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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.06.2014 – C-578/11
ECLI:EU:C:2014:1742
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
12. Juni 2014 ( *1 )
„Rechtsmittel — Kartelle — Italienischer Markt für den Ankauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Erlass von Geldbußen — Verpflichtung zur Zusammenarbeit — Verteidigungsrechte — Grenzen der gerichtlichen Nachprüfung — Recht auf ein faires Verfahren — Vernehmung von Zeugen oder Beteiligten — Angemessene Verfahrensdauer — Grundsatz der Gleichbehandlung“
In der Rechtssache C‑578/11 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 18. November 2011,
Deltafina SpA mit Sitz in Orvieto (Italien), Prozessbevollmächtigte: J.‑F. Bellis, F. Di Gianni und G. Coppo, avvocati,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch É. Gippini Fournier und L. Malferrari als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça, G. Arestis, J.‑C. Bonichot und A. Arabadjiev (Berichterstatter),
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2012,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 27. März 2014
folgendes
Urteil
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Deltafina Spa (im Folgenden: Deltafina) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Deltafina/Kommission (T‑12/06, EU:T:2011:441, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung, hilfsweise auf Herabsetzung der gegen Deltafina mit der Entscheidung C(2005) 4012 def. der Kommission vom 20. Oktober 2005 in einem Verfahren nach Artikel [81 Abs. 1 EG] (Sache COMP/C.38.281/B.2 – Rohtabak – Italien) (im Folgenden: streitige Entscheidung) festgesetzten Geldbuße abgewiesen hat, und die Nichtigerklärung dieser Entscheidung, soweit sie Deltafina betrifft, sowie die Nichtigerklärung oder Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen sie verhängten Geldbuße, hilfsweise die Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Deltafina ist eine italienische Gesellschaft, deren Tätigkeit hauptsächlich in der Erstverarbeitung von Rohtabak in Italien und dem Inverkehrbringen von verarbeitetem Tabak besteht. Sie gehört zu 100 % der Universal Corp. (im Folgenden: Universal), einer Gesellschaft mit Sitz in Richmond (USA).
Die Europäische Kommission nahm vom 3. bis 5. Oktober 2001 u. a. am Sitz der Fédération européenne des transformateurs de tabac (Europäische Vereinigung der Tabakverarbeiter) in Brüssel (Belgien) und am Sitz der drei wichtigsten spanischen Rohtabakverarbeiter Nachprüfungen gemäß Art. 14 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Art. [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) vor. Diese Vereinigung informierte unverzüglich ihre Mitglieder, darunter auch die Associazione professionale trasformatori tabacchi italiani (APTI) (Berufsverband der italienischen Rohtabakverarbeiter), über diese Nachprüfungen.
Am 19. Februar 2002 beantragte Deltafina bei der Kommission den Erlass einer Geldbuße nach Abschnitt A der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3, im Folgenden: Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002). Dieser Antrag auf Erlass der Geldbuße betraf ein mutmaßliches Kartell der Rohtabakverarbeiter auf dem italienischen Markt.
Am 6. März 2002 teilte die Kommission Deltafina mit, dass ihr Antrag die Voraussetzungen der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 erfülle und sie ihr am Ende des Verwaltungsverfahrens die Geldbußen für alle Zuwiderhandlungen erlassen werde, sofern Deltafina alle Bedingungen gemäß Rn. 11 dieser Mitteilung erfülle.
Am 14. März 2002 fand zwischen den Kommissionsdienststellen und den Vertretern von Deltafina und Universal ein Treffen (im Folgenden: Treffen vom 14. März 2002) statt, in dem die Einzelheiten der Zusammenarbeit von Deltafina mit der Kommission erörtert wurden.
Bei diesem Treffen wiesen die Dienststellen der Kommission darauf hin, dass hinsichtlich des von Deltafina aufgedeckten Kartells unangekündigte Nachprüfungen geplant seien, dass diese Nachprüfungen nicht vor dem 18. April 2002 stattfinden könnten und dass diese folglich bis dahin geheim gehalten werden müssten, um die Wirksamkeit der Nachprüfungen nicht zu gefährden (412. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung).
Deltafina erklärte, sie könne ihren Antrag auf Erlass der Geldbuße unmöglich bis zum für diese Nachprüfungen vorgesehenen Zeitpunkt geheim halten, da Sitzungen des APTI, bei denen sich die Geheimhaltung schwierig gestalten würde, unmittelbar bevorstünden und da sie ihre mittlere Führungsebene darüber informieren und den Antrag auf Erlass der Geldbuße im Rahmen von Finanzierungsgeschäften mit Universal in den USA offenlegen müsse (413. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung).
Die Kommission nahm diese Schwierigkeiten zur Kenntnis und forderte Deltafina auf, ihr binnen einer noch kürzeren Frist Beweismittel und eine Reihe von Informationen vorzulegen, um ihr die Durchführung der geplanten Nachprüfungen zu ermöglichen, da zu befürchten stehe, dass die Weitergabe dieser Informationen an die anderen Mitglieder des Kartells diese Nachprüfungen gefährde (Erwägungsgründe 413 bis 417 der streitigen Entscheidung).
