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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.03.2014 – C-612/12
ECLI:EU:C:2014:193
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
27. März 2014 ( *1 )
„Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Niederländischer Straßenbaubitumenmarkt — Festsetzung des Bruttopreises von Straßenbaubitumen — Festsetzung eines Rabatts für Straßenbauunternehmen — Verordnung (EG) Nr. 1/2003 — Art. 27 — Verteidigungsrechte — Herabsetzung der Geldbuße“
In der Rechtssache C‑612/12 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 21. Dezember 2012,
Ballast Nedam NV mit Sitz in Nieuwegein (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: A. Bosman und E. Oude Elferink, advocaten,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch F. Ronkes Agerbeek und P. Van Nuffel als Bevollmächtigte im Beistand von F. Tuytschaever, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter E. Juhász, A. Rosas, D. Šváby (Berichterstatter) und S. Rodin,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2013,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Ballast Nedam NV (im Folgenden: Ballast Nedam) die Aufhebung des Urteils Ballast Nedam/Kommission (T‑361/06, EU:T:2012:491, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht der Europäischen Union die Klage von Ballast Nedam auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 4090 endg. der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren gemäß Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.456 – Bitumen [Niederlande]) (im Folgenden: streitige Entscheidung), soweit sie die Rechtsmittelführerin betrifft, und, hilfsweise, auf teilweise Nichtigerklärung dieser Entscheidung, soweit damit für die Rechtsmittelführerin die Dauer der Zuwiderhandlung festgesetzt wird, und auf Ermäßigung der gegen sie verhängten Geldbuße abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) bestimmt:
„Vor einer Entscheidung gemäß den Artikeln 7, 8, 23 oder 24 Absatz 2 gibt die Kommission den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, gegen die sich das von ihr betriebene Verfahren richtet, Gelegenheit, sich zu den Beschwerdepunkten zu äußern, die sie in Betracht gezogen hat. Die Kommission stützt ihre Entscheidung nur auf die Beschwerdepunkte, zu denen sich die Parteien äußern konnten. Die Beschwerdeführer werden eng in das Verfahren einbezogen.“
Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung
Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wurde in den Rn. 1 bis 7 des angefochtenen Urteils dargelegt und kann wie folgt zusammengefasst werden.
Die Rechtsmittelführerin leitet den Ballast-Nedam-Konzern, der im Baugewerbe in den Niederlanden tätig ist. Ab dem Jahr 1995 wurden die Straßenbautätigkeiten des Konzerns in der Ballast Nedam Grond en Wegen BV (im Folgenden: BNGW), einer 100%igen Tochtergesellschaft der Ballast Nedam Infra BV (im Folgenden: BN Infra), die ihrerseits zu 100 % im Eigentum von Ballast Nedam steht, zusammengefasst. Ab dem 1. Oktober 2000 wurden die Straßenbautätigkeiten des Ballast-Nedam-Konzerns unmittelbar von BN Infra ausgeübt.
Aufgrund eines Antrags der British Petroleum plc, ihr gemäß der Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2002 über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. C 45, S. 3) Geldbußen im Zusammenhang mit einem mutmaßlichen Kartell auf dem niederländischen Straßenbaubitumenmarkt zu erlassen, nahm die Kommission am 1. und 2. Oktober 2002 in den Räumlichkeiten verschiedener Unternehmen unangekündigte Nachprüfungen vor und versandte an mehrere Gesellschaften Auskunftsverlangen, u. a. am 4. Juli 2003 an BN Infra. Diese antwortete darauf am 12. September 2003. Am 10. Februar 2004 richtete die Kommission ein Auskunftsersuchen an Ballast Nedam, auf das diese am 9. März 2004 antwortete.
Am 18. Oktober 2004 leitete die Kommission das Verwaltungsverfahren ein und nahm eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, die sie am folgenden Tag mehreren Unternehmen, u. a. Ballast Nedam und BN Infra, übersandte und auf die Ballast Nedam am 20. Mai 2005 antwortete.
Am 13. September 2006 erließ die Kommission die streitige Entscheidung, in der sie feststellte, dass die Unternehmen, an die die Entscheidung gerichtet ist, an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG beteiligt gewesen seien, die darin bestanden habe, dass sie für die betreffenden Zeiträume regelmäßig gemeinsam für Verkäufe und Ankäufe von Straßenbaubitumen in den Niederlanden den Bruttopreis, einen einheitlichen Rabatt auf den Bruttopreis für an dem Kartell teilnehmende Straßenbauunternehmen und einen niedrigeren Höchstrabatt auf den Bruttopreis für andere Straßenbauunternehmen festgelegt hätten.
