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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.01.2014 – C-380/12

ECLI:EU:C:2014:21

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

23. Januar 2014 ( *1 )

„Tarifpositionen — Bleicherde — Kapitel 25 der Kombinierten Nomenklatur — Tarifposition 2508 — Begriff ‚geschlämmte Stoffe‘ — Ausscheiden von Verunreinigungen, ohne die Struktur des Stoffes zu verändern — Kapitel 38 der Kombinierten Nomenklatur — Tarifposition 3802“

In der Rechtssache C‑380/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 13. Juli 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 8. August 2012, in dem Verfahren

X BV

gegen

Staatssecretaris van Financiën

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters A. Rosas in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zehnten Kammer sowie der Richter D. Šváby und C. Vajda (Berichterstatter),

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der X BV, vertreten durch G. van Slooten, belastingadviseur,

der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und M. Noort als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Roels und L. Keppenne als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 (ABl. L 301, S. 1) geänderten Fassung.

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der X BV (im Folgenden: X) und dem Staatssecretaris van Financiën (Finanzstaatssekretär) wegen der tariflichen Einreihung von Partien Bleicherde, einer Tonart, die zum Reinigen und Entfärben von Speiseölen verwendet wird, in die KN.

Rechtlicher Rahmen

Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren

3

Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation (WZO), wurde durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zur Gründung dieses Rates errichtet. Die KN beruht auf dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS), das von der WZO ausgearbeitet und mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS‑Übereinkommen) eingeführt wurde, das mit dem dazugehörenden Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 198, S. 1) genehmigt wurde.

4

Nach Art. 3 Abs. 1 des HS‑Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, ihre Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen, alle Positionen und Unterpositionen des HS sowie die dazugehörigen Codenummern zu verwenden, ohne etwas hinzuzufügen oder zu ändern, und die Nummernfolge des HS einzuhalten. Die Vertragsparteien verpflichten sich außerdem, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen des HS anzuwenden und die Tragweite der Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen des HS nicht zu verändern.

5

Die WZO genehmigt nach Maßgabe von Art. 8 des HS-Übereinkommens die von dem Ausschuss für das HS ausgearbeiteten Erläuterungen und Einreihungsavise.

6

Zum Zeitpunkt der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Einfuhranmeldungen hieß es in den HS-Erläuterungen zu Position 2508:

„Zu dieser Position gehören alle natürlichen lehm- oder tonhaltigen Substanzen (ausgenommen Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton der Pos. 2507), die aus Gestein oder Erden sedimentären Ursprungs auf der Grundlage von Aluminiumsilicaten entstanden sind. Ihre charakteristischen Eigenschaften sind die Formbarkeit, das Erhärten durch Brennen und die Widerstandsfähigkeit gegen Hitze. Diese Eigenschaften machen sie zu Grundstoffen der keramischen Industrie (Mauerziegel, Dachziegel, Porzellan, Steingut, feuerfeste Steine und andere feuerfeste Waren usw.); gewöhnlicher Lehm und Ton wird auch zur Bodenverbesserung verwendet.

Nicht zu dieser Position gehören:

b)

Aktivierte Tone (Pos. 3802).

…“

7

In den HS-Erläuterungen zu Position 3802 hieß es in Abschnitt A („Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe“):

„Kohle oder mineralische Stoffe werden als aktiviert betrachtet, wenn ihre Oberflächenstruktur durch eine entsprechende Behandlung (Wärmebehandlung, chemische Behandlung usw.) verändert worden ist, um sie für bestimmte Verwendungszwecke (wie Entfärben, Adsorption von Gasen oder Flüssigkeiten, Katalyse, Ionenaustausch, Filtern) geeignet zu machen.

