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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 14.11.2013 – C-537/12,C-116/13

ECLI:EU:C:2013:759

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

14. November 2013 ( *1 )

„Richtlinie 93/13/EWG — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Verbraucherverträge — Hypothekendarlehensvertrag — Hypothekenvollstreckungsverfahren — Befugnisse des nationalen Vollstreckungsrichters — Missbräuchliche Klauseln — Beurteilungskriterien“

In den verbundenen Rechtssachen C‑537/12 und C‑116/13

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 1 de Catarroja (Spanien) und vom Juzgado de Primera Instancia no 17 de Palma de Mallorca (Spanien) mit Entscheidungen vom 15. November 2012 und vom 26. Februar 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 26. November 2012 bzw. am 11. März 2013, in den Verfahren

Banco Popular Español SA

gegen

Maria Teodolinda Rivas Quichimbo,

Wilmar Edgar Cun Pérez (C‑537/12)

und

Banco de Valencia SA

gegen

Joaquín Valldeperas Tortosa,

María Ángeles Miret Jaume (C‑116/13)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano (Berichterstatter), der Richter A. Borg Barthet und E. Levits, der Richterin M. Berger sowie des Richters S. Rodin,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).

2

Diese Ersuchen ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen der Banco Popular Español SA (im Folgenden: Banco Popular) und Frau Rivas Quichimbo und Herrn Cun Pérez einerseits und zwischen der Banco de Valencia SA (im Folgenden: Banco de Valencia) und Herrn Valldeperas Tortosa und Frau Miret Jaume andererseits über die Beitreibung von Schulden aus zwischen diesen Parteien geschlossenen Hypothekendarlehensverträgen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Im 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 heißt es:

„… Dem Gebot von Treu und Glauben kann durch den Gewerbetreibenden Genüge getan werden, indem er sich gegenüber der anderen Partei, deren berechtigten Interessen er Rechnung tragen muss, loyal und billig verhält.“

4

Art. 3 dieser Richtlinie sieht vor:

„(1)   Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.

(2)   Eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im Einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im Voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.

(3)   Der Anhang enthält eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können.“

5

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lautet:

„Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.“

6

Art. 6 Abs. 1 derselben Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

7

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lautet:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“

8

Im Anhang der Richtlinie 93/13 sind in Nr. 1 die in ihrem Art. 3 Abs. 3 angesprochenen Klauseln aufgeführt. In diesem Anhang heißt es:

„1.   Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass

e)

dem Verbraucher, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ein unverhältnismäßig hoher Entschädigungsbetrag auferlegt wird;

g)

es dem Gewerbetreibenden ‐ außer bei Vorliegen schwerwiegender Gründe ‐ gestattet ist, einen unbefristeten Vertrag ohne angemessene Frist zu kündigen.

2.   Tragweite der Buchstaben g), j) und l)

a)

Buchstabe g) steht Klauseln nicht entgegen, durch die sich der Erbringer von Finanzdienstleistungen das Recht vorbehält, einen unbefristeten Vertrag einseitig und ‐ bei Vorliegen eines triftigen Grundes ‐ fristlos zu kündigen, sofern der Gewerbetreibende die Pflicht hat, die andere Vertragspartei oder die anderen Vertragsparteien alsbald davon zu unterrichten.

…“

Spanisches Recht

9

Im spanischen Recht waren Verbraucher gegen missbräuchliche Vertragsklauseln zunächst durch das Allgemeine Gesetz 26/1984 über den Schutz der Verbraucher und Benutzer (Ley General 26/1984 para la Defensa de los Consumidores y Usuarios) vom 19. Juli 1984 (BOE Nr. 176 vom 24. Juli 1984, S. 21686) geschützt.

10

Dieses Gesetz wurde sodann durch das Gesetz 7/1998 über allgemeine Geschäftsbedingungen (Ley 7/1998 sobre condiciones generales de la contratación) vom 13. April 1998 (BOE Nr. 89 vom 14. April 1998, S. 12304) geändert, mit dem die Richtlinie 93/13 in das innerstaatliche spanische Recht umgesetzt wurde.

11

Schließlich wurde das Allgemeine Gesetz 26/1984 in der durch das Gesetz 7/1998 geänderten Fassung durch das Real Decreto Legislativo 1/2007, mit der die Neufassung des Allgemeinen Gesetzes über den Schutz der Verbraucher und Benutzer mit Nebengesetzen angenommen wurde (Real Decreto Legislativo 1/2007 por el que se aprueba el texto refundido de la Ley General para la Defensa de los Consumidores y Usuarios y otras leyes complementarias) vom 16. November 2007 (BOE Nr. 287 vom 30. November 2007, S. 49181) kodifiziert.

12

Art. 82 dieses Real Decreto Legislativo sieht vor:

„(1)   Als missbräuchlich anzusehen sind alle nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklauseln und alle sich nicht aus einer ausdrücklichen Vereinbarung ergebenden Praktiken, die entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers und Nutzers ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen.

(3)   Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrags oder eines anderen Vertrags, von dem er abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.

