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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.02.2014 – C-396/12

ECLI:EU:C:2014:98

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

27. Februar 2014 ( *1 )

„Gemeinsame Agrarpolitik — Finanzierung durch den ELER — Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums — Kürzung oder Streichung der Zahlungen bei Verstoß gegen die Vorschriften über die anderweitigen Verpflichtungen — Begriff des vorsätzlichen Verstoßes“

In der Rechtssache C‑396/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Raad van State (Niederlande) mit Entscheidung vom 25. Juli 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 27. August 2012, in dem Verfahren

A. M. van der Ham,

A. H. van der Ham-Reijersen van Buuren

gegen

College van Gedeputeerde Staten van Zuid-Holland

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Vierten Kammer, der Richter M. Safjan (Berichterstatter) und J. Malenovský sowie der Richterin A. Prechal,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Herrn van der Ham und Frau van der Ham-Reijersen van Buuren, vertreten durch C. Blokland und A. M. van der Ham,

der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Schillemans, C. Wissels und B. Koopman als Bevollmächtigte,

der estnischen Regierung, vertreten durch M. Linntam als Bevollmächtigte,

der slowenischen Regierung, vertreten durch N. Pintar Gosenca und A. Vran als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Bouquet, G. von Rintelen und H. Kranenborg als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 24. Oktober 2013

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141, S. 18), von Art. 51 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277, S. 1, und Berichtigungen ABl. 2008, L 67, S. 22, und ABl. 2012, L 206, S. 23), sowie von Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 368, S. 74).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn van der Ham und Frau van der Ham-Reijersen van Buuren einerseits und dem College van Gedeputeerde Staten van Zuid-Holland (Vorstand des Provinzialausschusses von Südholland, im Folgenden: College) andererseits wegen einer Kürzung der Beihilfe, die ihnen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik gewährt wurde.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung Nr. 1698/2005

3

Die Verordnung Nr. 1698/2005 wurde u. a. durch die Verordnung (EG) Nr. 74/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 (ABl. L 30, S. 100) geändert. Nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 74/2009 gelten die Änderungen ab dem 1. Januar 2009, mit Ausnahme der Änderungen von Art. 51 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung Nr. 1698/2005, die ab dem 1. Januar 2010 gelten.

4

Der 45. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1698/2005 lautet:

„Für den Fall, dass die Empfänger von Zahlungen im Rahmen bestimmter Landbewirtschaftungsmaßnahmen nicht im gesamten Betrieb die verbindlichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 [des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1)] erfüllen, ist ein Strafsystem vorzusehen, wobei Schwere, Umfang, Folgen und Häufigkeit der Verstöße berücksichtigt werden.“

5

Art. 36 Buchst. a Ziffer iv der Verordnung Nr. 1698/2005 sieht die Gewährung von Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen vor.

6

Art. 51 Abs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 1698/2005 in der bis zum 1. Januar 2010 geltenden Fassung bestimmte:

„(1)   Werden die verbindlichen Anforderungen der Artikel 4 und 5 und der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 von den Begünstigten der Zahlungen gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v … nicht im gesamten Betrieb aufgrund einer unmittelbar dem einzelnen Betriebsinhaber zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr zu gewährenden Zahlungen gekürzt oder es wird keinerlei Zahlung geleistet.

Die Kürzung oder Streichung der Zahlung gemäß Unterabsatz 1 findet auch dann Anwendung, wenn die Begünstigten der Zahlungen gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iv aufgrund einer unmittelbar dem einzelnen Betriebsinhaber zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung die Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 39 Absatz 3 im gesamten Betrieb nicht erfüllen.

(4)   Durchführungsbestimmungen zu den Kürzungen und Ausschlüssen werden nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Dabei werden Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße berücksichtigt.“

7

In Art. 51 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1698/2005 in der durch die Verordnung Nr. 74/2009 geänderten Fassung, die seit dem 1. Januar 2010 gilt, heißt es:

„Durchführungsbestimmungen zu den Kürzungen und Ausschlüssen werden nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Dabei werden Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße sowie die folgenden Kriterien berücksichtigt:

a)

Bei Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %.

b)

Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten.

