Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.09.2013 – C-492/12
ECLI:EU:C:2013:576
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
19. September 2013 ( *1 )
„Freizügigkeit — Niederlassungsfreiheit — Freier Dienstleistungsverkehr — Richtlinie 2005/36/EG — Anerkennung von Berufsqualifikationen — Beruf des Zahnarztes — Spezifizität und Unterscheidung zum Beruf des Arztes — Gemeinsame Ausbildung“
In der Rechtssache C‑492/12
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d’État (Frankreich) mit Entscheidung vom 19. Oktober 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 5. November 2012, in dem Verfahren
Conseil national de l’ordre des médecins
gegen
Ministre de l’Enseignement supérieur et de la Recherche,
Ministre des Affaires sociales et de la Santé,
Beteiligter:
Conseil national de l’ordre des chirurgiens-dentistes,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richter J. Malenovský, U. Lõhmus und M. Safjan (Berichterstatter) sowie der Richterin A. Prechal,
Generalanwalt: N. Jääskinen,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
—
des Conseil national de l’ordre des médecins, vertreten durch J. Barthelemy, avocat,
—
des Conseil national de l’ordre des chirurgiens-dentistes, vertreten durch F. Thiriez, avocat,
—
der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas, N. Rouam und F. Gloaguen als Bevollmächtigte,
—
der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,
—
von Irland, vertreten durch E. Creedon als Bevollmächtigte,
—
der Europäischen Kommission, vertreten durch H. Støvlbæk und H. Tserepa-Lacombe als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255, S. 22) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2005/36).
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Conseil national de l’ordre des médecins (nationale Ärztekammer, im Folgenden: CNOM) und zum einen dem Ministre de l’Enseignement supérieur et de la Recherche (Minister für Hochschulbildung und Forschung) und zum anderen dem Ministre des Affaires sociales et de la Santé (Minister für Soziales und Gesundheit) unter Beteiligung des Conseil national de l’ordre des chirurgiens-dentistes als Streithelfer über die Rechtmäßigkeit des Erlasses vom 31. März 2011, mit dem die Liste der qualifizierenden Weiterbildungen und die Regelung der Diplome der fachärztlichen Weiterbildung in Zahnheilkunde festgelegt werden (JORF vom 19. April 2011, S. 6854) (im Folgenden: streitiger Erlass).
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Mit der Richtlinie 2005/36 wurden die Richtlinien 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 233, S. 1), 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes (ABl. L 233, S. 10) sowie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 165, S. 1) aufgehoben.
Der 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/36 lautet:
„Alle Mitgliedstaaten sollten den Beruf des Zahnarztes als eigenen Beruf anerkennen, der sich von dem des Arztes oder Facharztes für Zahn- und Mundheilkunde unterscheidet. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass dem Zahnarzt in seiner Ausbildung die erforderlichen Fähigkeiten zur Ausübung aller Tätigkeiten der Verhütung, Diagnose und Behandlung von Anomalien und Krankheiten von Zähnen, Mund und Kiefer sowie der dazugehörigen Gewebe vermittelt werden. Die Tätigkeit des Zahnarztes sollte nur von Inhabern eines zahnärztlichen Ausbildungsnachweises im Sinne dieser Richtlinie ausgeübt werden.“
Art. 21 („Grundsatz der automatischen Anerkennung“) dieser Richtlinie bestimmt:
„(1) Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Anhang V unter den Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.6.2. und 5.7.1. aufgeführten Ausbildungsnachweise an, die die Mindestanforderungen für die Ausbildung nach den Artikeln 24, 25, 31, 34, 35, 38, 44 und 46 erfüllen und die Aufnahme der beruflichen Tätigkeiten des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers für allgemeine Pflege, des Zahnarztes und Fachzahnarztes, des Tierarztes, des Apothekers und des Architekten gestatten, und verleiht diesen Nachweisen in Bezug auf die Aufnahme und Ausübung der beruflichen Tätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweisen.