Hierher gehören unter anderem:

b)

Aktivierte natürliche mineralische Stoffe, z. B.:

3)

Aktivierte Tone und Erden bestehend aus kolloiden Tonen oder aus tonhaltigen ausgewählten Erden, die je nach ihrem Verwendungszweck mit einem alkalischen Stoff oder mit Säure aktiviert, getrocknet und zerkleinert werden. Sind sie mit einem alkalischen Stoff aktiviert, handelt es sich um Emulgier-, Suspendier- und Agglomeriermittel, die insbesondere zum Herstellen von Poliermitteln und wegen ihres besonderen Quellvermögens zum Verbessern von Formsanden für Gießereien oder von Bohrschlamm verwendet werden. Mit Säure aktiviert dienen sie hauptsächlich zum Entfärben von Ölen, Fetten oder Wachsen mineralischer, pflanzlicher oder tierischer Herkunft.

Ebenfalls nicht zu dieser Position gehören:

a)

Natürliche mineralische Stoffe, die von Natur aus aktiv sind (z. B. Fullererde), sofern sie keiner Behandlung unterworfen worden sind, durch die ihre Oberflächenstruktur verändert worden ist (Kapitel 25).

…“

KN

8

Die Tarifierung von Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, unterliegt der KN. Deren zur für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Zeit geltende Fassung ergibt sich aus der Verordnung Nr. 1549/2006.

9

Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung Nr. 1549/2006 geänderten Fassung lautet:

„(1)   Nach dem in Artikel 10 festgelegten Verfahren werden alle Maßnahmen erlassen, die nachstehende Fragen betreffen:

a)

Anwendung der [KN] und des [Gemeinsamen Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften (TARIC)], insbesondere in Bezug auf:

die Einreihung von Waren in die in Artikel 8 genannten Nomenklaturen;

die Erläuterungen;

b)

Änderungen der [KN], um Veränderungen der statistischen und handelspolitischen Anforderungen Rechnung zu tragen;

c)

Änderungen des Anhangs II;

d)

Änderungen der [KN] und Anpassungen der Zollsätze aufgrund von Beschlüssen des Rates oder der Kommission;

e)

Änderungen der [KN] mit dem Ziel, sie der Entwicklung der Technik oder des Handels anzupassen oder mit dem Ziel einer Angleichung oder Klärung der sprachlichen Fassungen;

f)

Anpassungen der [KN], die sich aufgrund von Änderungen der Nomenklatur des [HS] ergeben;

(2)   Die nach Absatz 1 beschlossenen Maßnahmen dürfen zu keiner Änderung führen in Bezug auf:

die Zollsätze,

…“

10

Der zweite Teil der KN, der die Tabelle der Zollsätze enthält, umfasst einen Abschnitt V („Mineralische Stoffe“). Kapitel 25 („Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement“) gehört zu diesem Abschnitt. In Kapitel 25 wurde die Position 2508 der KN durch die Verordnung Nr. 1549/2006 geändert, die am 1. Januar 2007 in Kraft trat und somit auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar ist.

11

Vor dieser Änderung umfasste die Position 2508 der KN in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 (ABl. L 286, S. 1) eine Unterposition 2508 20 00 für Bleich- und Walkerden. Durch die Verordnung Nr. 1549/2006 wurde diese Unterposition aufgehoben, so dass Position 2508 der KN in der für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Fassung wie folgt lautete:

„2508 Anderer Ton und Lehm (ausgenommen geblähter Ton der Position 6806), Andalusit, Cyanit, Sillimanit, auch gebrannt; Mullit; Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen:

2508 10 00 – Bentonit

2508 30 00 – feuerfester Ton und Lehm

2508 40 00 – anderer Ton und Lehm

2508 50 00 – Andalusit, Cyanit und Sillimanit

2508 60 00 – Mullit

2508 70 00 – Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen“.

12

Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“) der KN umfasst ein Kapitel 38 („Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie“). Sowohl in der Fassung der Verordnung Nr. 1719/2005 als auch in der Fassung der Verordnung Nr. 1549/2006 lautet Position 3802 der KN wie folgt:

„3802 Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; Tierisches Schwarz, auch ausgebraucht:

3802 10 00: Aktivkohle

3802 90 00 – andere“.