…“

Verordnung Nr. 1975/2006

8

Der sechste Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1975/2006 lautet:

„Nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sind die Zahlungen für bestimmte in der genannten Verordnung vorgesehene Maßnahmen an die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß Titel II Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geknüpft. Daher ist es angezeigt, die Vorschriften für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen an die in den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 796/2004 enthaltenen Vorschriften anzugleichen.“

9

Art. 23 der Verordnung Nr. 1975/2006 bestimmt:

„Unbeschadet von Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 wird, wenn ein Verstoß festgestellt wird, der Gesamtbetrag der Beihilfe … gekürzt, der dem Begünstigten aufgrund der Anträge auf Fördermittel bereits gewährt wurde oder noch zu gewähren ist, die er in dem Kalenderjahr der Feststellung des Verstoßes gestellt hat bzw. noch stellen wird.

Ist der Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird die Kürzung gemäß Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 berechnet.

Bei einem vorsätzlichen Verstoß wird die Kürzung gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 berechnet.“

Verordnung Nr. 796/2004

10

Der 56. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 796/2004, der die Durchführungsbestimmungen für die Sanktionen bei Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen betrifft, lautet:

„Das in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene System von Kürzungen und Ausschlüssen im Zusammenhang mit den einzuhaltenden anderweitigen Verpflichtungen verfolgt jedoch ein anderes Ziel, indem es für die Betriebsinhaber insbesondere einen Anreiz schaffen soll, die bereits bestehenden Rechtsvorschriften in den verschiedenen Bereichen der anderweitigen Verpflichtungen einzuhalten.“

11

Art. 66 („Anwendung von Kürzungen bei Fahrlässigkeit“) der Verordnung Nr. 796/2004 bestimmt in seinem Abs. 1:

„Ist die festgestellte Nichteinhaltung auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen, so wird … eine Kürzung des Gesamtbetrags der Direktzahlungen … vorgenommen, der dem betreffenden Betriebsinhaber aufgrund von Beihilfeanträgen bereits gewährt worden oder noch zu gewähren ist, die er während des Kalenderjahres der Feststellung gestellt hat bzw. stellen wird. Diese Kürzung beträgt in der Regel 3 % des Gesamtbetrags.

Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im Kontrollbericht … beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen …“

12

Art. 67 („Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen bei Vorsatz“) dieser Verordnung führt in seinem Abs. 1 aus:

„Ist der festgestellte Verstoß vom Betriebsinhaber vorsätzlich begangen worden, so beläuft sich … die vorzunehmende Kürzung des … Gesamtbetrags [der Direktzahlungen] in der Regel auf 20 % dieses Betrags.

Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im Kontrollbericht … beschließen, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder aber ihn gegebenenfalls auf bis zu 100 % zu erhöhen.“

Verordnung Nr. 1782/2003

13

Die Verordnung Nr. 1782/2003 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgehoben. Im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1782/2003 hieß es:

„Die volle Zahlung von Direktbeihilfen sollte an die Einhaltung verbindlicher Vorschriften in Bezug auf landwirtschaftliche Flächen, landwirtschaftliche Erzeugung und Tätigkeit gebunden sein. Durch diese Vorschriften sollten grundlegende Anforderungen des Umweltschutzes, der Lebensmittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie der Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand in die gemeinsamen Marktorganisationen einbezogen werden. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, so sollten die Beihilfen von den Mitgliedstaaten nach verhältnismäßigen, objektiven und abgestuften Kriterien ganz oder teilweise entzogen werden. …“