Für Ballast Nedam wurde ebenso wie für ihre Tochtergesellschaft BN Infra festgestellt, dass sie für diese Zuwiderhandlung vom 21. Juni 1996 bis zum 15. April 2002 mitverantwortlich gewesen sei.
Im Hinblick zum einen auf die unmittelbare Beteiligung von BN Infra an der Zuwiderhandlung in der Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zum 15. April 2002 und ihre 100%ige Kapitalbeteiligung an BNGW in der Zeit vom 21. Juni 1996 bis zum 30. September 2000 und zum anderen auf die unmittelbare und mittelbare 100%ige Kapitalbeteiligung von Ballast Nedam an BN Infra und BNGW wurde gegen Ballast Nedam und BN Infra eine Geldbuße in Höhe von 4,65 Mio. Euro festgesetzt, für die sie gesamtschuldnerisch haften.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
Mit Klageschrift, die am 5. Dezember 2006 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Ballast Nedam Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung und, hilfsweise, auf teilweise Nichtigerklärung dieser Entscheidung, soweit damit für sie die Dauer der Zuwiderhandlung festgesetzt wird, und auf Ermäßigung der gegen sie verhängten Geldbuße.
Zur Stützung ihrer Klage führte Ballast Nedam zwei Klagegründe an.
Mit ihrem zweiten Klagegrund, der allein für das vorliegende Rechtsmittel relevant ist, machte Ballast Nedam geltend, die Kommission habe gegen Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 und die Verteidigungsrechte verstoßen, indem sie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht angezeigt habe, dass sie deshalb von einer Haftung von Ballast Nedam für ihre Tochtergesellschaft BNGW ausgehe, weil Erstere während der Zeit vom 21. Juni 1996 bis zum 1. Oktober 2000 tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf BNGW ausgeübt habe.
In Rn. 64 des angefochtenen Urteils weist das Gericht auf die Rechtsprechung dazu hin, wie genau eine Mitteilung der Beschwerdepunkte sein muss, damit ein Unternehmen im Verwaltungsverfahren zur Relevanz der ihm zur Last gelegten Handlung Stellung nehmen kann. Gemäß dieser Rechtsprechung muss in der Mitteilung der Beschwerdepunkte u. a. angegeben werden, in welcher Eigenschaft dem Unternehmen die behaupteten Tatsachen zur Last gelegt werden (Urteil Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission, C‑322/07 P, C‑327/07 P und C‑338/07 P, EU:C:2009:500, Rn. 39).
Das Gericht hat in den Rn. 68 bis 71 des angefochtenen Urteils Folgendes ausgeführt:
„68
In der Mitteilung der Beschwerdepunkte hat die Kommission zunächst daran erinnert, dass jeder der betroffenen Konzerne ein einheitliches Unternehmen bildet und dass die Muttergesellschaft des Konzerns in der Lage war, einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaften zu nehmen (Randnr. 324). Sie hat dann ausgeführt, dass sich die Klägerin mittels des Geschäftsführers von BNGW (Randnr. [235] der Mitteilung der Beschwerdepunkte) und dann des Geschäftsführers von BN Infra (Randnr. 339 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) an der Absprache beteiligt hat und dass sie die Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf das Verhalten ihrer zwei Tochtergesellschaften vermute, da die Klägerin mittels der Zwischengesellschaft Ballast Nedam Nederland 100 % des Kapitals von BN Infra (vormals Ballast Nedam Wegenbouw BV und BNGW) halte. Die Kommission hat schließlich bestimmte weitere Umstände angeführt, die für das Vorliegen eines einheitlichen Unternehmens bestehend aus der Klägerin und BN Infra sprechen (Randnr. 340 der Mitteilung der Beschwerdepunkte). Angesichts all dieser Umstände hat die Kommission beschlossen, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte wegen der direkten Beteiligung von BN Infra (und ihren Vorgängern) an den Übereinkünften an diese zu richten sei, sowie an die Klägerin wegen ihrer Beteiligung mittels der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf das Verhalten von BN Infra (Randnr. 342 der Mitteilung der Beschwerdepunkte).
