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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 07.10.2013 – C-82/13

ECLI:EU:C:2013:655

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

7. Oktober 2013 ( *1 )

„Vorabentscheidungsersuchen — Gemeinsame Agrarpolitik — Gemeinsame Maßnahmen — Nichtauszahlung des Zuschusses durch die Kommission — Widerruf eines Zuschusses durch einen Mitgliedstaat — Tatsachenfrage — Innerstaatlicher Sachverhalt — Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs — Unzulängliche Darstellung des Sachverhalts — Hypothetische Frage — Offensichtliche Unzulässigkeit“

In der Rechtssache C‑82/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Italien) mit Entscheidung vom 30. Oktober 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Februar 2013, in dem Verfahren

Società cooperativa Madonna dei miracoli

gegen

Regione Abruzzo,

Ministero delle Politiche Agricole e Forestali

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. Berger (Berichterstatterin) sowie der Richter E. Levits und J.‑J. Kasel,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, durch mit Gründen versehenen Beschluss gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Verhaltens der Europäischen Kommission im Rahmen des angeblichen Widerrufs eines von dieser zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung „Ausrichtung“, für Mittel des Jahres 1992 gewährten Gemeinschaftszuschusses.

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Società cooperativa Madonna dei miracoli einerseits und der Regione Abruzzo (Region Abruzzen) und dem Ministero delle Politiche Agricole e Forestali (Ministerium für Land- und Forstwirtschaft) andererseits wegen des Widerrufs des Regionalzuschusses, der der Klägerin des Ausgangsverfahrens vom italienischen Staat für ein Investitionsvorhaben im Rahmen des operationellen Programms der Regione Abruzzo gewährt worden war.

Rechtlicher Rahmen

3

Art. 42 Buchst. a des Regionalgesetzes Nr. 31 vom 3. Juni 1982 betreffend die Legge organica per lo sviluppo dell’agricoltura abruzzese nel quadriennio 1982–1985 (Gesetz für die Entwicklung der Landwirtschaft in den Abruzzen im Vierjahreszeitraum 1982–1985, im Folgenden: Regionalgesetz Nr. 31/1982) bestimmt:

„Die Region fördert die Anschaffung, Realisierung, Erweiterung und Modernisierung von Anlagen zur Verarbeitung von landwirtschaftlichen und tierischen Erzeugnissen sowie Anlagen der integrierten Produktion einschließlich Ausrüstungen und Zubehör für folgende Maßnahmen:

a)

Vorhaben, die zu einer EAGFL-Finanzierung (Verordnung Nr. 355/77) zugelassen sind: Zuschuss als Zuführung von Kapital in Höhe von 25 % der als zuschussfähig anerkannten Ausgaben.

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

4

Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Società cooperativa Madonna dei miracoli, ein im Weinbau tätiges Unternehmen, für ein Investitionsvorhaben zur Modernisierung des technischen Verfahrens der Weinerzeugung im Rahmen des von der Kommission genehmigten operationellen Programms der Regione Abruzzo für Mittel des Jahres 1992 einen Regionalzuschuss in Höhe von 438750000 italienischen Lire (ITL) (226595,46 Euro, entsprechend 25 % der als zuschussfähig anerkannten Gesamtausgaben) erhalten hat.

5

Die Investition erfolgt im Rahmen des EAGFL, Abteilung „Ausrichtung“, zur Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik, und bezweckt die Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Im vorliegenden Fall hätten die als zuschussfähig anerkannten Gesamtausgaben zu 50 % von der Kommission und – durch die Gewährung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regionalzuschusses nach Art. 42 Buchst. a des Regionalgesetzes Nr. 31/1982 – zu 25 % vom betreffenden Mitgliedstaat finanziert werden müssen, wobei der Regionalzuschuss gemäß den Ausführungen des Consiglio di Stato akzessorisch zum Gemeinschaftszuschuss gewährt wird und diesen ergänzt.

6

Im Verfahren zur Auszahlung des gewährten Zuschusses führte die Kommission Nachprüfungen durch, aufgrund deren sie zu dem Schluss gelangte, dass die Verwendung der finanzierten Technologie nicht den Auswahlkriterien für die gemäß den einschlägigen Regelungen des Gemeinschaftsrechts förderfähigen Vorhaben genüge. Die Kommission zahlte den Zuschuss daher nicht aus.

7

Mit Bescheid vom 19. Juli 2000 (im Folgenden: streitiger Bescheid) beschloss die Regione Abruzzo, den das Vorhaben betreffenden Regionalzuschuss zu widerrufen, weil dieser akzessorisch zum Gemeinschaftszuschuss sei.

8

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens erhob beim Tribunale amministrativo regionale dell’Abruzzo Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Bescheids. Nachdem dieses ihre Klage abgewiesen hatte, legte sie beim vorlegenden Gericht Rechtsmittel ein. Sie macht geltend, der streitige Bescheid beruhe auf der falschen Annahme, dass der Gemeinschaftszuschuss widerrufen worden sei und deswegen auch der Regionalzuschuss habe widerrufen werden müssen.

9

Das vorlegende Gericht stellt fest, dass die Entscheidung des Ausgangsverfahrens hauptsächlich von der Auslegung des Verhaltens der Organe der Europäischen Union abhänge, deren Untätigkeit in Bezug auf die Auszahlung des der Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens zuvor gewährten Zuschusses von der Regione Abruzzo und dem nationalen Gericht des ersten Rechtszugs als „stillschweigender Widerruf des Zuschusses“ bezeichnet worden sei, wogegen sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens wende.

