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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.07.2013 – C-211/12

ECLI:EU:C:2013:493

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

18. Juli 2013 ( *1 )

„Landwirtschaft — Regelung über Einfuhrlizenzen — Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 — Art. 35 Abs. 4 Buchst. c — Sicherheiten, die beim Antrag auf Lizenzerteilung gestellt worden sind — Einfuhrlizenz — Verspätete Vorlage des Nachweises für die Verwendung der Lizenz — Sanktion — Berechnung des einzubehaltenden Betrags — Verordnung (EG) Nr. 958/2003 der Kommission — Zollkontingente“

In der Rechtssache C-211/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte d’appello di Roma (Italien) mit Entscheidung vom 26. März 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Mai 2012, in dem Verfahren

Martini SpA

gegen

Ministero delle Attività produttive

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Malenovský sowie des Richters U. Lõhmus (Berichterstatter) und der Richterin A. Prechal,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Martini SpA, vertreten durch F. Capelli und M. Valcada, avvocati,

der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von F. Varrone, avvocato dello Stato,

der griechischen Regierung, vertreten durch X. A. Basakou als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Rossi und B.-R. Killmann als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 35 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 152, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 325/2003 der Kommission vom 20. Februar 2003 (ABl. L 47, S. 21) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1291/2000).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Martini SpA (im Folgenden: Martini) und dem Ministero delle Attività produttive (im Folgenden: Ministero) über die Höhe der wegen verspäteter Vorlage des Nachweises für die Verwendung einer Einfuhrlizenz verhängten Sanktion.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung Nr. 1291/2000

3

Die Verordnung Nr. 1291/2000 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 114, S. 3) aufgehoben und ersetzt. In Anbetracht des Zeitraums, in den die im Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Ereignisse fallen, ist auf den Rechtsstreit jedoch weiterhin die Verordnung Nr. 1291/2000 anwendbar, deren Erwägungsgründe 10 und 12 wie folgt lauteten:

„(10)

Die Gemeinschaftsverordnungen, mit denen [die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen] eingeführt worden sind, bestimmen, dass die Erteilung der Lizenzen von der Stellung einer Sicherheit abhängig gemacht wird, die die Erfüllung der Verpflichtung sichern soll, die Einfuhr oder Ausfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenzen durchzuführen. Es ist angebracht, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Ein- oder Ausfuhrverpflichtung als erfüllt gilt.

(12)

Manchmal werden Einfuhrlizenzen verwendet, um mengenmäßige Einfuhrregelungen zu verwalten. Diese Verwaltung ist nur möglich, wenn die anhand der erteilten Lizenzen durchgeführten Einfuhren innerhalb relativ kurzer Zeit bekannt sind. In diesen Fällen wird die Vorlage der Nachweise für die Verwendung der Lizenzen nicht mehr im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung verlangt, sondern ist unerlässlicher Bestandteil der Verwaltung dieser Mengenregelungen. Der Nachweis wird durch die Vorlage des Exemplars Nr. 1 der Lizenz und gegebenenfalls der Teillizenzen erbracht. Es ist möglich, diesen Nachweis innerhalb einer relativ kurzen Frist zu erbringen. Es ist daher eine Frist vorzusehen, die in den Fällen gilt, in denen in der Gemeinschaftsregelung für Lizenzen, die zur Verwaltung mengenmäßiger Einfuhrregelungen verwendet werden, darauf Bezug genommen wird.“

4

Art. 35 der Verordnung Nr. 1291/2000 regelte das Verfahren für die Freigabe von Sicherheiten, nannte u. a. die Voraussetzungen, unter denen die Sicherheit verfiel, und legte den Umfang des Verfalls fest. Abs. 2 bestimmte:

„Vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Artikel 40, 41 und 49 verfällt die Sicherheit bei Nichterfüllung der Verpflichtung zur Ein- bzw. Ausfuhr für eine Menge, die dem Unterschied zwischen

a)

95 v. H. der in der Lizenz angegebenen Menge und

b)

der tatsächlich ein- bzw. ausgeführten Menge entspricht.

Werden die Lizenzen nach der Stückzahl erteilt, wird das Ergebnis der Berechnung der genannten 95 v. H. gegebenenfalls auf die nächstniedrigere Stückzahl abgerundet.

