Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 10.10.2013 – C-38/09
ECLI:EU:C:2013:679
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)
10. Oktober 2013(*)
„Kostenfestsetzung“
In der Rechtssache C‑38/09 P‑DEP
betreffend einen Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten nach Art. 145 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, eingereicht am 7. Februar 2013,
Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO), vertreten durch Rechtsanwalt A. von Mühlendahl,
Antragsteller,
gegen
Ralf Schräder, wohnhaft in Lüdinghausen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Leidereiter,
Antragsgegner,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Richters A. Ó Caoimh in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Achten Kammer, der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas (Berichterstatter),
Generalanwalt: N. Jääskinen,
Kanzler: A. Calot Escobar,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
1 Die vorliegende Rechtssache betrifft die Festsetzung der Kosten, die dem Gemeinschaftlichen Sortenamt (im Folgenden: CPVO) im Rahmen der Rechtssache C‑38/09 P entstanden sind.
Rechtsmittel
2 Mit seinem am 28. Januar 2009 eingelegten Rechtsmittel beantragte Herr Schräder gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 19. November 2008, Schräder/CPVO (SUMCOL 01) (T‑187/06, Slg. 2008, II‑3151), mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung des Beschlusses der Beschwerdekammer des CPVO vom 2. Mai 2006 (Sache A 003/2004) abgewiesen hatte.
3 Mit Urteil vom 15. April 2010, Schräder/CPVO (C‑38/09 P, Slg. 2010, I‑3209), hat der Gerichtshof dieses Rechtsmittel als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückgewiesen und Herrn Schräder die Kosten auferlegt.
4 Da es zwischen dem CPVO und Herrn Schräder nicht zu einer Einigung über die Höhe der in diesem Verfahren entstandenen erstattungsfähigen Kosten gekommen ist, hat das CPVO den vorliegenden Antrag gestellt.
Vorbringen der Parteien
5 Das CPVO beantragt, den Betrag der erstattungsfähigen Kosten auf 28 287,59 Euro festzusetzen. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
– 15 000 Euro für das Honorar von Rechtsanwalt Schohe für die Vorbereitung der Rechtsmittelbeantwortung;
– 9 280 Euro für das Honorar von Rechtsanwalt von Mühlendahl, das sich zum einen aus 4 480 Euro für die Übernahme des Mandats und die Korrespondenz mit dem Gerichtshof zum Zweck der Einreichung der Prozessvollmacht und des Antrags auf eine mündliche Verhandlung (3,2 Stunden zu einem Stundensatz von 400 Euro) sowie die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung einschließlich des Studiums der Akten, des Urteils des Gerichts und des Sitzungsberichts, der Ausarbeitung der mündlichen Ausführungen und der Abstimmung mit dem CPVO (8 Stunden zu einem Stundensatz von 400 Euro) und zum anderen aus 4 800 Euro für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (5 Stunden Reise ‒ nur teilweise in Rechnung gestellt ‒, 3 Stunden Besprechung mit den Bevollmächtigten des CPVO und 4 Stunden für die mündliche Verhandlung selbst, d. h. 12 Stunden zu einem Stundensatz von 400 Euro) zusammensetzt;
– 1 074 Euro für Reise‑ und Übernachtungskosten von Rechtsanwalt von Mühlendahl anlässlich seiner Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof;
– 750,08 Euro für Reise‑ und Übernachtungskosten des Präsidenten des CPVO und des Leiters der Rechtsabteilung des CPVO anlässlich ihrer Teilnahme an derselben Verhandlung;
– 183,51 Euro für Kurierdienst‑, Fotokopie‑, Telefon‑, Fax‑ und E‑Mail-Kosten;
– 2 000 Euro für das Honorar von Rechtsanwalt von Mühlendahl für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren.
