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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.12.2013 – C-500/11
ECLI:EU:C:2013:849
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
19. Dezember 2013 ( *1 )
„Vorabentscheidungsersuchen — Verordnung (EG) Nr. 2200/96 — Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 — Landwirtschaft — Gemeinsame Marktorganisation — Obst und Gemüse — Erzeugerorganisationen — Voraussetzungen für die Anerkennung durch die nationalen Behörden — Zurverfügungstellung der zur Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse erforderlichen technischen Mittel — Pflicht der Organisation, im Fall der Übertragung ihrer Aufgaben auf Drittunternehmen über diese Unternehmen eine Kontrolle auszuüben“
In der Rechtssache C‑500/11
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 16. September 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 23. September 2011, in dem Verfahren
The Queen, auf Antrag der
Fruition Po Ltd
gegen
Minister for Sustainable Farming and Food and Animal Health
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça, G. Arestis (Berichterstatter), J.‑C. Bonichot und A. Arabadjiev,
Generalanwalt: N. Wahl,
Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2013,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
—
der Fruition Po Ltd, vertreten durch P. Cusick, Solicitor, und H. Mercer, Barrister,
—
der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. Beeko und L. Seeboruth als Bevollmächtigte im Beistand von G. Peretz, Barrister,
—
der niederländischen Regierung, vertreten durch C. S. Schillemans und C. Wissels als Bevollmächtigte,
—
der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Schima und N. Donnelly als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. April 2013
folgendes
Urteil
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 297, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2699/2000 des Rates vom 4. Dezember 2000 (ABl. L 311, S. 9) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2200/96) und von Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1432/2003 der Kommission vom 11. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 2200/96 hinsichtlich der Anerkennung der Erzeugerorganisationen und der vorläufigen Anerkennung der Erzeugergruppierungen (ABl. L 203, S. 18).
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Fruition Po Ltd (im Folgenden: Fruition) und dem Minister for Sustainable Farming and Food and Animal Health (Minister für nachhaltige Landwirtschaft und Ernährung sowie Tiergesundheit, im Folgenden: Minister) über eine Entscheidung, mit der dieser Fruition den ihr auf der Grundlage gemäß der Verordnung Nr. 2200/96 zuerkannten Status als Erzeugerorganisation entzogen hat.
Rechtlicher Rahmen
Die auf den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts fanden sich in der Verordnung Nr. 2200/96 und der Verordnung Nr. 1432/2003. Die Verordnung Nr. 2200/96 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 361/2008 des Rates vom 14. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 121, S. 1) aufgehoben und ersetzt. Die Verordnung Nr. 1432/2003 wurde ihrerseits durch die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. L 350, S. 1) aufgehoben und ersetzt, die wiederum durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157, S. 1) aufgehoben und ersetzt wurde.
Art. 11 der Verordnung Nr. 2200/96 lautete:
„(1) Als, Erzeugerorganisation‘ im Sinne dieser Verordnung gilt jede juristische Person,
a)
die auf Betreiben der Erzeuger folgender Kategorien der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse
i)
Obst und Gemüse,
ii)
Obst,
iii)
Gemüse,
iv)
zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse,
v)
Zitrusfrüchte,
vi)
Schalenfrüchte,
vii)
Pilze;
b)
namentlich zu folgendem Zweck gegründet worden ist:
1.
Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechten Erzeugung;
2.
stärkere Bündelung des Angebots und Förderung der Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder;
3.
Drosselung der Produktionskosten und Regulierung der Erzeugerpreise;
4.
Förderung umweltgerechter Wirtschaftsweisen, Anbautechniken und Abfallverwertungstechniken, insbesondere zum Schutz der Gewässer, des Bodens und der Landschaft sowie zur Erhaltung und/oder Förderung der Artenvielfalt;
c)
deren Satzung die beigetretenen Erzeuger insbesondere verpflichtet,
1.
die von der Erzeugerorganisation erlassenen Vorschriften hinsichtlich der Kenntnis der Erzeugung, der Vermarktung und des Umweltschutzes zu erfüllen;
2.
in ihrer Eigenschaft als Erzeuger einer der Erzeugniskategorien im Sinne des Buchstabens a) im Rahmen eines bestimmten Betriebes nur Mitglied einer einzigen Erzeugerorganisation im Sinne des Buchstabens a) zu sein;
3.
