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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 08.05.2014 – C-608/12

ECLI:EU:C:2014:394

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

8. Mai 2014(*)

„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung – Notwendiger Inhalt der Rechtsmittelschrift“

In der Rechtssache C‑608/12 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 21. Dezember 2012,

Greinwald GmbH mit Sitz in Kempten (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Onken,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien:

Nicolas Wessang, wohnhaft in Zimmerbach (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: A. Grolée, avocate,

Kläger im ersten Rechtszug,

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Borg Barthet (Berichterstatter) sowie der Richter S. Rodin und F. Biltgen,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, durch mit Gründen versehenen Beschluss nach Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Greinwald GmbH (im Folgenden: Greinwald) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Oktober 2012, Wessang/HABM – Greinwald (Star Foods) (T‑333/11, EU:T:2012:536, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 15. April 2011 (Sache R 1837/2010‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Wessang und Greinwald (im Folgenden: streitige Entscheidung) teilweise aufgehoben hat.

Unionsrecht

2        Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1), die am 13. April 2009 in Kraft getreten ist, aufgehoben und ersetzt. Im vorliegenden Rechtsstreit findet jedoch in Anbetracht des Zeitraums, in den der Sachverhalt fällt, weiterhin die Verordnung Nr. 40/94 Anwendung.

3        Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 bestimmt:

„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,

b)      wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung

4        Am 7. Dezember 2004 meldete Greinwald gemäß der Verordnung Nr. 40/94 die nachstehend wiedergegebene Wort- und Bildmarke als Gemeinschaftsmarke (im Folgenden: fragliche Marke) an:

5        Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 29, 30 und 32 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 29: „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte, Wurstwaren; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse, Konserven, Tiefkühlkost; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte, Fruchtsoßen; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und ‑fette“;

–        Klasse 30: „Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Suppen; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup, Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Soßen, Würzzubereitungen, Gewürze; Kühleis“;

–        Klasse 32: „Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken, Getränkepulver“.

6        Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 26/2005 vom 27. Juni 2005 veröffentlicht.

7        Am 26. September 2005 erhob Herr Wessang gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 Widerspruch gegen die Eintragung der fraglichen Marke, wobei er sich auf ältere Gemeinschaftsmarken stützte.

8        Erstens wurde der Widerspruch auf die nachfolgend wiedergegebene Gemeinschaftswort- und ‑bildmarke Nr. 629550 gestützt,

die am 3. September 1997 angemeldet wurde (im Folgenden: ältere Gemeinschaftsbildmarke) und für folgende Waren der Klassen 29, 30 und 31 im Sinne des Abkommens von Nizza geschützt ist:

–        Klasse 29: „Konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtsoßen, verarbeitete Erdnüsse, verarbeitete Cashewnüsse, verarbeitete Mandeln, verarbeitete Nüsse, Kartoffelchips“;

–        Klasse 30: „Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel, Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, süßes Kleingebäck, gesalzenes Kleingebäck, frittiertes Kleingebäck, Spritzgebäck, Aperitifgebäck, getrocknete Körner“;

–        Klasse 31: „Erdnüsse, Cashewnüsse, Pistazien“.

9        Zweitens wurde der Widerspruch auch auf die Gemeinschaftswortmarke STAR SNACKS gestützt, die am 31. Januar 2003 angemeldet und unter der Nr. 3031796 für die folgenden Waren der Klassen 29, 30 und 31 im Sinne des Abkommens von Nizza eingetragen wurde:

–        Klasse 29: „Konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse, Gelees, Konfitüren, Kompotte, verarbeitete Mandeln, Anchovis, Erdnussbutter, verarbeitete Erdnüsse, Kakaobutter, verarbeitete Erdnüsse, Milchgetränke mit überwiegendem Milchanteil, verarbeitete Cashewkerne, verarbeitete Pekannüsse, Wurstwaren, getrocknete Kokosnuss, kandierte Früchte, verarbeitete und konservierte Körner zu Speisezwecken, kristallisierte Früchte, Kroketten, Datteln, Schalen von Früchten (Schalen), konservierte Bohnen, Aperitifmischungen aus Körnern, verarbeitete Früchte oder Nüsse, verarbeitete Nüsse, verarbeitete Haselnüsse, konservierte Oliven, Pickles, Kartoffelchips, Rosinen, Pökelware, Wurst, konservierter und/oder zubereiteter Fischrogen“;