…
(7) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die von ihm erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen in den unter dieses Kapitel fallenden Bereichen mit. …
Die Kommission veröffentlicht eine ordnungsgemäße Mitteilung der von den Mitgliedstaaten festgelegten Bezeichnungen der Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls der Stelle, die den Ausbildungsnachweis ausstellt, die zusätzliche Bescheinigung und die entsprechende Berufsbezeichnung, die in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.1.3., 5.1.4., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.5.2., 5.6.2. bzw. 5.7.1. aufgeführt sind, im Amtsblatt der Europäischen Union.“
Art. 24 („Ärztliche Grundausbildung“) Abs. 2 dieser Richtlinie sieht vor:
„Die ärztliche Grundausbildung umfasst mindestens sechs Jahre oder 5500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität oder unter Aufsicht einer Universität.
…“
Art. 25 („Fachärztliche Weiterbildung“) der Richtlinie 2005/36 lautet wie folgt:
„(1) Die Zulassung zur fachärztlichen Weiterbildung setzt voraus, dass ein sechsjähriges Studium im Rahmen der in Artikel 24 genannten Ausbildung abgeschlossen und als gültig anerkannt worden ist, mit dem angemessene medizinische Grundkenntnisse erworben wurden.
(2) Die Weiterbildung zum Facharzt umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung an einem Universitätszentrum, einer Universitätsklinik oder gegebenenfalls in einer hierzu von den zuständigen Behörden oder Stellen zugelassenen Einrichtung der ärztlichen Versorgung.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Anhang V Nummer 5.1.3. für die verschiedenen Fachgebiete angegebene Mindestdauer der Facharztausbildung eingehalten wird. Die Weiterbildung erfolgt unter Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen. Die Facharztanwärter müssen in den betreffenden Abteilungen persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Verantwortung übernehmen.
…
(4) Die Mitgliedstaaten machen die Ausstellung eines Ausbildungsnachweises des Facharztes vom Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.1.1. aufgeführten Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung abhängig.
…“
Art. 34 („Grundausbildung des Zahnarztes“) der Richtlinie 2005/36 bestimmt:
„(1) Die Zulassung zur zahnärztlichen Grundausbildung setzt den Besitz eines Diploms oder Prüfungszeugnisses voraus, das in einem Mitgliedstaat für das betreffende Studium die Zulassung zu den Universitäten oder den Hochschulen mit anerkannt gleichwertigem Niveau ermöglicht.
(2) Die zahnärztliche Grundausbildung umfasst mindestens fünf Jahre theoretischen und praktischen Unterricht auf Vollzeitbasis, der mindestens die im Programm in Anhang V Nummer 5.3.1. aufgeführten Fächer umfasst und an einer Universität, einer Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder unter Aufsicht einer Universität erteilt wurde.
…
(3) Die zahnärztliche Grundausbildung gewährleistet, dass die betreffende Person die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt:
a)
Angemessene Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die Zahnheilkunde beruht, und ein gutes Verständnis für die wissenschaftlichen Methoden einschließlich der Grundsätze der Messung biologischer Funktionen, der Bewertung wissenschaftlich festgestellter Sachverhalte sowie der Analyse von Daten;
b)
angemessene Kenntnisse – soweit für die Ausübung der Zahnheilkunde von Belang – des Körperbaus, der Funktionen und des Verhaltens des gesunden und kranken Menschen sowie des Einflusses der natürlichen und sozialen Umwelt auf die Gesundheit des Menschen;
c)
angemessene Kenntnisse der Struktur und der Funktion der Zähne, des Mundes, des Kiefers und der dazugehörigen Gewebe, jeweils in gesundem und in krankem Zustand, sowie ihr Einfluss auf die allgemeine Gesundheit und das allgemeine physische und soziale Wohlbefinden des Patienten;
d)
angemessene Kenntnisse der klinischen Disziplinen und Methoden, die ihr ein zusammenhängendes Bild von den Anomalien, Beschädigungen und Verletzungen sowie Krankheiten der Zähne, des Mundes, des Kiefers und der dazugehörigen Gewebe sowie von der Zahnheilkunde unter dem Gesichtspunkt der Verhütung und Vorbeugung, der Diagnose und Therapie vermitteln;
e)
angemessene klinische Erfahrung unter entsprechender Leitung.
