Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.12.2013 – F-117/11
ECLI:EU:F:2013:196
URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION (Plenum)
11. Dezember 2013(*)
„Öffentlicher Dienst – Beamte – Ruhegehalt – Übertragung der in einem nationalen Rentenversicherungssystem erworbenen Ruhegehaltsansprüche – Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem der Union – Anpassung der versicherungsmathematischen Werte – Erfordernis des Erlasses allgemeiner Durchführungsbestimmungen – Zeitliche Geltung der neuen allgemeinen Durchführungsbestimmungen“
In der Rechtssache F‑117/11
betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV, der nach Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt,
Catherine Teughels, Beamtin der Europäischen Kommission, wohnhaft in Eppegem (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vogel,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch D. Martin und J. Baquero Cruz als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Plenum),
unter Mitwirkung des Präsidenten S. Van Raepenbusch sowie der Kammerpräsidentin M. I. Rofes i Pujol sowie der Richter E. Perillo (Berichterstatter), R. Barents und K. Bradley,
Kanzler: J. Tomac, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2013
folgendes
Urteil
1 Mit Klageschrift, die am 8. November 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Frau Teughels die vorliegende Klage erhoben, mit der sie im Wesentlichen die Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 24. Mai 2011, die die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre im Sinne des Versorgungssystems der Europäischen Union bei Übertragung ihrer nationalen Ruhegehaltsansprüche festsetzte, sowie die Aufhebung der Entscheidung vom 28. Juli 2011 begehrte, mit der die Kommission ihre Beschwerde gegen den Beschluss K(2011) 1278 der Kommission vom 3. März 2011 über die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) betreffend die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen (im Folgenden: ADB 2011) zurückgewiesen hatte.
Rechtlicher Rahmen
2 Art. 83a des Statuts lautet:
„1. Das Gleichgewicht des Versorgungssystems wird nach den Modalitäten des Anhangs XII [des Statuts] gewährleistet.
…
3. Im Rahmen der fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertungen gemäß Anhang XII [des Statuts] setzt der Rat zur Sicherstellung des Gleichgewichts des Versorgungssystems [der Europäischen Union] den Beitragssatz fest und beschließt über eine etwaige Änderung des Alters für den Eintritt in den Ruhestand.
4. Alljährlich legt die Kommission dem Rat eine aktualisierte Fassung der versicherungsmathematischen Bewertung gemäß Anhang XII Artikel 1 Absatz 2 [des Statuts] vor. Ergibt sich hieraus, dass der geltende Beitragssatz um wenigstens 0,25 Punkte von dem für die Sicherstellung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts erforderlichen Beitragssatz abweicht, so prüft der Rat, ob der Beitragssatz gemäß den vorgesehenen Modalitäten des Anhangs XII [des Statuts] geändert werden muss.
…“
3 Art. 84 des Statuts bestimmt:
„Die Versorgung ist im Einzelnen in Anhang VIII [des Statuts] geregelt.“
4 Art. 110 Abs. 1 des Statuts sieht vor:
„Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Statut werden von jedem Organ nach Anhörung seiner Personalvertretung und nach Stellungnahme des Statutsbeirats erlassen. …“
5 Art. 8 des Anhangs VIII des Statuts lautete vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1324/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Anpassung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Juli 2008 (ABl. L 345, S. 17) wie folgt:
„Als versicherungsmathematischer Gegenwert des Ruhegehalts gilt der Kapitalwert der dem Beamten zustehenden Leistung; dieser Betrag errechnet sich nach der in Anhang XII Artikel 9 des Statuts genannten Sterblichkeitstafel und auf der Grundlage eines Jahreszinssatzes von 3,5 %, der nach den Modalitäten des Anhangs XII Artikels 10 des Statuts geändert werden kann.“
6 Art. 2 der Verordnung Nr. 1324/2008 bestimmt insoweit:
„Mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wird der Zinssatz … nach Anhang VIII Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 8 des Statuts … auf 3,1 % festgesetzt.“
7 In Art. 11 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts heißt es:
„Scheidet ein Beamter aus dem Dienst aus, um
– in den Dienst einer Verwaltung oder einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung zu treten, die mit der Union ein Abkommen getroffen hat,
…
so ist er berechtigt, den zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehenden versicherungsmathematischen Gegenwert seines bei der Union erworbenen Ruhegehaltsanspruchs auf die Pensionskasse dieser Verwaltung oder Einrichtung … zu übertragen …“
8 Dagegen heißt es in Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts:
„Ein Beamter, der in den Dienst der Union tritt
– nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung …
…
kann in der Zeit zwischen seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und dem Zeitpunkt, zu dem er den Anspruch auf ein Ruhegehalt … erwirbt, den Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund der genannten Tätigkeit erworben hat, an die Union zahlen lassen; zugrunde gelegt wird hierbei der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehende Kapitalwert.
In diesem Fall legt das Organ, bei dem der Beamte im Dienst steht, unter Berücksichtigung des Grundgehalts, des Alters und des Wechselkurses zum Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung mittels allgemeiner Durchführungsbestimmungen die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre fest, die es ihm gemäß der Versorgungsordnung der Union für die frühere Dienstzeit unter Zugrundelegung des übertragenen Kapitals und abzüglich des Wertzuwachses zwischen dem Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und der tatsächlichen Übertragung anrechnet.
Diese Möglichkeit kann der Beamte je Mitgliedstaat und Pensionskasse nur ein einziges Mal in Anspruch nehmen.“
9 Art. 26 Abs. 4 des Anhangs XIII des Statuts lautet:
„In den in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Fällen legt das Organ, in dem der Beamte Dienst tut, die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre fest, die es entsprechend seinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts anrechnet. …“
10 Mit Beschluss K(2004) 1588 vom 28. April 2004, der in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 60 vom 9. Juni 2004 veröffentlicht wurde, erließ die Kommission die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts betreffend die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen (im Folgenden: ADB 2004). Die ADB 2004 nehmen Bezug auf zwei Tabellen der versicherungsmathematischen Werte, die in zwei Anhängen enthalten sind, nämlich Anhang 1, der die versicherungsmathematischen Werte (V1) für die Berechnung des in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 des Anhangs VIII des Statuts übertragbaren versicherungsmathematischen Gegenwerts betrifft, und Anhang 2, der die versicherungsmathematischen Werte (V2) für die Berechnung der in Anwendung von Art. 11 Abs. 2 und 3 des Anhangs VIII des Statuts anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre betrifft.
11 Die versicherungsmathematischen Werte V1 und V2, die unter Berücksichtigung des Alters zum Zeitpunkt des Antrags und unter Zugrundelegung der Parameter in Anhang XII des Statuts berechnet werden, sind identisch.
12 Mit Beschluss vom 3. März 2011 hob die Kommission die ADB 2004 auf und erließ die ADB 2011, die in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 17 vom 28. März 2011 veröffentlicht wurden.
13 Die ADB 2011 traten am 1. April 2011 in Kraft. In ihrem Art. 9 heißt es:
„Diese allgemeinen Durchführungsbestimmungen … treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung in den [Verwaltungsmitteilungen] folgt.
Damit werden die [ADB 2004] aufgehoben und ersetzt.
[Die ADB 2004] behalten jedoch ihre Gültigkeit für Übertragungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 des Anhangs VIII des Statuts, sofern der betroffene Bedienstete vor dem 1. [Januar] 2009 aus dem Dienst ausgeschieden ist. Sie gelten zudem weiterhin für Bedienstete, deren Übertragungsantrag gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Anhangs VIII des Statuts vor dem 1. [Januar] 2009 registriert wurde.
