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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 03.04.2014 – C-516/12,C-518/12
ECLI:EU:C:2014:220
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
3. April 2014 ( *1 )
„Vorabentscheidungsersuchen — Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 — Öffentliche Personenverkehrsdienste — Art. 4 — Antrag auf Aufhebung der Verpflichtung des öffentlichen Dienstes — Art. 6 — Anspruch auf Ausgleich der Belastungen, die aus der Erfüllung einer Verpflichtung des öffentlichen Dienstes entstehen“
In den verbundenen Rechtssachen C‑516/12 bis C‑518/12
betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Italien) mit Entscheidungen vom 3. Juli 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 15. November 2012, in den Verfahren
CTP – Compagnia Trasporti Pubblici SpA
gegen
Regione Campania (C-516/12 bis C-518/12),
Provincia di Napoli (C‑516/12 und C‑518/12)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter E. Juhász, A. Rosas, D. Šváby und C. Vajda (Berichterstatter),
Generalanwalt: P. Cruz Villalón,
Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2013,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
—
der CTP – Compagnia Trasporti Pubblici SpA, vertreten durch M. Malena, avvocato,
—
der Regione Campania, vertreten durch L. Buondonno, M. Lacatena und M. d’Elia, avvocati,
—
der Provincia di Napoli, vertreten durch L. Scetta und A. Di Falco, avvocati,
—
der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,
—
der Europäischen Kommission, vertreten durch E. Montaguti und N. Yerrell als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Februar 2014
folgendes
Urteil
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 156, S. 1) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 (ABl. L 169, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1191/69).
Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der CTP – Compagnia Trasporti Pubblici SpA (im Folgenden: CTP) auf der einen und der Regione Campania (Region Kampanien) (Rechtssachen C‑516/12 bis C‑518/12) und der Provincia di Napoli (Provinz Neapel) (Rechtssachen C‑516/12 und C‑518/12) auf der anderen Seite über deren Weigerung, der CTP einen Ausgleich für die aus der Erbringung von Leistungen des öffentlichen Nahverkehrs entstehenden Belastungen zu gewähren.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Art. 1 Abs. 1 bis 5 der Verordnung Nr. 1191/69 in deren Abschnitt I („Allgemeine Vorschriften“) bestimmt:
„(1) Diese Verordnung gilt für Verkehrsunternehmen, die Verkehrsdienste auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs betreiben.
Die Mitgliedstaaten können die Unternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausnehmen.
(2) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
—
‚Stadt- und Vorortverkehrsdienste‘ der Betrieb von Verkehrsdiensten, die die Verkehrsbedürfnisse sowohl in einem Stadtgebiet oder einem Ballungsraum als auch zwischen einem Stadtgebiet oder einem Ballungsraum und seinem Umland befriedigen;
—
‚Regionalverkehrsdienste‘ der Betrieb von Verkehrsdiensten, um die Verkehrsbedürfnisse in einer Region zu befriedigen.
(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten heben die auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs auferlegten, in dieser Verordnung definierten Verpflichtungen auf, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind.
(4) Um insbesondere unter Berücksichtigung sozialer, umweltpolitischer und landesplanerischer Faktoren eine ausreichende Verkehrsbedienung sicherzustellen oder um Sondertarife für bestimmte Gruppen von Reisenden anzubieten, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit einem Verkehrsunternehmen Verträge über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes abschließen. Die Bedingungen und Einzelheiten dieser Verträge sind in Abschnitt V festgelegt.
(5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können jedoch im Stadt-, Vorort- und Regionalpersonenverkehr Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Sinne des Artikels 2 beibehalten oder auferlegen. Die diesbezüglichen Bedingungen und Einzelheiten, einschließlich der Ausgleichsmethoden, sind in den Abschnitten II, III und IV festgelegt.
…“
In der ursprünglichen Fassung der Verordnung Nr. 1191/69, vor den Änderungen durch die Verordnung Nr. 1893/91, hatte Art. 1 folgenden Wortlaut:
„(1) Die Mitgliedstaaten heben die auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs auferlegten, in dieser Verordnung definierten Verpflichtungen auf, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind.
