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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.09.2013 – F-158/12

ECLI:EU:F:2013:135

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION (Dritte Kammer)

25. September 2013 ( *1 )

„Öffentlicher Dienst — Vertragsbediensteter — Einstellung — Aufforderung zur Interessenbekundung EPSO/CAST/02/2010 — Einstellungsbedingungen — Einschlägige Berufserfahrung — Ablehnung des Einstellungsantrags“

In der Rechtssache F‑158/12

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV, der nach Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt,

Éric Marques, Vertragsbediensteter der Europäischen Kommission, wohnhaft in Ennery (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Salerno und Rechtsanwalt B. Cortese,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch C. Berardis-Kayser und G. Berscheid als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Dritte Kammer),

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Van Raepenbusch (Berichterstatter) sowie der Richter R. Barents und K. Bradley,

Kanzler: X. Lopez Bancalari, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2013

folgendes

Urteil

1

Mit Klageschrift, die am 24. Dezember 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt Herr Marques zum einen die Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 6. März 2012 über die Ablehnung seiner Einstellung als Vertragsbediensteter der Funktionsgruppe III und zum anderen Ersatz des ihm entstandenen Schadens.

Sachverhalt

2

Der Kläger ist Inhaber eines Diploms des Sekundarschulabschlusses, das ihm den Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht. Am 1. November 2006 wurde er von der Kommission als Vertragsbediensteter gemäß Art. 3a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BSB) eingestellt. Er wurde in die Funktionsgruppe I im Sinne von Art. 80 der BSB eingestuft und in Luxemburg (Luxemburg) beim Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik – Luxemburg (OIL) beschäftigt, wo er Funktionen im Haushalts- und Finanzbereich ausübte.

3

Am 17. Mai 2010 schrieb das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) die Aufforderung zur Interessenbekundung EPSO/CAST/02/10 (im Folgenden: AIB) aus, um eine Datenbank mit Bewerbern zu errichten, die als Vertragsbedienstete insbesondere in der Funktion eines Assistenten im Bereich Finanzverwaltung bei der Europäischen Kommission eingestellt werden können.

4

Nach der AIB sollten die Assistenten im Bereich Finanzverwaltung Aufgaben wie „ausführende Tätigkeiten, Abfassung von Texten, Buchhaltung und sonstige gleichwertige technische Aufgaben“ übernehmen und in die Funktionsgruppe III im Sinne von Art. 80 der BSB eingestuft werden. Im Hinblick auf die erforderliche Ausbildung enthielt die AIB die Angabe, dass die Bewerber bei Anmeldeschluss, d. h. zum 14. Juni 2010, mindestens über einen „durch ein Diplom bescheinigte[n] Sekundarschulabschluss, der den Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht, und eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung“ verfügen müssten. Daneben wurden in der AIB die Funktionen eines Assistenten im Bereich Finanzverwaltung und die zu ihrer Ausübung erforderlichen Fertigkeiten beschrieben.

5

Der Kläger legte im Jahr 2010 die in der AIB für das Profil eines Assistenten im Bereich Finanzverwaltung vorgesehenen Ausleseprüfungen erfolgreich ab.

6

Am 30. Mai 2011 eröffnete das EPSO eine zusätzliche Phase im Ausleseverfahren, um es den erfolgreichen Bewerbern der AIB zu ermöglichen, für den Abschluss eines unbefristeten Vertrags in Erwägung gezogen zu werden.

7

Der Kläger legte die zusätzlichen Auslesetests im Jahr 2011 erfolgreich ab.

8

Am 24. Oktober 2011 kam ein beim OIL eingesetzter Auswahlausschuss zu dem Ergebnis, dass das Profil und die Fertigkeiten des Klägers dem Niveau der Fähigkeiten, das von einem Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe III erwartet werde, entspreche. Demzufolge beantragte das OIL seine Einstellung als Assistent im Bereich Finanzverwaltung der Funktionsgruppe III.

