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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.06.2014 – C-243/12
ECLI:EU:C:2014:2006
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
19. Juni 2014 ( *1 )
„Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung — Begründungspflicht — Zurechnung einer Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft — Haftung der Muttergesellschaft für die Zahlung der gegen die Tochtergesellschaft festgesetzten Geldbuße — Verhältnismäßigkeit — Verfahren vor dem Gericht — Angemessene Entscheidungsfrist“
In der Rechtssache C‑243/12 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 16. Mai 2012,
FLS Plast A/S mit Sitz in Valby (Dänemark), Prozessbevollmächtigte: M. Thill-Tayara und Y. Anselin, avocats,
Klägerin,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch F. Castillo de la Torre und V. Bottka als Bevollmächtigte im Beistand von M. Gray, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter A. Borg Barthet und E. Levits, der Richterin M. Berger (Berichterstatterin) und des Richters S. Rodin,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2014,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die FLS Plast A/S (im Folgenden: FLS Plast) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union, FLS Plast/Kommission (T‑64/06, EU:T:2012:102, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.354 – Industriesäcke) (im Folgenden: streitige Entscheidung) teilweise abgewiesen hat, oder, hilfsweise, die Aufhebung oder Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße.
Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung
Die FLS Plast, vormals Nyborg Plast International A/S, ist in ihrer Eigenschaft als ehemalige Muttergesellschaft der Trioplast Wittenheim SA (vormals Silvallac SA, im Folgenden: Trioplast Wittenheim), die in Wittenheim (Frankreich) Industriesäcke, Folien und Kunststoffbeutel herstellte, Adressatin der streitigen Entscheidung. FLS Plast ist eine Tochtergesellschaft des Konzerns, der von der FLSmidth & Co A/S (im Folgenden: FLSmidth) beherrscht wird.
Im Dezember 1990 erwarb FLS Plast 60 % der Anteile an Trioplast Wittenheim. Die übrigen 40 % erwarb sie im Dezember 1991. Verkäuferin war Cellulose du Pin, eine Gesellschaft mit Sitz in Frankreich, die zum Konzern der Compagnie de Saint‑Gobain SA gehört.
FLS Plast verkaufte ihrerseits Trioplast Wittenheim im Jahr 1999 an die Trioplanex France SA, eine französische Tochtergesellschaft der Trioplast Industrier AB (im Folgenden: Trioplast Industrier), die Muttergesellschaft des Trioplast-Konzerns. Diese Übertragung wurde am 1. Januar 1999 wirksam.
Im November 2001 unterrichtete die British Polythene Industries PLC die Europäische Kommission von der Existenz eines Kartells im Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff.
Die Kommission richtete, nachdem sie im Jahr 2002 Nachprüfungen in den Geschäftsräumen u. a. von Trioplast Wittenheim durchgeführt hatte, in den Jahren 2002 und 2003 Auskunftsersuchen an die betroffenen Gesellschaften, zu denen auch Trioplast Wittenheim gehörte. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2002, ergänzt mit Schreiben vom 16. Januar 2003, teilte Trioplast Wittenheim mit, dass auch sie bei der Untersuchung im Rahmen der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4, im Folgenden: Kronzeugenregelung) mit der Kommission zusammenarbeiten wolle.
Am 30. November 2005 erließ die Kommission die streitige Entscheidung. Nach deren Art. 1 Abs. 1 Buchst. h sollten FLSmidth und FLS Plast dadurch gegen Art. 81 EG verstoßen haben, dass sie vom 31. Dezember 1990 bis zum 19. Januar 1999 an einem System aus Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Sektor für Industriesäcke aus Kunststoff in Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden zur Festsetzung von Preisen, Erarbeitung gemeinsamer Preisberechnungsmethoden, Aufteilung von Märkten, Zuweisung von Verkaufskontingenten, Kunden und Aufträgen, Abstimmung von Angeboten auf Ausschreibungen und zum Austausch sensibler Informationen über einzelne Verkäufe mitgewirkt hätten.
In Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der streitigen Entscheidung setzte die Kommission gegen Trioplast Wittenheim eine Geldbuße in Höhe von 17,85 Mio. Euro fest, wobei die Geldbuße gemäß der Kronzeugenregelung 30 % niedriger festgesetzt wurde. Für diesen Betrag hafteten FLSmidth und FLS Plast in Höhe von 15,30 Mio. Euro gesamtschuldnerisch, und Trioplast Industrier haftete in Höhe von 7,73 Mio. Euro.
Das angefochtene Urteil
Mit Klageschrift, die am 24. Februar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob FLS Plast Klage gegen die streitige Entscheidung und beantragte – soweit sie selbst von dieser Entscheidung betroffen war – die Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 1 Buchst. h und Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Entscheidung oder, hilfsweise, die Änderung der letztgenannten Bestimmung der streitigen Entscheidung und die Herabsetzung der Geldbuße, die gegen sie verhängt worden war und für die sie gesamtschuldnerisch haftete.