Diese Ausbildung vermittelt dem Betroffenen die erforderlichen Fähigkeiten zur Ausübung aller Tätigkeiten der Verhütung, Diagnose und Behandlung von Krankheiten der Zähne, des Mundes, des Kiefers und der dazugehörigen Gewebe.“
Art. 35 („Ausbildung zum Fachzahnarzt“) dieser Richtlinie sieht vor :
„(1) Die Zulassung zur fachzahnärztlichen Ausbildung setzt voraus, dass ein theoretisches und praktisches Studium im Rahmen der in Artikel 34 genannten Ausbildung abgeschlossen und als gültig anerkannt worden ist oder dass der Antragsteller im Besitz der in den Artikeln 23 und 37 genannten Dokumente [über die erworbenen Rechte] ist.
…
(3) Die Mitgliedstaaten machen die Ausstellung eines Ausbildungsnachweises des Fachzahnarztes vom Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.3.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise für die zahnärztliche Grundausbildung abhängig.“
Art. 36 der Richtlinie regelt die Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes folgendermaßen:
„(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie sind Tätigkeiten des Zahnarztes die in Absatz 3 definierten Tätigkeiten, die unter den in Anhang V Nummer 5.3.2. aufgeführten Berufsbezeichnungen ausgeübt werden.
(2) Der Beruf des Zahnarztes basiert auf der zahnärztlichen Ausbildung nach Artikel 34 und stellt einen eigenen Beruf dar, der sich von dem des Arztes und des Facharztes unterscheidet. Die Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes setzt den Besitz eines in Anhang V Nummer 5.3.2. aufgeführten Ausbildungsnachweises voraus. Den Inhabern eines solchen Ausbildungsnachweises gleichgestellt sind Personen, die Artikel 23 oder 37 in Anspruch nehmen können.
…“
Anhang V („Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung“) der Richtlinie 2005/36 sieht die Ausbildungsnachweise für die Grund- und die Facharztausbildung sowohl für Ärzte als auch für Zahnärzte vor.
Unter den in Nr. 5.1.3. dieses Anhangs aufgeführten Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen findet sich u. a. die „Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Grundausbildung des Arztes und Zahnarztes)“, die voraussetzt, dass „die ärztliche Grundausbildung (Artikel 24) sowie die zahnärztliche Grundausbildung (Artikel 34) abgeschlossen und als gültig anerkannt worden sind“. Die Ausbildungsnachweise für die Facharztausbildung in diesem Bereich unterliegen in den folgenden neun Mitgliedstaaten der Regelung über die Anerkennung, und zwar im Königreich Belgien, in der Bundesrepublik Deutschland, in Irland, in der Republik Zypern, im Großherzogtum Luxemburg, in Ungarn, in der Republik Malta, in der Republik Finnland und im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland.
Neben der Weiterbildung in „Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Grundausbildung des Arztes und Zahnarztes)“ wird in Anhang V Nr. 5.1.3. der Richtlinie 2005/36 auch die Weiterbildung in „Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie (Grundausbildung des Arztes)“ genannt. Für die Französische Republik sieht dieser Anhang die Bezeichnung „Chirurgie maxillo-faciale et stomatologie“ (Kiefer-, Gesichtschirurgie und Mundheilkunde) vor.
Was die Ausbildungsnachweise des Zahnarztes (Grundausbildung) anbelangt, wird in Anhang V Nr. 5.3.2. die Bezeichnung „chirurgien-dentiste“ als in Frankreich verwendete Berufsbezeichnung genannt.
In Bezug auf die Ausbildungsnachweise der Fachzahnärzte enthält Anhang V Nr. 5.3.3. der Richtlinie 2005/36 eine mit „Oralchirurgie/Mundchirurgie“ überschriebene Rubrik. Die in 16 Mitgliedstaaten verwendeten Bezeichnungen werden insoweit anerkannt, wobei die Französische Republik nicht zu diesen Staaten zählt.