Niederländisches Recht

14

Art. 2 der Regeling van de Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit, nr. TRCJZ/2006/1978, houdende beleidsregels over de toepassing van het normenkader randvoorwaarden in het kader van de directe inkomenssteun aan landbouwers in het kader van het Gemeenschappelijk landbouwbeleid (Verordnung Nr. TRCJZ/2006/1978 des Ministers für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität mit Leitlinien betreffend den rechtlichen Rahmen für die anderweitigen Verpflichtungen bei direkten Einkommensbeihilfen für Landwirte in der Gemeinsamen Agrarpolitik) vom 24. Juli 2006 (im Folgenden: Leitlinien) bestimmt:

„(1)   Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Art. 3 der Regeling GLB – inkomenssteun 2006 (Regelung betreffend die Gemeinsame Agrarpolitik – Einkommensbeihilfe für das Jahr 2006) wird die Einkommensbeihilfe, vorbehaltlich höherer Gewalt …, um einen Prozentsatz gekürzt, der von folgenden Aspekten abhängt:

Beurteilung eines Verstoßes,

Zahl der Verstöße und

Politik, zu der die anderweitigen Verpflichtungen gehören, die nicht erfüllt wurden.

(2)   Die Beurteilung eines Verstoßes erfolgt anhand von vier Kriterien:

a)

Häufigkeit;

b)

Ausmaß;

c)

Schwere;

d)

Dauer.

…“

15

Art. 8 der Leitlinien bestimmt:

„(1)   Die Kürzung für jede vorsätzliche Nichterfüllung einer Anforderung oder Norm beläuft sich in der Regel auf 20 %.

(2)   Für die Beurteilung des Vorliegens von Vorsatz sind jedenfalls folgende Kriterien heranzuziehen:

a)

bei der Beschreibung der jeweiligen anderweitigen Verpflichtung wird ein unmittelbarer Zusammenhang mit der vorsätzlichen Begehung des Verstoßes hergestellt;

b)

die Komplexität der entsprechenden anderweitigen Verpflichtung;

c)

die Frage, ob es sich um eine langfristige beständige Politik handelt;

d)

die Frage, ob es sich um ein aktives Tun oder ein bewusstes Unterlassen handelt;

e)

der Umstand, dass der Betriebsinhaber zuvor über Mängel beim Erfüllen der entsprechenden anderweitigen Verpflichtung in Kenntnis gesetzt worden ist;

f)

der Grad der Nichterfüllung der anderweitigen Verpflichtung;

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

16

Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs in den Niederlanden und Empfänger einer Einkommensbeihilfe und einer Beihilfe für umweltschonende Landbewirtschaftung gemäß der Verordnung Nr. 1698/2005.

17

Am 13. März 2009 nahm der Algemene Inspectiedienst van het Ministerie van Economische Zaken, Landbouw en Innovatie (allgemeiner Inspektionsdienst des Ministeriums für Wirtschaft, Landwirtschaft und Innovation) vor Ort eine Kontrolle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen der Gemeinsamen Agrarpolitik vor. Dabei wurde festgestellt, dass Dung entgegen einer nationalen Rechtsvorschrift nicht emissionsarm ausgebracht worden war.

18

Der Dung war auf dem betreffenden Weideland im Auftrag der Kläger des Ausgangsverfahrens von einem Landarbeiter im Dienst eines landwirtschaftlichen Lohnunternehmens ausgebracht worden.

19

Aufgrund dieser Feststellung erließ das College am 29. Juli 2010 einen Bescheid, mit dem es die den Klägern des Ausgangsverfahrens für die umweltschonende Landbewirtschaftung gewährte Beihilfe wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen diese nationalen Rechtsvorschriften um 20 % kürzte. Der Verstoß des Landarbeiters gegen die Verpflichtung, den Dung emissionsarm auszubringen, wurde den Klägern des Ausgangsverfahrens zugerechnet.

20

Die Kläger des Ausgangsverfahrens legten gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, der vom College mit Bescheid vom 2. Dezember 2010 mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass es sich bei der Verpflichtung zum emissionsarmen Ausbringen von Dung um eine langfristige beständige Politik im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. c der Leitlinien handele.

