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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.12.2013 – C-166/12
ECLI:EU:C:2013:792
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
5. Dezember 2013 ( *1 )
„Vorabentscheidungsersuchen — Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts — Verordnungen (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 und (EG, Euratom) Nr. 723/2004 — Beamte der Union — Im nationalen System erworbene Ruhegehaltsansprüche — Übertragung auf das Versorgungssystem der Union — Berechnungsmethode — Begriff ‚Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche‘“
In der Rechtssache C‑166/12
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Krajský soud v Praze (Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 27. März 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 3. April 2012, in dem Verfahren
Radek Časta
gegen
Česká správa sociálního zabezpečení
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter E. Juhász (Berichterstatter), A. Rosas, D. Šváby und C. Vajda,
Generalanwalt: P. Cruz Villalón,
Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2013,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
—
von Herrn Časta persönlich,
—
der Česká správa sociálního zabezpečení, vertreten durch J. Laumannová, advokátka,
—
der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und D. Hadroušek als Bevollmächtigte,
—
der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Martin und P. Němečková als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Juni 2013
folgendes
Urteil
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56, S. 1), in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 (ABl. L 124, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Statut) sowie von Art. 4 Abs. 3 EUV.
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits von Herrn Časta gegen die Česká správa sociálního zabezpečení (Verwaltung der Sozialversicherung der Tschechischen Republik; im Folgenden: ČSSZ) um die Berechnung des Kapitalwerts der im nationalen Rentenversicherungssystem erworbenen Ruhegehaltsansprüche, der für ihn auf das Versorgungssystem der Union übertragen werden kann.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts in der Fassung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 571/92 des Rates vom 2. März 1992 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 62, S. 1) bestimmt:
„Ein Beamter, der in den Dienst der Gemeinschaft tritt,
—
nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung oder
—
nach dem Ausüben einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit,
kann bei seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit entweder den versicherungsmathematischen Gegenwert oder den pauschalen Rückkaufwert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund der genannten Tätigkeit erworben hat, an die Gemeinschaften zahlen lassen.
…“
In seiner Fassung aufgrund der Verordnung Nr. 723/2004 bestimmt Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts:
„Ein Beamter, der in den Dienst der Gemeinschaft tritt,
—
nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung oder
—
nach dem Ausüben einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit,
kann in der Zeit zwischen seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und dem Zeitpunkt, zu dem er den Anspruch auf ein Ruhegehalt im Sinne des Artikels 77 des Statuts erwirbt, den Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund der genannten Tätigkeit erworben hat, an die Gemeinschaften zahlen lassen; zugrunde gelegt wird hierbei der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehende Kapitalwert.
In diesem Fall legt das Organ, bei dem der Beamte im Dienst steht, unter Berücksichtigung des Grundgehalts, des Alters und des Wechselkurses zum Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung mittels allgemeiner Durchführungsbestimmungen die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre fest, die es ihm gemäß der Versorgungsordnung der Gemeinschaften für die frühere Dienstzeit unter Zugrundelegung des übertragenen Kapitals und abzüglich des Wertzuwachses zwischen dem Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und der tatsächlichen Übertragung anrechnet.
Diese Möglichkeit kann der Beamte je Mitgliedstaat und Pensionskasse nur ein einziges Mal in Anspruch nehmen.“
Der Beschluss der Kommission vom 28. April 2004 über allgemeine Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts betreffend die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen (Verwaltungsmitteilungen Nr. 60-2004 vom 9. Juni 2004) bestimmt in seinem Art. 6:
„1. Jeder von der für den betreffenden Bediensteten zuständigen Pensionskasse geschuldete Betrag muss als bestehender versicherungsmathematischer Gegenwert der Ruhegehaltsansprüche bescheinigt werden, die vor dem Dienstantritt bei den Gemeinschaften bzw. bei einem Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Anhangs VIII des Statuts vor der Wiederverwendung erworben worden sind.
