Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.06.2014 – C-105/13

ECLI:EU:C:2014:1126

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

5. Juni 2014 ( *1 )

„Landwirtschaft — Gemeinsame Agrarpolitik — Betriebsprämienregelung — Verordnung (EG) Nr. 73/2009 — Art. 34, 36 und 137 — Zahlungsansprüche — Berechnungsgrundlage — Prämien für Vieh und Parzellen im Besitz des Betriebsinhabers während des Referenzzeitraums — Änderung der Methode zur Bestimmung der Fläche landwirtschaftlicher Parzellen — Herabsetzung der Hektarzahl beihilfefähiger Flächen — Antrag des Betriebsinhabers auf Herabsetzung der Zahl und Erhöhung des Einheitswerts seiner Zahlungsansprüche — Verordnung (EG) Nr. 796/2004 — Art. 73a Abs. 2a — Zulässigkeit“

In der Rechtssache C‑105/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) mit Entscheidung vom 27. Februar 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 4. März 2013, in dem Verfahren

P. J. Vonk Noordegraaf

gegen

Staatssecretaris van Economische Zaken

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter A. Borg Barthet (Berichterstatter) und E. Levits, der Richterin M. Berger und des Richters F. Biltgen,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman und B. Koopman als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch H. Kranenborg und G. von Rintelen als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 6. Februar 2014

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 34, 36 und 137 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30, S. 16, und – Berichtigung – ABl. 2010, L 43, S. 7).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Vonk Noordegraaf und dem Staatssecretaris van Economische Zaken (Staatssekretär für Wirtschaft, im Folgenden: Staatssecretaris) wegen einer Änderung von Zahlungsansprüchen infolge einer Änderung der Methode zur Bestimmung der beihilfefähigen Fläche.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

3

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1, und – Berichtigung – ABl. 2004, L 94, S. 70) wurde u. a. eine von der Produktion abgekoppelte Einkommensstützungsregelung für Landwirte eingeführt. Diese in Art. 1, zweiter Gedankenstrich, der Verordnung als „Betriebsprämienregelung“ bezeichnete Regelung fasst eine Reihe von Direktzahlungen an Landwirte gemäß verschiedenen bis dahin bestehenden Beihilferegelungen zusammen.

4

Zur Durchführung der Betriebsprämienregelung konnten die Mitgliedstaaten zwischen dem „historischen“ und dem „regionalen“ Modell wählen.

5

Im Rahmen des „historischen“ Modells hatten Betriebsinhaber, die in einem die Kalenderjahre 2000 bis 2002 umfassenden Bezugszeitraum eine Zahlung nach zumindest einer der in Anhang VI der Verordnung Nr. 1782/2003 aufgeführten Beihilferegelungen erhalten hatten, „Zahlungsansprüche“, die auf der Grundlage eines Referenzbetrags errechnet wurden, der für jeden Betriebsinhaber anhand des Jahresdurchschnitts aller Zahlungen nach den genannten Regelungen im Bezugszeitraum ermittelt wurde.

6

Art. 43 („Bestimmung der Zahlungsansprüche“) der Verordnung sah vor:

„(1)   Unbeschadet des Artikels 48 erhält ein Betriebsinhaber einen Zahlungsanspruch je Hektar Fläche, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang VI bestand.

Die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche ist gleich der genannten durchschnittlichen Hektarzahl.

(2)   Die Hektarzahl nach Absatz 1 umfasst ferner

b)

alle Futterflächen im Bezugszeitraum.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b) des vorliegenden Artikels bedeutet ‚Futterfläche‘ die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 [der Kommission] während des gesamten Kalenderjahres für die Tierhaltung zur Verfügung stehende Betriebsfläche einschließlich gemeinsam genutzter Flächen und Mischkulturflächen. Zur Futterfläche gehören nicht

Gebäude, Wälder, Teiche und Wege;

Flächen, die für andere gemeinschaftsbeihilfefähige Kulturen, für Dauerkulturen oder Gartenbaukulturen genutzt werden;

Flächen, die im Rahmen der Stützungsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Kulturpflanzen erzeugende Betriebsinhaber beihilfefähig sind, im Rahmen der Beihilferegelung für Trockenfutter genutzt werden oder unter ein nationales oder gemeinschaftliches Flächenstilllegungsprogramm fallen.