Beträgt die eingeführte oder ausgeführte Menge jedoch weniger als 5 v. H. der in der Lizenz angegebenen Menge, so verfällt die Sicherheit vollständig.

…“

5

Art. 35 Abs. 4 der Richtlinie Nr. 1291/2000, der u. a. die Folgen einer verspäteten Vorlage der Nachweise für die Verwendung der Lizenz zum Gegenstand hatte, sah vor:

a)

Der Nachweis der Verwendung der Lizenz gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a) und b) ist außer im Falle höherer Gewalt innerhalb von zwei Monaten nach dem letzten Gültigkeitstag der Lizenz zu erbringen.

b)

Der für die Mengen einzubehaltende Betrag, für die der Nachweis betreffend die Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung nicht innerhalb der Frist gemäß Buchstabe a) erster Gedankenstrich erbracht wurde, wird [um verschiedene Prozentsätze je nach der Verspätung der Vorlage des Nachweises in Monaten nach dem letzten Gültigkeitstag der Lizenz] vermindert;

c)

In den nicht unter Buchstabe b) genannten Fällen beläuft sich der einzubehaltende Betrag für die Mengen, für die der Nachweis nicht innerhalb der Frist gemäß Buchstabe a), aber spätestens im 24. Monat nach Ablauf der Lizenz erbracht wurde, auf 15 v. H. des Betrags, der endgültig einbehalten worden wäre, wenn die Erzeugnisse nicht ein- bzw. ausgeführt worden wären. Gibt es für ein bestimmtes Erzeugnis Lizenzen, die unterschiedliche Sicherheitssätze vorsehen, so wird für die Berechnung des einzubehaltenden Betrags der niedrigste für die Einfuhr oder Ausfuhr geltende Satz zugrunde gelegt.

…“

Verordnung (EG) Nr. 1162/95

6

Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission vom 23. Mai 1995 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (ABl. L 117, S. 2) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2333/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 (ABl. L 349, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1162/95) bestimmt:

„Die Sicherheit für Lizenzen der Erzeugnisse nach Artikel 1 der [Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 181, S. 21)] beträgt:

a)

1 EUR je Tonne bei Einfuhrlizenzen, für die Artikel 10 Absatz 4 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 nicht gilt …“

Verordnung (EG) Nr. 958/2003

7

Die Verordnung (EG) Nr. 958/2003 der Kommission vom 3. Juni 2003 mit Durchführungsvorschriften zum Beschluss 2003/286/EG des Rates hinsichtlich der Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte Getreideerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Bulgarien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2809/2000 (ABl. L 136, S. 3) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1996/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Anpassung mehrerer Verordnungen betreffend die gemeinsame Marktorganisation für Getreide aufgrund des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union (ABl. L 398, S. 1) aufgehoben. In Anbetracht des Zeitraums der im Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Ereignisse ist auf diesen jedoch weiterhin die Verordnung Nr. 958/2003 anwendbar.

8

Der sechste Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 958/2003 lautete:

„Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung der Kontingente ist es außerdem erforderlich, die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen abweichend von Artikel 10 der [Verordnung Nr. 1162/95] auf einen relativ hohen Betrag festzusetzen.“

9

Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 958/2003 bestimmte:

„Die Einfuhr von Mais … mit Ursprung in der Republik Bulgarien zum Einfuhrzoll ‚Null‘ im Rahmen des Zollkontingents … unterliegt einer Einfuhrlizenz, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt wird.“

10

Art. 1a der Verordnung Nr. 958/2003 sah vor:

„Ein Marktteilnehmer darf nur einen einzigen Antrag auf Einfuhrlizenz je Zeitraum … stellen. Stellt ein Marktteilnehmer mehrere Anträge, so werden alle seine Anträge abgelehnt und die zum Zeitpunkt der Antragstellung geleisteten Sicherheiten zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verfallen.“

11

Nach Art. 8 der Verordnung Nr. 958/2003 belief sich „die Sicherheit für die in dieser Verordnung vorgesehenen Einfuhrlizenzen auf 30 EUR/t“.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

12

Martini war Inhaberin einer von der zuständigen italienischen Behörde am 15. September 2003 ausgestellten Lizenz für die Einfuhr von 7000 Tonnen Mais mit Ursprung in Bulgarien zum Zolltarif „Null“. Sie leistete gemäß Art. 8 der Verordnung Nr. 958/2003 für ihre Einfuhrverpflichtungen eine Sicherheit von 30 Euro pro Tonne.