Anhang V Nr. 5.1.3. erläutert ferner das Ausbildungsprogramm für Zahnärzte, insbesondere was die medizinisch-biologischen und die allgemein-medizinischen Fächer betrifft. Zu diesen Fächern zählen u. a. Anatomie, Embryologie, Histologie, einschließlich Zytologie, Physiologie, Biochemie (oder physiologische Chemie), pathologische Anatomie, allgemeine Anatomie, Pharmakologie, Mikrobiologie, Präventivmedizin und Epidemiologie, Radiologie, allgemeine Chirurgie, Innere Medizin, einschließlich Kinderheilkunde, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten und Anästhesiologie. Zu den in diesem Ausbildungsprogramm enthaltenen spezifischen Fächern der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gehören Anästhesiologie in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, spezielle Chirurgie, spezielle Pathologie der Mundhöhle und zahnärztliche Röntgenologie.
Französisches Recht
Art. R. 4127-70 des Code de la santé publique (Gesetzbuch über das öffentliche Gesundheitswesen) lautet wie folgt:
„Jeder Arzt ist grundsätzlich berechtigt, alle Handlungen der Diagnose, der Prävention und der Behandlung vorzunehmen. Von außergewöhnlichen Umständen abgesehen darf er aber keine Behandlung aufnehmen oder fortführen und keine Verordnungen verschreiben in Bereichen, die seine Kenntnisse, seine Erfahrung und die ihm zur Verfügung stehenden Mittel überschreiten.“
Art. R. 4127-204 des Code de la santé publique bestimmt:
„Der Zahnarzt darf in keinem Fall seinen Beruf unter Bedingungen ausüben, die die Qualität der Behandlungen und der vorgenommenen Handlungen sowie die Sicherheit der Patienten gefährden können. Er muss insbesondere alle Anordnungen treffen oder von seinem Hilfspersonal oder seinen Assistenten treffen lassen, die geeignet sind, die Übertragung jedweder Krankheit zu verhindern.
Von außergewöhnlichen Umständen abgesehen darf er keine Handlungen vornehmen, Behandlungen leisten oder Verordnungen verschreiben in Bereichen, die seine berufliche Kompetenz oder die ihm zur Verfügung stehenden materiellen Möglichkeiten überschreiten.“
Art. 634-1 des Code de l’éducation (Gesetzbuch über das Bildungswesen) in der durch Art. 43 des Gesetzes Nr. 2009-879 vom 21. Juli 2009 geänderten Fassung (JORF vom 22. Juli 2009, S. 12184), sieht vor:
„Der dritte lange Zyklus des Studiums der Zahnmedizin, ‚internat en odontologie‘ (Assistenzzeit in Zahnmedizin) genannt, ist zugänglich über ein nationales Auswahlverfahren für Studierende, deren zweiter Zyklus des Studiums der Zahnmedizin als gültig anerkannt worden ist.
Die Studierenden, die am Ende des Auswahlverfahrens zu ‚internes en odontologie‘ (Assistenzärzte für Zahnmedizin) ernannt werden, haben Zugang zu qualifizierenden Weiterbildungen des dritten Zyklus, deren Liste vom Hochschulminister und vom Gesundheitsminister festgelegt wird. Die Wahl der Ausbildung und der Universitätsklinik, an die diese Ausbildung angegliedert ist, hängt vom Rang bei den Prüfungen der Assistenzzeit ab.
Nach Anerkennung dieses dritten Zyklus als gültig und der Vorlage einer Dissertation erhalten die Assistenten neben dem staatlichen Diplom des Doktors der Zahnmedizin ein Diplom, das die erworbene Qualifizierung nennt.
…“
Art. 9 des Dekrets Nr. 2011-22 vom 5. Januar 2011 über die Organisation des dritten langen Zyklus des Studiums der Zahnmedizin (JORF vom 7. Januar 2011, S. 447) lautet:
„Die Liste der qualifizierenden Weiterbildungen des dritten langen Zyklus des Studiums der Zahnmedizin wird durch Erlass des Hochschulministers und des Gesundheitsministers festgelegt. Bestimmte Weiterbildungen können für Medizin und Zahnmedizin gemeinsam erfolgen.“
Art. 1 des streitigen Erlasses sieht vor:
„Die Liste der qualifizierenden Weiterbildungen, die zur Erteilung der Diplome der Facharztausbildung führen, zu denen die Studierenden im Rahmen des dritten langen Zyklus des Studiums der Zahnmedizin Zugang haben können, wird wie folgt festgelegt:
—
Diplom der Facharztausbildung in Oralchirurgie, gemeinsame Weiterbildung für Medizin und Zahnmedizin;
—
Diplom der Facharztausbildung in Kiefer- und Gesichtsorthopädie;
—
Diplom der Facharztausbildung in Mund- und Zahnmedizin.“
Art. 3 dieses Erlasses sieht vor:
„Die Assistenzärzte für Zahnmedizin, die einen entsprechenden Rang in dem Auswahlverfahren erhalten haben, das zum dritten langen Zyklus des Studiums der Zahnmedizin berechtigt, können sich für die in Art. 1 des vorliegenden Erlasses genannten Diplome der Facharztausbildung einschreiben.
