Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 05.12.2013 – C-406/11

ECLI:EU:C:2013:817

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

5. Dezember 2013(*)

„Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache C‑406/11 P-DEP

betreffend einen Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten nach Art. 145 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, eingereicht am 12. Juli 2013,

Atlas Air Inc. mit Sitz in Wilmington (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Dissmann,

Antragstellerin,

gegen

Atlas Transport GmbH mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Schmidt-Hern und U. Hildebrandt,

Antragsgegnerin,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. G. Fernlund (Berichterstatter), der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

nach Anhörung der Generalanwältin

folgenden

Beschluss

1        Die vorliegende Rechtssache betrifft die Festsetzung der Kosten, die der Atlas Air Inc. (im Folgenden: Atlas Air) im Rahmen der Rechtssache C‑406/11 P entstanden sind.

Rechtsmittel

2        Mit einem am 28. Juli 2011 eingelegten Rechtsmittel beantragte die Atlas Transport GmbH (im Folgenden: Atlas Transport) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Mai 2011, Atlas Transport/HABM – Atlas Air (ATLAS) (T‑145/08, Slg. 2011, II‑2073), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 24. Januar 2008 (Sache R 1023/2007‑1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Atlas Air und Atlas Transport abgewiesen hat.

3        Mit Beschluss vom 9. März 2012, Atlas Transport/HABM (C‑406/11 P), hat der Gerichtshof das Rechtsmittel als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Atlas Transport wurde zur Tragung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens verurteilt.

4        Da es zwischen Atlas Air und Atlas Transport nicht zu einer Einigung über die Höhe der im Rechtsmittelverfahren entstandenen erstattungsfähigen Kosten gekommen ist, hat Atlas Air den vorliegenden Antrag gestellt.

Vorbringen der Parteien

5        Atlas Air beantragt die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten auf 37 118,20 Euro. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

–        6 535 Euro für die Korrespondenz zwischen ihr und ihren Rechtsbeiständen;

–        399,50 Euro für die Korrespondenz mit dem Gerichtshof;

–        552 Euro für die Korrespondenz mit Atlas Transport;

–        27 000,25 Euro für die Arbeit an Schriftsätzen und anderen Dokumenten;

–        2 631,45 Euro für diverse Auslagen, u. a. für Übersetzungen.

6        Atlas Air beziffert die Zahl der Arbeitsstunden und den Stundensatz der Personen, die an den in Randnr. 5 des vorliegenden Beschlusses angeführten Arbeiten beteiligt waren.

7        Atlas Transport hat innerhalb der gesetzten Frist keine Antragsbeantwortung eingereicht.

Würdigung durch den Gerichtshof

8        Nach Art. 144 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der gemäß Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf Verfahren, die ein Rechtsmittel zum Gegenstand haben, anwendbar ist, gelten als erstattungsfähige Kosten die „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“.

9        Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht somit hervor, dass die Vergütung eines Anwalts zu den notwendigen Aufwendungen im Sinne der Bestimmung gehört (vgl. Beschlüsse vom 31. Januar 2012, Kommission/Kallianos, C‑323/06 P‑DEP, Randnr. 10, vom 28. Februar 2013, Kommission/Marcuccio, C‑513/08 P‑DEP, Randnr. 11, und vom 16. Mai 2013, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, C‑208/11 P‑DEP, Randnr. 13).

10      Der Gerichtshof berücksichtigt bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht; dazu gehören auch die notwendigen Aufwendungen für das Kostenfestsetzungsverfahren (Beschlüsse vom 20. Mai 2010, Tetra Laval/Kommission, C‑12/03 P‑DEP und C‑13/03 P‑DEP, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. Oktober 2012, Zafra Marroquineros/Calvin Klein Trademark Trust, C‑254/09 P‑DEP, Randnr. 22).

11      Der Unionsrichter hat nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann (Beschlüsse Tetra Laval/Kommission, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. September 2012, TDK Kabushiki Kaisha/Aktieselskabet af 21. november 2001, C‑197/07 P‑DEP, Randnr. 15).

