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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.09.2013 – C-157/12

ECLI:EU:C:2013:597

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

26. September 2013 ( *1 )

„Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Art. 34 Nrn. 3 und 4 — Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung — Sachlage, in der diese Entscheidung unvereinbar ist mit einer anderen Entscheidung, die zuvor in demselben Mitgliedstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist“

In der Rechtssache C‑157/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 8. März 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 30. März 2012, in dem Verfahren

Salzgitter Mannesmann Handel GmbH

gegen

SC Laminorul SA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richter J. Malenovský, U. Lõhmus und M. Safjan (Berichterstatter) sowie der Richterin A. Prechal,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Salzgitter Mannesmann Handel GmbH, vertreten durch Rechtsanwältin C. von Carlowitz und die Rechtsanwälte O. Kranz, C. Müller und T. Rossbach,

der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller, T. Henze und J. Kemper als Bevollmächtigte,

der spanischen Regierung, vertreten durch S. Centeno Huerta als Bevollmächtigte,

der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Varone, avvocato dello Stato,

der rumänischen Regierung, vertreten durch R. Giurescu und A. Voicu als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Bogensberger und A.-M. Rouchaud-Joët als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Mai 2013

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 34 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Salzgitter Mannesmann Handel GmbH (im Folgenden: Salzgitter) und der SC Laminorul SA (im Folgenden: Laminorul) wegen eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung eines rumänischen Urteils in Deutschland, mit dem Salzgitter zur Zahlung von 188330 Euro an Laminorul verurteilt wurde.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung Nr. 44/2001

3

In den Erwägungsgründen 2 und 15 bis 17 der Verordnung Nr. 44/2001 heißt es:

„(2)

Die Unterschiede zwischen bestimmten einzelstaatlichen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen erschweren das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts. Es ist daher unerlässlich, Bestimmungen zu erlassen, um die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zu vereinheitlichen und die Formalitäten im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus den durch diese Verordnung gebundenen Mitgliedstaaten zu vereinfachen.

(15)

Im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege müssen Parallelverfahren so weit wie möglich vermieden werden, damit nicht in zwei Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen. Es sollte eine klare und wirksame Regelung zur Klärung von Fragen der Rechtshängigkeit und der im Zusammenhang stehenden Verfahren … vorgesehen werden …

(16)

Das gegenseitige Vertrauen in die Justiz im Rahmen der [Europäischen Union] rechtfertigt, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, außer im Fall der Anfechtung, von Rechts wegen, ohne ein besonderes Verfahren, anerkannt werden.

(17)

Auf Grund dieses gegenseitigen Vertrauens ist es auch gerechtfertigt, dass das Verfahren, mit dem eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung für vollstreckbar erklärt wird, rasch und effizient vonstattengeht. Die Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung muss daher fast automatisch nach einer einfachen formalen Prüfung der vorgelegten Schriftstücke erfolgen, ohne dass das Gericht die Möglichkeit hat, von Amts wegen eines der in dieser Verordnung vorgesehenen Vollstreckungshindernisse aufzugreifen.“

4

Art. 32 der Verordnung sieht vor:

„Unter ‚Entscheidung‘ im Sinne dieser Verordnung ist jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung zu verstehen, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung …“.

5

Art. 33 Abs. 1 der Verordnung bestimmt:

„Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Vertragsstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.“

6

Art. 34 Nrn. 3 und 4 der Verordnung sieht vor:

„Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn

3.

sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist;

4.

sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird.“

7

Art. 38 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 lautet:

„Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind.“

8

In Art. 41 der Verordnung heißt es:

„Sobald die … Förmlichkeiten erfüllt sind, wird die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar erklärt, ohne dass eine Prüfung nach den Artikeln 34 und 35 erfolgt. Der Schuldner erhält in diesem Verfahrensabschnitt keine Gelegenheit, eine Erklärung abzugeben.“

9

Art. 43 dieser Verordnung bestimmt:

„(1)   Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen.

(3)   Über den Rechtsbehelf wird nach den Vorschriften entschieden, die für Verfahren mit beiderseitigem rechtlichen Gehör maßgebend sind.

