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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 16.01.2014 – C-24/13

ECLI:EU:C:2014:40

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

16. Januar 2014 ( *1 )

„Landwirtschaft — Verordnung (EG) Nr.1698/2005 — ELER — Anforderungen an die Rechtsform lokaler Aktionsgruppen — Änderung dieser Anforderungen — Zuständigkeit der Mitgliedstaaten — Grenzen“

In der Rechtssache C‑24/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn) mit Entscheidung vom 3. Januar 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Januar 2013, in dem Verfahren

Dél-Zempléni Nektár Leader Nonprofit kft

gegen

Vidékfejlesztési Miniszter

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan, des Richters J. Malenovský und der Richterin A. Prechal (Berichterstatterin),

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 53 Abs. 2 und 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 368, S. 15).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Dél-Zempléni Nektár Leader Nonprofit kft (im Folgenden: DZNLN) und dem Vidékfejlesztési Miniszter (Minister für die Entwicklung des ländlichen Raums) wegen dessen Entscheidung, mit der DZNLN die Zulassung als lokale Aktionsgruppe entzogen wurde.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Die Verordnung Nr. 1698/2005 legt die Regeln für Interventionen des ELER fest.

4

Art. 15 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„Der ELER wirkt in den Mitgliedstaaten in Form von Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum. Mit diesen Programmen wird eine Strategie der ländlichen Entwicklung über ein Bündel von Maßnahmen umgesetzt, die nach den in Titel IV definierten Schwerpunkten gruppiert werden.

Jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum erstreckt sich auf einen zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2013 liegenden Zeitraum.“

5

Zur Beihilferegelung des Schwerpunkts 4 („Leader“) sieht Art. 61 der Verordnung Nr. 1698/2005 vor:

„Das Leader-Konzept umfasst mindestens folgende Elemente:

a)

gebietsbezogene lokale Entwicklungsstrategien, die auf subregionaler Ebene für genau umrissene ländliche Gebiete bestimmt sind,

b)

lokale öffentlich-private Partnerschaften (nachstehend ‚lokale Aktionsgruppen‘ genannt),

c)

ein Bottom-up-Konzept mit Entscheidungsbefugnis für die lokalen Aktionsgruppen bei der Ausarbeitung und Umsetzung lokaler Entwicklungsstrategien,

d)

eine multisektorale Konzeption und Umsetzung der Strategie, die auf dem Zusammenwirken der Akteure und Projekte aus den verschiedenen Bereichen der lokalen Wirtschaft beruhen,

g)

die Vernetzung lokaler Partnerschaften.“

6

Art. 62 („Lokale Aktionsgruppen“) der Verordnung Nr. 1698/2005 bestimmt:

„(1)   Das Konzept der lokalen Entwicklungspartnerschaft wird durch lokale Aktionsgruppen umgesetzt, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

Sie sind Träger einer integrierten örtlichen Entwicklungsstrategie, die sich mindestens auf die Aspekte nach Artikel 61 Buchstaben a bis d und Buchstabe g stützt, und verantwortlich für deren Umsetzung.

b)

Sie stellen entweder eine Gruppierung dar, die bereits im Rahmen der Initiative Leader II … oder Leader+ … unterstützt wird, oder eine dem Leader-Konzept entsprechende Gruppierung oder eine neu gegründete repräsentative Gruppierung von Partnern aus unterschiedlichen sozioökonomischen Bereichen des jeweiligen Gebiets. Auf der Ebene der Entscheidungsfindung müssen die Wirtschafts- und Sozialpartner sowie andere Vertreter der Zivilgesellschaft, z. B. Landwirte, Landfrauen und Jugendliche sowie deren Verbände mindestens 50 % der lokalen Partnerschaft stellen.

c)

Sie müssen zeigen, dass sie imstande sind, eine Entwicklungsstrategie für ihr Gebiet auszuarbeiten und umzusetzen.