Aus der Gesamtschau dieser Feststellungen folgt, dass die Kommission – auch wenn die Darstellung in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, insbesondere hinsichtlich der Beziehung zwischen BN Infra und BNGW, klarer hätte ausfallen können – der Klägerin hinreichende Angaben geliefert hat, um die Tatsachen und Umstände nachzuvollziehen, die von der Kommission herangezogen wurden, um ihren Vorwurf hinsichtlich des Vorliegens einer Zuwiderhandlung zu untermauern, und dass die Kommission eindeutig die juristischen Personen benannt hat, gegen die Geldbußen verhängt werden konnten. Aus dem bloßen Umstand, dass die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte kein zusätzliches Beweismittel hinsichtlich des Vorliegens eines einheitlichen Unternehmens bestehend aus der Klägerin und BNGW angeführt hat, kann nämlich nicht geschlossen werden, dass sie nicht eindeutig ihre Absicht zum Ausdruck gebracht hat, auf die Vermutung bezüglich der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Klägerin auf das geschäftliche Verhalten von BN Infra und BNGW zurückzugreifen. Das Gericht ist daher der Auffassung, dass es der Klägerin auf der Grundlage der Angaben in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht verborgen bleiben konnte, dass sie in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft von BNGW möglicherweise Adressatin einer abschließenden Entscheidung der Kommission werden würde.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Klägerin als Antwort auf diesen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen Vorwurf … vorgetragen hat, dass BN Infra nicht die Nachfolgerin von BNGW, sondern ihre – der Klägerin – 100%ige Tochtergesellschaft sei, und Argumente vorgetragen hat, mit denen die Eigenständigkeit von BNGW ihr gegenüber nachgewiesen werden sollte.
Unter diesen Umständen ist das Gericht der Auffassung, dass die Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Mitteilung der Beschwerdepunkte in die Lage versetzt wurde, die Tragweite der von der Kommission erhobenen Vorwürfe hinsichtlich ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft von BNGW zu erfassen und folglich ihre Verteidigung zweckmäßig wahrzunehmen.“
Das Gericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.
Anträge der Parteien
Ballast Nedam beantragt,
—
die Entscheidung des Gerichts, wie sie im Tenor des angefochtenen Urteils wiedergegeben ist, ganz oder teilweise aufzuheben;
—
für den Fall, dass dem Rechtsmittel stattgegeben wird, den erstinstanzlichen Anträgen von Ballast Nedam ganz oder teilweise stattzugeben;
—
der Kommission die Kosten beider Rechtszüge auferlegen.
Die Kommission beantragt,
—
das Rechtsmittel zurückzuweisen und
—
der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
Ballast Nedam stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe, wobei mit dem ersten eine Verletzung von Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie ein Verstoß gegen die Verteidigungsrechte geltend gemacht werden und mit dem zweiten gerügt wird, das Gericht habe hinsichtlich der Frage, wann Muttergesellschaften Kartellrechtsverstöße ihrer Tochtergesellschaften zugerechnet werden könnten, grundlegende Prinzipien falsch angewandt.
Zum ersten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler betreffend die Auslegung von Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 und die Verteidigungsrechte
Vorbringen der Parteien
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Rn. 68 bis 71 des angefochtenen Urteils richtet, macht Ballast Nedam geltend, das Gericht habe in Rn. 69 seines Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt, dass es der Rechtsmittelführerin auf der Grundlage der Angaben in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht habe verborgen bleiben können, dass sie in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft von BNGW möglicherweise Adressatin einer abschließenden Entscheidung der Kommission werden würde.
Ballast Nedam macht mit ihrem Rechtsmittel geltend, die Kommission hätte in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte BNGW als die Einheit, die die Zuwiderhandlung begangen habe, angeben und Ballast Nedam ausdrücklich darüber informieren müssen, dass sie Gefahr laufe, als Gesamtschuldnerin für die Zahlung der gegen BNGW verhängten Geldbuße haftbar gemacht zu werden. BNGW, an die im Übrigen die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht gerichtet gewesen sei, werde jedoch in deren Rn. 342 nicht erwähnt.
Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für unbegründet.
Würdigung durch den Gerichtshof
Das Gericht hat in Rn. 64 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei auf die Rechtsprechung betreffend die Frage hingewiesen, wie genau eine Mitteilung der Beschwerdepunkte sein muss, damit ein Unternehmen im Verwaltungsverfahren zur Relevanz der ihm zur Last gelegten Handlung Stellung nehmen kann.