(4)   Ungeachtet dessen sind in jedem Fall Klauseln missbräuchlich, die gemäß den Art. 85 bis 90 einschließlich

a)

den Vertrag dem Willen des Gewerbetreibenden unterwerfen,

b)

die Rechte des Verbrauchers und des Nutzers beschränken,

c)

dem Vertrag seine Gegenseitigkeit nehmen,

d)

dem Verbraucher oder Nutzer unverhältnismäßige Sicherheiten abverlangen oder ihm ungebührlich die Beweislast aufbürden,

e)

im Hinblick auf den Abschluss und die Durchführung des Vertrags unverhältnismäßig sind oder

f)

den Regeln über die Zuständigkeit und über das anwendbare Recht widersprechen.“

13

Das Hypothekenvollstreckungsverfahren ist im Zivilprozessgesetz (Ley 1/2000 de Enjuiciamiento Civil) vom 7. Januar 2000 in seiner zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Fassung (im Folgenden: Zivilprozessgesetz) in Buch III Titel IV Kapitel V („Besonderheiten der Zwangsvollstreckung bei hypothekarisch belasteten oder verpfändeten Sachen“) geregelt, insbesondere in den Art. 681 bis 698 dieses Gesetzes.

14

Art. 695 des Zivilprozessgesetzes bestimmt:

„1.   In den im vorliegenden Kapitel genannten Verfahren kann der Vollstreckungsschuldner nur Einspruch erheben, wenn sich dieser auf folgende Gründe stützt:

(1)

Erlöschen der Sicherheit oder der gesicherten Forderung, sofern eine Registerbescheinigung, aus der sich der Wegfall der Hypothek oder gegebenenfalls des besitzlosen Pfandrechts (Registerpfandrechts) ergibt, oder eine notarielle Urkunde über den Eingang der Zahlung oder den Wegfall der Sicherheit vorgelegt wird;

(2)

Fehler bei der Bestimmung des fälligen Betrags, wenn es sich bei der gesicherten Forderung um den Abschlusssaldo eines Kontos zwischen Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsschuldner handelt. Der Vollstreckungsschuldner hat sein Exemplar des Kontoauszugs vorzulegen, und der Einwand ist nur zulässig, wenn der dort ausgewiesene Saldo von demjenigen abweicht, der sich aus dem vom Vollstreckungsgläubiger vorgelegten Kontoauszug ergibt.

...

(3)

Vorhandensein einer anderen, gegenüber dem verfahrensgegenständlichen Recht voreingetragenen Sicherheit oder Hypothek … belegt durch eine entsprechende Registerbescheinigung.

2.   Im Fall des Einspruchs gemäß Abs. 1 setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vollstreckung aus und lädt die Parteien zu einem Termin vor dem Gericht, das den Vollstreckungsbefehl erlassen hat, wobei zwischen der Vorladung und dem fraglichen Termin mindestens vier Tage liegen müssen; bei diesem Termin hört das Gericht die Parteien an, lässt die Schriftstücke, die vorgelegt werden, zu, und erlässt binnen zwei Tagen in Form eines Beschlusses die von ihm als angemessen erachtete Entscheidung.

…“

15

Art. 698 des Zivilprozessgesetzes bestimmt:

„(1)   Über jeden nicht von den vorstehenden Artikeln erfassten Einwand des Schuldners, des Drittbesitzers oder sonstiger Beteiligter, einschließlich der Einwände, die die Nichtigkeit des Titels sowie die Fälligkeit, die Gewissheit, das Erlöschen oder die Höhe der Forderung betreffen, wird in dem entsprechenden Verfahren entschieden, ohne dass dies zur Aussetzung oder einer Verzögerung des im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Verfahrens führt.

(2)   Mit Erhebung eines Einwands nach Abs. 1 oder im Laufe des sich daran anschließenden Verfahrens kann beantragt werden, dass die Wirksamkeit des in diesem Verfahren ergehenden Urteils durch Zurückbehaltung des ganzen oder eines Teils des Betrags sichergestellt wird, der nach dem im vorliegenden Kapitel geregelten Verfahren an den Gläubiger zu zahlen ist.

Das Gericht ordnet durch eine Verfügung auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen die genannte Zurückbehaltung an, wenn es die geltend gemachten Gründe für hinreichend hält. Ist der Antragsteller nicht offenkundig hinreichend zahlungsfähig, muss das Gericht von ihm vorab eine ausreichende Sicherheit für Verzugszinsen und etwaige anderweitige Schadensersatzansprüche des Gläubigers verlangen.

(3)   Leistet der Gläubiger für den Betrag, dessen Zurückbehaltung infolge des in Abs. 1 genannten Verfahrens angeordnet wurde, Sicherheit, die das Gericht für ausreichend hält, wird die Zurückbehaltung aufgehoben.“

16

Art. 131 des zur Zeit des Ausgangsverfahrens geltenden Hypothekengesetzes (Ley Hipotecaria), dessen kodifizierte Fassung mit Dekret vom 8. Februar 1946 (BOE Nr. 58 vom 27. Februar 1946, S. 1518) angenommen wurde, sieht vor:

„Vormerkungen für Anträge auf Nichtigerklärung der Hypothek oder weitere Eintragungen, die nicht auf einem der Fälle beruhen, in denen die Vollstreckung ausgesetzt werden kann, werden gemäß dem in Art. 133 genannten Aufhebungsbeschluss aufgehoben, sofern sie nach dem Randvermerk über die Ausstellung der Belastungsbescheinigung datieren. Die Urkunde zur Bescheinigung der Zahlung auf die Hypothek darf so lange nicht eingetragen werden, bis der genannte Randvermerk durch diesbezüglichen Gerichtsbeschluss aufgehoben worden ist.“

17

Art. 153bis des Hypothekengesetzes bestimmt:

„… Es kann im Titel vereinbart werden, dass der fällige Betrag bei der Zwangsvollstreckung derjenige ist, dessen Höhe das Kreditinstitut in der vertraglich vorgesehenen Weise bestimmt hat …

Die Hypothekenvollstreckung kann zum vereinbarten Fälligkeitstermin oder nach Ablauf von Nachfristen jedweder Art gemäß Art. 129 und 153 des vorliegenden Gesetzes und den entsprechenden Bestimmungen des [Zivilprozessgesetzes] erfolgen.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Rechtssache C‑537/12

18

Am 28. Mai 2005 unterzeichneten Herr Cun Pérez und Frau Rivas Quichimbo einen Vertrag über ein Hypothekendarlehen in Höhe von 107300 Euro, das durch eine Hypothek auf die Wohnung der Familie gesichert war.