Am 22. März 2002 fand zwischen den Vertretern von Deltafina und dem mit der Sache befassten Kommissionsbediensteten ein Telefongespräch statt (im Folgenden: Telefongespräch vom 22. März 2002), in dem verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit von Deltafina mit der Kommission erörtert wurden (Erwägungsgründe 418 bis 420 der streitigen Entscheidung sowie Rn. 10, 157 und 158 des angefochtenen Urteils).
Am 4. April 2002 teilte der Vorsitzende von Deltafina den Anwesenden während einer Präsidiumssitzung des APTI mit, dass Deltafina mit der Kommission kooperiere (im Folgenden: Offenlegung vom 4. April 2002). Am selben Tag stellten die Dimon Italia Srl (im Folgenden: Dimon Italia) und die Transcatab SpA (im Folgenden: Transcatab), deren Vertreter bei dieser Sitzung anwesend waren, einen Antrag gemäß der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002, ohne dabei die Erklärungen des Vorsitzenden von Deltafina auf der APTI-Sitzung zu erwähnen (Erwägungsgründe 421 bis 426, 454 und 455 der streitigen Entscheidung).
Am 18. und 19. April 2002 nahm die Kommission Nachprüfungen gemäß Art. 14 der Verordnung Nr. 17 in den Geschäftsräumen von Dimon Italia und Transcatab sowie in den Geschäftsräumen der Trestina Azienda Tabacchi SpA und der Romana Tabacchi SpA vor (428. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung).
Am 29. Mai und 11. Juli 2002 fanden zwischen den Vertretern von Deltafina und den Kommissionsdienststellen zwei weitere Zusammenkünfte statt. Dabei wurde die Frage der Vertraulichkeit des Antrags von Deltafina auf Erlass der Geldbuße weder von Deltafina noch von der Kommission angesprochen. Deltafina erwähnte auch nicht, dass sie Dimon Italia und Transcatab auf der Präsidiumssitzung des APTI am 4. April 2002 über diesen Antrag auf Erlass der Geldbuße informiert hatte (Erwägungsgründe 420 und 429 der streitigen Entscheidung).
Am 25. Februar 2004 richtete die Kommission an mehrere Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, darunter Deltafina, Universal, Dimon Italia und Transcatab, eine Mitteilung der Beschwerdepunkte.
Am 22. Juni 2004 fand eine mündliche Anhörung statt, an der Deltafina teilnahm. Bei dieser Anhörung wies ein Vertreter von Dimon Italia die Kommission auf zwei Dokumente hin, die im Zuge der in den Räumlichkeiten von Dimon Italia durchgeführten Nachprüfungen zu den Akten genommen worden waren und aus handschriftlichen Notizen bestanden, die die Erklärungen des Vorsitzenden von Deltafina auf der Präsidiumssitzung des APTI vom 4. April 2002 zusammenfassten.
Am 21. Dezember 2004 ergänzte die Kommission ihre Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 25. Februar 2004. In der Ergänzung teilte sie Deltafina und den anderen betroffenen Unternehmen mit, dass sie Deltafina den beantragten Erlass der Geldbuße verweigern werde, da diese gegen ihre Verpflichtung zur Zusammenarbeit gemäß Rn. 11 Buchst. a der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 verstoßen habe.
Am 20. Oktober 2005 erließ die Kommission die streitige Entscheidung, in der sie in Art. 1 u. a. feststellte, dass Deltafina und Universal vom 29. September 1995 bis 19. Februar 2002 durch die Teilnahme an Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im italienischen Rohtabaksektor gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstoßen haben. Nach Art. 2 der streitigen Entscheidung wurde wegen der in Art. 1 der Entscheidung genannten Verstöße gegen Deltafina und Universal als Gesamtschuldnerinnen eine Geldbuße von 30 Mio. Euro festgesetzt.
Die Kommission berücksichtigte die tatsächliche Zusammenarbeit von Deltafina als mildernden Umstand und setzte die gegen das Unternehmen zu verhängende Geldbuße um 50 % herab. Insbesondere erkannte sie an, dass Deltafina von Anfang an erheblich zur Untersuchung der Kommission beigetragen und den Sachverhalt nie bestritten habe.
Zum Antrag von Deltafina auf Erlass der Geldbuße vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Verpflichtung zur Zusammenarbeit nach Rn. 11 Buchst. a der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 auch die Verpflichtung umfasse, jegliche Maßnahmen zu unterlassen, durch die die Kommission an der Ermittlung und/oder der Feststellung der Zuwiderhandlung gehindert werden könnte. Außerdem stehe diese Verpflichtung jeder Offenlegung eines Antrags auf Erlass einer Geldbuße zu einem Zeitpunkt entgegen, zu dem die Kommission noch keine Nachprüfungen durchgeführt habe und der Sektor noch nichts von unmittelbar bevorstehenden Nachprüfungen wisse. Eine solche Offenlegung bringe die Gefahr mit sich, dass die Durchführung wirksamer Nachprüfungen und somit der Nachweis des Verstoßes der Kommission unmöglich gemacht würden (Erwägungsgründe 432 und 433 der streitigen Entscheidung).
