Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 28.11.2013 – C-258/13

ECLI:EU:C:2013:810

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

28. November 2013 ( *1 )

„Vorabentscheidungsersuchen — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf — Juristische Personen mit Gewinnerzielungsabsicht — Prozesskostenhilfe — Kein Zusammenhang mit dem Unionsrecht — Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs“

In der Rechtssache C‑258/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der 5a Vara Cível de Lisboa (Portugal) mit Entscheidung vom 13. März 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Mai 2013, in dem Verfahren

Sociedade Agrícola e Imobiliária da Quinta de S. Paio Lda

gegen

Instituto da Segurança Social IP

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter K. Lenaerts (Berichterstatter), Vizepräsident des Gerichtshofs, J. L. da Cruz Vilaça, J.‑C. Bonichot und A. Arabadjiev,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Sociedade Agrícola e Imobiliária da Quinta de S. Paio Lda (im Folgenden: Sociedade Agrícola) und dem Instituto da Segurança Social IP (im Folgenden: Instituto) wegen dessen Weigerung, ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2003/8/EG

3

Der fünfte Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. L 26, S. 41, berichtigt im ABl. L 32, S. 15) lautet:

„Diese Richtlinie zielt darauf ab, die Anwendung der Prozesskostenhilfe in Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug für Personen zu fördern, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Das allgemein anerkannte Recht auf Zugang zu den Gerichten wird auch in Artikel 47 der Charta … bestätigt.“

4

Der persönliche Anwendungsbereich des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe ist in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/8 wie folgt definiert:

„An einer Streitsache im Sinne dieser Richtlinie beteiligte natürliche Personen haben Anspruch auf eine angemessene Prozesskostenhilfe, damit ihr effektiver Zugang zum Recht nach Maßgabe dieser Richtlinie gewährleistet ist.“

Portugiesisches Recht

5

Das Gesetz Nr. 34/2004 vom 29. Juli 2004 in der Fassung des Gesetzes Nr. 47/2007 vom 28. August 2007 (im Folgenden: Gesetz Nr. 34/2004) regelt den Zugang zum Recht sowie zu den Gerichten und setzt auch die Richtlinie 2003/8 in die portugiesische Rechtsordnung um.

6

Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 34/2004 bestimmt:

„Juristische Personen mit Gewinnerzielungsabsicht und Einpersonenunternehmen mit beschränkter Haftung haben keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe.“

7

Die portugiesische Regelung befreit jedoch juristische Personen mit Gewinnerzielungsabsicht und Einpersonenunternehmen mit beschränkter Haftung, die zahlungsunfähig sind oder über deren Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet wurde, von der Zahlung der Gebühren und Kosten bei Gerichtsverfahren.

Vorabentscheidungsersuchen und Vorlagefragen

8

Die in Lissabon (Portugal) niedergelassene Sociedade Agrícola ist eine juristische Person mit Gewinnerzielungsabsicht.

9

Am 15. Januar 2013 beantragte sie beim Instituto, der zuständigen Verwaltungsbehörde, die Gewährung von Prozesskostenhilfe in Form einer Befreiung von Gerichtsgebühren und sonstigen Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren sowie die Bestellung und Bezahlung eines Rechtsanwalts und erklärte, ein Gerichtsverfahren mit einem Streitwert von 52500 Euro einleiten zu wollen.

10

Das Instituto entschied jedoch, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe offensichtlich unzulässig sei, da juristische Personen mit Gewinnerzielungsabsicht nach Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 34/2004 kein Recht auf Prozesskostenhilfe hätten.

11

Die Sociedade Agrícola erhob eine Klage gegen diese Entscheidung des Instituto bei der 5a Vara Cível de Lisboa und beantragte, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu richten, damit sich dieser zur Auslegung des Art. 47 der Charta äußere.

12

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist das Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2010, DEB (C-279/09, Slg. 2010, I-13849), einschlägig für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits. Sie ist jedoch der Ansicht, dass die Anwendung dieses Urteils hinsichtlich juristischer Personen mit Gewinnerzielungsabsicht gleichwohl geklärt werden müsse.

