Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.07.2013 – C-180/12
Generalanwalt · ECLI:EU:C:2013:492
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS Paolo Mengozzi vom 18. Juli 2013 ( Rechtssache C‑180/12 Stoilov i Ko EOOD gegen Nachalnik na Mitnitsa Stolichna (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad [Bulgarien]) „Verschiedene Entscheidungen und Rechtsbehelfe über dieselbe Zollschuld — Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens — Erledigung — Rechtskraft — Art. 41 und 47 der Charta — Grundsatz der guten Verwaltung — Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf“ I – Einführung und Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen, das der Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien) eingereicht hat, betrifft die Auslegung der Unterpositionen 5407 61 30 und 6303 92 10 der Kombinierten Nomenklatur für das Jahr 2009 (im Folgenden: KN) (
2 Die vorliegenden Schlussanträge werden mir Gelegenheit geben, darzulegen, dass sich in dieser Vorlage in Wirklichkeit eine andere Frage betreffend ihre Zulässigkeit oder genauer gesagt betreffend das Verlorengehen ihres Gegenstands im Verlauf des Verfahrens verbirgt, was meiner Ansicht nach den Gerichtshof zu der Feststellung führen müsste, dass die Vorlagefragen nicht mehr beantwortet zu werden brauchen.
3 Die Prüfung dieser Frage setzt jedoch eine summarische Darstellung des Verlaufs der nationalen gerichtlichen Verfahren voraus, in denen die Stoilov i Ko KOOD (im Folgenden: Stoilov) zwei Klagen, – deren Gegenstand ineinander übergeht – gegen zwei vom Nachalnik na Mitnitsa Stolichna (Leiter des Hauptstädtischen Zollamts, im Folgenden: Nachalnik) in Anwendung des Zollkodex erlassene Entscheidungen sozusagen nebeneinander erhoben hat.
4 Zusammenfassend hatte Stoilov mit am 8. Januar 2009 eingereichter Zollanmeldung „Stoffe zum Herstellen von Rollos“ mit Herkunft China in der Unterposition 6303 92 10 der KN angemeldet, infolge einer Überprüfung und einer Laboranalyse von Proben gingen die Zollbehörden indes davon aus, dass die von dieser Anmeldung erfassten Waren die Voraussetzungen für eine Einreihung in Kapitel 54 der KN, im Einzelnen in die Unterposition 5407 61 30, erfüllten.
5 Folglich teilte der Nachalnik Stoilov am 27. April 2009 nach Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex (
6 Da Stoilov die geforderten Beträge nicht innerhalb der gesetzten Frist gezahlt hatte, ordnete der Nachalnik am 7. August 2009 in Anwendung von Art. 232 des Zollkodex (
7 Nachdem sie diese Entscheidung im September 2009 im Verwaltungsweg angefochten und beantragt hatte, dass ein unabhängiges Gutachten in Auftrag gegeben werde, erhob Stoilov im Oktober 2009 eine Klage auf Aufhebung der Beitreibungsanordnung beim vorlegenden Gericht.
8 Einige Monate zuvor hatte Stoilov indessen die Zollmitteilung beim Administrativen sad Sofia-grad angefochten, der ihre Klage mit Urteil vom 30. Dezember 2010 abwies.
9 Dieses Urteil wurde mit einem Rechtsmittel vor dem Varhoven administrativen sad (Oberster Verwaltungsgerichtshof) angefochten, der zum Zeitpunkt des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens noch befasst war. Ausweislich der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen sowie der Antwort des vorlegenden Gerichts auf das vom Gerichtshof an es gerichtete Ersuchen um Erläuterungen hat der Varhoven adminstrativen sad das Urteil des Adminstrativen sad Sofia-grad vom 30. Dezember 2010 jedoch aufgehoben und dahin abgeändert, dass er die Zollmitteilung für nichtig erklärt hat. Den Erklärungen, die das vorlegende Gericht in seiner Antwort auf das Ersuchen um Erläuterungen gegeben hat, ist zu entnehmen, dass der Varhoven administrativen sad im Wesentlichen entschieden hat, dass die vom Nachalnik zugrunde gelegte zolltarifliche Einreihung, die durch den Administrativen sad Sofia-grad bestätigt worden war, in Anbetracht der zu den Akten gegebenen Unterlagen und Gutachten fehlerhaft sei. Darüber hinaus hat der Varhoven administrativen sad angenommen, dass Stoilov ein berechtigtes Vertrauen darauf erworben habe, dass die fraglichen Waren in die Unterposition 6303 92 10 eingereiht würden, da die Zollbehörden für zahlreiche frühere Anmeldungen gleicher Waren, die vom selben Lieferer in China gewesen seien, diese Einfuhren auch unter Kontrolle der Papiere akzeptiert und diese Unterposition angewandt hätten, ohne eine Sanktion zu verhängen.