13

Kapitel 25 der KN umfasst eine Anmerkung 1 mit folgendem Wortlaut:

„Zu Kapitel 25 gehören, soweit sich aus den einzelnen Positionen oder der nachstehenden Anmerkung 4 nichts anderes ergibt, nur Stoffe im Rohzustand sowie Stoffe, die geschlämmt (auch mit Hilfe chemischer Mittel, die Verunreinigungen ausscheiden, ohne die Struktur der Stoffe zu verändern), gebrochen, gemahlen, zerrieben, gesichtet, gesiebt oder durch Flotation, magnetische Trennung oder andere mechanische oder physikalische Verfahren (ausgenommen Kristallisation) angereichert sind, jedoch nicht geröstete, gebrannte oder durch Mischen gewonnene Stoffe und Stoffe, die eine weiter gehende Bearbeitung erfahren haben, als bei den einzelnen Positionen angegeben ist.

Den Stoffen dieses Kapitels kann ein Antistaubmittel zugesetzt sein, vorausgesetzt, dass dieser Zusatz die Ware nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch.“

14

Anmerkung 4 zu Kapitel 25 der KN, auf die Anmerkung 1 verweist, lautet:

„Zu Position 2530 gehören insbesondere: Vermiculit, Perlit und Chlorite, nicht gebläht; Farberden, auch gebrannt oder untereinander gemischt; natürlicher Eisenglimmer, natürlicher Meerschaum (auch in polierten Stücken); natürlicher Bernstein; wiedergewonnener Meerschaum und wiedergewonnener Bernstein, in Platten, Stäben, Stangen und ähnlichen Formen, nicht weiter bearbeitet; Gagat (Jett); Strontiumcarbonat (Strontianit), auch gebrannt, ausgenommen Strontiumoxid; Scherben und Bruch von keramisch hergestellten Waren; Stücke von Ziegelsteinen und gebrochenem Beton.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

15

Der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits, wie er sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, lässt sich wie folgt zusammenfassen.

16

X, deren Sitz sich in Z in den Niederlanden befindet, meldete am 2. und am 12. Februar 2007 unter den Handelsbezeichnungen A und B mehrere Partien Bleicherde zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Diese Erzeugnisse werden insbesondere zum Reinigen und Entfärben von Speiseölen verwendet.

17

Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts ist Bleicherde eine Tonart mit einem natürlichen Adsorptionsvermögen, wodurch sie sich u. a. zum Reinigen und Entfärben von Speiseölen eignet. Diese Tonart besteht aus Kristallen, die aus Lamellen mit einer Dreischichtstruktur aufgebaut sind. Eine oktaedrische Schicht Aluminium mit Sauerstoffatomen wird von zwei tetraedrischen Schichten Silicium mit Sauerstoffatomen eingeschlossen. Zwischen diesen Lamellen befinden sich austauschbare Ionen. Die Struktur ist negativ geladen und zieht Kationen an, um neutral zu werden. Bei Ton in natürlichem Zustand bestehen diese Kationen aus Wasserstoffionen. In dieser Form eignet sich der Ton zum Reinigen und Entfärben.

18

In der Natur findet Verwitterung durch sauren Regen statt. Dadurch wird Ton aus Felsmasse freigesetzt. Dieser Ton sammelt sich in Becken, in denen die Wasserstoffionen aus dem Ton ausgespült und durch Kalziumionen ersetzt werden. Im vorliegenden Fall geht es um die Gewinnung eines solchen Naturprodukts – Ton mit Kalziumionen. Nach der Gewinnung wird dieser Ton mit Schwefelsäure behandelt und anschließend mit Wasser gespült. Durch diese Behandlung werden die Kalziumionen in den Kristallen wieder entfernt. Stattdessen setzen sich Wasserstoffionen an der Tonstruktur fest. Infolge des Ionenaustauschs wird die Oberflächenstruktur der Lamellen in dem Sinne verändert, dass sich der Abstand zwischen den Lamellen vergrößert. Durch diese Ausdehnung erhöht sich das Adsorptionsvermögen des Tons.

19

Aus der Vorlageentscheidung geht ferner hervor, dass es natürliche Bleicherde gibt, die ohne Behandlung mit einer Säure über ein höheres Adsorptionsvermögen verfügt als die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Erzeugnisse.