Wie aus Rn. 68 des angefochtenen Urteils hervorgeht, ging das Gericht davon aus, die Kommission habe in der Mitteilung der Beschwerdepunkte die zwischen der Rechtsmittelführerin und BN Infra bestehenden Zusammenhänge nachgewiesen, und sich daher in Rn. 342 der Mitteilung der Beschwerdepunkte dafür entschieden, die Mitteilung der Beschwerdepunkte an BN Infra und die Rechtsmittelführerin zu richten: an BN Infra, weil sie (und ihre Vorgänger) sich unmittelbar an den Übereinkünften beteiligt hätten, und an die Rechtsmittelführerin, weil sie sich mittels der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf das Verhalten von BN Infra beteiligt habe.
Zur Beteiligung von BNGW hat das Gericht in Rn. 69 des angefochtenen Urteils zwar anerkannt, dass die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte kein zusätzliches Beweismittel hinsichtlich des Vorliegens eines einheitlichen Unternehmens bestehend aus der Rechtsmittelführerin und BNGW angeführt habe und dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte insoweit klarer hätte ausfallen können. Nach Auffassung des Gerichts reichte dies jedoch nicht für den Schluss aus, dass die Kommission nicht eindeutig ihre Absicht zum Ausdruck gebracht habe, auf die Vermutung bezüglich der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Rechtsmittelführerin auf das geschäftliche Verhalten von BN Infra und BNGW zurückzugreifen.
Dadurch hat das Gericht einen Rechtsfehler in Bezug auf das Erfordernis der Genauigkeit der Mitteilung der Beschwerdepunkte begangen, wonach in dieser Mitteilung angegeben werden muss, in welcher Eigenschaft dem Unternehmen die behaupteten Tatsachen zur Last gelegt werden (Urteil Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission, EU:C:2009:500, Rn. 39).
Das Gericht ist nämlich in Rn. 69 des angefochtenen Urteils unzutreffend davon ausgegangen, dass es der Rechtsmittelführerin nicht verborgen bleiben konnte, dass sie in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft von BNGW möglicherweise Adressatin einer abschließenden Entscheidung der Kommission werden würde, obwohl aus den vom Gericht selbst getroffenen Feststellungen hervorgeht, dass die Kommission in Rn. 342 der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht angegeben hat, dass diese Mitteilung an die Rechtsmittelführerin gerichtet sei, weil sie einen bestimmenden Einfluss auf das geschäftliche Verhalten von BNGW ausübe, und obwohl das Gericht einräumt, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte insoweit nicht klar sei.
Insbesondere kann das Gericht nicht die Auffassung vertreten, die in Rn. 235 der Mitteilung der Beschwerdepunkte getroffene Feststellung, dass die Rechtsmittelführerin sich über den Geschäftsführer von BNGW an dem Kartell beteiligt habe, sei geeignet, dieser einen klaren Hinweis darauf zu geben, dass die Kommission beabsichtige, sie als Muttergesellschaft von BNGW in abgeleiteter Verantwortlichkeit haftbar zu machen, während diese Gesellschaft in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nur als Vorgängerin von BN Infra genannt wird.
Im Übrigen wird die Zweideutigkeit der Mitteilung der Beschwerdepunkte durch die Tatsache verstärkt, dass an BNGW keine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet worden ist.
Aus der in Rn. 70 des angefochtenen Urteils erwähnten, BNGW betreffenden Antwort der Rechtsmittelführerin auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte kann nicht geschlossen werden, dass die Rechtsmittelführerin bei der Lektüre der Mitteilung der Beschwerdepunkte verstanden hatte, dass die Kommission sie für die Tätigkeiten von BNGW haftbar machte.
Aufgrund dieser Kriterien hat das Gericht mit der Annahme, dass die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin nicht verletzt worden seien, einen Rechtsfehler begangen.
Da der erste Rechtsmittelgrund begründet ist, ist ihm stattzugeben und folglich das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit damit der Klagegrund einer Verletzung von Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 und der Verteidigungsrechte in dem Verwaltungsverfahren, das mit der streitigen Entscheidung abgeschlossen wurde, zurückgewiesen wird.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Zurechnung der Zuwiderhandlung an Ballast Nedam
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Rn. 72 bis 77 des angefochtenen Urteils richtet, wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe den Sinn ihres Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2011 falsch verstanden und sei infolgedessen in Rn. 75 des Urteils rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass „[Ballast Nedam] nicht geltend machen [könne], die Kommission sei nicht befugt gewesen, ihr das rechtswidrige Verhalten von BNGW für die Zeit vom 21. Juni 1996 bis zum [30. September 2000] zuzurechnen oder sie zur gesamtschuldnerischen Begleichung der Geldbuße zu verpflichten“, während für ihre Tochtergesellschaft BNGW keine Zuwiderhandlung festgestellt worden sei.