…“

Verordnung Nr. 73/2009

7

Durch die Verordnung Nr. 73/2009 wurde die Verordnung Nr. 1782/2003 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 aufgehoben und ersetzt. Ihr 49. Erwägungsgrund lautet:

„Bei der ursprünglichen Zuteilung der Zahlungsansprüche durch die Mitgliedstaaten haben einige Irrtümer zu besonders hohen Zahlungen für manche Betriebsinhaber geführt. Diese Nichteinhaltung der Vorschriften ist normalerweise Gegenstand einer finanziellen Berichtigung, bis Abhilfemaßnahmen getroffen werden. Die erforderlichen Abhilfemaßnahmen würden jedoch in Anbetracht der Zeit, die seit der ersten Zuteilung der Zahlungsansprüche vergangen ist, zu unverhältnismäßigen rechtlichen und administrativen Zwängen für die Mitgliedstaaten führen. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte daher die Gewährung dieser Zahlungen ordnungsgemäß geregelt werden.“

8

Gemäß Art. 2 Buchst. h der Verordnung Nr. 73/2009 bezeichnet der Begriff „‚landwirtschaftliche Fläche‘ jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird“.

9

Art. 14 dieser Verordnung sieht vor:

„Jeder Mitgliedstaat richtet ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (nachstehend ‚integriertes System‘ genannt) ein.

…“

10

Art. 33 Abs. 1 der Verordnung Nr. 73/2009 bestimmt:

„Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a)

Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

…“

11

Art. 34 der Verordnung Nr. 73/2009 sieht vor:

„(1)   Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2)   Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck ‚beihilfefähige Hektarfläche‘

a)

jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird …“

12

In Art. 36 der Verordnung heißt es:

„Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, werden die Zahlungsansprüche pro Hektar nicht geändert.

Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 Durchführungsbestimmungen zur Änderung von Zahlungsansprüchen, insbesondere im Fall von Bruchteilen von Ansprüchen, ab 2010.“

13

Art. 137 der Verordnung Nr. 73/2009 lautet:

„(1)   Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern vor dem 1. Januar 2009 zugewiesen wurden, gelten ab dem 1. Januar 2010 als rechtmäßig und ordnungsgemäß.

(2)   Absatz 1 findet keine Anwendung auf Zahlungsansprüche, die Betriebsinhabern auf der Grundlage von sachlich fehlerhaften Anträgen zugewiesen wurden; hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen der Fehler für den Betriebsinhaber nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war.

(3)   Absatz 1 des vorliegenden Artikels greift nicht der Befugnis der Kommission vor, Entscheidungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 hinsichtlich von Ausgaben zu treffen, die für Zahlungen getätigt wurden, die für Kalenderjahre bis einschließlich 2009 gewährt worden sind.“

Verordnung (EG) Nr. 796/2004

14

In Art. 73a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates (ABl. L 141, S. 18, und – Berichtigungen – ABl. L 291, S. 18, und ABl. 2005, L 37, S. 22) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2009 der Kommission vom 8. Mai 2009 (ABl. L 116, S. 9) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 796/2004) heißt es:

„(1)   Wird, nachdem Betriebsinhabern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, festgestellt, dass bestimmte Zahlungsansprüche zu Unrecht zugewiesen wurden, so muss der betreffende Betriebsinhaber die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche an die in Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannte nationale Reserve zurückgeben.

Die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche gelten als von Anfang an nicht zugewiesen.

(2)   Wird, nachdem Betriebsinhabern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, festgestellt, dass der Wert der Zahlungsansprüche zu hoch ist, so wird der Wert entsprechend angepasst. Diese Anpassung erfolgt auch bei Zahlungsansprüchen, die inzwischen an andere Betriebsinhaber übertragen worden sind. Der Wert der Verringerung wird der in Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten nationalen Reserve zugeschlagen.

Die Zahlungsansprüche gelten als von Anfang an zu dem sich aus der Anpassung ergebenden Wert zugewiesen.