(2)   Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die lokalen Aktionsgruppen entweder die Federführung für Verwaltung und Finanzmanagement einem Partner übertragen, der befähigt ist, öffentliche Fördermittel zu verwalten und das ordnungsgemäße Funktionieren der Partnerschaft sicherzustellen, oder sich in einer rechtlich konstituierten Organisationsform zusammenschließen, deren Satzung das ordnungsgemäße Funktionieren der Partnerschaft und die Befähigung zur Verwaltung öffentlicher Zuschüsse gewährleistet.

(4)   Die im Rahmen der Strategie finanzierten Projekte werden von den lokalen Aktionsgruppen ausgewählt. Diese können auch die Kooperationsprojekte auswählen.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

7

DZNLN, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ohne Gewinnerzielungsabsicht, erhielt mit Entscheidung der Új Magyarország Vidékfejlesztési Program Irányító Hatósága (Behörde für das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums „Neues Ungarn“) vom 26. September 2008 die Anerkennung als lokale Aktionsgruppe Leader.

8

Anschließend war DZNLN als lokale Aktionsgruppe Leader tätig und erfüllte dabei die Bestimmungen sowohl des Unionsrechts als auch des innerstaatlichen Rechts.

9

Die genannte Zulassung wurde DZNLN mit Entscheidung vom 26. April 2012 mit Wirkung vom 30. April 2012 mit der Begründung entzogen, dass gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 der Verordnung 54/2011 des Ministers für die Entwicklung des ländlichen Raums von diesem Zeitpunkt an nur Vereine den Status als lokale Aktionsgruppe Leader innehaben könnten, womit u. a. Einrichtungen ausgeschlossen seien, die wie DZNLN in der Form einer Handelsgesellschaft ohne Gewinnerzielungsabsicht organisiert seien.

10

Das Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Gericht für Sozial- und Verwaltungsstreitsachen Budapest), bei dem DZNLN gegen diese Entscheidung Anfechtungsklage erhoben hat, stellt sich die Frage nach der Vereinbarkeit dieser Entscheidung mit den Verordnungen Nrn. 1698/2005 und 1974/2006. Daher hat dieses Gericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Sind die Verordnungen Nrn. 1698/2005 und 1974/2006 dahin auszulegen, dass im Zusammenhang mit Agrarbeihilfen gegründete lokale Aktionsgruppen nur eine in einem Mitgliedstaat gesetzlich vorgesehene Rechtsform aufweisen können?

2.

Kann auf der Grundlage der genannten Verordnungen eine Unterscheidung in der Weise vorgenommen werden, dass der nationale Gesetzgeber nur lokale Aktionsgruppen anerkennt, die bestimmte Rechtsformen aufweisen, indem er andere oder engere Voraussetzungen aufstellt, als sie in Art. 62 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1698/2005 vorgesehen sind?

3.

Reicht es gemäß den genannten Verordnungen aus, wenn lokale Aktionsgruppen in einem Mitgliedstaat nur die in Art. 62 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1698/2005 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen? Kann der Mitgliedstaat diese Vorschrift einschränken, indem er an die Einrichtungen, die die in Art. 62 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1698/2005 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, andere formelle oder gesetzliche Anforderungen stellt?

4.

Sind die genannten Verordnungen dahin auszulegen, dass die Entscheidung, lokale Aktionsgruppen, die die von Art. 62 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1698/2005 vorgegebenen Voraussetzungen erfüllen und während des gesamten Zeitraums, in dem sie tätig waren, sämtliche einschlägigen nationalen und gemeinschaftlichen Vorschriften beachtet haben, abzuschaffen, und nur die Tätigkeit von lokalen Aktionsgruppen zuzulassen, die eine neue Rechtsform aufweisen, in das Ermessen eines Mitgliedstaats fällt?

5.

Sind die genannten Verordnungen dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat in Bezug auf bereits laufende Hilfsprogramme oder während des Programmplanungszeitraums gegebenenfalls auch den Rechtsrahmen für die Tätigkeit der lokalen Aktionsgruppen ändern kann?