Zur Stützung ihrer Klage machte FLS Plast fünf Klagegründe geltend. Der erste betraf einen Rechtsfehler, den die Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße begangen habe. Der zweite Klagegrund, der sich in vier Teile gliederte, bezog sich auf die Beurteilung der Haftung der FLS Plast in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft von Trioplast Wittenheim. Mit ihrem dritten Klagegrund, der sich in drei Teile gliederte, rügte FLS Plast die Höhe der Trioplast Wittenheim auferlegten Geldbuße. Mit ihrem vierten Klagegrund machte sie geltend, dass die Obergrenze von 10 % ihres Umsatzes nicht beachtet worden sei. Mit dem fünften Klagegrund, der sich in fünf Teile gliederte, stellte sie die Höhe der ihr auferlegten Geldbuße in Frage, die zu zahlen sie als Gesamtschuldnerin verpflichtet war.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht dem zweiten Klagegrund von FLS Plast mit der Begründung teilweise stattgegeben, die Kommission habe rechtlich nicht hinreichend bewiesen, dass FLS Plast im Jahr 1991 die tatsächliche Kontrolle über Trioplast Wittenheim ausgeübt habe. Demzufolge hat es die streitige Entscheidung für nichtig erklärt, soweit darin FLS Plast für den Zeitraum vom 31. Dezember 1990 bis zum 31. Dezember 1991 für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht worden war. Außerdem hat das Gericht demgemäß die Höhe der Geldbuße, für die FLS Plast gemäß Art. 2 Buchst. f der streitigen Entscheidung gesamtschuldnerisch haftet, auf 14,45 Mio. Euro herabgesetzt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Anträge der Parteien
FLS Plast beantragt,
—
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Art. 1 Buchst. h und 2 Buchst. f der streitigen Entscheidung, soweit sie FLS Plast betreffen, für nichtig zu erklären,
—
hilfsweise, Art. 2 Buchst. f der streitigen Entscheidung dahin zu ändern, dass die Geldbuße, für die FLS Plast gemäß der streitigen Entscheidung gesamtschuldnerisch haftet, erheblich herabgesetzt wird,
—
jedenfalls den Betrag, für den FLS Plast gemäß der streitigen Entscheidung haftet, um 50 % herabzusetzen, da das Gericht sein Urteil nicht binnen angemessener Frist erlassen hat, und
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Die Kommission beantragt,
—
das Rechtsmittel zurückzuweisen;
—
hilfsweise, die gegen die streitige Entscheidung erhobene Nichtigkeitsklage abzuweisen;
—
FLS Plast die Kosten aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
FLS Plast stützt ihre Anträge auf fünf Rechtsmittelgründe, wobei der dritte bis fünfte Rechtsmittelgrund hilfsweise geltend gemacht werden.
Sie ersucht den Gerichtshof, nach der Aufhebung des angefochtenen Urteils über die gegen die streitige Entscheidung vorgebrachten Klagegründe selbst zu entscheiden.
Zum ersten Rechtsmittelgrund, wonach die Kommission für die Feststellung der Haftung der Muttergesellschaft ein unzutreffendes rechtliches Kriterium angewandt haben soll
Vorbringen der Parteien
FLS Plast ist der Auffassung, das Gericht habe rechtsfehlerhaft das von der Kommission angewandte rechtliche Kriterium gebilligt und daraus das Ergebnis abgeleitet, dass FLS Plast nicht die sich aus ihrer 100%igen Beteiligung an ihrer Tochtergesellschaft Trioplast Wittenheim ergebende Vermutung widerlegt habe, wonach sie auf diese einen bestimmenden Einfluss ausgeübt habe.
Dieses Kriterium beruhe nämlich auf der strikten Vermutung, dass die Muttergesellschaft für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft verantwortlich sei, und verstoße dadurch gegen die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) sowie gegen Art. 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).
FLS Plast macht insoweit geltend, die Vermutung sei in der Form, in der die Kommission sie anwende, der Sache nach unwiderlegbar, denn so müsse die betroffene Muttergesellschaft den negativen Beweis erbringen, dass sie ihrer Tochter gar keine Weisungen erteilt habe. Hilfsweise trägt sie vor, weder das Gericht noch die Kommission hätten die aufgrund der von ihr vorgebrachten Argumente und Beweise zwingend gebotene rechtlich zutreffende Schlussfolgerung gezogen, dass Trioplast Wittenheim auf dem Markt unabhängig gehandelt habe.
Die Kommission macht gegen diesen Rechtsmittelgrund eine Einrede der Unzulässigkeit geltend. Ihrer Ansicht nach handelt es sich bei ihm, da er vor dem Gericht nicht vorgebracht worden sei, um ein neues Angriffsmittel, das damit unzulässig sei. Außerdem sei dieser Rechtsmittelgrund rein abstrakter Art. So gebe FLS Plast nicht an, in welchen Randnummern des angefochtenen Urteils das Gericht Rechtsfehler begangen haben solle.
Hilfsweise macht die Kommission geltend, die auf dem Besitz des gesamten Kapitals beruhende Vermutung verstoße nicht gegen die Grundrechte und habe jedenfalls auch auf andere Anhaltspunkte gestützt werden können, die die Vermutung untermauerten, dass FLS Plast einen bestimmenden Einfluss auf Trioplast Wittenheim ausgeübt habe.
FLS Plast bestreitet in ihrer Erwiderung, dass dieser Rechtsmittelgrund unzulässig sei. Sie betont, das Bestreiten der Gültigkeit der fraglichen Vermutung sei so zu verstehen, dass damit der vor dem Gericht geltend gemachte Klagegrund weiterentwickelt werde, mit dem sie das Bestehen eines bestimmenden Einflusses auf ihre Tochtergesellschaft bestritten habe.
Die Kommission hebt in ihrer Gegenerwiderung hervor, dass Art. 6 Abs. 2 EMRK jedenfalls im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sei.