ihre gesamte betreffende Erzeugung über die Erzeugerorganisation abzusetzen;
…
4.
die von der Organisation zu statistischen Zwecken angeforderten Auskünfte zu erteilen, die insbesondere die Flächen, das Ernteaufkommen, die Erträge und die Direktverkäufe betreffen können;
5.
die satzungsgemäßen Finanzbeiträge für die Einrichtung und Finanzierung des gemeinsamen Betriebsfonds gemäß Artikel 15 zu entrichten;
d)
deren Satzung Folgendes vorsieht:
1.
die Modalitäten der Festlegung, des Erlasses und der Änderung der Vorschriften gemäß Buchstabe c) Nummer 1;
2.
die für die Finanzierung der Erzeugerorganisationen erforderlichen Finanzbeiträge der Mitglieder;
3.
die Vorschriften, die den zusammengeschlossenen Erzeugern die demokratische Kontrolle ihrer Organisation ermöglichen und ihnen die uneingeschränkte Kontrolle ihrer Entscheidungen garantieren;
4.
die Sanktionen zur Ahndung von Verstößen gegen satzungsgemäße Pflichten, namentlich bei Nichtentrichtung der Finanzbeiträge, oder gegen die von der Erzeugerorganisation festgelegten Vorschriften;
5.
die Vorschriften über die Aufnahme neuer Mitglieder und insbesondere eine Mindestdauer der Mitgliedschaft;
6.
die für das Funktionieren der Organisation erforderlichen Buchführungs- und Budgetierungsregeln,
und
e)
die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 anerkannt worden ist.
(2) Die Mitgliedstaaten erkennen die Erzeugergruppierungen auf Antrag als Erzeugerorganisationen im Sinne dieser Verordnung an, wenn sie
a)
die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllen und zu diesem Zweck unter anderem nachweisen, dass ihnen eine Mindestanzahl von Erzeugern angeschlossen ist und sie über eine Mindestmenge an vermarktbaren Erzeugnissen verfügen; diese Mindestwerte sind nach dem Verfahren des Artikels 46 festzusetzen;
b)
hinreichende Sicherheit für die Durchführung, die Dauer und die Effizienz ihrer Arbeit bieten;
c)
die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit ihre Mitglieder tatsächlich die zur Anwendung von umweltfreundlichen Anbauverfahren erforderliche technische Hilfe in Anspruch nehmen können;
d)
ihren Mitgliedern tatsächlich die zur Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse erforderlichen technischen Mittel zur Verfügung stellen und eine sachgerechte kaufmännische, buchhalterische und budgettechnische Abwicklung der von ihnen übernommenen Aufgaben gewährleisten.
…“
Art. 15 der Verordnung Nr. 2200/96 regelte die Voraussetzungen für die Gewährung der finanziellen Beihilfe der Gemeinschaft für die Erzeugerorganisationen, die einen Betriebsfonds eingerichtet hatten. Art. 48 dieser Verordnung ermächtigte die Europäische Kommission, die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung zu erlassen. In dieser Hinsicht war die auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbare Kommissionsverordnung die Verordnung Nr. 1432/2003.
Art. 6 der Verordnung Nr. 1432/2003 bestimmte:
„(1) Die Erzeugerorganisationen müssen dem Mitgliedstaat gegenüber nachweisen, dass sie über das Personal, die Infrastruktur und die Ausrüstung verfügen, die zur Erreichung der Ziele gemäß Artikel 11 der Verordnung … Nr. 2200/96 und zur Ausübung ihrer wesentlichen Aufgaben erforderlich sind. Diese umfassen insbesondere
—
die Kenntnis über die Erzeugung ihrer Mitglieder,
—
das Sortieren, Lagern und Verpacken der Erzeugung ihrer Mitglieder,
—
die kaufmännische und haushaltstechnische Abwicklung und
—
die zentrale Buchführung und das Rechnungswesen.
(2) Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen eine Erzeugerorganisation die Ausführung der Aufgaben gemäß Artikel 11 der Verordnung … Nr. 2200/96 an Dritte übertragen kann.“
Hierzu ist festzustellen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Bestimmungen erlassen hat, in denen festgelegt wäre, unter welchen Bedingungen eine Erzeugerorganisation die Ausführung der Aufgaben gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 2200/96 auf Dritte übertragen kann.
