Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 18.07.2013 – C-99/12
ECLI:EU:C:2013:487
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)
18. Juli 2013 ( *1 )
„Vorabentscheidungsersuchen — Landwirtschaft — Gemeinsame Marktorganisation — Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 — Ausfuhrerstattungen — Umleitung der Ware, die für die Ausfuhr bestimmt ist — Verpflichtung des Ausführers zur Rückzahlung — Keine Mitteilung von Informationen durch die zuständigen Behörden über die Zuverlässigkeit des unter Betrugsverdacht stehenden Vertragspartners — Kein Fall höherer Gewalt“
In der Rechtssache C-99/12
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal de première instance de Bruxelles (Belgien) mit Entscheidung vom 9. Februar 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Februar 2012, in dem Verfahren
Eurofit SA
gegen
Bureau d’intervention et de restitution belge (BIRB)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. Berger sowie der Richter E. Levits und J.-J. Kasel (Berichterstatter),
Generalanwältin: V. Trstenjak,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
—
der Eurofit SA, vertreten durch S. Woog, avocate,
—
der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs und J.-C. Halleux als Bevollmächtigte im Beistand von B. De Moor und V. van Steenkiste, avocats,
—
der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Burggraaf und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Begriffs der höheren Gewalt im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom 2. Dezember 1994 (ABl. L 310, S. 57) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 3665/87).
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Eurofit SA und dem Bureau d’intervention et de restitution belge (Belgische Interventions- und Erstattungsstelle, im Folgenden: BIRB) wegen der Rückforderung von Ausfuhrerstattungen, die an Eurofit aufgrund von gefälschten Papieren gezahlt worden waren.
Rechtlicher Rahmen
Die Erwägungsgründe 1 und 2 der Verordnung Nr. 2945/94 lauteten:
„Nach der geltenden Gemeinschaftsregelung werden Ausfuhrerstattungen einzig und allein anhand objektiver Kriterien gewährt, die insbesondere Quantität, Art und Merkmale des Ausfuhrerzeugnisses sowie seine geografische Bestimmung betreffen. Da aufgrund der bisherigen Erfahrungen insbesondere zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts gehende Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle stärker bekämpft werden sollten, müssen zu Unrecht gezahlte Beträge zurückgefordert und Sanktionen vorgesehen werden, welche die Ausführer veranlassen, das Gemeinschaftsrecht einzuhalten.
Damit die Ausfuhrerstattungen ordnungsgemäß gewährt werden, müssen Sanktionen unabhängig vom Anteil subjektiver Schuld verhängt werden. Von der Verhängung einer Sanktion sollte jedoch insbesondere dann abgesehen werden, wenn es sich um einen offensichtlichen, von der zuständigen Behörde anerkannten Irrtum handelt. Vorsatz ist jedoch stärker zu ahnden.“
Die Verordnung Nr. 3665/87 sah die Möglichkeit der Gewährung von Ausfuhrerstattungen für die Marktteilnehmer vor, die landwirtschaftliche Erzeugnisse aus dem Gebiet der Europäischen Union ausführen.
Art. 5 der Verordnung Nr. 3665/87 bestimmte:
„(1) Außer von der Voraussetzung, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, ist die Zahlung der einheitlichen oder unterschiedlichen Erstattung davon abhängig, dass das Erzeugnis innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung in ein Drittland eingeführt wurde, es sei denn, dass es im Laufe der Beförderung infolge höherer Gewalt untergegangen ist,
…
(3) Geht das Erzeugnis nach Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft im Laufe der Beförderung durch höhere Gewalt unter, so wird
—
bei differenzierter Erstattung der Teil der Erstattung gemäß Artikel 20 gezahlt,
—
bei nichtdifferenzierter Erstattung der Gesamtbetrag der Erstattung gezahlt.“
Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 bestimmte:
„Wird festgestellt, dass ein Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Erstattung beantragt hat, so entspricht die für die betreffende Ausfuhr geschuldete Erstattung der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, vermindert um einen Betrag in Höhe
a)
des halben Unterschieds zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung,
b)
des doppelten Unterschieds zwischen der beantragten und der geltenden Erstattung, wenn der Ausführer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.