6 In diesem Zusammenhang erläutert das CPVO u. a., dass es, da zum Personal des CPVO kein deutschsprachiger Jurist gehöre, Rechtsanwalt Schohe mit der Ausarbeitung der Rechtsmittelbeantwortung beauftragt und dafür mit ihm eine Honorarvereinbarung getroffen habe. Der Betrag von 15 000 Euro entspreche bei dem von Rechtsanwalt Schohe für seine Vertretung des CPVO vor dem Gericht in Rechnung gestellten Stundensatz von 350 Euro ungefähr 43 Arbeitsstunden. Das CPVO gibt an, dass es in der Folge gezwungen gewesen sei, den Prozessvertreter für die mündliche Verhandlung wegen einer Erkrankung des ersten Vertreters zu wechseln.
7 Speziell in Bezug auf die Kosten für die Teilnahme des Präsidenten und des Leiters der Rechtsabteilung des CPVO an der mündlichen Verhandlung weist das CPVO darauf hin, dass die in Rede stehende Rechtssache von herausragender praktischer Bedeutung für das CPVO gewesen sei und dass diese beiden Bevollmächtigten das CPVO in der Verhandlung vor dem Gericht vertreten hätten.
8 Was die Aufwendungen für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren betrifft, führt das CPVO u. a. aus, dass sein Vertreter deutlich mehr als 5 Arbeitsstunden für diese Zwecke aufgewandt habe.
9 Herr Schräder trägt vor, dass der vorliegende Antrag auf Kostenfestsetzung insgesamt unzulässig sei, da sich das CPVO darauf beschränke, auf die Anlagen zu verweisen, ohne im Text seines Antrags die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Argumente zu dessen Begründung anzugeben.
10 Dieser Antrag sei jedenfalls unbegründet, da die beanspruchten Kosten für das Verfahren nicht objektiv erforderlich gewesen seien. Somit sei er zurückzuweisen, und dem CPVO müssten die Kosten des vorliegenden Verfahrens auferlegt werden.
11 Herr Schräder macht insbesondere, was die Anwaltskosten insgesamt betrifft, geltend, das CPVO habe nicht dargetan, dass es objektiv erforderlich gewesen sei, dass sich das Amt für das Verfahren vor dem Gerichtshof durch Beistände beraten lasse. Die Inanspruchnahme von zwei Rechtsanwälten verstoße sogar gegen den im deutschen Recht maßgebenden Grundsatz von Treu und Glauben. Außerdem verfügten die Bevollmächtigten des CPVO über eine herausragende Sach‑ und Rechtskunde zur Vertretung des CPVO vor dem Gerichtshof. Hingegen verfügten die herangezogenen Beistände über keine Expertise im Bereich des Sortenschutzes, und ihre Tätigkeiten könnten somit nicht als objektiv erforderlich angesehen werden.
12 Zum Honorar von Rechtsanwalt Schohe trägt Herr Schräder vor, es sei nicht erkennbar, dass Rechtsanwalt Schohe im Rechtsmittelverfahren tätig geworden sei, und es könne nicht überprüft werden, ob die behaupteten Kosten objektiv erforderlich gewesen seien, da die Angaben des CPVO nicht hinreichend genau seien.
13 Hinsichtlich des Honorars von Rechtsanwalt von Mühlendahl genüge die vorgelegte Rechnung nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an die Genauigkeit, und der Stundensatz von 400 Euro sei jedenfalls ebenso wie die in Rechnung gestellte Stundenzahl überhöht. In diesem Zusammenhang macht Herr Schräder u. a. geltend, dass ihm die durch einen Wechsel des Beistands angefallenen Kosten nicht aufgebürdet werden könnten.
14 Was die Reisekosten im Zusammenhang mit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung betrifft, reiche die bloße Verweisung auf die Anlagen nicht aus. Da zudem die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich gewesen sei, könnten seine Reisekosten nicht erstattet werden. Jedenfalls sei die Anwesenheit von zwei Bevollmächtigten des CPVO in der mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen, da in dieser Verhandlung ausschließlich Rechtsfragen hätten behandelt werden können.
15 Im Übrigen seien die sonstigen Kosten von 183,51 Euro nicht erstattungsfähig, da sie nicht im Einzelnen dargelegt worden seien, und die Aufwendungen für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren seien nicht notwendig gewesen.