Die Umrechnungskoeffizienten … gemäß Anhang 1 sind mit Wirkung vom 1. [Januar] 2009 anwendbar. Diese Umrechnungskoeffizienten werden ipso jure geändert, wenn eine Anpassung des in Artikel 8 des Anhangs VIII des Statuts angegebenen Zinssatzes wirksam wird.“
14 Im Unterschied zu den ADB 2004 enthält Anhang 1 der ADB 2011 nur eine Tabelle, in der die – jetzt „Umrechnungskoeffizienten“ genannten – versicherungsmathematischen Werte aufgeführt sind, die sowohl für die Berechnung des Betrags des übertragbaren versicherungsmathematischen Gegenwerts als auch für die Berechnung der Zahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre gelten. Diese Umrechnungskoeffizienten, die ebenfalls unter Berücksichtigung des Alters zum Zeitpunkt des Antrags und unter Zugrundelegung der Parameter in Anhang XII des Statuts berechnet werden, sind größer als die versicherungsmathematischen Werte V1 und V2 in den Anhängen 1 und 2 der ADB 2004.
Sachverhalt
15 Die Klägerin, eine Beamtin der Kommission, beantragte am 3. November 2009 die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche, die sie bei dem belgischen Office national des pensions vor Eintritt in den Dienst der Kommission erworben hatte (im Folgenden: Übertragungsantrag).
16 Mit Schreiben vom 29. Juni 2010 an die Klägerin (im Folgenden: erster Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren) legte die zuständige Dienststelle der Kommission, hier der Sektor „Übertragung“ des Referats „Ruhegehälter“ des Amtes „Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche“ (PMO) (im Folgenden: PMO 4), die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die im Versorgungssystem der Union anzurechnen sind und sich aus der Übertragung der in Belgien von der Klägerin erworbenen Ansprüche ergeben, auf 22 Jahre, einen Monat und sechs Tage fest. Der Kapitalüberschuss in Höhe von 12 531,41 Euro, der nicht in statutarische ruhegehaltsfähige Dienstjahre umgerechnet werden konnte, sollte an die Klägerin ausgezahlt werden, sobald die Übertragung ihrer Ruhegehaltsansprüche endgültig war. Der erste Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren stellte auch klar, dass die Anzahl der zuerkannten Dienstjahre bei einer Änderung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 des Anhangs VIII des Statuts nicht geändert werde. Der Klägerin stand eine Frist von zwei Monaten zur Verfügung, um den ersten Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren anzunehmen oder abzulehnen.
17 Die Klägerin bat um nähere Angaben zum ersten Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren. Anschließend erfolgte ein Austausch von E-Mails.
18 Inzwischen hatten die Dienststellen der Kommission in einer Mitteilung an das Personal vom 5. Mai 2010 (im Folgenden: Mitteilung vom 5. Mai 2010) darauf hingewiesen, dass „die aktualisierten [allgemeinen Durchführungsbestimmungen] am ersten Tag des Monats [nach] ihrer Veröffentlichung in den Verwaltungsmitteilungen in Kraft treten“ und dass „alle Übertragungsanträge, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens [der neuen allgemeinen Durchführungsbestimmungen] registriert werden, nach den [ADB 2004] bearbeitet werden“.
19 Der Generaldirektor der Generaldirektion „Humanressourcen und Sicherheit“ der Kommission hatte mit Schreiben vom 25. Mai 2010, das an den Generalsekretär der Kommission sowie an drei Generaldirektoren der Kommission gerichtet war, darauf hingewiesen, dass, „um eine höhere Transparenz des Systems zur Übertragung von Ruhegeldansprüchen sowie eine größere Rechtssicherheit zu gewährleisten, [er] beschlossen habe, einer geänderten Fassung der [allgemeinen Durchführungsbestimmungen], die keine Rückwirkung vorsieht, zuzustimmen“.
20 Die Kommission wies ferner in einer Mitteilung an das Personal, die am 30. Juli 2010 in den Verwaltungsmitteilungen veröffentlicht wurde (im Folgenden: Mitteilung vom 30. Juli 2010), darauf hin, dass „[d]ie aktualisierten [allgemeinen Durchführungsbestimmungen] … am ersten Tag des Monats [nach] ihrer Veröffentlichung in den Verwaltungsmitteilungen in Kraft [treten]“ und dass „alle Übertragungsanträge, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens [der künftigen allgemeinen Durchführungsbestimmungen] registriert werden, nach den [ADB 2004] bearbeitet werden“. Die Mitteilung vom 30. Juli 2010 stellte klar, dass die Änderung der ADB 2004 die Übertragung der bei der Union erworbenen Ansprüche auf ein nationales Versorgungssystem und die Übertragung der bei einem Mitgliedstaat erworbenen Ansprüche auf das Versorgungssystem der Union betrifft.
21 Auf Antrag der Klägerin verlängerte das PMO 4 mit E-Mail vom 20. August 2010 die der Klägerin für die Stellungnahme zum ersten Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren eingeräumte Frist bis zum 30. September 2010. Die Klägerin hat den ersten Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren weder ausdrücklich angenommen noch ausdrücklich abgelehnt.
22 In einer Mitteilung an das Personal vom 17. September 2010 (im Folgenden: Mitteilung vom 17. September 2010) stellte die Kommission fest, dass „im Vorgriff auf den Erlass neuer allgemeiner Durchführungsbestimmungen … zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts durch die Kommission“ „zahlreiche“ Beamte Anträge auf Übertragung ihrer Ruhegehaltsansprüche eingereicht hätten und so „mehr als 10 000 Anträge“ seit dem 1. Januar 2010 beim PMO 4 registriert worden seien. Die Mitteilung vom 17. September 2010 stellte jedoch klar, dass „trotz der missverständlichen Mitteilung u. a. der Verwaltung von Mai 2010 … die Umsetzung der neuen [allgemeinen Durchführungsbestimmungen], insbesondere der neuen versicherungsmathematischen Werte nach den Vorschriften de[s] Statuts und vor allem nach denen der Verordnung … Nr. 1324/2008 … zu erfolgen [hat]. [Die neuen allgemeinen Durchführungsbestimmungen] gelten daher zwingend für alle Übertragungen [der bei einem Mitgliedstaat erworbenen Ansprüche auf das Versorgungssystem der Union], für die der Antrag ab dem 1. Januar 2009 eingereicht wurde, und für alle Übertragungen [des Kapitalwerts der von einem Beamten in der Union erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf ein nationales Versorgungssystem], die ab dem genannten Zeitpunkt stattgefunden haben“. Schließlich heißt es in der Mitteilung vom 17. September 2010, dass „[d]ie geringe Zahl von Übertragungen, für die bereits ein Vorschlag gemacht wurde oder eine Auszahlung des Kapitals durch die ursprüngliche Pensionskasse erfolgte, … entsprechend behandelt [werden]. Die betroffenen Kollegen werden über den weiteren Fortgang ihrer Übertragung persönlich so schnell wie möglich schriftlich unterrichtet.“
23 Im Anschluss an die Mitteilung vom 17. September 2010 teilte das PMO 4 der Klägerin mit E-Mail vom 28. September 2010 mit, dass die Kommission „verpflichtet ist, den [ihr] unterbreiteten Vorschlag zu überprüfen“, um die künftigen allgemeinen Durchführungsbestimmungen anzuwenden, „die am 1. Januar 2009 rückwirkend in Kraft treten“.
24 Am 17. Dezember 2010 legte die Klägerin nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde gegen die Mitteilung vom 17. September 2010 ein. Die Beschwerde wurde am 12. April 2011 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Mitteilung vom 17. September 2010 keine beschwerende Maßnahme enthalte.