10 In seiner Antwort auf das vom Gerichtshof an es gerichtete Ersuchen um Erläuterungen zu der Wirkung der Nichtigerklärung der Zollmitteilung auf das Ausgangsverfahren hat das vorlegende Gericht unter anderem eingeräumt, dass es ihm obliege, zu prüfen, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Beitreibungsanordnung erfüllt seien, zu denen die Zollmitteilung gehöre.
11 In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hat der Nachalnik eingeräumt, dass die Zollmitteilung aufgrund ihrer Nichtigerklärung durch den Varhoven administrativen sad in der bulgarischen Rechtsordnung nicht mehr existiere.
12 Mit Blick auf diese Umstände ist daran zu erinnern, dass die dem Gerichtshof im Rahmen der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Zusammenarbeit übertragene Aufgabe nicht darin besteht, in abstracto Gutachten abzugeben, und dass der Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens während des Verfahrens vor dem Gerichtshof seine Bedeutung ganz oder zum Teil verlieren kann, so dass den Antworten, die der Gerichtshof auf diese Fragen gäbe, ihre Funktion, zu einer zweckdienlichen Lösung des Rechtsstreits beizutragen, genommen würde (
13 So hat der Gerichtshof in Anwendung dieser Rechtsprechung bereits festgestellt, dass über ein Vorabentscheidungsersuchen nicht entschieden zu werden braucht, wenn trotz des Wunsches des nationalen Gerichts, dieses aufrechtzuerhalten, der diesem Ersuchen zugrunde liegende Rechtsstreit im Verlauf des Verfahrens gegenstandslos geworden ist, insbesondere durch eine Einigung zwischen den Parteien (
14 Ebenso hat der Gerichtshof im Licht des ihm geschilderten Sachverhalts befunden, dass es mangels eines Gegenstands dann keiner Antwort auf ein Vorabentscheidungsersuchen bedarf, wenn dieses Ersuchen es nicht erlaubt, die Kriterien für die Auslegung des Unionsrechts aufzuzeigen, anhand deren das vorlegende Gericht über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit nach Maßgabe dieses Rechts entscheiden könnte (
15 Die vorliegend in Rede stehende Situation entspricht freilich nicht genau diesen Fallgestaltungen.
16 Es ist jedoch klar, dass das vorlegende Gericht nach der angeführten Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der Angaben, über die der Gerichtshof verfügt, zur Lösung des Ausgangsrechtsstreits keine Entscheidung mehr zu treffen haben wird, bei der die Vorabentscheidung berücksichtigt werden könnte, sollte der Gerichtshof auf die Vorlagefragen antworten.
17 Wie das vorlegende Gericht nämlich in seiner Antwort auf das vom Gerichtshof an es gerichtete Ersuchen um Erläuterungen eingeräumt hat, ist nunmehr infolge der Nichtigerklärung der Zollmitteilung durch den Varhoven administrativen sad eine der formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Beitreibungsanordnung entfallen, wie das auch der Nachalnik zugestanden hat. Das vorlegende Gericht wird sich also damit begnügen, festzustellen – was es im Übrigen bereits seit Verkündung des Urteils des Varhoven administrativen sad hätte tun können – dass diese Beitreibungsanordnung notwendigerweise nach Maßgabe allein des innerstaatlichen Rechts für nichtig zu erklären ist, wie dies Stoilov zu Recht in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof geltend gemacht hat.
18 Doch ist es gleichwohl möglich, das Argument des Nachalnik nachzuvollziehen, im bulgarischen Recht seien die Mitteilung des Betrags einer Zollschuld im Sinne von Art. 221 des Zollkodex (d. h. im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Mitteilung) und die in Anwendung von Art. 232 des Zollkodex verfügte zwangsweise Beitreibung dieser Schuld als eigenständige Rechtsakte zu qualifizieren, die mit getrennten gerichtlichen Rechtsbehelfen angefochten werden könnten, auch wenn, wie die Europäische Kommission sehr folgerichtig in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof angemerkt hat, eine Zollschuld von der nationalen Verwaltung nicht rechtmäßig beigetrieben werden kann, wenn ihr ihre Existenz gerade dadurch genommen wird, dass die zuständigen nationalen Gerichte die Entscheidung, mit der sie festgestellt worden ist, für nichtig erklären. Eine andere Auslegung führte zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Staates.
19 Das vorlegende Gericht wird somit aufgrund der Nichtigerklärung der Zollmitteilung durch den Varhoven administrativen sad unweigerlich dazu gelangen, die Tatsache zur Kenntnis zu nehmen, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beitreibungsanordnung nunmehr ihre wesentliche Voraussetzung formeller Gültigkeit fehlt, nämlich gerade die Feststellung der Zollschuld, deren Beitreibung bei ihm geltend gemacht und angefochten wird, unabhängig von den Antworten, die der Gerichtshof auf die vier Vorabentscheidungsfragen geben könnte, die das vorlegende Gericht ihm gestellt hat.