9

Am 1. Dezember 2011 verfasste der Leiter des Referats „Cateringdienste – Foyer – Fitnesszentrum“ des OIL, unter dessen Leitung der Kläger gearbeitet hatte, einen Vermerk, worin er zu der Einschätzung kam, dass die Aufgaben, die der Kläger tatsächlich wahrgenommen habe, offensichtlich für eine Berufserfahrung stünden, die geeignet sei, den Zugang zur Funktionsgruppe III zu ermöglichen. In demselben Vermerk beschrieb der Referatsleiter die vom Kläger tatsächlich übernommenen Funktionen.

10

Am 1. Februar 2012 teilte der Leiter des Referats „Personal – Kommunikation – Konferenzen – Sicherheit und Gesundheit“ des OIL der Generaldirektion (GD) „Humanressourcen und Sicherheit“ der Kommission mit, dass bestimmte dem Kläger zugewiesene Aufgaben zwar dahin ausgelegt werden könnten, dass sie das Niveau von Aufgaben der Funktionsgruppe III hätten, jedoch berücksichtigt werden müsse, dass er hauptsächlich Verwaltungsaufgaben der Funktionsgruppe I erledige.

11

Am 6. März 2012 setzte die GD „Humanressourcen und Sicherheit“ der Kommission das OIL davon in Kenntnis, dass die Untersuchung der beruflichen Erfahrungen des Klägers nicht den Nachweis erbracht habe, dass er zum Zeitpunkt des 14. Juni 2010 eine dreijährige Berufserfahrung erworben hatte, die den Aufgaben der Funktionsgruppe III gleichwertig ist. Infolgedessen lehnte es die Kommission ab, dem Antrag des OIL auf Einstellung des Klägers als Assistent im Bereich Finanzverwaltung der Funktionsgruppe III zu entsprechen (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

12

Am 5. Juni 2012 legte der Kläger gegen die angefochtene Entscheidung nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, der gemäß Art. 117 der BSB auch für Vertragsbedienstete gilt, Beschwerde ein.

13

Die Einstellungsbehörde wies die Beschwerde am 11. September 2012 zurück. Sie vertrat nämlich die Auffassung, dass sowohl die Vermerke der zwei Referatsleiter des OIL vom 1. Dezember 2011 bzw. vom 1. Februar 2012 als auch die Gesamtheit der Elemente der Personalakte des Klägers einschließlich der Beschreibung der Stellen, die er innegehabt habe, nicht die Einschätzung zuließen, dass die von ihm vor dem 14. Juni 2010 erledigten Aufgaben den Aufgaben der Funktionsgruppe III gleichwertig seien. Nach Ansicht der Einstellungsbehörde waren diese Aufgaben mehrheitlich der Funktionsgruppe I oder auch der Funktionsgruppe II, aber nicht der Funktionsgruppe III zuzurechnen.

Anträge der Parteien

14

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben,

die Kommission zu verurteilen, den materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm durch diese Entscheidung entstanden ist,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

15

Die Kommission beantragt,

die Klage abzuweisen,

dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zum Aufhebungsantrag

16

Der Kläger stützt seinen Aufhebungsantrag auf zwei Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund wird eine Verletzung von Art. 82 Abs. 2 Buchst. b der BSB, von Art. 2 Nr. 1 Buchst. c der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen vom 7. April 2004 betreffend die Verfahren für die Einstellung und den Einsatz von Vertragsbediensteten in der Kommission, veröffentlicht in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 49-2004 (im Folgenden: ADB 2004), von Art. 1 Nr. 3 Buchst. c des Anhangs I der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen vom 2. März 2011 zu Artikel 79 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union über die Bedingungen für den Einsatz der von der Kommission gemäß Artikel 3a und Artikel 3b dieser Beschäftigungsbedingungen eingestellten Vertragsbediensteten, veröffentlicht in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 33-2011 (im Folgenden: ADB 2011) sowie der Bestimmungen der AIB geltend gemacht. Mit dem zweiten Klagegrund wird ein offensichtlicher Beurteilungsfehler gerügt.