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
Ende 2003 stellte Fruition bei den zuständigen britischen Behörden einen Antrag auf Anerkennung als Erzeugerorganisation in der Kategorie „Früchte aller Art“. In ihrem Antrag auf Anerkennung als Erzeugerorganisation machte sie u. a. folgende Angaben zu ihren Strukturen, Entscheidungsverfahren und Anlagen:
„[Fruition] hat weder eine Muttergesellschaft noch Tochtergesellschaften; sie unterhält jedoch eine Vermarktungsvereinbarung mit der Northcourt Group Ltd [im Folgenden: Northcourt], einer Gesellschaft, deren Gesellschafterkreis sich mit dem Gesellschafterkreis von [Fruition] teilweise überschneidet. [Northcourt] nutzt die Worldwide Fruit [im Folgenden: WWF] (an der sie einen Anteil von 20 % besitzt) als Vermarktungsstelle. WWF beschäftigt Marketing-, Technik-, Qualitätssicherungs- Computer-, Planungs- und Verwaltungsmitarbeiter, die Dienstleistungen an [Fruition] erbringen.
…
Laufende unternehmenspolitische Entscheidungen werden vom Leitungsorgan getroffen, dessen Mitglieder von den Gesellschaftern nominiert und aus ihrer Mitte gewählt werden … Die Stimmrechte der Gesellschafter beruhen auf ihren über [Fruition] abgesetzten Erzeugnismengen, sind jedoch für jeden einzelnen Gesellschafter auf höchstens 10 % der Gesamtstimmrechte begrenzt.
…
Lagerung, Verpackung und Vertriebsplanung werden von WWF‑Mitarbeitern konzipiert und von [Northcourt] und [Fruition] genehmigt. Die Lagerung und Verpackung für die mehr als 100 Gesellschafter von [Fruition] findet in ungefähr 30 großen Lager- und 10 großen Verpackungseinrichtungen statt, die alle im Eigentum einzelner Gesellschafter stehen …
…
[Fruition] besitzt keine Grundstücke oder Gebäude – sämtliche Lagerungs- oder Verpackungsvorgänge erfolgen in den Einrichtungen der Gesellschafter … [Fruition] hat für diese Einrichtungen bestimmte Verpackungsvorrichtungen und Anlagen zur Verbesserung der Lagerung geliefert …“
Auf diesen Anerkennungsantrag statteten die zuständigen britischen Behörden Fruition einen Kontrollbesuch ab. Sie erstellten auch einen Prüfbericht, in dem ein Vermarktungsvertrag erwähnt wurde, der mit Northcourt zu dem Zweck geschlossen worden sei, auf die Dienstleistungen von WWF zurückgreifen zu können, und in dem es heißt, dass Fruition nur über zwei unmittelbare Angestellte, den Geschäftsführer und dessen persönlichen Assistenten, verfüge, die in Teilzeit beschäftigt seien.
Im Dezember 2003 erkannten diese Behörden Fruition auf der Grundlage der Verordnung Nr. 2200/96 den Status einer Erzeugerorganisation zu. Daraufhin konnte Fruition die beantragte Gemeinschaftsbeihilfe erhalten, die von diesen Behörden verwaltet und nur Erzeugern gewährt wurde, die sich zu Erzeugerorganisationen zusammengeschlossen hatten.
In den Jahren 2004 und 2005 erstellten diese Behörden zwei weitere Prüfberichte mit der Angabe, dass die Erzeugerorganisation Fruition zufriedenstellend arbeite.