20 Auf diese zu antworten, liefe somit darauf hinaus, dass der Gerichtshof unter Missachtung der Aufgabe, die ihm im Rahmen der mit Art. 267 AEUV eingeführten Zusammenarbeit der Gerichte zugewiesen ist, ein Gutachten zu hypothetischen Fragen abgäbe.
21 Zudem lässt die Antwort des vorlegenden Gerichts auf das Ersuchen um Erläuterungen, das der Gerichtshof an es gerichtet hat, den Willen dieses Gerichts erkennen, den Gerichtshof in die Rolle eines Schiedsrichters über seine eigene Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens und diejenige Beurteilung zu bringen, die der Varhoven administrativen sad in seinem Urteil getroffen hat, mit dem das Urteil des Adminstrativen sad Sofia-grad vom 30. Dezember 2010 aufgehoben und dahin abgeändert wurde, dass die Entscheidung über die Mitteilung für nichtig erklärt wurde, insbesondere in Bezug auf die Beweise, die zu einer Einreihung der fraglichen Waren in eine der beiden streitigen zolltariflichen Unterpositionen führen (
22 Hieraus folgt meiner Ansicht nach, dass der Gerichtshof feststellen sollte, dass auf das Vorabentscheidungsersuchen nicht mehr geantwortet zu werden braucht.
23 Sollte der Gerichtshof gleichwohl entscheiden, sich dieser Analyse nicht anzuschließen, werden sich die folgenden Ausführungen einer kurzen – und hilfsweisen – Beantwortung der vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen widmen. II – Hilfsweise Untersuchung der Vorlagefragen A – Zur ersten Vorlagefrage
24 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Ware – eingerollte Streifen aus Vliesstoff zum Herstellen von Innenrollos – für die Zwecke der zolltariflichen Einreihung nach der KN je nach den Eigenschaften der Ware als „Gewebe“ dem KN-Code 5407 61 30 oder entsprechend ihrem einzigen Verwendungszweck – der Herstellung von Innenrollos – dem KN-Code 6303 92 10 zuzuordnen ist, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist: a) der Begriff „konfektionierte Ware“ im Sinne von Anmerkung 7 in Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“) der KN, ausgelegt in Verbindung mit Nr. 2 Buchst. a der Allgemeinen Vorschriften der KN betreffend die Begriffe „unvollständige oder unfertige Ware“ unter Berücksichtigung des in Nr. 2 Buchst. b genannten Falles, der Eigenschaften der verfahrensgegenständlichen Ware und der Möglichkeit, dass aus ihr ein einziges Endprodukt hergestellt wird; b) die Frage, ob der Begriff „Gewebe“ nach Kapitel 54 Unterposition 5407 61 30 der KN Stoffstreifen umfasst, die wie das Endprodukt, das ihren einzigen Verwendungszweck bildet – Innenrollos –, auch über befestigte Ränder an der Längsseite verfügen, und zwar in Anbetracht der ausdrücklichen Anführung dieses Endprodukts in Unterposition 6303 92 10 der KN.
25 Diese Frage bildet die dem Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens zugrunde liegende Meinungsverschiedenheit nach, da Stoilov die eingeführten Waren als Solche angemeldet hatte, die unter Kapitel 63 der KN fallen, wohingegen die Zollbehörden der Auffassung waren, dass die von dieser Anmeldung erfassten Waren die Voraussetzungen für eine Einreihung in Kapitel 54 der KN erfüllten.
26 Ich erinnere daran, dass sich die KN auf das von der Weltzollorganisation erarbeitete Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren stützt, dessen Positionen und sechsstellige Unterpositionen sie aufgreift, während nur die siebte und die achte Stelle spezielle Unterpositionen der KN darstellen. In ihrem Teil II – „Zolltarif“ – enthält die KN eine Klassifizierung der Waren in Abschnitte, Kapitel, Positionen und Unterpositionen.
27 Abschnitt XI der KN hat die Überschrift „Spinnstoffe und Waren daraus“. Nach Anmerkung 7 dieses Abschnitts gelten als „konfektioniert“ insbesondere: „a) Waren in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten; b) Waren, die abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig sind oder durch bloßes Zerschneiden der nicht gebundenen Fäden ohne Nähen oder eine andere zusätzliche Arbeit gebrauchsfertig werden (z. B. Putztücher, Handtücher, Tischtücher, Halstücher und Decken); c) Waren, deren Ränder entweder durch Säume aller Art, auch Rollsäume, oder durch geknüpfte Fransen aus den Fäden der Waren selbst oder aus nachträglich angebrachten Fäden befestigt sind …“
28 In diesem Abschnitt XI sind sowohl Kapitel 54 als auch Kapitel 63 der KN enthalten.
29 Kapitel 54 – „Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse“ – enthält u. a. die Position 5407„Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten …“, die ihrerseits die Unterposition 5407 61 30 „andere Gewebe – – mit einem Anteil an nicht texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr – – gefärbt“ enthält (
30 Kapitel 63 Teilkapitel I („Andere konfektionierte Spinnstoffwaren“) der KN enthält die Position 6303 („Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge“), die wiederum die Unterposition 6303 92 10 („andere … aus Vliesstoffen“) enthält. Aus Anmerkung 1 zu Kapitel 63 der NC geht hervor, dass zu dessen Teilkapitel I, das Spinnstofferzeugnisse aller Art umfasst, „nur konfektionierte Waren gehören“.