13

Über diese Verpflichtungen hinaus, deren Erfüllung unstrittig ist, musste Martini für die Freigabe der Sicherheit den Nachweis der Verwendung ihrer Lizenz innerhalb von zwei Monaten nach dem letzten Gültigkeitstag der Lizenz erbringen. Mit Dekret vom 17. Februar 2004 ordnete das Ministero den Verfall der Sicherheit in Höhe von 31500 Euro – dies entspricht 15 % der Sicherheit – mit der Begründung an, dass Martini diese Frist versäumt habe.

14

Am 20. Februar 2004 legte Martini Widerspruch gegen dieses Dekret ein. Sie beanstandete die Verwendung des Betrags der tatsächlich für die Einfuhr geleisteten Sicherheit als Parameter für die Berechnung des einzubehaltenden Betrags. Nach Art. 35 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung Nr. 1291/2000 sei der wegen verspäteter Vorlage des Nachweises für die Verwendung der Einfuhrlizenz einzubehaltende Betrag nicht auf der Grundlage des vorliegend entrichteten Sicherheitssatzes von 30 Euro pro Tonne des eingeführten Erzeugnisses zu berechnen, sondern auf der Grundlage des Satzes von einem Euro pro Tonne, der nach Art. 10 der Verordnung Nr. 1162/95 für die Mehrheit der Maiseinfuhren aus Drittländern gelte.

15

Das Ministero bestätigte am 8. März 2004 sein Dekret. Auf Vorschlag von Martini ersuchte es jedoch die Generaldirektion Landwirtschaft der Europäischen Kommission um eine Stellungnahme zur Auslegung von Art. 35 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung Nr. 1291/2000. In ihrer Antwort vom 20. April 2004 vertritt die Kommission die Auffassung, dass der letzte Satz dieser Bestimmung nur anwendbar sei, wenn eine zweite Einfuhrlizenz mit einem abweichenden Sicherheitssatz vorliege, der auf die Einfuhr des fraglichen Erzeugnisses unter denselben Bedingungen Anwendung finden könne. Vor dem Hintergrund dieser Antwort bestätigte das Ministero den Inhalt seines Dekrets und erklärte die Sicherheit für verfallen.

16

Mit Schreiben vom 21. Mai 2004 teilte Martini dem Ministero mit, dass sie die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahme nach Art. 35 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung Nr. 1291/2000 erfülle, da sie für den gleichen Zeitraum und die gleiche Art von Erzeugnissen aus anderen Drittländern als Bulgarien eine Einfuhrlizenz mit einer Sicherheit von einem Euro pro Tonne besitze. Sie beantragte daher beim Ministero erneut die Berechnung des einzubehaltenden Betrags auf der Grundlage des für den fraglichen Markt geltenden normalen Sicherheitssatzes.

17

Das Ministero war jedoch der Auffassung, dass diese andere Lizenz die Anwendungsvoraussetzungen der Ausnahme nicht erfülle, da sie nicht auf der Grundlage der Verordnung Nr. 958/2003 ausgestellt worden sei und nicht die Einfuhren von Mais mit Ursprung in Bulgarien betreffe. Es bestätigte daher am 22. Juni 2004 erneut sein Dekret.

18

Nachdem die beim Tribunale di Roma gegen das Dekret erhobene Klage von Martini mit Urteil vom 14. Januar 2008 abgewiesen worden war, legte diese bei der Corte d’appello di Roma ein Rechtsmittel gegen das Urteil ein. Dieses Gericht ist der Auffassung, dass die fraglichen Vorschriften unterschiedlich ausgelegt werden könnten.