–        Klasse 30: „Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Kaffee-Ersatzmittel, Getreidepräparate, Brot, Backwaren und Süßwaren, Speiseeis, Honig, Soßen (Würzmittel), Mandelkonfekt, Erdnusskonfekt, Kekse, Kleingebäck, Getränke auf der Grundlage von Kakao, Kaffeegetränke, Getränke auf der Grundlage von Schokolade, Bonbons, Brioches, getrocknetes Getreide, getrocknete Getreideflocken, Schokolade, Cracker, Eiscreme, Crêpes (zu Speisezwecken), Gewürzkuchen, Kuchen, Waffeln, Kaugummis, nicht für medizinische Zwecke, nicht medizinische Kräutertees, gerösteter Mais und Puffmais (Popcorn), Marzipan, Müsli, Fruchtpasten (Süßwaren), Petits Fours (Backwaren), Pizzas, Pudding, Pralinen, Sandwiches, Sorbets (Speiseeis), Süßigkeiten, Torten, gefrorener Joghurt (Speiseeis), Speisen aus Getreide, Zerealienriegel, süße Kekse, gesalzene Kekse, geröstete Kekse, Spritzgebäck, Aperitifgebäck“;

–        Klasse 31: „Samenkörner, Mandeln, Erdnüsse, Beeren (Obst), unverarbeitete Getreidekörner, Cashewnüsse, Haselnüsse, Nüsse, Pistazien, ausgenommen Tierfutter“.

10      Der Widerspruch wurde auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 gestützt.

11      Mit Entscheidung vom 3. Juli 2007 gab die Widerspruchsabteilung des HABM dem Widerspruch von Herrn Wessang in vollem Umfang statt und wies die Anmeldung der fraglichen Marke mit der Begründung zurück, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr im Sinne der genannten Bestimmung bestehe.

12      Am 30. August 2007 legte Greinwald gegen diese ablehnende Entscheidung Beschwerde zur Vierten Beschwerdekammer des HABM ein. Diese gab der Beschwerde mit Entscheidung vom 17. September 2008 (im Folgenden: erste Entscheidung der Beschwerdekammer) in vollem Umfang statt, indem sie die Entscheidung der Widerspruchsabteilung insgesamt aufhob und den gegen die Anmeldung der fraglichen Marke erhobenen Widerspruch vollständig zurückwies.

13      Mit seiner Klageschrift vom 2. Dezember 2008 erhob Herr Wessang beim Gericht Klage gegen die erste Entscheidung der Beschwerdekammer. Er stützt diese Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem er einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 rügte.

14      Mit dem Urteil Wessang/HABM – Greinwald (star foods) vom 11. Mai 2010 (T‑492/08, EU:T:2010:186, im Folgenden: Urteil Star Foods I) gab das Gericht der Klage statt und hob die erste Entscheidung der Beschwerdekammer auf. Das Gericht stellte fest, dass sich die fraglichen Zeichen entgegen der Beurteilung der Beschwerdekammer in begrifflicher Hinsicht in hohem Maße ähnlich seien und dass die einander gegenüberstehenden Marken daher insgesamt einen gewissen Grad an Ähnlichkeit aufwiesen. Somit habe die Beschwerdekammer zu Unrecht aus dem Fehlen von Ähnlichkeit zwischen den Zeichen auf das Fehlen von Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geschlossen.

15      Die Sache wurde an die Vierte Beschwerdekammer zurückverwiesen, die den Widerspruch von Herrn Wessang mit der streitigen Entscheidung erneut zurückwies. In dieser Entscheidung stellte die Beschwerdekammer fest, dass die Waren der Klassen 29 und 30 im Sinne des Abkommens von Nizza identisch oder ähnlich und die Waren der Klasse 32 mit Ausnahme der von der fraglichen Marke erfassten Waren „Biere“ ähnlich seien. Sie verglich diese Marke mit der älteren Gemeinschaftsbildmarke und wies darauf hin, dass das Gericht im Urteil Star Foods I zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Marken eine geringe visuelle und klangliche Ähnlichkeit aufwiesen und sich in begrifflicher Hinsicht in hohem Maße ähnlich seien. Im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr vertrat die Beschwerdekammer die Auffassung, dass hinsichtlich des begrifflichen Vergleichs etwaige Übereinstimmungen zwischen den Bedeutungen der Bestandteile „food“ und „snack“ die Verwechslungsgefahr nicht erhöhen könnten, da es nicht möglich sei, aus diesen völlig generischen Begriffen eine Verbindung zu einer gemeinsamen betrieblichen Herkunft abzuleiten. Sie kam zu dem Schluss, dass der geringe Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Marken in Anbetracht des Umstands, dass es an einer Benutzung der älteren Marke fehle, die ihre originäre Kennzeichnungskraft verstärken könnte, nicht genüge, um eine Verwechslungsgefahr für identische Waren zu begründen, geschweige denn für die Waren der Klasse 32, die nur ähnlich seien.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

16      Mit Klageschrift, die am 24. Juni 2011 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Herr Wessang eine Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung.