6.

Wie sind die genannten Verordnungen auszulegen, wenn lokale Aktionsgruppen abgeschafft werden, die ihre Tätigkeit bislang effizient und rechtmäßig ausgeübt haben? Was geschieht in einem solchen Fall mit den von den lokalen Aktionsgruppen eingegangenen Verpflichtungen und erworbenen Rechten, insbesondere unter Berücksichtigung der Gesamtheit der von der Abschaffung betroffenen Einrichtungen?

7.

Ist Art. 62 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1698/2005 dahin auszulegen, dass eine Vorschrift hinnehmbar und rechtmäßig ist, mit der ein Mitgliedstaat verlangt, dass die lokalen Aktionsgruppen Leader, die die Form einer Handelsgesellschaft ohne Gewinnerzielungsabsicht aufweisen, binnen eines Jahres in Vereine umgewandelt werden müssen, weil nur die Rechtsform eines Vereins als Organisationsform die Einrichtung eines Netzes zwischen den lokalen Gesellschaften ordnungsgemäß gewährleisten könne, da eine Handelsgesellschaft nach geltendem ungarischen Recht im Wesentlichen auf Gewinnerzielung ausgerichtet sei und die Verfolgung wirtschaftlicher Interessen die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel und den Beitritt neuer Gesellschafter ausschließe?

Zu den Vorlagefragen

11

Vorab ist zum einen darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Gerichtshof, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen kann, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden. Diese Bestimmung ist, was die Fragen 1 bis 5 und 7 betrifft, in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.

12

Zum anderen kann nach Art. 53 Abs. 2 dieser Verfahrensordnung der Gerichtshof, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist, nach Anhörung des Generalanwalts, jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden. Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache in Bezug auf die sechste Frage anzuwenden.

Zu den Fragen 1 bis 3

13

Mit seinen ersten drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnungen Nrn. 1698/2005 und 1974/2006 dahin auszulegen sind, dass sie den Erlass von nationalen Vorschriften verlangen, verbieten oder gestatten, nach denen eine lokale Aktionsgruppe, die sämtliche in Art. 62 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1698/2005 aufgezählten Voraussetzungen erfüllt, darüber hinaus dazu verpflichtet ist, eine bestimmte Rechtsform anzunehmen, und anderen hiermit verbundenen Anforderungen unterliegt.

14

Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen von Verordnungen zwar aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts im Allgemeinen unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen haben, ohne dass nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich wären, es jedoch vorkommen kann, dass manche Verordnungsbestimmungen zu ihrer Durchführung des Erlasses von Durchführungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten bedürfen (vgl. u. a. Urteil vom 25. Oktober 2012, Ketelä, C‑592/11, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15

Insoweit ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Durchführung einer Verordnung erlassen können, wenn sie deren unmittelbare Anwendbarkeit nicht vereiteln, deren unionsrechtliche Natur nicht verbergen und die Ausübung des ihnen durch die betreffende Verordnung verliehenen Ermessens innerhalb der Grenzen dieser Vorschriften konkretisieren (Urteil Ketelä, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16

Daher ist unter Bezugnahme auf die einschlägigen, anhand objektiver Kriterien ausgelegten Bestimmungen der fraglichen Verordnung festzustellen, ob diese Bestimmungen es den Mitgliedstaaten verbieten, gebieten oder gestatten, bestimmte Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, und, insbesondere im letztgenannten Fall, ob sich die betreffende Maßnahme in den Rahmen des den einzelnen Mitgliedstaaten eingeräumten Wertungsspielraums einfügt (Urteil Ketelä, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17

Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) deren Bestimmungen für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union gelten. Bei einer solchen Durchführung sind die Mitgliedstaaten zudem dazu verpflichtet, die Wahrung der allgemeinen Grundsätze dieses Rechts, wie u. a. der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Rechtssicherheit, des Schutzes berechtigten Vertrauens und der Verhältnismäßigkeit, zu gewährleisten (vgl. u. a. Urteile vom 20. Juni 2002, Mulligan u. a., C-313/99, Slg. 2002, I-5719, Rn. 46, und vom 4. Juni 2009, JK Otsa Talu, C-241/07, Slg. 2009, I-4323, Rn. 46).