…“

10

Art. 45 der Verordnung sieht vor:

„(1)   Die Vollstreckbarerklärung darf von dem mit einem Rechtsbehelf nach Art. 43 oder Art. 44 befassten Gericht nur aus einem der in den Art. 34 und 35 aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. …

(2)   Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.“

11

Art. 46 Abs. 1 der Verordnung bestimmt:

„Das nach Artikel 43 oder Artikel 44 mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht kann auf Antrag des Schuldners das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist; in letzterem Fall kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren der Rechtsbehelf einzulegen ist.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

12

Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass Laminorul, deren Sitz in Rumänien belegen ist, gegen Salzgitter, die in Deutschland ansässig ist, beim Tribunal Brăila (Landgericht Brăila, Rumänien) eine Zahlungsklage wegen einer Lieferung von Stahlprodukten einreichte.

13

Salzgitter machte geltend, dass diese Klage nicht gegen sie, sondern gegen die tatsächliche Vertragspartnerin von Laminorul, nämlich die Salzgitter Mannesmann Stahlhandel GmbH (vormals Salzgitter Stahlhandel GmbH), hätte gerichtet werden müssen. Das Tribunal Brăila wies die Klage von Laminorul mit Urteil vom 31. Januar 2008 (im Folgenden: erstes Urteil) aus diesem Grund ab. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.

14

Wenig später reichte Laminorul bei demselben Gericht eine neue Klage gegen Salzgitter ein, der derselbe Sachverhalt zugrunde lag. Die Klageschrift wurde allerdings dem vormaligen Prozessbevollmächtigten von Salzgitter zugestellt, dessen Vollmacht nach der Darstellung von Salzgitter auf die Vertretung in dem Verfahren beschränkt war, in dem das erste Urteil ergangen war. Da in der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2008 vor dem Tribunal Brăila niemand für Salzgitter erschien, erließ dieses Gericht ein Versäumnisurteil, mit dem Salzgitter zur Zahlung von 188330 Euro an Laminorul verurteilt wurde (im Folgenden: zweites Urteil).

15

Salzgitter legte gegen das zweite Urteil einen Rechtsbehelf ein, mit dem sie die Aufhebung dieses Urteils beantragte, weil sie nicht rechtsgültig vorgeladen worden sei. Dieser Rechtsbehelf wurde durch Entscheidung vom 8. Mai 2008 mit der Begründung zurückgewiesen, dass Salzgitter es versäumt habe, die erforderlichen Gebührenmarken zu hinterlegen.

16

Das zweite Urteil wurde mit Beschluss des Landgerichts Düsseldorf (Deutschland) vom 21. November 2008 in Deutschland für vollstreckbar erklärt. Salzgitter erhob gegen diese Entscheidung Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf.

17

Gleichzeitig legte Salzgitter in Rumänien zum einen eine besondere Nichtigkeitsbeschwerde gegen das zweite Urteil ein und rügte erneut die unterbliebene Ladung zum Termin. Dieser Antrag wurde mit Entscheidung vom 19. Februar 2009 als unzulässig zurückgewiesen.

18

Zum anderen stellte Salzgitter in Rumänien einen erneuten Aufhebungsantrag wegen der entgegenstehenden Rechtskraft des ersten Urteils. Die Curte de Apel Galaţi (Berufungsgericht Galaţi, Rumänien) wies diesen Antrag mit Urteil vom 8. Mai 2009 als verspätet zurück; diese Entscheidung wurde später von der Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie (Kassationsgerichtshof, Rumänien) mit Urteil vom 13. November 2009 bestätigt.

19

Da die möglichen Rechtsbehelfe in Rumänien ausgeschöpft waren, wurde das in Deutschland vorläufig ausgesetzte Verfahren der Vollstreckbarerklärung wieder aufgenommen. Die Beschwerde von Salzgitter gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf wurde mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2010 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung legte das Unternehmen zum Bundesgerichtshof Rechtsbeschwerde ein.

20

Der Bundesgerichtshof hat unter diesen Umständen beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Erfasst Art. 34 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 auch den Fall unvereinbarer Entscheidungen aus demselben Mitgliedstaat (Urteilsstaat)?