…
Die unter Buchstabe a) genannte Sanktion entfällt:
—
im Falle höherer Gewalt,
—
für Ausnahmefälle aufgrund von Umständen, für die der Ausführer nicht verantwortlich ist und die nach Entgegennahme der Ausfuhranmeldung oder des Zahlungsantrags durch die zuständigen Behörden eingetreten sind. Ein Ausnahmefall liegt nur vor, wenn der Ausführer die zuständigen Behörden unmittelbar nach dem Erkennen dieser Umstände, jedenfalls aber innerhalb der Frist gemäß Artikel 47 Absatz 2 darüber in Kenntnis setzt, es sei denn die zuständigen Behörden haben schon selbst festgestellt, dass der beantragte Erstattungsbetrag unrichtig war,
—
im Falle eines offensichtlichen, von der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der beantragten Erstattung anerkannten Irrtums,
…
Ergibt sich aus der unter den Buchstaben a) oder b) genannten Verminderung ein Negativbetrag, so hat der Ausführer diesen Betrag zu zahlen.
…“
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
Eurofit ist eine Gesellschaft belgischen Rechts, die im Sektor der Milchverarbeitung und der Ausfuhr von Milcherzeugnissen nach Drittländern tätig ist.
Im Juli 1996 führte Eurofit Butter über Italien nach Albanien aus. Die Ware sollte per Lkw nach Bari (Italien) befördert und dann nach Albanien verschifft werden.
Die mit der Ausfuhr beauftragte italienische Vermittlerin war die italienische Firma Di Fenza & Figli (im Folgenden: Di Fenza). Sie hatte die Ware vor der Lieferung zu bezahlen und für den Erstattungsbetrag eine Bankgarantie zu stellen.
Die erste Lieferung weckte Zweifel an der Zuverlässigkeit der Vermittlerin. Die Ware wurde nämlich nach Neapel (Italien) umgeleitet, der Abstellplatz war unbekannt, und es gab keine Schiffsverbindung von Neapel nach Albanien.
Nachdem Eurofit Kontakt zum belgischen Konsulat in Neapel aufgenommen hatte, beschloss sie, den Lkw mit der Ware zurückzuholen, und unterrichtete das BIRB hierüber.
Nachdem Eurofit von der Vermittlerin beruhigt worden war, schickte sie wieder einen Lkw mit 22 Tonnen Butter los. Dieser kam am 14. August 1996 in Bari an.
Am 10. September 1996 bestätigte das BIRB Eurofit den Eingang des mit den erforderlichen Stempeln versehenen, von den zuständigen Behörden stammenden T5-Dokuments und nahm die Zahlung der ersten Ausfuhrerstattung in Höhe von 1521670 BEF vor.
Zudem erhielt Eurofit von Di Fenza ein an das BIRB gerichtetes Dokument des italienischen Finanzministeriums sowie ein Dokument, mit dem das Inverkehrbringen in Albanien bescheinigt wurde.
Am 26. September 1996 nahm Eurofit eine zweite Lieferung vor, die von Di Fenza bar bezahlt wurde. Der als Sicherheitsleistung für die Erstattung begebene Scheck stellte sich jedoch als ungedeckt heraus.
Am 31. Oktober 1996 bestätigte das BIRB den Eingang des T5-Dokuments für diese zweite Lieferung.
Auf diese Weise schickte Eurofit von Juli bis November 1996 insgesamt zehn Lkw mit jeweils 22 Tonnen Butter los.
Eurofit erhielt vom BIRB für die ersten fünf Lkw-Lieferungen und die siebte Lkw-Lieferung Ausfuhrerstattungen in Höhe von 9266133 BEF (229701,44 Euro).