18

Im Licht der in den Rn. 15 und 16 des vorliegenden Beschlusses angeführten Gesichtspunkte ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1698/2005 keine Bestimmungen enthält, nach denen die lokalen Aktionsgruppen eine bestimmte Rechtsform aufweisen müssten. In dieser Hinsicht heißt es in Art. 62 Abs. 2 dieser Verordnung lediglich, dass die Verwaltungsbehörde sicherstellt, dass die lokalen Aktionsgruppen entweder die Federführung für Verwaltung und Finanzmanagement einem Partner übertragen, der befähigt ist, öffentliche Fördermittel zu verwalten und das ordnungsgemäße Funktionieren der Partnerschaft sicherzustellen, oder sich in einer rechtlich konstituierten Organisationsform zusammenschließen, deren Satzung das ordnungsgemäße Funktionieren der Partnerschaft und die Befähigung zur Verwaltung öffentlicher Zuschüsse gewährleistet.

19

Unter diesen Umständen, insbesondere im Hinblick auf die der Verwaltungsbehörde in dieser Vorschrift eingeräumte Wahlmöglichkeit, kann die Verordnung Nr. 1698/2005 nicht dahin ausgelegt werden, dass sie die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, festzulegen, dass die lokalen Aktionsgruppen eine bestimmte Rechtsform annehmen müssen.

20

Sodann ist festzustellen, dass Art. 62 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1698/2005 auch nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er es den Mitgliedstaaten verbietet, von den lokalen Aktionsgruppen die Wahl einer bestimmten Rechtsform zu verlangen und damit einer der beiden Modalitäten, auf die in dieser Vorschrift Bezug genommen wird, den Vorzug zu geben.

21

Wie aus dem Wortlaut dieser Vorschrift selbst hervorgeht, wird mit ihr nur bezweckt, das ordnungsgemäße Funktionieren der Partnerschaft und die Befähigung zur Verwaltung öffentlicher Zuschüsse zu gewährleisten.

22

Angesichts insbesondere der Angaben in den Art. 61 und 62 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1698/2005, aus denen hervorgeht, dass die lokale Aktionsgruppe eine öffentlich-private Partnerschaft darstellt, die eine breite Palette privater Partner umfasst, und die mit einer Entscheidungsbefugnis ausgestattet und imstande sein muss, eine lokale Entwicklungsstrategie auszuarbeiten und umzusetzen, für die sie verantwortlich ist, ist festzustellen, dass die Verpflichtung, zur Einrichtung einer solchen Gruppe auf eine bestimmte Rechtsform zurückzugreifen, in besonders wirksamer Weise zur Erreichung dieses Ziels beitragen kann. Insoweit fällt die Auferlegung einer solchen Verpflichtung grundsätzlich in das Ermessen, über das die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Verordnung Nr. 1698/2005 verfügen.

23

Was schließlich die Frage betrifft, ob die nationalen Behörden mit dem Erlass einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden das ihnen bei der Durchführung der Verordnung Nr. 1698/2005 eingeräumte Ermessen nicht überschritten haben, ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, es u. a. erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. u. a. Urteil vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C-380/05, Slg. 2008, I-349, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24

Hierzu ist jedoch festzustellen, dass die Vorlageentscheidung außer der Behauptung, dass sich aus § 2 Abs. 1 bis 3 der Verordnung 54/2011 ergebe, dass ab dem 30. April 2012 nur Einrichtungen in der Rechtsform eines Vereins den Status einer lokalen Aktionsgruppe Leader besitzen könnten, keinerlei Angaben zu den übrigen Voraussetzungen und Bestimmungen enthält, die den eingeführten neuen Rechtsrahmen kennzeichnen, und auch nicht die besonderen rechtlichen Merkmale darlegt, über die die „Vereine“ gemäß dem anwendbaren nationalen Recht verfügen müssen. Darüber hinaus enthält diese Entscheidung weder Erläuterungen in Bezug auf den früheren innerstaatlichen Rechtsrahmen noch klare Angaben, aus welchen Gründen die zuständige Behörde diesen durch einen neuen Rechtsrahmen ersetzt hat.