20

Bei einer Kontrolle nahmen die Zollbehörden Proben der Erzeugnisse A und B und übergaben diese dem Zolllabor zur näheren Untersuchung. Aufgrund der Ergebnisse dieser Untersuchung vertraten die Zollbehörden die Auffassung, die Erzeugnisse A und B gehörten nicht zu der in den Anmeldungen angegebene Unterposition 2508 40 00 („anderer Ton und Lehm“) der KN, sondern zu Unterposition 3802 90 00 („andere“) der KN mit einem höheren Zollsatz von 5,7 %. Die Zollbehörden verlangten daher mit zwei Zollbescheiden vom 10. und 15. April 2007 die Zahlung höherer Zölle.

21

X ging gegen diese Zollbescheide nacheinander bei den Zollbehörden, der Rechtbank te Haarlem und dem Gerechtshof te Amsterdam vor.

22

In einem Urteil vom 23. Dezember 2010 entschied der Gerechtshof te Amsterdam, dass die in Rede stehenden Erzeugnisse nach der Allgemeinen Auslegungsvorschrift Nr. 1 zur KN als „aktivierte mineralische Stoffe“ in Unterposition 3802 90 00 einzureihen seien.

23

Der Gerechtshof te Amsterdam stellte fest, dass eine Einreihung in Unterposition 2508 40 00 der KN als „anderer Ton und Lehm“ nicht möglich sei, da die Säurebehandlung, der die Erzeugnisse unterzogen worden seien, kein „Schlämmen“ im Sinne von Anmerkung 1 zu Kapitel 25 der KN darstellen könne, denn sie beschränke sich nicht darauf, Bestandteile aus dem Ton auszuscheiden, sondern setze ihm neue Bestandteile zu.

24

Ferner entschied der Gerechtshof te Amsterdam, dass die in Rede stehenden Erzeugnisse als „aktiviert“ im Sinne von Position 3802 der KN angesehen werden könnten. Zur Begründung führte er aus, die HS-Erläuterungen zu Position 3802 schlössen natürliche mineralische Stoffe, die von Natur aus aktiv seien, wie Fullererde, von dieser Position aus, sofern sie keiner Behandlung unterzogen worden seien, um ihre Oberflächenstruktur zu verändern. Aus dieser Passage ergebe sich, dass natürliche mineralische Stoffe, die von Natur aus bereits aktiv seien, im Sinne von Position 3802 der KN „aktiviert“ werden könnten. Infolgedessen entschied der Gerechtshof te Amsterdam, dass die in Rede stehenden Erzeugnisse unbeschadet des Umstands, dass der Ton bereits von Natur aus aktiv sei, „aktiviert“ worden seien, da durch das Schlämmen mit Schwefelsäure und Wasser innerhalb der Kristallstruktur die Oberflächenstruktur der Lamellen verändert worden sei.

25

X legte gegen das Urteil des Gerechtshof te Amsterdam Kassationsbeschwerde ein, und der Staatssecretaris van Financiën legte Anschlusskassationsbeschwerde ein.

26

Das vorlegende Gericht führt aus, X rüge mit seinem Kassationsbeschwerdegrund, dass dem Gerechtshof te Amsterdam ein Rechtsfehler unterlaufen sei, als er entschieden habe, dass die in Rede stehenden Erzeugnisse in Position 3802 der KN einzureihen seien, obwohl die Säurebehandlung die Merkmale und die objektiven Eigenschaften dieser Erzeugnisse als aktive mineralische Stoffe nicht verändert habe, die deshalb zu Position 2508 der KN gehörten.

27

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts steht nach der Anmerkung 1 zu Kapitel 25 der KN das Schlämmen der Erzeugnisse ihrer Einreihung in Position 2508 der KN nicht entgegen, und zwar auch dann nicht, wenn dieses Schlämmen „mit Hilfe chemischer Mittel [erfolgt], die Verunreinigungen ausscheiden, ohne die Struktur der Stoffe zu verändern“. Allerdings stelle sich die Frage, ob auch das Entfernen chemischer Teilchen von einem mineralischen Stoff im Rohzustand, die aufgrund natürlicher Gegebenheiten darin enthalten seien, im Hinblick auf die Verstärkung natürlicher Eigenschaften dieses Stoffes von dem Begriff „Verunreinigungen ausscheiden“ erfasst sei. Unklar sei, ob auch das Schlämmen zur Befreiung eines mineralischen Stoffes im Rohzustand von einer solchen „natürlichen Verunreinigung“, die ein Bestandteil des mineralischen Stoffes geworden sei, von der Anmerkung 1 zu Kapitel 25 der KN erfasst werde.

