Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 24.10.2013 – C-554/11
ECLI:EU:C:2013:706
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
24. Oktober 2013(*)
„Kostenfestsetzung“
In der Rechtssache C‑554/11 P-DEP
betreffend einen Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten nach Art. 145 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, eingereicht am 4. Januar 2013,
Internationaler Hilfsfonds e.V. mit Sitz in Rosbach (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt H. Kaltenecker als Prozessbevollmächtigten,
Kläger,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch P. Costa de Oliveira und T. Scharf als Prozessbevollmächtigte im Beistand von R. van der Hout, advocaat, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça, G. Arestis, J.‑C. Bonichot und A. Arabadjiev,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: A. Calot Escobar,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
1 In der vorliegenden Rechtssache geht es um die Festsetzung der Kosten der Europäischen Kommission in der Rechtssache C‑554/11 P.
Das Rechtsmittel
2 Mit Rechtsmittel vom 2. November 2011 beantragte der Internationale Hilfsfonds e.V. (im Folgenden: IH) gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 21. September 2011, Internationaler Hilfsfonds/Kommission (T‑141/05 RENV, Slg. 2011, II‑6495), aufzuheben, mit dem das Gericht festgestellt hat, dass die Klage des IH auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Februar 2005, mit der ihm der Zugang zu bestimmten, im Besitz der Kommission befindlichen Dokumenten verweigert worden war, in der Hauptsache erledigt ist.
3 Mit Beschluss vom 15. Oktober 2012, Internationaler Hilfsfonds/Kommission (C‑554/11 P), wies der Gerichtshof dieses Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurück und erlegte dem IH die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf.
4 Da es zwischen dem IH und der Kommission nicht zu einer Einigung über die Höhe der in diesem Verfahren entstandenen erstattungsfähigen Kosten gekommen ist, hat der IH den vorliegenden Antrag gestellt.
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
5 Der IH trägt vor, die von der Kommission geltend gemachten Kosten, namentlich ein Betrag in Höhe von 3 000 Euro für die Mitwirkung eines nicht zum Personal dieses Organs gehörenden Anwalts am Rechtsmittelverfahren, seien als unberechtigt zurückzuweisen.
6 Angesichts der einfachen Sach- und Rechtslage in diesem Verfahren sei die Beiziehung eines externen Anwalts nämlich völlig überflüssig gewesen. Dessen Mitwirkung sei schon deshalb unnötig gewesen, weil die Kommission über einen umfangreichen juristischen Dienst mit zahlreichen Juristen verfüge.
7 Hilfsweise macht der IH geltend, dass die Rechnung des von der Kommission beigezogenen Anwalts nicht darlege, auf welche Leistungen und welche Zeitspanne sie sich beziehe. Die von diesem Anwalt im Rechtsmittelverfahren erbrachte Leistung könne einzig das Verfassen der von der Kommission vorgelegten Rechtsmittelbeantwortung sein. Hierfür einen Betrag von 3 000 Euro zu verlangen, sei völlig überzogen.
8 Die Kommission weist darauf hin, dass es den Organen der Europäischen Union freistehe, sich des Beistands eines Anwalts zu bedienen, und dass, wenn sie sich entschieden, dies zu tun, dessen Vergütung unter den Begriff der Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig gewesen seien, gemäß Art. 144 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs falle.
9 Ferner bilde im vorliegenden Fall insbesondere der Arbeitsaufwand die Grundlage für die Berechnung der zu ersetzenden Aufwendungen.
10 Der in der Rechtssache C‑554/11 P entstandene Arbeitsaufwand sei auf das Beharren des IH zurückzuführen, der dadurch, dass er sowohl vor dem Gerichtshof als auch vor dem Gericht mehrere andere, auf demselben Sachverhalt beruhende Verfahren angestrengt habe, eine „prozessuale Gemengelage“ verursacht und damit in dieser Rechtssache zusätzlichen Arbeitsaufwand erzeugt habe.