21

Die Kläger des Ausgangsverfahrens legten gegen die Abweisung ihrer Klage durch die Rechtbank 's-Gravenhage Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht ein.

22

Unter diesen Umständen hat der Raad van State beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Wie ist der Begriff „vorsätzlicher Verstoß“ in Art. 51 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1698/2005 in der durch die Verordnung Nr. 74/2009 geänderten Fassung, in Art. 23 der Verordnung Nr. 1975/2006 und in Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 zu verstehen? Liegt ein solcher Verstoß bereits vor, wenn gegen eine langfristige beständige Politik im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. c der nationalen Leitlinien verstoßen wird?

2.

Steht das Unionsrecht dem entgegen, dass in dem Mitgliedstaat bereits dann davon ausgegangen wird, dass gegen eine Vorschrift „vorsätzlich“ im Sinne der genannten Verordnungen verstoßen wird, wenn einer oder mehrere der folgenden Umstände vorliegen:

a)

bei der entsprechenden anderweitigen Verpflichtung, die nicht erfüllt wurde, wird Vorsatz bereits vorausgesetzt;

b)

die entsprechende anderweitige Verpflichtung ist komplex;

c)

es handelt sich um eine langfristige beständige Politik;

d)

es liegt entweder ein aktives Tun oder ein bewusstes Unterlassen vor;

e)

der Betriebsinhaber ist bereits zuvor über Mängel beim Erfüllen der entsprechenden anderweitigen Verpflichtung in Kenntnis gesetzt worden;

f)

aufgrund des Grades der Nichterfüllung der anderweitigen Verpflichtung ist von Vorsatz auszugehen?

3.

Kann dem durch die Beihilfe Begünstigten ein „vorsätzlicher Verstoß“ zugerechnet werden, wenn ein Dritter die Arbeiten in seinem Auftrag ausführt?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten und zur zweiten Frage

23

Zunächst ist festzustellen, dass auf den Ausgangsrechtsstreit – wie die Generalanwältin in Nr. 25 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat – Art. 51 der Verordnung Nr. 1698/2005 in seiner Fassung vor der Änderung durch die Verordnung Nr. 74/2009, in der der Begriff „vorsätzlicher Verstoß“ nicht vorkam, anzuwenden ist.

24

Wie im Übrigen die slowenische Regierung in ihren Erklärungen ausgeführt hat, geht aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass der streitige Bescheid auf einem falschen Verständnis der Verpflichtung des emissionsarmen Ausbringens von Dung beruht, die eine langfristige beständige Politik im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. c der Leitlinien darstellt.

25

Das vorlegende Gericht hält es im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zudem für angebracht, zu prüfen, ob die Rechtbank 's‑Gravenhage zutreffend festgestellt hat, dass das College rechtsfehlerfrei davon ausgehen durfte, allein der Umstand, dass es sich bei dieser Verpflichtung um eine „langfristige beständige Politik“ handele, führe dazu, dass selbst dann „vorsätzlich“ gegen die anderweitigen Verpflichtungen verstoßen werde, wenn ein Dritter im Auftrag des Betriebsinhabers Arbeiten ausführe.

26

Unter diesen Umständen sind die erste und die zweite Frage dahin zu verstehen, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, wie der Begriff des „vorsätzlichen Verstoßes“ im Sinne von Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 und von Art. 23 der Verordnung Nr. 1975/2006 auszulegen ist und ob das Unionsrecht einer nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die dem Kriterium des Vorliegens einer langfristigen beständigen Politik eine erhöhte Beweiskraft beimisst.

Zum Begriff des „vorsätzlichen Verstoßes“

27

Das vorlegende Gericht möchte wissen, wie der Begriff „vorsätzlicher Verstoß“ im Sinne von Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 und Art. 23 der Verordnung Nr. 1975/2006 auszulegen ist.