28

Falls die bei der Gewinnung in den mineralischen Stoffen vorhandenen Kalziumionen als „Verunreinigungen“ im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 25 der KN zu betrachten wären, sei zu ermitteln, ob die Wendung „ohne die Struktur der Stoffe zu verändern“, auch das Schlämmen mit Hilfe von Schwefelsäure und Wasser erfasse. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts sind hierbei zwei Auslegungen möglich.

29

Nach einer ersten Auslegung der Anmerkung 1 zu Kapitel 25 der KN könnten die in Rede stehenden Erzeugnisse nur dann in Position 2508 der KN eingereiht werden, wenn sie nach dem Schlämmen die relevanten objektiven Merkmale und Eigenschaften des Stoffes „anderer Ton und Lehm“ im Sinne dieser Position behalten hätten. Nach dieser Auslegung gehe weder aus dem Wortlaut von Position 2508 der KN noch aus den HS- oder KN-Erläuterungen zu dieser Position hervor, dass die Stärke des Adsorptionsvermögens des Tons oder die Menge der in der Kristallstruktur vorhandenen Kalzium- oder Wasserstoffionen oder der genaue Abstand zwischen den Lamellen irgendeine Bedeutung für die Einreihung der Bleicherde in Position 2508 der KN hätten.

30

Es stehe aber fest, dass die in Rede stehenden Erzeugnisse bereits bei der Gewinnung über die erforderlichen objektiven Merkmale und Eigenschaften von „andere[m] Ton und Lehm“ im Sinne von Position 2508 der KN verfügt hätten und dass sie auch nach der Behandlung mit Schwefelsäure und Wasser über die objektiven Merkmale und Eigenschaften verfügten, um in diese Tarifposition eingereiht zu werden. Ferner stehe fest, dass diese Erzeugnisse durch die Säurebehandlung keine objektiven Merkmale und Eigenschaften erhalten hätten, die sie für den Gebrauch für andere als die für Bleicherde üblichen Verwendungszwecke geeignet machen würden. Allein der Umstand, dass die für „anderen Ton und Lehm“ im Sinne von Position 2508 der KN erforderliche Eigenschaft des Adsorptionsvermögens verstärkt worden sei, verhindere nicht, dass die Erzeugnisse in diese Position eingereiht bleiben könnten, wenn man berücksichtige, dass das Adsorptionsvermögen im Allgemeinen nicht größer sei als das natürliche Adsorptionsvermögen von Bleicherde.

31

Nach einer zweiten Auslegung der Anmerkung 1 zu Kapitel 25 der KN genüge es nicht, dass die fraglichen Erzeugnisse die für die Einreihung als „andere[r] Ton und Lehm“ in Position 2508 der KN erforderlichen objektiven Merkmale und Eigenschaften behielten. Von der Einreihung in diese Position seien nämlich mineralische Stoffe ausgeschlossen, die nach ihrer Gewinnung chemischen Behandlungen unterzogen worden seien, durch die ihr Aufbau und ihre Zusammensetzung verändert worden seien. Nach dieser Auslegung führe somit bereits das Vorhandensein von Wasserstoffionen nach der Behandlung, obwohl diese Teilchenart einem Stoff wie Bleicherde von Natur aus nicht fremd sei, dazu, dass der Stoff als „Erzeugnis der chemischen Industrie“ im Sinne von Kapitel 38 der KN anzusehen sei.