11 In diesem Zusammenhang macht die Kommission geltend, dass die durch das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren verursachten weiteren Kosten als „ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht[e]“ Kosten im Sinne von Art. 139 der Verfahrensordnung angesehen werden könnten, die, soweit sie vermeidbar gewesen wären, gemäß Art. 143 Buchst. a der Verfahrensordnung der Partei, die sie verursacht habe, auferlegt werden könnten.
12 Schließlich trägt die Kommission zur Höhe der Anwaltsvergütung zum einen vor, dass die Beiziehung eines externen, auf das fragliche Gebiet spezialisierten Anwalts und die Festlegung von Pauschalbeträgen für dessen Vergütung zu einer Kostenbegrenzung beigetragen und eine effizientere Bearbeitung des Verfahrens gefördert hätten, und zum anderen, dass der geforderte Betrag von 3 000 Euro angemessen sei und einer regelmäßigen Übung der Kommission entspreche.
Würdigung durch den Gerichtshof
13 Nach Art. 144 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten als erstattungsfähige Kosten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“.
14 Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht somit hervor, dass die Vergütung eines Anwalts zu den notwendigen Aufwendungen im Sinne dieser Bestimmung gehört (vgl. Beschlüsse vom 31. Januar 2012, Kommission/Kallianos, C‑323/06 P-DEP, Randnr. 10, vom 28. Februar 2013, Kommission/Marcuccio, C‑513/08 P-DEP, Randnr. 11, und vom 16. Mai 2013, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, C‑208/11 P‑DEP, Randnr. 13).
15 Im Übrigen steht es, wie sich aus Art. 19 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs ergibt, den Unionsorganen im Hinblick auf die Art und Weise, in der sie sich vor dem Gerichtshof vertreten oder unterstützen lassen wollen, frei, sich der Hilfe eines Anwalts zu bedienen oder als Bevollmächtigten einen ihrer Beamten oder eine Person zu benennen, die nicht zu ihrem Personal gehört (vgl. Beschluss vom 16. Mai 2013, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, Randnr. 14).
16 Somit fällt, wenn die Unionsorgane sich der Hilfe eines Anwalts bedienen oder als Bevollmächtigten eine nicht zu ihrem Personal gehörende Person benennen, deren Tätigkeit zu vergüten ist, die Vergütung eines solchen Anwalts oder einer solchen Person eindeutig unter den Begriff der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen (vgl. Beschluss vom 16. Mai 2013, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, Randnr. 15).
17 Folglich wirkt sich – entgegen dem Vorbringen des IH – der Umstand, dass die Kommission über einen umfangreichen juristischen Dienst verfügt, nicht auf die Erstattungsfähigkeit der Kosten aus, die in der Vergütung eines nicht zu ihrem Personal gehörenden Anwalts durch die Kommission bestehen.
18 Da das Unionsrecht keine Gebührenordnung kennt, hat der Gerichtshof die Gegebenheiten des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung im Hinblick auf das Unionsrecht sowie den Schwierigkeitsgrad der Rechtssache, den Arbeitsaufwand, den das streitige Verfahren den tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beiständen verursachen konnte, und das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits zu berücksichtigen (vgl. Beschlüsse vom 8. Juli 2004, ICI/Kommission, C‑286/95 P-DEP, Slg. 2004, I‑6469, Randnr. 17, vom 31. Januar 2012, Kommission/Kallianos, Randnr. 13, Kommission/Marcuccio, Randnr. 13, vom 16. Mai 2013, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, Randnr. 17, und vom 4. Juli 2013, Kronofrance/Deutschland u. a., C‑75/05 P‑DEP und C‑80/05 P‑DEP, Randnr. 32).
19 Die Kostenfestsetzung im vorliegenden Fall hat nach Maßgabe dieser Kriterien zu erfolgen.
20 Erstens ist zu Gegenstand und Art des Rechtsstreits zu bemerken, dass es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, das seiner Natur nach auf Rechtsfragen beschränkt ist und keine Tatsachenfeststellung zum Gegenstand hat.