Würdigung durch den Gerichtshof
– Zur Zulässigkeit
Zu der von der Kommission erhobenen Unzulässigkeitseinrede ist darauf hinzuweisen, dass FLS Plast vor dem Gericht nicht geltend gemacht hat, dass die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelte Regel – wonach die Vermutung gilt, dass eine Muttergesellschaft, die direkt oder indirekt im Besitz des gesamten Kapitals einer Tochtergesellschaft ist, auf diese einen bestimmenden Einfluss ausübt – gegen Art. 48 der Charta und Art. 6 Abs. 2 EMRK verstoße.
Zum einen hatte FLS Plast jedoch mit ihrem im ersten Rechtszug geltend gemachten zweiten Klagegrund vorgetragen, dass „die [streitige] Entscheidung in Bezug auf die Verantwortung von FLS Plast in rechtlicher und sachlicher Hinsicht fehlerhaft ist“. Sie hatte in den Rn. 51 bis 99 ihrer Klageschrift detaillierte Ausführungen gemacht, um nachzuweisen, dass die Kommission ihr nicht die Verantwortung für die von Trioplast Wittenheim begangene Zuwiderhandlung hätte zuweisen dürfen. Insbesondere hat FLS Plast in Rn. 56 ihrer Klageschrift vorgetragen: „[I]n Bezug auf in vollständigem Besitz befindliche Tochtergesellschaften ist es nämlich ein anerkannter Grundsatz, dass selbst der Besitz von 100 % des Kapitals als solcher nicht ausreicht, um die Annahme zu rechtfertigen, dass die Muttergesellschaft verantwortlich ist, denn der Besitz des Kapitals begründet lediglich eine widerlegbare Vermutung“.
Zum anderen rügt FLS Plast mit ihrem Vorbringen im Rechtsmittelverfahren, wonach das Gericht seine Entscheidung entgegen der in Art. 48 der Charta und Art. 6 Abs. 2 EMRK vorgesehenen Unschuldsvermutung auf eine unwiderlegbare Vermutung gestützt habe, eine Erwägung, auf die das Gericht das angefochtene Urteil gestützt hat, was ihr nicht allein deshalb verwehrt sein kann, weil sie diese Rüge nicht ausdrücklich in dem Verfahren vorgetragen hatte, dass zu diesem Urteil geführt hat (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil Diputación Foral de Vizcaya/Kommission, C‑465/09 P bis C‑470/09 P, EU:C:2011:372, Rn. 146 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Deshalb ist der erste Rechtsmittelgrund von FLS Plast zulässig.
– Zur Begründetheit
Was zunächst die Behauptung angeht, die im Wettbewerbsrecht der Union geltende Vermutung, wonach eine Gesellschaft, die direkt oder indirekt im Besitz des gesamten Kapitals einer anderen Gesellschaft ist, auf diese einen bestimmenden Einfluss ausübt, sei rechtswidrig, genügt der Hinweis darauf, dass sich die Zulässigkeit dieser Vermutung aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt (vgl. insbesondere Urteil The Dow Chemical Company/Kommission, C‑179/12 P, EU:C:2013:605, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Übrigen stellt die Anwendung einer derartigen Vermutung, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, keineswegs eine Verletzung der in Art. 48 der Charta und Art. 6 Abs. 2 EMRK vorgesehenen Unschuldsvermutung dar, insbesondere weil diese Vermutung widerlegbar ist (vgl. insbesondere Urteil Eni/Kommission, C‑508/11 P, EU:C:2013:289, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Das Gericht hat demnach entgegen dem Vorbringen von FLS Plast in den Rn. 25 ff. des angefochtenen Urteils frei von Rechtsfehlern auf die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Grundsätze für die Voraussetzungen hingewiesen, unter denen eine Muttergesellschaft wie FLS Plast für das ihrer Tochtergesellschaft – hier der Trioplast Wittenheim – angelastete wettbewerbswidrige Verhalten verantwortlich gemacht werden kann.
Folglich hat das Gericht, gestützt auf diese Rechtsprechung, auch zu Recht festgestellt, dass die Kommission vermuten durfte, dass FLS Plast in den Jahren 1992 bis 1998 einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten von Trioplast Wittenheim hatte, denn FLS Plast besaß in dieser Zeit 100 % des Kapitals dieser Gesellschaft.
Hinsichtlich der Rüge, die Vermutung sei durch ihre vom Gericht gebilligte konkrete Anwendung seitens der Kommission unwiderlegbar geworden, ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 30 ff. des angefochtenen Urteils geprüft hat, ob es FLS Plast gelungen ist, diese Vermutung durch den Nachweis zu widerlegen, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt selbständig auftrat, was das Gericht im Ergebnis verneint hat. Unter diesen Umständen bedeutet die Tatsache, dass es schwierig ist, den zur Widerlegung einer Vermutung erforderlichen Gegenbeweis zu erbringen, für sich genommen nicht, dass diese Vermutung tatsächlich unwiderlegbar wäre (vgl. insbesondere Urteil Eni/Kommission, EU:C:2013:289, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zu der Behauptung schließlich, weder das Gericht noch die Kommission hätten die rechtlich zutreffende und in Anbetracht der von FLS Plast vorgelegten Argumente und Beweise zwingend gebotene Schlussfolgerung gezogen, dass Trioplast Wittenheim auf dem Markt unabhängig gehandelt habe, ist festzustellen, dass FLS Plast zur Untermauerung dieser Behauptung lediglich allgemein auf ihre Ausführungen zum zweiten Rechtsmittelgrund verweist.