2. Der zu übertragende Betrag muss dem gesamten Kapitalbetrag entsprechen. Er kann Ansprüche decken, die sich aus den Zeiten bei mehreren Verwaltungen oder Einrichtungen bzw. mehreren selbständigen oder unselbständigen Tätigkeiten ergeben.“
Tschechisches Recht
Nach den §§ 3 bis 5 des Gesetzes Nr. 589/1992 über den Sozialversicherungsbeitrag und den Beitrag für die staatliche Beschäftigungspolitik in geänderter Fassung ist der Rentenversicherungsbeitrag vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu zahlen. Der Beitragssatz der Arbeitgeber betrug zwischen 1996 und 2003 19,5 %, seit 2004 21,5 % der Bemessungsgrundlage, die sich für den Arbeitgeber als Summe der Bemessungsgrundlagen aller bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer berechnet. Arbeitnehmer mussten über diesen Zeitraum 6,5 % der Bemessungsgrundlage abführen.
Nach den §§ 33 bis 36 des Gesetzes Nr. 155/1995 über die Rentenversicherung in geänderter Fassung (im Folgenden: Gesetz Nr. 15/1995) setzt sich der Betrag der Altersrente aus einem für alle, die eine Leistung beantragen, identischen Grundbetrag und einem variablen Betrag zusammen, dessen Höhe von der Gesamtdauer der vom Antragsteller zurückgelegten Versicherungszeiten und von der für ihn geltenden Berechnungsgrundlage abhängt.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 155/1995 beträgt die Höhe des variablen Anteils der Altersrente für jedes volle Versicherungsjahr monatlich 1,5 % der Berechnungsgrundlage. Zeiten, während denen der Versicherte regelmäßig kein berücksichtigungsfähiges Einkommen erzielt hat (sogenannte Versicherungsersatzzeiten), die beispielsweise Elternurlaub, Studienzeiten usw. abdecken, werden auf die Versicherungszeit im Umfang von 80 % angerechnet.
Nach § 15 des Gesetzes Nr. 155/1995 leitet sich die Berechnungsgrundlage von der persönlichen Bemessungsgrundlage ab. Diese entspricht nach § 16 dieses Gesetzes dem zum Zeitpunkt der Berechnung aktualisierten monatlichen Durchschnitt der rentenversicherungspflichtigen Einkünfte für die gesamte Versicherungsdauer, höchstens für die letzten 30 Jahre. Bei einer persönlichen Bemessungsgrundlage von bis zu 10000 tschechischen Kronen (CZK) entspricht die Berechnungsgrundlage der persönlichen Bemessungsgrundlage. Darüber hinausgehende Beträge bis zu 24800 CZK gehen zu 30 % in die Berechnungsgrundlage ein, über diesen Betrag hinausgehende Beträge zu 10 %.
Zur Versicherungszeit zählen auch die Versicherungsersatzzeiten. Für die Zwecke der Berechnung der persönlichen Bemessungsgrundlage wird der maßgebende Zeitraum um die sogenannten Ausschlusszeiten verkürzt, die sich im Wesentlichen mit den Ersatzversicherungszeiten decken.
Nach § 105a Abs. 1 und 4 des Gesetzes Nr. 155/1995, der der Umsetzung der Bestimmungen des Statuts dient, haben Versicherte, die Beamte oder sonstige Bedienstete der Gemeinschaften oder ihrer Organe geworden sind und ihre Berufstätigkeit in der Tschechischen Republik beendet haben, einen Anspruch darauf, dass ihre in der Tschechischen Republik erworbenen Versorgungsansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften übertragen werden, falls das tschechische Versicherungssystem ihnen keine Rente gewährt. Dabei wird „unter Versorgungsansprüchen … der Geldbetrag verstanden, der als versicherungsmathematischer Gegenwert in Abhängigkeit von der zurückgelegten Versicherungszeit und den Bemessungsgrundlagen bestimmt wird“.