25

Dennoch erlaubt der Inhalt der Vorlageentscheidung es dem Gerichtshof nicht, dem vorlegenden Gericht Hinweise zu geben, die über die in den Rn. 15 bis 17 des vorliegenden Beschlusses bereits gegebenen allgemeinen Hinweise hinausgehen.

26

In diesem Zusammenhang ist insbesondere daran zu erinnern, dass die Angaben in den Vorlageentscheidungen nicht nur dem Gerichtshof sachdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben sollen, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs Erklärungen abzugeben. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gerichtshof aber darauf zu achten, dass diese Möglichkeit gewahrt wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (vgl. u. a. Beschluss vom 28. Juni 2000, Laguillaumie, C-116/00, Slg. 2000, I-4979, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27

Insoweit kann der Umstand, dass sich die ungarische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen bemüht hat, den innerstaatlichen Rechtsrahmen näher darzulegen, dessen Kenntnis allein es erlauben würde, gegebenenfalls genauere Antworten auf die in den Vorlagefragen aufgeworfenen Fragen zu geben, nicht die oben angesprochenen Lücken füllen, die die Vorlageentscheidung kennzeichnen.

28

Außerdem hat das vorlegende Gericht, auch wenn sich seine Fragen formell auf die Verordnung Nr. 1974/2006 beziehen, weder in diesen Fragen noch in der Vorlageentscheidung selbst eine Bestimmung dieser Verordnung genannt, um deren Auslegung es speziell ersuchte. Erst recht hat es keinerlei Erläuterung zu einem von ihm hergestellten Zusammenhang zwischen einer solchen Bestimmung und dem Ausgangsrechtsstreit oder dessen Gegenstand gegeben. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, die gestellten Fragen im Hinblick auf die Verordnung Nr. 1974/2006 zu prüfen.

29

Nach alledem ist auf die ersten drei Fragen zu antworten, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1698/2005, insbesondere deren Art. 61 und 62, dahin auszulegen sind, dass sie den Erlass von nationalen Vorschriften, nach denen eine lokale Aktionsgruppe, die sämtliche in Art. 62 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt, ihre Tätigkeit nur in einer bestimmten Rechtsform ausüben kann, weder verlangen noch grundsätzlich verbieten. Das vorlegende Gericht hat sich jedoch zu vergewissern, dass eine solche Regelung unter Berücksichtigung aller ihrer relevanten Merkmale nicht die unmittelbare Anwendbarkeit dieser Verordnung beeinträchtigt, und dass sie die Ausübung des den Mitgliedstaaten durch diese Verordnung eingeräumten Ermessens innerhalb der Grenzen ihrer Vorschriften konkretisiert. Ferner hat es sich zu vergewissern, dass diese nationale Regelung die Bestimmungen der Charta und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts beachtet.

Zu den Fragen 4, 5 und 7

30

Mit seinen Fragen 4, 5 und 7, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Unionsrecht es verbietet, dass eine nationale Regelung, nach der die lokalen Aktionsgruppen ihre Tätigkeit nur in einer bestimmten Rechtsform ausüben dürfen, nach einem Übergangszeitraum von einem Jahr auf lokale Aktionsgruppen angewandt wird, die unter der Geltung der früheren nationalen Regelung rechtsgültig in einer anderen Rechtsform gegründet worden sind, obgleich die Hilfsprogramme und der entsprechende Programmplanungszeitraum noch laufen.