31 Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die KN allgemeine Vorschriften für ihre Auslegung enthält. Nach diesen Bestimmungen gilt u. a. jede Anführung einer Ware in einer Position auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird (
32 Es ist auch hervorzuheben, dass die Einreihung der fraglichen Waren mangels einer spezifischen Einordnung unter Berücksichtigung ihrer ‐ im Wortlaut der Position der KN festgelegten ‐ objektiven Merkmale und Eigenschaften, die im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung der Waren sind, erfolgen muss (
33 Obwohl der Gerichtshof mehrmals über die Frage der zollrechtlichen Einreihung einer bestimmten Ware entschieden hat, ist es grundsätzlich im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens und der Abgrenzung der Zuständigkeiten, die sich hieraus zwischen dem Unionsrichter und den nationalen Gerichten ergeben, nicht seine Aufgabe, sich zu einer solchen Frage zu äußern; vielmehr obliegt dem vorlegenden Gericht diese Aufgabe im Licht des Sachverhalts des bei ihm anhängigen Rechtsstreits und der Auslegung des Unionsrechts, die ihm der Gerichtshof liefert (
34 Insoweit bin ich der Ansicht, dass das vorlegende Gericht im Wesentlichen bestrebt ist, zunächst den Umfang des Begriffs „konfektionierte Waren“ im Sinne von Anmerkung 7 des Abschnitts XI der KN zu klären, so dass es ihm möglich ist, nachzuprüfen, ob die von Stoilov angemeldeten Waren, nämlich „Stoff zum Herstellen von Rollos“, tatsächlich in eine der Unterpositionen von Kapitel 63 der KN fallen können.
35 Wie nämlich insbesondere die Kommission geltend gemacht hat, müssen die fraglichen Waren, um in dieses Kapitel eingeordnet zu werden, die Merkmale konfektionierter Waren aufweisen, wozu nach diesem Kapitel Innenrollos gehören.
36 Nur zwei der in Anmerkung 7 des Abschnitts XI der KN genannten alternativen Kriterien erscheinen auf den ersten Blick einschlägig. Nach Ansicht der Kommission und des Nachalnik entsprechen die fraglichen Waren, da sie rechteckig sind, nicht dem in Anmerkung 7 Buchst. a des Abschnitts XI angegebenen Kriterium, das nur „Waren in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten“ erfasst. Eine solche Beurteilung, die letztlich dem vorlegenden Gericht obliegt, erscheint mir jedoch nicht besonders überzeugend in Bezug auf Innenrollos, die im Allgemeinen eine rechteckige Form haben. Daraus, wie diese Parteien es tun, abzuleiten, dass Kapitel 63 nicht anwendbar sei, scheint mir zu weit zu gehen. Allenfalls kann man aus der rechteckigen Form der fraglichen Waren ableiten, dass diese nicht unter das erste Kriterium von Anmerkung 7 des Abschnitts XI fallen.
37 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Buchst. b von Anmerkung 7 dieses Abschnitts als unter den Begriff „konfektionierte Waren“ fallende solche Waren nennt, die „abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig sind“.
38 Nicht nur Stoilov hat sich auf diese Bestimmung in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof berufen und erklärt, dass die fraglichen Waren nur für eine einfache Montage bestimmt seien, sondern darüber hinaus hat auch der Varhoven administrativen sad in seinem Urteil vom 5. Juli 2012 festgestellt, dass diese Waren gebrauchsfertig eingeführt worden seien, ohne dass daraus anderes als Innenrollos gefertigt werden könnten.
39 Ferner ist hervorzuheben, dass sich aus den allgemeinen Vorschriften der KN ergibt, dass eine Anführung einer Ware in einer Position auch für die unvollständige oder unfertige Ware gilt, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat oder wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird.
40 Es wird somit dem vorlegenden Gericht obliegen, nachzuprüfen, ob – unter Berücksichtigung sämtlicher ihm vorgetragener Ausführungen zu Sachverhalt und Rechtslage – die fraglichen Waren als abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig anzusehen sind, so dass sie unter Kapitel 63 der KN fallen können.