(2) Die Verpflichtungen können jedoch insoweit aufrechterhalten werden, als sie für die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung unerlässlich sind.
(3) Auf dem Gebiet des Personenverkehrs findet Absatz 1 auf Beförderungsentgelte und ‑bedingungen keine Anwendung, die ein Mitgliedstaat im Interesse bestimmter Bevölkerungsgruppen auferlegt hat.
(4) Die den Verkehrsunternehmen durch die Aufrechterhaltung von Verpflichtungen nach Absatz 2 und durch die Anwendung von Beförderungsentgelten und ‑bedingungen nach Absatz 3 entstehenden Belastungen sind nach den in dieser Verordnung vorgesehenen gemeinsamen Methoden auszugleichen.“
Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1191/69 sieht vor:
„Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes sind die Verpflichtungen, die das Verkehrsunternehmen im eigenen wirtschaftlichen Interesse nicht oder nicht im gleichen Umfang und nicht unter den gleichen Bedingungen übernehmen würde.“
Abschnitt II („Gemeinsame Grundsätze für die Aufhebung oder die Aufrechterhaltung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes“) dieser Verordnung umfasst die Art. 3 bis 8.
Art. 4 der Verordnung lautet:
„(1) Es ist Sache der Verkehrsunternehmen, bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die völlige oder teilweise Aufhebung einer Verpflichtung des öffentlichen Dienstes zu beantragen, wenn ihnen aus dieser Verpflichtung wirtschaftliche Nachteile erwachsen.
(2) Die Verkehrsunternehmen können in ihren Anträgen vorschlagen, das gegenwärtig benutzte Verkehrsmittel durch ein anderes zu ersetzen. Die Verkehrsunternehmen errechnen nach Artikel 5, wie ihre Finanzlage durch Einsparungen verbessert werden könnte.“
Art. 6 der Verordnung Nr. 1191/69 hat folgenden Wortlaut:
„(1) Die Verkehrsunternehmen stellen binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Anträge nach Artikel 4.
Die Verkehrsunternehmen können Anträge auch nach Ablauf der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Frist einreichen, wenn sie feststellen, dass die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 erfüllt sind.
(2) Die Entscheidungen über eine befristete, völlige oder teilweise Beibehaltung oder Aufhebung [sic] einer Verpflichtung des öffentlichen Dienstes sehen die Gewährung eines Ausgleichs für die dadurch entstehenden Belastungen vor, der nach den gemeinsamen Methoden der Artikel 10 bis 13 errechnet wird.
(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entscheiden über Betriebs- oder Beförderungspflichten binnen eines Jahres und über Tarifpflichten binnen sechs Monaten nach Einreichung des Antrags.
Der Anspruch auf Ausgleich entsteht mit dem Tage der Entscheidung der zuständigen Behörden, frühestens aber ab 1. Januar 1971.
(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können jedoch die Frist des Absatzes 3 Unterabsatz 1 höchstens bis zum 1. Januar 1972 verlängern, wenn sie dies wegen der Zahl und der Bedeutung der von den einzelnen Unternehmen gestellten Anträge für notwendig halten. Der Anspruch auf Ausgleich entsteht in diesem Fall zu diesem Zeitpunkt.
Wollen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so unterrichten sie die betreffenden Unternehmen davon binnen sechs Monaten nach Einreichung der Anträge.
Der Rat kann einen Mitgliedstaat, sofern dieser sich in besonderen Schwierigkeiten befindet, auf dessen Antrag und auf Vorschlag der Kommission ermächtigen, die Frist des Unterabsatzes 1 bis zum 1. Januar 1973 zu verlängern.
(5) Haben die zuständigen Behörden innerhalb der vorgesehenen Fristen keine Entscheidung getroffen, so ist die Verpflichtung, deren Aufhebung nach Artikel 4 Absatz 1 beantragt worden ist, aufgehoben.