32

Angesichts der vorstehenden Erwägungen hängt nach Ansicht des vorlegenden Gerichts die Tarifierung der fraglichen Erzeugnisse von der Auslegung von zum Unionsrecht gehörenden Bestimmungen – insbesondere Position 2508 der KN und der Anmerkung 1 zu Kapitel 25 der KN – ab. Daher hat der Hoge Raad der Nederlanden beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist unter dem in Anmerkung 1 zu Kapitel 25 der Erläuterungen zum HS enthaltenen Begriff „Verunreinigungen ausscheiden“ auch das Entfernen bestimmter chemischer Teilchen von einem mineralischen Stoff im Rohzustand zu verstehen, die aufgrund bestimmter natürlicher Gegebenheiten darin enthalten sind, wobei das Ausscheiden im Hinblick auf die Verstärkung (spezifischer) natürlicher Eigenschaften des mineralischen Stoffes erfolgt, die zuvor wegen dieser natürlichen Gegebenheiten abgeschwächt waren?

2.

Falls anhand der Antwort auf die erste Frage festgestellt werden kann, dass es sich um ein Ausscheiden von Verunreinigungen im Sinne von Anmerkung 1 zu Kapitel 25 der Erläuterungen zum HS handelt: Anhand welcher Kriterien ist dann anschließend die Frage zu beurteilen, ob ein gewonnener mineralischer Stoff wie Bleicherde nach einer Spülung mit Schwefelsäure und Wasser aufgrund der vorerwähnten Anmerkung in Unterposition 2508 40 00 der KN eingereiht bleiben kann und nicht als ein Erzeugnis der chemischen Industrie im Sinne von Kapitel 38 des HS zu betrachten ist?

Zu den Vorlagefragen

33

Vorab ist festzustellen, dass sich die vorgelegten Fragen zwar formal auf Anmerkung 1 zu Kapitel 25 der Erläuterungen zum HS beziehen, jedoch der Bestimmung der Tragweite des Begriffs „Schlämmen“ im Sinne von Anmerkung 1 zu Kapitel 25 der KN dienen, wonach zu den Positionen dieses Kapitels u. a. „Stoffe [gehören], die geschlämmt (auch mit Hilfe chemischer Mittel, die Verunreinigungen ausscheiden, ohne die Struktur der Stoffe zu verändern) … sind“.

34

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es in einem Vorabentscheidungsverfahren auf dem Gebiet der zolltariflichen Einreihung Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht die Kriterien aufzuzeigen, anhand deren es die betreffenden Waren richtig in die KN einreihen kann, nicht aber, diese Einreihung selbst vorzunehmen, zumal er nicht immer über die hierfür erforderlichen Angaben verfügt. Das nationale Gericht ist hierzu jedenfalls besser in der Lage (Urteile vom 7. November 2002, Lohmann und Medi Bayreuth, C-260/00 bis C-263/00, Slg. 2002, I-10045, Rn. 26, vom 22. Dezember 2010, Lecson Elektromobile, C-12/10, Slg. 2010, I-14173, Rn. 15, und vom 22. November 2012, Digitalnet u. a., C‑320/11, C‑330/11, C‑382/11 und C‑383/11, Rn. 61).

35

Es ist daher Sache des nationalen Gerichts, die Einreihung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Erzeugnisse anhand der Antworten vorzunehmen, die der Gerichtshof auf die ihm vorgelegten Fragen gibt.

Zur ersten Frage

36

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff „Verunreinigungen ausscheiden“ in Anmerkung 1 zu Kapitel 25 der KN dahin auszulegen ist, dass er das Entfernen chemischer Teilchen, die aufgrund natürlicher Gegebenheiten in einem mineralischen Stoff im Rohzustand enthalten sind, zum Zweck der Verstärkung bestimmter natürlicher Eigenschaften dieses Stoffes umfasst.

37

Zunächst schließt entgegen der Ansicht der Klägerin des Ausgangsverfahrens der Umstand, dass ein Prozess unter natürlichen Gegebenheiten stattfinden kann, nicht aus, dass dieser Prozess eine Behandlung im Sinne von Anmerkung 1 zu Kapitel 25 der KN darstellen kann, und bedeutet nicht, dass die einem solchen Prozess unterzogenen Stoffe wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden als mineralische Stoffe im Rohzustand im Sinne dieser Anmerkung zu betrachten sind.