In Wirklichkeit erstrebt FLS Plast mit dieser Argumentation indessen eine neue Beurteilung des Sachverhalts und der vorgelegten Beweise durch den Gerichtshof, ohne jedoch geltend zu machen, dass das Gericht den Sachverhalt und die Beweise verfälscht habe. Da das Rechtsmittel gemäß Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Rechtsfragen beschränkt ist, fällt eine derartige Beurteilung nicht unter die Kontrolle des Gerichtshofs (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil Ningbo Yonghong Fasteners/Rat, C‑601/12 P, EU:C:2014:115, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das diesbezügliche Vorbringen von FLS Plast ist deshalb unzulässig.
Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund als teils unbegründet und teils unzulässig zurückzuweisen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund, wonach das Gericht nicht von Amts wegen die Rüge geprüft habe, dass die Kommission der ihr obliegenden Begründungspflicht nicht nachgekommen sei
Vorbringen der Parteien
FLS Plast wirft dem Gericht vor, es habe zwar darauf hingewiesen, dass die Argumentation der Kommission in der streitigen Entscheidung mehrere Lücken aufweise, doch habe es nicht von Amts wegen geprüft, ob die Kommission, als sie die von FLS Plast vorgelegten Beweise zur Widerlegung der Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses zurückgewiesen habe, dabei gegen die ihr obliegende Begründungspflicht verstoßen habe
FLS Plast trägt hierzu vor, es habe, als sie die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission erhalten habe, in Bezug auf den Umfang der Vermutung eines tatsächlich bestimmenden Einflusses auf Tochtergesellschaften noch immer eine erhebliche Ungewissheit bestanden. Dies sei der Kommission selbst bekannt gewesen. Im Gegensatz zu den meisten anderen Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte sei FLS Plast die einzige Muttergesellschaft gewesen, an die dieses Dokument allein deshalb adressiert worden sei, weil Trioplast Wittenheim ihr in der Vergangenheit gehört habe. Bei fast allen anderen Muttergesellschaften, denen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt worden sei, habe sich die Kommission auf zusätzliche Beweise gestützt. Im Übrigen habe FLS Plast mit keiner Phase des Vorverfahrens vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu tun gehabt.
Außerdem sei die Kommission von dem Zeitpunkt an, zu dem sie FLS Plast die streitige Entscheidung übermittelt habe, verpflichtet gewesen, ihrer Begründungspflicht nachzukommen. Im vorliegenden Fall habe die Kommission jedoch erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht darauf hingewiesen, dass sie hinsichtlich der Zeit, in der das Kapital von Trioplast Wittenheim vollständig im Besitz von FLS Plast gewesen sei, von der Vermutung eines bestimmenden Einflusses ausgegangen sei.
FLS Plast macht außerdem geltend, sie habe in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte viele mit Beweisen untermauerte Argumente vorgetragen, die zeigten, dass sie keinen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten von Trioplast Wittenheim ausgeübt habe. Die Kommission sei verpflichtet gewesen, zumindest diejenigen Beweise zu prüfen, die die fragliche Vermutung widerlegen „könnten“, und für ihre daraus gezogenen Schlussfolgerungen eine hinreichende Begründung zu geben, was sie aber nicht getan habe.
So habe die Kommission nicht begründet, weshalb die von FLS Plast vorgelegten Beweise – insbesondere diejenigen, die zeigten, dass die Herren H. und T. eine rein passive Rolle gespielt hätten – nicht geeignet seien, die Vermutung der Ausübung eines tatsächlich bestimmenden Einflusses auf die Tochtergesellschaften zu widerlegen. Außerdem lasse die Argumentation, auf die sich die Kommission in diesem Zusammenhang stütze, die fragliche Vermutung immer dann unwiderlegbar werden, wenn für die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft eine „teilweise gemeinsame Geschäftsleitung“ bestehe.
Die Kommission erhebt zunächst hinsichtlich des zweiten Rechtsmittelgrundes von FLS Plast eine Einrede der Unzulässigkeit, und zwar erstens, weil diese Gesellschaft damit ein neues Angriffsmittel vortrage, das allenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht vorgetragen worden sei, und zweitens, weil mit diesem Angriffsmittel der Gerichtshof in Wirklichkeit ersucht werde, die von der Kommission vorgenommene Beurteilung des Sachverhalts zu überprüfen und damit die vom Gericht im Rahmen des angefochtenen Urteils vorgenommene Beurteilung zu verwerfen, ohne dass FLS Plast eine Verfälschung der Beweismittel geltend mache.
Hilfsweise trägt die Kommission vor, sie habe ihre Entscheidung hinreichend begründet, um es FLS Plast zu ermöglichen, die wesentliche Grundlage dieser Entscheidung zu verstehen. Das Gericht habe dies zumindest stillschweigend bestätigt. Außerdem seien die Unionsgerichte nicht verpflichtet, von Amts wegen rechtliche Gesichtspunkte aufzugreifen, die mit der Begründung der von den Organen getroffenen Maßnahmen zusammenhingen.
Ebenso sei die Behauptung von FLS Plast unzutreffend, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte nur deshalb an sie gerichtet worden sei, weil sie in der Vergangenheit im Besitz des Kapitals der Trioplast Wittenheim gewesen sei. Die Kommission habe sich vielmehr ausdrücklich auf mehrere zusätzliche Gesichtspunkte gestützt, so u. a. auf die Tatsache, dass Herr H., Vorstandsvorsitzender der Trioplast Wittenheim in den Jahren 1990 bis 1994, auch FLS Plast geleitet habe.