Die Verordnung Nr. 587/2006 der Regierung zur näheren Regelung der wechselseitigen Übertragung von Versorgungsansprüchen im Verhältnis zum Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Regierungsverordnung Nr. 587/2006) enthält nähere Bestimmungen zur Übertragung der Versorgungsansprüche eines in den Dienst der Gemeinschaften getretenen tschechischen Beamten. Ihr § 2 regelt die Berechnung des als in der Tschechischen Republik erworbener Versorgungsanspruch zu übertragenden Betrags folgendermaßen:
„1. Die Höhe des übertragenen in der Tschechischen Republik erworbenen Versorgungsanspruchs berechnet sich, indem der Einheitswert der aufgeschobenen Versorgung mit der Summe des vorgesehenen variablen Betrags der Altersrente und eines verhältnismäßigen Anteils des Grundbetrags der Altersrente multipliziert wird.
2. Der vorgesehene variable Betrag der Altersrente wird nach dem Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 des Gesetzes über die Rentenversicherung berechnet in dem Sinn, dass die Versicherungsdauer und die Berechnungsgrundlage zum Stichtag bestimmt werden; unter Stichtag wird das Datum der Beantragung der Übertragung der Versorgungsansprüche bei der zuständigen Institution der Europäischen Gemeinschaften verstanden … Für die Zwecke der Bestimmung der persönlichen Bemessungsgrundlage wird dabei die Zeit des Anschlusses an das Versorgungssystem der Gemeinschaften als Ausschlusszeit gewertet …
3. Der verhältnismäßige Anteil des Grundbetrags der Altersrente wird berechnet, indem der an dem Stichtag geltende Grundbetrag der Altersrente multipliziert wird mit dem Quotienten der Versicherungsdauer in der tschechischen Rentenversicherung am Stichtag und der Versicherungszeit von diesem Tag bis zu dem Tag, an dem derjenige, der die Übertragung von Versorgungsansprüchen beantragt [im Folgenden: der Antragsteller], das Renteneintrittsalter gemäß den zur Zeit des Stichtags geltenden Bestimmungen erreicht hat …
4. Der Einheitswert der aufgeschobenen Versorgung bestimmt sich nach dem Alter des Antragstellers zum Stichtag …, nach den am Stichtag gültigen Sterbetafeln und 70 % des Wertes des am Stichtag gültigen maximalen technischen Zinssatzes, der durch eine juristische Bestimmung für die Zwecke der Versicherung festgelegt wird …
5. Zur Bestimmung des Einheitswerts der aufgeschobenen Versorgung werden die Sterbetafeln des Ministeriums für Arbeit und Soziales verwendet, die für Männer und Frauen einheitlich sind und jeweils für eine Periode von fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren festgelegt werden.
6. Der nach den Absätzen 1 bis 5 berechnete Betrag wird durch einen Geldbetrag heraufgesetzt, der sich als Zins auf die nach den Absätzen 1 bis 5 bestimmte Summe bestimmt für die Zeit vom Stichtag bis zu dem Datum vor dem Tag der Übertragung des Geldbetrags … auf das Konto des Versorgungssystems der Europäischen Gemeinschaften …“
Die Anlage der Verordnung Nr. 587/2006 enthält eine Formel zur Berechnung des Einheitswerts der aufgeschobenen Versorgung. Der maximale technische Zinssatz wird in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 434/2009 der Regierung in Abhängigkeit zur Rendite von Schuldverschreibungen des Staats bestimmt.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Herr Časta, ein Beamter der Europäischen Kommission, war vor Aufnahme seines Dienstes bei dieser am 1. Dezember 2006 im tschechischen Rentenversicherungssystem versichert. Die entsprechenden Beiträge wurden an dieses System abgeführt.
Am 28. November 2008 beantragte Herr Časta bei der Kommission auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts die Übertragung seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Rentenansprüche.