Mit Entscheidung vom 10. Juli 2006 entzog der Minister Fruition den Status einer Erzeugerorganisation insbesondere mit der Begründung, dass die von ihr zu erfüllenden Aufgaben praktisch vollständig ausgelagert seien und dass sie im Übrigen nicht ausreichend nachgewiesen habe, dass sie eine Kontrolle über diese ausgelagerten Aufgaben ausübe. Diese Entscheidung erging im Anschluss an eine Prüfung der Kommission, die zu dem Ergebnis gelangte, dass mehrere britische Erzeugerorganisationen, darunter Fruition, die in der Verordnung Nr. 2200/96 vorgesehenen Anerkennungskriterien nicht erfüllten. Insbesondere in Bezug auf Fruition war die Kommission zu folgendem Ergebnis gelangt:
„Die 101 Gesellschafter von [Fruition] besitzen nahezu 100 % der Anteile an [Northcourt]. Diese Gesellschaft besitzt 50 % der Anteile an [WWF]. Die restlichen 50 % werden von einer Gesellschaft gehalten, die Landwirten in Neuseeland gehört. Es besteht kein Vertrag zwischen [Fruition] und dieser Gesellschaft.
WWF vermarktet fast 100 % der Erzeugnisse von [Fruition]. WWF ist außerdem auch für die Organisation der Beförderung, Sortierung, Verpackung und Qualitätssicherung der Erzeugnisse, einschließlich der allgemeinen Produktionskontrolle im Auftrag von [Fruition], verantwortlich. Technische Dienstleistungen und Abrechnungen werden ebenfalls von WWF erbracht. Für die vorgenannten Leistungen von WWF werden [Fruition] um die 150000 GBP in Rechnung gestellt. Offensichtlich steht WWF im Zentrum der gesamten Organisation und führt alle Tätigkeiten aus, die normalerweise eine Erzeugerorganisation ausüben sollte.
Die Dienststellen der Kommission sind der Auffassung, dass [Fruition] die Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllte, da die Tätigkeiten der Erzeugerorganisation von WWF durchgeführt werden, ohne dass ihr diese Aufgabe von [Fruition] übertragen worden wäre. Abgesehen davon besteht auch noch ein Problem hinsichtlich der Struktur, da die [Fruition] beigetretenen Erzeuger nicht über die Mehrheit der Stimmen bei Entscheidungen verfügen, die WWF betreffen, was im Widerspruch zu Art. 11 Abs. 1 Buchst. d Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 steht.“
Mit Schreiben vom 7. April 2008 bestätigte der Minister seine Rücknahmeentscheidung vom 10. Juli 2006 und wies damit den von Fruition im Rahmen eines im Vereinigten Königreich anwendbaren internen Verwaltungsverfahrens gegen diese eingelegten Widerspruch zurück.
Am 2. Juli 2008 erhob Fruition beim vorlegenden Gericht Klage auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung. Zur Stützung dieser Klage macht sie geltend, dass ihres Erachtens die Verordnung Nr. 2200/96 nicht verlange, dass eine Erzeugerorganisation eine Kontrolle über die von ihr ausgelagerten Tätigkeiten ausübe, und dass sie daher im Ausgangsverfahren die in dieser Verordnung vorgesehenen Anerkennungskriterien erfülle.
Nach Anhörung der Parteien und Prüfung der ihm vorgelegten Beweismittel traf das vorlegende Gericht insbesondere folgende Tatsachenfeststellungen.
In Bezug auf die vertragliche Beziehung zwischen Fruition und Northcourt liege der Entwurf eines Vermarktungsvertrags vom Januar 2004, der niemals wirksam geworden sei, vor, der den Betrieb einer den Voraussetzungen der Verordnung Nr. 2200/96 entsprechenden Erzeugerorganisation unter der ausschließlichen Kontrolle von Northcourt habe erlauben sollen. Da kein förmlicher schriftlicher Vertrag vorgelegen habe, müsse die tatsächliche vertragliche Beziehung zwischen Fruition und Northcourt anhand der zwischen diesen beiden Unternehmen abgeschlossenen Geschäfte beurteilt werden. Das Gericht stellte außerdem fest, dass kein förmlicher schriftlicher Vertrag zwischen Fruition und WWF bestehe.
Im Verhältnis zwischen Northcourt und WWF gab es nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts einen im Jahr 2000 geschlossenen Vermarktungsvertrag, der WWF die Kontrolle gegenüber Northcourt in der gleichen Weise zugestand, wie nach den Bedingungen des Vertragsentwurfs von 2004 Northcourt die Kontrolle gegenüber Fruition zustand.