41 Ist das nicht der Fall, müssten diese Waren unter Kapitel 54 einzuordnen sein.
42 Die streitigen Ausführungen der Beteiligten zu der Frage, ob die in Rede stehenden Stoffe gewebt oder nicht gewebt sind, scheinen mir allein für die Ermittlung der angemessenen Unterposition maßgeblich zu sein, nicht indessen für die Ermittlung des einschlägigen Kapitels der KN, welches nach meinem Verständnis die einzige wirklich grundlegende Frage ist. B – Zur zweiten Vorlagefrage
43 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Annahme möglich ist, dass für den Anmelder und aufgrund der Wareneinfuhr Verpflichteten ein berechtigtes Vertrauen bezüglich der spezifischen zolltariflichen Einreihung der Ware entstanden ist, wenn a) hinsichtlich einer früher abgegebenen Zollanmeldung von gleichen Waren mit der gleichen Zolltarifnummer von den Zollbehörden nach einer in einem Protokoll festgehaltenen Warenkontrolle einschließlich einer Kontrolle im Hinblick auf die zolltarifliche Einreihung keine Proben zur Analyse entnommen wurden und die Schlussfolgerung gezogen wurde, dass die Waren mit den Angaben in der Anmeldung übereinstimmten, und b) keine spätere Kontrolle nach der Überlassung der Waren zu fünf anderen Zollanmeldungen von gleichen Waren mit der gleichen Zolltarifnummer erfolgte, die ebenfalls früher abgegeben worden waren, und zwar vor und nach dem Datum des Protokolls über die Zollkontrolle, in der festgestellt wurde, dass die Zolltarifnummer richtig sei.
44 Diese Frage hätte – so meine ich – nur Relevanz, wenn das vorlegende Gericht festgestellt hätte, dass die Waren nach der Beitreibungsanordnung in Kapitel 54 der KN einzureihen seien.
45 Anderenfalls müsste diese Entscheidung nämlich allein wegen eines Fehlers bei der Einreihung dieser Waren für nichtig erklärt werden, ohne dass für das vorlegende Gericht ein Anlass bestünde, ein bei Stoilov möglicherweise entstandenes berechtigtes Vertrauen auf eine Einreihung in Kapitel 63 zu prüfen.
46 Nachdem die Antwort in dieser Weise eingegrenzt ist, ist darauf hinzuweisen, dass die Zollbehörden nach Art. 68 des Zollkodex zwecks Überprüfung der von ihnen angenommenen Anmeldungen entweder gemäß Buchst. a dieser Bestimmung die Unterlagen prüfen oder nach Buchst. b dieses Artikels eine Zollbeschau vornehmen, gegebenenfalls Muster oder Proben zum Zweck einer Analyse oder eingehenden Prüfung entnehmen können.
47 Im vorliegenden Fall präzisiert das vorlegende Gericht in seiner Frage, dass die Zollbehörden bei einer bestimmten Zahl von Zollanmeldungen, die Stoilov für gleiche Waren in derselben zolltariflichen Einreihung (Kapitel 63 der KN) vor der dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Anmeldung abgegeben habe, in einem Fall eine Beschau der eingeführten Waren vorgenommen und in den anderen Fällen die Anmeldungen von Stoilov nach einer einfachen Prüfung der Unterlagen ohne Einwände gegen die angemeldete zolltarifliche Einreihung akzeptiert hätten.
48 Das vorlegende Gericht fragt sich daher, ob bei Stoilov ein Vertrauensschutz aufgrund der Versicherungen, die sie von den Zollbehörden erhalten habe, entstanden sei, als diese durch Vornahme einer Überprüfung der Zollanmeldungen von Stoilov anlässlich früherer Einfuhren die Einreihung der gleichen Waren in Kapitel 63 der KN akzeptiert hätten.
49 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Zollkodex in Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und Art. 239 Verfahren vorgesehen hat, wonach die Zollbehörden im einen wie im anderen Fall Zölle oder Zollermäßigungen nachträglich nicht berücksichtigen und die alle beide das gleiche Ziel verfolgen, nämlich die Zahlung von Einfuhrabgaben auf Fälle zu beschränken, in denen diese mit dem wesentlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar ist (
50 Nach der Rechtsprechung, in der der erste dieser beiden Artikel ausgelegt worden ist, hat ein Schuldner, sofern drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind, Anspruch darauf, dass von der Nacherhebung dieser Abgaben abgesehen wird (
51 Erstens muss die Nichterhebung auf einem Irrtum der zuständigen Behörden selbst beruhen. Zweitens muss deren Irrtum so geartet sein, dass er vom gutgläubigen Schuldner trotz seiner Berufserfahrung und der von ihm aufgewandten Sorgfalt vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte. Drittens muss der Abgabenschuldner alle geltenden Bestimmungen über die Zollerklärung beachtet haben (
52 Zur ersten Voraussetzung, d. h. dem Vorliegen eines Irrtums der zuständigen Behörden, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass nur die Irrtümer, die auf ein aktives Verhalten der Verwaltungsbehörden zurückzuführen sind, einen Anspruch auf ein Absehen von der Nacherhebung der Zölle begründen (
53 Zur Erkennbarkeit des Irrtums, der den zuständigen Behörden unterlaufen ist, hat der Gerichtshof entschieden, dass diese insbesondere unter Berücksichtigung der Komplexität der betreffenden Regelung sowie der Länge des Zeitraums, in dem die Behörden in ihrem Irrtum verharrten, zu beurteilen ist (
54 Generell ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob alle diese Voraussetzungen erfüllt sind, ohne dass die erfolgten Präzisierungen notwendigerweise abschließenden Charakter hätten.