19

Unter diesen Umständen hat die Corte d’appello di Roma beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 35 der Verordnung Nr. 1291/2000 dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Sanktion des vollständigen Verfalls der Sicherheit, die den gemeinschaftlichen Wirtschaftsteilnehmern, die eine Einfuhr-/Ausfuhrlizenz für ein durch die gemeinsame Marktorganisation für Getreide geregeltes Erzeugnis erhalten haben, auferlegt worden ist, den wesentlichen Zweck verfolgt, diese Wirtschaftsteilnehmer von der Nichterfüllung einer Hauptpflicht (wie der tatsächlichen Ein- oder Ausfuhr des in der entsprechenden Lizenz angegebenen Getreides) abzuhalten, die sie im Rahmen des Vorgangs, für den sie die Lizenz erhalten und die jeweilige Sicherheit geleistet haben, einhalten müssen?

2.

Sind die Bestimmungen des Art. 35 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1291/2000, soweit sie die Fristen und Verfahren für die Freigabe der bei der Erteilung einer Einfuhrlizenz geleisteten Sicherheit festlegen, dahin auszulegen, dass die Höhe der zu verhängenden Sanktion bei Nichterfüllung einer Nebenpflicht, insbesondere bei verspäteter Vorlage des Nachweises für die ordnungsgemäße Einfuhr (und der daraus folgenden verspäteten Vorlage des diesbezüglichen Antrags auf Freigabe der geleisteten Sicherheit), unabhängig von der Höhe der konkreten Sicherheit, deren vollständiger Verfall im Fall der Nichterfüllung einer sich auf diese Einfuhr beziehenden Hauptpflicht anzuordnen wäre, und insbesondere unter Zugrundelegung der normalen Höhe der Sicherheit, die für die Mehrheit der im Bezugszeitraum durchgeführten Einfuhren von Erzeugnissen derselben Art festgesetzt wurde, zu bestimmen ist?

3.

Ist Art. 35 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung Nr. 1291/2000, soweit nach dieser Bestimmung, wenn es „… für ein bestimmtes Erzeugnis Lizenzen ?gibt?, die unterschiedliche Sicherheitssätze vorsehen, … für die Berechnung des einzubehaltenden Betrags der … für die Einfuhr … geltende Satz zugrunde gelegt“ wird, dahin auszulegen, dass im Fall einer vom gemeinschaftlichen Wirtschaftsteilnehmer ordnungsgemäß durchgeführten Einfuhr von Getreide die Nichteinhaltung der Frist für die Vorlage des Nachweises der Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft mit einer Sanktion zu belegen ist, deren Höhe unter Zugrundelegung der weniger hohen Sicherheit, die im Zeitraum der Einfuhr dieses Erzeugnisses galt, entweder unabhängig von den Sonderzollkonditionen (wie von Martini geltend gemacht) oder nur bei Vorliegen derselben Sonderzollkonditionen (wie vom italienischen Staat geltend gemacht) zu berechnen ist?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

20

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 35 der Verordnung Nr. 1291/2000 dahin auszulegen ist, dass der Zweck der darin vorgesehenen Sicherheit in der Gewähr für die Erfüllung der Einfuhrverpflichtung liegt.

21

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach dem zehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1291/2000 einer der Zwecke einer solchen Sicherheit darin besteht, die Erfüllung der Verpflichtung zu sichern, die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz durchzuführen.

22

Wie sich jedoch bereits aus dem Wortlaut von Art. 35 Abs. 4 dieser Verordnung ergibt, soll die Sicherheit zudem sicherstellen, dass der Nachweis für die Verwendung der Lizenz innerhalb einer bestimmten Frist erbracht wird. Wie nämlich der zwölfte Erwägungsgrund der Verordnung bestätigt, werden Einfuhrlizenzen manchmal verwendet, um mengenmäßige Einfuhrregelungen zu verwalten, was voraussetzt, dass die anhand der erteilten Lizenzen durchgeführten Einfuhren innerhalb relativ kurzer Zeit bekannt sind. Somit trägt die in Art. 35 der Verordnung Nr. 1291/2000 vorgesehene Sicherheit auch zur Verfolgung des Zwecks der Verwaltung mengenmäßiger Einfuhrregelungen bei.

23

Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 35 der Verordnung Nr. 1291/2000 dahin auszulegen ist, dass der Zweck der darin vorgesehenen Sicherheit nicht nur in der Gewähr für die Erfüllung der Einfuhrverpflichtung liegt, sondern auch darin, sicherzustellen, dass der Nachweis für die Verwendung der Lizenz innerhalb einer bestimmten Frist erbracht wird.