Das vorlegende Gericht führte ferner aus, dass Northcourt faktisch an von Fruition erteilte Weisungen gebunden gewesen sei, da die Gesellschafter von Fruition 93 % der Anteile an Northcourt gehalten hätten und das gesamte leitende Personal aus Gesellschaftern von Fruition bestanden habe. Northcourt habe ihrerseits das Handeln von WWF beherrscht, da feststehe, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Rücknahme der Anerkennung über 50 % der Anteile an WWF verfügt hätten und nicht mehr über 20 %, wie im Antrag von Fruition auf Anerkennung angegeben, und Beschlüsse einstimmig hätten gefasst werden müssen. Zudem gebe es keinen Beweis dafür, dass Northcourt oder WWF vertraglich anerkannt hätten, dass Fruition ihnen gegenüber weisungsbefugt sei, da eine solche Willenserklärung weder aus einem schriftlichen Vertrag noch aus in einem bei den Akten befindlichen Dokument hervorgehe.
Schließlich sei das Verhältnis zwischen Fruition, Northcourt und WWF dadurch gekennzeichnet, dass die Tätigkeiten dieser Unternehmen auf der Basis von Einvernehmen durchgeführt worden seien und dass es wahrscheinlich wechselseitige Konzessionen gegeben habe. WWF habe Entscheidungen von Fruition akzeptiert, auch wenn dies ihren eigenen geschäftlichen Interessen entgegenstehen mochte. Letztlich seien die Beteiligten angesichts der Verschachtelung der Anteile – Fruition habe 93 % der Anteile an Northcourt gehalten, die 50 % der Anteile an WWF gehalten habe – auf der Basis von Einvernehmen tätig geworden, was offensichtlich nicht bedeuten könne, dass Fruition ihren Standpunkt jedes Mal zwangsläufig habe durchsetzen können.
Aufgrund dieser Tatsachenfeststellungen nahm das vorlegende Gericht an, dass sich im Ausgangsverfahren in Anbetracht des Unionsrechts die Frage stelle, ob die Verordnung Nr. 2200/96 implizit verlange, dass eine Erzeugerorganisation außenstehenden Dienstleistern im Rahmen eines Vertragsverhältnisses Weisungen erteile, oder ob es vielmehr genüge, dass die wechselseitige Abhängigkeit des Gesellschaftskapitals dieser Unternehmen die Tätigkeit auf der Basis von Einvernehmen erlaube. Es hielt das Argument des Ministers für stichhaltig, dass Art. 11 dieser Verordnung verletzt werde, wenn eine Erzeugerorganisation die gesamte Abwicklung ihrer Aufgaben einschließlich deren Kontrolle einem außenstehenden Unternehmen übertrage, doch es erschien ihm schwierig, zu bestimmen, inwieweit und in welcher Weise die Kontrolle beibehalten werden müsse und ob die wechselseitige Abhängigkeit der Kapitalanteile im Ausgangsverfahren den Anforderungen des Unionsrechts genüge.
Vor diesem Hintergrund hat der High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1.
Ist Art. 11 der Verordnung Nr. 2200/96 in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit dahin auszulegen, dass danach eine gewisse Kontrolle der jeweiligen Körperschaft über ihre Auftragnehmer erforderlich ist, wenn
a)
ein Mitgliedstaat die Anerkennung einer Körperschaft als Erzeugerorganisation nach Art. 11 der Verordnung Nr. 2200/96 prüft,
b)
Zweck und Satzung der Körperschaft den Anforderungen des Art. 11 der Verordnung Nr. 2200/96 entsprechen,
c)
die der Körperschaft beigetretenen Erzeuger alle Dienstleistungen erhalten, die von einer Erzeugerorganisation im Sinne von Art. 11 erbracht werden müssen, und
d)
die Körperschaft Auftragnehmer damit beauftragt hat, einen erheblichen Anteil dieser Dienstleistungen zu erbringen?
2.
Wenn Frage 1 zu bejahen ist, in welchem Umfang muss eine Kontrolle bei richtiger Auslegung von Art. 11 der Verordnung Nr. 2200/96 gegeben sein?
3.