25 Nach Erlass der ADB 2011 sandte das PMO 4 am 24. Mai 2011 an die Klägerin einen zweiten Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren zusammen mit einem Schreiben, in dem ausgeführt wurde, dass der neue Vorschlag den ersten Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren „aufhebt und ersetzt“ (im Folgenden: zweiter Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren). In dem zweiten Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren heißt es, dass die in dem ersten Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren berücksichtigten Umrechnungskoeffizienten „obsolet“ seien und „seit dem 1. Januar 2009 keine Rechtsgrundlage haben“, da zum genannten Zeitpunkt der in der Verordnung Nr. 1324/2008 festgesetzte Zinssatz in Kraft getreten sei. Dieser Zinssatz sei einer der Faktoren für die Berechnung der Umrechnungskoeffizienten gewesen, die bei der Umrechnung der früher erworbenen Ruhegehaltsansprüche in anzurechnende ruhegehaltsfähige Dienstjahre nach dem Statut anzuwenden seien. Der erste Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren sei daher „als null und nichtig zu betrachten“. Nach den Umrechnungskoeffizienten in den ADB 2011 betrügen die anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre nach Neuberechnung 17 Jahre und sieben Monate.
26 Am 3. Juni 2011 legte die Klägerin nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde gegen die ADB 2011 ein, insbesondere gegen Art. 9 der ADB 2011, da sie der Auffassung war, dass diese Bestimmung gegen das Rückwirkungsverbot verstoße.
27 Mit Entscheidung vom 28. Juli 2011, die dem Anwalt der Klägerin am 29. Juli 2011 bekannt gegeben wurde, stellte die Anstellungsbehörde zunächst fest, dass, „[u]nabhängig von der Frage, ob die ADB [2011] als eine beschwerende Maßnahme angesehen werden können, … der [zweite] Vorschlag [zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren] … als beschwerende Maßnahme eingestuft [wurde]“ und dass demzufolge der zweite Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren „Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist“, und wies sodann die Beschwerde zurück (im Folgenden: Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde).
Verfahren und Anträge der Parteien
28 Mit gesondertem Schriftsatz, der am 4. Januar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission aufgrund von Art. 78 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben und beantragt, über diese Einrede vorab zu entscheiden.
29 Mit Schriftsatz, der am 27. Januar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin Erklärungen zu der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit abgegeben.
30 Mit Schreiben vom 25. Mai 2012 teilte die Kanzlei des Gerichts den Parteien mit, dass das Gericht beschlossen habe, die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorzubehalten.
31 Die Klägerin beantragt,
– die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;
– soweit erforderlich, den zweiten Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren aufzuheben;
– „gegebenenfalls gemäß Art. 277 [AEUV]“ die ADB 2011, insbesondere deren Art. 9, für nichtig zu erklären;
– der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
32 Die Kommission beantragt,
– die Klage für unzulässig oder jedenfalls für unbegründet zu erklären;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
33 Mit Schreiben vom 28. Januar 2013 hat das Gericht die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert, bestimmte Punkte ihrer schriftlichen Ausführungen zu verdeutlichen und eine Reihe von Dokumenten vorzulegen. Die Parteien sind dieser Aufforderung gemäß den Anweisungen des Gerichts nachgekommen.
34 Die Rechtssache, die zunächst der Dritten Kammer des Gerichts zugewiesen worden war, ist an das Plenum des Gerichts verwiesen worden, worüber die Parteien mit Schreiben der Kanzlei vom 7. Februar 2013, das die Ladung zur mündlichen Verhandlung und den vorbereitenden Sitzungsbericht enthielt, unterrichtet worden sind.
Rechtliche Würdigung
Zum Klagegegenstand
35 Als Erstes beantragt die Klägerin, die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben.
36 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass ein Aufhebungsantrag, der formal gegen die Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtet ist, in dem Fall, dass diese Entscheidung keinen eigenständigen Gehalt hat, bewirkt, dass das Gericht mit der beschwerenden Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, Randnr. 8).
37 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde, obwohl sie gegen die ADB 2011 gerichtet war, von der Anstellungsbehörde dahin ausgelegt, dass sie sich allein gegen den zweiten Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren richtet, was von der Klägerin vor dem Gericht nicht in Frage gestellt worden ist.
38 Die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde bestätigt jedoch den zweiten Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren. Folglich ist der Antrag, der sich gegen die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde richtet, als gegen den zweiten Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren gerichtet anzusehen, der im Übrigen Gegenstand des zweiten Klagantrags ist.
39 Mit dem dritten Klagantrag begehrt die Klägerin, „soweit erforderlich, … gegebenenfalls gemäß Art. 277 [AEUV]“, die ADB 2011, insbesondere deren Art. 9, für nichtig zu erklären.
40 Aus der Bezugnahme auf Art. 277 AEUV und den Darlegungen in der Klageschrift ergibt sich, dass die Klägerin in Wirklichkeit die Einrede der Rechtswidrigkeit des Art. 9 der ADB 2011, eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung, erhebt. Diese Einrede kann im vorliegenden Fall, selbst wenn sie begründet wäre, nur zur Aufhebung des zweiten Vorschlags zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren führen, die gerade Gegenstand des zweiten Klagantrags ist.
41 Nach alledem ist allein der Antrag auf Aufhebung des zweiten Vorschlags zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren zu prüfen.
Zur Einrede der Unzulässigkeit
Vorbringen der Parteien
42 Die Kommission macht geltend, die Klage sei unzulässig, da sie gegen den zweiten Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren gerichtet sei, der keine beschwerende Maßnahme darstelle.
43 Die Kommission ist der Auffassung, das Verwaltungsverfahren, das die Bearbeitung der Anträge auf Übertragung der in einem nationalen Versorgungssystem erworbenen Ruhegehaltsansprüche betreffe, bestehe aus mehreren Phasen. Der Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren stelle nur eine Phase dieses Verfahrens dar.
44 Die in dem Vorschlag an die betreffende Person dargelegte Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren werde erst bestandskräftig, nachdem die dem aktualisierten Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche entsprechenden Beträge von den betreffenden nationalen oder internationalen Pensionskassen auf das Bankkonto der Kommission tatsächlich eingezahlt worden seien, so dass die Entscheidung über die Anrechnung, die dem Beamten nach Eingang des übertragenen Kapitals mitgeteilt werde, die einzige den Beamten, der einen Übertragungsantrag gestellt habe, beschwerende Maßnahme sei.
45 Unter diesen Umständen sei der zweite Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren eine Vorbereitungshandlung, deren Zweck allein die Vorbereitung der endgültigen Entscheidung über die Anrechnung sei.
46 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission ferner geltend gemacht, die Ruhegehaltsansprüche des Beamten würden durch den Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren nicht konkretisiert, was erst recht gelte, wenn der Vorschlag von der betreffenden Person nicht angenommen werde, und in der Zeit zwischen der Annahme des Vorschlags und dem Erlass einer das Verfahren abschließenden Entscheidung könne sich die Höhe des übertragenen Kapitals und damit die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre ändern. Die Kommission stützt sich insoweit auf Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts, der bestimmt, dass das betreffende Organ die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre festlegt, die es gemäß der Versorgungsordnung der Union für die frühere Dienstzeit „unter Zugrundelegung des übertragenen Kapitals“ anrechnet.
47 Die Klägerin ist demgegenüber der Ansicht, nach der Rechtsprechung stelle ein Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren eine beschwerende Maßnahme unabhängig davon dar, ob er von dem betreffenden Beamten angenommen worden sei.