38

Zur Bestimmung der Tragweite des Begriffs „Verunreinigungen ausscheiden“ im Sinne von Anmerkung 1 zu Kapitel 25 der KN, der Gegenstand der ersten Frage ist, ist an die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zu erinnern, wonach das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile vom 15. Februar 2007, RUMA, C-183/06, Slg. 2007, I-1559, Rn. 27, vom 27. September 2007, Medion und Canon Deutschland, C-208/06 und C-209/06, Slg. 2007, I-7963, Rn. 34, sowie vom 20. Juni 2013, Agroferm, C‑568/11, Rn. 27).

39

Ferner kann der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lässt (vgl. Urteile RUMA, Rn. 36, vom 29. April 2010, Roeckl Sporthandschuhe, C-123/09, Slg. 2010, I-4065, Rn. 28, und Agroferm, Rn. 41).

40

Hierzu geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die bei den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Stoffen, Partien Bleicherde, angewandte Behandlung im Ersatz der Kalziumionen durch Wasserstoffionen in deren Struktur besteht, um ihr Adsorptionsvermögen zu erhöhen, wodurch sie sich zum Reinigen und Entfärben von Speiseölen eignen. Ferner geht aus den in diesem Punkt unbestrittenen Ausführungen der Kommission in der Sitzung hervor, dass diese Behandlung die Verwendung der Bleicherde zu anderen Zwecken als der Reinigung und Entfärbung von Speiseölen ausschließt.

41

Unter solchen Umständen ist, wie die Kommission ausführt, der Begriff „Verunreinigungen ausscheiden“ im Sinne von Anmerkung 1 zu Kapitel 25 der KN anhand des den in Rede stehenden Stoffen innewohnenden Verwendungszwecks auszulegen. Daher kann die Entfernung von Kalziumionen als Ausscheiden von Verunreinigungen im Sinne von Anmerkung 1 betrachtet werden, soweit dieses Ausscheiden die Eignung der in Rede stehenden Stoffe, den ihnen innewohnenden Verwendungszweck zu erfüllen, verbessert, was zu prüfen dem nationalen Gericht obliegt.

42

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass der Begriff „Verunreinigungen ausscheiden“ in Anmerkung 1 zu Kapitel 25 der KN dahin auszulegen ist, dass er das Entfernen chemischer Teilchen, die aufgrund natürlicher Gegebenheiten in einem mineralischen Stoff im Rohzustand enthalten sind, umfasst, soweit dieses Ausscheiden die Eignung der in Rede stehenden Stoffe, den ihnen innewohnenden Verwendungszweck zu erfüllen, verbessert, was zu prüfen dem nationalen Gericht obliegt.

Zur zweiten Frage

43

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Anmerkung 1 zu Kapitel 25 der KN dahin auszulegen ist, dass ein mineralischer Stoff wie Bleicherde nach einer Spülung mit Schwefelsäure und Wasser in Unterposition 2508 40 00 der KN eingereiht bleiben kann und nicht als ein Erzeugnis der chemischen Industrie im Sinne von Kapitel 38 des KN zu betrachten ist.

44

Eingangs ist im Licht der Vorlageentscheidung und der Erklärungen der Parteien des Ausgangsverfahrens festzustellen, dass sich die Tragweite der zweiten Frage auf den Begriff „Schlämmen“ im Sinne von Anmerkung 1 zu Kapitel 25 der KN beschränkt und nicht die anderen dort aufgeführten Behandlungen betrifft.

45

Bereits nach dem Wortlaut von Anmerkung 1 zu Kapitel 25 der KN umfasst der Begriff „Schlämmen“ das Ausscheiden von Verunreinigungen mit Hilfe chemischer Mittel, ohne die Struktur der Stoffe zu verändern.