Dagegen sperrte das BIRB die Zahlungen für die mit dem sechsten, dem neunten und dem zehnten Lkw transportierten Waren.
Was den achten Lkw angeht, den die italienischen Stellen beschlagnahmt hatten, stellte Eurofit bei den zuständigen italienischen Gerichten Strafanzeige gegen Herrn Di Fenza. Dieser wurde im Jahr 2003 wegen Fälschung der T1- und T5-Dokumente strafrechtlich verurteilt.
Danach stellte sich heraus, dass die gesamte ausgeführte Ware das Unionsgebiet wahrscheinlich nie verlassen hatte und dass die an das BIRB gesandten Transportpapiere falsch waren.
Am 10. März 1998 verlangte das BIRB von Eurofit, die zu Unrecht gezahlten Erstattungen zurückzuzahlen, zuzüglich der der Sanktion gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 entsprechenden Beträge. Später ließ das BIRB jedoch die Forderung des dieser Sanktion entsprechenden Betrags fallen.
Im Juli 1999 bot Eurofit an, die Erstattungen, die sie erhalten hatte, an das BIRB zurückzuzahlen, erklärte dabei jedoch, dass mit dieser Zahlung ihrem Recht, das BIRB zu verklagen, nicht vorgegriffen werde.
Im September 2001 verklagte Eurofit das BIRB beim vorlegenden Gericht auf Rückzahlung dieser Erstattungen in Höhe von 229701,43 Euro sowie auf Auszahlung der für den sechsten, den achten, den neunten und den zehnten Lkw geschuldeten Erstattungen in Höhe von 164299,79 Euro. Zudem beantragte Eurofit, sie von den Strafzuschlägen wegen Nichtverwendung von Ausfuhrlizenzen zu befreien.
Eurofit stützt ihr Begehren auf den Grundsatz der höheren Gewalt im Sinne der Verordnung Nr. 3665/87, worunter ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen seien, auf die der Ausführer keinen Einfluss gehabt habe und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.
Zwar könne der bloße Umstand, dass ihr Vertragspartner, Di Fenza, Veruntreuungen begangen habe, nicht als Fall von höherer Gewalt angesehen werden, da die Wahl des Vertragspartners als Risiko gelte, das in die Sphäre des Wirtschaftsteilnehmers falle, doch könne ihr im vorliegenden Fall nach dem Urteil vom 7. September 1999, De Haan (C-61/98, Slg. 1999, I-5003), die Ausnahme der höheren Gewalt zugutekommen, da sie durch die Haltung der zuständigen nationalen Stellen daran gehindert worden sei, sich ein zutreffendes Bild von den mit dem in Rede stehenden Geschäft verbundenen Risiken zu machen, und diese Stellen sie nicht von der Aufnahme der fraglichen Ausfuhren oder ihrer Fortsetzung abgehalten hätten.
Das BIRB weist jegliches Verschulden seinerseits zurück und macht umgekehrt geltend, dass Eurofit nicht die gebotene Sorgfalt angewandt habe, um den Schaden abzuwenden. Das Urteil De Haan sei im Rahmen einer anderen Regelung als der im Ausgangsverfahren anwendbaren ergangen und lasse sich daher nicht auf die Bestimmungen der Verordnung Nr. 3665/87 übertragen.
Das vorlegende Gericht weist zu dem Vorbringen des BIRB, es treffe kein Verschulden, darauf hin, dass die von Eurofit geltend gemachte Ausnahme von höherer Gewalt nicht mit dem Begriff des Verschuldens der zuständigen nationalen Behörden gleichzusetzen sei. Dagegen sei der Umstand, dass diese Behörden Eurofit gegebenenfalls bewusst nicht über Umstände betreffend ihre Ausfuhren informiert hätten und dass sie die Zollpapiere nicht geprüft hätten, selbst wenn ein solches Unterlassen angesichts laufender strafrechtlicher Ermittlungen gerechtfertigt gewesen sei, bei der Beurteilung des Begriffs der höheren Gewalt von Belang, soweit dadurch die Beurteilung verfälscht worden sei, zu der Eurofit hinsichtlich der Zuverlässigkeit ihres Vertragspartners gekommen sei.
