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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.07.2013 – C-313/11

ECLI:EU:C:2013:481

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

18. Juli 2013 ( *1 )

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 — Futtermittel — Genetisch veränderte Lebensmittel — Herstellung, Inverkehrbringen oder Verwendung — Nationales Verbot, das noch nicht in Kraft getreten ist“

In der Rechtssache C-313/11

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 20. Juni 2011,

Europäische Kommission, vertreten durch D. Bianchi und A. Szmytkowska als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Republik Polen, vertreten durch M. Szpunar als Bevollmächtigten,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters A. Borg Barthet in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer, des Richters M. Safjan und der Richterin M. Berger (Berichterstatterin),

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

In ihrer Klageschrift beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 16 Abs. 5 und den Art. 19, 20 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. L 268, S. 1) verstoßen hat, dass sie die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung genetisch veränderter Futtermittel für die Tierernährung in Polen sowie zur Verwendung in Futtermitteln bestimmte genetisch veränderte Organismen verboten hat.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

2

Nach den Erwägungsgründen 3, 4, 7 und 30 der Verordnung Nr. 1829/2003 sollten zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und zur Gewährleistung gleicher und fairer Wettbewerbsbedingungen Lebensmittel und Futtermittel, die genetisch veränderte Organismen (im Folgenden: GVO) enthalten, aus diesen bestehen oder daraus hergestellt werden (im Folgenden: genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel) einer Sicherheitsprüfung nach einem einheitlichen, effizienten und transparenten gemeinschaftlichen Verfahren unterzogen werden, bevor sie in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden.

3

Im 31. Erwägungsgrund der Verordnung heißt es, dass die Bewertungen von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit durchgeführt werden sollten, damit eine harmonisierte wissenschaftliche Bewertung genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gewährleistet ist.

4

Art. 15 („Geltungsbereich“) Abs. 1 der Verordnung sieht vor, dass die Vorschriften über die Zulassung genetisch veränderter Futtermittel sowie die Vorschriften zur Überwachung Anwendung finden auf

„…

a)

zur Verwendung als Futtermittel/in Futtermitteln bestimmte GVO,

b)

Futtermittel, die GVO enthalten oder aus solchen bestehen,

c)

aus GVO hergestellte Futtermittel.“

5

Art. 16 („Anforderungen“) Abs. 1 Buchst. a, 2, 3 und 5 der Verordnung bestimmt:

„(1)   Futtermittel gemäß Artikel 15 Absatz 1 dürfen

a)

keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben,

(2)   Niemand darf ein in Artikel 15 Absatz 1 genanntes Erzeugnis in Verkehr bringen, verwenden oder verarbeiten, das nicht über eine gemäß diesem Abschnitt erteilte Zulassung verfügt und die entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.

(3)   Kein in Artikel 15 Absatz 1 genanntes Erzeugnis darf zugelassen werden, wenn der Antragsteller nicht in geeigneter und ausreichender Weise nachgewiesen hat, dass es die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen erfüllt.

(5)   Eine Zulassung im Sinne von Absatz 2 kann nur auf der Grundlage dieser Verordnung und nach den darin festgelegten Verfahren erteilt, versagt, erneuert, geändert, ausgesetzt oder widerrufen werden.

…“

6

Die Art. 17 bis 19 der Verordnung regeln das Zulassungsverfahren. Art. 19 stellt u. a. klar, dass die Kommission für die Erteilung der Zulassung zuständig ist.

7

Art. 20 der Verordnung Nr. 1829/2003 regelt den Status bereits existierender Erzeugnisse und legt die Voraussetzungen fest, unter denen diese Erzeugnisse, wenn sie vor dem Geltungsbeginn der Verordnung Nr. 1829/2003 rechtmäßig in Verkehr gebracht worden waren, weiterhin in Verkehr gebracht, verwendet und verarbeitet werden können.

8

Art. 34 der Verordnung sieht vor, dass Sofortmaßnahmen nach den Verfahren der Art. 53 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31, S. 1) getroffen werden können, wenn ein ernstes, von einem Erzeugnis ausgehendes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt besteht.

9

Die Art. 53 und 54 der Verordnung Nr. 178/2002 bestimmen, dass in einem solchen Fall der Erlass geeigneter Maßnahmen der Kommission vorbehalten ist und ein Mitgliedstaat sie nur bei Untätigkeit der Kommission erlassen kann.