(2a)   Wird für die Zwecke der Anwendung der Absätze 1 und 2 festgestellt, dass die Zahl der einem Betriebsinhaber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 zugewiesenen Zahlungsansprüche nicht korrekt ist, wobei sich die zu Unrecht erfolgte Zuweisung nicht auf den Gesamtwert der Zahlungsansprüche auswirkt, die der Betriebsinhaber erhalten hat, so berechnet der Mitgliedstaat die Zahlungsansprüche neu und berichtigt gegebenenfalls die Art der dem Betriebsinhaber zugewiesenen Ansprüche. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Fehler von den Betriebsinhabern nach billigem Ermessen hätten festgestellt werden können.“

15

Abs. 2a wurde in Art. 73a der Verordnung Nr. 796/2004 durch die Verordnung (EG) Nr. 972/2007 der Kommission vom 20. August 2007 (ABl. L 216, S. 3) eingefügt, deren 19. Erwägungsgrund wie folgt lautet:

„In bestimmten Fällen betrafen zu Unrecht erfolgte Zuweisungen von Zahlungsansprüchen nicht den Gesamtwert, sondern nur die Anzahl der Ansprüche des Betriebsinhabers. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten die Zuweisung oder gegebenenfalls die Art der Ansprüche berichtigen, ohne deren Wert zu verringern. Diese Bestimmung sollte nur gelten, wenn der Betriebsinhaber den Fehler nicht hätte feststellen können.“

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009

16

Art. 81 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 316, S. 65, und – Berichtigung – ABl. 2012, L 342, S. 48) sieht vor:

„(1)   Unbeschadet Artikel 137 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt Folgendes: Wird, nachdem Betriebsinhabern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, festgestellt, dass bestimmte Zahlungsansprüche zu Unrecht zugewiesen wurden, so muss der betreffende Betriebsinhaber die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche an die in Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannte nationale Reserve zurückgeben.

(2)   Unbeschadet des Artikels 137 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt Folgendes: Wird, nachdem Betriebsinhabern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, festgestellt, dass der Wert der Zahlungsansprüche zu hoch ist, so wird der Wert entsprechend angepasst. Diese Anpassung erfolgt auch bei Zahlungsansprüchen, die inzwischen an andere Betriebsinhaber übertragen worden sind. Der Wert der Verringerung wird der in Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten nationalen Reserve zugeschlagen.

Die Zahlungsansprüche gelten als von Anfang an zu dem sich aus der Anpassung ergebenden Wert zugewiesen.

(3)   Wird für die Zwecke der Anwendung der Absätze 1 und 2 festgestellt, dass die Zahl der einem Betriebsinhaber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche nicht korrekt ist, wobei sich die zu Unrecht erfolgte Zuweisung nicht auf den Gesamtwert der Zahlungsansprüche auswirkt, die der Betriebsinhaber erhalten hat, so berechnet der Mitgliedstaat die Zahlungsansprüche neu und berichtigt gegebenenfalls die Art der dem Betriebsinhaber zugewiesenen Ansprüche.

Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht, wenn die Fehler von den Betriebsinhabern billigerweise hätten erkannt werden können.“

17

Art. 86 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1122/2009 lautet:

„Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wird ab dem 1. Januar 2010 aufgehoben.

Sie gilt jedoch weiter für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2010 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

18

Mit Entscheidung vom 18. Juli 2006 setzte der Staatssecretaris gemäß Art. 43 der Verordnung Nr. 1782/2003 die Zahl und den Wert der Herrn Vonk Noordegraaf zugewiesenen Zahlungsansprüche fest.

19

Zu diesem Zweck wurde der Durchschnittsbetrag der ihm im Zeitraum 2000 bis 2002 für seine Rinder gezahlten Prämien auf die ihm in diesem Zeitraum durchschnittlich zur Verfügung stehende Fläche umgelegt; das so ermittelte Ergebnis stellte seinen „Zahlungsanspruch je Hektar“ dar.

20

Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts wurden als durchschnittliche Fläche, die Herrn Vonk Noordegraaf in diesem Zeitraum zur Verfügung stand, 10,76 Hektar ermittelt.

21

Im Jahr 2009 verfügte Herr Vonk Noordegraaf über 9,79 Zahlungsansprüche und meldete in seinem Antrag auf Betriebsprämie für dieses Jahr eine Fläche von 10,76 Hektar an.