(6) Der Rat prüft anhand eines von der Kommission vor dem 31. Dezember 1972 vorzulegenden Berichtes die Lage in den einzelnen Mitgliedstaaten in Bezug auf die Durchführung dieser Verordnung.“
Abschnitt V („Verträge über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes“) der Verordnung Nr. 1191/69 beinhaltet einen einzigen Artikel, Art. 14, der vorsieht:
„(1) Ein ‚Vertrag über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes‘ ist ein Vertrag, der zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und einem Verkehrsunternehmen abgeschlossen wird, um der Allgemeinheit ausreichende Verkehrsdienste zu bieten.
Ein Vertrag über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes kann insbesondere Folgendes umfassen:
—
Verkehrsdienste, die bestimmten Anforderungen an die Kontinuität, Regelmäßigkeit, Leistungsfähigkeit und Qualität genügen;
—
zusätzliche Verkehrsdienste;
—
Verkehrsdienste zu besonderen Tarifen und Bedingungen, vor allem für bestimmte Personengruppen oder auf bestimmten Verkehrsverbindungen;
—
eine Anpassung der Dienste an den tatsächlichen Bedarf.
(2) In einem Vertrag über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes werden unter anderem folgende Punkte geregelt:
a)
die Einzelheiten des Verkehrsdienstes, vor allem die Anforderungen an Kontinuität, Regelmäßigkeit, Leistungsfähigkeit und Qualität;
b)
der Preis für die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen, der die Tarifeinnahmen ergänzt oder die Einnahmen miteinschließt, sowie die Einzelheiten der finanziellen Beziehungen zwischen den beiden Parteien;
c)
Vertragszusätze und Vertragsänderungen, um insbesondere unvorhersehbare Veränderungen zu berücksichtigen;
d)
die Geltungsdauer des Vertrages;
e)
die Sanktionen bei Nichterfüllung des Vertrages.
(3) Das Sachanlagevermögen, das für die Erbringung von Verkehrsdiensten eingesetzt wird, die Gegenstand eines Vertrages über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes sind, kann sich im Besitz des Unternehmens befinden oder ihm zur Verfügung gestellt werden.
(4) Ein Unternehmen, das einen Verkehrsdienst, den es der Allgemeinheit kontinuierlich und regelmäßig bietet und der nicht unter die Vertragsregelung oder das System der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes fällt, einstellen oder wesentlich ändern möchte, teilt dies den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten mit.
Die zuständigen Behörden können darauf verzichten, unterrichtet zu werden.
Durch diese Bestimmung bleiben die einschlägigen anderen einzelstaatlichen Verfahren betreffend das Recht auf Einstellung oder Änderung von Verkehrsdiensten unberührt.
(5) Nach Eingang der Mitteilung nach Absatz 4 können die zuständigen Behörden vorschreiben, dass der betreffende Verkehrsdienst noch höchstens ein Jahr lang, gerechnet vom Zeitpunkt der Kündigung an, aufrechterhalten wird; sie teilen diese Entscheidung dem Unternehmen mindestens einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist mit.
Die Behörden können ferner von sich aus die Einrichtung oder die Änderung eines solchen Verkehrsdienstes aushandeln.
(6) Für die Kosten, die den Verkehrsunternehmen aus den Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 5 erwachsen, erhalten diese einen Ausgleich nach den in den Abschnitten II, III und IV genannten gemeinsamen Methoden.“
In der ursprünglichen Fassung der Verordnung Nr. 1191/69 vor den Änderungen durch die Verordnung Nr. 1893/91 hatte Art. 14 folgenden Wortlaut:
„(1) Nach Inkrafttreten dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten einem Verkehrsunternehmen nur insoweit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes auferlegen, als diese für die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung unerlässlich sind, soweit es sich nicht um die Fälle des Artikels 1 Absatz 3 handelt.