19

Seit dem 31. Oktober 2009 zahlten die Schuldner nicht mehr ihre Darlehensraten.

20

Das Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 1 de Catarroja ordnete auf Antrag der Banco Popular vom 20. Januar 2012 mit Beschluss vom 8. Februar 2012 die Vollstreckung aus der Hypothek in die als Sicherheit gestellte Immobilie an und forderte die Vollstreckungsschuldner zur Zahlung von 97667,49 Euro als Hauptforderung nebst Zinsen und Kosten in Höhe von 17962,02 Euro auf.

21

Am 18. Mai 2012 erhob Frau Rivas Quichimbo, vertreten durch den aufgrund ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe bestellten Anwalt, Einspruch gegen den Vollstreckungsbeschluss und machte insbesondere die Missbräuchlichkeit der sogenannten „Mindestzinssatzklausel“ des Darlehensvertrags geltend, die dem Kreditinstitut einen Mindestzinssatz für den Fall garantiert, dass der Referenzsatz unter einen bestimmten Wert sinkt, wodurch praktisch aus einem Darlehen mit variablem ein Darlehen mit festem Zinssatz wird.

22

In der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2012 wiederholte der Anwalt der Schuldnerin das Argument, dass die fragliche Vertragsklausel missbräuchlich sei. Die Banco Popular entgegnete, dieser Einwand sei nicht in der abschließenden Liste der Einwendungen nach Art. 695 des Zivilprozessgesetzes aufgeführt. Die Vollstreckungsschuldnerin müsse daher das entsprechende Erkenntnisverfahren durchführen.

23

In diesem Zusammenhang teilte das Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 1 de Catarroja mit Entscheidung vom 15. Oktober 2012 den Parteien seine Zweifel an der Vereinbarkeit des spanischen Verfahrensrechts mit dem rechtlichen Rahmen der Richtlinie 93/13 zum Zweck einer Stellungnahme mit.

24

Insbesondere wies das Gericht darauf hin, dass, falls der Gläubiger zum Zweck der Zwangsvollstreckung das Hypothekenvollstreckungsverfahren wähle, die Missbräuchlichkeit einer der Klauseln des der Forderung zugrunde liegenden Darlehensvertrags nur in einem Erkenntnisverfahren, das keine aufschiebende Wirkung habe, vor dem zuständigen Gericht geltend gemacht werde könne. Da im Rahmen der Vollstreckung eine derartige Missbräuchlichkeit nicht von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei beurteilt werden könne, sei es für ein spanisches Gericht somit äußerst schwierig, dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden im Hypothekenvollstreckungsverfahren abzuhelfen.

25

Die für dieses Verfahren geltenden spanischen Rechtsvorschriften beeinträchtigten daher die Wirksamkeit des mit der Richtlinie 93/13 angestrebten Verbraucherschutzes.

26

Diese Feststellung ergebe sich auch aus Randnr. 53 des Urteils vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C‑618/10), in dem der Gerichtshof in einem Mahnverfahren wie dem in Spanien geltenden zu demselben Ergebnis gekommen sei, weil dieses Mahnverfahren „es einem Gericht, das mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids befasst ist, unmöglich macht, a limine oder in irgendeiner anderen Phase des Verfahrens, obwohl es bereits über sämtliche hierzu erforderlichen rechtlichen und sachlichen Grundlagen verfügt, von Amts wegen zu prüfen, ob die Klauseln in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher missbräuchlich sind“.

27

Unter diesen Umständen hat das Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 1 de Catarroja beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die es einem Gericht, das mit einem Hypothekenvollstreckungsverfahren wie dem in den Art. 681 bis 695 des spanischen Zivilprozessgesetzes geregelten befasst ist, verwehrt, die Missbräuchlichkeit einer Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher sei es von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei zu prüfen, unabhängig davon, ob der Verbraucher Einspruch erhoben hat oder nicht?

2.

Ist die Richtlinie 93/13 unbeschadet der Antwort auf die vorstehende Frage dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die es einem Gericht, das mit einem Hypothekenvollstreckungsverfahren wie dem in den Art. 681 bis 695 des spanischen Zivilprozessgesetzes geregelten befasst ist, verwehrt, dieses Verfahren auszusetzen, falls später ein Erkenntnisverfahren eingeleitet wird, in dem beantragt wird, festzustellen, dass eine in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher enthaltene Klausel missbräuchlich ist, und die Einleitung des genannten Vollstreckungsverfahrens auf diesen Vertrag gestützt wurde?

Rechtssache C‑116/13

28

Herr Valldeperas Tortosa und Frau Miret Jaume hatten mit der Banco de Valencia mit notarieller Urkunde vom 26. Juli 2007 einen Hypothekendarlehensvertrag über einen Betrag in Höhe von 300000 Euro geschlossen, um den Kauf ihres Familienwohnsitzes zu finanzieren. Mit derselben Urkunde nahmen die Darlehensnehmer als Garantie für die Rückzahlung des Darlehens eine Hypothek auf die Immobilie auf.