Polnisches Recht

10

Art. 15 Abs. 1 Nr. 4 des Futtermittelgesetzes vom 22. Juli 2006 (Dz. U. Nr. 144, Pos. 1045, im Folgenden: FMG) sieht vor, dass die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung genetisch veränderter Futtermittel für die Tierernährung in Polen sowie zur Verwendung in Futtermitteln bestimmte GVO verboten sind (im Folgenden: streitiges Verbot).

11

Gemäß Art. 53 FMG wird mit einer Geldbuße belegt, wer gegen das streitige Verbot verstößt.

12

Dieses Verbot sollte nach Art. 65 FMG zwei Jahre nach seiner Veröffentlichung, d. h. am 12. August 2008, in Kraft treten.

13

Am 26. Juni 2008 verabschiedete der polnische Gesetzgeber das Gesetz zur Änderung des FMG (Dz. U. Nr. 144, Pos. 899), das am 12. August 2008 in Kraft trat und Art. 65 FMG dahin änderte, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens des streitigen Verbots auf den 1. Januar 2013 verschoben wurde.

Vorverfahren

14

Am 24. Oktober 2006 richtete die Kommission, nachdem sie den Zeitpunkt des Inkrafttretens des FMG zur Kenntnis genommen hatte, ein Schreiben an die Republik Polen, in dem sie die Ansicht vertrat, das streitige Verbot stelle einen Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1829/2003 dar, da es das freie Inverkehrbringen, den Verkehr und die Verwendung von nach dieser Verordnung bereits zugelassenen Futtermitteln beeinträchtige.

15

Mit Schreiben vom 28. November 2006 antwortete die Republik Polen und wies auf die „Rahmen-Stellungnahme“ des polnischen Ministerrats im Rahmen der politischen und gesellschaftlichen Diskussion in Polen über genetisch veränderte Futtermittel hin, in der sich dieser gegen die Markteinführung der genannten Futtermittel ausgesprochen habe. Die Republik Polen informierte die Kommission u. a. über mehrere laufende Studien zur Auswirkung dieses Verbots auf die Herstellung und das Angebot an genetisch veränderten Futtermitteln sowie über die Möglichkeit, diese zu ersetzen, und führte aus, die endgültige Entscheidung über die streitige Bestimmung solle vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, d. h. vor dem 12. August 2008, getroffen werden.

16

Die Kommission richtete am 23. März 2007 ein Mahnschreiben an die Republik Polen, in dem sie klarstellte, GVO im Sinne der Verordnung Nr. 1829/2003 könnten nur in Ausnahmefällen, deren Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien, verboten werden. Die Republik Polen habe daher dadurch, dass sie die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung genetisch veränderter Lebensmittel für die Tierernährung in Polen sowie zur Verwendung in Futtermitteln bestimmte GVO verboten habe, gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 1829/2003 verstoßen.

17

Am 22. Mai 2007 beantragte die Republik Polen bei der Kommission eine Verlängerung der Frist zur Beantwortung des Mahnschreibens bis zum 22. Juni 2007, da „die mit der Verwendung genetisch veränderter Erzeugnisse verbundenen Risiken für den Menschen, die Tiere und die Umwelt … zu ernsten Bedenken Anlass [gäben]“. Sie machte auch geltend, sie habe zur Vorbereitung ihrer Antwort die Pflicht, die Kommentare und Gutachten verschiedener Sachverständiger heranzuziehen, was die Durchführung von Konsultationen, Untersuchungen und Gesprächen sowie die Auswertung zahlreicher Dokumente erfordere. Die Kommission gab diesem Antrag mit Schreiben vom 31. Mai 2007 statt.

18

Mit Schreiben vom 22. Juni 2007 beantwortete die Republik Polen das Mahnschreiben und wiederholte im Wesentlichen dieselben Argumente, die sie in ihrem Schreiben vom 28. November 2006 vorgebracht hatte.

19

Da die Kommission diese Antwort nicht für zufriedenstellend hielt, übersandte sie am 23. Oktober 2007 an die Republik Polen eine am selben Tag bei dieser eingegangene mit Gründen versehene Stellungnahme mit der Aufforderung, binnen zwei Monaten ab Erhalt dieser Stellungnahme die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ihren Verpflichtungen nachzukommen.

20

Die Republik Polen machte die Schwierigkeiten geltend, die der Minister für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes angesichts seiner erst kürzlich erfolgten Ernennung habe, rechtzeitig eine Entscheidung über den endgültigen Standpunkt, der zu dem behaupteten Verstoß zu vertreten sei, zu treffen, und beantragte eine Verlängerung der Frist zur Beantwortung der mit Gründen versehenen Stellungnahme bis zum 13. Dezember 2007. Dieser Antrag wurde von der Kommission zurückgewiesen mit der Begründung, dass die geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

21

In ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme vom 21. Januar 2008 kündigte die Republik Polen die Aufhebung von Art. 15 Abs. 4 FMG an.