Dieser Antrag wurde der ČSSZ übermittelt. Diese erließ am 8. Februar 2011 eine Entscheidung, mit der sie die Übertragung von 523584 CZK, einem nach der nationalen Regelung berechneten Betrag, anbot. Dieser Betrag lag unter der Hälfte aller bis zu diesem Zeitpunkt für Herrn Časta abgeführten Beiträge.
Herr Časta legte gegen diese Entscheidung Widerspruch ein. Seiner Ansicht nach widerspricht der vom tschechischen Recht vorgesehene Berechnungsmodus Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV. Der zu transferierende Betrag müsse zumindest annähernd der Gesamtsumme der geleisteten Beiträge entsprechen oder diese übersteigen. Zudem rügt Herr Časta eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Ferner sei bei der Berechnung seiner Ansprüche jene Zeit nicht berücksichtigt worden, in der er dem Versorgungssystem der Union angehört habe.
Die ČSSZ wies diese Beschwerde mit Entscheidung vom 10. Mai 2011 zurück. Am 12. Mai 2011 erhob Herr Časta beim Krajský soud v Praze (Regionalgericht Prag) Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung.
Unter diesen Umständen hat der Krajský soud v Praze beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1.
Wie ist der in Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts enthaltene Begriff „Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche“ zu verstehen? Umfasst dieser Begriff sowohl die in Form des versicherungsmathematischen Gegenwerts im Sinne von Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 723/2004 bestimmte Höhe der Ruhegehaltsansprüche als auch die in Form des pauschalen Rückkaufwerts im Sinne dieser Vorschrift bestimmte Höhe der Ruhegehaltsansprüche oder ist er mit nur einem dieser Begriffe gleichzusetzen – und wenn nicht, worin unterscheidet er sich von diesen Begriffen?
2.
Steht Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV der Anwendung der Methode zur Berechnung der Ruhegehaltsansprüche entgegen, die in § 105a Abs. 1 des Gesetzes Nr. 155/1995 über die Rentenversicherung und in der Verordnung Nr. 587/2006 der Regierung niedergelegt ist? Ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass diese Berechnungsmethode im konkreten Fall zu einer Bestimmung der zur Übertragung auf das Versorgungssystem der Union angebotenen Ruhegehaltsansprüche in einer Höhe führt, die nicht einmal der Hälfte des Umfangs der von dem Beamten an das nationale Versorgungssystem abgeführten Beiträge entspricht?
3.
Ist das Urteil vom 16. Dezember 2004, My (C-293/03, Slg. 2004, I-12013), dahin auszulegen, dass für die Zwecke der Berechnung des Wertes der auf das Versorgungssystem der Union übertragenen Ruhegehaltsansprüche anhand der versicherungsmathematischen Methode in Abhängigkeit von der Versicherungsdauer zur persönlichen Bemessungsgrundlage auch die Zeit gerechnet werden muss, in der der Beamte der Union vor dem Tag der Stellung des Antrags auf die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche bereits dem Versorgungssystem der Union angeschlossen war?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat den Betrag des Kapitalwerts der Ruhegehaltsansprüche anhand des versicherungsmathemaischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufswerts im Sinne dieser Bestimmung des Statuts vor ihrer Änderung durch die Verordnung Nr. 723/2004 bestimmen kann, oder ob er nur eine dieser Methoden anwenden darf.
Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts in seiner vor der Änderung durch die Verordnung Nr. 723/2004 geltenden Fassung, die auf der Verordnung Nr. 571/92 beruhte, sah vor, dass ein Beamter, der in den Dienst der Gemeinschaft trat, nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung, oder nach dem Ausüben einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit bei seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit entweder den versicherungsmathematischen Gegenwert oder den pauschalen Rückkaufswert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund der genannten Tätigkeit erworben hatte, an die Gemeinschaften zahlen lassen konnte.