29

Der genannte Vertrag sah in einer speziellen Klausel („Vorzeitige Fälligstellung des Hypothekendarlehens“) für das Kreditinstitut für den Fall der Nichterfüllung irgendeiner Zahlungsverpflichtung die Möglichkeit vor, den Darlehensvertrag einseitig und ohne vorherige Mitteilung zu kündigen und die Rückzahlung der geschuldeten Beträge nebst Zinsen und Kosten zu verlangen. Nach dieser Klausel konnte die Bank den Vertrag u. a. kündigen, sobald eine erste Monatsrate nicht bezahlt wurde, und zwar ohne die bisherige Einhaltung der Vertragsbedingungen durch die Schuldner berücksichtigen zu müssen.

30

Da die Schuldner vier fällig gewordene Darlehensraten für die Monate März bis Juni 2012 nicht gezahlt hatten, stellte die Banco de Valencia das Darlehen vorzeitig fällig und leitete am 5. Juni 2012 das Verfahren der Hypothekenvollstreckung ein, um die Zahlung der Hauptforderung in Höhe von 279540,58 Euro und, vorläufig, von 83862,17 Euro als Verzugszinsen ‐ gemäß der dem Antrag beigefügten notariellen Abrechnung ‐ und Kosten zu erwirken.

31

Das im Rahmen dieses Verfahrens angerufene Juzgado de Primera Instancia no 17 de Palma de Mallorca äußerte genauso wie das Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 1 de Catarroja Zweifel an der Vereinbarkeit des spanischen Hypothekenvollstreckungsverfahrens mit der Richtlinie 93/13. Nach diesem Verfahren könne das zuständige Gericht weder von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer in einem Hypothekendarlehensvertrag enthaltenen Klausel beurteilen, bevor es die Vollstreckung anordne, da sich seine Aufgabe auf die rein formale Prüfung des Vollstreckungstitels und der ihm beigefügten Unterlagen beschränke, noch das Verfahren der Hypothekenvollstreckung aussetzen, wenn der Schuldner ein entsprechendes Erkenntnisverfahren einleite, um diese Missbräuchlichkeit feststellen zu lassen.

32

Das Juzgado de Primera Instancia no 17 de Palma de Mallorca gibt unter Hinweis auf die Ausführungen von Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Aziz (Urteil vom 14. März 2013, C‑415/11) zu bedenken, dass diese Verfahrensregelung dem durch die Richtlinie 93/13 festgelegten System in seiner Auslegung durch die entsprechende ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zuwiderlaufen könnte (vgl. Urteile vom 27. Juni 2000, Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, C-240/98 bis C-244/98, Slg. 2000, I-4941, vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C-168/05, Slg. 2006, I-10421, vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, Slg. 2009, I-4713, und Banco Español de Crédito). Nach dieser Rechtsprechung sei das nationale Gericht nämlich stets verpflichtet, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie falle, zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfüge.

33

Außerdem werfe die Behandlung des Ausgangsverfahrens weitere Fragen auf, namentlich in Bezug auf die Auslegung des Begriffs „missbräuchliche Klausel“ in Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 93/13 und in deren Anhang Nr. 1 Buchst. e und g sowie Nr. 2 Buchst. a. Die Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Klausel über die vorzeitige Fälligstellung von Hypothekendarlehen mit diesen Vorschriften sei nämlich nicht eindeutig zu erkennen.

34

Unter diesen Umständen hat das Juzgado de Primera Instancia no 17 de Palma de Mallorca beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Steht das spanische Hypothekenvollstreckungsverfahren im Einklang mit Art. 7 der Richtlinie 93/13, soweit es dem Gericht nicht die Möglichkeit bietet, im Hinblick auf die Anordnung der Zwangsvollstreckung eine Klausel von Amts wegen zu überprüfen, die die vorzeitige Fälligstellung eines Darlehens allein auf Initiative der Bank vorsieht und als solche und in ihrer Anwendung im konkreten Einzelfall als missbräuchlich beurteilt wird und unerlässlich dafür ist, der gewerbsmäßig tätigen Darlehensgeberin diesen privilegierten Verfahrensweg der Zwangsvollstreckung zu eröffnen?

2.

Wie weit darf der richterliche Eingriff, ebenfalls unter dem Blickwinkel des Art. 7 der Richtlinie 93/13, bei einer solchen Klausel gehen, wenn er im Verfahren der Zwangsvollstreckung aus einer Hypothek über die Anordnung der Vollstreckung zu entscheiden hat?

3.

Kann eine vertragliche Klausel als solche und im konkreten Einzelfall im Licht des Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 93/13 sowie ihres Anhangs Nr. 1 Buchst. e und g und Nr. 2 Buchst. a als missbräuchlich angesehen werden, die das Kreditinstitut berechtigt, den Darlehensvertrag aus Gründen rein objektiver Art ‐ von denen einige mit dem Vertrag selbst in keinem Zusammenhang stehen – und, im hier zu entscheidenden Fall, wegen der Nichtzahlung von vier Monatsraten des Hypothekendarlehens einseitig aufzulösen?

35

Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. Juni 2013 sind die Rechtssachen C‑537/12 und C‑116/13 zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Zu den Vorlagefragen

36

Nach Art. 99 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage mit einer Frage übereinstimmt, über die er bereits entschieden hat, wenn die Antwort auf eine solche Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.