17

Mit seinem ersten Klagegrund macht der Kläger geltend, Art. 82 Abs. 2 Buchst. b der BSB, Art. 2 Nr. 1 Buchst. b der ADB 2004 und Art. 1 Nr. 3 Buchst. c des Anhangs I der ADB 2011 verlangten neben einem Diplom des Sekundarschulabschlusses für einen Zugang zur Funktionsgruppe III nur eine dreijährige „einschlägige Berufserfahrung“. Die Anforderung der Kommission, wonach die erforderliche Erfahrung den in dieser Funktionsgruppe ausgeübten Aufgaben „gleichwertig“ sein müsse, habe keine Rechtsgrundlage. Nach Ansicht des Klägers stellen die ADB 2004 und 2011 keine strengeren Anforderungen auf als jene der „dreijährige[n] einschlägige[n] Berufserfahrung“, die für die Einstufung in die Besoldungsgruppe der Vertragsbediensteten gelte. Es handle sich jedoch im Verhältnis zu der als Mindesteinstellungsvoraussetzung verlangten Berufserfahrung um zusätzliche Voraussetzungen.

18

Die Kommission erwidert, Art. 82 Abs. 2 der BSB stelle nur Mindestvoraussetzungen auf, so dass sie ein höheres Qualifikationsniveau verlangen könne. Im Übrigen könne die Anforderung einer „einschlägige[n] Berufserfahrung“ im Sinne der ADB 2004 und der ADB 2011 sowie der AIB dahin ausgelegt werden, dass sie eine Erfahrung auf einem Niveau verlange, das dem Niveau gleichwertig sei, das der Bewerber erreichen wolle, d. h. im vorliegenden Fall eine Erfahrung des Niveaus der Funktionsgruppe III. Diese Auslegung werde in Art. 7 Abs. 3 der ADB 2004 bestätigt. Schließlich sei die in der AIB angeführte Anforderung der „einschlägige[n] Berufserfahrung“ nicht unabhängig von dem Profil eines Assistenten im Bereich Finanzverwaltung der Funktionsgruppe III zu sehen.

19

In dieser Hinsicht weist das Gericht darauf hin, dass dann, wenn die Verwaltung über einen weiten Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Feststellung verfügt, ob die frühere Berufserfahrung eines Bewerbers im Hinblick auf seine Einstellung als Vertragsbediensteter der Funktionsgruppe III berücksichtigt werden kann, die Ausübung dieses weiten Beurteilungsspielraums insbesondere unter Beachtung aller anwendbaren Bestimmungen erfolgen muss (Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 2010, Fares/Kommission, F‑6/09, Randnrn. 38 und 39).

20

Art. 82 Abs. 2 der BSB bestimmt:

„Für die Einstellung als Vertragsbediensteter müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

b)

Funktionsgruppen II und III:

i)

postsekundärer Bildungsabschluss, bescheinigt durch ein Diplom, oder

ii)

Sekundarabschluss, der den Zugang zu einer postsekundären Ausbildung ermöglicht, und mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung oder[,]

iii)

wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, eine gleichwertige Berufsausbildung oder Berufserfahrung;

…“

21

Was die ADB angeht, ist festzustellen, welche von ihnen ‐ die von 2004 oder die von 2011 ‐ im vorliegenden Fall anwendbar sind. Denn wenn sie auch dieselbe Zielrichtung haben, unterscheiden sie sich in Nuancen – insbesondere im Hinblick auf den Begriff der „einschlägige[n] Berufserfahrung“ –, die von den ADB 2011 näher bestimmt werden.