12      Da das Unionsrecht keine Gebührenordnung und keine Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand enthält, hat der Gerichtshof die Umstände des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und die wirtschaftlichen Interessen der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits zu berücksichtigen (vgl. u. a. Beschlüsse vom 30. November 1994, British Aerospace/Kommission, C‑294/90‑DEP, Slg. 1994, I‑5423, Randnr. 13, vom 10. Juli 2012, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/Yorma’s, C‑191/11 P‑DEP, Randnr. 17, vom 16. Mai 2013, Deoleo/Aceites del Sur-Coosur, C‑498/07 P‑DEP, Randnr. 20, und vom 14. November 2013, Schwaaner Fischwaren/Rügen Fisch, C‑582/11 P-DEP, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24).

13      Im Übrigen ist bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten die Gesamtzahl der Arbeitsstunden, die auf die erbrachten und für das betreffende Verfahren als objektiv notwendig einzustufenden Leistungen entfallen, zu berücksichtigen, unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die diese Arbeit verteilt war (Beschlüsse Tetra Laval/Kommission, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Deoleo/Aceites del Sur-Coosur, Randnr. 28).

14      Somit ist der Betrag der Kosten, deren Erstattung Atlas Air im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren, in dem der Beschluss Atlas Transport/HABM ergangen ist, verlangen kann, anhand dieser Kriterien zu beurteilen.

15      Zum Gegenstand des Rechtsstreits ist darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelte, das seiner Natur nach auf Rechtsfragen beschränkt ist und keine Tatsachenfeststellungen umfasst. Zudem hatte vor der Einlegung des Rechtsmittels der durch den Antrag von Atlas Air auf Nichtigerklärung der Marke ATLAS entstandene Rechtsstreit bereits zu Prüfungen durch die Nichtigkeitsabteilung des HABM, dann durch dessen Beschwerdekammer und schließlich durch das Gericht geführt.

16      Zur Bedeutung des Rechtsstreits aus unionsrechtlicher Sicht ist festzustellen, dass das Rechtsmittel zwei Rechtsmittelgründe umfasste und keine neue Rechtsfrage oder besondere Schwierigkeit aufwarf. Außerdem hat der Gerichtshof das Rechtsmittel durch Beschluss, der auf der Grundlage von Art. 119 der Verfahrensordnung in ihrer seinerzeit geltenden Fassung erging, als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

17      Was den entstandenen Arbeitsaufwand angeht, zeigt sich mit Blick auf die vorangegangenen Feststellungen, dass die Erstellung der Rechtsmittelbeantwortung durch Atlas Air im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens, in dem der Beschluss Atlas Transport/HABM ergangen ist, keine vertiefte Analyse erforderte. Dieser Schriftsatz wiederholt in weiten Teilen das Vorbringen von Atlas Air vor dem Gericht. Auch führt Atlas Air keine weiteren Schriftsätze oder Dokumente an. Daher bleiben die in ihrem Kostenfestsetzungsantrag angegebenen 86,9 Stunden für die „Arbeit an Schriftsätzen und anderen Dokumenten“ im Wesentlichen unklar, und der dafür geforderte Betrag von 27 000,25 Euro erscheint nicht objektiv „notwendig“ im Sinne von Art. 144 Buchst. b der Verfahrensordnung.

18      Hinsichtlich der betroffenen wirtschaftlichen Interessen steht angesichts der Bedeutung von Marken im Handel fest, dass Atlas Air ein Interesse daran hatte, das Urteil Atlas Transport/HABM – Atlas Air (ATLAS), mit dem das Gericht die Klage von Atlas Transport gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 24. Januar 2008 (Sache R 1023/2007-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Atlas Air und Atlas Transport abgewiesen hatte, im Rechtsmittelverfahren bestätigt zu sehen.

19      Nach alledem ist ein Betrag von 3 700 Euro als angemessen und objektiv notwendig anzusehen, um die Verteidigung der Interessen von Atlas Air im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens, in dem der Beschluss Atlas Transport/HABM ergangen ist, zu gewährleisten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) beschlossen:

Der Gesamtbetrag der Kosten, die der Atlas Air Inc. im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens, in dem der Beschluss vom 9. März 2012, Atlas Transport/HABM (C‑406/11 P), ergangen ist, von der Atlas Transport GmbH zu erstatten sind, wird auf 3 700 Euro festgesetzt.

Unterschriften

* Verfahrenssprache: Deutsch.