Der „innere Widerspruch“ zwischen dieser Verpflichtung und der Verpflichtung gemäß Rn. 11 Buchst. b der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002, wonach der Antragsteller seine Teilnahme an der mutmaßlichen rechtswidrigen Handlung spätestens zum Zeitpunkt der Antragstellung einzustellen habe, berechtige einen Antragsteller nicht dazu, die anderen Kartellmitglieder aus freien Stücken über seinen Antrag auf Geldbußenerlass zu informieren (434. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung).
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass Deltafina der genannten Verpflichtung nicht nachgekommen sei, weil sie gewusst habe, dass die Kommission zwischen dem 18. und dem 20. April 2002 Nachprüfungen habe durchführen wollen, ihr Vorsitzender aber trotzdem ihre wichtigsten Wettbewerber vor der Durchführung dieser Nachprüfungen aus freien Stücken über ihren Antrag auf Erlass der Geldbußen informiert habe (Erwägungsgründe 441 bis 444 und 460 der streitigen Entscheidung).
Weiter führte die Kommission aus, dass sie weder bei den Gesprächen beim Treffen am 14. März 2002 noch aufgrund ihres anschließenden Verhaltens Zweifel daran habe aufkommen lassen, dass sie niemals die Ansicht geteilt habe, dass Deltafina zwangsläufig ihren Antrag auf Geldbußenerlass gegenüber den Wettbewerbern offenlegen müsse und die Nachprüfungen daher nicht mehr stattfinden könnten. Vielmehr habe sie klargestellt, dass zur Vorbereitung dieser Nachprüfungen die Geheimhaltung für einen weiteren Monat erforderlich sei (Erwägungsgründe 445 bis 448 der streitigen Entscheidung).
Die Kommission erklärte, sie habe die praktischen Schwierigkeiten von Deltafina bei der Geheimhaltung ihres Antrags auf Erlass der Geldbuße gesehen, aber auch, dass die geplanten Nachprüfungen äußerst unwahrscheinlich geworden wären, wenn Deltafina verpflichtet gewesen wäre, ihren Antrag gegenüber den Wettbewerbern offenzulegen. Da der Vorsitzende von Deltafina aber nicht aus einer unmittelbaren Situation der Bedrohung gehandelt habe, sei die Offenlegung vom 4. April 2002 aus freien Stücken erfolgt (Erwägungsgründe 450 bis 453 und 459 der streitigen Entscheidung).
Dieses Verhalten sei keinesfalls zu rechtfertigen (Erwägungsgründe 454 bis 459 der streitigen Entscheidung).
Die Kommission führt weiter aus, die Tatsache, dass Deltafina sie insbesondere über die Offenlegung vom 4. April 2002 nicht informiert habe, lasse darauf schließen, dass das Unternehmen nicht mit einer Zustimmung der Kommission zu seinem Verhalten gerechnet habe (449. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung).
Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass „[n]ach alledem … Deltafina dadurch, dass sie aus freien Stücken in der APTI-Sitzung vom 4. April 2002 ihren Antrag auf Erlass der Geldbuße offengelegt hat, gegen ihre Verpflichtung zur Zusammenarbeit nach Rn. 8 Buchst. a der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 verstoßen [hat]“ (460. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung).
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
Mit am 19. Januar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob Deltafina Klage auf Nichtigerklärung der mit der streitigen Entscheidung gegen sie verhängten Geldbuße, hilfsweise auf Herabsetzung dieser Geldbuße.
Deltafina stützte ihre Klage auf sieben Klagegründe. Vier davon dienten der Begründung des Hauptantrags auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung, soweit damit eine Geldbuße gegen Deltafina verhängt wird, und drei Klagegründe betrafen den Hilfsantrag auf Herabsetzung dieser Geldbuße.
Das Gericht hat sämtliche von Deltafina vorgebrachten Klagegründe – mit Ausnahme des sechsten Klagegrundes, den Deltafina zurückgenommen hatte – zurückgewiesen.
Anträge der Parteien
Deltafina beantragt,
—
das angefochtene Urteil ganz oder teilweise aufzuheben und die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie Deltafina betrifft, sowie die gegen sie verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären oder herabzusetzen;
—
hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen und
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Die Kommission beantragt,
—
das Rechtsmittel zurückzuweisen und
—
Deltafina die Kosten aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
Deltafina stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe. Zunächst sind die ersten beiden Rechtsmittelgründe zusammen zu prüfen, dann der vierte und schließlich der dritte.
Zum ersten und zum zweiten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügt Deltafina zunächst, das Gericht habe nicht zu dem Klagegrund Stellung genommen, dass sie nach dem Treffen vom 14. März 2002 habe annehmen dürfen, die Kommission habe sie von der Verpflichtung zur Geheimhaltung befreit, und somit durch die Offenlegung am 4. April 2002 nicht gegen ihre Verpflichtung zur Zusammenarbeit verstoßen habe.
