sowie der Nr. 2 des Tenors des Urteils vom 17. November 2011, Kommission/Italien (C-496/09, Slg. 2011, I-11483 im Folgenden: Urteil, dessen Auslegung beantragt wird), gestellt.

2

Die Italienische Republik beantragt,

die Wendung „zum Zeitpunkt der Verkündung des vorliegenden Urteils noch nicht zurückgeforderte Beträge“ in den Randnrn. 52, 55 und 68 sowie in Nr. 2 des Tenors dieses Urteils dahin auszulegen, dass sie die Beträge erfasst, die noch nicht zurückgefordert worden waren, als im Verfahren die Phase der Beweiserhebung abgeschlossen wurde, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der verfahrensrelevante Sachverhalt herauskristallisiert hatte, aufgrund dessen der Gerichtshof über den Rechtsstreit entschieden hat, und

die Wendung „die noch nicht zurückgefordert wurden oder deren Rückforderung nicht nach dem betreffenden Zeitraum nachgewiesen wurde“ in den Randnrn. 52, 55 und 68 und in Nr. 2 des Tenors dieses Urteils dahin auszulegen, dass die Europäische Kommission bei der halbjährlichen Beurteilung des von der Italienischen Republik bei der Rückforderung der betreffenden Beihilfen erzielten Fortschritts nicht nur die der Kommission vor Ablauf dieses Halbjahrs zur Kenntnisnahme vorgelegten Unterlagen, sondern alle das Referenzhalbjahr betreffenden Unterlagen zu berücksichtigen hat.

Urteil, dessen Auslegung beantragt wird

3

Im Urteil, dessen Auslegung beantragt wird, hat der Gerichtshof für Recht erkannt und entschieden:

„1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Entscheidung 2000/128/EG der Kommission vom 11. Mai 1999 über die italienische Beihilferegelung für Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung [(ABl. 2000, L 42, S. 1)] und aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen, dass sie zu dem Zeitpunkt, an dem die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 1. Februar 2008 nach Art. 228 EG abgegeben hat, gesetzte Frist ablief, nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die zur Durchführung des Urteils vom 1. April 2004, Kommission/Italien (C-99/02[, Slg. 2004, I-3353]), über die Rückforderung der mit der Entscheidung 2000/128 für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen von den Empfängern erforderlich sind.

2.

Die Italienische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto ‚Eigenmittel der Europäischen Union‘ ein Zwangsgeld zu zahlen, dessen Höhe durch Multiplikation eines Grundbetrags von 30 Millionen Euro mit dem prozentualen Anteil zu berechnen ist, den die rechtswidrigen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen, die noch nicht zurückgefordert wurden oder deren Rückforderung nicht nach dem betreffenden Zeitraum nachgewiesen wurde, an der Gesamtheit der zum Zeitpunkt der Verkündung des vorliegenden Urteils noch nicht zurückgeforderten Beträge ausmachen, und zwar für jedes Halbjahr mit Verzögerung bei der Durchführung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 1. April 2004, Kommission/Italien (C-99/02), nachzukommen, beginnend mit der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Durchführung des genannten Urteils vom 1. April 2004.

3.

Die Italienische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto ‚Eigenmittel der Europäischen Union‘ einen Pauschalbetrag von 30 Millionen Euro zu zahlen.

…“

Stellungnahmen der Parteien

4

Die Italienische Republik macht erstens geltend, dass eine Auslegung der Wendung „zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils“, die auf den Sachverhalt am 17. November 2011, dem Tag der Verkündung des Urteils, dessen Auslegung beantragt wird, abstelle und nicht auf den zum Zeitpunkt des Abschlusses der Beweisaufnahme im Verfahren bestehenden Sachverhalt, sie insoweit unangemessenen Folgen aussetze, als sich dadurch das ihr auferlegte Zwangsgeld erhöhe. Diese Auslegung widerspreche auch der Logik der Verhängung von Zwangsgeldern nach Art. 228 Abs. 2 EG, da sie den Betrag des Zwangsgelds von einer Tatsache abhängig mache, die außerhalb der Kontrolle der Italienischen Republik liege, und das Zwangsgeld von dem Sachverhalt löse, den der Gerichtshof bei der Bestimmung seines Betrags berücksichtigt habe.

