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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 07.11.2013 – C-6/13
ECLI:EU:C:2013:743
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)
7. November 2013(*)
„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Öffentliche Lieferaufträge – Ausschreibung für die Lieferung eines Tollwut-Impfstoffs nach Serbien – Ablehnung des Angebots – Offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Rechtsmittel“
In der Rechtssache C‑6/13 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 21. Dezember 2012,
IDT Biologika GmbH mit Sitz in Dessau-Roßlau (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Gross und T. Kroupa,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch F. Erlbacher und T. Scharf als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Juhász sowie der Richter D. Šváby und C. Vajda (Berichterstatter),
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, durch mit Gründen versehenen Beschluss nach Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die IDT Biologika GmbH (im Folgenden: IDT Biologika) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 25. Oktober 2012, IDT Biologika/Kommission (T‑503/10, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Delegation der Europäischen Union in der Republik Serbien vom 10. August 2010 (ABl. 2010/S 192‑292332), den Auftrag EuropeAid/129809/C/SUP/RS für die Lieferung eines Tollwut-Impfstoffs für Impfkampagnen in Serbien an das Konsortium unter der Leitung der Bioveta a. s. (im Folgenden: Bioveta) zu vergeben und das Angebot von IDT Biologika abzulehnen (im Folgenden: streitige Entscheidung), abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
2 Die Vergabe der in Rede stehenden öffentlichen Lieferaufträge, die die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210, S. 82) zur Rechtsgrundlage hat, fällt unter die aus dem Haushalt der Europäischen Union finanzierten Maßnahmen im Außenbereich, die in Titel IV Kapitel 3 des Zweiten Teils der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1) in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates vom 13. Dezember 2006 (ABl. L 390, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Haushaltsordnung) genannt sind, sowie unter die Bestimmungen über die Auftragsvergabe im Bereich der Maßnahmen im Außenbereich im Sinne von Titel III Kapitel 3 des Zweiten Teils der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1065/2002 (ABl. L 357, S. 1) in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 der Kommission vom 23. April 2007 (ABl. L 111, S. 13) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung über die Durchführungsbestimmungen).
3 Art. 252 („Bewertungsausschuss“) Abs. 3 der Verordnung über die Durchführungsbestimmungen sieht vor:
„Angebote, die nicht alle in den Ausschreibungsunterlagen verlangten wesentlichen Angaben enthalten oder die nicht den darin enthaltenen spezifischen Anforderungen entsprechen, werden abgelehnt.
Gleichwohl kann der Bewertungsausschuss bzw. der öffentliche Auftraggeber unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung einen Bewerber oder Bieter auffordern, binnen einer vom Ausschuss bzw. Auftraggeber festgesetzten Frist die Unterlagen, die die Ausschluss- und Auswahlkriterien betreffen, durch weitere Unterlagen zu ergänzen oder zu präzisieren.“
Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt
4 Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt wird in den Randnrn. 1 bis 4 des angefochtenen Urteils wie folgt dargestellt:
„1 Durch eine am 28. Mai 2010 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2010/S 102-154044) veröffentlichte Bekanntmachung schrieb die Europäische Union, vertreten durch ihre Delegation in der Republik Serbien (im Folgenden: Delegation), im offenen Verfahren einen Auftrag aus, der drei Lose umfasste. Das im vorliegenden Fall in Rede stehende erste Los betraf die Beschaffung, Lieferung, Lagerung, den Transport und die Verteilung von Tollwutimpfködern auf dem Luftweg in einem festgelegten Gebiet Serbiens. Diese Operation fiel in den Rahmen von Kampagnen zur Impfung von Füchsen, die im Herbst 2010 und Frühjahr 2011 durchgeführt wurden.