46

Nach der Vorlageentscheidung und den Erklärungen der Beteiligten umfasst die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Behandlung die Verwendung chemischer Stoffe und insbesondere von Schwefelsäure, was zu prüfen allerdings dem vorlegenden Gericht obliegt. Daher besteht, unterstellt, dass diese Behandlung das Ausscheiden von Verunreinigungen bewirkt – was ebenfalls vom nationalen Gericht im Licht der auf die erste Frage erteilten Antwort zu prüfen ist – das Kriterium, das es ermöglicht, zu ermitteln, ob die in Rede stehenden Stoffe in Anwendung von Anmerkung 1 zu Kapitel 25 der KN in Tarifposition 2508 der KN eingereiht zu bleiben haben, in einer möglichen Änderung ihrer Struktur.

47

Dabei ist festzustellen, dass der Wortlaut von Anmerkung 1 zu Kapitel 25 der KN in Bezug auf den Begriff „Struktur“ des in Rede stehenden Stoffes keinen Anhaltspunkt bietet.

48

Jedoch sind die Erläuterungen zum HS, auch wenn sie nicht verbindlich sind, wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, und können deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden (Urteile vom 18. Juni 2009, Kloosterboer Services, C-173/08, Slg. 2009, I-5347, Rn. 25, und Agroferm, Rn. 28).

49

Hierzu heißt es in den Erläuterungen zum HS zu Position 3802: „Kohle oder mineralische Stoffe werden als aktiviert betrachtet, wenn ihre Oberflächenstruktur durch eine entsprechende Behandlung (Wärmebehandlung, chemische Behandlung usw.) verändert worden ist, um sie für bestimmte Verwendungszwecke (wie Entfärben, Adsorption von Gasen oder Flüssigkeiten, Katalyse, Ionenaustausch, Filtern) geeignet zu machen.“ In den Erläuterungen heißt es weiter, dass nicht zu Position 3802 gehören: „Natürliche mineralische Stoffe, die von Natur aus aktiv sind (z. B. Fullererde), sofern sie keiner Behandlung unterworfen worden sind, durch die ihre Oberflächenstruktur verändert worden ist (Kapitel 25).“

50

Daher schließt, wie die Kommission zutreffend ausführt, Anmerkung 1 zu Kapitel 25 der KN, ausgelegt im Licht der Erläuterungen zum HS zu Position 3802 aus, dass Stoffe, die einer Behandlung unterworfen worden sind, durch die ihre Oberflächenstruktur verändert worden ist, in Position 2508 der KN eingereiht werden, so dass sie in Position 3802 der KN einzureihen sind.

51

Es obliegt dem vorlegenden Gericht, zu ermitteln, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Stoffe einer Behandlung unterworfen worden sind, die eine Veränderung ihrer Oberflächenstruktur bewirkt hat.

52

Demnach ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Anmerkung 1 zu Kapitel 25 der KN dahin auszulegen ist, dass Stoffe, die einer die Verwendung chemischer Mittel einschließenden Behandlung unterworfen worden sind, die zum Ausscheiden von Verunreinigungen geführt hat, nur dann in Position 2508 der KN eingereiht werden können, wenn diese Behandlung ihre Oberflächenstruktur nicht verändert hat, was zu ermitteln dem nationalen Gericht obliegt.

Kosten

53

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:

1.

Der Begriff „Verunreinigungen ausscheiden“ in Anmerkung 1 zu Kapitel 25 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er das Entfernen chemischer Teilchen, die aufgrund natürlicher Gegebenheiten in einem mineralischen Stoff im Rohzustand enthalten sind, umfasst, soweit dieses Ausscheiden die Eignung der in Rede stehenden Stoffe, den ihnen innewohnenden Verwendungszweck zu erfüllen, verbessert, was zu prüfen dem nationalen Gericht obliegt.

2.

Anmerkung 1 zu Kapitel 25 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung Nr. 1549/2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Stoffe, die einer die Verwendung chemischer Mittel einschließenden Behandlung unterworfen worden sind, die zum Ausscheiden von Verunreinigungen geführt hat, nur dann in deren Position 2508 eingereiht werden können, wenn diese Behandlung ihre Oberflächenstruktur nicht verändert hat, was zu ermitteln dem nationalen Gericht obliegt.

Unterschriften

( *1 )   Verfahrenssprache: Niederländisch.