13

Unter diesen Umständen hat die 5a Vara Cível de Lisboa beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Steht Art. 47 der Charta, in dem das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz niedergelegt ist, einer nationalen Regelung entgegen, die juristischen Personen mit Gewinnerzielungsabsicht den Zugang zu Prozesskostenhilfe untersagt?

2.

Ist Art. 47 der Charta so auszulegen, dass das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet ist, wenn das interne Recht des Mitgliedstaats juristische Personen mit Gewinnerzielungsabsicht zwar von der Prozesskostenhilfe ausschließt, sie jedoch automatisch von den Gebühren und Kosten bei Gerichtsverfahren befreit, wenn sie zahlungsunfähig sind oder über ihr Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet wurde?

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

14

Der Gerichtshof kann nach Art. 53 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung, wenn er für die Entscheidung über eine Rechtssache offensichtlich unzuständig ist, nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

15

Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.

16

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann dieser im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV das Unionsrecht nur in den Grenzen der ihm übertragenen Zuständigkeiten prüfen (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2010, McB., C-400/10 PPU, Slg. 2010, I-8965, Randnr. 51, und Beschluss vom 6. Juni 2013, Cholakova, C‑14/13, Randnr. 21).

17

Die Fragen des Vorabentscheidungsersuchens betreffen die Auslegung des Art. 47 der Charta.

18

Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Anwendungsbereich der Charta, was das Handeln der Mitgliedstaaten betrifft, in Art. 51 Abs. 1 der Charta definiert ist. Danach gilt diese für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union (Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C‑617/10, Randnr. 17).

19

Diese Bestimmung bestätigt also die ständige Rechtsprechung, nach der die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Dezember 2011, Boncea u. a., C‑483/11 und C‑484/11, Randnr. 29, und Urteil Åkerberg Fransson, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20

Wird eine rechtliche Situation nicht vom Unionsrecht erfasst, ist der Gerichtshof nicht zuständig, um über sie zu entscheiden, und die möglicherweise angeführten Bestimmungen der Charta können als solche keine neue Zuständigkeit begründen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Juli 2012, Currà u. a., C‑466/11, Randnr. 26, und Urteil Åkerberg Fransson, Randnr. 22).

21

Die Vorlageentscheidung enthält jedoch keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass der Gegenstand des Ausgangsverfahrens die Auslegung oder Anwendung einer Unionsrechtsnorm außer denen, die in der Charta stehen, betrifft (vgl. Beschlüsse vom 7. Februar 2013, Pedone, C‑498/12, Randnr. 14, und Gentile, C‑499/12, Randnr. 14, sowie vom 8. Mai 2013, T, C‑73/13, Randnr. 13).

22

Da die Richtlinie 2003/8 keine Gewährung von Prozesskostenhilfe für juristische Personen vorsieht (vgl. Urteil DEB, Randnr. 43), ist zum einen festzustellen, dass diese Richtlinie nicht auf das Ausgangsverfahren anwendbar ist.

23

Zum anderen ist festzustellen, dass – anders als in der dem Urteil DEB zugrunde liegenden Rechtssache, bei der der Gerichtshof Art. 47 der Charta im Rahmen eines unionsrechtlichen Staatshaftungsverfahrens ausgelegt hat – die Vorlageentscheidung keinen konkreten Anhaltspunkt dafür enthält, dass die Sociedade Agrícola einen Antrag auf Prozesskostenhilfe im Rahmen einer Klage zum Schutz der ihr durch das Unionsrecht verliehenen Rechte gestellt hätte.

24

Unter diesen Umständen ist zu entscheiden, dass der Gerichtshof für die Beantwortung der von der 5a Vara Cível de Lisboa vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig ist.

Kosten

25

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Der Gerichtshof ist für die Beantwortung der von der 5a Vara Cível de Lisboa (Portugal) mit Entscheidung vom 13. März 2013 (Rechtssache C‑258/13) vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig.

Unterschriften

( *1 )   Verfahrenssprache: Portugiesisch.