2 Aus den Ausschreibungsunterlagen geht hervor, dass sich die Auswahlkriterien auf die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Bieter sowie auf deren berufliche und technische Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der personellen Ressourcen, der Fachgebiete und der Erfahrung bezogen. Zuschlagskriterium war der niedrigste Preis. Außerdem mussten die Angebote die technischen Spezifikationen der Ausschreibung erfüllen und insbesondere in Bezug auf das erste Los eine den technischen Spezifikationen entsprechende detaillierte Beschreibung der Impfstoffe sowie alle sonstigen relevanten Unterlagen enthalten. Nach den Bestimmungen in den die technischen Spezifikationen betreffenden Anhängen II und III der Ausschreibungsbedingungen musste die Verwendung des Impfstoffs insbesondere ‚von der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) oder einer vergleichbaren EU-Behörde in einem Mitgliedstaat der EU genehmigt worden sein oder [der Impfstoff muss] für die Verwendung innerhalb der Republik Serbien lizenziert sein‘, und ‚der Impfstoff [durfte] für Menschen und Tiere nicht virulent sein‘.
3 Mit Schreiben vom 2. August 2010 forderte die Delegation die Bieterin Bioveta … auf, nachzuweisen, dass ihr Impfstoff, Lysvulpen, nicht für Menschen virulent sei. Mit Schreiben vom selben Tag verlangte die Delegation von der Klägerin, … IDT Biologika …, nachzuweisen, dass ihr Impfstoff, Fuchsoral, von der Europäischen Arzneimittelagentur oder einer vergleichbaren Behörde in einem der Mitgliedstaaten zugelassen sei, und zu bestätigen, dass der vorgeschlagene Impfstoff die Anforderungen in Bezug auf eine Nichtvirulenz für Menschen erfülle. Mit Schreiben vom 3. August 2010 und E-Mail vom 5. August 2010 antwortete Bioveta auf die Aufforderung der Delegation. Mit Schreiben vom 4. August 2010 übermittelte die Klägerin der Delegation die gewünschten Angaben.
4 Mit Entscheidung vom 10. August 2010, die der Klägerin am 22. September 2010 per E-Mail übermittelt und am 2. Oktober 2010 im Supplement zum Amtsblatt (ABl. 2010/S 192‑292332) veröffentlicht wurde, lehnte die Delegation das Angebot der Klägerin ab und vergab das erste Los an das von Bioveta geleitete Konsortium, das zum niedrigsten Preis angeboten hatte …“
Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
5 Mit Klageschrift, die am 21. Oktober 2010 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob IDT Biologika Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung.
6 IDT Biologika stützte ihre Klage auf drei Klagegründe, mit denen sie geltend machte, Bioveta habe die technischen Spezifikationen der Ausschreibung weder in Bezug auf die Nichtvirulenz des Impfstoffs für Menschen (erster Klagegrund) noch in Bezug auf die geforderten Genehmigungen (zweiter Klagegrund) eingehalten, so dass ein Verstoß gegen Art. 252 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführungsbestimmungen vorliege, und einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz (dritter Klagegrund) rügte.
7 Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage von IDT Biologika ab.
8 Zunächst wies das Gericht darauf hin, dass der öffentliche Auftraggeber über ein weites Ermessen verfüge und dass das Gericht in Bezug auf die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers über die Auftragsvergabe eine beschränkte gerichtliche Kontrolle ausübe. Das Gericht stellte fest, dass IDT Biologika nicht den Beweis erbracht habe, dass die streitige Entscheidung auf sachlich unzutreffenden Tatsachenfeststellungen oder einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruhe, soweit darin auf der Grundlage der von Bioveta zum Nachweis der Nichtvirulenz des fraglichen Impfstoffs für Menschen vorgelegten Unterlagen der Schluss gezogen worden sei, dass das Angebot von Bioveta den betreffenden technischen Spezifikationen der Ausschreibung entspreche.