Diese Bestimmung bot den Mitgliedstaaten eine Alternative in Bezug auf ihre Verpflichtung, notwendige nationale Maßnahmen zu ergreifen, um für die Beamten der Organe die Möglichkeit zu gewährleisten, ihre Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaft zu übertragen. Daher waren die Mitgliedstaaten nicht gehalten, den Beamten die Möglichkeit der Wahl zwischen der Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts und derjenigen des pauschalen Rückkaufswerts einzuräumen, und es stand ihnen somit frei, eine dieser beiden Berechnungsmethoden anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 1987, Kommission/Luxemburg, 315/85, Slg. 1987, 5391, Randnrn. 20 bis 22).
Diese Wahlfreiheit der Mitgliedstaaten wurde aufgrund der Änderung des Statuts durch die Verordnung Nr. 723/2004 erweitert, in deren Folge der Art. 11 Abs. 2 von Anhang VIII vorsieht, dass ein Beamter, der in den Dienst der Gemeinschaft tritt, in der Zeit zwischen seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und dem Zeitpunkt, zu dem er den Anspruch auf ein Ruhegehalt im Sinne des Art. 77 des Statuts erwirbt, den Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund seiner früheren Tätigkeiten erworben hat, aktualisiert bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung, an das Versorgungssystem der Gemeinschaften zahlen lassen kann.
Der Unionsgesetzgeber hat dadurch, dass er nunmehr allein den Begriff „Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche“ verwendet, die Mitgliedstaaten ermächtigt, auf die Festsetzung des auf das Versorgungssystem der Union zu übertragenden Geldbetrags die Methode ihrer Wahl anzuwenden, soweit dieser Betrag sachlich die aufgrund der früheren Tätigkeiten des Beamten erworbenen Ruhegehaltsansprüche darstellt.
Daher können die Mitgliedstaaten entweder die Methode des „versicherungsmathematischen Gegenwerts“ anwenden, die der Berechnung des Barwerts einer eventuellen künftigen wiederkehrenden Leistung dient, deren Betrag gewöhnlich mit Rücksicht auf die vorzeitige Auszahlung sowie das Risiko des Todesfalls vor dem Fälligkeitszeitpunkt diskontiert wird, oder die Methode des „pauschalen Rückkaufswerts“, der durch die Zusammenrechnung der vom Versicherten und gegebenenfalls seinem Arbeitgeber entrichteten Beiträge, zu denen Zinsen hinzukommen, berechnet wird (vgl. bezüglich dieser Berechnungsmethoden Urteil vom 18. März 1982, Bodson, 212/81, Slg. 1982, 1019, Randnrn. 7 und 8), oder auch nach anderen Methoden.
Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat den Betrag des Kapitalwerts der Ruhegehaltsansprüche aufgrund der Methode des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder derjenigen des pauschalen Rückkaufswerts oder auch anderer Methoden berechnen kann, soweit dieser Betrag sachlich die aufgrund der früheren Tätigkeiten des Beamten erworbenen Ruhegehaltsansprüche darstellt.
Zur zweiten Frage
Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts und Art. 4 Abs. 3 EUV dahin auszulegen sind, dass sie der Anwendung einer Methode der Berechnung des Kapitalwerts der Ruhegehaltsansprüche, die im nationalen Rentensystem aufgrund früherer Tätigkeiten erworben worden sind, wie sie in der tschechischen Regelung festgelegt ist, entgegenstehen, und ob die Antwort auf eine solche Frage dadurch beeinflusst wird, dass diese Methode dazu führt, dass der Betrag des auf das Versorgungssystem der Union zu übertragenden Kapitals in einer Höhe festgesetzt wird, die nicht einmal die Hälfte der von dem Beamten und seinem ehemaligen Arbeitgeber an das nationale Rentensystem abgeführten Beiträge erreicht.
Zur Gewährleistung der Koordinierung der nationalen Rentensysteme und des Versorgungssystems der Union sind zwei aufeinanderfolgende Vorgänge auszuführen, deren zweiter in der Umrechnung des Kapitalwerts der im nationalen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche in im Versorgungssystem der Union ruhegehaltsfähige Dienstjahre besteht. Diese Umrechnung erfolgt durch die Organe der Union gemäß den von diesen festgelegten allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11. Dieser Vorgang wird durch das Unionsrecht geregelt.