Da der vorliegende Rechtsmittelgrund, wenn auch aus anderen als den zur Stützung des ersten Rechtsmittelgrundes geltend gemachten Gründen, ebenfalls darauf abzielt, die Zurechnung der Verantwortlichkeit für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft BNGW an die Rechtsmittelführerin zum Scheitern zu bringen, ist er, wenn man von seiner Begründetheit ausgeht, nicht geeignet, zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils zu führen, die weiter ginge als die, die sich daraus ergibt, dass dem ersten Rechtsmittelgrund stattgegeben wird.
Daher erübrigt sich seine Untersuchung.
Zur Klage vor dem Gericht
Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hebt der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist, die Entscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.
Das ist hier der Fall.
Die Rechtsmittelführerin, die auf ihre im ersten Rechtszug gemachten Ausführungen verweist, beantragt die teilweise Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung, soweit sie von ihr betroffen ist, und macht geltend, die gegen sie mit Art. 2 Buchst. a dieser Entscheidung als Gesamtschuldnerin verhängte Geldbuße in Höhe von 4,65 Mio. Euro müsse herabgesetzt werden.
Zum einen ist, da der Rechtsmittelführerin keine Gelegenheit gegeben wurde, sich im Verwaltungsverfahren im Hinblick auf ihre Beteiligung an der fraglichen Zuwiderhandlung in ihrer Eigenschaft als 100%ige Muttergesellschaft von BNGW sachdienlich zu verteidigen, Art. 1 Buchst. a der streitigen Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als er die Zurechnung des Verhaltens von BNGW an die Rechtsmittelführerin für den Zeitraum vom 21. Juni 1996 bis zum 30. September 2000 betrifft.
Zum anderen hat das Gericht in Bezug auf das Verhalten von BN Infra, für das die streitige Entscheidung der Rechtsmittelführerin ebenfalls die Verantwortung zurechnet, die verhängte Geldbuße endgültig auf einen Betrag von 3,45 Mio. Euro herabgesetzt und festgestellt, dass BN Infra nicht in abgeleiteter Verantwortlichkeit für das Verhalten von BNGW im Zeitraum vom 21. Juni 1996 bis zum 1. Oktober 2000 verantwortlich gemacht werden dürfe (Urteil Ballast Nedam Infra/Kommission, T‑362/06, EU:T:2012:492).
Unter diesen Umständen wird die in Art. 2 Buchst. a der streitigen Entscheidung gegen die Rechtsmittelführerin als Gesamtschuldnerin verhängte Geldbuße auf 3,45 Mio. Euro festgesetzt.
Kosten
Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet dieser über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.
Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Da dem Rechtsmittel von Ballast Nedam stattgegeben und die gegen sie verhängte Geldbuße vom Gerichtshof herabgesetzt wurde, sind der Kommission sämtliche Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen. Im Übrigen ist im Hinblick auf die von Ballast Nedam vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe, die teilweise endgültig zurückgewiesen wurden, zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen im ersten Rechtszug entstandenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1.
Das Urteil Ballast Nedam/Kommission (T‑361/06) wird insoweit aufgehoben, als damit der von der Ballast Nedam NV geltend gemachte Klagegrund zurückgewiesen wird, der die Verletzung von Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln und der Verteidigungsrechte in dem Verwaltungsverfahren, in dem die Entscheidung K(2006) 4090 endg. der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren gemäß Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.456 – Bitumen [Niederlande]) ergangen ist, betrifft.
2.
Art. 1 Buchst. a der Entscheidung K(2006) 4090 endg. wird für nichtig erklärt, soweit er die von der Ballast Nedam NV in der Zeit vom 21. Juni 1996 bis zum 30. September 2000 begangene Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG betrifft.
3.
Art. 2 Buchst. a der Entscheidung K(2006) 4090 endg. wird für nichtig erklärt, soweit damit die Höhe der von der Ballast Nedam NV zu zahlenden Geldbuße auf 4,65 Mio. Euro festgesetzt wird.
4.
Die Höhe der in Art. 2 Buchst. a der Entscheidung K(2006) 4090 endg. gegen die Ballast Nedam NV als Gesamtschuldnerin verhängten Geldbuße wird auf 3,45 Mio. Euro festgesetzt.
5.
Die Europäische Kommission trägt sämtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
6.
Jede Partei trägt ihre eigenen im ersten Rechtszug entstandenen Kosten.
Unterschriften
( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.