5

Zweitens sei es nicht nur zur Sicherstellung der Durchführung des Urteils Kommission/Italien nicht erforderlich, sondern verstoße auch gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der sich nunmehr aus Art. 4 Abs. 3 EUV ergebe, wenn die Wendung „die noch nicht zurückgefordert wurden oder deren Rückforderung nicht nach dem betreffenden Zeitraum nachgewiesen wurde“ dahin ausgelegt werde, dass sie die Berücksichtigung der von der Italienischen Republik nach Ablauf des betreffenden Halbjahrs übermittelten Beweise durch die Kommission bei der Festsetzung des auferlegten Zwangsgelds ausschließe.

6

Die Kommission hält den von der Italienischen Republik gestellten Antrag auf Auslegung mangels Zweifeln über Sinn und Tragweite des Urteils, dessen Auslegung beantragt wird, für unzulässig; mit ihm sollten im Wesentlichen der klare Inhalt dieses Urteils in Frage gestellt sowie dessen Tragweite zugunsten der Italienischen Republik geändert werden.

Zum Antrag

7

Art. 158 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs sieht vor, dass er nach Art. 43 seiner Satzung bei Zweifeln über Sinn und Tragweite eines Urteils oder Beschlusses zuständig ist, das Urteil oder den Beschluss auf Antrag einer Partei oder eines Organs der Union auszulegen, wenn die Partei oder das Organ ein Interesse hieran glaubhaft macht.

8

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss ein Antrag auf Auslegung, um zulässig zu sein, den Tenor des betreffenden Urteils in Verbindung mit dessen wesentlichen Entscheidungsgründen zum Gegenstand haben und die Beseitigung einer Unklarheit oder Mehrdeutigkeit bezwecken, die möglicherweise Sinn und Tragweite des Urteils selbst insoweit berührt, als darin über den dem Gerichtshof unterbreiteten konkreten Fall zu entscheiden war. Daher ist ein Antrag auf Auslegung unzulässig, wenn er Punkte betrifft, über die in dem betreffenden Urteil nicht entschieden worden ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. April 2010, Pellegrini/Kommission, C-114/08 P[R]-INT, Randnr. 6 und die dort angeführte Rechtsprechung).

9

Zum ersten Punkt des vorliegenden Antrags ist festzustellen, dass der Tenor des Urteils, dessen Auslegung beantragt wird, im Einklang mit der Begründung in seinen Randnrn. 52, 55 und 68 ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Verkündung dieses Urteils als maßgeblichen, zur Berechnung des degressiven Zwangsgelds, zu dem dieser Mitgliedstaat verurteilt wurde, als Grundlage heranzuziehenden Zeitpunkt für die Bestimmung des Gesamtbetrags der noch nicht zurückgeforderten Beihilfen abstellt.

10

Ebenso ist zum zweiten Punkt des Antrags festzustellen, dass eine streng am Wortlaut orientierte Lesart des Tenors des Urteils, dessen Auslegung beantragt wird, geeignet ist, als Grundlage dafür zu dienen, dass die Kommission bei der Berechnung des prozentualen Anteils der Beihilfen, die als nicht nach einem bestimmten Halbjahr zurückgefordert einzustufen sind, nur die Unterlagen berücksichtigt, die ihr vor Ablauf des betreffenden Zeitraums zugehen.

11

Insoweit genügt die Feststellung, dass mit den beiden Punkten des Antrags der Italienischen Republik die Folgen einer solchen streng am Wortlaut orientierten Lesart des Tenors des Urteils, dessen Auslegung beantragt wird, in Frage gestellt werden sollen. Dies lässt sich aber weder mit Art. 43 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 158 Abs. 1 der Verfahrensordnung noch mit der Rechtskraft der Urteile des Gerichtshofs vereinbaren.

12

Der Antrag ist daher, da er nicht auf Zweifel über Sinn und Tragweite des Urteils, dessen Auslegung beantragt wird, gestützt ist, für unzulässig zu erklären.

Kosten

13

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Italienischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Antrag unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) beschlossen:

1.

Der Antrag auf Auslegung wird zurückgewiesen.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.

Unterschriften

( *1 )   Verfahrenssprache: Italienisch.