Sodann macht Deltafina geltend, dass der einzige Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zusammenarbeit, der ihr in der streitigen Entscheidung vorgeworfen werde, die Offenlegung vom 4. April 2002 sei. Folglich habe das Gericht mit der Feststellung, dass Deltafina gegen ihre Verpflichtung zur Zusammenarbeit verstoßen habe, weil sie die Kommission nicht von dieser Offenlegung unterrichtet habe, ihre Verteidigungsrechte verletzt und seine Befugnisse überschritten, die auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung beschränkt gewesen seien.
Ferner ist Deltafina der Meinung, das Gericht habe in Rn. 149 des angefochtenen Urteils seine eigene Beurteilung ihrer Verpflichtung zur Zusammenarbeit an die Stelle dessen gesetzt, was zwischen ihr und der Kommission beim Treffen vom 14. März 2002 vereinbart worden sei. Das Gericht hätte aber für die Bestimmung des genauen Inhalts dieser Verpflichtung zur Zusammenarbeit die hierfür vereinbarten Modalitäten berücksichtigen müssen.
Das Gericht sei von der unzutreffenden Annahme ausgegangen, das Versäumnis von Deltafina, die Kommission über die Offenlegung des Antrags auf Erlass der Geldbuße zu unterrichten, stelle jedenfalls einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Zusammenarbeit dar, denn die Beurteilung dieses Sachverhalts hänge von den vereinbarten Modalitäten ab. Die Kommission hätte, wie aus Rn. 12 Buchst. a der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2006, C 298, S. 17) hervorgehe, die Offenlegung dieses Antrags auf Erlass der Geldbuße erlauben können.
Im vorliegenden Fall habe nach dem Treffen vom 14. März 2002 von einer solchen Erlaubnis ausgegangen werden können. Auf der Grundlage der während dieses Treffens verfassten Protokolle und des anschließenden Verhaltens der betroffenen Parteien hätte das Gericht feststellen müssen, dass Deltafina und die Kommission Einvernehmen darüber erzielt hätten, dass diese Offenlegung unvermeidlich sei und Deltafina daher der schwerer wiegenden Voraussetzung nachkommen müsse, schnell weitere Beweise zu liefern.
Aus den Protokollen des Treffens vom 14. März 2002 gehe hervor, dass dabei nicht auf die Frage eingegangen worden sei, ob diese Offenlegung „aus freien Stücken und unaufgefordert“ oder „nicht freiwillig und gezwungenermaßen“ erfolgt sei. Daher beruhe die Beurteilung durch das Gericht, bei der die Art der Offenlegung berücksichtigt werde, auf einer unzulässigen nachträglichen Rekonstruktion des Sachverhalts. Jedenfalls müssten etwaige Zweifel betreffend den Inhalt der angeblichen Vereinbarung über die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit zu ihren Gunsten gehen.
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht Deltafina geltend, das Gericht habe die Art. 65 und 68 seiner Verfahrensordnung verletzt, da es in der mündlichen Verhandlung ihren Anwalt, Herrn R., und den mit der Sache befassten Kommissionsbediensteten, Herrn V. E., als Teilnehmer am Treffen vom 14. März 2002 und somit als Zeugen vernommen habe, ohne dass ein Beschluss über die festzustellenden Tatsachen ergangen sei, eine Vereidigung dieser Zeugen stattgefunden habe und ein Protokoll über die Aussagen erstellt worden sei.
Das Gericht hat nach Auffassung von Deltafina in Rn. 159 des angefochtenen Urteils die Zeugenaussage von Herrn V. E. als Beweis herangezogen, dass dieser die Absicht von Deltafina, am 4. April 2002 ihren Antrag offenzulegen, nicht verstanden habe, und dass er eine solche Offenlegung jedenfalls niemals erlaubt hätte. Indem das Gericht diese Aussage nicht mit derjenigen des nicht als Zeugen vernommenen Rechtsanwalts J. verglichen habe, habe es das Recht von Deltafina auf ein faires Verfahren verletzt.
Die Kommission tritt dem Vorbringen von Deltafina entgegen.
Würdigung durch den Gerichtshof
Zur Zulässigkeit des in Rn. 33 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Vorbringens, dem die Kommission entgegentritt, ist festzustellen, dass Deltafina vom Gerichtshof keine neue Beurteilung des Sachverhalts, sondern die Feststellung eines Begründungsmangels des angefochtenen Urteils verlangt. Dieses Vorbringen ist somit zulässig.
Mit dem in den Rn. 35 und 36 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Vorbringen wirft Deltafina dem Gericht vor, es habe bei der Bestimmung der ihr obliegenden Verpflichtungen zur Zusammenarbeit einen Rechtsfehler begangen. Daher ist auch dieses Vorbringen zulässig.
Dagegen macht die Kommission zutreffend geltend, dass Deltafina mit dem in den Rn. 37 und 38 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Vorbringen eine vom Gericht vorgenommene Tatsachenwürdigung in Frage stellt, ohne sich auf eine Verfälschung von Beweismitteln zu berufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unterliegt eine solche Prüfung nicht seiner Zuständigkeit, so dass dieses Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen ist.