17      Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die streitige Entscheidung in Bezug auf die Waren der Klassen 29, 30 und 32 des Abkommens von Nizza mit Ausnahme der Waren „Biere“ der Klasse 32 aufgehoben. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Beschwerdekammer habe die Verwechslungsgefahr zu Unrecht unter Verweis auf einen geringen Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Marken verneint. Da das Gericht im Urteil Star Foods I zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die einander gegenüberstehenden Marken insgesamt ähnlich seien, habe die Beschwerdekammer diese Beurteilung in Bezug auf die Ähnlichkeit zwischen den Marken nicht revidieren und unter Außerachtlassung der begrifflichen Ähnlichkeit davon ausgehen dürfen, dass sie nur einen geringen Ähnlichkeitsgrad aufwiesen.

Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens

18      Greinwald beantragt¸

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        hilfsweise, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird;

–        Herrn Wessang die Kosten aufzuerlegen.

19      Mit seiner Rechtsmittelbeantwortung und seinem Anschlussrechtsmittel beantragt Herr Wessang,

–        das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als darin festgestellt wird, dass keine Ähnlichkeit zwischen den von der Anmeldung erfassten Waren „Biere“ und den von der älteren Gemeinschaftswortmarke erfassten Waren bestehe;

–        Greinwald und dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

20      Das HABM beantragt,

–        dem Rechtsmittel stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        die Klage vor dem Gericht abzuweisen und das Anschlussrechtsmittel von Herrn Wessang zurückzuweisen;

–        Herrn Wessang die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

21      Ist das Rechtsmittel oder Anschlussrechtsmittel ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der Gerichtshof es gemäß Art. 181 seiner Verfahrensordnung jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.

22      Greinwald macht als einzigen Rechtsmittelgrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend.

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

23      Greinwald macht hauptsächlich geltend, das pauschale Argument des Gerichts, dass die Kennzeichnungskraft der älteren Marke nur einen der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigenden Faktoren darstelle und selbst bei schwacher Kennzeichnungskraft der älteren Marke wegen einer Ähnlichkeit der Zeichen oder der betroffenen Waren und Dienstleistungen Verwechslungsgefahr gegeben sein könne, greife im vorliegenden Fall viel zu kurz bzw. erfasse nicht die im vorliegenden Rechtsstreit aufgeworfene Frage.

24      Das Gericht habe im angefochtenen Urteil die Notwendigkeit verkannt, bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr die Unterscheidungskraft der Zeichenbestandteile der angemeldeten Marke zu berücksichtigen und die einzelnen Faktoren der Zeichenähnlichkeit anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu gewichten. Dies habe dazu geführt, dass das Gericht die Annahme einer Verwechslungsgefahr auf die Übereinstimmungen in glatt beschreibenden bzw. aus sonstigen Gründen nicht unterscheidungskräftigen Bestandteilen, wie hier den Wörtern „foods“ und „snacks“, stütze.

25      Zur Unterstützung der von Greinwald vorgebrachten Argumente fügt das HABM hinzu, das Gericht habe der Beschwerdekammer nicht vorwerfen können, dass sie die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit durch das Gericht „revidiert“ habe. Das Gericht habe verkannt, dass die Beschwerdekammer die bereits in den Grundzügen vorgegebene Prüfung der Ähnlichkeit der fraglichen Marken fortgesetzt und eine Gesamtwürdigung der Verwechslungsgefahr vollzogen habe; sie habe weder im Hinblick auf die Methode noch im Hinblick auf die Beurteilung der Tatsachen einen Rechtsfehler begangen. Die Aufhebung der streitigen Entscheidung durch das Gericht sei daher selbst rechtsfehlerhaft.

Würdigung durch den Gerichtshof

26      Gemäß Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs müssen die geltend gemachten Rechtsgründe und ‑argumente die beanstandeten Punkte der Begründung der Entscheidung des Gerichts genau bezeichnen.

27      Es ist festzustellen, dass Greinwald, gestützt auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, die Begründung des Gerichts rügt, ohne jedoch die einzelnen Punkte der Begründung des angefochtenen Urteils anzugeben, die von ihr beanstandet werden.