FLS Plast trägt in ihrer Erwiderung zu den von der Kommission geltend gemachten Unzulässigkeitseinreden vor, sie habe durchaus bereits im schriftlichen Verfahren vor dem Gericht darauf hingewiesen, dass die streitige Entscheidung hinsichtlich des Befunds der Kommission, dass FLS Plast die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf Trioplast Wittenheim nicht widerlegt habe, mit einem Begründungsfehler behaftet sei. Außerdem sei eine fehlende oder unzureichende Begründung gemäß einem anerkannten Grundsatz des Unionsrechts ein Gesichtspunkt zwingenden Rechts, den der Unionsrichter von Amts wegen prüfen könne und müsse.
Die Kommission wiederholt in ihrer Gegenerwiderung das Argument, dass FLS Plast vor dem Gericht keinen Begründungsmangel geltend gemacht habe. Im Übrigen sei der Gerichtshof nicht verpflichtet, einem solchen Rechtsmittelgrund nachzugehen.
Würdigung durch den Gerichtshof
Erstens ergibt sich hinsichtlich des Vorbringens von FLS Plast, sie habe im schriftlichen Verfahren vor Gericht geltend gemacht, dass die streitige Entscheidung mit einem Begründungsmangel behaftet sei, aus Art. 48 § 2 Unterabs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts der Europäischen Union, dass das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Lauf des Verfahrens unzulässig ist, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.
Es ist jedoch festzustellen, dass FLS Plast im ersten Rechtszug in ihrer Klageschrift nicht gerügt hatte, die streitige Entscheidung sei, soweit ihr darin für die fragliche Zuwiderhandlung eine gesamtschuldnerische Haftung auferlegt werde, mit einem Begründungsmangel behaftet. In Rn. 9 ihrer Erwiderung behauptet FLS Plast zwar, dies treffe nicht zu, „weil … dieser Rechtsgrund tatsächlich … vor Gericht geltend gemacht wurde“, doch übergeht sie dabei, dass sie ihn erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht vorgetragen hat, und versucht nicht einmal, die Feststellung zu entkräften, dass sie diesen Klagegrund in ihrer Klageschrift nicht angeführt hatte.
Weiter erläutert FLS Plast nicht, weshalb in jener mündlichen Verhandlung die Einführung dieses neuen Klagegrundes entgegen dem Wortlaut von Art. 48 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zulässig gewesen sein soll. Schließlich macht sie auch nicht das Vorliegen von erst während des Verfahrens zutage getretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkten geltend, um das verspätete Vorbringen eines derartigen Angriffsmittels zu rechtfertigen.
Folglich stützt sich FLS Plast mit dem jetzigen Angriffsmittel auf eine neue Argumentation, mit der sie bestreitet, dass die Begründung der streitigen Entscheidung, soweit ihr darin die gesamtschuldnerische Haftung für die von Trioplast Wittenheim begangene Zuwiderhandlung zugewiesen werde, rechtlich ausreichend gewesen sei.
Jedoch ist es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zulässig, dass eine Partei ein Rechtsmittel einlegt, mit dem sie vor dem Gerichtshof Rechtsmittelgründe geltend macht, die sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben und mit denen dessen Begründetheit aus rechtlichen Erwägungen gerügt wird (Urteil Kommission/Siemens Österreich und Siemens Transmission & Distribution u. a., C‑231/11 P bis C‑233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der zweite Rechtsmittelgrund ergibt sich aber, soweit mit ihm geltend gemacht wird, dass das Gericht nicht von Amts wegen der Rüge nachgegangen sei, wonach die streitige Entscheidung unzureichend begründet sei, aus dem angefochtenen Urteil selbst. Folglich ist dieser Rechtsmittelgrund zulässig.
Zweitens ist hinsichtlich des Vorbringens von FLS Plast, wonach das Gericht, das über die Nichtigerklärung einer von einem Unionsorgan erlassenen Maßnahme zu befinden hat, von Amts wegen eine Rüge prüfen muss, mit der eine rechtlich unzureichende Begründung geltend gemacht wird, daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, die aus dem Grundsatz der Beachtung der Verteidigungsrechte folgt, dem Zweck dient, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen (Urteil Rat/Bamba, C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Gründe, aus denen die Kommission FLS Plast für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht hat, die für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis 19. Januar 1999 festgestellt wurde, ergeben sich jedoch eindeutig aus den Nrn. 715 bis 732 der streitigen Entscheidung, wonach sich die Kommission sowohl darauf gestützt hat, dass FLS Plast im Besitz von 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft Trioplast Wittenheim war, als auch auf weitere Gesichtspunkte, die dafür sprachen, dass FLS Plast einen bestimmenden Einfluss auf diese Gesellschaft ausübte.
Die von FLS Plast in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte geltend gemachten Gesichtspunkte zur Widerlegung der Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses hat die Kommission zwar offensichtlich nicht alle im Einzelnen behandelt, doch hat sie FLS Plast in den Nrn. 718 bis 731 der streitigen Entscheidung so hinreichende Erläuterungen gegeben, dass sich FLS Plast eine Meinung bilden konnte, ob die Entscheidung begründet oder möglicherweise mit einem Mangel behaftet war, der ihre Anfechtung ermöglichte, und dass das Gericht seine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung ausüben konnte (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 462, und Eni/Kommission, EU:C:2013:289, Rn. 72).
Im Übrigen behauptet FLS Plast nicht, dass sie ihre Verteidigungsrechte nicht habe ausüben können. Die vom Gericht in den Rn. 52 bis 61 und 77 bis 82 des angefochtenen Urteils vorgenommene eingehende Prüfung des Vorbringens von FLS Plast zur Widerlegung der Vermutung eines bestimmenden Einflusses zeigt im Gegenteil, dass sich FLS Plast vor dem Gericht sachgerecht verteidigen konnte und Letzteres in der Lage war, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen.