37

Der genannte Artikel ist in den vorliegenden verbundenen Rechtssachen anzuwenden.

Zu den beiden Vorlagefragen in der Rechtssache C‑537/12 und zu den ersten beiden Vorlagefragen in der Rechtssache C‑116/13

38

Mit diesen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die dem Vollstreckungsgericht im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens nicht erlaubt, von Amts wegen oder auf Antrag des Verbrauchers die Missbräuchlichkeit einer Klausel des der Forderung und dem Vollstreckungstitel zugrunde liegenden Vertrags zu prüfen oder vorläufige Maßnahmen zu treffen, die die volle Wirksamkeit der Endentscheidung des Gerichts des entsprechenden Erkenntnisverfahrens gewährleisten, das für die Prüfung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel zuständig ist.

39

Nach ständiger Rechtsprechung geht das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem davon aus, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (Urteil Aziz, Randnr. 44).

40

In Anbetracht dieser schwächeren Position sieht Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie vor, dass missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind. Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, handelt es sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (Urteil Aziz, Randnr. 45).

41

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteil Aziz, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42

Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach ein mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids befasstes Gericht, sofern der Verbraucher keinen Widerspruch erhebt, weder a limine noch in irgendeiner anderen Phase des Verfahrens von Amts wegen prüfen darf, ob eine Verzugszinsklausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher missbräuchlich ist, obwohl es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (Urteil Banco Español de Crédito, Randnr. 57).

43

Ferner hat der Gerichtshof in Randnr. 64 des Urteils Aziz festgestellt, dass diese Richtlinie dahin auszulegen ist, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens keine Einwendungen in Bezug auf die Missbräuchlichkeit einer dem vollstreckbaren Titel zugrunde liegenden Vertragsklausel zulässt, dem für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel zuständigen Gericht des Erkenntnisverfahrens aber auch nicht erlaubt, vorläufige Maßnahmen – wie insbesondere die Aussetzung des genannten Vollstreckungsverfahrens – zu treffen, wenn der Erlass dieser Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit seiner Endentscheidung zu gewährleisten.

44

Somit kann die Antwort auf die Vorlagefragen klar aus dieser Rechtsprechung abgeleitet werden, soweit sie sich auf die Bestimmung der Aufgaben beziehen, die das Gericht, das für die Durchführung der Zwangsvollstreckung aus einer Hypothek zuständig ist, nach der genannten Richtlinie im Rahmen der gleichen verfahrensrechtlichen Regelung wie der vom Gerichtshof im Urteil Aziz untersuchten hat.

45

Da die nationalen Zwangsvollstreckungsverfahren nicht vereinheitlicht worden sind, unterfallen die Modalitäten sowohl für die Geltendmachung der im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens zulässigen Einwendungen als auch für die Wahrnehmung der Befugnisse, die in diesem Stadium dem Vollstreckungsgericht für die Rechtmäßigkeitsprüfung von Klauseln in Verbraucherverträgen eingeräumt sind, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten, vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzprinzip), und dass sie die Ausübung der den Verbrauchern durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip) (vgl. entsprechend Urteil Aziz, Randnr. 50).

46

Hinsichtlich des Äquivalenzprinzips ist festzustellen, dass der Gerichtshof über keinerlei Anhaltspunkte verfügt, die einen Zweifel an der Vereinbarkeit der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung mit diesem Prinzip hervorrufen könnten.

47

Den Akten ist nämlich zu entnehmen, dass es nach der verfahrensrechtlichen Regelung in Spanien einem Vollstreckungsgericht im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens verwehrt ist, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei den der geltend gemachten Forderung zugrunde liegenden Vertrag im Hinblick auf andere als die ausdrücklich vorgesehenen Einwendungen zu prüfen oder vorläufige Maßnahmen zu treffen, die die volle Wirksamkeit der Endentscheidung des Gerichts des Erkenntnisverfahrens gewährleisten, was nicht nur gilt, wenn das letztgenannte Gericht prüft, ob eine Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher im Hinblick auf Art. 6 der Richtlinie missbräuchlich ist, sondern auch dann, wenn es prüft, ob eine solche Klausel gegen zwingendes nationales Recht verstößt, was allerdings vom betreffenden Gericht festzustellen ist.

48

Was den Effektivitätsgrundsatz angeht, so ist nach ständiger Rechtsprechung jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen (Urteil Aziz, Randnr. 53).

49

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte, dass im Sinne von Art. 695 des Zivilprozessgesetzes der Vollstreckungsschuldner in Hypothekenvollstreckungsverfahren nur Einspruch erheben kann, wenn er sich auf das Erlöschen der Sicherheit oder der gesicherten Forderung, auf Fehler bei der Bestimmung des fälligen Betrags, wenn es sich bei der gesicherten Forderung um den Abschlusssaldo eines Kontos zwischen Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsschuldner handelt, oder auf das Vorhandensein einer anderen gegenüber dem verfahrensgegenständlichen Recht voreingetragenen Sicherheit oder Hypothek beruft.

50

Nach Art. 698 des Zivilprozessgesetzes wird über jeden anderen Einwand des Schuldners einschließlich der Einwände, die die Nichtigkeit des Titels, die Fälligkeit, die Gewissheit, das Erlöschen oder die Höhe der Forderung betreffen, in dem entsprechenden Verfahren entschieden, ohne dass dies zur Aussetzung oder einer Verzögerung des im fraglichen Kapitel vorgesehenen Verfahrens führt.