Würdigung durch den Gerichtshof
16 Zunächst ist festzustellen, dass der Kostenfestsetzungsantrag des CPVO zwar zahlreiche Verweisungen auf Anlagen enthält, es sich aber um bloße Verweisungen auf Belege für die Beträge handelt, deren Festsetzung das CPVO beantragt, und der vorliegende Antrag außerdem eine hinreichende Begründung in Bezug auf jede Kostenposition enthält, deren Festsetzung beantragt wird. Folglich kann dieser Antrag nicht als insgesamt unzulässig angesehen werden.
Zur Erstattungsfähigkeit der dem CPVO entstandenen Kosten
17 Nach Art. 144 Buchst. b der Verfahrensordnung, der gemäß ihrem Art. 184 Abs. 1 auf Verfahren Anwendung findet, die ein Rechtsmittel zum Gegenstand haben, gelten als erstattungsfähige Kosten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise‑ und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“.
18 Daraus folgt, dass die erstattungsfähigen Kosten zum einen auf die Aufwendungen für das Verfahren vor dem Gerichtshof und zum anderen auf die Aufwendungen beschränkt sind, die dafür notwendig waren (Beschlüsse vom 6. Januar 2004, Mulder u. a./Rat und Kommission, C‑104/89 DEP, Slg. 2004, I‑1, Randnr. 43, sowie vom 19. September 2012, TDK Kabushiki Kaisha/Aktieselskabet af 21. november 2001, C‑197/07 P‑DEP, Randnr. 12).
19 Außerdem berücksichtigt der Gerichtshof bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Verkündung des Kostenfestsetzungsbeschlusses einschließlich der für das Kostenfestsetzungsverfahren notwendigen Kosten (Beschlüsse vom 20. Mai 2010, Tetra Laval/Kommission, C‑12/03 P‑DEP und C‑13/03 P‑DEP, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. Oktober 2012, Zafra Marroquineros/Calvin Klein Trademark Trust, C‑254/09 P‑DEP, Randnr. 22).
20 Im Übrigen steht es den Organen der Union im Hinblick auf die Art und Weise, in der sie sich vor dem Gerichtshof vertreten oder unterstützen lassen wollen, nach ständiger Rechtsprechung und wie sich aus Art. 19 Abs. 1 der Satzung ergibt, frei, sich der Hilfe eines Anwalts zu bedienen oder als Bevollmächtigten einen ihrer Beamten oder eine Person zu benennen, die nicht zu ihrem Personal gehört (Beschluss vom 16. Mai 2013, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, C‑208/11 P‑DEP, Randnr. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).
21 Somit fällt, wenn ein Unionsorgan sich der Hilfe eines Anwalts bedient oder als Bevollmächtigten eine nicht zu seinem Personal gehörende Person benennt, deren Tätigkeit zu vergüten ist, eine solche Vergütung unter den Begriff der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen (Beschluss Internationaler Hilfsfonds/Kommission, Randnr. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung), ohne dass dieses Organ nachweisen müsste, dass das Tätigwerden dieses Anwalts oder dieser Person objektiv gerechtfertigt war (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 31. Januar 2012, Kommission/Kallianos, C‑323/06 P‑DEP, Randnr. 11).
22 Im Hinblick auf die Anwendung dieser Bestimmung der Satzung sind die Einrichtungen der Union wie das CPVO mit diesen Organen gleichzusetzen.
23 Daraus folgt, dass das Argument von Herrn Schräder, dass der Kostenfestsetzungsantrag für die gesamten Honorare und Auslagen der Anwälte, die das CPVO vertreten oder ihm beigestanden haben, allein aus dem Grund zurückzuweisen sei, dass sie nicht unter den Begriff der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen fielen, auf jeden Fall zu verwerfen ist.