22

Da die Kommission keine Mitteilung über diese Aufhebung erhalten hatte, bat sie mit Schreiben vom 16. Juni 2008 darum, so schnell wie möglich über die Aufhebung des streitigen Verbots informiert zu werden.

23

Mit Schreiben vom 26. Juni 2008 teilte die Republik Polen der Kommission mit, die Gesetzgebungsarbeiten zum Änderungsentwurf des FMG seien im Gange und das streitige Verbot solle nicht am 12. August 2008, sondern am 1. Januar 2012 in Kraft treten. In Wirklichkeit wurde dieser Zeitpunkt durch die vom polnischen Gesetzgeber verabschiedete Änderung auf den 1. Januar 2013 verschoben.

24

Unter diesen Umständen hat die Kommission beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

Zur Klage

Vorbringen der Parteien

25

Was zunächst das von der Republik Polen vorgebrachte Argument betrifft, durch die bis zum 1. Januar 2013 vorgesehene vacatio legis bezüglich des streitigen Verbots bleibe es im Einklang mit der Verordnung Nr. 1829/2003 tatsächlich möglich, genetisch veränderte Futtermittel herzustellen, in Verkehr zu bringen und zu verwenden, macht die Kommission unter Berufung insbesondere auf die Urteile vom 29. Oktober 1998, Kommission/Griechenland (C-185/96, Slg. 1998, I-6601), und vom 28. November 2002, Kommission/Frankreich (C-259/01, Slg. 2002, I-11093), geltend, dass der Erlass des streitigen Verbots und die Verschiebung seines Inkrafttretens gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstießen.

26

Nachdem die Republik Polen das streitige Verbot nicht aufgehoben habe, befänden sich nämlich die betroffenen Futtermittelhersteller, die u. a. neue Rohstoffquellen finden müssten, in Anbetracht des Risikos, dass das Inkrafttreten dieses Verbots erneut verschoben werde, in einer unsicheren Rechtslage.

27

In diesem Zusammenhang hebt die Kommission unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass ein Mitgliedstaat nicht nur gegen Unionsrecht verstoße, wenn er eine diesem entgegenstehende Rechtsvorschrift beibehalte, selbst wenn die fragliche Vorschrift nicht durchgeführt werde, sondern auch dann, wenn er einen einer Richtlinie zuwiderlaufenden gesetzlichen Rahmen schaffe, selbst wenn diese noch nicht auf konkrete Fälle angewandt worden sei.

28

Darüber hinaus könne ein Mitgliedstaat die Nichtbeachtung des Unionsrechts nicht damit rechtfertigen, dass sich dies nicht nachteilig ausgewirkt habe, wenn aus mehreren Dokumenten hervorgehe, dass das streitige Verbot, sobald es in Kraft trete, solche Auswirkungen haben werde.

29

Die Kommission betont auch, dass ein Mitgliedstaat zwar die Gesetzgebungstechnik frei wählen könne, aber dies nicht bedeute, dass es ihm freistehe, mit dem Unionsrecht unvereinbare Rechtsvorschriften zu erlassen.

30

Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass sie ihre mit Gründen versehene Stellungnahme vor dem Inkrafttreten des streitigen Verbots, das für den 12. August 2008 vorgesehen gewesen sei, an die Republik Polen gerichtet habe. Das von der Republik Polen geänderte Datum für das Inkrafttreten dieses Verbots, das nunmehr auf den 1. Januar 2013 festgelegt worden sei, berühre daher in keiner Weise den Kern des Verstoßes in der vorliegenden Rechtssache.

31

Des Weiteren führt die Kommission zu einer etwaigen Rechtfertigung mit der öffentlichen Sittlichkeit gemäß Art. 36 AEUV zunächst aus, dass die Verordnung Nr. 1829/2003 eine Maßnahme vollständiger Harmonisierung im Bereich der genetisch veränderten Futtermittel sowie der zur Verwendung in Futtermitteln bestimmten GVO darstelle. Eine nationale Maßnahme sei daher nicht anhand des Primärrechts, sondern anhand der Vorschriften dieser Harmonisierungsmaßnahme zu beurteilen.