22

Mit Entscheidung vom 30. Juni 2010 stellte der Staatssecretaris jedoch eine geringere als die von Herrn Vonk Noordegraaf in seinem Antrag angegebene Hektarzahl fest. Im Lauf des Jahres 2009 hatten die niederländischen Behörden nämlich nach Beanstandungen der Kommission die Methode zur Bestimmung der Fläche von landwirtschaftlichen Parzellen in den Niederlanden geändert. So wurde entschieden, ab dem Jahr 2009 ein Parzellenregister zu verwenden, das auf die „Nettofläche“ der Parzellen abstellt, d. h. die bebaubaren Flächen unter Ausschluss künftig nicht zu berücksichtigender Flächen wie Gräben, Seitenstreifen und Wege.

23

Diese Entscheidung hatte zur Folge, dass der Herrn Vonk Noordegraaf nach der Betriebsprämienregelung gezahlte Beihilfebetrag für das Jahr 2009 gegenüber den Vorjahren herabgesetzt wurde.

24

Herr Vonk Noordegraaf legte gegen die Entscheidung vom 30. Juni 2010 beim Staatssecretaris Widerspruch ein; dieser gab dem Widerspruch mit Bescheid vom 29. Oktober 2010 teilweise statt.

25

Gegen diesen Bescheid erhob Herr Vonk Noordegraaf Klage, und der Staatssecretaris setzte mit Änderungsbescheid vom 19. Mai 2011 (im Folgenden: Bescheid vom 19. Mai 2011) die festgestellte Parzellenfläche von Herrn Vonk Noordegraaf für das Jahr 2009 auf 8,34 Hektar fest.

26

Zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens besteht Einigkeit über diese Fläche und darüber, dass sich ihre Herabsetzung gegenüber der für die vorausgegangenen Jahre festgestellten Fläche allein aus der Änderung der Methode zur Vermessung der betreffenden Parzellen ergibt.

27

Vor dem vorlegenden Gericht macht Herr Vonk Noordegraaf allerdings geltend, dass die Einführung der neuen Regelung zur Bestimmung der Parzellen eine Verminderung der landwirtschaftlichen Fläche zur Folge gehabt habe, die er nunmehr für die Aktivierung seiner Zahlungsansprüche geltend machen könne. Daher beantragt er eine Neuberechnung der Zahl und des Werts seiner Zahlungsansprüche auf der Grundlage der mit dem Bescheid vom 19. Mai 2011 festgesetzten Hektarzahl.

28

Das College van Beroep voor het bedrijfsleven hat unter diesen Umständen das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Wird die Verordnung Nr. 73/2009, insbesondere ihre Art. 34, 36 und 137, ordnungsgemäß angewandt, wenn einem Betriebsinhaber, der auf der Grundlage bodenunabhängiger Produktion erlangte Zahlungsansprüche hat, die der in seinem Besitz stehenden Fläche zugerechnet wurden, ein bedeutender Teil dieser Zahlungsansprüche bloß deswegen nicht ausbezahlt wird, weil die für die Auszahlung ermittelte beihilfefähige Fläche als Folge einer geänderten Messmethode kleiner ausfällt, obwohl er die beihilfefähige Fläche der unverändert in seinem Besitz befindlichen Hektarflächen gutgläubig gemäß der bei der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Art. 34 dieser Verordnung von dem Mitgliedstaat gehandhabten, aber später von der Kommission verworfenen Messmethode angegeben hat?

Zur Vorlagefrage

29

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass die Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers neu berechnet werden müssen, wenn sein Referenzbetrag im Rahmen der ursprünglichen Bestimmung seiner Zahlungsansprüche wegen der zu diesem Zeitpunkt in dem betreffenden Mitgliedstaat angewandten Methode zur Bestimmung der Fläche landwirtschaftlicher Parzellen auf eine zu große Hektarzahl umgelegt wurde.

30

Einleitend ist daran zu erinnern, dass der Betrag der Zahlungsansprüche jedes Betriebsinhabers, nachdem die alten Stützungsregelungen durch die Verordnung Nr. 1782/2003 in der Betriebsprämienregelung zusammengefasst worden waren, in den Mitgliedstaaten, die sich für das „historische“ Modell entschieden, auf der Grundlage der Höhe der Beihilfen berechnet wurde, die der betreffende Betriebsinhaber in einem die Jahre 2000 bis 2002 umfassenden Bezugszeitraum erhalten hatte.