Zur Vorlagefrage

21

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 34 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass er auch unvereinbare Entscheidungen erfasst, die von Gerichten ein und desselben Mitgliedstaats erlassen wurden.

22

Zur Beantwortung dieser Frage ist Art. 34 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht nur nach dem Wortlaut dieser Vorschrift, sondern auch unter Berücksichtigung des mit dieser Verordnung eingeführten Systems und der mit ihr angestrebten Ziele auszulegen (vgl. Urteil vom 6. September 2012, Trade Agency, C‑619/10, Randnr. 27).

23

Hinsichtlich des mit der genannten Verordnung eingeführten Systems ist darauf hinzuweisen, dass die Vollstreckungshindernisse eine klar umgrenzte Funktion innerhalb der Struktur erfüllen, die diese Verordnung vorgibt, mit der, wie der Generalanwalt in Nr. 35 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, eine umfassende Regelung der internationalen Zuständigkeit und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen geschaffen worden ist.

24

Zunächst muss bei der Auslegung von Sinn und Inhalt der in der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Vollstreckungshindernisse für Entscheidungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Zusammenhang berücksichtigt werden, der zwischen diesen Vollstreckungshindernissen einerseits und den Bestimmungen der Verordnung über im Zusammenhang stehende Verfahren andererseits besteht, die laut dem 15. Erwägungsgrund der Verordnung dem Zweck dienen, Parallelverfahren so weit wie möglich zu vermeiden, damit nicht in zwei Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen.

25

Sodann geht aus dem 17. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 hervor, dass das Verfahren der Vollstreckbarerklärung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung im ersuchten Mitgliedstaat nur eine einfache formale Prüfung der Schriftstücke umfassen darf, die für die Vollstreckbarerklärung im ersuchten Mitgliedstaat erforderlich sind.

26

Nachdem der Antrag gemäß Art. 38 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 gestellt worden ist, dürfen die zuständigen Stellen des ersuchten Mitgliedstaats, wie aus Art. 41 der Verordnung Nr. 44/2001 hervorgeht, im ersten Verfahrensabschnitt nur kontrollieren, ob die Förmlichkeiten für die Vollstreckbarerklärung dieser Entscheidung erfüllt sind (vgl. Urteil Trade Agency, Randnr. 29).

27

Gegen die Erklärung der Vollstreckbarkeit einer in einem anderen Mitgliedstaat als dem ersuchten Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung kann gemäß Art. 43 der Verordnung Nr. 44/2001 in einem zweiten Verfahrensabschnitt ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Die Aufhebungsgründe, die geltend gemacht werden können, sind in den Art. 34 und 35 der Verordnung Nr. 44/2001, auf die Art. 45 dieser Verordnung verweist, ausdrücklich aufgeführt (vgl. in diesem Sinne Urteil Trade Agency, Randnr. 31).

28

Diese Aufzählung hat abschließenden Charakter, und ihre einzelnen Bestandteile sind eng auszulegen, da sie ein Hindernis für die Verwirklichung eines der grundlegenden Ziele der Verordnung Nr. 44/2001 darstellen, die durch ein einfaches und schnelles Vollstreckungsverfahren den freien Verkehr von Urteilen erleichtern soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 2009, Apostolides, C-420/07, Slg. 2009, I-3571, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. Oktober 2011, Prism Investments, C-139/10, Slg. 2011, I-9511, Randnr. 33).

29

Was konkret das Vollstreckungshindernis der Unvereinbarkeit von zwei Entscheidungen betrifft, ist dem Wortlaut des Art. 34 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001, wie der Generalanwalt in Nr. 42 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, im Licht des Begriffs „Entscheidung“ im Sinne von Art. 32 der Verordnung zu entnehmen, dass „[e]ine [von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene] Entscheidung … nicht anerkannt [wird], wenn … sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat … ergangen ist“.

30

Demnach bezieht sich Art. 34 Nr. 4 offensichtlich auf eine Sachlage, in der die miteinander unvereinbaren Entscheidungen aus zwei verschiedenen Staaten stammen.

31

Diese Auslegung wird durch den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens gestützt, der der durch die Verordnung Nr. 44/2001 geschaffenen Regelung über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus einem anderen Mitgliedstaat zugrunde liegt.