32

Selbst bei Anwendung des Eilverfahrens gemäß Art. 34 der Verordnung Nr. 1829/2003, der auf das zu befolgende komplexe Verfahren nach der Verordnung Nr. 178/2002 verweise, sei in Fällen, in denen ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt bestehe, der Erlass geeigneter Maßnahmen der Kommission vorbehalten und ein Mitgliedstaat nur bei Untätigkeit der Kommission befugt, vorläufige Schutzmaßnahmen zu treffen.

33

Die Kommission bringt ihre Zweifel daran zum Ausdruck, dass sich ein Mitgliedstaat wie im vorliegenden Fall auf die in Art. 36 AEUV genannten Ausnahmen berufen könne, und macht außerdem geltend, die Republik Polen habe jedenfalls nicht, wie dies nach ständiger Rechtsprechung erforderlich sei, nachgewiesen, dass die Voraussetzungen, die eine Abweichung gemäß Art. 36 AEUV ermöglichten, vorlägen.

34

Insoweit wirft die Kommission der Republik Polen vor, sie mache die öffentliche Sittlichkeit nicht eigenständig geltend, sondern verwechsle diese vielmehr mit der Rechtfertigung mit dem Schutz der Gesundheit und der Umwelt. Darüber hinaus habe sie nicht dargelegt, dass zwischen dem streitigen Verbot und der öffentlichen Sittlichkeit ein Zusammenhang bestehe, und der Umstand, dass hierzu keine Studie vorgelegt worden sei, widerspricht nach Ansicht der Kommission der Rechtsprechung des Gerichtshofs, der zufolge ein Mitgliedstaat sich nicht auf den Standpunkt eines Teils der öffentlichen Meinung stellen könne, um eine Harmonisierungsmaßnahme einseitig in Frage zu stellen.

35

Schließlich führt die Kommission aus, ein Mitgliedstaat, der auf die in Art. 36 AEUV vorgesehenen Maßnahmen zurückgreife, müsse nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten, und das streitige Verbot sei jedenfalls offensichtlich unverhältnismäßig.

36

Die Republik Polen entgegnet, im vorliegenden Fall könne in dem bloßen Umstand, dass der nationale Gesetzgeber Rechtsvorschriften erlassen habe, die nicht in Kraft getreten seien und nicht in Kraft treten würden, kein Verstoß gegen das Unionsrecht gesehen werden.

37

Sie bestreitet insoweit die Einschlägigkeit der von der Kommission zur Stützung ihres Vorbringens angeführten Rechtsprechung und macht geltend, die Urteile, um die es gehe, beträfen nur Fälle, in denen der Gerichtshof über eine Verletzung des Unionsrechts durch in den betreffenden Staaten geltendes nationales Recht entschieden habe, was vorliegend gerade nicht der Fall sei.

38

Die Wirkung dieses behaupteten Verstoßes könne möglicherweise nach Ablauf der im Gesetz angegebenen vacatio legis und somit nach einem erheblichen Zeitraum eintreten, aber sei nur hypothetisch, da das streitige Verbot bis zum Ablauf dieser vacatio legis vom polnischen Gesetzgeber noch geändert oder aufgehoben werden könne. Die Kommission könne das Verfahren nach Art. 258 AEUV daher nicht auf solche möglichen und hypothetischen Verstöße stützen.

39

Die Republik Polen trägt vor, dass ein Mitgliedstaat seine Gesetzgebungstechnik namentlich in Bezug auf die Frist für das Inkrafttreten einer Vorschrift frei wählen könne. Wenn die Kommission Vorschriften, die noch nicht in Kraft getreten seien, in Frage stelle, könne dies dazu führen, dass sie die Möglichkeit habe, Gesetzgebungstechniken zu beanstanden, die ein Mitgliedstaat gemäß seiner Rechtsordnung anwende, obwohl die Regelung des betreffenden Mitgliedstaats in Wirklichkeit mit dem Unionsrecht in Einklang stehe.

40

Die Republik Polen schließt daraus, dass keine Gefahr von Rechtsunsicherheit bestehe, wie von der Kommission behauptet, wenn durch die geltende nationale Regelung die Möglichkeit vollkommen gewährleistet sei, genetisch veränderte Futtermittel und zur Verwendung als Futtermittel/in Futtermitteln bestimmte GVO für die Tierernährung herzustellen, in Verkehr zu bringen und zu verwenden.

41

Außerdem macht die Republik Polen geltend, die vacatio legis spiegele ihr umsichtiges Vorgehen in Bezug auf die Verwendung genetisch veränderter Erzeugnisse wider und diese Vorschriften seien nach dem Verfahren der Art. 17 bis 19 der Verordnung Nr. 1829/2003 übermittelt worden.