(2) Erwachsen den Verkehrsunternehmen aus den nach Absatz 1 auferlegten Verpflichtungen wirtschaftliche Nachteile im Sinne des Artikels 5 Absätze 1 und 2 oder Belastungen im Sinne des Artikels 9, so sehen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in ihren Entscheidungen über die Auferlegung dieser Verpflichtungen einen Ausgleich für die sich daraus ergebenden Belastungen vor. Die Vorschriften der Artikel 10 bis 13 sind anzuwenden.“
Italienisches Recht
Art. 17 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 422 vom 19. November 1997 zur Übertragung der Funktionen und Aufgaben des öffentlichen Nahverkehrs auf die Regionen und sonstigen Gebietskörperschaften gemäß Art. 4 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 59 vom 15. März 1997 (Decreto legislativo n. 422 Conferimento alle regioni ed agli enti locali di funzioni e compiti in materia di trasporto pubblico locale, a norma dell’articolo 4, comma 4, della legge 15 marzo 1997, n. 59) (GURI Nr. 287 vom 10. Dezember 1997, S. 4), sieht vor:
„Die Regionen, Provinzen und Gemeinden legen zur Sicherstellung der Mobilität der Verbraucher Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Sinne von Art. 2 der [Verordnung Nr. 1191/69] fest und regeln für die Verträge über die Erbringung eines Dienstes im Sinne von Art. 19 die entsprechenden wirtschaftlichen Ausgleichszahlungen an die Unternehmen, die diese Dienste erbringen, wobei sie gemäß der genannten Gemeinschaftsvorschrift Einnahmen aus den Tarifen und gegebenenfalls auch aus zusätzlichen Betriebseinrichtungen berücksichtigen.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
CTP erbringt Leistungen des öffentlichen Nahverkehrs in der Provinz Neapel. In dieser Eigenschaft stellte sie bei der Regione Campania und der Provincia di Napoli mehrere – von diesen abgelehnte – Anträge auf einen Ausgleich für die wirtschaftlichen Nachteile, die ihr aus der Erbringung dieser Dienste entstanden seien.
CTP beantragte beim Tribunale amministrativo regionale per la Campania (Regionales Verwaltungsgericht Kampanien) die Aufhebung der betreffenden Verwaltungsentscheidungen. Dieses war der Auffassung, dass nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1191/69 ein Anspruch auf Ausgleich eines solchen wirtschaftlichen Nachteils nur dann entstehen könne, wenn ein Verkehrsunternehmen zuvor die Aufhebung der ihm obliegenden Verpflichtung des öffentlichen Dienstes (im Folgenden: Gemeinwohlverpflichtung) beantragt habe und auch nur dann, wenn die zuständigen Behörden diesen Antrag abgelehnt hätten. Da es feststellte, dass CTP einen solchen Aufhebungsantrag nicht gestellt habe, erließ das Tribunale amministrativo regionale per la Campania drei Urteile, mit denen die Klagen von CTP abgewiesen wurden.
CTP legte gegen die drei Urteile des Tribunale amministrativo regionale per la Campania Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht ein. Dieses ist der Auffassung, dass für die Art. 1, 4 und 6 der Verordnung Nr. 1191/69 hinsichtlich der Entstehung des Ausgleichsanspruchs des einer Gemeinwohlverpflichtung unterliegenden Verkehrsunternehmens zwei unterschiedliche Auslegungen in Betracht kämen.
Nach einer als „teleologisch“ bezeichneten Auslegung, die das Tribunale amministrativo regionale per la Campania vertreten habe, könne der Anspruch auf Ausgleich nur nach einem von dem betreffenden Verkehrsunternehmen bei den zuständigen Behörden gestellten Antrag auf Aufhebung der Gemeinwohlverpflichtung entstehen. In diesem Zusammenhang führt das vorlegende Gericht Art. 17 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 422 vom 19. November 1997 an, der den Abschluss von Verträgen über die Erbringung eines Dienstes vorsehe, und weist hierzu darauf hin, dass sich die aktuelle Regelung im Unterschied zum alten Konzessionssystem einem Dienstleistungsvertrag annähere, da der von der Verwaltung gezahlte Betrag der synallagmatischen Gegenleistung einer willentlich übernommenen Verpflichtung gleichgestellt werden könne. Allerdings könne dieser Anspruch auf Ausgleich, obwohl er vertraglich vorgesehen sei, nur nach einem Antrag auf Aufhebung der Gemeinwohlverpflichtung entstehen.