55 Insoweit werde ich mich darauf beschränken, einige Punkte herauszuheben, die mich zu der Ansicht führen, dass die Voraussetzungen für ein Absehen von der Nacherhebung der Zölle erfüllt erscheinen.
56 So ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass die Zollbehörden vor dem Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens an gleichen Waren wie denjenigen, um die es in diesem Rechtsstreit geht, die die gleiche Herkunft hatten und die in Kapitel 63 der KN eingereiht worden waren, eine Beschau vorgenommen hatten, um die Zollanmeldungen von Stoilov zu überprüfen.
57 Mit der Vornahme einer Zollbeschau der Waren zeigten die Zollbehörden daher meiner Ansicht nach ein aktives Verhalten im Sinne der Rechtsprechung, das im Übrigen durch die späteren Prüfungen der Unterlagen bestätigt wurde.
58 Das vorlegende Gericht teilt uns zwar nicht den Zeitraum mit, während dessen die nationalen Zollbehörden die von Stoilov angemeldete zolltarifliche Einreihung akzeptierten, doch es scheint, dass diese Praxis mehrere Anmeldungen über eine gewisse Zeit hinweg betraf.
59 Im Übrigen habe ich unter Berücksichtigung des Umstands, dass dieselben Behörden – im Rahmen einer eingehenden Prüfung – auf ein technisches Gutachten unter Zuhilfenahme eines Mikroskops und aufgrund einer Infrarotspektroskopie zurückgreifen mussten und welches sie schließlich die von Stoilov angemeldete Einreihung für die Einfuhr der fraglichen Waren hat ablehnen lassen, Zweifel daran, dass der Irrtum der zuständigen Behörden für einen durchschnittlich sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer vernünftigerweise erkennbar war. C – Zur dritten Vorlagefrage
60 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 243 Abs. 1 des Zollkodex im Hinblick auf die Wahrung des Grundsatzes der Rechtskraft dahin auszulegen ist, dass ein Rechtsbehelf gegen den Akt nach Art. 232 Abs. 1 Buchst. a dieses Kodex nur eingelegt werden kann, wenn dieser Akt wegen nicht fristgerechter Zahlung erlassen wurde, mit ihm zugleich der Einfuhrabgabenbetrag festgestellt wird und er nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats einen Vollstreckungstitel für die Beitreibung von Geldforderungen bildet.
61 Wie die Kommission zutreffend bemerkt hat, ist es über die besonders unklare Formulierung dieser Frage hinaus nicht leicht zu erfassen, was das vorlegende Gericht im Wesentlichen in Erfahrung bringen möchte.
62 Von diesem allgemeinen Vorbehalt abgesehen, der ganz einfach zu der Annahme führen könnte, dass diese Frage für unzulässig zu erklären ist, könnte sie jedoch auch im Licht der Umstände verstanden werden, in die das vorliegende Verfahren eingebettet ist.
63 Indem das vorlegende Gericht sich nämlich ausdrücklich auf den Grundsatz der Rechtskraft bezieht, scheint es einem möglichen Urteil des Varhoven administrativen sad zuvorkommen zu wollen, mit dem sein Urteil vom 30. Dezember 2010 betreffend die Zollmitteilung aufgehoben wird, und stellt schließlich die Frage, ob nach dem Zollkodex allein die Beitreibungsanordnung als anfechtbarer Akt anzusehen sei, wodurch es der Zollmitteilung diese Qualifizierung entzieht und mithin dem diese letztere Entscheidung für nichtig erklärenden Urteil des Varhoven administrativen sad jegliche Wirkung auf das Urteil, das es zu erlassen haben wird, abspricht.
64 Die Frage des vorlegenden Gerichts ginge mit anderen Worten dahin, ob allein die nach Art. 232 des Zollkodex ergangene Beitreibungsanordnung einen anfechtbaren Akt darstellt und die Zollmitteilung insoweit nur ein vorbereitender Akt ist, gegen den kein gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden kann.
65 Ist dies die Frage, wäre sie jedoch eindeutig zu verneinen.
66 Indem der Zollkodex sich in seinem Art. 243 Abs. 1 auf die Klarstellung beschränkt, dass jede Person einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts einlegen können muss, die sie unmittelbar und persönlich betreffen, steht er nämlich ganz sicher nicht dem entgegen, dass die Mitgliedstaaten, wie die Republik Bulgarien es getan hat und wie auch das vorlegende Gericht und der Nachalnik eingeräumt haben, die Mitteilung nach Art. 221 Abs. 1 dieses Kodex (im vorliegenden Fall die Zollmitteilung) als nach innerstaatlichem Recht anfechtbaren Akt qualifizieren.