Würdigung durch das Gericht
48 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das System der Übertragung von Rentenansprüchen gemäß Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts durch eine Koordinierung der nationalen Versorgungssysteme mit dem Versorgungssystem der Union bezweckt, das Überwechseln von Tätigkeiten im öffentlichen oder privaten nationalen und auch internationalen Bereich zur Verwaltung der Union zu erleichtern und so der Union möglichst gute Möglichkeiten zu eröffnen, qualifiziertes und bereits ausreichend berufserfahrenes Personal einzustellen (Beschluss des Gerichtshofs vom 9. Juli 2010, Ricci, C‑286/09 und C‑287/09, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
49 In diesem Kontext ist das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften insbesondere zu der Auffassung gelangt, dass die Vorschläge zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren, die dem Beamten zur Zustimmung übermittelt werden, „Entscheidungen“ mit einer doppelten Wirkung sind: Sie bewahren zum einen dem betreffenden Beamten in der ursprünglichen Rechtsordnung den Betrag der von ihm in dem entsprechenden Ruhegehaltssystem erworbenen Ansprüche und gewährleisten zum anderen in der Rechtsordnung der Union vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter zusätzlicher Bedingungen, dass diese Ansprüche im Ruhegehaltssystem der Union berücksichtigt werden (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. Dezember 2008, Belgien und Kommission/Genette, T‑90/07 P und T‑99/07 P, Randnr. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).
50 Das Gericht hat ebenfalls bereits entschieden, dass die Vorschläge zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren einseitige Maßnahmen darstellen, die keiner weiteren Maßnahme des zuständigen Organs bedürfen und den betreffenden Beamten beschweren. Wäre es anders, könnten diese Maßnahmen als solche nicht gerichtlich angefochten werden oder könnten allenfalls erst nach Erlass einer späteren Entscheidung, die eine andere Behörde als die Anstellungsbehörde zu einem unbestimmten Zeitpunkt erlassen würde, mit einer Beschwerde oder einer Klage angefochten werden. Diese Auffassung würde weder den Anspruch der Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz noch das der Fristenregelung des Statuts zugrunde liegende Erfordernis der Rechtssicherheit wahren (Beschluss des Gerichts vom 10. Oktober 2007, Pouzol/Rechnungshof, F‑17/07, Randnrn. 52 und 53).
51 Diese Rechtsprechung ist auch durch das Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2012, Cocchi und Falcione/Kommission (F‑122/10, Rechtsmittel beim Gericht der Europäischen Union anhängig, Rechtssache T‑103/13 P, Randnrn. 37 bis 39), bestätigt worden, in dem das Gericht festgestellt hat, dass der Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren eine den betreffenden Beamten beschwerende Maßnahme darstellt.
52 Aus der in den Randnrn. 49 bis 51 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt sich letztlich, dass der Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren, den die zuständigen Dienststellen der Kommission dem Beamten im Rahmen des oben beschriebenen mehrstufigen Verwaltungsverfahrens zur Übertragung der Ruhegehaltsansprüche unterbreiten, eine einseitige Maßnahme darstellt, die sich von dem verfahrensrechtlichen Rahmen, in dem sie ergeht, trennen lässt und die aufgrund einer gebundenen Befugnis erlassen wird, die dem Organ kraft Gesetzes eingeräumt ist, da sie sich unmittelbar aus dem Individualrecht herleitet, das Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts den Beamten und Bediensteten beim Eintritt in den Dienst der Union ausdrücklich gewährt.
53 Die Ausübung dieser gebundenen Befugnis verpflichtet die Kommission nämlich zur Ausarbeitung eines Vorschlags zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren, der alle relevanten Daten einbezieht, die die Kommission von den betreffenden nationalen oder internationalen Behörden in enger und loyaler Zusammenarbeit zwischen diesen und den Dienststellen der Kommission beschaffen muss. Dieser Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren kann daher nicht dahin verstanden werden, dass die Dienststellen der Kommission die „bloße Absicht“ bekunden, den betreffenden Beamten zu informieren in der Erwartung, dass dieser tatsächlich zustimmt und dass dann der Kapitalbetrag eingeht, der die Anrechnung ermöglicht. Der Vorschlag beinhaltet vielmehr die erforderliche Verpflichtung der Kommission, den Anspruch auf Übertragung der Ruhegehaltsansprüche, den der Beamte mit Stellung seines Übertragungsantrags geltend gemacht hat, ordnungsgemäß und effektiv zu erfüllen. Die Übertragung des aktualisierten Kapitals auf das Versorgungssystem der Union stellt dagegen eine hiervon getrennt zu sehende Leistung dar, die den nationalen oder internationalen Behörden obliegt und die erforderlich ist, um das Verfahren zur Übertragung der Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Union insgesamt abzuschließen.
54 Die Ausübung der gebundenen Befugnis zur Durchführung des Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts verpflichtet die Kommission ferner, mit der gebotenen Sorgfalt vorzugehen, damit der Beamte, der einen Antrag auf Durchführung des Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts gestellt hat, dem Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren in Kenntnis aller Umstände zustimmen kann, und zwar sowohl bezüglich der für die Berechnung der statutarischen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre erforderlichen Angaben als auch bezüglich der Vorschriften, die die Modalitäten dieser Berechnung „zum Zeitpunkt des Übertragungsantrags“ regeln, wie der Wortlaut des Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts klarstellt. Diese Bestimmung sieht nämlich vor, dass das Organ, bei dem der Beamte im Dienst steht, unter Berücksichtigung des Grundgehalts, des Alters und des Wechselkurses zum Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung mittels allgemeiner Durchführungsbestimmungen „die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre fest[legt]“.
55 Aus alledem ergibt sich, dass ein Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren eine den Beamten, der einen Antrag auf Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche gestellt hat, beschwerende Maßnahme ist.
56 Diese Schlussfolgerungen werden auch durch die nachfolgenden Erwägungen bestätigt.
57 Erstens sehen die ADB 2011 nunmehr in ihrem Art. 8 ausdrücklich vor, dass die Zustimmung zum Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren, zu deren Abgabe der Beamte aufgefordert wird, mit ihrer Erteilung „unwiderruflich“ ist, und bestätigen damit eine frühere Praxis, die in Klauseln der Vorschläge zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren zum Ausdruck kam. Die Unwiderruflichkeit der Zustimmung ist nur gerechtfertigt, wenn die Kommission der betreffenden Person einen Vorschlag unterbreitet, dessen Inhalt mit der erforderlichen Sorgfalt errechnet und ausgearbeitet wurde und der die Kommission in dem Sinne bindet, dass sie verpflichtet ist, das Verfahren der Übertragung auf dieser Grundlage fortzuführen, sofern die betreffende Person ihre Zustimmung erteilt.
58 Zweitens liegt dem Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren prinzipiell dieselbe Berechnungsmethode zugrunde wie die, die zu dem Zeitpunkt angewandt wird, zu dem das von den ursprünglichen nationalen oder internationalen Pensionskassen endgültig übertragene Kapital insgesamt bei dem Versorgungssystem der Union eingeht.
59 Was sich zwischen dem Zeitpunkt des Vorschlags zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren und dem Zeitpunkt des endgültigen Kapitaleingangs höchstens ändern kann, ist die Höhe des betreffenden Betrags, da die Höhe des übertragbaren Kapitals, das zum Zeitpunkt des Übertragungsantrags aktualisiert wurde, von der Höhe des tatsächlich übertragenen Kapitals – abhängig z. B. von Wechselkursschwankungen – abweichen kann. Selbst im letzten Fall, der im Übrigen nur die in anderen Währungen als dem Euro angegebenen Kapitalübertragungen betreffen kann, ist die auf die beiden Kapitalwerte angewandte Berechnungsmethode dieselbe.