22

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Aktes zu beurteilen ist (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juli 2007, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, T‑58/05, Randnr. 151; Urteil des Gerichts vom 29. September 2011, Mische/Kommission, F‑70/05, Randnr. 70). Die ADB 2011 wurden am 2. März 2011 erlassen und sind zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten, so dass sie zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung, d. h. am 6. März 2012, anwendbar waren. Zu diesem Zeitpunkt hatten die ADB 2011 die ADB 2004 aufgehoben. Gewiss waren die ADB 2004 bei der Veröffentlichung der AIB am 14. Juni 2010 und damit zu jenem Zeitpunkt anwendbar, zu dem die Zulassungsbedingungen erfüllt sein mussten. Jedoch hat die Einstellungsbehörde zu diesem Zeitpunkt keine endgültige Entscheidung darüber getroffen, ob der Kläger sich auf die einschlägige Berufserfahrung berufen konnte, die für eine Einstellung in der Funktionsgruppe III erforderlich war. Zudem regeln die in Art. 14 der ADB 2011 enthaltenen Übergangsbestimmungen den Problemfall des Bestehens von Auswahlverfahren vor dem Inkrafttreten dieser ADB, die Frage geltender Verträge, die Schwierigkeit, die sich aus Einstellungen auf der Grundlage einer in den ADB 2004 enthaltenen Ausnahmeregelung ergeben, die Situation der „Jungen Sachverständigen in den Delegationen“ und die Beschäftigung von Stipendiaten.

23

Die in Art. 14 der ADB 2011 vorgesehenen Übergangsbestimmungen betreffen dagegen nicht die Frage der Bewertung der Mindestqualifikationen für eine Einstellung, die erforderlich sind, um eine Beschäftigung als Vertragsbediensteter in den verschiedenen Funktionsgruppen und insbesondere in der Funktionsgruppe III verlangen zu können. Eine Übergangsbestimmung unterliegt grundsätzlich einer engen Auslegung, wenn sie von auf Dauer gültigen Regeln und Grundsätzen abweicht, die ohne die Übergangsregelung unmittelbar für die betreffenden Fälle gelten würden (Beschluss des Gerichts vom 13. Dezember 2012, Mische/Kommission, T‑641/11 P, Randnr. 45; Urteile des Gerichts vom 30. September 2010, Vivier/Kommission, F‑29/05, Randnrn. 67 und 68 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Toth/Kommission, F‑107/05, Randnrn. 71 und 72 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da keine besonderen Umstände vorliegen, die eine weite Auslegung von Art. 14 der ADB 2011 rechtfertigen, folgt aus den vorstehenden Ausführungen, dass die Einstellungsbehörde zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf die ADB 2011 die Erfahrung berücksichtigen musste, die der Kläger zum Zeitpunkt des 14. Juni 2010 erworben hatte.

24

Dies vorausgeschickt ist davon auszugehen, dass Art. 1 Abs. 3 Buchst. c des Anhangs I der ADB 2011 die „Mindestanforderungen für die Einstellung eines Vertragsbediensteten“ wie folgt festlegt:

„in Funktionsgruppe III:

i.

postsekundärer Bildungsabschluss, bescheinigt durch ein Diplom,

oder

ii.

Sekundarschulabschluss, der den Zugang zu einer postsekundären Ausbildung ermöglicht, und eine dreijährige einschlägige Berufserfahrung. Eine Berufserfahrung gilt in diesem Zusammenhang als einschlägig, wenn sie nach dem Diplom, das Zugang zu dieser Funktionsgruppe gewährt, in einem Tätigkeitsbereich der … Kommission erworben wurde;

oder

iii.

ausnahmsweise, wenn es im Interesse des Dienstes gerechtfertigt ist, eine gleichwertige Berufsausbildung oder Berufserfahrung; dem Paritätischen Ausschuss wird jährlich über die Anwendung dieser Bestimmung berichtet“.

25

Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil des Gerichtshofs vom 17. November 1983, Merck, 292/82, Randnr. 12; Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2010, Kommission/Putterie-De-Beukelaer, T‑160/08 P, Randnr. 70; Urteil des Gerichts vom 10. März 2011, Begue u. a./Kommission, F‑27/10, Randnr. 40).

26

Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die AIB, indem sie bestimmt, dass die Bewerber eine „mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung“ haben müssen, die sowohl in Art. 82 Abs. 2 Buchst. b der BSB als auch in Art. 1 Abs. 3 Buchst. c des Anhangs I der ADB 2011 verwendete Terminologie übernimmt.