67 Im Übrigen hat der Administrativen sad Sofia-grad in seinem Urteil vom 30. Dezember 2010 mit der Entscheidung über die Begründetheit der Zollmitteilung selbst anerkannt, dass diese Entscheidung für Stoilov eine beschwerende Maßnahme sei.
68 Daher stehen die Bestimmungen des Zollkodex nicht dem entgegen, dass sowohl die Entscheidung über die Mitteilung als auch die Entscheidung über die Beitreibung als den Einführer beschwerende Maßnahmen angesehen werden können und folglich alle beide Gegenstand eines gerichtlichen Rechtsbehelfs vor den nationalen Gerichten sein können. D – Zur vierten Vorlagefrage
69 Mit seiner vierten und letzten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 41 Abs. 2 Buchst. a und Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass, wenn ein Antrag auf Beweisaufnahme durch ein unabhängiges Gutachten, der von dem Verpflichteten nach Erhalt der Mitteilung gemäß Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex gestellt wurde, nicht ausdrücklich von einer Zollbehörde beschieden wurde und in den Begründungen von späteren Entscheidungen nicht erörtert wurde, ein nicht behebbarer Verstoß gegen das Recht auf eine gute Verwaltung und das Recht auf Verteidigung im Verwaltungsverfahren vorliegt, der im Gerichtsverfahren nicht mehr geheilt werden kann, weil der Betroffene unter den Umständen des Ausgangsverfahrens nur im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht die Möglichkeit hat, seine Einwände bezüglich der zolltariflichen Einreihung der Ware zu beweisen, indem er Fragen an einen unabhängigen Sachverständigen stellt.
70 Zunächst bedarf es einiger Präzisierungen hinsichtlich des Gegenstands dieser Frage.
71 Erstens scheint sie mir mit Blick auf Art. 47 der Charta, nämlich die Garantie eines wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelfs, insofern falsch gestellt zu sein, als das vorlegende Gericht im Wesentlichen Ausführungen zur Beachtung des Rechts auf Anhörung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens macht.
72 Würde man im Übrigen auf die Frage unter dem Blickwinkel von Art. 47 der Charta in Anbetracht sämtlicher Umstände des Ausgangsverfahrens antworten wollen, steht außer Zweifel, dass Stoilov die Möglichkeit gehabt hat, einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die Beitreibungsanordnung einzulegen, der gerade beim vorlegenden Gericht anhängig ist. Zudem möchte ich vorsorglich in Erinnerung rufen, dass Stoilov auch eine Klage gegen die Zollmitteilung erheben konnte, in deren Rahmen ein unabhängiges Gutachten in Auftrag gegeben werden konnte und auf dessen Grundlage das Rechtsmittel von Stoilov vor dem Varhoven administrativen sad Erfolg hatte.
73 Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht eine Frage zur Beachtung des Rechts auf Anhörung in dem Abschnitt des Verwaltungsverfahrens stellt, der auf den Erlass der Entscheidung über die Mitteilung folgt, und dieses Recht so auslegt, als umfasste es einen Anspruch auf ein unabhängiges Gutachten, der aus chronologischer Sicht dem Erlass der Beitreibungsanordnung vorausgegangen wäre.
74 Eine solche Voraussetzung scheint nicht dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zu entsprechen, da Herr Stoilov seinen Antrag auf ein unabhängiges Gutachten nach dem Erlass der Beitreibungsanordnung stellte (
75 Um eine praktische Wirksamkeit der Frage zu erhalten und unabhängig von einem „Anspruch“ auf ein unabhängiges Gutachten, könnte diese Frage in der Weise umformuliert werden, dass mit ihr in Erfahrung gebracht werden soll, ob die Beachtung des Rechts auf Anhörung nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Zollverwaltung obliegt, bevor sie eine auf Art. 232 des Zollkodex gestützte Entscheidung über die Beitreibung, wie sie dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegt, erlässt.
76 Insoweit ist nicht zweifelhaft, dass diese Fallgestaltung, da die Beitreibungsanordnung auf der Grundlage einer nationalen Regelung erlassen wurde, die eindeutig in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt, unter die „Anwendung“ dieses Rechts durch einen Mitgliedstaat im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta fällt, so dass die durch diese verliehenen Rechte anzuwenden sind (
77 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta Personen im Rahmen ihres Rechts, ihre Angelegenheiten nach den Grundsätzen einer guten Verwaltung behandelt zu sehen, das Recht auf Anhörung in allen Verfahren garantiert, die zu einer beschwerenden Maßnahme führen können (
78 Es ist festzustellen, dass das Recht auf Anhörung jeder Person die Möglichkeit garantiert, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen (
79 In der Rechtssache M., die die Prüfung eines Asylantrags und eines Antrags auf subsidiären Schutz betraf, hat der Gerichtshof auch hervorgehoben, dass, wenn sich ein Mitgliedstaat entschieden hat, zwei getrennte und aufeinanderfolgende Verfahren einzurichten, das Recht des Betroffenen auf Anhörung im Rahmen beider Verfahren vollständig zu gewährleisten ist (
80 Ohne dass hier gewisse Unterschiede zwischen der angeführten Rechtssache M. und der Rechtssache des Ausgangsverfahrens geleugnet werden sollen, stellt sich doch die Frage, ob das Erfordernis der Beachtung des Rechts auf Anhörung vor dem Erlass jedes einzelnen Verwaltungsakts in einem Kontext wie dem des Ausgangsverfahrens entsprechend anwendbar ist, d. h. im Kontext des aufeinanderfolgenden Erlasses zweier Entscheidungen – der Entscheidung über die Mitteilung und der Entscheidung über die Beitreibung – die einen nahezu identischen Gegenstand haben.