24 Was insbesondere das Vorbringen von Herrn Schräder angeht, wonach jedenfalls die Honorare für den Beistand von Rechtsanwalt Schohe nicht erstattungsfähig seien, im Wesentlichen deshalb, weil er vom CPVO nicht beauftragt worden sei, ihm im Rechtsmittelverfahren beizustehen, ist festzustellen, dass die vom CPVO eingereichte Rechtsmittelbeantwortung zwar nicht von diesem Anwalt unterzeichnet wurde, sondern von den beiden Bevollmächtigten des CPVO, die diese Einrichtung bereits in der Verhandlung vor dem Gericht vertreten hatten. Jedoch wird in der Prozessvollmacht, die Rechtsanwalt Schohe vom CPVO im Rahmen des Verfahrens in der Rechtssache T‑187/06 erteilt wurde, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Vollmacht auch für ein eventuelles Rechtsmittelverfahren gilt. Außerdem hat das CPVO seinem Antrag eine Rechnung von Rechtsanwalt Schohe über das Honorar für die Vorbereitung der Rechtsmittelbeantwortung des CPVO beigelegt, und es gibt keinen Grund, an der Echtheit dieser Rechnung oder daran zu zweifeln, dass diese Arbeit tatsächlich von Rechtsanwalt Schohe ausgeführt wurde. Unter diesen Umständen ist dieses Argument ebenfalls zurückzuweisen.
Zu den Anwaltshonoraren
25 Es ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter nicht die Vergütungen festzusetzen hat, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen hat, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann (Beschlüsse Tetra Laval/Kommission, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie TDK Kabushiki Kaisha/Aktieselskabet af 21. november 2001, Randnr. 15). Bei der Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag braucht der Gerichtshof somit insbesondere eine eventuelle Gebührenvereinbarung zwischen der betreffenden Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen nicht zu berücksichtigen (Beschluss vom 26. November 1985, Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, 318/82, Slg. 1985, 3727, Randnr. 2).
26 Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung hat der Gerichtshof, da das Unionsrecht keine Gebührenordnung kennt und keine Vorschriften über die erforderliche Arbeitszeit enthält, die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits zu berücksichtigen (Beschlüsse vom 30. November 1994, British Aerospace/Kommission, C‑294/90 DEP, Slg. 1994, I‑5423, Randnr. 13, sowie vom 16. Mai 2013, Deoleo/Aceites del Sur-Coosur, C‑498/07 P‑DEP, Randnr. 20).
27 Im Übrigen ist bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten, unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die die Arbeit verteilt worden ist, die Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu berücksichtigen, die den erbrachten und als für das betreffende Verfahren objektiv notwendig angesehenen Leistungen entspricht (Beschluss Tetra Laval/Kommission, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Deoleo/Aceites del Sur-Coosur, Randnr. 28).
28 Im vorliegenden Fall ist zunächst in Bezug auf den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht und die Schwierigkeiten des Falles festzustellen, dass es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelte, das definitionsgemäß auf Rechtsfragen beschränkt ist und keine Tatsachenfeststellung zum Gegenstand hat (Beschlüsse Tetra Laval/Kommission, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Zafra Marroquineros/Calvin Klein Trademark Trust, Randnr. 25).
29 Das in Rede stehende Rechtsmittel war jedoch das erste, das gegen ein Urteil des Gerichts eingelegt wurde, das die Nichtigerklärung einer Entscheidung des CPVO zum Gegenstand hatte, und warf neue Fragen auf, u. a. zum einen zum Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in Fällen, die die Gewährung von gemeinschaftlichem Sortenschutz nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2506/95 des Rates vom 25. Oktober 1995 (ABl. L 258, S. 3) geänderten Fassung betreffen, und zum anderen zur Möglichkeit des CPVO, wissenschaftliche Veröffentlichungen für den Nachweis der allgemeinen Bekanntheit einer Referenzsorte zu berücksichtigen. Folglich wies dieses Rechtsmittel einige Schwierigkeiten auf und war unter dem Gesichtspunkt des Unionsrechts fraglos von Bedeutung. Allerdings ist festzustellen, dass das CPVO in erster Linie der Ansicht war, dass das Rechtsmittel unzulässig sei, und dass es teilweise als unzulässig zurückgewiesen wurde.