42

Schließlich kündigt die Republik Polen in ihrer Gegenerwiderung informationshalber an, dass das FMG mit Beginn des Jahres 2012 geändert werde, wobei u. a. die Verlängerung der vacatio legis des streitigen Verbots, die entgegen dem Vorbringen der Kommission daher nicht am 1. Januar 2013 in Kraft treten werde, bis zum 1. Januar 2017 vorgesehen sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

43

Zunächst ist festzustellen, dass die Republik Polen als Hauptverteidigungsmittel den Umstand geltend macht, das streitige Verbot sei zum Zeitpunkt des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist noch nicht in Kraft getreten gewesen und deshalb sei nicht gegen Unionsrecht verstoßen worden.

44

Die Kommission bestreitet zwar nicht die vacatio legis des Art. 15 Abs. 1 Nr. 4 FMG, macht jedoch geltend, ihrer Ansicht nach stelle allein die Verabschiedung und die Veröffentlichung dieser Bestimmung einen Verstoß der Republik Polen gegen ihre Verpflichtungen, wie sie in der Verordnung Nr. 1829/2003 festgelegt seien, dar.

45

Hierzu genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 17. Januar 2008, Kommission/Deutschland, C-152/05, Slg. 2008, I-39, Randnr. 15, sowie vom 6. November 2012, Kommission/Ungarn, C-286/12, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46

Nach dieser Rechtsprechung ist daher der Zeitpunkt, den der Gerichtshof für die Beurteilung des Vorliegens des der Republik Polen zum Vorwurf gemachten Verstoßes heranzuziehen hat, der 23. Dezember 2007.

47

Im vorliegenden Fall steht jedoch fest, dass das streitige Verbot bei Ablauf dieser Frist nicht in Kraft war, da es gemäß Art. 65 FMG zwei Jahre nach seiner Veröffentlichung, d. h. am 12. August 2008, und damit nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, in Kraft treten sollte, so dass es nicht Gegenstand der vorliegenden Klage sein kann.

48

Die Klage der Kommission kann nur Erfolg haben, wenn die Verordnung Nr. 1829/2003 der Republik Polen vor dem 12. August 2008 gleichwohl die Einhaltung bestimmter Verpflichtungen auferlegte. Im Kontext des vorliegenden Rechtsstreits bedeuteten solche Verpflichtungen insbesondere, dass die Mitgliedstaaten davon absehen müssten, Vorschriften zu erlassen, die sogar vor ihrem Inkrafttreten den Zielen dieser Verordnung zuwiderlaufende nachteilige Auswirkungen entfalten könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2010, Kommission/Malta, C-508/08, Slg. 2010, I-10589, Randnr. 21). Es ist jedoch festzustellen, dass die Kommission ihre Klagegründe keineswegs auf das Bestehen von Verpflichtungen gestützt hat, die sich unmittelbar aus der genannten Verordnung ergeben.

49

Darüber hinaus macht die Kommission hinsichtlich etwaiger Verpflichtungen aus anderen unionsrechtlichen Vorschriften unter Berufung auf mehrere Urteile des Gerichtshofs geltend, dass das streitige Verbot gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße.

50

Hierzu genügt die Feststellung, dass die von der Kommission angeführte Rechtsprechung zum einen Fälle betraf, in denen der Gerichtshof über eine Verletzung des Unionsrechts durch in den betreffenden Mitgliedstaaten geltendes nationales Recht entschieden hat, und zum anderen die Umsetzung von Richtlinien. Da diese Fälle nicht dem der vorliegenden Rechtssache entsprechen, hat die Kommission nicht hinreichend genau dargelegt, dass unter den besonderen Umständen im vorliegenden Fall gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen wurde.

51

Außerdem hat die Kommission auch nicht den Umstand geltend gemacht, dass ein Mitgliedstaat im Kontext des vorliegenden Falles weiteren Verpflichtungen unterliege, gegen die hier verstoßen werde, wie beispielsweise die sich aus dem Loyalitätsprinzip, das in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV verankert ist, ergebende Verpflichtung.

52

Nach alledem ist die Klage der Kommission abzuweisen, ohne dass auf die weiteren sowohl von der Kommission als auch von der Republik Polen vorgetragenen Rügen eingegangen zu werden braucht.

Kosten

53

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Republik Polen die Verurteilung der Kommission beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

Unterschriften

( *1 )   Verfahrenssprache: Polnisch.