60 Drittens widerspricht die Auffassung der Kommission, dass erst die nach dem endgültigen Eingang des betreffenden Kapitals erlassene Entscheidung über die Anrechnung eine den betreffenden Beamten beschwerende Maßnahme sei, eindeutig dem Zweck des Verwaltungsverfahrens zur Übertragung der Ruhegehaltsansprüche. Dieses Verfahren soll dem betreffenden Beamten gerade die Möglichkeit geben, in Kenntnis aller Umstände und vor der endgültigen Übertragung des seinen gesamten Beiträgen entsprechenden Kapitals auf das Versorgungssystem der Union zu entscheiden, ob es für ihn vorteilhafter ist, seine bisherigen Ruhegehaltsansprüche mit denen zu kumulieren, die er als Beamter der Union erwirbt, oder im Gegenteil diese Ansprüche in der nationalen Rechtsordnung zu bewahren (vgl. Urteil Belgien und Kommission/Genette, Randnr. 91). Die Auffassung der Kommission würde den betreffenden Beamten nämlich zwingen, die von den Dienststellen der Kommission erstellte Berechnung der anzurechnenden Dienstjahre, auf die er erst nach endgültiger Übertragung des Kapitals durch die nationalen oder internationalen Pensionskassen auf die Kommission Anspruch hat, anzufechten, wodurch das dem Beamten durch Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts gewährte Recht, sich entweder für die Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche oder für den Verbleib dieser Ansprüche in den ursprünglichen nationalen oder internationalen Pensionskassen zu entscheiden, praktisch ihres Wesens beraubt würde.
61 Viertens lässt sich nicht behaupten, wie es die Kommission tut, dass die Vorschläge zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren deswegen lediglich Vorbereitungshandlungen seien, weil nach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre „unter Zugrundelegung des übertragenen Kapitals“ errechnet werden müsse.
62 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts das betreffende Organ die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre zunächst „unter Berücksichtigung des Grundgehalts, des Alters und des Wechselkurses zum Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung mittels allgemeiner Durchführungsbestimmungen fest[legt]“ und dass es sodann die auf diese Weise festgelegte Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre gemäß der Versorgungsordnung der Union „unter Zugrundelegung des übertragenen Kapitals“ anrechnet.
63 Dieser Wortlaut findet seine Bestätigung in dem des Art. 7 der ADB 2004 und des Art. 7 der ADB 2011. Beide Artikel bestimmen nämlich jeweils in ihrem Abs. 1, dass die Zahl der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre „unter Zugrundelegung des übertragbaren Betrags berechnet [wird], der dem [erworbenen] Anspruch entspricht, … abzüglich des Betrags, der dem Wertzuwachs des Kapitals zwischen dem Zeitpunkt der Registrierung des Übertragungsantrags und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung entspricht“.
64 Abs. 2 der Art. 7 der ADB 2004 und 2011 legt dagegen fest, dass die Zahl der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre „sich danach … auf der Grundlage des übertragenen Betrags [berechnet]“, und zwar nach der im ersten Gedankenstrich dieses Absatzes aufgeführten mathematischen Formel.
65 Aus den vorstehend genannten Bestimmungen ergibt sich somit, dass die Vorschläge zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren auf der Grundlage des übertragbaren Betrags zum Zeitpunkt der Registrierung des Antrags, wie er von den zuständigen nationalen oder internationalen Behörden den Dienststellen der Kommission mitgeteilt wird, errechnet werden, gegebenenfalls abzüglich des Betrags, der dem Wertzuwachs des Kapitals zwischen dem Zeitpunkt der Registrierung des Übertragungsantrags und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung entspricht, da diese finanzielle Differenz nicht vom Versorgungssystem der Union zu tragen ist.
66 Aus den gesamten vorstehenden Erwägungen folgt, dass der zweite Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren eine beschwerende Maßnahme ist und der Aufhebungsantrag somit zulässig ist. Die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist folglich zurückzuweisen.
Zur Begründetheit
67 Zur Begründung ihres Antrags auf Aufhebung des zweiten Vorschlags zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren führt die Klägerin als einzigen Grund „den Verstoß gegen Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts [und] Art. 26 Abs. 4 des Anhangs XIII des Statuts, die Verletzung der wohlerworbenen Rechte sowie den Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot [und] einen offensichtlichen Beurteilungsfehler“ an.
Vorbringen der Parteien
68 Die Klägerin macht geltend, Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts verpflichte die Kommission, wenn sie die versicherungsmathematischen Werte für die Anträge auf Übertragung von in einem Mitgliedstaat erworbenen Ruhegehaltsansprüchen auf das Versorgungssystem der Union (im Folgenden: Übertragung „auf die Union“) ändern wolle, zuvor neue allgemeine Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Kommission habe jedoch neue allgemeine Durchführungsbestimmungen erst am 3. März 2011 erlassen. Auf den Übertragungsantrag seien daher allein die vor diesem Zeitpunkt geltenden ADB 2004 anwendbar.
69 Das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1324/2008 am 1. Januar 2009 sei ohne Einfluss auf den Zinssatz, der bei der Berechnung der Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre anzuwenden sei. Diese Verordnung habe nämlich den in Art. 8 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehenen Zinssatz geändert, der ausschließlich bei einer Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts auf ein nationales Versorgungssystem angewandt werde, d. h. des Kapitalwerts der Ruhegehaltsansprüche, die ein Beamter in der Union erworben habe (im Folgenden: Übertragung „aus der Union“), und sei somit nicht bei einer Übertragung „auf die Union“ anwendbar.
70 Ferner schrieben weder das Statut noch die Verordnung Nr. 1324/2008 vor, dass der von der Verordnung Nr. 1324/2008 festgelegte Zinssatz in Bezug auf die Berechnung der Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre im Fall einer Übertragung „auf die Union“ kraft Gesetzes sofort angewandt werde.
71 Gemäß den fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertungen nach Art. 83a Abs. 3 des Statuts habe die Verordnung Nr. 1324/2008 lediglich den Beitragssatz zum Versorgungssystem der Union und den Zinssatz gemäß den in Art. 2 der genannten Verordnung angeführten Vorschriften abschließend anpassen können. Mit diesen Maßnahmen habe der Rat daher alle Befugnisse, die ihm Art. 83a des Statuts einräume, „ausgeschöpft“. Der Rat habe nicht das Recht gehabt, eine Entscheidung gleich welcher Art zu treffen, die für die Berechnung nach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts von Bedeutung sei.
72 Auch könne die vom Rat beschlossene Änderung des Zinssatzes nicht zwingend für alle versicherungsmathematischen Berechnungen gleichzeitig gelten.
73 Die Klägerin macht auch geltend, dass ihre Ansprüche zum Zeitpunkt des Übertragungsantrags, d. h. am 3. November 2009, konkretisiert worden seien und damit nach Maßgabe der zu diesem Zeitpunkt allein geltenden ADB 2004 hätten bestimmt werden müssen.
74 Schließlich ist die Klägerin der Ansicht, die rückwirkende Anwendung der ADB 2011 sei „unerwartet“ gewesen. In dem Schreiben des Generaldirektors der Generaldirektion „Humanressourcen und Sicherheit“ vom 25. Mai 2010 und der Mitteilung vom 30. Juli 2010 sei mitgeteilt worden, dass die neuen Vorschriften nicht rückwirkend angewandt würden.
75 Die Kommission erwidert, die Verordnung Nr. 1324/2008 habe zwar nicht Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts ändern können, weil diese Vorschrift den für die Berechnung des versicherungsmathematischen Gegenwerts anzuwendenden Zinssatz nicht erwähne, doch verwendeten die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts Umrechnungskoeffizienten, die „unmittelbar von dem in Art. 8 des Anhangs VIII [des Statuts] genannten Zinssatz abhängen“ würden.
76 Die Änderung des in Art. 8 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehenen Zinssatzes, die durch das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1324/2008 auf den 1. Januar 2009 festgesetzt worden sei, habe somit „zwingend“ zum selben Zeitpunkt die Änderung der genannten Umrechnungskoeffizienten nach sich gezogen. Die Umrechnungskoeffizienten gemäß den ADB 2004 seien damit zum 1. Januar 2009 „obsolet“ geworden und hätten ihre Rechtsgrundlage verloren, und zwar unabhängig von einer förmlichen und ausdrücklichen Aufhebung der ADB 2004.