In der Sache ist festzustellen, dass Deltafina dem Gericht mit dem in den Rn. 33 und 34 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Vorbringen vorwirft, es habe sich zum einen nicht zu dem Klagegrund geäußert, dass die Kommission sie von der Verpflichtung zur Geheimhaltung befreit habe, sowie zum anderen rechtswidrig die Begründung ersetzt und somit seine Befugnisse überschritten.
Was den ersten Teil des Vorbringens von Deltafina betrifft, so hat das Gericht in Rn. 160 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission Deltafina nicht vorab habe erlauben können, ihren Antrag am 4. April 2002 von sich aus offenzulegen, da Deltafina nicht mit Erfolg nachgewiesen habe, dass sie die Kommission ordnungsgemäß vorher über ihre Absicht informiert habe.
Insbesondere aufgrund dessen hat das Gericht in Rn. 173 des angefochtenen Urteils die Beurteilung der Kommission bestätigt, dass Deltafina gegen ihre Verpflichtung zur Zusammenarbeit verstoßen habe.
Insoweit geht aus den Erwägungsgründen 441, 450 und 460 der streitigen Entscheidung hervor, dass es für die Kommission einen Unterschied macht, ob ein an einem Kartell beteiligtes Unternehmen aus freien Stücken seine Zusammenarbeit mit der Kommission gegenüber anderen am selben Kartell beteiligten Unternehmen zu einem Zeitpunkt offenlegt, zu dem bei diesen Nachprüfungen vor Ort geplant sind, oder ob die Zusammenarbeit von diesen Unternehmen aufgrund praktischer Schwierigkeiten des erstgenannten Unternehmens bei der Geheimhaltung seiner Zusammenarbeit entdeckt wird.
Nach Ansicht der Kommission reicht diese aus freien Stücken und unaufgefordert erfolgte Offenlegung als solche für den Nachweis eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Zusammenarbeit aus, sofern nicht zweifelsfrei feststehe, dass eine solche Offenlegung zuvor von der Kommission ausdrücklich erlaubt worden sei.
Das Gericht hat entschieden, dass Letzteres vorliegend nicht der Fall sei, und daher in den Rn. 160 und 173 des angefochtenen Urteils den von der Kommission im 460. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung festgestellten Verstoß von Deltafina gegen die Verpflichtung zur Zusammenarbeit bestätigt.
Diese Beurteilung ist entgegen der Auffassung von Deltafina fehlerfrei.
Insbesondere wurde die Tatsachenfeststellung des Gerichts, dass die Kommission die aus freien Stücken erfolgte Offenlegung vom 4. April 2002 nicht vorher ausdrücklich erlaubt hatte, von Deltafina nicht bestritten. Unter diesen Umständen brauchte das Gericht das Vorbringen von Deltafina zum Nachweis, dass über die Unvermeidlichkeit der Offenlegung ihrer Zusammenarbeit Einvernehmen bestanden habe, nicht ausdrücklich zurückzuweisen.
Da die Offenlegung vom 4. April 2002 aus freien Stücken erfolgte, war sie nicht unvermeidlich. Selbst unterstellt, dass die Kommission eine etwaige nicht freiwillige Offenlegung der Zusammenarbeit von Deltafina akzeptiert hätte, könnte dies nicht die von Letzterer aus freien Stücken vorgenommene Offenlegung rechtfertigen und damit die Feststellung entkräften, dass Deltafina gegen ihre Verpflichtung zur Zusammenarbeit verstoßen hat. Folglich kann dieses Vorbringen nicht durchgreifen.
Was den zweiten Teil des Vorbringens zur Stützung des ersten Rechtsmittelgrundes betrifft, nämlich die Rüge einer rechtswidrigen Ersetzung der Begründung, so ergibt sich aus den Rn. 143 bis 145 des angefochtenen Urteils, dass das Gericht dort eine umfassende Beurteilung der Verpflichtung zur Zusammenarbeit vorgenommen hat, die dem Unternehmen obliegt, das einen Antrag auf endgültigen Erlass der Geldbuße am Ende des Verwaltungsverfahrens stellt. Zu dieser Verpflichtung zur umfassenden, kontinuierlichen und zügigen Zusammenarbeit nach Rn. 11 Buchst. a der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 gehört u. a. die Verpflichtung zur vollständigen Information über alle für die Untersuchung der Kommission relevanten Umstände.
Weiter geht aus den Erwägungsgründen 429, 449 und 459 der streitigen Entscheidung hervor, dass die Kommission das Fehlen bestimmter Informationen berücksichtigt hat, die das Unternehmen insbesondere in Bezug auf die Umstände des Treffens vom 4. April 2002 hätte mitteilen müssen.
Somit hat sich das Gericht, wie sich aus Rn. 151 des angefochtenen Urteils ergibt, in dessen Rn. 152 bis 162 darauf beschränkt, auf die Argumente einzugehen, die Deltafina vorgetragen hat. Folglich hat das Gericht keine Ersetzung der Begründung vorgenommen, und der zweite Teil des Vorbringens von Deltafina ist daher zurückzuweisen.