Nach einer als „systematisch“ bezeichneten Auslegung entstehe der Anspruch auf Ausgleich von Rechts wegen, ohne dass das Verkehrsunternehmen einen Antrag auf Aufhebung stellen müsse, da dieser Anspruch eine Gemeinwohlverpflichtung betreffe, deren Aufrechterhaltung nach Art. 1 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1191/69, der den Stadt-, Vorort- und Regionalpersonenverkehr erfasse, zulässig sei.
Unter diesen Umständen hat der Consiglio di Stato beschlossen, die Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende, in den Rechtssachen C‑516/12 bis C‑518/12 gleichlautende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Entsteht der Anspruch auf Ausgleich nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1191/69 nur dann, wenn die zuständigen Behörden nach einem entsprechenden Antrag die Verpflichtung des öffentlichen Dienstes, der zu einem wirtschaftlichen Nachteil für das Verkehrsunternehmen führt, nicht aufgehoben haben, oder gilt diese Vorschrift nur für die Dienstverpflichtungen, für die die Verordnung die Aufhebung vorsieht und keine Beibehaltung gestattet?
Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. November 2012 sind die Rechtssachen C‑516/12 bis C‑518/12 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.
Zur Vorlagefrage
Vorab ist der Rahmen zu bestimmen, in den sich die Vorabentscheidungsersuchen einfügen.
Zum einen lässt sich den dem Gerichtshof vorgelegten Akten nichts entnehmen, was darauf hindeutete, dass die Italienische Republik von der in Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1191/69 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, Unternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen. Daher finden die Bestimmungen der Verordnung in den Ausgangsverfahren uneingeschränkte Anwendung, so dass die Vorlagefrage anhand dieser Bestimmungen zu prüfen ist (vgl. entsprechend Urteil Antrop u. a., C‑504/07, EU:C:2009:290, Rn. 17).
Zum anderen ist daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung allein Sache des vorlegenden Gerichts ist, den Gegenstand der Fragen festzulegen, die es dem Gerichtshof vorlegen möchte. Nur die mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte, in deren Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, haben nämlich im Hinblick auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen (Urteil Kersbergen-Lap und Dams-Schipper, C‑154/05, EU:C:2006:449, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach den von den Parteien in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben könnten jedoch die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistungen des öffentlichen Nahverkehrs, die von CTP erbracht werden, entweder auf eine Gemeinwohlverpflichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1191/69 oder auf einen Vertrag über Verkehrsdienste aufgrund von Gemeinwohlverpflichtungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung zurückgehen.
Wie der Generalanwalt in den Nrn. 34 und 35 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sind Art. 4 der Verordnung Nr. 1191/69, der Gegenstand der Vorlagefrage ist, sowie Art. 6 dieser Verordnung nur dann anwendbar, wenn die von CTP erbrachten Leistungen des öffentlichen Nahverkehrs auf eine Gemeinwohlverpflichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung zurückgehen. Dagegen wären diese Artikel unanwendbar, wenn die von CTP erbrachten Leistungen des öffentlichen Nahverkehrs auf einen Vertrag über Verkehrsdienste aufgrund von Gemeinwohlverpflichtungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1191/69 zurückgingen, was festzustellen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
Im vorliegenden Fall begehrt das vorlegende Gericht mit seiner Vorlagefrage eine Auslegung von Art. 4 der Verordnung Nr. 1191/69, ohne dass es eine Situation anführt, die unter Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung fällt. In Anbetracht der in Rn. 21 des vorliegenden Urteils dargestellten Rechtsprechung ist daher die dem Gerichtshof vorgelegte Frage unter Zugrundelegung der Annahme zu prüfen, dass die von CTP erbrachten Leistungen des öffentlichen Nahverkehrs auf eine Gemeinwohlverpflichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1191/69 zurückgehen.
Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 4 und 6 der Verordnung Nr. 1191/69 dahin auszulegen sind, dass die Entstehung des Anspruchs auf Ausgleich für die Belastungen, die aus der Erfüllung einer Gemeinwohlverpflichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung entstehen, davon abhängig ist, dass das betreffende Unternehmen einen Antrag auf Aufhebung dieser Verpflichtung stellt und dass die zuständigen Behörden eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung oder spätere Aufhebung dieser Verpflichtung treffen.
Hierzu ist festzustellen, dass gemäß Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1191/69 den betroffenen Verkehrsunternehmen ein Ausgleich für die Belastungen, die durch eine Gemeinwohlverpflichtung entstehen, nur dann gewährt wird, wenn sie die völlige oder teilweise Aufhebung dieser Verpflichtung beantragen und die zuständigen Behörden beschließen, entgegen diesem Antrag die Gemeinwohlverpflichtung völlig oder teilweise beizubehalten oder zu einem späteren Zeitpunkt aufzuheben. Diese Bestimmungen der Verordnung Nr. 1191/69 verlangen somit, dass die beiden in Rn. 25 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Art. 14 der Verordnung Nr. 1191/69 in seiner ursprünglichen Fassung vor den Änderungen durch die Verordnung Nr. 1893/91 den Mitgliedstaaten gestattete, neue Gemeinwohlverpflichtungen aufzuerlegen, die zuständigen Behörden aber verpflichtete, in der Entscheidung über die Auferlegung die Gewährung eines Ausgleichs für die aus der Erfüllung der Verpflichtungen entstehenden Belastungen vorzusehen.
In der ursprünglichen Fassung der Verordnung Nr. 1191/69 war somit die nach ihren Art. 4 und 6 bestehende Obliegenheit, die Aufhebung einer Gemeinwohlverpflichtung zu beantragen, damit der Ausgleichsanspruch entsteht, nur auf die vor ihrem Inkrafttreten entstandenen Verpflichtungen anwendbar, während dieser Anspruch auf Ausgleich für die später nach Art. 14 der Verordnung entstandenen Gemeinwohlverpflichtungen von Rechts wegen entstand.
Es ist richtig, dass die Verordnung Nr. 1893/91 diese Bestimmung durch die aktuelle Fassung von Art. 14 der Verordnung Nr. 1191/69 ersetzt hat, der den Abschluss von Verträgen über Verkehrsdienste aufgrund von Gemeinwohlverpflichtungen vorsieht. Außerdem hat die Verordnung Nr. 1893/91 einen neuen Art. 1 Abs. 5 eingeführt, wonach die Beibehaltung und die Auferlegung von Gemeinwohlverpflichtungen gemäß den in den Abschnitten II bis IV der Verordnung Nr. 1191/69 vorgesehenen Bedingungen und Einzelheiten erfolgen.
Nach Ansicht der italienischen Regierung hat die Verordnung Nr. 1893/91 deshalb die auf die Auferlegung von Gemeinwohlverpflichtungen anwendbare Regelung dahin geändert, dass der Anspruch auf Ausgleich für die aus solchen Verpflichtungen entstehenden Belastungen nunmehr gemäß den Art. 4 und 6 der Verordnung Nr. 1191/69 von der Stellung eines Antrags auf Aufhebung dieser Verpflichtungen abhängig sei. Zur Stützung dieser Auslegung beruft sich die italienische Regierung auf die Tatsache, dass nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1893/91 der neue Art. 1 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1191/69, der die Mitgliedstaaten ermächtige, neue Gemeinwohlverpflichtungen aufzuerlegen, ausdrücklich auf Abschnitt II dieser Verordnung verweise, der die genannten Art. 4 und 6 enthalte.