Unter diesen Umständen ist der zweite Rechtsmittelgrund als teils unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen.
Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung sowie gegen die dem Gericht obliegende Begründungspflicht in Bezug auf die Anwendung der Kronzeugenregelung
Vorbringen der Parteien
Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht FLS Plast geltend, dass die Kommission bei der Anwendung der Kronzeugenregelung gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen habe.
FLS Plast verweist in diesem Zusammenhang auf den Wortlaut von Abschnitt D Nr. 2 zweiter Gedankenstrich der Kronzeugenregelung, wonach im Fall eines Unternehmens, dass der Kommission mitteile, dass es den Sachverhalt, auf den die Kommission ihre Einwände stütze, nicht bestreite, die Geldbuße herabgesetzt werden könne, sofern diese Erklärung ausdrücklich, klar und eindeutig sei und der Kommission die Aufgabe erleichtere.
FLS Plast habe in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie den fraglichen Sachverhalt nicht bestreite. Sie habe somit die Aufgabe der Kommission erleichtert, indem sie deren Beweisaufwand verringert habe. Ihr Verteidigungsvorbringen habe nicht die Zuwiderhandlung als solche, also dem Grunde nach berührt, denn sie habe weder die unmittelbare Teilnahme von Trioplast Wittenheim an den wettbewerbswidrigen Zusammenkünften noch die Gesamtdauer der Zuwiderhandlung noch auch nur deren Schwere oder geografische Dimension bestritten.
Sie beantrage deshalb, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit ihr darin eine Herabsetzung der Geldbuße auf dieser Grundlage versagt worden sei, und im Rahmen der Befugnis des Gerichtshofs zur unbeschränkten Nachprüfung die durch die streitige Entscheidung verhängte Geldbuße um 50 % herabzusetzen.
Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wird zum einen angesichts der Tatsache, dass der Bonar Technical Fabrics NV (im Folgenden: Bonar) eine Herabsetzung der Geldbuße zuerkannt wurde, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gerügt und zum anderen ein Verstoß des Gerichts gegen seine Begründungspflicht.
Insoweit trägt FLS Plast vor, es sei lediglich im Fall von Bonar die Geldbuße, die gegen dieses Unternehmen hätte verhängt werden sollen, um 10 % herabgesetzt worden, obwohl beide Unternehmen eine derartige Ermäßigung beantragt hätten. Die Zusammenarbeit von Bonar mit der Kommission habe sich jedoch genauso wie die von FLS Plast auf eine allgemeine Erklärung des Nichtbestreitens des Sachverhalts beschränkt. Auch habe Bonar genauso wie FLS Plast die unmittelbare Beteiligung ihrer Tochtergesellschaft an der Zuwiderhandlung zugegeben und versucht, ihre Verantwortung als Muttergesellschaft in Abrede zu stellen. Beide Unternehmen hätten sich somit in der gleichen Situation befunden und hätten die gleiche Ermäßigung erhalten müssen. Im Übrigen habe Bonar die Teilnahme ihrer ehemaligen Tochtergesellschaft zumindest an einer der Kartellzusammenkünfte bestritten und ganz allgemein ihr Nichtbestreiten des Sachverhalts auf die Anerkennung beschränkt, dass ihre Tochtergesellschaft an „bestimmten Zusammenkünften“ teilgenommen habe.
Das Gericht habe in Rn. 177 des angefochtenen Urteils lediglich behauptet, FLS Plast habe mit ihrem Bestreiten, anders als Bonar, die Zuwiderhandlung dem Grunde nach in Frage gestellt, ohne seine Auffassung näher zu begründen.
Folglich habe das Gericht in rechtsfehlerhafter Weise verkannt, dass die Kommission gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe. Außerdem habe es seine Begründungspflicht dadurch verletzt, dass es die Erklärungen des Nichtbestreitens des Sachverhalts, die Bonar und FLS Plast jeweils abgegeben hätten, nicht ordnungsgemäß miteinander verglichen habe.
Mit dem dritten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht FLS Plast einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Hinblick darauf geltend, dass Trioplast Industrier eine Herabsetzung der Geldbuße gewährt worden sei.
Nach Ansicht von FLS Plast hat das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass ihre Geldbuße nicht, wie im Fall von Trioplast Industrier, um 30 % herabgesetzt werden könne, da diese Ermäßigung Trioplast Industrier rechtswidrig gewährt worden sei.
Um einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zu vermeiden, müsse die 30%ige Ermäßigung der Geldbuße, die Trioplast Wittenheim gewährt worden sei, mit der sie innerhalb des Zeitraums der Zuwiderhandlung acht Jahre lang eine wirtschaftliche Einheit gebildet habe, auch ihr zuteilwerden. Folglich beantragt sie, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin FLS Plast eine Herabsetzung der Geldbuße wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts verweigert werde. Ferner beantragt sie, der Gerichtshof möge im Rahmen seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung die in der streitigen Entscheidung gegen sie verhängte Geldbuße um 50 % oder zumindest um 30 % herabsetzen.
Die Kommission erhebt in Bezug auf den ersten und den zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes eine Einrede der Unzulässigkeit. FLS Plast strebe damit nämlich, ohne eine Verfälschung des Sachverhalts geltend zu machen, eine erneute Prüfung des Sachverhalts zum einen in Bezug auf die Beurteilung des Werts der Erklärungen an, die FLS Plast im Zuge der Ermittlungen abgegeben habe, und zum anderen in Bezug auf die Erwägungen der Kommission, aus denen diese die gegen Bonar verhängte Geldbuße um 10 % herabgesetzt habe.