27

Für den Fall, dass kein durch ein Diplom bescheinigter postsekundärer Bildungsabschluss vorliegt, verlangt Art. 82 Abs. 2 Buchst. b der BSB entweder eine „einschlägige Berufserfahrung“, wenn die betreffende Person über einen „durch ein Diplom bescheinigten Sekundarschulabschluss, der den Zugang zu einer postsekundären Ausbildung ermöglicht“, verfügt, oder, wenn das nicht der Fall ist, über eine „gleichwertige Berufsausbildung oder Berufserfahrung“. Art. 1 Abs. 3 Buchst. c des Anhangs I der ADB 2011 übernimmt diese – sich auch in den verschiedenen sprachlichen Versionen der BSB und der ADB 2011 wiederfindende – Unterscheidung (insbesondere auf Deutsch „einschlägige Berufserfahrung“ und „gleichwertige … Berufserfahrung“, auf Englisch „appropriate professional experience“ und „equivalent level“, auf Italienisch „esperienza professionale adeguata“ und „esperienza professionale di livello equivalente“ sowie auf Niederländisch „relevante beroepservaring“ und „gelijkwaardige beroepservaring“).

28

Es ist jedoch zu beachten, dass es in einem Fall, in dem der Gesetzgeber und die Verwaltungsbehörde in ein und demselben Text mit allgemeiner Bedeutung zwei unterschiedliche Begriffe verwenden, aus Gründen der Kohärenz und der Rechtssicherheit nicht möglich ist, dass diesen dieselbe Bedeutung zugewiesen wird. Das gilt umso mehr, wenn diese Begriffe im allgemeinen Sprachgebrauch verschiedene Bedeutungen haben. Das ist gerade bei den Eigenschaftswörtern „einschlägig“ und „gleichwertig“ der Fall. Nach seiner gewöhnlichen Bedeutung ist unter dem Eigenschaftswort „einschlägig“„abgestimmt auf eine bestimmte Verwendung“ zu verstehen, was durch Art. 1 Abs. 3 Buchst. c Ziff. ii Satz 2 des Anhangs I der ADB 2011 bestätigt wird. Dagegen bedeutet das Eigenschaftswort „gleichwertig“„von demselben Wert“ und hat damit eine engere Bedeutung.

29

Darüber hinaus folgt aus dem Urteil Fares/Kommission, dass Art. 82 Abs. 2 Buchst. b Ziff. iii der BSB dahin zu verstehen ist, dass das Organ, wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, einem Bewerber den Zugang zu einer Beschäftigung der Funktionsgruppe III ermöglichen kann, der zwar weder über ein Diplom des postsekundären Bildungsabschlusses noch über ein Diplom des Sekundarschulabschlusses, der den Zugang zu einer postsekundären Ausbildung ermöglicht, verfügt, aber eine Berufsausbildung oder berufliche Erfahrung vorweisen kann, die nicht den Kriterien des Art. 82 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i und ii entspricht, aber deren Niveau diesen gleichwertig ist (Urteil Fares/Kommission, oben in Randnr. 19 angeführt, Randnr. 50).

30

Mit anderen Worten wird in Art. 82 Abs. 2 Buchst. b Ziff. iii der BSB sowie in Art. 1 Abs. 3 Buchst. c des Anhangs I der ADB 2011 und in der AIB, die insoweit die Bestimmungen wiedergeben, für die Anforderung einer Gleichwertigkeit auf die in Art. 82 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i und ii erwähnten Kriterien hinsichtlich des Bildungsniveaus und erforderlichenfalls hinsichtlich der Berufserfahrung und nicht unmittelbar auf die Aufgaben der Funktionsgruppe III verwiesen, wie die Kommission in der angefochtenen Entscheidung und in der Zurückweisung der Beschwerde festgestellt hat.

31

Schließlich beruht Art. 82 Abs. 2 Buchst. b der BSB auf der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 124, S. 1). Auch wenn diese Verordnung in ihrem zweiten Erwägungsgrund hervorhebt, dass „[d]ie Gemeinschaft … einen europäischen öffentlichen Dienst … auf höchstem Qualitätsniveau [braucht]“, lässt diese allgemeine Zielsetzung nicht den Schluss zu, dass die Anforderung einer einschlägigen Berufserfahrung für den Zugang zu Stellen der Funktionsgruppe III dahin zu verstehen ist, dass sie in einem engeren Sinne eine Erfahrung verlangt, die einer Erfahrung gleichwertig ist, die allein in dieser Funktionsgruppe erworben werden kann.