30 Weiter hatte der in Rede stehende Rechtsstreit, wie sich aus der vorstehenden Randnummer ergibt, zwar sicherlich eine praktische Bedeutung für das CPVO, doch hatte diese Einrichtung daran kein besonderes wirtschaftliches Interesse. Hingegen hatte Herr Schräder ein relativ starkes wirtschaftliches Interesse daran, da er sich die Gewährung von gemeinschaftlichem Sortenschutz für eine Pflanzensorte erhoffte.
31 Was schließlich den Umfang der geleisteten Arbeit angeht, ist festzustellen, dass das von Herrn Schräder eingelegte Rechtsmittel zwar zwei Rechtsmittelgründe umfasste, wobei der erste aus sechs Teilen und der zweite aus fünf Teilen bestand, das CPVO aber eine Rechtsmittelbeantwortung von 20 Seiten einschließlich des Verzeichnisses der Anlagen eingereicht und in erster Linie vertreten hat, dass das Rechtsmittel unzulässig sei. Außerdem hatte Rechtsanwalt Schohe, der vom CPVO mit dem Verfassen dieses Schriftsatzes beauftragt war, diese Einrichtung bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertreten und insbesondere die vom CPVO beim Gericht eingereichte Klagebeantwortung verfasst und war somit mit der Akte bereits vertraut. Das Verfassen der Rechtsmittelbeantwortung hat daher keinen erheblichen Arbeitsaufwand erfordert.
32 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der dafür geltend gemachte Betrag von 15 000 Euro beträchtlich und in keiner Weise detailliert aufgeschlüsselt ist. Denn die vorgelegte Rechnung enthält zwar einen allgemeinen Hinweis auf die Art der von Rechtsanwalt Schohe erbrachten Leistung („Vorbereitung Ihrer Antwort auf den zweiten Rechtsbehelf an den Gerichtshof der Europäischen Union“), ermöglicht es aber nicht, die Zahl der Stunden, die er für diese Leistung aufgewandt hat, und den angewandten Stundensatz festzustellen. Die Möglichkeit des Unionsrichters, den Wert der Arbeit eines Anwalts zu beurteilen, hängt aber von der Genauigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen ab (Beschlüsse Tetra Laval/Kommission, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. September 2012, Klosterbrauerei Weissenohe/Torresan, C‑5/10 P‑DEP, Randnr. 20).
33 Das CPVO meint jedoch unter Hinweis auf den Stundensatz von 350 Euro, den dieser Rechtsanwalt ihm für das Verfahren beim Gericht in Rechnung gestellt habe, dass dieser Betrag ungefähr 43 Arbeitsstunden entspreche. Zwar kann eine solche Arbeitsstundenzahl, auch wenn Rechtsanwalt Schohe mit der Rechtssache bereits vertraut war, angesichts der Ausführlichkeit des von Herrn Schräder eingereichten Rechtsmittels und der Notwendigkeit, auf bestimmte seiner Argumente zur Verfälschung von Tatsachen und Beweismitteln einzugehen, für das Verfahren vor dem Gerichtshof objektiv notwendig erscheinen, doch ist das verlangte Honorar offensichtlich überhöht, da der fragliche Rechtsstreit für eine Rechtssache beim Gerichtshof nicht ungewöhnlich komplex ist. In Anbetracht dieser Erwägungen hält es der Gerichtshof für angemessen, das erstattungsfähige Anwaltshonorar für die Vorbereitung der Rechtsmittelbeantwortung mit 6 500 Euro festzusetzen.
34 Was das Honorar in Höhe von 9 280 Euro in erster Linie für die Übernahme des Mandats durch Rechtsanwalt von Mühlendahl und die Korrespondenz mit dem Gerichtshof zum Zweck der Einreichung der Prozessvollmacht und des Antrags auf eine mündliche Verhandlung sowie die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung angeht, ist festzustellen, dass die zusätzlichen Kosten und Honorare, die dadurch entstanden sind, dass das CPVO seinen Beistand während des Verfahrens gewechselt hat, nur dann als erstattungsfähige Kosten im Sinne von Art. 144 Buchst. b der Verfahrensordnung angesehen werden können, wenn dieser Wechsel durch Gründe gerechtfertigt war, die die Fortsetzung des Mandats des ursprünglichen Beistands unmöglich machten. Das CPVO beruft sich im Wesentlichen – ohne dass ihm in diesem Punkt von Herrn Schräder widersprochen würde – darauf, dass Rechtsanwalt Schohe die Vertretung des CPVO im Rechtsmittelverfahren wegen seines Gesundheitszustands nicht habe fortsetzen können. Das mit der Übernahme des Mandats durch den anderen Beistand des CPVO verbundene Honorar kann daher grundsätzlich und unter solchen besonderen Umständen unter den Begriff der erstattungsfähigen Kosten im Sinne dieser Bestimmung fallen.