Ist eine gegebenenfalls nach Art. 11 der Verordnung Nr. 2200/96 erforderliche Kontrolle der Körperschaft insbesondere gegeben, wenn
a)
es sich bei den Auftragnehmern
1.
um eine Gesellschaft handelt, an der die Mitglieder der Körperschaft 93 % der Anteile halten, und
2.
um eine Gesellschaft, an der die erstgenannte Gesellschaft 50 % der Anteile hält und nach deren Satzung oder Gesellschaftsvertrag Entscheidungen der Gesellschaft einstimmig gefasst werden müssen,
b)
keine der beiden Gesellschaften vertraglich verpflichtet ist, den Weisungen der Körperschaft hinsichtlich der fraglichen Tätigkeiten nachzukommen, sondern
c)
die Körperschaft und die Auftragnehmer infolge der vorstehend dargestellten Beteiligungsverhältnisse auf der Grundlage eines Einvernehmens tätig werden?
4.
Ist für die Beantwortung der vorgenannten Fragen von Bedeutung, dass
a)
Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1432/03 zum maßgeblichen Zeitpunkt ausdrücklich vorsah, dass „[d]ie Mitgliedstaaten [fest]legen …, unter welchen Bedingungen“ Erzeugerorganisationen die Ausführung ihrer Aufgaben auf Dritte übertragen können;
b)
der in Frage 1 genannte Mitgliedstaat zum maßgeblichen Zeitpunkt solche Bedingungen nicht festgelegt hatte?
Zu den Vorlagefragen
Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 11 der Verordnung Nr. 2200/96 dahin auszulegen ist, dass eine Erzeugerorganisation, die die Ausübung von für ihre Anerkennung nach dieser Bestimmung wesentlichen Tätigkeiten auf Dritte übertragen hat, verpflichtet ist, die Kontrolle über diese Ausübung zu behalten, damit sie die in dieser Bestimmung vorgesehenen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen kann, und, gegebenenfalls, in welchem Umfang diese Kontrolle behalten werden muss.
Vorab ist festzustellen, dass keine Bestimmung dieser Verordnung einer Auslagerung der in ihrem Art. 11 aufgeführten Tätigkeiten entgegensteht.
In diesem Zusammenhang sieht der siebte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1432/2003 vor, dass es sein kann, dass eine Erzeugerorganisation nicht imstande ist, alle ihre Tätigkeiten direkt auf effiziente Weise auszuführen, und Art. 6 Abs. 2 dieser Verordnung berücksichtigt ausdrücklich die Möglichkeit, dass eine Erzeugerorganisation die Ausführung der Aufgaben gemäß Art. 11 an Dritte übertragen kann.
Eine solche Auslagerung kann es jedoch Erzeugerorganisationen keinesfalls gestatten, von den Voraussetzungen befreit zu werden, denen sie unterliegen, um gemäß Art. 11 der Verordnung Nr. 2200/96 als solche anerkannt werden zu können. Wie nämlich aus diesem Artikel hervorgeht, erkennen die Mitgliedstaaten als Erzeugerorganisationen im Sinne dieser Verordnung nur diejenigen an, die den in den ersten beiden Absätzen dieses Artikels aufgestellten Voraussetzungen entsprechen. Zu ihnen gehört u. a. die Voraussetzung nach Art. 11 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung, wonach diese Organisationen hinreichende Sicherheit für die Durchführung, die Dauer und die Effizienz ihrer Arbeit bieten müssen.
Mit dem Antrag auf Anerkennung als Erzeugerorganisation im Sinne dieser Verordnung verpflichten sie sich nämlich, diese Voraussetzungen während des gesamten Anerkennungszeitraums zu erfüllen und insbesondere die ihnen nach Art. 11 der Verordnung obliegenden wesentlichen Tätigkeiten effizient auszuüben. Daher ist es für die Beibehaltung ihres Status als Erzeugerorganisationen unerlässlich, dass sie, sobald sie anerkannt sind, darauf achten, dass sie während dieses Zeitraums beständig alle Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen, und insbesondere, dass sie sich des Fortgangs der effizienten Ausführung ihrer Tätigkeiten vergewissern.
Könnte eine Erzeugerorganisation diese wesentlichen Tätigkeiten Dritten in voller Eigenständigkeit und ohne Kontrolle übertragen, wäre sie nicht mehr in der Lage, ständig über die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 11 einschließlich derjenigen zu wachen, die verlangt, dass stets eine effiziente Ausübung dieser Tätigkeiten sichergestellt ist.