32

Wie aus den Erwägungsgründen 16 und 17 der Verordnung Nr. 44/2001 hervorgeht, beruht nämlich die Anerkennungs- und Vollstreckungsregelung dieser Verordnung auf dem gegenseitigen Vertrauen in die Justiz im Rahmen der Union, und ein solches Vertrauen erfordert, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidungen nicht nur von Rechts wegen in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt werden, sondern auch, dass das Verfahren, mit dem diese Entscheidungen in dem anderen Mitgliedstaat für vollstreckbar erklärt werden, rasch und effizient vonstattengeht (vgl. Urteil Trade Agency, Randnr. 40).

33

Die ordnungsgemäße Funktionsweise dieses auf Vertrauen beruhenden Systems setzt voraus, dass die Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats dafür zuständig bleiben, im Rahmen der von der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats vorgesehenen Rechtsbehelfsverfahren die Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung zu beurteilen – während dies den Gerichten des ersuchten Mitgliedstaats grundsätzlich verwehrt ist – und dass das endgültige Ergebnis der Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nicht in Frage gestellt wird.

34

In diesem Kontext sieht Art. 46 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 die Möglichkeit einer Aussetzung des Verfahrens vor, wenn gegen die ausländische Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat ein Rechtsbehelf eingelegt wurde oder werden könnte.

35

Es ist nämlich Sache des Rechtssuchenden, von den Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen, die im Recht des Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dem das Verfahren stattfindet, was im Übrigen von Salzgitter im Rahmen des Ausgangsverfahrens auch unternommen worden ist. Dagegen kann der Rechtssuchende die Vollstreckungshindernisse für in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Urteile nicht geltend machen, um den Ausgang dieser Rechtsbehelfsverfahren in Frage zu stellen.

36

Eine Auslegung von Art. 34 Nr. 4 dieser Verordnung, wonach diese Vorschrift auch Konflikte zwischen zwei Entscheidungen aus ein und demselben Mitgliedstaat erfasste, ist hingegen nicht mit dem in Randnr. 31 des vorliegenden Urteils angesprochenen Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens vereinbar. Eine solche Auslegung erlaubte es nämlich den Gerichten des ersuchten Mitgliedstaats, ihre eigene Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats zu setzen.

37

Ist nämlich die Entscheidung am Ende des Verfahrens im Ursprungsmitgliedstaat rechtskräftig geworden, käme ihre Nichtvollstreckung mit der Begründung, sie sei mit einer anderen Entscheidung aus demselben Mitgliedstaat unvereinbar, einer Nachprüfung der Entscheidung, deren Vollstreckung beantragt worden ist, in der Sache selbst gleich, die jedoch Art. 45 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 ausdrücklich untersagt.

38

Eine solche Nachprüfung in der Sache selbst stellte faktisch einen zusätzlichen Rechtsbehelf gegen eine im Ursprungsmitgliedstaat rechtskräftig gewordene Entscheidung dar. Insoweit ist allgemein anerkannt, dass die in der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Vollstreckungshindernisse, wie der Generalanwalt in Nr. 31 seiner Schlussanträge zutreffend festgestellt hat, keine zusätzlichen Rechtsbehelfe gegen innerstaatliche Entscheidungen schaffen sollen, die rechtskräftig geworden sind.

39

Schließlich ist festzustellen, dass die Vollstreckungshindernisse, da ihre Aufzählung nach der in Randnr. 28 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung erschöpfend ist, eng ausgelegt werden müssen und folglich entgegen dem Vorbringen von Salzgitter und der deutschen Regierung einer Auslegung im Wege der Analogie, wonach auch Entscheidungen aus ein und demselben Mitgliedstaat erfasst wären, nicht zugänglich sind.

40

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 34 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass er unvereinbare Entscheidungen, die von Gerichten ein und desselben Mitgliedstaats erlassen wurden, nicht erfasst.

Kosten

41

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 34 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er unvereinbare Entscheidungen, die von Gerichten ein und desselben Mitgliedstaats erlassen wurden, nicht erfasst.

Unterschriften

( *1 )   Verfahrenssprache: Deutsch.