Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 06.05.2014 – C-181/14

ECLI:EU:C:2014:740

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS 6. Mai 2014 ( *1 ) „Beschleunigtes Verfahren“ In der Rechtssache C‑181/14 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 8. April 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 14. April 2014, in dem Strafverfahren gegen G erlässt DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS auf Vorschlag des Berichterstatters J. Malenovský, nach Anhörung des Generalanwalts Y. Bot folgenden Beschluss

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Begriffs „Arzneimittel“ im Sinne von Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67) in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (ABl. L 136, S. 34) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2001/83).

2 Es ergeht in einem Strafverfahren, in dem G zur Last gelegt wird, Kräutermischungen verkauft zu haben, die u. a. synthetische Cannabinoide enthielten; diese fielen zu der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit nicht unter das deutsche Betäubungsmittelgesetz.

3 Das Landgericht Itzehoe (Deutschland) verurteilte G im ersten Rechtszug zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und ordnete einen Wertersatzverfall in Höhe von 200000 Euro an. Es führte aus, der Verkauf der Kräutermischungen stelle ein Inverkehrbringen bedenklicher Arzneimittel im Sinne von § 5 Abs. 1 und § 4 Abs. 17 des deutschen Arzneimittelgesetzes dar; somit habe G gegen § 95 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes verstoßen.

4 G legte Revision beim vorlegenden Gericht ein.

5 In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83 dahin auszulegen, dass Stoffe oder Stoffzusammensetzungen im Sinne dieser Vorschrift, die die menschlichen physiologischen Funktionen lediglich beeinflussen – also nicht wiederherstellen oder korrigieren –, nur dann als Arzneimittel anzusehen sind, wenn sie einen therapeutischen Nutzen haben oder jedenfalls eine Beeinflussung der körperlichen Funktionen zum Positiven hin bewirken? Fallen mithin Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die allein wegen ihrer – einen Rauschzustand hervorrufenden – psychoaktiven Wirkungen konsumiert werden und dabei einen jedenfalls gesundheitsgefährdenden Effekt haben, nicht unter den Arzneimittelbegriff der Richtlinie?

6 Mit gesondertem Schriftsatz vom 8. April 2014 hat das vorlegende Gericht beim Gerichtshof die Durchführung des Eilvorabentscheidungsverfahrens nach Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beantragt.

7 Zur Begründung seines Antrags hat es ausgeführt, sollte der Gerichtshof die Vorlagefrage bejahen, könnte G für die Taten, die Gegenstand des Strafverfahrens seien, nicht strafrechtlich verantwortlich gemacht werden und befände sich somit zu Unrecht in Haft.

8 Die Dritte Kammer des Gerichtshofs hat mit Beschluss vom 15. April 2014 entschieden, den Antrag des vorlegenden Gerichts, die vorliegende Rechtssache dem Eilvorabentscheidungsverfahren nach Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 107 der Verfahrensordnung zu unterwerfen, zurückzuweisen, da die Richtlinie 2001/83, um deren Auslegung ersucht wird, auf der Grundlage von Art. 95 EG – jetzt Art. 114 AEUV – erlassen wurde, der zu Titel VII des Dritten Teils des AEU-Vertrags gehört. Das Eilvorabentscheidungsverfahren ist aber Vorabentscheidungsersuchen vorbehalten, die eine oder mehrere Fragen zu den von Titel V des Dritten Teils des Vertrags erfassten Bereichen aufwerfen.

9 Nach Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann der Präsident des Gerichtshofs jedoch ausnahmsweise von Amts wegen nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts entscheiden, eine Rechtssache dem in Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs und in Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung vorgesehenen beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, wenn die Art der Rechtssache ihre rasche Erledigung erfordert.

10 In der vorliegenden Rechtssache geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die Fortdauer der Inhaftierung von G ausschließlich von der Antwort auf die Frage des vorlegenden Gerichts abhängt. Art. 267 Abs. 4 AEUV sieht aber vor, dass der Gerichtshof innerhalb kürzester Zeit entscheidet, wenn das bei einem einzelstaatlichen Gericht schwebende Verfahren eine inhaftierte Person betrifft.

11 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Art der vorliegenden Rechtssache ihre Behandlung in kürzester Zeit rechtfertigt.

12 Die Rechtssache C‑181/14 ist daher von Amts wegen dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen. Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen: Die Rechtssache C‑181/14 wird von Amts wegen dem in Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und in Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen beschleunigten Verfahren unterworfen. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.