Unter diesen Umständen hat das vorlegende Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Wenn die zuständigen Behörden einem Wirtschaftsteilnehmer angefragte Informationen nicht geben oder absichtlich falsche Informationen geben und dadurch seine Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Vertragspartners verfälschen, der wegen Täuschungshandlungen unter Verdacht steht, kann dann angenommen werden, dass es sich um einen Fall höherer Gewalt im Sinne der Verordnung Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen handelt?
Zur Vorlagefrage
Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Bestimmungen der Verordnung Nr. 3665/87 dahin auszulegen sind, dass die seitens der zuständigen nationalen Behörden unterlassene Unterrichtung des Ausführers über das Risiko von Täuschungshandlungen seines Vertragspartners einen Fall höherer Gewalt im Sinne dieser Verordnung darstellt.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unter „höherer Gewalt“ ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen sind, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (Urteile vom 5. Februar 1987, Denkavit België, 145/85, Slg. 1987, 565, Randnr. 11, vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien, C-377/03, Slg. 2006, I-9733, Randnr. 95, und vom 18. März 2010, SGS Belgium u. a., C-218/09, Slg. 2010, I-2373, Randnr. 44).
Da der Begriff der höheren Gewalt auf den verschiedenen Anwendungsgebieten des Unionsrechts nicht den gleichen Inhalt hat, ist seine Bedeutung anhand des rechtlichen Rahmens zu bestimmen, innerhalb dessen er seine Wirkungen entfalten soll (vgl. u. a. Urteile vom 7. Dezember 1993, Huygen u. a., C-12/92, Slg. 1993, I-6381, Randnr. 30, vom 13. Oktober 1993, An Bord Bainne Co-operative und Compagnie Inter-Agra, C-124/92, Slg. 1993, I-5061, Randnr. 10, sowie SGS Belgium u. a., Randnr. 45).
In den Art. 5 und 11 der Verordnung Nr. 3665/87 wird hinsichtlich der Bedingungen für die Zahlung der Erstattung, für die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge und für die anzuwendenden Sanktionen ausdrücklich auf den Fall der höheren Gewalt verwiesen.
Diese Bestimmungen sollen die Auswirkungen höherer Gewalt auf dem Gebiet der Ausfuhrerstattungen klarstellen und begrenzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 1998, First City Trading u. a., C-263/97, Slg. 1998, I-5537, Randnr. 41).
Erstens ist, was Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 3665/87 angeht, die Zahlung der Erstattung außer von der Voraussetzung, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Union verlassen hat, davon abhängig, dass das Erzeugnis in ein Ausfuhrdrittland eingeführt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile First City Trading u. a., Randnr. 27, sowie SGS Belgium u. a., Randnr. 40). Nach der zur Zeit des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens geltenden Unionsregelung werden nämlich Ausfuhrerstattungen einzig und allein anhand objektiver Kriterien gewährt, die insbesondere Quantität, Art und Merkmale des Ausfuhrerzeugnisses sowie seine geografische Bestimmung betreffen (Urteile vom 11. Juli 2002, Käserei Champignon Hofmeister, C-210/00, Slg. 2002, I-6453, Randnr. 40).
Als Ausnahme von diesem Grundsatz sieht Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 vor, dass gleichwohl eine Erstattung gezahlt wird, wenn das Erzeugnis nach Verlassen des Zollgebiets der Union im Laufe der Beförderung durch höhere Gewalt untergeht, so dass es im Ausfuhrdrittland nicht zum freien Verkehr abgefertigt werden konnte (Urteil SGS Belgium u. a., Randnr. 43).