32

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass Art. 82 Abs. 2 Buchst. b der BSB, Art. 1 Abs. 3 Buchst. c des Anhangs I der ADB 2011 sowie die AIB dahin auszulegen sind, dass es dem Bewerber für eine Einstellung als Vertragsbediensteter in der Funktionsgruppe III möglich sein muss, eine dreijährige Erfahrung geltend zu machen, die auf die wahrzunehmenden Funktionen abgestimmt ist, ohne aber diesen gleichwertig sein zu müssen.

33

Diese Auslegung wird nicht durch Art. 7 Abs. 3 der ADB 2004 in Frage gestellt, worin es heißt: „Die [im Hinblick auf die Einstufung in Besoldungsstufen] zu berücksichtigende Berufserfahrung muss durch eine Tätigkeit auf einer Ebene erworben worden sein, die mindestens dem Qualifikationsniveau entspricht, das für den Zugang zu der Funktionsgruppe vorausgesetzt wird, und sie muss mit einem Tätigkeitsbereich des Organs zusammenhängen. Es wird die Berufserfahrung berücksichtigt, die ab dem Datum erworben wurde, zu dem der Betreffende die in Artikel 2 genannten Mindestqualifikationen für eine Einstellung aufweist (gegebenenfalls einschließlich der in diesem Artikel vorausgesetzten Berufserfahrung).“

34

Art. 7 Abs. 3 der ADB 2004 war nicht nur zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung bereits außer Kraft getreten, er beschränkte sich darüber hinaus auch auf die Feststellung, dass die Berufserfahrung, um für die Einstufung der Vertragsbediensteten in die Besoldungsstufe in Betracht gezogen werden zu können, im Rahmen einer Tätigkeit erworben sein muss, die mindestens dem Niveau der Qualifikationen entspricht, das für einen Zugang zur betreffenden Funktionsgruppe erforderlich ist, d. h. im Rahmen einer Tätigkeit, die der „einschlägige[n] Berufserfahrung“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der ADB 2004 entspricht.

35

Im vorliegenden Fall stellte sich der Einstellungsbehörde somit die Frage, ob der Kläger angesichts einer konkreten Prüfung der von ihm im Rahmen seiner früheren Tätigkeit erledigten Aufgaben (Urteil Fares/Kommission, oben in Randnr. 19 angeführt, Randnrn. 63 und 64) zum 14. Juni 2010 eine dreijährige Erfahrung erworben hatte, die auf die Ausübung der Funktionen eines Assistenten im Bereich Finanzverwaltung der Funktionsgruppe III, so wie sie in der AIB beschrieben waren, abgestimmt war, nicht aber, ob er schon eine Erfahrung geltend machen konnte, die den beschriebenen Funktionen gleichwertig war.

36

Daraus folgt, dass die Einstellungsbehörde dadurch, dass sie die Einstellung des Klägers als Assistent im Bereich Finanzverwaltung der Funktionsgruppe III mit der Begründung abgelehnt hat, dass er „zum 14. Juni 2010 nicht eine dreijährige Berufserfahrung erworben hatte, die [den Aufgaben der Funktionsgruppe] III gleichwertig ist“, gegen Art. 82 Abs. 2 Buchst. b der BSB, Art. 1 Nr. 3 Buchst. c des Anhangs I der ADB 2011 und die AIB verstoßen hat.

37

Der erste Klagegrund ist daher begründet.

38

Mit seinem zweiten Klagegrund macht der Kläger geltend, die angefochtene Entscheidung sei mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet. Er trägt vor, seine Berufserfahrung sei jener „gleichwertig“, die sich aus der Erledigung von Aufgaben der Funktionsgruppe III ergebe, und diese überschreite bei Weitem die geforderte dreijährige Dauer. Er stützt sich in dieser Hinsicht auf die Beschreibung der Stellen, die er innegehabt hatte, und auf die Bewertungen seiner Vorgesetzten in den Beurteilungsberichten 2007, 2009 und 2010 sowie auf den Vermerk des Referatsleiters, unter dessen Leitung er gearbeitet hatte, vom 1. Dezember 2011.