31

Jedem beihilfefähigen Betriebsinhaber wurde somit eine bestimmte Zahl von Zahlungsansprüchen zugewiesen, deren Zahl und Wert sich daraus ergaben, dass der Durchschnitt der Zahlungen, die er während des Bezugszeitraums erhalten hatte, durch die für denselben Zeitraum ermittelte Hektarzahl der Flächen, für die ein Anspruch auf solche Zahlungen bestand, oder, gemäß den Bestimmungen von Art. 43 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1782/2003, durch die durchschnittliche Hektarzahl der für die Tierhaltung zur Verfügung stehenden Flächen geteilt wurde.

32

Art. 34 der Verordnung Nr. 73/2009 sieht vor, dass die Stützung den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt wird und dass nur bei aktivierten Zahlungsansprüchen Anspruch auf die Zahlung der festgesetzten Beträge besteht.

33

Im Ausgangsverfahren wurden Herrn Vonk Noordegraaf im Jahr 2006 Zahlungsansprüche zugewiesen, die auf der Grundlage der ihm während des Bezugszeitraums für seine Rinder gezahlten Prämien und der ihm im selben Zeitraum zur Verfügung stehenden Parzellen berechnet wurden.

34

Infolge einer Änderung der Methode zur Bestimmung der Fläche landwirtschaftlicher Parzellen in den Niederlanden im Jahr 2009 wurde jedoch die Fläche der Parzellen von Herrn Vonk Noordegraaf von den niederländischen Behörden nach unten korrigiert, was zur Folge hatte, dass die Hektarzahl der beihilfefähigen Fläche, die er seitdem für die Aktivierung seiner Zahlungsansprüche geltend machen konnte, kleiner wurde als die Zahl der ihm zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche.

35

Da er die Beihilfe nicht mehr für seine gesamten Zahlungsansprüche erhalten kann, verlangt Herr Vonk Noordegraaf von den niederländischen Behörden, ihren Einheitswert zu erhöhen und zugleich ihre Zahl entsprechend zu verringern, damit der Gesamtwert seiner Zahlungsansprüche unverändert bleibt.

36

Mit anderen Worten begehrt Herr Vonk Noordegraaf von der zuständigen Behörde, die Zahl und den Wert seiner Zahlungsansprüche anhand der im Bescheid vom 19. Mai 2011 festgestellten Nettofläche seiner Parzellen neu zu berechnen.

37

Hierzu ist vorab darauf hinzuweisen, dass nach Art. 36 der Verordnung Nr. 73/2009, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, die Zahlungsansprüche pro Hektar nicht geändert werden.

38

Da nämlich jeder aktivierte Zahlungsanspruch einen Anspruch auf Zahlung des festgesetzten Betrags verschafft, hätte eine Änderung dieses Betrags eine Verminderung oder eine Erhöhung des an den betreffenden Betriebsinhaber gezahlten Beihilfebetrags zur Folge. Wie sich jedoch aus dem 29. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1782/2003 ergibt, besteht eines der Ziele der Betriebsprämienregelung darin, es jedem Betriebsinhaber zu ermöglichen, weiterhin eine Beihilfe in derselben Höhe wie im Bezugszeitraum zu beziehen.

39

Genau dies fordert Herr Vonk Noordegraaf in seinem Rechtsstreit mit dem Staatssecretaris.

40

Allerdings ist festzustellen, dass keine Bestimmung der Verordnung Nr. 73/2009 ausdrücklich die Möglichkeit vorsieht, die Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers, der sich in einer vergleichbaren Situation wie Herr Vonk Noordegraaf befindet, zu ändern.

41

Gleichwohl hat die Kommission im Rahmen der ihr durch Art. 36 Abs. 2 der Verordnung Nr. 73/2009 eingeräumten Durchführungsbefugnisse die Verordnung Nr. 796/2004 erlassen, deren Art. 73a Abs. 2a vorsieht, dass Zahlungsansprüche, die einem Betriebsinhaber zu Unrecht zugewiesen wurden, ohne dass sich diese Zuweisung auf den Gesamtwert der Ansprüche auswirkt, die er erhalten hat, neu zu berechnen sind, sofern die Fehler von dem Betriebsinhaber nicht nach billigem Ermessen hätten festgestellt werden können.