Zur zweiten und zur dritten Frage

24

Mit der zweiten und der dritten Frage, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 35 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung Nr. 1291/2000 dahin auszulegen ist, dass bei verspäteter Vorlage des Nachweises für die ordnungsgemäße Einfuhr der für die Mengen einzubehaltende Betrag, für die der Nachweis nicht innerhalb der Frist gemäß Art. 35 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung erbracht wurde, auf der Grundlage eines Sicherheitssatzes zu berechnen ist, der bei der Beantragung der Lizenz oder der Lizenzen für diese Einfuhr tatsächlich angewandt wurde. Das vorlegende Gericht möchte weiter wissen, ob es sich im Rahmen einer solchen Auslegung eventuell auswirkt, wenn die Sicherheit auf der Grundlage eines höheren Satzes geleistet wurde, als er für andere Einfuhren von Erzeugnissen derselben Art wie das eingeführte Erzeugnis gilt, weil Letzteres von Einfuhrzöllen befreit war.

25

Zunächst ist zu beachten, dass dem Wortlaut von Art. 35 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung Nr. 1291/2000 klar zu entnehmen ist, dass sich die Sanktion für eine verspätete Vorlage des Nachweises für die ordnungsgemäße Einfuhr in der Regel auf 15 % des Betrags der geleisteten Sicherheit beläuft, der endgültig einbehalten worden wäre, wenn die Erzeugnisse nicht eingeführt worden wären. Daher ist der Berechnung dieser Sanktion grundsätzlich der Sicherheitssatz zugrunde zu legen, der bei der Beantragung der Einfuhrlizenz für die Einfuhr, die nicht fristgemäß nachgewiesen wurde, tatsächlich angewandt wurde.

26

Jedoch sieht Art. 35 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung Nr. 1291/2000 in seinem letzten Satz auch vor, dass für die Berechnung des einzubehaltenden Betrags der niedrigste für die Einfuhr geltende Satz zugrunde gelegt wird, wenn es für ein bestimmtes Erzeugnis Lizenzen gibt, die unterschiedliche Sicherheitssätze vorsehen.

27

Voraussetzung dafür ist aber, dass diese Lizenzen gleichzeitig für ein und dieselbe eingeführte Menge gelten. Nach dem Wortlaut dieses letzten Satzes von Art. 35 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung Nr. 1291/2000 und insbesondere aufgrund der Worte „der niedrigste für die Einfuhr geltende Satz“ ist nämlich ausgeschlossen, dass ein Sicherheitssatz, der nicht konkret für die fragliche Einfuhr gilt (d. h. nicht für eine Lizenz verwendet wird, von der die eingeführten Mengen tatsächlich umfasst sind), für die Berechnung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Sanktion herangezogen werden kann, wobei dies unabhängig davon gilt, ob ein solcher Sicherheitssatz für diese Art von Erzeugnissen als ein „normaler Satz“ angesehen werden könnte.

28

Für eine solche Auslegung spricht im Übrigen der Umstand – auf den auch die Kommission hingewiesen hat –, dass die Sonderregelung in Art. 35 Abs. 4 Buchst. c letzter Satz der Verordnung Nr. 1291/2000 damit zu erklären ist, dass die eingeführten Mengen austauschbar sind und die Zuordnung einer bestimmten Lizenz zu der einen oder anderen Menge schwierig ist. Ohne diese Sonderregelung liefe die zuständige Behörde Gefahr, bei Mengen, für die Lizenzen vorhanden sind, die unterschiedliche Sicherheitssätze vorsehen, eine Verspätung mit der Anwendung des Höchstsatzes statt des niedrigsten Satzes zu sanktionieren.

29

Folglich findet diese Sonderregelung nur dann Anwendung, wenn sich der Einführer bei der zuständigen Behörde gleichzeitig auf mehrere Lizenzen beruft, die für den gesamten Vorgang betreffend das gleiche Erzeugnis mit gleicher Herkunft unterschiedliche Sicherheitssätze vorsehen.