28

Es sei zunächst daran erinnert, dass im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik durch die Verordnung Nr. 1782/2003, für die die Verordnung Nr. 796/2004 gewisse Durchführungsbestimmungen bereitstellt, die Direktzahlungen – wie im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1782/2003 ausgeführt – an die Einhaltung der Vorschriften über die anderweitigen Verpflichtungen geknüpft worden sind. Aus Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1698/2005 geht hervor, dass diese gegenseitige Abhängigkeit auch im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) eingeführt worden ist.

29

In Bezug auf die Sanktionen, die für die festgestellten Verstöße verhängt werden können, geht aus Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1698/2005 und Art. 23 der Verordnung Nr. 1975/2006 hervor, dass die Verletzung der Vorschriften über die anderweitigen Verpflichtungen zu Kürzungen führt, die gemäß den Art. 66 und 67 der Verordnung Nr. 796/2004 berechnet werden.

30

Weiter geht aus Art. 23 der Verordnung Nr. 1975/2006 hervor, dass sowohl bei fahrlässigen als auch bei vorsätzlichen Verstößen gegen die anderweitigen Verpflichtungen Sanktionen verhängt werden. Das Haftungssystem dieser Verordnung hat folglich keinen objektiven Charakter.

31

Weder in Art. 67 der Verordnung Nr. 796/2004 noch in Art. 23 der Verordnung Nr. 1975/2006 wird jedoch der Begriff des „vorsätzlichen Verstoßes“ definiert. Ebenso wenig ergibt sich eine solche Definition aus anderen Bestimmungen dieser Verordnung, die im Übrigen auch nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen.

32

Demnach ist dieser Begriff nach ständiger Rechtsprechung autonom und einheitlich auszulegen, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung seiner gewöhnlichen Bedeutung, des Regelungszusammenhangs und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Zwecks zu ermitteln ist (vgl. u. a. Urteil vom 14. März 2013, Leth, C‑420/11, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33

Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 und Art. 23 der Verordnung Nr. 1975/2006 betreffen Verstöße, die auf eine vorsätzliche Handlung zurückzuführen sind oder vorsätzlich begangen wurden.

34

Der vorsätzliche Verstoß gegen die Vorschriften über die anderweitigen Verpflichtungen beruht zum einen auf einem objektiven Tatbestandsmerkmal, nämlich der Verletzung dieser Vorschriften, und zum anderen auf einem subjektiven Tatbestandsmerkmal.

35

Was das subjektive Tatbestandsmerkmal betrifft, kann der durch die Beihilfe Begünstigte mit seinem Verhalten entweder bewusst einen Verstoß gegen die Vorschriften über die anderweitigen Verpflichtungen herbeiführen oder – ohne dass er ein solches Ziel verfolgt – die Möglichkeit eines Verstoßes billigend in Kauf nehmen.

36

In Bezug auf den Kontext, in dem der Begriff des „Vorsatzes“ steht, ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber u. a. in Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 sowohl die Möglichkeit einer Verschärfung als auch einer Milderung der Sanktionen für Vorsatz vorsieht. Somit enthält diese Bestimmung eine gewisse Vielfalt in Bezug auf den Vorsatz eines durch die Beihilfe Begünstigten.

37

Folglich ist der Begriff des „vorsätzlichen Verstoßes“ im Sinne von Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 und von Art. 23 der Verordnung Nr. 1975/2006 dahin auszulegen, dass es hierfür erforderlich ist, dass der durch die Beihilfe Begünstigte gegen die Vorschriften über die anderweitigen Verpflichtungen verstößt und diesen Verstoß entweder bewusst herbeiführt oder – ohne dass er ein solches Ziel verfolgt – die Möglichkeit eines derartigen Verstoßes billigend in Kauf nimmt.

Zum Kriterium des Vorliegens einer langfristigen beständigen Politik

38

Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob das Unionsrecht einer nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die dem Kriterium des Vorliegens einer langfristigen beständigen Politik eine erhöhte Beweiskraft beimisst.