51

Nach Art. 131 des Hypothekengesetzes werden Vormerkungen für Anträge auf Nichtigerklärung der Hypothek oder der übrigen Eintragungen, die nicht auf einem der Fälle beruhen, in denen die Vollstreckung ausgesetzt werden kann, gemäß dem in Art. 133 dieses Gesetzes genannten Aufhebungsbeschluss aufgehoben, sofern sie nach dem Randvermerk über die Ausstellung der Belastungsbescheinigung datieren.

52

Hieraus folgt, dass nach der verfahrensrechtlichen Regelung in Spanien der endgültige Zuschlag eines mit einer Hypothek belasteten Gegenstands zugunsten eines Dritten nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, selbst wenn die Missbräuchlichkeit der vom Verbraucher im Erkenntnisverfahren angefochtenen Klausel zur Nichtigkeit des Hypothekenvollstreckungsverfahrens führt, es sei denn, der Verbraucher hat vor dem genannten Randvermerk eine Vormerkung für den Antrag auf Nichtigerklärung der Hypothek eintragen lassen (Urteil Aziz, Randnr. 57).

53

Allerdings ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung des Ablaufs und der Besonderheiten des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Hypothekenvollstreckungsverfahrens dieser Fall als sehr unwahrscheinlich angesehen werden muss, da die nicht zu vernachlässigende Gefahr besteht, dass der betroffene Verbraucher die genannte Vormerkung nicht innerhalb der hierzu vorgesehenen Frist eintragen lässt, sei es wegen des extrem schnellen Ablaufs des fraglichen Vollstreckungsverfahrens, sei es, weil er den Umfang seiner Rechte nicht kennt oder nicht richtig erfasst (vgl. Urteil Aziz, Randnr. 58).

54

Wie der Gerichtshof bereits in Randnr. 59 des Urteils Aziz ausgeführt hat, kann eine derartige verfahrensrechtliche Regelung ‐ die es dem Gericht des Erkenntnisverfahrens, das der Verbraucher angerufen hat und bei dem er die Missbräuchlichkeit einer dem vollstreckbaren Titel zugrunde liegenden Vertragsklausel rügt, unmöglich macht, vorläufige Maßnahmen zur Aussetzung oder Verzögerung des Hypothekenvollstreckungsverfahrens zu treffen ‐ die Wirksamkeit des mit der Richtlinie beabsichtigten Schutzes beeinträchtigen, wenn der Erlass solcher Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit der Endentscheidung zu gewährleisten.

55

Eine derartige verfahrensrechtliche Regelung, die es dem Vollstreckungsgericht unmöglich macht, von Amts wegen oder auf Antrag des Verbrauchers die Missbräuchlichkeit einer Klausel zu prüfen, die in dem der geltend gemachten Forderung und, im vorliegenden Fall, dem vollstreckbaren Titel zugrunde liegenden Vertrag enthalten ist, oder vorläufige Maßnahmen zur Aussetzung oder Verzögerung des Hypothekenvollstreckungsverfahrens zu treffen, kann die Wirksamkeit des mit der Richtlinie 93/13 beabsichtigten Schutzes beeinträchtigen, wenn der Erlass solcher Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit der Endentscheidung des Gerichts des Erkenntnisverfahrens zu gewährleisten, vor dem der Verbraucher einen derartigen Missbrauch geltend macht.

56

Wie der Gerichtshof entschieden hat, könnte nämlich ohne diese Möglichkeit in allen Fällen, in denen wie in den Ausgangsverfahren die Immobiliarzwangsvollstreckung in den mit der Hypothek belasteten Gegenstand vor Verkündung der Entscheidung des Gerichts des Erkenntnisverfahrens, mit dem die der Hypothek zugrunde liegende Vertragsklausel für missbräuchlich und somit das Vollstreckungsverfahren für nichtig erklärt werden, durchgeführt worden ist, diese Entscheidung für den Verbraucher nur einen nachgelagerten, lediglich in Schadensersatz bestehenden Schutz sicherstellen, was sich als unvollständig und unzureichend erweisen würde und entgegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 weder ein angemessenes noch ein wirksames Mittel wäre, um der Verwendung dieser Klausel ein Ende zu setzen (Urteil Aziz, Randnr. 60).

57

Dies gilt umso mehr, wenn der Gegenstand, der mit der hypothekarischen Sicherheit belastet ist, wie in den Ausgangsverfahren die Wohnung des geschädigten Verbrauchers und seiner Familie ist, weil diese Verbraucherschutzregelung, die auf die Zahlung von Schadensersatz beschränkt ist, den endgültigen und nicht rückgängig zu machenden Verlust der genannten Wohnung nicht verhindern kann (Urteil Aziz, Randnr. 61).

58

Demnach könnten die Gewerbetreibenden den Verbrauchern, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, den mit der Richtlinie beabsichtigten Schutz im Wesentlichen schon dadurch entziehen, dass sie ein solches Hypothekenvollstreckungsverfahren betreiben, was sich auch als nicht vereinbar mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs erweist, wonach die spezifischen Merkmale der nach nationalem Recht zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern geführten gerichtlichen Verfahren kein Faktor sind, der den Rechtsschutz beeinträchtigen könnte, der den Verbrauchern nach dieser Richtlinie zu gewähren ist (Urteil Aziz, Randnr. 62).

59

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende spanische Regelung nicht mit dem Effektivitätsprinzip vereinbar ist, soweit sie in den Hypothekenvollstreckungsverfahren, die von Gewerbetreibenden gegen Verbraucher betrieben werden, die Sicherstellung des Schutzes, der den Verbrauchern mit der Richtlinie gewährt werden soll, unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Urteil Aziz, Randnr. 63).