Der genannte Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 stellt eine Ausnahme von dem gewöhnlichen System der Ausfuhrerstattung dar und ist daher eng auszulegen. Da das Vorliegen höherer Gewalt eine unabdingbare Voraussetzung der Zahlung der Erstattung für Erzeugnisse ist, die in diesem Drittland nicht zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, muss dieser Begriff folglich so ausgelegt werden, dass die Zahl der Fälle, in denen eine solche Zahlung gewährt werden kann, begrenzt bleibt (Urteil SGS Belgium u. a., Randnr. 46, sowie entsprechend Urteil vom 20. November 2008, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading/Kommission, C-38/07 P, Slg. 2008, I-8599, Randnr. 60).
Zweitens ergibt sich, was Art. 11 der Verordnung Nr. 3665/87 angeht, aus den Erwägungsgründen 1 und 2 der Verordnung Nr. 2945/94, dass aufgrund der bisherigen Erfahrungen insbesondere zulasten des Gemeinschaftshaushalts gehende Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle stärker bekämpft werden sollten und dass deshalb zu Unrecht gezahlte Beträge zurückgefordert und Sanktionen vorgesehen werden müssen, die unabhängig vom Anteil subjektiver Schuld verhängt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Käserei Champignon Hofmeister, Randnrn. 40 und 60). Art. 11 der Verordnung Nr. 3665/87 macht somit den Ausführer unter Androhung von Sanktionen gerade deshalb für die Richtigkeit der Erklärung verantwortlich, um seiner Rolle als Letzter in der Kette von der Herstellung über die Verarbeitung bis zur Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Urteil Käserei Champignon Hofmeister, Randnrn. 62 und 81).
Zu der zu verhängenden Sanktion bestimmt Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 3665/87, dass diese, sofern ein Ausführer eine höhere als die für das tatsächlich ausgeführte Erzeugnis geltende Erstattung beantragt hat, entweder um einen Betrag vermindert wird, der dem halben Unterschied zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung entspricht, oder, wenn der Ausführer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, um einen Betrag vermindert wird, der dem doppelten Unterschied zwischen der beantragten und der geltenden Erstattung entspricht.
Somit erhöht sich lediglich die Sanktion im Fall einer vorsätzlichen Handlung, und die Sanktion des genannten Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a findet auch dann Anwendung, wenn den Ausführer kein Verschulden trifft. Im letztgenannten Fall entfällt die in Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 vorgesehene Sanktion nur in den in Unterabs. 3 abschließend aufgezählten Fällen (Urteil vom 24. April 2008, AOB Reuter, C-143/07, Slg. 2008, I-3171, Randnr. 17).
Zu den in Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 genannten Ausnahmen gehören insbesondere der Fall höherer Gewalt, bestimmte Ausnahmefälle aufgrund von Umständen, für die der Ausführer nicht verantwortlich ist, sowie der Fall eines offensichtlichen, von der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der beantragten Erstattung anerkannten Irrtums.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmungen die Ausführer lediglich von den Strafzuschlägen, nicht aber von der Rückzahlung der im Voraus erhaltenen Erstattungen befreien (vgl. in diesem Sinne Urteil First City Trading u. a., Randnr. 46).
Der Gerichtshof hat hierzu entschieden, dass der abschließenden Liste in Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 kein neuer, namentlich auf mangelndes Fehlverhalten des Ausführers gestützter Befreiungstatbestand hinzugefügt werden kann. Denn auch wenn das Fehlverhalten oder ein Irrtum eines Vertragspartners des Ausführers einen Umstand darstellen können, für den der Ausführer nicht verantwortlich ist, so gehören sie doch zu den normalen Geschäftsrisiken und können im Rahmen von Geschäftsbeziehungen nicht als unvorhersehbar betrachtet werden. Der Ausführer kann seine Vertragspartner frei wählen; es ist seine Sache, geeignete Vorkehrungen zu treffen, indem er entsprechende Klauseln in die Verträge aufnimmt, die er mit ihnen schließt, oder eine besondere Versicherung abschließt (vgl. in diesem Sinne Urteile Käserei Champignon Hofmeister, Randnr. 80, und AOB Reuter, Randnr. 36).