39

Hierzu ist festzustellen, dass weder die Verordnung Nr. 796/2004 noch die Verordnung Nr. 1975/2006 Durchführungsbestimmungen dazu enthält, wie die Beweise dafür, dass vorsätzlich gegen die anderweitigen Verpflichtungen verstoßen wurde, zu erheben sind.

40

Folglich ist es Sache des nationalen Rechts, die Kriterien hierfür festzulegen. Die Mitgliedstaaten haben also die Möglichkeit, Bestimmungen vorzusehen, durch die festgestellt werden kann, ob der Verstoß gegen die Vorschriften über die anderweitigen Verpflichtungen vorsätzlich war.

41

Wenn jedoch ein Mitgliedstaat eine Vorschrift einführt, die – wie die im Ausgangsverfahren fragliche – als solches Kriterium das Vorliegen einer langfristigen beständigen Politik einführt und diesem eine erhöhte Beweiskraft beimisst, müsste dieser Staat dennoch für den durch die Beihilfe Begünstigten eine Möglichkeit vorsehen, den Beweis dafür zu erbringen, dass er nicht vorsätzlich gehandelt hat.

42

Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass der Begriff des „vorsätzlichen Verstoßes“ im Sinne von Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 und von Art. 23 der Verordnung Nr. 1975/2006 dahin auszulegen ist, dass es hierfür erforderlich ist, dass der durch die Beihilfe Begünstigte gegen die Vorschriften über die anderweitigen Verpflichtungen verstößt und diesen Verstoß entweder bewusst herbeiführt oder – ohne dass er ein solches Ziel verfolgt – die Möglichkeit eines derartigen Verstoßes billigend in Kauf nimmt. Das Unionsrecht steht einer nationalen Vorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die dem Kriterium des Vorliegens einer langfristigen beständigen Politik eine erhöhte Beweiskraft beimisst, nicht entgegen, solange der durch die Beihilfe Begünstigte die Möglichkeit hat, gegebenenfalls den Beweis dafür zu erbringen, dass er nicht vorsätzlich gehandelt hat.

Zur dritten Frage

43

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 und Art. 23 der Verordnung Nr. 1975/2006 dahin auszulegen sind, dass bei einem Verstoß gegen die anderweitigen Verpflichtungen durch einen Dritten, der im Auftrag eines durch die Beihilfe Begünstigten Arbeiten verrichtet, dem Begünstigten das Verhalten dieses Dritten zugerechnet werden kann.

44

Wie die Generalanwältin in Nr. 58 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, wurde – gemäß dem 45. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1698/2005 – das Strafsystem vorgesehen, um die durch die Beihilfe Begünstigten zu bestrafen, wenn sie nicht im gesamten Betrieb die verbindlichen Anforderungen der Verordnung Nr. 1782/2003 auf dem Gebiet der anderweitigen Verpflichtungen erfüllen.

45

Gemäß Art. 23 der Verordnung Nr. 1975/2006 werden nur bei fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstößen gegen die anderweitigen Verpflichtungen Sanktionen verhängt.

46

Dennoch hat die Generalanwältin in Nr. 61 ihrer Schlussanträge darauf hingewiesen, dass der Unionsgesetzgeber den durch die Beihilfe Begünstigten sowohl für sein eigenes Handeln oder Unterlassen als auch für das Dritter verantwortlich machen wollte.

47

Also stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien ein durch die Beihilfe Begünstigter für das Handeln oder Unterlassen eines Dritten verantwortlich gemacht werden kann.

48

Es ist festzustellen, dass diese Verantwortung unter die Haftungsregelung für das eigene Handeln oder Unterlassen des Begünstigten fällt.

49

Damit ein durch die Beihilfe Begünstigter für ein Handeln oder ein Unterlassen eines Dritten verantwortlich gemacht werden kann, der in seinem Auftrag auf seinem Land Arbeiten verrichtet hat, muss folglich das Verhalten des Begünstigten selbst vorsätzlich oder fahrlässig gewesen sein.