Wenn es sich um für Medizin und Zahnmedizin gemeinsame Ausbildungen handelt, können sich die Assistenzärzte für Medizin, die einen entsprechenden Rang in den nationalen Klassifizierungsprüfungen erhalten haben, die zum dritten langen Zyklus des Medizinstudiums berechtigen, ebenfalls einschreiben.“
Die im Anhang des streitigen Erlasses beschriebene theoretische Ausbildung in Oralchirurgie umfasst u. a. die Chirurgie des Periapex und der odontogenen und nicht odontogenen Zysten des Kiefers, die präprothetische und die Implantationschirurgie, das Studium der gutartigen Tumorerkrankungen, Speicheldrüsenerkrankungen sowie kieferorthopädisch-chirurgische und orthognatische Behandlungen.
Dieser Anhang sieht vor, dass der universitäre Studiengang u. a. eine praktische Ausbildung umfasst, die mindestens drei Semester in einer auf Zahnmedizin spezialisierten Einrichtung und drei Semester in einer auf Kiefer- und Gesichtschirurgie spezialisierten Einrichtung umfasst. Nach den Art. R. 4127‑70 und R. 4127‑204 des Code de la santé publique können sowohl die in Oralchirurgie spezialisierten Ärzte als auch die Zahnärzte, die die Spezialisierung in Oralchirurgie besitzen, rechtmäßig in der üblichen Weise alle Handlungen durchführen, die zu dieser Fachrichtung gehören, ohne gegen ihre berufsständischen Regeln zu verstoßen.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Der CNOM hat beim Conseil d’État eine Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Erlasses wegen Überschreitung von Befugnissen eingereicht, weil dieser u. a. mit der Richtlinie 2005/36 und insbesondere mit deren Art. 24, 25 und 36 unvereinbar sei. Der Conseil national de l’ordre des chirurgiens-dentistes ist dem Ausgangsverfahren zur Stützung der Anträge der Minister, die diesen Erlass verabschiedet haben, als Streithelfer beigetreten.
Der streitige Erlass schaffe eine gemeinsame qualifizierende Weiterbildung für Studierende des dritten Zyklus für Assistenzärzte für Zahnmedizin und Studierende des dritten Zyklus für Assistenzärzte für Medizin, die zur Erlangung eines Diploms der Facharztausbildung in Oralchirurgie führe.
In seiner beim vorlegenden Gericht erhobenen Klage hat der CNOM einen Klagegrund geltend gemacht, mit dem gerügt wird, dass Art. 9 des Dekrets Nr. 2011‑22 und der in Anwendung dieses Artikels verabschiedete streitige Erlass mit den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36 unvereinbar seien, da die im Rahmen der neuen Weiterbildung des dritten Zyklus unterrichteten Fächer, die sowohl Studierenden der Medizin als auch solchen der Zahnmedizin offenständen, zu medizinischen Fachrichtungen im Sinne dieser Richtlinie gehörten und dass die Schaffung eines gemeinsamen dritten Ausbildungszyklus einen für Ärzte und Zahnärzte gemeinsamen Beruf schaffe.
Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts gehören die Fähigkeiten, die durch das mit dem streitigen Erlass eingeführte Diplom der Oralchirurgie attestiert würden, sowohl zu den medizinischen Fächern, und zwar der Stomatologie und der Kiefer- und Gesichtschirurgie, als auch zu Fächern der Zahnheilkunde.