42

Im Ausgangsrechtsstreit ist unstreitig, dass der Gesamtwert der Herrn Vonk Noordegraaf zugewiesenen Zahlungsansprüche den durchschnittlich von ihm vor Einführung der Betriebsprämienregelung bezogenen Beihilfen entspricht.

43

Indes macht die niederländische Regierung geltend, dass die Entscheidung vom 18. Juli 2006, mit der der Staatssecretaris die Zahl und den Wert der Herrn Vonk Noordegraaf zugewiesenen Zahlungsansprüche festgesetzt habe, nicht fehlerhaft sei, da sie im Einklang mit den zum Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden Regeln und Anforderungen ergangen sei.

44

Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass Herrn Vonk Noordegraaf ursprünglich eine Zahl von Zahlungsansprüchen zugewiesen wurde, die mittels der seinerzeit von den niederländischen Behörden angewandten Methode auf der Grundlage der „Bruttofläche“ der im Bezugszeitraum in seinem Besitz befindlichen Parzellen berechnet wurde.

45

Später nahmen die niederländischen Behörden im Zusammenhang mit dem Erlass der Entscheidung vom 30. Juni 2010 eine neue Vermessung der Parzellen von Herrn Vonk Noordegraaf vor. Dabei ließen sie Landschaftsteile wie Seitenstreifen, Gräben und Wege außer Betracht, um so die „Nettofläche“ der fraglichen Parzellen zu erhalten.

46

Sodann ist festzustellen, dass nach Art. 43 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1782/2003 u. a. Teiche und Wege nicht zu den Futterflächen gehören. Ferner ergibt sich im Umkehrschluss aus Art. 30 Abs. 2 der Verordnung Nr. 796/2004, dass Landschaftsteile wie Hecken, Gräben und Mauern grundsätzlich nicht zu den beihilfefähigen Flächen gehören.

47

Somit können Landschaftsteile wie Seitenstreifen, Wege und Gräben bei der Bestimmung der beihilfefähigen Fläche grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

48

Hieraus folgt logischerweise, dass solche Landschaftsteile auch bei der Bestimmung der Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers nicht berücksichtigt werden können, denn sonst würde er, wie Herr Vonk Noordegraaf, über eine Zahl von Zahlungsansprüchen verfügen, die größer wäre als die Hektarzahl, die er sodann zwecks Aktivierung seiner Ansprüche geltend machen könnte.

49

Haben die zuständigen Behörden, wie im Ausgangsrechtsstreit, diese Teile bei der Bestimmung der landwirtschaftlichen Parzellen eines Betriebsinhabers berücksichtigt, ist somit die Zahl der ihm zugewiesenen Zahlungsansprüche als „nicht korrekt“ im Sinne von Art. 73a Abs. 2a der Verordnung Nr. 796/2004 anzusehen.

50

Schließlich ist anzunehmen, dass ein Betriebsinhaber in der Lage von Herrn Vonk Noordegraaf die Fehler bei der Feststellung der Fläche seiner Parzellen nach billigem Ermessen nicht hätte erkennen können, da sie die unmittelbare Folge der seinerzeit von den zuständigen nationalen Behörden angewandten Methode waren.

51

Folglich sind nach Art. 73a Abs. 2a der Verordnung Nr. 796/2004 die Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers neu zu berechnen, wenn ihm wegen einer in dem betreffenden Mitgliedstaat angewandten fehlerhaften Methode zur Bestimmung der Fläche landwirtschaftlicher Parzellen eine bestimmte Zahl von Zahlungsansprüchen zu Unrecht zugewiesen wurde, weil sein Referenzbetrag durch eine zu große Hektarzahl geteilt wurde.

52

Entgegen dem Vorbringen der niederländischen Regierung wird diese Beurteilung nicht durch Art. 137 Abs. 1 der Verordnung Nr. 73/2009 in Frage gestellt, wonach Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern vor dem 1. Januar 2009 zugewiesen wurden, ab dem 1. Januar 2010 als rechtmäßig und ordnungsgemäß gelten.