Hilfsweise macht die Kommission hinsichtlich des ersten Teils dieses Rechtsmittelgrundes geltend, dass die von FLS Plast in den Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und in der streitigen Entscheidung angeführten Gesichtspunkte für die Feststellung ausreichten, dass das Nichtbestreiten des Sachverhalts durch FLS Plast den nach Abschnitt D Nr. 2 der Kronzeugenregelung erforderlichen Kriterien nicht genüge.
Bezüglich des zweiten Teils dieses Rechtsmittelgrundes betreffend einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Verhältnis zu Bonar trägt die Kommission vor, aus dem angefochtenen Urteil in Verbindung mit der streitigen Entscheidung und den Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ergebe sich eindeutig, dass davon auszugehen sei, dass das Gericht die jeweilige Situation der beiden Gesellschaften hinreichend verglichen habe. Überdies sei es unerheblich, dass der Grad der Zusammenarbeit sowohl von FLS Plast als auch von Bonar tatsächlich vergleichbar sei, weil nämlich die von FLS Plast geleistete Zusammenarbeit die nach der Kronzeugenregelung vorgesehenen Anforderungen jedenfalls nicht erfüllt habe.
Darüber hinaus sei dem Gericht in diesem Punkt kein Begründungsfehler vorzuwerfen, denn das Vorbringen von FLS Plast sei eindeutig irrelevant.
Zum dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes meint die Kommission, das Gericht habe zwar im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass FLS Plast keine Herabsetzung der Geldbuße um 30 % beanspruchen könne, aber habe dies falsch begründet. FLS Plast habe nämlich im Zeitraum der Zuwiderhandlung nicht mehr eine wirtschaftliche Einheit im Sinne von Art. 101 AEUV mit Trioplast Wittenheim gebildet, und aus diesem Grund sei es nicht möglich gewesen, FLS Plast die fragliche Ermäßigung um 30 % zu gewähren. Die Kommission beantragt daher, die Rn. 172 bis 176 des angefochtenen Urteils aufzuheben und durch eine andere Begründung zu ersetzen.
In ihrer Erwiderung trägt FLS Plast vor, der erste und der zweite Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes seien nicht darauf gerichtet, eine erneute Prüfung des Sachverhalts herbeizuführen, sondern die rechtlichen Folgen in Frage zu stellen, die das Gericht aus dem im angefochtenen Urteil geprüften Sachverhalt gezogen habe. Was den ersten Teil angehe, habe sie in den Rn. 68 bis 75 ihrer Rechtsmittelschrift auf Beweise hingewiesen, die das Gericht verfälscht habe. Auch der zweite Teil dieses Rechtsmittelgrundes beziehe sich auf die rechtlichen Folgen, die das Gericht aus dem in Rede stehenden Sachverhalt gezogen habe. Im Übrigen habe sie auch in Rn. 82 ihrer Rechtsmittelschrift eine Verfälschung des Sachverhalts geltend gemacht.
Die Kommission bekräftigt in ihrer Gegenerwiderung ihr Vorbringen, wonach der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren nicht befugt sei, die von FLS Plast verlangte Prüfung vorzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung müsse sich eine Verfälschung eindeutig aus den Akten ergeben, ohne eine neue Tatsachen- und Beweiswürdigung zu erfordern. Eine solche Verfälschung sei hier nicht gegeben.
Würdigung durch den Gerichtshof
– Zum ersten und zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes
Mit dem ersten und dem zweiten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes, die zusammen zu prüfen sind, macht FLS Plast im Wesentlichen geltend, sie habe den Sachverhalt, der ihr von der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgeworfen worden sei, nicht bestritten und dadurch der Kommission die Aufgabe erleichtert, die in Rede stehende Zuwiderhandlung zu beweisen. Dies hätte für sie aufgrund der Kronzeugenregelung eine 10%ige Ermäßigung der Geldbuße zur Folge haben müssen, die ihr normalerweise hätte auferlegt werden müssen. Außerdem hätte das Gericht ihr in Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung die 10%ige Ermäßigung der Geldbuße insbesondere deshalb gewähren müssen, weil Bonar im Wesentlichen genauso wie sie mit der Kommission zusammengearbeitet habe. Auf jeden Fall sei das angefochtene Urteil in diesem Punkt nicht hinreichend begründet.
Hinsichtlich des ersten Vorwurfs hat das Gericht in Rn. 164 des angefochtenen Urteils zu Recht darauf hingewiesen, dass „die Kommission bei der Beurteilung der Qualität und der Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens, insbesondere im Vergleich zu den Beiträgen anderer Unternehmen, über ein weites Ermessen verfügt“ und dass sie „bei dessen Ausübung nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen darf“.
In Rn. 177 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ferner festgestellt, dass der von FLS Plast im Verwaltungsverfahren eingenommene Standpunkt zweideutig gewesen sei. FLS Plast habe zwar darauf hingewiesen, dass sich ihr Bestreiten lediglich auf den Sachverhalt beziehe, auf den sich die Kommission gestützt habe, um ihr die gesamtschuldnerische Haftung für die Zuwiderhandlung zuzuweisen. Dennoch habe FLS Plast mit diesem Bestreiten die Zuwiderhandlung als solche in Frage gestellt, und zwar im Unterschied zu Bonar. Überdies habe FLS Plast insbesondere die Teilnahme von Herrn H. an der Zusammenkunft vom 21. Dezember 1993 bestritten.