31

Wie aus Rn. 17 des vorliegenden Beschlusses hervorgeht, sind die Mitgliedstaaten u. a. verpflichtet, zu gewährleisten, dass beim Erlass einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Charta und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts gewahrt werden.

32

Zu diesen allgemeinen Grundsätzen gehört der Grundsatz der Rechtssicherheit, der gebietet, dass eine Regelung, die nachteilige Folgen für Einzelne hat, klar und bestimmt und ihre Anwendung für die Einzelnen voraussehbar sein muss (vgl. u. a. Urteil vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C-17/03, Slg. 2005, I-4983, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33

Der Einzelne kann dabei jedoch nicht auf das völlige Ausbleiben von Gesetzesänderungen vertrauen, sondern nur die Modalitäten der Durchführung einer solchen Änderung beanstanden. Insoweit erfordert der Grundsatz der Rechtssicherheit insbesondere, dass der Gesetzgeber die besondere Situation der Wirtschaftsteilnehmer berücksichtigt und gegebenenfalls die Anwendung der neuen Rechtsvorschriften entsprechend anpasst (vgl. Urteil VEMW u. a., Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass ein Übergangszeitraum von einem Jahr, der es den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern erlauben soll, sich an eine neue Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende anzupassen, sich grundsätzlich nicht als unvernünftig erweist.

35

Was die übrigen Aspekte betrifft, die diese Regelung kennzeichnen, hat das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen keine hinreichenden Angaben gemacht, die es dem Gericht erlaubten, ihm eine sachdienliche Antwort zu geben, die über den Hinweis auf die in den Rn. 15 bis 17 des vorliegenden Beschlusses und im Rahmen der Beantwortung der ersten drei Vorlagefragen bereits dargelegten Grundsätze hinausginge.

36

Abgesehen von der Klarstellung in Bezug auf die Dauer des Übergangszeitraums erweist sich nämlich die Beschreibung des relevanten innerstaatlichen Rechtsrahmens in der Vorlageentscheidung – wie bereits in Rn. 24 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt – als lückenhaft. Außerdem enthält diese Entscheidung keinerlei Informationen zu erstens den Voraussetzungen für die ursprüngliche Anerkennung als lokale Aktionsgruppe und zu den rechtlichen Verpflichtungen der Behörden, von denen DZNLN aufgrund dessen profitierte, sowie zweitens zu den konkreten Folgen, die für eine Einrichtung wie DZNLN mit dem Übergang zur Rechtsform eines Vereins im Rahmen der mit der Verordnung 54/2011 eingeführten neuen rechtlichen Regelung oder, im Fall des Unterbleibens einer Änderung der Rechtsform, mit dem Verlust des Status einer lokalen Aktionsgruppe verbunden sind.

37

Unter diesen Umständen ist auf die Fragen 4, 5 und 7 zu antworten, dass es das Unionsrecht grundsätzlich nicht verbietet, dass eine nationale Regelung, nach der die lokalen Aktionsgruppen ihre Tätigkeit nur in einer bestimmten Rechtsform ausüben dürfen, nach einem Übergangszeitraum von einem Jahr auf lokale Aktionsgruppen angewandt werden kann, die unter der Geltung der früheren nationalen Regelung in einer anderen Rechtsform gegründet worden sind, obgleich die Hilfsprogramme und der entsprechende Programmplanungszeitraum noch laufen. Dies gilt jedoch nur soweit, als die Anwendung der neuen Regelung auf solche lokale Aktionsgruppen im Hinblick u. a. auf die Merkmale dieser aufeinander folgenden nationalen Regelungen und auf deren konkrete Auswirkungen die Ausübung des den Mitgliedstaaten durch die Verordnung Nr. 1698/2005 eingeräumten Ermessens innerhalb der Grenzen ihrer Vorschriften konkretisiert und sie unter Beachtung der Bestimmungen der Charta und der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts erfolgt, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

Zur sechsten Frage

38

Mit seiner sechsten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Auswirkungen die Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 1698/2005 und 1974/2006 auf das Schicksal der von den lokalen Aktionsgruppen eingegangenen Verpflichtungen und erworbenen Rechte haben können, wenn diese Gruppen nicht mehr existieren.