Dagegen unterliegt der erste Vorgang der alleinigen Zuständigkeit der nationalen Verwaltung, die das Rentensystem verwaltet, dem der Betroffene vor seinem Eintritt in den Dienst der Union angehört hat; denn dieser Vorgang bestimmt den Kapitalwert der im nationalen System nach der einschlägigen Regelung des betreffenden Mitgliedstaats erworbenen Ruhegehaltsansprüche (vgl. Urteil vom 9. November 1989, Bonazzi-Bertottilli u. a./Kommission, 75/88, 146/88 und 147/88, Slg. 1989, 3599, Randnr. 17).
Hinsichtlich der unterschiedlichen nationalen Regelungen ist zu bemerken, dass der Unionsgesetzgeber mit Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts keine Harmonisierung der auf dem Gebiet der Ruhegehälter und Renten geltenden innerstaatlichen Bestimmungen beabsichtigt hat, die sehr verschiedenartig und komplex sind (vgl. Urteil Kommission/Luxemburg, Randnr. 21). Wie im Übrigen der Generalanwalt in Nr. 43 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, geht aus den Art. 48 AEUV und 153 Abs. 4 AEUV hervor, dass die Befugnis der Mitgliedstaaten, die Grundprinzipien ihres Systems der sozialen Sicherheit festzulegen, vom Unionsrecht anerkannt wird.
Folglich verfügen die Mitgliedstaaten beim Erlass der nationalen Regelungen zur Durchführung von Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts über einen erheblichen Gestaltungsspielraum.
Dies gilt ganz besonders für die Methode, anhand deren die Mitgliedstaaten den Kapitalwert der im nationalen System erworbenen und im Versorgungssystem der Union berücksichtigungsfähigen Ruhegehaltsansprüche bestimmen; allerdings muss diese Methode im Einklang mit der Natur der Grundsätze und Bestimmungen, die ihr Rentensystem regeln, festgelegt werden.
Allgemein haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, insbesondere ein kapitalgedecktes Rentensystem einzuführen, das Altersrenten im Verhältnis zu den Beiträgen gewährt, oder ein auf einer gewissen Solidarität beruhendes System, das vorsieht, dass die im Rahmen eines solchen Systems gewährten Renten nicht notwendigerweise im Verhältnis zu den Beiträgen stehen.
Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass in dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rentensystem der Betrag der Renten, auf die die Rentner Anspruch haben, nach einer Formel berechnet wird, die die Gesamtbeitragszeit und die Einkommenshöhe berücksichtigt, Letztere jedoch stark degressiv. In diesem System ergibt ein höheres Einkommen zwar einen höheren Rentenanspruch, doch werden Beträge ab bestimmten Einkommensgrenzen nur vermindert berücksichtigt.
In einem solchen umlagefinanzierten System mit ausgeprägt solidarischem Charakter entspricht der Kapitalwert der erworbenen Ruhegehaltsansprüche offenkundig nicht dem Gesamtbetrag der vom Arbeitgeber und seinem Arbeitnehmer entrichteten Beiträge zur Altersversorgung des Arbeitnehmers.
Ergibt sich die Berechnung des Kapitalwerts der Ruhegehaltsansprüche logischerweise aus der Natur, den Grundsätzen und den Bestimmungen des in einem Mitgliedstaat geltenden Rentensystems, kann die Vereinbarkeit dieser Berechnungsmethode mit dem Unionsrecht nicht in Zweifel gezogen werden. Nur falls die Einzelheiten der Berechnung dieses Kapitals in erheblichem Maß zum Vorteil oder zum Nachteil des Beamten von der Natur der Grundsätze und der Bestimmungen des nationalen Rentensystems abweichen, besteht die Gefahr, dass die Regelung des betreffenden Mitgliedstaats ein Hemmnis für die durch Art. 45 AEUV gewährleistete Freizügigkeit der Arbeitnehmer bildet oder die Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 3 EUV verletzt.