21 Zweitens ist zur unionsrechtlichen Bedeutung des Rechtsstreits und zum Schwierigkeitsgrad der Rechtssache festzustellen, dass das Rechtsmittel keine neue oder besonders komplexe Rechtsfrage aufwarf und es vom Gerichtshof gemäß Art. 119 der Verfahrensordnung in der seinerzeit geltenden Fassung durch mit Gründen versehenen Beschluss als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen wurde.
22 Drittens ist in Bezug auf das wirtschaftliche Interesse des Rechtsstreits für die Parteien darauf hinzuweisen, dass dieser Rechtsstreit sich auf eine vollständige Verweigerung des Zugangs zu bestimmten, im Besitz der Kommission befindlichen Dokumenten bezog und als solcher für die Parteien von keinem wirtschaftlichen Interesse war.
23 Viertens und letztens ist zum entstandenen Arbeitsaufwand festzustellen, dass die Rechtssache C‑554/11 P der Kommission keinen besonders hohen Arbeitsaufwand verursacht hat. Ein Teil der von der Kommission geltend gemachten Verteidigungsmittel entspricht nämlich im Wesentlichen denen, die sie bereits im Verfahren vor dem Gericht vorgebracht hatte.
24 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bezüglich des zusätzlichen Arbeitsaufwands, der sich, so die Kommission, aus der „prozessualen Gemengelage“ ergeben habe, die durch das Beharren des IH, der vor dem Gericht mehrere andere, auf demselben Sachverhalt beruhende Verfahren angestrengt habe, entstanden sei, bereits entschieden, dass die Haltung der Parteien bei der Berechnung der Kosten keine Rolle spielt. Im Verfahren des Art. 145 Abs. 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof nämlich allein über die erstattungsfähigen Kosten, ein Begriff, der in Art. 144 der Verfahrensordnung definiert ist (vgl. Beschluss vom 16. Mai 2013, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, Randnr. 25).
25 Im Übrigen hat der Gerichtshof im Rahmen von Art. 145 der Verfahrensordnung nicht die Vergütungen festzusetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann (vgl. Beschluss vom 16. Mai 2013, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, Randnr. 27, und Kronofrance/Deutschland u. a., Randnr. 29); der pauschale Charakter der Vergütung hat auf die Beurteilung der Höhe dieses Betrags durch den Gerichtshof keinen Einfluss, da dieser Beurteilung in gefestigter Rechtsprechung entwickelte Kriterien und von den Parteien dem Gerichtshof zu liefernde Angaben zugrunde liegen (vgl. Beschluss vom 16. Mai 2013, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, Randnr. 27).
26 Die Kommission hat insoweit den Vertrag vorgelegt, den sie am 9. Dezember 2011 mit dem externen Anwalt, dessen Beistands sie sich bediente, geschlossen hat. Danach erhält der Anwalt für die Abfassung einer Rechtsmittelbeantwortung einen Pauschalbetrag von 3 000 Euro. Die Kommission hat ferner eine Aufstellung der von diesem Anwalt erbrachten Leistungen vorgelegt, in der – entgegen dem Vorbringen des IH – die von ihm im Rechtsmittelverfahren vorgenommenen Handlungen, das Datum, an dem sie vorgenommen wurden, und die Anzahl der Stunden, die von ihm darauf jeweils verwandt wurden, angegeben sind.
27 Nach alledem erscheint es angemessen, den Gesamtbetrag der Kosten, die der IH der Kommission zu erstatten hat, auf 2 500 Euro festzusetzen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) beschlossen:
Der Gesamtbetrag der Kosten, die der Internationale Hilfsfonds e.V. der Europäischen Kommission in der Rechtssache C‑554/11 P zu erstatten hat, wird auf 2 500 Euro festgesetzt.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Deutsch.