35 Die Gesamtsumme von ungefähr drei Arbeitsstunden, die auf der zur Stützung des vorliegenden Antrags auf Kostenfestsetzung vorgelegten Rechnung angegeben wurde, kann zwar tatsächlich sowohl für die Übernahme des Mandats als auch für die Vorbereitung der Prozessvollmacht und des Antrags auf eine mündliche Verhandlung als notwendig angesehen werden, doch ist der dafür verlangte Betrag, nämlich 1 280 Euro, überhöht, wenn man insbesondere bedenkt, dass es sich zum einen um überwiegend standardisierte (Beschluss vom 7. Juni 2012, France Télévisions/TF1, C‑451/10 P‑DEP, Randnr. 32) und zum anderen um relativ kurze und rechtlich nicht schwierige Dokumente handelt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. September 2009, C.A.S./Kommission, C‑204/07 P‑DEP, Randnr. 26).
36 Was in zweiter Linie den Betrag von 8 000 Euro betrifft, nämlich 3 200 Euro und 4 800 Euro, die dem in Verbindung mit der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und der Teilnahme daran angefallenen Honorar für insgesamt 20 Arbeitsstunden entsprechen, die mit einem Stundensatz von 400 Euro in Rechnung gestellt wurden, ist festzustellen, dass dieser Betrag über das hinausgeht, was als für die Verteidigung der Interessen des CPVO im Rahmen des mündlichen Verfahrens vor dem Gerichtshof angemessen und objektiv notwendig angesehen werden kann.
37 In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf aufmerksam zu machen, dass die mündliche Verhandlung vor dem Gerichtshof ungefähr eine Stunde gedauert hat. Folglich kann nur eine Arbeitsstunde, nicht vier, als für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung als solche notwendig angesehen werden. Weiter kann die – auch nur teilweise – in Rechnung gestellte Reisezeit keinesfalls als vom Begriff der Aufwendungen, die für das Verfahren notwendig waren, im Sinne von Art. 144 Buchst. b der Verfahrensordnung erfasst angesehen werden. Schließlich kann die Ausarbeitung der mündlichen Ausführungen selbst und die Abstimmung mit dem CPVO sowohl für die Abfassung dieser Ausführungen als auch für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung objektiv nicht die in Rechnung gestellte Zahl an Arbeitsstunden beansprucht haben, wenn man insbesondere berücksichtigt, dass die Kenntnisnahme der Akte durch den zweiten Beistand des CPVO bereits in die erstattungsfähigen Kosten einbezogen wurde, wie aus Randnr. 35 des vorliegenden Beschlusses hervorgeht.
38 Auf der Grundlage dieser Erwägungen hält es der Gerichtshof für angemessen, das erstattungsfähige Anwaltshonorar im Zusammenhang mit dem Tätigwerden von Rechtsanwalt von Mühlendahl auf 1 600 Euro festzusetzen.
Zu den Auslagen
39 Was zunächst die Auslagen in Höhe von 1 074 Euro für die Reise‑ und Übernachtungskosten von Rechtsanwalt von Mühlendahl anlässlich seiner Teilnahme an der mündlichen Verhandlung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass – wie sich aus den Randnrn. 20 bis 22 des vorliegenden Beschlusses ergibt – das CPVO berechtigt war, sich der Hilfe eines Rechtsanwalts für das Rechtsmittelverfahren einschließlich des mündlichen Verfahrens zu bedienen. Außerdem sind all diese Kosten durch Rechnungen belegt, die dem Antrag auf Kostenfestsetzung als Anlage beigefügt wurden, und ihre Höhe ist nicht unverhältnismäßig. Diese Kosten können somit in vollem Umfang als Aufwendungen angesehen werden, die für das Verfahren vor dem Gerichtshof notwendig waren.