Zum einen hat nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Beamter der Union die Eigenschaft eines Wanderarbeitnehmers (vgl. Urteile My, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, Slg. 2006, I-1453, Randnr. 12, und vom 4. Juli 2013, Gardella, C‑233/12, Randnr. 25), und zum anderen fällt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Übertragung der von den Beamten der Union aufgrund ihrer früheren Tätigkeiten erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Union zu ermöglichen und zu diesem Zweck eine Berechnungsmethode festzulegen, in den Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 3 EUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 1997, Kommission/Spanien, C-52/96, Slg. 1997, I-4637, Randnr. 9).
Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung, wie sie in den Randnrn. 11 und 12 des vorliegenden Urteils beschrieben ist, dürfte nicht von der Natur der Grundsätze und Bestimmungen des nationalen Rentensystems abweichen. Allerdings ist es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob dies tatsächlich der Fall ist, insbesondere dann, wenn ein Kläger stichhaltige Anhaltspunkte im gegenteiligen Sinn vorbringt, und, falls die nationalen Bestimmungen die Übertragung von Rentenansprüchen auf ein anderes nationales System oder das System einer internationalen Organisation erlauben, ob die Berechnung des auf das System der Union zu übertragenden Betrags im Vergleich zur Berechnung des auf solche anderen Systeme zu übertragenden Betrags nachteilig ist. Der bloße Umstand, dass die angewandte Berechnungsmethode einen zu übertragenden Betrag ergibt, der unter der Hälfte der von dem Beamten und seinem früheren Arbeitgeber an das nationale Rentensystem abgeführten Beiträge liegt, stellt keinen solchen Anhaltspunkt dar. Ferner geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht hervor, dass die nationalen Bestimmungen die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen auf ein anderes nationales oder internationales System erlauben.
Außerdem kann sich ein Beamter, der die Übertragung seiner im Rentensystem eines Mitgliedstaats erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Union beantragt, nicht auf eine verbotene Diskriminierung, die auf der Anwendung einer anderen Methode der Berechnung des zu übertragenden Kapitals beruht, gegenüber den Unionsbeamten aus anderen Mitgliedstaaten berufen. In einem solchen Fall wäre nämlich die unterschiedliche Behandlung die Folge der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihres Rentensystems und ihres einschlägigen Gestaltungsspielraums.
Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts und Art. 4 Abs. 3 EUV dahin auszulegen sind, dass sie der Anwendung einer Methode der Berechnung des Kapitalwerts der vorher erworbenen Ruhegehaltsansprüche, wie sie in der tschechischen Regelung festgelegt ist, nicht entgegenstehen, auch wenn diese Methode dazu führt, dass der Betrag des auf das Versorgungssystem der Union zu übertragenden Kapitals in einer Höhe festgesetzt wird, die nicht einmal die Hälfte der von dem Beamten und seinem ehemaligen Arbeitgeber an das nationale Rentensystem abgeführten Beiträge erreicht.
Zur dritten Frage
Mit seiner dritten Frage begehrt das vorlegende Gericht Auskunft darüber, ob Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts und Art. 4 Abs. 3 EUV dahin auszulegen sind, dass für die Berechnung des Kapitalwerts der vorher erworbenen Ruhegehaltsansprüche, die auf das Versorgungssystem der Union übertragen werden sollen, die Zeit zu berücksichtigen ist, in der der Beamte bereits dem Versorgungssystem der Union angeschlossen war.
Zum einen ist in Bezug auf das Urteil My, das vom vorlegenden Gericht im Rahmen der dritten Frage angeführt wird, darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Randnr. 49 diese Urteils entschieden hat, dass Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit dem Statut einer nationalen Regelung entgegensteht, die es nicht erlaubt, für die Begründung eines Anspruchs auf eine Altersrente nach dem nationalen System die Beschäftigungsjahre zu berücksichtigen, die ein Unionsangehöriger im Dienst eines Unionsorgans zurückgelegt hat.