Soweit Deltafina darüber hinaus mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund geltend macht, das Gericht habe ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt, da es zum einen in der mündlichen Verhandlung unter Verstoß gegen die Art. 65 und 68 seiner Verfahrensordnung den Rechtsanwalt von Deltafina und den mit der Sache befassten Kommissionsbediensteten vernommen und sich zum anderen in Rn. 159 des angefochtenen Urteils auf eine dieser Zeugenaussagen gestützt habe, ohne diese mit der Aussage von Rechtsanwalt J. zu vergleichen, der nicht als Zeuge vernommen worden sei, ist Folgendes festzustellen.
Zunächst ist unstreitig, dass das Gericht in der mündlichen Verhandlung Rechtsanwalt R. und Herrn V. E. als Teilnehmer am Treffen vom 14. März 2002 und Herrn V. E. darüber hinaus als Teilnehmer des Telefongesprächs vom 22. März 2002 vernommen hat. Ebenso ist unstreitig, dass das Gericht diese Personen zu ihren Wahrnehmungen betreffend den Inhalt dieses Treffens und dieses Gesprächs befragt, diese Befragung außerhalb des in Art. 68 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen prozessualen Rahmens stattgefunden und Deltafina hiergegen in der mündlichen Verhandlung keine Einwände erhoben hat.
Zum einen führt entgegen der Ansicht der Kommission die Tatsache, dass Deltafina in dieser mündlichen Verhandlung keine Einwände erhoben hat, nicht zur Unzulässigkeit des zweiten Rechtsmittelgrundes (vgl. in diesem Sinne Urteil Corus UK/Kommission, C‑199/99 P, EU:C:2003:531, Rn. 32 und 35).
Zum anderen besteht zwar, wie die Kommission zutreffend vorgetragen hat, eine gängige und legitime Praxis des Gerichts, zu technischen Fragen oder komplexen Sachverhalten Vertreter der Parteien zu befragen, denen die maßgeblichen Einzelheiten bekannt sind.
Wie die Generalanwältin in den Nrn. 116 und 117 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, betrafen aber im vorliegenden Fall die Fragen, die das Gericht an Rechtsanwalt R. und an Herrn V. E. richtete, u. a. von den Parteien bestrittene und zwischen ihnen streitige Tatsachen. Zudem handelte es sich weder um technische noch um komplexe Themen, und Rechtsanwalt R. sowie Herr V. E. wurden offensichtlich auch nicht wegen etwaiger besonderer technischer Kenntnisse befragt.
Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass Deltafina zu Recht geltend macht, das Gericht sei dadurch, dass es in der mündlichen Verhandlung ihren Rechtsanwalt und den mit der Sache befassten Kommissionsbediensteten zu ihren Wahrnehmungen über die beim Treffen vom 14. März 2002 sowie im Telefongespräch vom 22. März 2002 getroffenen Vereinbarungen befragt habe, über das hinausgegangen, was im Rahmen dieser Praxis zulässig sei, da die Vernehmung durch das Gericht sich auf Tatsachen bezogen hat, die gegebenenfalls durch Zeugenaussagen gemäß dem in Art. 68 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Verfahren hätten bewiesen werden müssen.
Entgegen der Ansicht von Deltafina verletzt dieser Verfahrensfehler jedoch nicht ihr Recht auf ein faires Verfahren.
Wie die Kommission zutreffend vorträgt – und entgegen dem Vorbringen von Deltafina –, hat das Gericht in Rn. 159 des angefochtenen Urteils die Aussage des mit der Sache befassten Kommissionsbediensteten nur im Rahmen einer ergänzenden Argumentation berücksichtigt, da es sich im Wesentlichen auf die in den Rn. 153 bis 158 des angefochtenen Urteils geprüften schriftlichen Beweise – insbesondere die Protokolle des Treffens vom 14. März 2002 und des Telefongesprächs vom 22. März 2002 – gestützt hat.
Wie auch die Generalanwältin in Nr. 120 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, konnte das Gericht seine Entscheidung allein auf diese Urkundsbeweise stützen.
Insbesondere folgt zum einen aus der Tatsache, dass diese schriftlichen Beweise nichts über eine ausdrückliche Mitteilung von Deltafina, dass sie ihre Zusammenarbeit mit der Kommission aus freien Stücken offenlegen wolle, oder über eine von der Kommission erteilte Erlaubnis zu einer solchen Offenlegung enthielten, und zum anderen aus der Bedeutung einer solchen ausdrücklichen Erlaubnis sowohl für Deltafina als auch für den Nutzen der geplanten Nachprüfungen, dass das Gericht rechtsfehlerfrei davon ausgehen durfte, dass dieses Fehlen einer ausdrücklichen Mitteilung und einer ausdrücklichen Erlaubnis durch die Urkundenbeweise rechtlich hinreichend belegt ist.