60

Angesichts dieser Erwägungen ist auf die beiden Fragen in der Rechtssache C‑537/12 und auf die ersten beiden Fragen in der Rechtssache C‑116/13 zu antworten, dass die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die dem Vollstreckungsgericht im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens nicht erlaubt, von Amts wegen oder auf Antrag des Verbrauchers die Missbräuchlichkeit einer Klausel des der Forderung und dem Vollstreckungstitel zugrunde liegenden Vertrags zu prüfen oder vorläufige Maßnahmen, insbesondere solche zur Aussetzung der Vollstreckung zu treffen, wenn der Erlass dieser Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit der Endentscheidung des Gerichts des entsprechenden Erkenntnisverfahrens, das für die Prüfung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel zuständig ist, zu gewährleisten.

Zur dritten Vorlagefrage in der Rechtssache C‑116/13

61

Mit dieser Frage ersucht das vorlegende Gericht um Hinweise zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 93/13 und deren Anhang Nr. 1 Buchst. e und g sowie Nr. 2 Buchst. a, um beurteilen zu können, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klausel über die „vorzeitige Fälligstellung des Hypothekendarlehens“ missbräuchlich ist.

62

Der Gerichtshof hatte im Urteil Aziz auf eine ähnliche Frage zu antworten, um das nationale Gericht in die Lage zu versetzen, insbesondere die Missbräuchlichkeit einer Klausel über die vorzeitige Fälligstellung von langfristigen Hypothekendarlehensverträgen prüfen zu können. Deshalb kann die Antwort auf die jetzige Frage klar aus den Ausführungen in jenem Urteil abgeleitet werden.

63

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs erstreckt sich seine Zuständigkeit auf die Auslegung des Begriffs „missbräuchliche Klausel“ in Art. 3 Abs. 1 und im Anhang der Richtlinie 93/13 sowie auf die Kriterien, die das nationale Gericht bei der Prüfung einer Vertragsklausel im Hinblick auf die Bestimmungen der Richtlinie anwenden darf oder muss, wobei es Sache des nationalen Gerichts ist, unter Berücksichtigung dieser Kriterien über die konkrete Bewertung einer bestimmten Vertragsklausel anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Infolgedessen muss sich der Gerichtshof darauf beschränken, dem vorlegenden Gericht Hinweise an die Hand zu geben, die dieses bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel zu beachten hat (vgl. Urteile vom 26. April 2012, Invitel, C‑472/10, Randnr. 22, und Aziz, Randnr. 66).

64

Gleichzeitig ist festzustellen, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie mit der Bezugnahme auf die Begriffe von Treu und Glauben und des erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnisses zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragspartner nur abstrakt die Faktoren definiert, die einer nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklausel missbräuchlichen Charakter verleihen (Urteil Aziz, Randnr. 67).

65

Wie der Gerichtshof bereits klargestellt hat, sind bei der Frage, ob eine Klausel ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zulasten des Verbrauchers verursacht, insbesondere diejenigen Vorschriften zu berücksichtigen, die im nationalen Recht anwendbar sind, wenn die Parteien in diesem Punkt keine Vereinbarung getroffen haben. Anhand einer solchen vergleichenden Betrachtung kann das nationale Gericht bewerten, ob – und gegebenenfalls inwieweit – der Vertrag für den Verbraucher eine weniger günstige Rechtslage schafft, als sie das geltende nationale Recht vorsieht. Hierbei ist außerdem von Bedeutung, dass die Rechtslage des Verbrauchers vor dem Hintergrund der Mittel untersucht wird, die ihm das nationale Recht zur Verfügung stellt, um der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende zu setzen (Urteil Aziz, Randnr. 68).

66

Zur Frage, unter welchen Umständen ein solches Missverhältnis „entgegen dem Gebot von Treu und Glauben“ verursacht wird, ist festzustellen, dass das nationale Gericht gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs prüfen muss, ob der Gewerbetreibende bei loyalem und billigem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass der Verbraucher sich nach individuellen Verhandlungen auf eine solche Klausel einlässt (Urteil Aziz, Randnr. 69).

67

In diesem Zusammenhang ist auch daran zu erinnern, dass der Anhang, auf den Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13 verweist, lediglich eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste von Klauseln enthält, die für missbräuchlich erklärt werden können (Urteil Aziz, Randnr. 70).

68

Insbesondere werden in Anhang Nr. 1 Buchst. e und g die Klauseln genannt, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass zum einen dem Verbraucher, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ein unverhältnismäßig hoher Entschädigungsbetrag auferlegt wird und zum anderen dem Gewerbetreibenden ‐ außer bei Vorliegen schwerwiegender Gründe ‐ gestattet ist, einen unbefristeten Vertrag ohne angemessene Frist zu kündigen. Außerdem wird in Anhang Nr. 2 Buchst. a der Richtlinie klargestellt, dass Nr. 1 Buchst. g Klauseln nicht entgegensteht, durch die sich der Erbringer von Finanzdienstleistungen das Recht vorbehält, einen unbefristeten Vertrag einseitig und ‐ bei Vorliegen eines triftigen Grundes ‐ fristlos zu kündigen, sofern der Gewerbetreibende die Pflicht hat, die andere Vertragspartei oder die anderen Vertragsparteien alsbald davon zu unterrichten.