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens keinen Fall höherer Gewalt im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 darstellt.
Die fragliche Ware, die, wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, wahrscheinlich nie das Gebiet der Union verlassen hat, kann nämlich nicht als im Laufe der Beförderung untergegangen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 angesehen werden.
Darüber hinaus kann sich Eurofit nicht auf die Ausnahme der höheren Gewalt nach Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3665/87 berufen. Es steht nämlich fest, dass ihr Vertragspartner wegen Fälschung von Dokumenten im Rahmen der Ausfuhrerstattungen strafrechtlich verurteilt wurde. Ein solcher Umstand gehört nach der in Randnr. 43 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung zu den normalen Geschäftsrisiken und kann daher im Rahmen der Vertragsbeziehungen, die im Zusammenhang mit einer erstattungsfähigen Ausfuhr bestehen, nicht als unvorhersehbar betrachtet werden.
Im Übrigen kann ein Verhalten einer Zollbehörde, wie es dem BIRB im Ausgangsverfahren vorgeworfen wird, das darin besteht, dem Ausführer keine oder sogar vorsätzlich falsche Informationen zu übermitteln, selbst wenn es bei der Beurteilung bestimmter Ausnahmefälle im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3665/87 berücksichtigt werden kann, den betreffenden Ausführer nicht von seiner Verpflichtung entbinden, zu Unrecht erhaltene Erstattungen zurückzuzahlen (vgl. entsprechend Urteil Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading/Kommission, Randnr. 65).
Diesem Ergebnis steht das Urteil De Haan nicht entgegen. Zum einen hat nämlich der Gerichtshof in dessen Randnr. 32 festgestellt, dass die Erfordernisse einer Untersuchung zur Ermittlung und Ergreifung der Täter oder Teilnehmer eines bereits begangenen oder in Vorbereitung befindlichen Betrugs es rechtfertigen können, eine vollständige oder teilweise Unterrichtung des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers zu unterlassen. Zum anderen hat der Gerichtshof in den Randnrn. 53 und 54 des genannten Urteils entschieden, dass die Erfordernisse einer solchen Untersuchung, wenn dem Abgabenschuldner keine betrügerische Absicht oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, aus Billigkeitsgründen einen besonderen Umstand im Sinne der in dieser Rechtssache einschlägigen Rechtsvorschriften, d. h. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABl. L 175, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3069/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 (ABl. L 286, S. 1), darstellen können.
Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass die seitens der zuständigen nationalen Zollbehörden unterlassene Unterrichtung des Ausführers über das Risiko von Täuschungshandlungen seines Vertragspartners keinen Fall höherer Gewalt im Sinne der Bestimmungen der Verordnung Nr. 3665/87, insbesondere ihres Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 erster Gedankenstrich, darstellt. Eine solche Unterlassung kann zwar einen Ausnahmefall im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3665/87 darstellen, doch kann sie den Ausführer nicht von seiner Verpflichtung entbinden, zu Unrecht erhaltene Erstattungen zurückzuzahlen, da er nur von den nach diesem Art. 11 zu entrichtenden Strafzuschlägen befreit wird.
Kosten
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:
Die seitens der zuständigen nationalen Zollbehörden unterlassene Unterrichtung des Ausführers über das Risiko von Täuschungshandlungen seines Vertragspartners stellt keinen Fall höherer Gewalt im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom 2. Dezember 1994 geänderten Fassung, insbesondere ihres Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 erster Gedankenstrich, dar. Eine solche Unterlassung kann zwar einen Ausnahmefall im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3665/87 darstellen, doch kann sie den Ausführer nicht von seiner Verpflichtung entbinden, zu Unrecht erhaltene Erstattungen zurückzuzahlen, da er nur von den nach diesem Art. 11 zu entrichtenden Strafzuschlägen befreit wird.
Unterschriften
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.