30

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es mehrere Lizenzen, die unterschiedliche Sicherheitssätze vorsehen, für die Einfuhr eines bestimmten Erzeugnisses im Sinne von Art. 35 Abs. 4 Buchst. c letzter Satz der Verordnung Nr. 1291/2000 gibt, sofern sich der Einführer bei der zuständigen Behörde gleichzeitig auf mehrere Lizenzen beruft, die für den gesamten Vorgang betreffend das gleiche Erzeugnis mit gleicher Herkunft unterschiedliche Sicherheitssätze vorsehen, und die zuständige Behörde konkret in der Lage ist, diese unterschiedlichen Sätze auf eine eingeführte Menge anzuwenden.

31

Was den Ausgangsrechtsstreit anbelangt, geht aus den Akten nicht hervor, dass Martini mehrere Lizenzen vorgelegt hat, die für die Einfuhr von Mais aus Bulgarien unterschiedliche Sicherheitssätze vorsehen, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen sein wird. Sollte dies der Fall sein, ist die Sonderregelung nach Art. 35 Abs. 4 Buchst. c letzter Satz der Verordnung Nr. 1291/2000 auf die Umstände des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar.

32

Selbst wenn man hingegen unterstellt, dass diese Sonderregelung auf die Umstände des Ausgangsverfahrens anwendbar ist, weil das vorlegende Gericht feststellt, dass Martini tatsächlich mehrere Lizenzen vorgelegt hat, die für die im Ausgangsverfahren fragliche Maiseinfuhr unterschiedliche Sicherheitssätze vorsahen, erfassen die Worte „der niedrigste für die Einfuhr … geltende Satz“ im Sinne von Art. 35 Abs. 4 Buchst. c letzter Satz der Verordnung Nr. 1291/2000 in Anbetracht ihres allgemeinen Charakters auch eine Situation, in der der Sicherheitssatz, der bei der Ausstellung einer Lizenz zum vollen Zollsatz angewandt wird, geringer ist als der Sicherheitssatz, der bei der Ausstellung einer Lizenz zum Zollsatz „Null“ im Rahmen einer Präferenzregelung wie die mit der Verordnung Nr. 958/2003 geschaffene anwendbar ist.

33

Nach alledem ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass Art. 35 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung Nr. 1291/2000 dahin auszulegen ist, dass bei verspäteter Vorlage des Nachweises für die ordnungsgemäße Einfuhr der für die Mengen einzubehaltende Betrag, für die der Nachweis nicht innerhalb der Frist gemäß Art. 35 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung erbracht wurde, auf der Grundlage eines Sicherheitssatzes zu berechnen ist, der bei der Beantragung der Lizenz oder der Lizenzen für diese Einfuhr tatsächlich angewandt wurde. Im Rahmen einer solchen Auslegung ist es unerheblich, wenn die Sicherheit auf der Grundlage eines höheren Satzes geleistet wurde, als er für andere Einfuhren von Erzeugnissen derselben Art wie das eingeführte Erzeugnis gilt, weil Letzteres von Einfuhrzöllen befreit war.

Kosten

34

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

1.

Art. 35 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse in der durch die Verordnung (EG) Nr. 325/2003 der Kommission vom 20. Februar 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Zweck der darin vorgesehenen Sicherheit nicht nur in der Gewähr für die Erfüllung der Einfuhrverpflichtung liegt, sondern auch darin, sicherzustellen, dass der Nachweis für die Verwendung der Lizenz innerhalb einer bestimmten Frist erbracht wird.

2.

Art. 35 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung Nr. 1291/2000 in der durch die Verordnung Nr. 325/2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass bei verspäteter Vorlage des Nachweises für die ordnungsgemäße Einfuhr der für die Mengen einzubehaltende Betrag, für die der Nachweis nicht innerhalb der Frist gemäß Art. 35 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung erbracht wurde, auf der Grundlage eines Sicherheitssatzes zu berechnen ist, der bei der Beantragung der Lizenz oder der Lizenzen für diese Einfuhr tatsächlich angewandt wurde. Im Rahmen einer solchen Auslegung ist es unerheblich, wenn die Sicherheit auf der Grundlage eines höheren Satzes geleistet wurde, als er für andere Einfuhren von Erzeugnissen derselben Art wie das eingeführte Erzeugnis gilt, weil Letzteres von Einfuhrzöllen befreit war.

Unterschriften

( *1 )   Verfahrenssprache: Italienisch.