69

Das Juzgado de Primera Instancia no 17 de Palma de Mallorca muss im Licht dieser Kriterien die Missbräuchlichkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Klausel über die vorzeitige Fälligstellung des Hypothekendarlehens beurteilen, nach der das Kreditinstitut Darlehensverträge mit einer bestimmten Laufzeit einseitig kündigen und die Rückzahlung der geschuldeten Beträge nebst Zinsen und Kosten verlangen kann, wenn der Schuldner seinen vertraglichen Pflichten vorübergehend nicht nachgekommen ist.

70

In diesem Zusammenhang muss das vorlegende Gericht insbesondere prüfen, ob die dem Gewerbetreibenden eingeräumte Möglichkeit, den Vertrag einseitig zu kündigen, davon abhängt, dass der Verbraucher eine Verpflichtung nicht erfüllt hat, die im Rahmen der fraglichen vertraglichen Beziehungen wesentlich ist, ob diese Möglichkeit für Konstellationen vorgesehen ist, in denen eine solche Nichterfüllung im Verhältnis zur Laufzeit und zur Höhe des Darlehens hinreichend schwerwiegend ist, ob die genannte Möglichkeit von den Vorschriften abweicht, die in Ermangelung einer Vereinbarung zwischen den Parteien anwendbar wären, und dadurch für den Verbraucher vor dem Hintergrund der ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Mittel der Zugang zum Gericht und die Ausübung der Verteidigungsrechte erschwert wird, und ob das nationale Recht angemessene und wirksame Mittel vorsieht, die es dem Verbraucher, dem gegenüber eine derartige Klausel zur Anwendung kommt, ermöglichen, die Wirkungen der einseitigen Kündigung des Darlehensvertrags wieder zu beseitigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Aziz, Randnrn. 73 und 75).

71

Nach alledem ist auf die dritte Frage in der Rechtssache C‑116/13 zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 93/13 und deren Anhang Nr. 1 Buchst. e und g sowie Nr. 2 Buchst. a dahin auszulegen sind, dass es für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Klausel über die vorzeitige Fälligstellung eines Hypothekendarlehens wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden insbesondere darauf ankommt,

ob die Möglichkeit für den Gewerbetreibenden, den Vertrag einseitig zu kündigen, davon abhängt, dass der Verbraucher eine Verpflichtung nicht erfüllt hat, die im Rahmen der fraglichen vertraglichen Beziehungen wesentlich ist,

ob diese Möglichkeit für Konstellationen vorgesehen ist, in denen eine solche Nichterfüllung im Verhältnis zur Laufzeit und zur Höhe des Darlehens hinreichend schwerwiegend ist,

ob die genannte Möglichkeit von den Vorschriften abweicht, die in Ermangelung einer Vereinbarung zwischen den Parteien anwendbar wären, und dadurch für den Verbraucher vor dem Hintergrund der ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Mittel der Zugang zum Gericht und die Ausübung der Verteidigungsrechte erschwert wird, und

ob das nationale Recht angemessene und wirksame Mittel vorsieht, die es dem Verbraucher, dem gegenüber eine derartige Klausel zur Anwendung kommt, ermöglichen, die Wirkungen der einseitigen Kündigung des Darlehensvertrags wieder zu beseitigen.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, dies unter Berücksichtigung aller Umstände des bei ihm anhängigen Falles zu beurteilen.

Kosten

72

Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei den vorlegenden Gerichten anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieser Gerichte. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1.

Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die dem Vollstreckungsgericht im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens nicht erlaubt, von Amts wegen oder auf Antrag des Verbrauchers die Missbräuchlichkeit einer Klausel des der Forderung und dem Vollstreckungstitel zugrunde liegenden Vertrags zu prüfen oder vorläufige Maßnahmen, insbesondere solche zur Aussetzung der Vollstreckung zu treffen, wenn der Erlass dieser Maßnahmen erforderlich ist, um die volle Wirksamkeit der Endentscheidung des Gerichts des Erkenntnisverfahrens, das für die Prüfung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel zuständig ist, zu gewährleisten.

2.

Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 93/13 und deren Anhang Nr. 1 Buchst. e und g sowie Nr. 2 Buchst. a sind dahin auszulegen, dass es für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Klausel über die vorzeitige Fälligstellung eines Hypothekendarlehens wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden insbesondere darauf ankommt,

ob die Möglichkeit für den Gewerbetreibenden, den Vertrag einseitig zu kündigen, davon abhängt, dass der Verbraucher eine Verpflichtung nicht erfüllt hat, die im Rahmen der fraglichen vertraglichen Beziehungen wesentlich ist,

ob diese Möglichkeit für Konstellationen vorgesehen ist, in denen eine solche Nichterfüllung im Verhältnis zur Laufzeit und zur Höhe des Darlehens hinreichend schwerwiegend ist,

ob die genannte Möglichkeit von den Vorschriften abweicht, die in Ermangelung einer Vereinbarung zwischen den Parteien anwendbar wären, und dadurch für den Verbraucher vor dem Hintergrund der ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Mittel der Zugang zum Gericht und die Ausübung der Verteidigungsrechte erschwert wird, und

ob das nationale Recht angemessene und wirksame Mittel vorsieht, die es dem Verbraucher, dem gegenüber eine derartige Klausel zur Anwendung kommt, ermöglichen, die Wirkungen der einseitigen Kündigung des Darlehensvertrags wieder zu beseitigen.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, dies unter Berücksichtigung aller Umstände des bei ihm anhängigen Falls zu beurteilen.

Unterschriften

( *1 )   Verfahrenssprache: Spanisch.