Zu dem Kontrollniveau, das nach der Verordnung Nr. 2200/96 erforderlich ist, wenn eine Erzeugerorganisation die Ausübung von für ihre Anerkennung nach Art. 11 dieser Verordnung wesentlichen Tätigkeiten auf Dritte übertragen hat, ist festzustellen, dass, da diese Organisation verpflichtet ist, ständig auf die Einhaltung der Voraussetzungen für ihre Anerkennung einschließlich derjenigen zu achten, die gebietet, dass stets eine effiziente Ausführung ihrer Arbeit sichergestellt ist, diesem Kontrollerfordernis nur dann genügt werden kann, wenn diese Kontrolle es der Organisation erlaubt, rechtzeitig und verbindlich in diese Ausübung einzugreifen.
Einem solchen Kontrollerfordernis wird genügt, wenn es eine vertragliche Vereinbarung der betreffenden Erzeugerorganisation erlaubt, für die Ausübung der ausgelagerten Tätigkeit und die umfassende Kontrolle ihrer Abwicklung verantwortlich zu bleiben, so dass sie letztendlich während der gesamten Vertragsdauer die Befugnis behält, diese Ausübung zu kontrollieren und gegebenenfalls rechtzeitig in sie einzugreifen.
In dieser Hinsicht kann eine bloße Praxis, die darin besteht, dass die Entscheidungen im Einvernehmen zwischen der Erzeugerorganisation und dem Dritten, dessen sie sich bedient, getroffen werden, nicht gewährleisten, dass dem Kontrollerfordernis genügt wird.
Da es jedoch um die Prüfung tatsächlich und rechtlich mitunter komplexer Situationen geht, obliegt es dem zuständigen nationalen Gericht, in jedem Einzelfall und unter Berücksichtigung aller erheblichen Umstände des konkreten Falles, einschließlich der Art und des Umfangs der ausgelagerten Tätigkeiten, zu prüfen, ob die betreffende Erzeugerorganisation die in Art. 11 der Verordnung Nr. 2200/96 geforderte Kontrolle behalten hat.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich daher, dass Art. 11 der Verordnung Nr. 2200/96 dahin auszulegen ist, dass – um die in dieser Bestimmung genannten Anerkennungsvoraussetzungen zu erfüllen – eine Erzeugerorganisation, die die Ausübung von für ihre Anerkennung nach dieser Bestimmung wesentlichen Tätigkeiten auf Dritte übertragen hat, verpflichtet ist, eine vertragliche Vereinbarung zu schließen, die es ihr erlaubt, für diese Ausübung und die umfassende Kontrolle der Abwicklung in der Weise verantwortlich zu bleiben, dass sie letztendlich während der gesamten Vertragsdauer die Befugnis behält, diese Ausübung zu kontrollieren und gegebenenfalls rechtzeitig in sie einzugreifen. Es obliegt dem zuständigen nationalen Gericht, in jedem Einzelfall und unter Berücksichtigung aller erheblichen Umstände des konkreten Falles, einschließlich der Art und des Umfangs der ausgelagerten Tätigkeiten, zu prüfen, ob die betreffende Erzeugerorganisation eine solche Kontrolle behalten hat.
Kosten
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:
Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2699/2000 des Rates vom 4. Dezember 2000 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass – um die in dieser Bestimmung genannten Anerkennungsvoraussetzungen zu erfüllen – eine Erzeugerorganisation, die die Ausübung von für ihre Anerkennung nach dieser Bestimmung wesentlichen Tätigkeiten auf Dritte übertragen hat, verpflichtet ist, eine vertragliche Vereinbarung zu schließen, die es ihr erlaubt, für diese Ausübung und die umfassende Kontrolle der Abwicklung in der Weise verantwortlich zu bleiben, dass sie letztendlich während der gesamten Vertragsdauer die Befugnis behält, diese Ausübung zu kontrollieren und gegebenenfalls rechtzeitig in sie einzugreifen. Es obliegt dem zuständigen nationalen Gericht, in jedem Einzelfall und unter Berücksichtigung aller erheblichen Umstände des konkreten Falles, einschließlich der Art und des Umfangs der ausgelagerten Tätigkeiten, zu prüfen, ob die betreffende Erzeugerorganisation eine solche Kontrolle behalten hat.
Unterschriften
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.