9 Sodann stellte das Gericht fest, dass der Impfstoff von Bioveta, für dessen Inverkehrbringen in neun Mitgliedstaaten nationale Genehmigungen vorlägen, die technische Spezifikation der Ausschreibung in Bezug auf das Vorliegen einer geforderten Genehmigung erfülle und der Nachweis einer aus der Republik Serbien stammenden Verkehrsgenehmigung zusätzlich zur Vorlage der genannten Genehmigungen nicht erforderlich sei.
10 Schließlich wies das Gericht das Vorbringen von IDT Biologika, die Kommission habe sie aufgefordert, durch entsprechende Dokumente zu belegen, dass der Impfstoff für Menschen nicht virulent sei, während dies bei Bioveta nicht der Fall gewesen sei, als unbegründet zurück.
Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof
11 IDT Biologika beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären sowie der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
12 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig, hilfsweise als unbegründet, zurückzuweisen und IDT Biologika die Kosten aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
13 Der Gerichtshof kann nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung das Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen. Von dieser Möglichkeit ist in der vorliegenden Rechtssache Gebrauch zu machen.
14 IDT Biologika stützt ihr Rechtsmittel auf drei Rechtsmittelgründe.
15 Erstens wirft IDT Biologika dem Gericht im Wesentlichen vor, es sei fehlerhaft zu dem Schluss gelangt, dass die streitige Entscheidung nicht auf sachlich unzutreffenden Tatsachenfeststellungen und einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruhe. Die Kommission habe derartige Fehler begangen, soweit sie vom Vorliegen der verschiedenen nationalen Genehmigungen darauf geschlossen habe, dass das Angebot von Bioveta der technischen Spezifikation in Bezug auf die Nichtvirulenz des Impfstoffs für Menschen entspreche, ohne einen zusätzlichen Nachweis für die Nichtvirulenz des Impfstoffs für Menschen zu verlangen.
16 Zweitens rügt IDT Biologika im Wesentlichen, das Gericht habe die Feststellungen der Kommission zur Übereinstimmung des Angebots von Bioveta mit der technischen Spezifikation in Bezug auf die Nichtvirulenz des Impfstoffs für Menschen bestätigt, ohne hierfür einen Nachweis zu verlangen, der wissenschaftlich fundiert sei und den vom Wissenschaftlichen Ausschuss für Tiergesundheit und Tierschutz der Kommission erarbeiteten Standards entspreche. IDT Biologika rügt, dass das Gericht diesen Aspekt rechtsfehlerhaft verkannt habe.
17 Drittens wirft IDT Biologika dem Gericht vor, es habe fehlerhaft festgestellt, dass der Impfstoff von Bioveta nicht auf dem originalen Stamm SAD-Bern basiere, sondern auf einem modifizierten Impfstamm SAD-Bern. Wie dem auch sei, handle es sich nicht um einen Virusstamm, der nach Ansicht des Wissenschaftlichen Ausschusses für Tiergesundheit und Tierschutz als für den Menschen nachweislich nicht virulent und somit als für die Immunisierung von Füchsen tauglich angesehen werde. IDT Biologika wirft dem Gericht vor, es habe den Beurteilungsfehler der Kommission rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt.
18 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist. Für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung ist allein das Gericht zuständig. Die Würdigung der Tatsachen und der Beweismittel ist somit, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (vgl. u. a. Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, Slg. 2002, I‑7561, Randnr. 22, und vom 18. Dezember 2008, Les Éditions Albert René/HABM, C‑16/06 P, Slg. 2008, I‑10053, Randnr. 68).
19 Da IDT Biologika im Rahmen ihres ersten bis dritten Rechtsmittelgrundes die Tatsachenbeurteilungen des Gerichts im angefochtenen Urteil beanstandet, ohne jedoch eine Verfälschung des dem Gericht unterbreiteten Sachvortrags geltend zu machen, sind diese Rechtsmittelgründe als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
20 Das Rechtsmittel ist daher insgesamt als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
Kosten
21 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Rechtsmittelführerin beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die IDT Biologika GmbH trägt die Kosten.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Deutsch.