Nach ständiger Rechtsprechung ist es allein Sache des Gerichts, zu entscheiden, ob die ihm in einer Rechtssache vorliegenden Informationen möglicherweise der Ergänzung bedürfen. Ob Verfahrensunterlagen beweiskräftig sind, unterliegt seiner freien Würdigung des Sachverhalts, die der Überprüfung durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren entzogen ist, sofern nicht dem Gericht vorgelegte Beweismittel verfälscht worden sind oder die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts sich aus den Akten ergibt (Urteil Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland/Kommission, C‑385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 163 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Unter den Umständen des vorliegenden Falles durfte das Gericht, da Deltafina keinen Antrag auf die Vernehmung von Zeugen gestellt und sich nicht auf eine Verfälschung der vom Gericht berücksichtigten Beweismittel berufen hatte, davon ausgehen, dass eine Zeugenvernehmung der Rechtsanwälte R. und J. oder von Herrn V. E. nicht zwingend erforderlich sei.
Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund nicht begründet, und die Argumentation des Gerichts in den Rn. 153 bis 160 des angefochtenen Urteils verletzt nicht die Verteidigungsrechte von Deltafina.
Unter diesen Umständen sind der erste und der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Zum vierten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
Deltafina beantragt, die gegen sie festgesetzte Geldbuße herabzusetzen, um den Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu heilen, den die Kommission begangen habe, indem sie Deltafina die gleiche Ermäßigung der Geldbuße wie Dimon Italia gewährt habe.
Nach Ansicht von Deltafina hat das Gericht diesen Antrag, der in der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug gestellt wurde, rechtsfehlerhaft als neues Angriffsmittel bezeichnet, das nicht auf neue rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werde, die erst während des Verfahrens zutage getreten seien, und das daher unzulässig sei. Das Vorbringen von Deltafina beruhe auf einer Rechtsprechung, die aus dem Urteil des Gerichts Nintendo und Nintendo of Europe/Kommission (T‑13/03, EU:T:2009:131) folge, das erst nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens ergangen sei.
Die Kommission tritt diesem Vorbringen von Deltafina entgegen.
Würdigung durch den Gerichtshof
Wie aus Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts und aus Art. 127 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs hervorgeht, können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind (Beschluss Arbos/Kommission, C‑615/12 P, EU:C:2013:742, Rn. 35).
Vor dem Gericht hat Deltafina jedoch nichts vorgetragen, was belegen könnte, dass das fragliche Angriffsmittel auf einem rechtlichen Grund beruht, der erst während des Verfahrens zutage getreten ist. Wie die Generalanwältin in Nr. 127 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, handelt es sich beim Gleichbehandlungsgrundsatz, auf den sich Deltafina beruft, um einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, dessen Beachtung der Gerichtshof und das Gericht nach ständiger Rechtsprechung u. a. im Bereich der Geldbußen für Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht sicherstellen.
Daher kann ein Urteil, das die Verpflichtungen präzisiert, die der Kommission nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz obliegen, wie dies bei dem von Deltafina angeführten Urteil der Fall ist, nicht als neuer rechtlicher Grund angesehen werden, durch den das verspätete Vorbringen eines neuen Angriffsmittels gerechtfertigt werden könnte.
Folglich ist der vierte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Zum dritten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
Deltafina trägt vor, das Verfahren vor dem Gericht habe fünf Jahre und acht Monate gedauert. Zwischen dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens und der Entscheidung über die Eröffnung des mündlichen Verfahrens seien 43 Monate verstrichen. Damit habe dieses Verfahren übermäßig lang gedauert, und sie beantrage daher, dass der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die gegen sie verhängte Geldbuße aufhebe oder erheblich herabsetze, um so den Verstoß gegen ihr durch Art. 41 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) gewährleistetes Grundrecht auf eine Entscheidung binnen angemessener Frist zu heilen.
Die Kommission tritt dem Vorbringen von Deltafina entgegen.
Würdigung durch den Gerichtshof
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Überschreitung einer angemessenen Entscheidungsfrist als ein Verfahrensfehler, der die Verletzung eines Grundrechts darstellt, der betreffenden Partei einen Rechtsbehelf eröffnen muss, der ihr eine angemessene Wiedergutmachung bietet (Urteil Gascogne Sack Deutschland/Kommission, C‑40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 80).
Soweit Deltafina die Aufhebung des angefochtenen Urteils und hilfsweise eine Herabsetzung der gegen sie festgesetzten Geldbuße beantragt, ist festzustellen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist in Ermangelung jeglicher Anhaltspunkte dafür, dass die überlange Dauer des Verfahrens vor dem Gericht Auswirkungen auf den Ausgang des Rechtsstreits gehabt hat, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen kann (Urteil Gascogne Sack Deutschland/Kommission, EU:C:2013:768, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Rechtsprechung beruht insbesondere auf der Erwägung, dass die Aufhebung des angefochtenen Urteils dem vom Gericht begangenen Verstoß gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nicht abhelfen kann, wenn die Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist keine Auswirkungen auf den Ausgang des Rechtsstreits gehabt hat (Urteil Gascogne Sack Deutschland/Kommission, EU:C:2013:768, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall hat Deltafina vor dem Gerichtshof nichts vorgetragen, was dafür sprechen könnte, dass sich die Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist möglicherweise auf den Ausgang des beim Gericht anhängigen Rechtsstreits ausgewirkt hat.