Würdigung durch das Gericht
77 Vorab ist festzustellen, dass die Rüge des offensichtlichen Beurteilungsfehlers durch nichts belegt ist, da es an jeder Begründung hierfür fehlt. Sie ist daher gemäß Art. 35 Abs. 1 Buchst. e der Verfahrensordnung zurückzuweisen.
78 Im Rahmen ihres einzigen Klagegrundes erhebt die Klägerin die Einrede der Rechtswidrigkeit des Art. 9 Abs. 3 Satz 2 sowie des Art. 9 Abs. 4 Satz 1 der ADB 2011. Die Klägerin ist der Auffassung, diese Bestimmungen der ADB 2011 sähen vor, dass die in Anhang 1 der ADB 2011 enthaltenen Umrechnungskoeffizienten, die gemäß der Verordnung Nr. 1324/2008 eingeführt worden seien, mit Wirkung vom 1. Januar 2009 – dem Tag des Inkrafttretens der genannten Verordnung – gälten, während Anhang 2 der ADB 2004, der andere Umrechnungskoeffizienten und die Geltung ab 1. Mai 2004 vorgesehen habe, zu diesem Zeitpunkt nicht Gegenstand einer förmlichen Änderung gewesen sei. Eine solche förmliche Änderung sei nach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts erforderlich gewesen, und die rückwirkende Anwendung der neuen Umrechnungskoeffizienten des Anhangs 1 der ADB 2011 mit Wirkung ab 1. Januar 2009 unter Einschluss der Beamten und Bediensteten, deren Antrag auf Übertragung „auf die Union“ vor diesem Zeitpunkt gestellt worden sei, verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot.
79 Zur rechtlichen Begründung von Art. 9 Abs. 3 und 4 des ADB 2011 macht die Kommission im Wesentlichen geltend, dass Art. 2 der Verordnung Nr. 1324/2008 die ADB 2004 hinsichtlich der Berechnung der Zahl der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre überholt habe und deren Rechtsgrundlage automatisch habe entfallen lassen.
– Zu den Wirkungen der Verordnung Nr. 1324/2008 auf die ADB 2004
80 Aus Art. 2 der Verordnung Nr. 1324/2008 ergibt sich, dass die Verordnung in Bezug auf die Beamten und sonstigen Bediensteten nur zwei Ziele hat.
81 Das erste Ziel betrifft die Bestimmung des Zinssatzes nach Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts. Dieser Zinssatz gilt für die Berechnung der Ruhegehaltsansprüche eines Beamten, der, nachdem er bereits früher bei der Union beschäftigt war, erneut bei der Union eingestellt wird. Dieses Ziel ist im vorliegenden Fall von vornherein erkennbar ohne Bedeutung.
82 Das zweite Ziel betrifft die Festsetzung des Zinssatzes, der für die Bestimmung des „versicherungsmathematischen Gegenwerts“ des Ruhegehalts zu verwenden ist. Dieser Begriff wird jedoch in Art. 11 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts für Übertragungen „aus der Union“, nicht aber in Art. 11 Abs. 2 des genannten Anhangs für Übertragungen „auf die Union“ verwendet.
83 Bekanntlich trifft Art. 11 des Anhangs VIII des Statuts nämlich eine deutliche Unterscheidung zwischen der Übertragung „aus der Union“ in Abs. 1 und der Übertragung „auf die Union“ in Abs. 2.
84 Für die Übertragung „aus der Union“ bestimmt Art. 11 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts, dass der betreffende Beamte berechtigt ist, „den zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehenden versicherungsmathematischen Gegenwert [des] bei der Union erworbenen Ruhegehaltsanspruchs … zu übertragen“. Für die Übertragung „auf die Union“ sieht dagegen Abs. 2 der genannten Bestimmung vor, dass der betreffende Beamte „den Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche, die er [im nationalen oder internationalen Versorgungssystem, dem er bis dahin angehörte,] erworben hat, an die Union zahlen lassen [kann]; zugrunde gelegt wird hierbei der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehende Kapitalwert“. Im Fall der Übertragung „aus der Union“ ist der übertragene Geldbetrag der „versicherungsmathematische Gegenwert“ der bei der Union erworbenen Ansprüche; im Fall der Übertragung „auf die Union“ ist der übertragene Geldbetrag der „zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehende Kapitalwert“, d. h. ein Geldbetrag, der sachlich die aufgrund der früheren Tätigkeiten des betreffenden Beamten im betreffenden nationalen oder internationalen Versorgungssystem erworbenen Ruhegehaltsansprüche darstellt, wie er gemäß Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 1 des Anhangs VIII des Statuts zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung aktualisiert wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 5. Dezember 2013, Časta, C‑166/12, Randnr. 26).
85 Der „versicherungsmathematische Gegenwert“ nach Abs. 1 des Art. 11 des Anhangs VIII des Statuts und der „zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehende Kapitalwert“ nach Abs. 2 des genannten Artikels sind zwei verschiedene Rechtsbegriffe, für die voneinander unabhängige Voraussetzungen gelten.
86 Der „versicherungsmathematische Gegenwert“ stellt sich nämlich nach den Rechtsvorschriften des Statuts als ein dem System der Versorgungsordnung der Union eigener, autonomer Begriff dar. Er wird in Art. 8 des Anhangs VIII des Statuts definiert als „der Kapitalwert der dem Beamten zustehenden Leistung [des Ruhegehalts]; dieser Betrag errechnet sich nach der in Anhang XII Artikel 9 des Statuts genannten Sterblichkeitstafel und auf der Grundlage eines Jahreszinssatzes von 3,1 %, der nach den Modalitäten des Anhangs XII [Artikel] 10 des Statuts geändert werden kann“. Die letzte Änderung des Zinssatzes nach Art. 8 des Anhangs VIII des Statuts wurde aufgrund von Art. 10 des Anhangs XII des Statuts eben durch die Verordnung Nr. 1324/2008 vorgenommen, die den Zinssatz von 3,5 % auf 3,1 % absenkte.
87 Der „zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehende Kapitalwert“ wird dagegen vom Statut nicht definiert, das auch keine Methode für dessen Berechnung angibt, und zwar deshalb, weil für die Berechnung des Kapitalwerts und die Ausgestaltung der Kontrolle dieser Berechnung nach ständiger Rechtsprechung ausschließlich die betreffenden nationalen oder internationalen Behörden zuständig sind (Urteil Belgien und Kommission/Genette, Randnrn. 56 und 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
88 Die Kommission macht gleichwohl geltend, der versicherungsmathematische Gegenwert sei auch eine „Berechnungsmethode“, die als solche nicht nur bei der Übertragung „aus der Union“ anzuwenden sei, wenn die Geldbeträge aus den Kassen des Versorgungssystems der Union in die Kasse des Versorgungssystems eines Mitgliedstaats oder einer internationalen Organisation flössen, sondern auch bei einer Übertragung „auf die Union“, wenn umgekehrt die Geldbeträge in die Kassen des Versorgungssystems der Union flössen.
89 Als Berechnungsmethode finde der versicherungsmathematische Gegenwert daher sowohl in dem einen wie in dem anderen Fall der Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen Anwendung. Die Kommission führt insoweit aus, Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts habe mit der Reform des Statuts im Jahr 2004 zulasten der betreffenden nationalen Behörden eine neue Voraussetzung aufgestellt, nämlich dass der Wert des Kapitals in Höhe der insgesamt geleisteten Beiträge des Beamten, der in den Dienst der Union getreten sei, „zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung“ ermittelt werde. Da die neue Voraussetzung im Statut enthalten sei, begründe sie für die betreffenden nationalen Behörden die Verpflichtung, das Kapital gemäß den im Statut angegebenen Parametern, zu denen der Zinssatz in der zuletzt durch die Verordnung Nr. 1324/2008 geänderten Höhe zähle, zu aktualisieren.