Angesichts ihrer ursprünglichen Ausbildung und der Tatsache, dass die zur Vorbereitung auf dieses Diplom ausgewählten Studierenden der Zahnmedizin eine ergänzende Weiterbildung in medizinischen Fächern erhielten, könne der CNOM nicht geltend machen, dass der Gesetzgeber dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, dass er der Auffassung gewesen sei, die Studierenden der Zahnmedizin könnten während ihrer Assistenzzeit die medizinischen Kenntnisse erwerben, die für die Durchführung der Handlungen notwendig seien, für die sie ausgebildet würden.
Das vorlegende Gericht weist allerdings darauf hin, dass im Hinblick auf Art. 36 der Richtlinie 2005/36 der Beruf des Zahnarztes auf der Ausbildung zum Zahnarzt im Sinne von Art. 34 dieser Richtlinie basiere und einen eigenen Beruf darstelle, der sich von dem des Arztes und des Facharztes unterscheide. Daher hänge die Antwort auf den vom CNOM erhobenen Klagegrund von der Frage ab, ob die Richtlinie 2005/36 einem Mitgliedstaat gestatte, eine gemeinsame qualifizierende Weiterbildung einzurichten, die dazu führe, dass Ärzte und Zahnärzte in demselben Fachgebiet tätig seien, und ob die Bestimmungen dieser Richtlinie über die der Medizin zugeordneten Fachrichtungen so zu verstehen seien, dass sie die im Anhang des streitigen Erlasses detailliert geregelte Ausbildung in Oralchirurgie ganz oder teilweise erfassten.
Unter diesen Umständen hat der Conseil d’État beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1.
Steht das von Art. 36 der Richtlinie 2005/36 aufgestellte Erfordernis der Spezifizität des Berufs des Zahnarztes der Schaffung einer für Studierende der Medizin und solche der Zahnmedizin gemeinsamen qualifizierenden Weiterbildung des dritten universitären Zyklus entgegen?
2.
Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2005/36 über die der Medizin zugeordneten Fachrichtungen dahin zu verstehen, dass sie es ausschließen, dass Fächer wie die in Randnr. [23 des vorliegenden Urteils] genannten in einer Ausbildung zum Zahnarzt enthalten sind?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2005/36 dahin auszulegen ist, dass sie der Schaffung einer fachärztlichen Weiterbildung im Bereich der Oralchirurgie wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die für Personen, die Inhaber eines Zahnarztdiploms sind und solche, die nur eine medizinische Grundausbildung absolviert haben, gemeinsam erfolgt.
Hierzu ist festzustellen, dass die Richtlinie 2005/36 für eine klare Trennung des Berufs des Zahnarztes von dem des Arztes sorgen soll (vgl. in Bezug auf die Richtlinien 78/686 und 78/687 Urteil vom 29. November 2001, Kommission/Italien, C-202/99, Slg. 2001, I-9319, Randnr. 51, sowie Beschluss vom 17. Oktober 2003, Vogel, C-35/02, Slg. 2003, I-12229, Randnr. 33).
Gemäß Art. 36 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36 basiert der Beruf des Zahnarztes auf der Grundausbildung dieser Disziplin und stellt einen eigenen Beruf dar, der sich von dem des Arztes und des Facharztes unterscheidet. Die Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes setzt den Besitz eines in Anhang V Nr. 5.3.2. der Richtlinie 2005/36 aufgeführten Ausbildungsnachweises voraus, für die Französische Republik des „diplôme d’État de docteur en chirurgie dentaire“.
Das Ausgangsverfahren betrifft jedoch nicht die Voraussetzungen für den Zugang zu einem Beruf, für dessen Ausübung die Richtlinie den Abschluss einer zahnärztlichen Grundausbildung verlangt, sondern die Voraussetzungen für den Zugang zu einer fachärztlichen Tätigkeit im Bereich der Oralchirurgie.
Was die fachärztlichen Weiterbildungen anbelangt, ist festzustellen, dass in Anbetracht der Art. 25 Abs. 1 und 35 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36 die Zulassung zur fachärztlichen wie auch zur fachzahnärztlichen Weiterbildung voraussetzt, dass ein Studium im Rahmen der ärztlichen bzw. der zahnärztlichen Grundausbildung abgeschlossen und als gültig anerkannt worden ist.