53

Wie aus dem 49. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 73/2009 hervorgeht, soll diese Bestimmung es den Mitgliedstaaten nämlich erlauben, auf die Rückforderung von unrechtmäßig erfolgten Zahlungen an bestimmte Betriebsinhaber angesichts der mit den erforderlichen Abhilfemaßnahmen verbundenen unverhältnismäßigen rechtlichen und administrativen Zwängen zu verzichten. Art. 137 Abs. 2 der Verordnung Nr. 73/2009 schränkt im Übrigen die Tragweite von Abs. 1 ein, indem er Zahlungsansprüche, die auf der Grundlage sachlich fehlerhafter Anträge zugewiesen wurden, von dessen Anwendungsbereich ausnimmt.

54

Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Ziel von Art. 137 Abs. 1 der Verordnung Nr. 73/2009 darin besteht, aus Gründen, die mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit zusammenhängen, gutgläubige Betriebsinhaber, die rechtsgrundlose Zahlungen erhalten haben, zu schützen, und nicht in der zukunftsbezogenen Bestrafung von Betriebsinhabern, denen, wie Herrn Vonk Noordegraaf, eine zu große Zahl von Zahlungsansprüchen zugewiesen wurde, weil aufgrund der seinerzeit im betreffenden Mitgliedstaat angewandten fehlerhaften Methode zur Bestimmung der Fläche landwirtschaftlicher Parzellen ihr Referenzbetrag durch eine zu große Hektarzahl geteilt wurde.

55

Somit fällt Art. 73a Abs. 2a der Verordnung Nr. 796/2004 nicht in den Anwendungsbereich von Art. 137 Abs. 1 der Verordnung Nr. 73/2009.

56

Diese Auslegung wird durch die Verordnung Nr. 1122/2009 bestätigt, mit der die – ratione temporis auf den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits anwendbare – Verordnung Nr. 796/2004 aufgehoben und ersetzt wurde, insbesondere durch die Systematik ihres Art. 81.

57

In den Abs. 1 und 2 dieses Artikels hat der Unionsgesetzgeber nämlich ausdrücklich bestimmt, dass die darin vorgesehenen Regelungen – wonach die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche an die nationale Reserve zurückzugeben sind und der Wert der Zahlungsansprüche anzupassen ist, wenn festgestellt wird, dass er zu hoch ist – unbeschadet von Art. 137 der Verordnung Nr. 73/2009 gelten.

58

Dagegen enthält Art. 81 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1122/2009, dessen Wortlaut dem von Art. 73a Abs. 2a der Verordnung Nr. 796/2004 entspricht, keine Bezugnahme auf Art. 137 der Verordnung Nr. 73/2009, so dass er nicht in dessen Anwendungsbereich fällt.

59

Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 73a Abs. 2a der Verordnung Nr. 796/2004 dahin auszulegen ist, dass die Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers neu berechnet werden müssen, wenn sein Referenzbetrag im Rahmen der ursprünglichen Bestimmung seiner Zahlungsansprüche wegen der zu diesem Zeitpunkt in dem betreffenden Mitgliedstaat angewandten Methode zur Bestimmung der Fläche landwirtschaftlicher Parzellen auf eine zu große Hektarzahl umgelegt wurde. Art. 137 der Verordnung Nr. 73/2009 ist auf eine Berichtigung nach Art. 73a Abs. 2a der Verordnung Nr. 796/2004 nicht anwendbar.

Kosten

60

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 73a Abs. 2a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates in der durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2009 der Kommission vom 8. Mai 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers neu berechnet werden müssen, wenn sein Referenzbetrag im Rahmen der ursprünglichen Bestimmung seiner Zahlungsansprüche wegen der zu diesem Zeitpunkt in dem betreffenden Mitgliedstaat angewandten Methode zur Bestimmung der Fläche landwirtschaftlicher Parzellen auf eine zu große Hektarzahl umgelegt wurde. Art. 137 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist auf eine Berichtigung nach Art. 73a Abs. 2a der Verordnung Nr. 796/2004 nicht anwendbar.

Unterschriften

( *1 )   Verfahrenssprache: Niederländisch.