81 Der Nachalnik weist zwar auf die Autonomie der beiden fraglichen Entscheidungen hin, hat jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof ausgeführt, dass die Beachtung des Rechts auf Anhörung in dem Abschnitt, der zum Erlass der Zollmitteilung geführt habe, die Beachtung des Rechts auf Anhörung in dem Verfahren, das zum Erlass der Beitreibungsanordnung geführt habe, mit umfasse.
82 Obschon das vorlegende Gericht uns nicht darüber Auskunft gibt, ob Stoilov ihren Standpunkt zur Absicht der Zollverwaltung, die Zollmitteilung zu erlassen, sachdienlich und wirksam hat vortragen können, bin ich, unterstellt, dass sich dies erwiese, gleichwohl der Ansicht, dass das Bestehen und die Ausübung dieses Rechts nicht dazu führen würden, einem Wirtschaftsteilnehmer wie Stoilov die Anhörung in dem Abschnitt des Verwaltungsverfahrens, der zum Erlass der Beitreibungsanordnung geführt hat, zu verweigern.
83 Der Inhalt des Standpunkts, den ein Wirtschaftsteilnehmer vor dem Erlass einer Entscheidung über die Zollmitteilung nach Art. 220 des Zollkodex vorzutragen berechtigt ist, deckt sich nämlich nicht mit dem Standpunkt, den er gegenüber der Verwaltung vertreten könnte, bevor diese ihm aufgibt, die Zollschuld nach Art. 232 des Kodex zu entrichten.
84 Im ersten Fall – und zwar sofern die nach Art. 220 des Zollkodex erlassene Mittteilung die Eigenschaft einer beschwerenden Maßnahme hat, was im bulgarischen Recht der Fall ist – kann sich die Ausübung des Rechts auf Anhörung auf die Anfechtung der zolltariflichen Einreihung der Ware beziehen. Sie kann auch gemäß den Art. 224 bis 229 des Zollkodex die Darstellung der Gründe, einschließlich solcher wirtschaftlicher oder sozialer Art, enthalten, die dazu führen, die Verwaltung um Zahlungsaufschub für den geforderten Betrag zu ersuchen oder die Gewährung von Zahlungserleichterungen zu beantragen. Im zweiten Fall kann der Wirtschaftsteilnehmer vor Erlass der Entscheidung über die Beitreibung zuzüglich einer Aufforderung zur Zahlung von Säumniszinsen die Gründe, einschließlich solcher wirtschaftlicher und sozialer Art, darlegen, die der Forderung dieser Zinsen entgegenstehen, und beantragen, dass die Verwaltung gemäß Art. 232 Abs. 2 des Zollkodex auf sie verzichtet.
85 Da sich der Inhalt der Ausführungen, die im Rahmen der beiden Verfahren geltend gemacht werden können, nicht ganz deckt, kann allein die Beachtung des Rechts auf Anhörung in jedem einzelnen der zum Erlass der jeweiligen Entscheidung führenden Abschnitte es dem Wirtschaftsteilnehmer ermöglichen, seinen Standpunkt sachdienlich und wirksam darzulegen.
86 Schließlich ist anzumerken, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, nach dem innerstaatlichen Recht unter Wahrung der Grundsätze der Effektivität und Äquivalenz die Schlussfolgerungen aus einem Verstoß gegen das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verankerte Recht zu ziehen. Nach diesem Recht und diesen Grundsätzen obliegt es ihm somit, insbesondere zu prüfen, ob dieser Verstoß ipso facto zur Nichtigerklärung der Beitreibungsanordnung führt oder ob diese Rechtsfolge davon abhängt, dass der betreffende Wirtschaftsteilnehmer nachweist, dass das Verfahren ohne diesen Verstoß gegen das Recht auf Anhörung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. III – Ergebnis
87 Angesichts der Ausführungen in den Nrn. 12 bis 22 der vorliegenden Schlussanträge schlage ich dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass über das vom Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien) mit Entscheidung vom 4. April 2012 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen nicht zu entscheiden ist.