39

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, ist, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteil vom 24. April 2012, Kamberaj, C‑571/10, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40

Allerdings hat der Gerichtshof zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem innerstaatlichen Gericht angerufen wird. Der Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorlageverfahren durchzuführen ist, impliziert nämlich, dass das nationale Gericht seinerseits auf die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe Rücksicht nimmt, die darin besteht, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (vgl. Urteil Kamberaj, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41

Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteil Kamberaj, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Ausgangsrechtsstreit zwischen dem Minister für die Entwicklung des ländlichen Raums und DZNLN die Frage der Rechtmäßigkeit der Entscheidung betrifft, mit der der Erstgenannte DZNLN die Anerkennung als lokale Aktionsgruppe entzogen hat.

43

Dagegen geht aus dieser Entscheidung an keiner Stelle hervor, dass der vom vorlegenden Gericht zu entscheidende Rechtsstreit darüber hinaus das Schicksal der von einer solchen lokalen Aktionsgruppe eingegangenen Verpflichtungen oder erworbenen Rechte beträfe. Insoweit ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht nicht dargetan hat, inwiefern die dem Gerichtshof vorgelegte sechste Frage mit der Realität oder dem Gegenstand des bei ihm anhängigen Rechtsstreits im Zusammenhang stehen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Kamberaj, Rn. 57).

44

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass sich diese Frage nicht auf eine Auslegung des Unionsrechts bezieht, die für die vom vorlegenden Gericht zu erlassende Entscheidung objektiv erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 24. März 2011, Abt u. a., C‑194/10, Rn. 37 und 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45

Die sechste Frage ist daher offensichtlich unzulässig.

Kosten

46

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

1.

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), insbesondere deren Art. 61 und 62, sind dahin auszulegen, dass sie den Erlass von nationalen Vorschriften, nach denen eine lokale Aktionsgruppe, die sämtliche in Art. 62 Abs. 1 der Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt, ihre Tätigkeit nur in einer bestimmten Rechtsform ausüben kann, weder verlangen noch grundsätzlich verbieten. Das vorlegende Gericht hat sich jedoch zu vergewissern, dass eine solche Regelung unter Berücksichtigung aller ihrer relevanten Merkmale nicht die unmittelbare Anwendbarkeit dieser Verordnung beeinträchtigt, und dass sie die Ausübung des den Mitgliedstaaten durch diese Verordnung eingeräumten Ermessens innerhalb der Grenzen ihrer Vorschriften konkretisiert. Ferner hat es sich zu vergewissern, dass diese nationale Regelung die Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts beachtet.

2.

Das Unionsrecht verbietet grundsätzlich nicht, dass eine nationale Regelung, nach der die lokalen Aktionsgruppen ihre Tätigkeit nur in einer bestimmten Rechtsform ausüben dürfen, nach einem Übergangszeitraum von einem Jahr auf lokale Aktionsgruppen angewandt werden kann, die unter der Geltung der früheren nationalen Regelung in einer anderen Rechtsform gegründet worden sind, obgleich die Hilfsprogramme und der entsprechende Programmplanungszeitraum noch laufen. Dies gilt jedoch nur soweit, als die Anwendung der neuen Regelung auf solche lokale Aktionsgruppen im Hinblick u. a. auf die Merkmale dieser aufeinander folgenden nationalen Regelungen und auf deren konkrete Auswirkungen die Ausübung des den Mitgliedstaaten durch die Verordnung Nr. 1698/2005 eingeräumten Ermessens innerhalb der Grenzen ihrer Vorschriften konkretisiert und sie unter Beachtung der Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts erfolgt, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

Unterschriften

( *1 )   Verfahrenssprache: Ungarisch.