90 Die Auffassung der Kommission ist jedoch rechtlich nicht haltbar.
91 Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass das System der Übertragung „auf die Union“ zwei verschiedene Verwaltungsphasen umfasst. Die erste Phase besteht in der Feststellung des aktualisierten Kapitals durch die nationalen oder internationalen Behörden, die das Versorgungssystem, dem die betreffende Person bis zu ihrem Eintritt in den Dienst der Union angehörte, verwalten. Diese Phase fällt insgesamt in die ausschließliche Zuständigkeit der zuständigen nationalen oder internationalen Behörden. Die zweite Phase besteht dagegen in der Umrechnung des auf diese Weise von den ursprünglichen nationalen oder internationalen Behörden ermittelten aktualisierten Kapitalwerts durch das betreffende Organ der Union in ruhegehaltsfähige Dienstjahre im Sinne des Versorgungssystems der Union, und zwar aufgrund der Vorschriften für das Versorgungssystem der Union, einschließlich der Regeln in den allgemeinen Durchführungsbestimmungen, die jedes Organ für die Übertragungen „auf die Union“ zu erlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Belgien und Kommission/Genette, Randnrn. 56 und 57).
92 Die beiden Entscheidungen über erstens die Bestimmung des aktualisierten Kapitalwerts und zweitens die Umrechnung dieses Vermögenswerts in ruhegehaltsfähige Dienstjahre sind somit in zwei verschiedenen Rechtsordnungen angesiedelt und unterliegen der für die beiden Rechtsordnungen jeweils geltenden gerichtlichen Kontrolle (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. März 2004, Lindorfer/Rat, T‑204/01, Randnrn. 28 bis 31).
93 Der Umstand, dass Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts seit der Reform des Statuts im Jahr 2004 vorsieht, dass die nationalen oder internationalen Behörden den Wert des Kapitals in Höhe der insgesamt geleisteten Beiträge des Beamten oder Bediensteten, der in den Dienst der Union getreten ist, zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung zu ermitteln haben, beinhaltet zwar eine Verpflichtung zulasten der genannten Behörden, bedeutet jedoch insoweit mangels dahin gehender ausdrücklicher Bestimmung nicht, dass diese Aktualisierung in der für die Übertragung „aus der Union“ bestimmten Weise zu erfolgen hat. Wie der Gerichtshof im Urteil Časta, Randnrn. 25 und 26, entschieden hat, steht es den Mitgliedstaaten vielmehr frei, entweder die Methode „des versicherungsmathematischen Gegenwerts“ oder die Methode des „pauschalen Rückkaufswerts“ oder auch andere Methoden anzuwenden.
94 Was daher erstens die Berechnung des aktualisierten Kapitalwerts durch die zuständigen nationalen oder internationalen Behörden zwecks Übertragung „auf die Union“ betrifft, wird dieser Kapitalwert nach dem geltenden nationalen Recht und den von diesem Recht vorgegebenen Modalitäten bestimmt oder, wenn es sich um eine internationale Organisation handelt, nach deren eigenen Vorschriften, nicht aber aufgrund des Art. 8 des Anhangs VIII des Statuts und des in dieser Vorschrift festgelegten Zinssatzes. Dies entspricht im Übrigen dem Urteil des Gerichts erster Instanz, Belgien und Kommission/Genette, Randnr. 57, in dem klargestellt wird, dass bei einer Übertragung „auf die Union“ die Entscheidung über die Berechnung des Betrags der zu übertragenden Ruhegehaltsansprüche in der zuständigen nationalen Rechtsordnung ergeht und nur der Kontrolle des nationalen Gerichts unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Časta, Randnr. 24).
95 Hieraus folgt, dass Art. 2 der Verordnung Nr. 1324/2008 nicht als Komponente bei der Berechnung des Kapitals, das den vom Beamten oder Bediensteten vor seinem Dienstantritt bei der Union erworbenen Ruhegehaltsansprüchen entspricht, in Betracht gezogen werden muss und dass der genannte Artikel von den betreffenden nationalen oder internationalen Behörden bei der Aktualisierung des von ihnen zu übertragenden Kapitals nicht zwingend berücksichtigt werden muss.
96 Was zweitens die Berechnung der Anzahl der im Versorgungssystem der Union anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre durch die Dienststellen des betreffenden Organs betrifft – eine Berechnung, die sich, wie aus den Randnrn. 91 bis 93 des vorliegenden Urteils hervorgeht, von der Berechnung des aktualisierten Kapitals unterscheidet –, ist festzustellen, dass weder Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts bezüglich der Übertragungen „auf die Union“ noch eine andere Vorschrift des Statuts ausdrücklich die Verpflichtung enthält, bei der Berechnung der Anzahl der im Versorgungssystem der Union anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre den Zinssatz nach Art. 8 des genannten Anhangs anzuwenden. Die Behauptung der Kommission, dass die Umrechnungskoeffizienten bei einer Übertragung „auf die Union“ „unmittelbar“ von dem in Art. 8 des Anhangs VIII des Statuts genannten Zinssatz „abhängen“ würden, hat daher in keiner der Bestimmungen des Statuts eine Stütze.
97 Ferner kann der Rat nicht durch eine nach Art. 83a des Statuts erlassene Durchführungsverordnung den Geltungsbereich des Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VIII des Statuts in der Weise einschränken, dass er die Autonomie in Frage stellt, die der Gesetzgeber der Union in dieser Bestimmung den Organen durch Gewährung der Befugnis eingeräumt hat, die Anzahl der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre bei einer Übertragung „auf die Union“ im Wege allgemeiner Durchführungsbestimmungen festzulegen.
98 Zwar verweist Art. 7 Abs. 2 der ADB 2004 für die Berechnung der Anzahl der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre unter Zugrundelegung des tatsächlich auf das Versorgungssystem der Union übertragenen Kapitals auf die in der Tabelle des Anhangs 2 der ADB 2004 angegebenen versicherungsmathematischen Werte V2, die ihrerseits gemäß Anhang 2 „unter Zugrundelegung der Parameter in Anhang XII des Statuts [berechnet]“ sind. Zu diesen Parametern zählt der in Art. 8 des Anhangs VIII des Statuts festgelegte Zinssatz.
99 Anhang 2 des ADB 2004 führt jedoch die versicherungsmathematischen Werte an, die auf der Grundlage insbesondere des Zinssatzes von 3,5 % gemäß Art. 8 des Anhangs VIII des Statuts vor dessen Änderung durch die Verordnung Nr. 1324/2008 ermittelt wurden. Genau diese Werte wurden von der Kommission für die Ausarbeitung des ersten Vorschlags zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren berücksichtigt, obwohl Art. 8 des Anhangs VIII des Statuts durch die Verordnung Nr. 1324/2008 zwischenzeitlich geändert worden war.
100 Im Rahmen der Durchführung des Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts, insbesondere im Hinblick auf die Aktualisierung des Umrechnungskoeffizienten bei einer Übertragung „auf die Union“ unter Berücksichtigung des neuen Zinssatzes von 3,1 % gemäß Art. 8 des Anhangs VIII des Statuts nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1324/2008 oblag es daher der Kommission sowohl nach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts, der auf die zu seiner Durchführung erlassenen allgemeinen Bestimmungen verweist, als auch nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit, die ADB 2004 zu ändern und eine neue Tabelle der versicherungsmathematischen Werte aufzustellen. Genau dies hat die Kommission auch getan, als sie die neuen ADB 2011 erließ, deren Anhang die neuen versicherungsmathematischen Werte enthielt, die in diesen allgemeinen Durchführungsbestimmungen „Umrechnungskoeffizienten“ zur Berechnung der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre genannt wurden.