Wie der Generalanwalt in Nr. 53 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, lässt allerdings nichts den Schluss zu, dass die Verordnung Nr. 1893/91 die Regelung, die auf die nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1191/69 entstandenen Gemeinwohlverpflichtungen anwendbar ist (vgl. oben, Rn. 28), geändert hat. Vielmehr geht aus den Erwägungsgründen der Verordnung Nr. 1893/91 nicht nur hervor, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen eines zwischen den zuständigen nationalen Behörden und einem Verkehrsunternehmen geschlossenen Vertrags die Modalitäten der Gemeinwohldienstleistungen im Verkehrsbereich festlegen können, sondern auch, dass ihnen die Möglichkeit belassen wird, bestimmte Gemeinwohlverpflichtungen beizubehalten oder aufzuerlegen. Somit wurde die ursprüngliche Regelung durch eine zweite Regelung vervollständigt, die auf einem neuen Rechtsinstitut beruht, nämlich dem Vertrag über Verkehrsdienste aufgrund von Gemeinwohlverpflichtungen im Sinne des neuen Art. 14 der Verordnung Nr. 1191/69.
Außerdem ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1893/91 die Art. 4 und 6 der Verordnung Nr. 1191/69 nicht geändert hat. So sieht Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung vor, dass die Aufhebungsanträge nach Art. 4 binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden müssen, d. h. ab dem 1. Juli 1969. Außerdem beruhen die in den Abs. 3 bis 6 dieses Artikels festgelegten Fristen namentlich auf den Daten 1. Januar 1971, 1. Januar 1972, 1. Januar 1973 oder 31. Januar 1972. Demzufolge gilt Art. 6 der Verordnung Nr. 1191/69 nur für die Gemeinwohlverpflichtungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung, d. h. dem 1. Juli 1969, entstanden sind.
Wie der Generalanwalt in Nr. 55 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, kann außerdem aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1191/69 nicht abgeleitet werden, dass jede der Bestimmungen der Abschnitte II bis IV dieser Verordnung sowohl für die Beibehaltung als auch für die Auferlegung von Gemeinwohlverpflichtungen gilt. So gelten bestimmte dieser Bestimmungen wie Art. 3 oder Art. 7 Abs. 1 ausschließlich für die Beibehaltung solcher Verpflichtungen. Gleiches gilt für die Art. 4 und 6 dieser Verordnung, aus deren Wortlaut hervorgeht, dass sie nur für vor dem 1. Januar 1969 entstandene Gemeinwohlverpflichtungen gelten. Folglich kann das Argument der italienischen Regierung, wonach Art. 1 Abs. 5 dieser Verordnung dahin auszulegen sei, dass deren Art. 4 und 6 auf die Auferlegung neuer Gemeinwohlverpflichtungen anwendbar seien, nicht durchgreifen.
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Art. 4 und 6 der Verordnung Nr. 1191/69 dahin auszulegen sind, dass für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung entstandenen Gemeinwohlverpflichtungen die Entstehung eines Anspruchs auf Ausgleich für die aus der Erfüllung solcher Verpflichtungen entstandenen Belastungen davon abhängig ist, dass das betreffende Unternehmen einen Antrag auf Aufhebung dieser Verpflichtungen stellt und dass die zuständigen Behörden eine Entscheidung über die Beibehaltung oder spätere Aufhebung dieser Verpflichtungen treffen. Bei nach diesem Zeitpunkt entstandenen Gemeinwohlverpflichtungen ist dagegen die Entstehung eines solchen Ausgleichsanspruchs nicht an diese Voraussetzungen geknüpft.
Kosten
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:
Die Art. 4 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass für die vor dem Inkrafttreten der Verordnung entstandenen Gemeinwohlverpflichtungen die Entstehung eines Anspruchs auf Ausgleich für die aus der Erfüllung solcher Verpflichtungen entstandenen Belastungen davon abhängig ist, dass das betreffende Unternehmen einen Antrag auf Aufhebung dieser Verpflichtungen stellt und dass die zuständigen Behörden eine Entscheidung über die Beibehaltung oder spätere Aufhebung dieser Verpflichtungen treffen. Bei nach diesem Zeitpunkt entstandenen Gemeinwohlverpflichtungen ist dagegen die Entstehung eines solchen Ausgleichsanspruchs nicht an diese Voraussetzungen geknüpft.
Unterschriften
( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.