39

Da der erste Klagegrund begründet ist und daraus folgt, dass die Einstellungsbehörde sich auf die Prüfung beschränken musste, ob die Berufserfahrung des Klägers im Hinblick auf die Ausübung der Funktionen eines Assistenten im Bereich Finanzverwaltung der Funktionsgruppe III, so wie sie in der AIB beschrieben waren, als „einschlägig“ beurteilt werden kann, hat das Gericht nicht zu prüfen, ob die Kommission dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, dass sie angenommen hat, dieser könne nicht eine Berufserfahrung geltend machen, die „[den Aufgaben der Funktionsgruppe] III gleichwertig“ sei, da es andernfalls seine Erwägungen auf eine unzutreffende rechtliche Voraussetzung stützen würde.

Zum Antrag auf Schadensersatz

40

Der Kläger macht geltend, ihm sei aufgrund der angefochtenen Entscheidung ein materieller Schaden entstanden, da er, wenn diese Entscheidung nicht erlassen worden wäre, im Oktober 2011 als Vertragsbediensteter der Funktionsgruppe III zu einem höheren Entgelt eingestellt worden wäre als jenem, das er weiterhin in seinem Beschäftigungsverhältnis der Funktionsgruppe I erhalten habe.

41

Es ist jedoch festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung aufzuheben ist, weil die Einstellungsbehörde die Einstellung des Klägers als Assistent im Bereich Finanzverwaltung der Funktionsgruppe III auf der Grundlage einer fehlerhaften Auslegung von Art. 82 Abs. 2 Buchst. b der BSB, Art. 1 Nr. 3 Buchst. c des Anhangs I der ADB 2011 und der AIB abgelehnt hat. Darüber hinaus hat das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, gemäß Art. 266 AEUV „die sich aus dem [gegen das Organ gerichteten] Urteil … ergebenden Maßnahmen zu ergreifen“. Schließlich verfügt die Einstellungsbehörde über einen weiten Beurteilungsspielraum, wenn sie zu prüfen hat, ob die tatsächlich von einem Bewerber für eine Einstellung als Vertragsbediensteter in einem Beschäftigungsverhältnis der Funktionsgruppe III ausgeführten Tätigkeiten eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung darstellen können.

42

Unter diesen Voraussetzungen kann das Gericht, da die Kommission ihren Beurteilungsspielraum hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Berufserfahrung im Licht der Begründung des vorliegenden Urteils erneut ausüben muss, die Kommission nicht, ohne seine Beurteilung an die Stelle jener der Kommission zu setzen, dazu verurteilen, an Letzteren einen Betrag zu zahlen, der dem Unterschied zwischen dem Entgelt, das er weiterhin in seinem Beschäftigungsverhältnis in der Funktionsgruppe I bezogen hat, und dem Entgelt, das er in der Funktionsgruppe III erhalten hätte, entspricht.

Kosten

43

Nach Art. 87 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Achten Kapitels ihres Zweiten Titels auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Abs. 2 desselben Artikels kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei zur Tragung nur eines Teils der Kosten oder gar nicht zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist.

44

Aus den Gründen des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass die Kommission im Wesentlichen mit ihrer Verteidigung unterlegen ist. Der Kläger hat auch ausdrücklich beantragt, die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Umstände des vorliegenden Falles die Anwendung von Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung nicht rechtfertigen, trägt die Kommission ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten des Klägers zu tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.

Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 6. März 2012, Herrn Marques nicht als Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe III einzustellen, wird aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Herrn Marques entstanden Kosten.

Van Raepenbusch

Barents

Bradley

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. September 2013.

Die Kanzlerin

W. Hakenberg

Der Präsident

S. Van Raepenbusch

( *1 ) Verfahrenssprache Französisch.