101 Hinzu kommt, dass Art. 8 des Anhangs VIII des Statuts in der nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1324/2008 geltenden Fassung auf die Übertragungen „auf die Union“ nur auf dem Wege über die allgemeinen Durchführungsbestimmungen, die die Organe nach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts zu erlassen haben, Anwendung finden könnte. Die Anwendbarkeit des Art. 8 ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, dass die Überschrift des Anhangs 2 der ADB 2004 auf die „Parameter in Anhang XII des Statuts“ verweist, und zwar insofern, als der genannte Anhang XII wiederum in Art. 1 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 und Art. 12 einen Verweis auf den in Art. 8 des Anhangs VIII des Statuts angeführten Zinssatz enthält. Die Überschrift des Anhangs 2 der ADB 2004 hat klarstellenden Charakter für die Berechnungsmethode, die die Kommission aufgrund der ihr durch Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts verliehenen Durchführungsbefugnisse anwendet, und kann nur zur Auslegung der Regelung herangezogen werden, die in der Tabelle der versicherungsmathematischen Werte enthalten ist (vgl. hinsichtlich des normativen Werts der Überschrift des Artikels einer Richtlinie Urteil des Gerichtshofs vom 3. April 2003, Hoffmann, C‑144/00, Randnrn. 37 bis 40). Außerdem können derartige nur schwer nachzuvollziehende Bezugnahmen in Kaskadenform, ohne den Grundsatz der Rechtssicherheit zu verletzen, keinen Vorrang vor den ausdrücklichen Angaben in der in Rede stehenden Tabelle der versicherungsmathematischen Werte haben.
102 Folglich verstößt des Vorbringen der Kommission, die in Art. 8 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehene Methode zur Berechnung des versicherungsmathematischen Gegenwerts müsse zwingend auch bei der Bestimmung des aktualisierten Kapitals bzw. der Anzahl der nach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre angewandt werden, gegen den Wortlaut der letztgenannten Bestimmung sowie gegen den Willen des Gesetzgebers der Union, der im Statut eine deutliche Unterscheidung zwischen den beiden Fällen von Übertragung der Ruhegehaltsansprüche, der Übertragung „auf die Union“ und „aus der Union“, und folglich auch zwischen den Begriffen des aktualisierten Kapitals und des versicherungsmathematischen Gegenwerts beibehalten wollte.
103 Nach alledem ist die Auffassung der Kommission, dass die Verordnung Nr. 1324/2008 die ADB 2004 hinsichtlich der Berechnung der Zahl der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre überholt habe und deren Rechtsgrundlage automatisch habe entfallen lassen, rechtlich unzutreffend, da sie sowohl den Geltungsbereich der Verordnung als auch Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts verkennt.
104 Es ist somit zu prüfen, ob die Kommission die in Anhang 1 der ADB 2011 enthaltenen neuen Umrechnungskoeffizienten auf die Übertragungsanträge anwenden durfte, die vor dem Inkrafttreten der ADB 2011 am 1. April 2011 gestellt worden waren.
– Zur rückwirkenden Anwendung der in Anhang 1 der ADB 2011 enthaltenen Umrechnungskoeffizienten
105 Zunächst ist zu beachten, dass nach einem allgemein anerkannten Grundsatz eine neue Vorschrift, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, unmittelbar auf den entstehenden Sachverhalt sowie auf die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts anwendbar ist, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden, aber noch nicht vollständig abgeschlossen ist (Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2012, Guittet/Kommission, F‑31/10, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
106 Es ist somit zu prüfen, ob der die Klägerin betreffende Sachverhalt zu dem Zeitpunkt, zu dem die neuen Umrechnungskoeffizienten der ADB 2011 in Kraft traten, also am 1. April 2011, unter der Geltung der ADB 2004 entstanden und vollständig abgeschlossen war. Nur dann könnte tatsächlich anerkannt werden, dass die Umrechnungskoeffizienten der ADB 2011, rückwirkend auf die Klägerin angewandt wurden. In diesem Fall wäre die von der Klägerin erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit, insbesondere aber die Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Anwendung der Umrechnungskoeffizienten der ADB 2011, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Guittet/Kommission, Randnr. 48).
107 Im vorliegenden Fall war der einen Beamten oder einen Bediensteten, der einen Antrag auf Übertragung „auf die Union“ gestellt hat, betreffende Sachverhalt nur dann unter der Geltung der versicherungsmathematischen Werte V2 im Anhang der ADB 2004 vollständig abgeschlossen, wenn festgestellt wird, dass die betreffende Person spätestens am Ende des dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Umrechnungskoeffizienten der ADB 2011 vorausgehenden Tages, d. h. des 31. März 2011, den ihm aufgrund der ADB 2004 unterbreiteten Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren angenommen hatte.
108 Wie in Randnr. 21 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat die Klägerin den ersten Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren weder ausdrücklich angenommen noch ausdrücklich abgelehnt. Der die Klägerin hinsichtlich ihres Anspruchs auf Übertragung „auf die Union“ betreffende Sachverhalt war somit zwar unter der Geltung der ADB 2004 entstanden, aber unter der Geltung der ADB 2004 im Zeitpunkt des Inkrafttretens der ADB 2011 nicht vollständig abgeschlossen, so dass diese im vorliegenden Fall nicht rückwirkend angewandt wurden.
109 Unter diesen Umständen kann sich die Klägerin auch nicht auf wohlerworbene Rechte oder auf die Nichteinhaltung der Voraussetzungen für den Widerruf von Verwaltungsakten berufen (vgl. Urteil Cocchi und Falcione, Randnrn. 42 und 43).
110 Nach alledem ist der Antrag auf Aufhebung des zweiten Vorschlags zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren als unbegründet zurückzuweisen.
111 Deshalb ist die vorliegende Klage abzuweisen.
Kosten
112 Nach Art. 87 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Achten Kapitels ihres Zweiten Titels auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 87 Abs. 2 kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei zur Tragung nur eines Teils der Kosten oder gar nicht zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist.
113 Aus den oben dargelegten Gründen ergibt sich, dass die Klägerin mit ihrer Klage unterlegen ist. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Verhalten der Kommission geeignet war, bei der Klägerin vollkommen berechtigte Fragen und Zweifel aufzuwerfen. Erstens ist daran zu erinnern, dass die Kommission in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde von sich aus einräumte, dass der zweite Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren als beschwerende Maßnahme eingestuft worden sei. Im Rahmen der vorliegenden Klage war die Kommission zwar berechtigt, eine Einrede der Unzulässigkeit zu erheben und zu beantragen, über diese Einrede vorab zu entscheiden, doch machte sie andererseits geltend, der Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren sei „offenkundig“ keine beschwerende Maßnahme gewesen. Ferner erklärte die Kommission dreimal, nämlich in dem ersten Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren sowie in den Mitteilungen vom 5. Mai und vom 30. Juli 2010, dass die ADB 2004 auf die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der ADB 2011 registrierten Übertragungsanträge angewandt würden. Überdies gibt es in diesen Mitteilungen keinen Hinweis auf die Bedeutung, die die Annahme der Vorschläge zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren durch die betreffenden Beamten und Bediensteten in diesem Zusammenhang haben könnte. Das Gericht hält deshalb die Anwendung von Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung und die Entscheidung für gerechtfertigt, der Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Plenum)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die Frau Teughels entstanden sind.
Van Raepenbusch
Rofes i Pujol
Perillo
Barents
Bradley
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Dezember 2013.
Die Kanzlerin
Der Präsident
W. Hakenberg
S. Van Raepenbusch
* Verfahrenssprache: Französisch.