50

In einem solchen Fall kann das Verhalten des durch die Beihilfe Begünstigten, selbst wenn es dem Verstoß nicht unmittelbar zugrunde liegt, durch die Auswahl des Dritten, dessen Überwachung oder die ihm gegebenen Anweisungen ursächlich für den Verstoß sein.

51

Außerdem kann die Haftung eines durch die Beihilfe Begünstigten für sein fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten unabhängig davon festgestellt werden, ob der Dritte, der den Verstoß gegen die Vorschriften über die anderweitigen Verpflichtungen verursacht hat, vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

52

Eine solche Auslegung ist vereinbar mit dem Ziel der Sanktionen für Verstöße gegen die Vorschriften über die anderweitigen Verpflichtungen, durch die die Betriebsinhaber dazu gebracht werden sollen, die auf den verschiedenen Gebieten der anderweitigen Verpflichtungen bestehenden Rechtsvorschriften zu beachten. Zum einen wird durch das Erfordernis eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens des durch die Beihilfe Begünstigten, damit dieser für das Handeln oder Unterlassen Dritter verantwortlich gemacht werden kann, die Wahrung der im 56. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 796/2004 erwähnten Anreizwirkung dieser Sanktionen ermöglicht. Zum anderen kann durch eine solche Auslegung Missbrauch verhindert werden, da sich der durch die Beihilfe Begünstigte weder dadurch exkulpieren kann, dass er landwirtschaftliche Arbeiten auf seinem Land an einen Subunternehmer vergibt, noch seine Haftung etwa dadurch einschränken kann, dass er den Beweis dafür erbringt, dass der fragliche Dritte fahrlässig gehandelt habe, um dadurch seine Haftung für Vorsatz auszuschließen.

53

Folglich ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 und Art. 23 der Verordnung Nr. 1975/2006 dahin auszulegen ist, dass bei einem Verstoß gegen die anderweitigen Verpflichtungen durch einen Dritten, der im Auftrag eines durch die Beihilfe Begünstigten Arbeiten verrichtet, der Begünstigte für diesen Verstoß verantwortlich gemacht werden kann, wenn er bei der Auswahl des Dritten, dessen Überwachung oder den ihm gegebenen Anweisungen vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Dies gilt unabhängig davon, ob der Dritte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

Kosten

54

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

1.

Der Begriff des „vorsätzlichen Verstoßes“ im Sinne von Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und von Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 7. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums ist dahin auszulegen, dass es hierfür erforderlich ist, dass der durch die Beihilfe Begünstigte gegen die Vorschriften über die anderweitigen Verpflichtungen verstößt und diesen Verstoß entweder bewusst herbeiführt oder – ohne dass er ein solches Ziel verfolgt – die Möglichkeit eines derartigen Verstoßes billigend in Kauf nimmt. Das Unionsrecht steht einer nationalen Vorschrift, wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die dem Kriterium des Vorliegens einer langfristigen beständigen Politik eine erhöhte Beweiskraft beimisst, nicht entgegen, solange der durch die Beihilfe Begünstigte die Möglichkeit hat, gegebenenfalls den Beweis dafür zu erbringen, dass er nicht vorsätzlich gehandelt hat.

2.

Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 und Art. 23 der Verordnung Nr. 1975/2006 sind dahin auszulegen, dass bei einem Verstoß gegen die anderweitigen Verpflichtungen durch einen Dritten, der im Auftrag eines durch die Beihilfe Begünstigten Arbeiten verrichtet, der Begünstigte für diesen Verstoß verantwortlich gemacht werden kann, wenn er bei der Auswahl des Dritten, dessen Überwachung oder den ihm gegebenen Anweisungen vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Dies gilt unabhängig davon, ob der Dritte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

Unterschriften

( *1 )   Verfahrenssprache: Niederländisch.