40 Weiter ist zu den Auslagen in Höhe von 750,08 Euro für – wie sich aus den dem Antrag auf Kostenfestsetzung als Anlage beigefügten Rechnungen ergibt – die Reisekosten von zwei Bevollmächtigten des CPVO anlässlich ihrer Teilnahme an derselben Verhandlung zu bemerken, dass ihre Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung entgegen dem Vorbringen von Herrn Schräder für das Verfahren vor dem Gerichtshof nützlich war. Zum einen hatten diese Bevollmächtigten nämlich eine gründliche Kenntnis der Akte, da sie das CPVO im mündlichen Verfahren vor dem Gericht vertreten hatten. Zum anderen konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Gerichtshof das CPVO nicht nur zu bestimmten Sachverhaltsdetails befragt, nachdem Herr Schräder in seinem Rechtsmittel mehrere Verfälschungen von Tatsachen und Beweismitteln durch das Gericht gerügt hatte, sondern auch zu bestimmten technischeren Punkten, wie den vom CPVO bei der Beurteilung der Unterscheidbarkeit einer Kandidatensorte berücksichtigten Kriterien. Jedoch kann nur die Anwesenheit eines dieser Bevollmächtigten bei der mündlichen Verhandlung als für das Verfahren vor dem Gerichtshof objektiv notwendig im Sinne von Art. 144 Buchst. b der Verfahrensordnung angesehen werden. Somit können nur die Zug‑ und Taxikosten eines dieser Bevollmächtigten, d. h. 356,54 Euro und 37 Euro, als für das Verfahren vor dem Gerichtshof notwendige Aufwendungen anerkannt werden.
41 Was schließlich die Aufwendungen in Höhe von 183,51 Euro für Kurierdienst‑, Fotokopie‑, Telefon‑, Fax‑ und E-Mail-Kosten angeht, scheint es im Übrigen schwierig, diese zu rechtfertigen, da keine Aufschlüsselung der verschiedenen Kategorien dieser Kosten erfolgt ist und Belege bloß in Höhe von 49,31 Euro für den Versand zweier UPS-Briefe vorgelegt wurden. Der Gesamtbetrag ist außerdem relativ hoch für ein Verfahren, das nur einen begrenzten Briefwechsel und Telefonkontakt mit dem Gerichtshof mit sich gebracht hat. Unter diesen Umständen ist es angemessen, die Höhe dieser Auslagen pauschal auf 75 Euro festzusetzen.
Kosten des vorliegenden Verfahrens
42 In Bezug auf den Betrag von 2 000 Euro, der für das Betreiben des vorliegenden Verfahrens verlangt wurde, ist festzustellen, dass – abgesehen von der Tatsache, dass ein Antrag auf Kostenfestsetzung überwiegend standardisiert ist (Beschluss France Télévisions/TF1, Randnr. 32) und grundsätzlich keine Schwierigkeit aufweist – dieser Betrag in keiner Weise aufgeschlüsselt wurde. Er ist daher in hohem Maße unverhältnismäßig und kann nicht in vollem Umfang als objektiv notwendige Aufwendung zur Verteidigung der Interessen des CPVO angesehen werden.
43 Unter diesen Umständen sind die Kosten des CPVO für das vorliegende Verfahren nach billigem Ermessen auf 300 Euro festzusetzen.
44 Nach alledem ist es angemessen, den Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten einschließlich der Kosten für das vorliegende Festsetzungsverfahren auf 9 942,54 Euro festzusetzen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) beschlossen:
Der Gesamtbetrag der Kosten, die Herr Ralf Schräder dem Gemeinschaftlichen Sortenamt (CPVO) zu erstatten hat, wird auf 9 942,54 Euro festgesetzt.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Deutsch.