10

Der Consiglio di Stato hat unter diesen Umständen beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Zunächst:

Trifft es zu, dass die Kommission die Gewährung des Gemeinschaftszuschusses widerrufen hat, und durch welche konkrete Maßnahme soll dies geschehen sein?

2.

Hilfsweise:

a)

Welche rechtliche Bedeutung kommt der Untätigkeit der Kommission zu, auf die keine Auszahlung des Gemeinschaftszuschusses gefolgt ist?

b)

Steht die Untätigkeit der Kommission, die den Gemeinschaftszuschuss nicht ausgezahlt hat, der Anwendung von Art. 42 Buchst. a des Regionalgesetzes Nr. 31/82, nach dem der Klägerin des Ausgangsverfahrens der Regionalzuschuss akzessorisch zum Gemeinschaftszuschuss gewährt wurde, entgegen, und steht sie damit der Auszahlung des Regionalzuschusses entgegen?

3.

Jedenfalls:

Welche Verpflichtungen treffen den Mitgliedstaat Italien, falls die Kommission weiter untätig bleibt?

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs und zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

11

Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV, der auf einer klaren Trennung der Aufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift zu äußern (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 14. Januar 2010, Stadt Papenburg, C-226/08, Slg. 2010, I-131, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dagegen ist die Auslegung des nationalen Rechts ausschließlich Sache des vorlegenden Gerichts (vgl. u. a. Urteil vom 15. Januar 2013, Križan u. a., C‑416/10, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zudem ist im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens für die Beurteilung einer Tatsachenfrage nicht der Gerichtshof, sondern das nationale Gericht zuständig (Urteil vom 22. März 1972, Merluzzi, 80/71, Slg. 1972, 175, Randnr. 10).

12

Zum anderen ist nach ständiger Rechtsprechung eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts unzulässig, wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteil vom 15. Oktober 2009, Audiolux u. a., C-101/08, Slg. 2009, I-9823, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Gerichtshof würde die Grenzen seiner Aufgabe überschreiten, wenn er beschlösse, über eine Frage von hypothetischer Natur zu entscheiden, ohne über die erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Angaben zu verfügen (Urteil vom 16. Juli 1992, Meilicke, C-83/91, Slg. 1992, I-4871, Randnrn. 32 und 33).

13

Zur ersten Frage des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens ist hier festzustellen, dass der Gerichtshof mit ihr aufgefordert wird, sich dazu zu äußern, ob die Kommission einen von der Union gewährten Zuschuss widerrufen hat und durch welche konkrete Maßnahme dies gegebenenfalls geschehen sein soll. Dabei geht es jedoch offensichtlich um Tatsachenfragen, für deren Beurteilung der Gerichtshof im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 267 AEUV nicht zuständig ist.

14

Mit seiner Frage 2a bittet das vorlegende Gericht den Gerichtshof, zu bestimmen, welche rechtliche Bedeutung dieser Untätigkeit der Kommission zukommt. Damit diese rechtliche Beurteilung überhaupt möglich ist, muss zunächst das Verhalten dieses Organs über einen Zeitraum von fast zwei Jahrzehnten in tatsächlicher Hinsicht beurteilt werden. Wie in der vorstehenden Randnummer ausgeführt, ist der Gerichtshof für eine solche Auslegung jedoch nicht zuständig. Da der Gerichtshof zudem die geltend gemachte Untätigkeit der Kommission im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gar nicht feststellen kann, erweist sich die Frage nach der dieser Untätigkeit beizumessenden rechtlichen Bedeutung als rein hypothetisch. Darüber hinaus stellt das vorlegende Gericht dem Gerichtshof nicht die Angaben zur Verfügung, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich wären.

15

Zur Frage 2b, mit der das vorlegende Gericht wissen möchte, ob eine Untätigkeit der Kommission, wie sie im Ausgangsverfahren geltend gemacht wird, der Anwendung von Art. 42 Buchst. a des Regionalgesetzes Nr. 31/82 entgegensteht, ist festzustellen, dass es dabei um die Auslegung einer Vorschrift des nationalen Rechts, nämlich des Rechts der Region Abruzzen, geht. Wie in Randnr. 11 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, ist eine solche Auslegung jedoch ausschließlich Sache der nationalen Gerichte, so dass der Gerichtshof insoweit offensichtlich unzuständig ist.

16

Schließlich ist im Hinblick auf die Frage 3, mit der der Gerichtshof um Aufschluss darüber gebeten wird, welche Verpflichtungen den italienischen Staat treffen, falls die Kommission weiter untätig bleibt, zum einen darauf hinzuweisen, dass diese Frage aus den in Randnr. 14 des vorliegenden Beschlusses ausgeführten Gründen rein hypothetischer Natur ist. Zum anderen enthält die Vorlageentscheidung jedenfalls nicht die tatsächlichen und rechtlichen Angaben, die dem Gerichtshof eine zweckdienliche Beantwortung dieser Frage ermöglichen würden.

17

Unter diesen Umständen ist auf der Grundlage von Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs festzustellen, dass dieser für die Beantwortung der vom Consiglio di Stato vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig und dass das Vorabentscheidungsersuchen außerdem offensichtlich unzulässig ist.

Kosten

18

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) beschlossen:

1.

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Consiglio di Stato (Italien) vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig.

2.

Im Übrigen ist das Vorabentscheidungsersuchen offensichtlich unzulässig.

Unterschriften

( *1 )   Verfahrenssprache: Italienisch.