28      Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, kann eine Rechtsmittelschrift, die die genannten Merkmale nicht aufweist, nicht Gegenstand einer rechtlichen Beurteilung sein, so dass er die ihm in dem betreffenden Bereich zukommende Aufgabe nicht erfüllen und seine Rechtmäßigkeitskontrolle nicht durchführen kann (Beschluss vom 6. Februar 2014, Thesing und Bloomberg Finance/EZB, C‑28/13 P, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Außerdem erlaubt es die Regelung des Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung, die Gleichheit der an gerichtlichen Verfahren beteiligten Bürger zu wahren. Die für den Gerichtshof bestehende Möglichkeit, die beanstandeten Punkte der Begründung eines angefochtenen Urteils mühelos zu erkennen, hängt nämlich von vielen Faktoren ab, z. B. von der Länge des angefochtenen Urteils, der Länge der Rechtsmittelschrift, der Zahl der Rechtsmittelgründe und der Komplexität der sowohl im angefochtenen Urteil als auch in der Rechtsmittelschrift angestellten Erwägungen. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels kann aber nicht von solchen Faktoren abhängen (Beschluss Thesing und Bloomberg Finance/EZB, Rn. 29).

30      Zudem umfasst der einzige Rechtsmittelgrund von Greinwald keinerlei Vorbringen, um zu erläutern, inwiefern das Gericht einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 begangen hätte. Soweit die Rechtsmittelschrift im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes Ausführungen enthält, die über die bloße Benennung des Rechtsmittelgrundes hinausgehen, beschränken diese sich auf die Darlegung von Schlussfolgerungen, ohne dass erklärt würde, welche Verbindungen zwischen diesen Schlussfolgerungen und dem Rechtsmittelgrund bestehen.

31      Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, muss ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen; anderenfalls ist das Rechtsmittel oder der betroffene Rechtsmittelgrund unzulässig (vgl. u. a. Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 426, Schindler Holding u. a./Kommission, C‑501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 43, Rintisch/HABM, C‑120/12 P, EU:C:2013:638, Rn. 50, sowie Wam Industriale/Kommission, C‑560/12 P, EU:C:2013:726, Rn. 42).

32      Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass eine bloße abstrakte Aufzählung der Rechtsmittelgründe in der Rechtsmittelschrift nicht den Erfordernissen von Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d seiner Verfahrensordnung entspricht (vgl. u. a. Urteile Hercules Chemicals/Kommission, C‑51/92 P, EU:C:1999:357, Rn. 113, und Wam Industriale/Kommission, EU:C:2013:726, Rn. 43).

33      Daher ist das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Zum Anschlussrechtsmittel

34      Mit seinem Anschlussrechtsmittel begehrt Herr Wessang die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Gericht in den Rn. 25 und 35 dieses Urteils festgestellt hat, dass die von der fraglichen Marke erfassten „Biere“, die zur Klasse 32 des Abkommens von Nizza gehören, keine Ähnlichkeit mit den von der älteren Gemeinschaftswortmarke erfassten Waren aufweisen. Nach Auffassung von Herrn Wessang hat das Gericht nämlich die Ähnlichkeit zwischen der Ware „Biere“ und den verschiedenen Waren der Klassen 29 und 30 des Nizzaer Abkommens fehlerhaft beurteilt.

35      Es ist festzustellen, dass Herr Wessang, indem er eine fehlerhafte Würdigung der Ähnlichkeit der betreffenden Waren rügt, nur die vom Gericht in dieser Hinsicht vorgenommenen Tatsachenwürdigungen in Frage stellt.

36      Gemäß Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs ist das Rechtsmittel aber auf Rechtsfragen beschränkt. Für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie für die Beweiswürdigung ist daher allein das Gericht zuständig. Somit ist die Würdigung dieser Tatsachen und Beweise, sofern nicht der Fall ihrer Verfälschung vorliegt, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegen würde (vgl. Urteil Media-Saturn-Holding/HABM, C‑92/10 P, EU:C:2011:15, Rn. 27).

37      Da keine Verfälschung von Tatsachen oder Beweisen behauptet wurde, ist das Anschlussrechtsmittel somit als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Kosten

38      Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, wird in dem das Verfahren beendenden Beschluss über die Kosten entschieden.

39      Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung ebenfalls im Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

40      Da im Rechtsmittelverfahren Herr Wessang beantragt hat, die Kosten Greinwald aufzuerlegen, und diese unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

41      Was das Anschlussrechtsmittel betrifft, sind, da Greinwald beantragt hat, Herrn Wessang die Kosten aufzuerlegen und dieser unterlegen ist, die Kosten Herrn Wessang aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.      Die Greinwald GmbH trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel.

3.      Herr Wessang trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel.

Unterschriften

* Verfahrenssprache: Deutsch.