Außerdem kann der Gerichtshof angesichts der Notwendigkeit, die Beachtung des Wettbewerbsrechts der Union durchzusetzen, der Rechtsmittelführerin nicht aus dem bloßen Grund der Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist erlauben, eine Geldbuße dem Grund oder der Höhe nach in Frage zu stellen, obwohl sämtliche Rechtsmittelgründe, die sie gegen die Feststellungen des Gerichts zur Höhe dieser Geldbuße und zu den mit ihr geahndeten Verhaltensweisen vorgebracht hat, zurückgewiesen worden sind (Urteil Gascogne Sack Deutschland/Kommission, EU:C:2013:768, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Daraus folgt, dass der dritte Rechtsmittelgrund entgegen den Ausführungen von Deltafina als solcher nicht zur Aufhebung, auch nicht zur teilweisen Aufhebung, des angefochtenen Urteils führen kann.
Soweit Deltafina die Aufhebung oder eine Herabsetzung der gegen sie festgesetzten Geldbuße beantragt, um den finanziellen Folgen Rechnung zu tragen, die sich für sie aus der überlangen Dauer des Verfahrens vor dem Gericht ergeben haben, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Verstoß des Gerichts gegen seine Verpflichtung aus Art. 47 Abs. 2 der Charta, in den bei ihm anhängig gemachten Rechtssachen innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, zu einer Schadensersatzforderung führen kann. Daher ist ein solcher Verstoß mit einer Schadensersatzklage vor dem Gericht zu ahnden, da eine solche Klage einen effektiven Rechtsbehelf darstellt (Urteil Gascogne Sack Deutschland/Kommission, EU:C:2013:768, Rn. 87 und 89).
Folglich ist es Sache des nach Art. 256 Abs. 1 AEUV zuständigen Gerichts, über solche Schadensersatzforderungen in einer anderen Besetzung als derjenigen, die mit dem als überlang gerügten Verfahren befasst war, zu entscheiden, so dass diese Forderungen nicht unmittelbar im Rahmen eines Rechtsmittels beim Gerichtshof geltend gemacht werden können (Urteil Gascogne Sack Deutschland/Kommission, EU:C:2013:768, Rn. 90 und 96).
Insoweit ist daran zu erinnern, dass das Gericht im Rahmen einer Schadensersatzklage mit der Begründung, es habe Art. 47 Abs. 2 der Charta verletzt, da es die Anforderungen zur Wahrung einer angemessenen Entscheidungsfrist verkannt habe, und damit hinreichend qualifiziert gegen eine Rechtsnorm verstoßen, durch die dem Einzelnen Rechte verliehen werden (vgl. u. a. Urteil Kommission/CEVA und Pfizer, C‑198/03 P, EU:C:2005:445, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung), bei seiner Beurteilung dieses Verstoßes die Umstände des Einzelfalls, etwa die Komplexität der Rechtssache und das Verhalten der Beteiligten, das grundlegende Gebot der für die Wirtschaftsteilnehmer unerlässlichen Rechtssicherheit und das Ziel der Gewährleistung eines unverfälschten Wettbewerbs berücksichtigen muss, wie sich aus den Rn. 91 bis 95 des Urteils Gascogne Sack Deutschland/Kommission (EU:C:2013:768) ergibt.
Ebenfalls Sache des Gerichts ist es, sowohl die Verwirklichung des geltend gemachten Schadens als auch den Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der überlangen Dauer des streitigen Gerichtsverfahrens zu beurteilen sowie die allgemeinen Grundsätze zu berücksichtigen, die in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten für auf ähnliche Verstöße gestützte Klagen gelten.
Da im vorliegenden Fall – ohne dass es insoweit einer Vorlage entsprechender Beweismittel durch die Parteien bedarf – offensichtlich ist, dass das Gericht hinreichend qualifiziert gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, binnen angemessener Frist über die Sache zu entscheiden, kann der Gerichtshof dies feststellen.
Die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht, nämlich fünf Jahre und acht Monate, die insbesondere auch durch den Zeitraum von drei Jahren und sieben Monaten zwischen dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens und der mündlichen Verhandlung bedingt ist, kann weder durch den gewissen Schwierigkeitsgrad des Rechtsstreits noch durch die Tatsache, dass sechs Adressaten der streitigen Entscheidung Klagen auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung erhoben haben, noch durch den von Deltafina im schriftlichen Verfahren vor dem Gericht gestellten Antrag auf Vorlage eines Dokuments aus dem Besitz der Kommission gerechtfertigt werden.
Jedoch ist aufgrund der Ausführungen in den Rn. 81 bis 87 des vorliegenden Urteils der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Nach alledem ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Kosten
Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Da Deltafina mit ihren Rechtsmittelgründen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Deltafina SpA trägt die Kosten.
Unterschriften
( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.