Zwar entspricht der von einem Mitgliedstaat geschaffene fachärztliche Weiterbildungszyklus von seiner Bezeichnung her einer, was diesen Mitgliedstaat betrifft, in Anhang V Nrn. 5.1.3. oder 5.3.3. der Richtlinie 2005/36 aufgeführten Spezialisierung im Bereich der Medizin oder der Zahnmedizin, jedoch können zu einer solchen Weiterbildung Personen, die den Ausbildungsnachweis der ärztlichen bzw. der zahnärztlichen Grundausbildung oder, wenn dieser Anhang es vorsieht, diese beiden Ausbildungsnachweise nicht besitzen, nicht zugelassen werden.
Schafft jedoch ein Mitgliedstaat eine fachärztliche Weiterbildung, die von ihrer Bezeichnung her keiner in Anhang V der Richtlinie 2005/36 aufgeführten Spezialisierung entspricht und keinen Anspruch auf Ausstellung eines in diesem Anhang genannten Nachweises verleiht, ist diese Spezialisierung keine Weiterbildung im Sinne der Art. 25 und 35 dieser Richtlinie, so dass diese nicht die Voraussetzungen für Zugang zu der so geschaffenen Ausbildung und deren Inhalt regelt.
Demnach steht es der Richtlinie 2005/36 nicht entgegen, dass eine fachärztliche Weiterbildung, deren Bezeichnung keiner der in Anhang V dieser Richtlinie aufgeführten entspricht, sowohl Personen, die nur eine ärztliche Grundausbildung abgeschlossen haben, als auch solchen offensteht, die nur ein Studium im Rahmen der zahnärztlichen Grundausbildung abgeschlossen haben und als gültig haben anerkennen lassen.
Jedoch kann im Hinblick auf die Richtlinie 2005/36 eine solche fachärztliche Weiterbildung, die in dem genannten Anhang V nicht aufgeführt wird, da sie nicht die in den Art. 24 und 34 dieser Richtlinie genannten Anforderungen an die ärztliche und die zahnärztliche Grundausbildung erfüllt, nicht zur Ausstellung eines Nachweises über die Ausbildung zum Arzt mit Grundausbildung oder eines Nachweises über die Ausbildung zum Zahnarzt mit Grundausbildung führen.
Die Richtlinie 2005/36 verbietet nämlich, dass eine Person, die keinen Nachweis über die ärztliche Grundausbildung besitzt, den Beruf des Arztes ausübt, bzw. dass eine Person, die keinen Nachweis über eine zahnärztliche Grundausbildung besitzt, den Beruf des Zahnarztes ausübt.
Was die Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen im ärztlichen und im zahnärztlichen Bereich betrifft, ist festzustellen, dass in Anhang V der Richtlinie 2005/36 für die Französische Republik, soweit es sich um die fachärztliche Weiterbildung in Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Grundausbildung des Arztes und des Zahnarztes) sowie um die Ausbildung in Mundchirurgie handelt, keine einzige Bezeichnung aufgeführt ist. Die Bezeichnungen „Kiefer- und Gesichtschirurgie“ sowie „Stomatologie“ werden in diesem Anhang in Bezug auf diesen Mitgliedstaat als fachärztliche Weiterbildungen allerdings genannt.
Daraus ergibt sich, dass die Spezialisierung in „chirurgie orale“ (Mundchirurgie) wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende von ihrer Bezeichnung her keiner der Bezeichnungen entspricht, die – was die Französische Republik betrifft – in Anhang V der Richtlinie 2005/36 aufgeführt sind.
Demnach ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Richtlinie 2005/36 dahin auszulegen ist, dass sie der Schaffung eines fachärztlichen Weiterbildungszyklus sowohl im ärztlichen als auch im zahnärztlichen Bereich, dessen Bezeichnung keiner der in Anhang V dieser Richtlinie in Bezug auf einen Mitgliedstaat aufgezählten Bezeichnungen entspricht, durch diesen Mitgliedstaat nicht entgegensteht. Eine solche fachärztliche Weiterbildung kann sowohl Personen, die nur eine ärztliche Grundausbildung abgeschlossen haben, als auch solchen offenstehen, die nur das Studium im Rahmen der zahnärztlichen Grundausbildung abgeschlossen haben und als gültig haben anerkennen lassen.
Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen,
—
ob diese fachärztliche Weiterbildung, soweit sie nicht die in den Art. 24 und 34 dieser Richtlinie aufgeführten Anforderungen an die ärztliche und die zahnärztliche Grundausbildung erfüllt, nicht zur Ausstellung eines Nachweises über die Ausbildung zum Arzt mit Grundausbildung oder eines Nachweises über die Ausbildung zum Zahnarzt mit Grundausbildung führt, und
—
ob der nach Abschluss dieser fachärztlichen Weiterbildung ausgestellte Ausbildungsnachweis nicht Personen, die keinen Nachweis über die Ausbildung zum Arzt mit Grundausbildung bzw. zum Zahnarzt mit Grundausbildung besitzen, dazu berechtigt, den Beruf des Allgemeinarztes oder des Allgemeinzahnarztes auszuüben.
Zur zweiten Frage
Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2005/36 dahin auszulegen ist, dass es ihr zuwiderläuft, dass die zum medizinischen Bereich gehörenden Fächer Teil einer fachärztlichen Weiterbildung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden sind.
Aus der Prüfung der ersten Vorlagefrage geht hervor, dass die Richtlinie 2005/36 für eine fachärztliche Weiterbildung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende keinen bestimmten Inhalt vorschreibt.
Wenn auch in Anbetracht dieser Richtlinie der Beruf des Zahnarztes, wie in Randnr. 34 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, einen eigenen Beruf darstellt, der sich von dem des Arztes unterscheidet, ändert dies jedenfalls nichts daran, dass das Studienprogramm, das zu den Nachweisen über die zahnärztliche Grundausbildung führt und in Anhang V Nr. 5.3.1. der Richtlinie 2005/36 spezifiziert wird, nicht nur die spezifisch odonto-stomatologischen Fächer umfasst, sondern auch die medizinisch-biologischen und die allgemein-medizinischen Fächer.
Daraus folgt, dass der Unionsgesetzgeber nicht beabsichtigte, die medizinischen Fächer von der zahnärztlichen oder fachzahnärztlichen Weiterbildung auszuschließen.
Demnach ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Richtlinie 2005/36 dahin auszulegen ist, dass es ihr nicht zuwiderläuft, dass die zum medizinischen Bereich gehörenden Fächer Teil einer fachärztlichen Weiterbildung im zahnärztlichen Bereich sind.
Kosten
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:
1.
a)
Die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie der Schaffung eines fachärztlichen Weiterbildungszyklus sowohl im ärztlichen als auch im zahnärztlichen Bereich, dessen Bezeichnung keiner der in Anhang V dieser Richtlinie in Bezug auf einen Mitgliedstaat aufgezählten Bezeichnungen entspricht, durch diesen Mitgliedstaat nicht entgegensteht. Eine solche fachärztliche Weiterbildung kann sowohl Personen, die nur eine ärztliche Grundausbildung abgeschlossen haben, als auch solchen offenstehen, die nur das Studium im Rahmen der zahnärztlichen Grundausbildung abgeschlossen haben und als gültig haben anerkennen lassen.
b)
Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen,
—
ob diese fachärztliche Weiterbildung, soweit sie nicht die in den Art. 24 und 34 dieser Richtlinie aufgeführten Anforderungen an die ärztliche und die zahnärztliche Grundausbildung erfüllt, nicht zur Ausstellung eines Nachweises über die Ausbildung zum Arzt mit Grundausbildung oder eines Nachweises über die Ausbildung zum Zahnarzt mit Grundausbildung führt und
—
ob der nach Abschluss dieser fachärztlichen Weiterbildung ausgestellte Ausbildungsnachweis nicht Personen, die keinen Nachweis über die Ausbildung zum Arzt mit Grundausbildung bzw. zum Zahnarzt mit Grundausbildung besitzen, dazu berechtigt, den Beruf des Arztes oder des Zahnarztes auszuüben.
2.
Die Richtlinie 2005/36 in der durch die Verordnung Nr. 1137/2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass es ihr nicht zuwiderläuft, dass die zum medizinischen Bereich gehörenden Fächer Teil einer fachärztlichen Ausbildung im zahnärztlichen Bereich sind.
Unterschriften
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.