Während es jedoch in der mit dem Urteil My abgeschlossenen Rechtssache um die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten, die bei Unionsorganen zurückgelegt wurden, zum Zweck der Begründung eines Rentenanspruchs nach dem nationalen Rentensystem ging, begehrt der Kläger des Ausgangsverfahrens vor dem nationalen Gericht die Berücksichtigung der als Beamter der Kommission zurückgelegten Beschäftigungszeit im betreffenden Mitgliedstaat für die Zwecke der Berechnung des vom nationalen Rentensystem auf das Versorgungssystem der Union zu übertragenden Betrags.
Da sich der dem Urteil My zugrunde liegende Sachverhalt von demjenigen des Ausgangsverfahrens unterscheidet, kann dieses Urteil keine Anhaltspunkte für die Beantwortung der dritten Frage bieten.
Zum anderen geht aus Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts zweifelsfrei hervor, dass die Ruhegehaltsansprüche, die ein Beamter von einem in einem Mitgliedstaat geltenden Rentensystem auf das Versorgungssystem der Union übertragen lassen kann, allein diejenigen sind, die aufgrund seiner Tätigkeit vor dem Eintritt in den Dienst der Union erworben wurden.
Diese Bestimmung wird im Übrigen im Beschluss der Kommission vom 28. April 2004 über allgemeine Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts betreffend die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen präzisiert, in dessen Art. 6 Abs. 1 es heißt, dass „[j]eder von der für den betreffenden Bediensteten zuständigen Pensionskasse geschuldete Betrag als bestehender versicherungsmathematischer Gegenwert der Ruhegehaltsansprüche bescheinigt werden [muss], die vor dem Dienstantritt bei den Gemeinschaften … erworben worden sind“.
Nach allem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 11 Abs. 2 von Anhang VIII des Statuts und Art. 4 Abs. 3 EUV dahin auszulegen sind, dass für die Berechnung des Kapitalwerts der im nationalen Rentenversicherungssystem erworbenen Ruhegehaltsansprüche, die auf das Versorgungssystem der Union übertragen werden sollen, die Zeit, in der der Beamte bereits dem Versorgungssystem der Union angeschlossen war, nicht zu berücksichtigen ist.
Kosten
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:
1.
Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat den Betrag des Kapitalwerts der Ruhegehaltsansprüche aufgrund der Methode des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder derjenigen des pauschalen Rückkaufswerts oder auch anderer Methoden berechnen kann, soweit dieser Betrag sachlich die aufgrund der früheren Tätigkeiten des Beamten erworbenen Ruhegehaltsansprüche darstellt.
2.
Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII der Verordnung Nr. 259/68 in der durch die Verordnung Nr. 723/2004 geänderten Fassung und Art. 4 Abs. 3 EUV sind dahin auszulegen, dass sie der Anwendung einer Methode der Berechnung des Kapitalwerts der vorher erworbenen Ruhegehaltsansprüche, wie sie in der tschechischen Regelung festgelegt ist, nicht entgegenstehen, auch wenn diese Methode dazu führt, dass der Betrag des auf das Versorgungssystem der Union zu übertragenden Kapitals in einer Höhe festgesetzt wird, die nicht einmal die Hälfte der von dem Beamten und seinem ehemaligen Arbeitgeber an das nationale Rentensystem abgeführten Beiträge erreicht.
3.
Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII der Verordnung Nr. 259/68 in der durch die Verordnung Nr. 723/2004 geänderten Fassung und Art. 4 Abs. 3 EUV sind dahin auszulegen, dass für die Berechnung des Kapitalwerts der im nationalen Rentenversicherungssystem erworbenen Ruhegehaltsansprüche, die auf das Versorgungssystem der Union übertragen werden sollen, die Zeit, in der der Beamte bereits dem Versorgungssystem der Union angeschlossen war, nicht zu berücksichtigen ist.
Unterschriften
( *1 ) Verfahrenssprache: Tschechisch.