In Rn. 178 des angefochtenen Urteils hat das Gericht weiter ausgeführt, dass FLS Plast nichts zum Beweis dafür vorgetragen habe, dass ihre Zusammenarbeit, wie von der Rechtsprechung verlangt werde, der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgabe erleichtert habe. In Rn. 179 des Urteils schließlich hat das Gericht festgestellt, dass unter diesen Umständen die Kommission die Grenzen ihres Ermessens nicht dadurch überschritten habe, dass sie Bonar wegen Nichtbestreitens des Sachverhalts eine 10%ige Ermäßigung gewährt, der Klägerin hingegen eine derartige Ermäßigung verweigert habe.
Um diese Tatsachenwürdigung des Gerichts im Rechtsmittelverfahren in Frage zu stellen, hätte FLS Plast nach ständiger Rechtsprechung eine Verfälschung des Sachverhalts oder der Beweise durch das Gericht geltend machen müssen, was sie aber nicht getan hat. Den Rn. 68 bis 75 und 82 ihrer Rechtsmittelschrift lässt sich nämlich, anders als FLS Plast in ihrer Erwiderung vorträgt, nicht entnehmen, dass sie eine Verfälschung des Sachverhalts oder von Beweisen durch das Gericht geltend gemacht hätte.
Nach alledem ist die von FLS Plast im Rahmen des ersten und des zweiten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes geltend gemachte Rüge als unzulässig zurückzuweisen.
Was sodann die Rüge angeht, das Gericht habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, müsste der Gerichtshof, wie bereits in den Rn. 73 bis 77 des vorliegenden Urteils dargelegt worden ist, die Tatsachenwürdigung des Gerichts durch seine eigene ersetzen, um in der Lage zu sein, das Verhalten von FLS Plast mit dem von Bonar zu vergleichen. Dies ist aber im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nicht Sache des Gerichtshofs, es sei denn, das Gericht hätte die von ihm zu prüfenden Tatsachen oder Beweise verfälscht. Eine derartige Verfälschung ist jedoch von FLS Plast nicht rechtzeitig gerügt und erst recht nicht nachgewiesen worden. Daher ist auch diese Rüge als unzulässig zurückzuweisen.
Hinsichtlich des in diesem Zusammenhang von FLS Plast geltend gemachten Begründungsmangels ist bereits in den Rn. 73 bis 75 des vorliegenden Urteils darauf hingewiesen worden, dass das Gericht unter Berücksichtigung des weiten Ermessens, über das die Kommission bei der Beurteilung der Qualität und Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens verfügt, und zwar insbesondere im Vergleich zu den Beiträgen anderer Unternehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil SGL Carbon/Kommission, C‑328/05 P, EU:C:2007:277, Rn. 88), festgestellt hat, dass die Gesichtspunkte, die FLS Plast zum Nachweis dafür vorgetragen hat, dass ihr Nichtbestreiten des Sachverhalts der Kommission geholfen habe oder zumindest mit dem von Bonar vergleichbar sei, unzureichend seien. FLS Plast konnte anhand der vom Gericht hierzu gegebenen Begründung eindeutig erkennen, weshalb es das betreffende Vorbringen zurückgewiesen hat, und ebenso vermag der Gerichtshof anhand dieser Begründung seine gerichtliche Kontrolle durchzuführen. Daher ist dieses Argument von FLS Plast als unbegründet zurückzuweisen.
Demzufolge sind der erste und der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als teils unzulässig, teils unbegründet zurückzuweisen.
– Zum dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes
Zum dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes, mit dem FLS Plast geltend macht, die Kommission habe es zu Unrecht abgelehnt, ihre Geldbuße um 30 % herabzusetzen, obwohl sie eine wirtschaftliche Einheit mit Trioplast Wittenheim gebildet habe, ist festzustellen, dass das Gericht dieses Argument in Rn. 168 des angefochtenen Urteils mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass „es Sache der Kommission ist, die Kooperation der beiden Gesellschaften bei den Ermittlungen jeweils einzeln zu beurteilen“.
Das Gericht hat dazu in Rn. 172 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass für Trioplast Wittenheim, Trioplast Industrier und FLS Plast zu Recht individuelle Ausgangsbeträge festgesetzt worden seien, die in der Folge unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände angepasst worden seien. In Rn. 173 des Urteils hat das Gericht allerdings festgestellt, dass weder der angefochtenen Entscheidung noch den dem Gericht vorgelegten Schreiben zu entnehmen sei, dass Trioplast Industrier Informationen geliefert hätte, die eine Herabsetzung der Geldbuße um 30 % gerechtfertigt hätten. In Rn. 174 des genannten Urteils heißt es weiter, dass die Kommission, da keine der aufeinanderfolgenden Muttergesellschaften ihr zweckdienliche Informationen geliefert habe, zwei ähnliche Situationen unterschiedlich behandelt habe. Dennoch hat das Gericht in den Rn. 175 und 176 seines Urteils entschieden, dass FLS Plast, da sich niemand zu seinem Vorteil auf eine zugunsten eines anderen begangene Rechtsverletzung berufen könne, nicht geltend machen könne, dass die Kommission die Vergünstigung für die von Trioplast Wittenheim geleistete Zusammenarbeit zu Unrecht auf Trioplast Industrier ausgedehnt habe.
Insoweit ist festzustellen, dass das Gericht zwar zu Recht befunden hat, dass FLS Plast keine Herabsetzung der Geldbuße um 30 % beanspruchen konnte, wie sie Trioplast Industrier im Rahmen der Kronzeugenregelung gewährt wurde, jedoch beruht diese Beurteilung des Gerichts auf einer unzutreffenden rechtlichen Begründung.
Allerdings kann, wenn zwar die Gründe des Urteils des Gerichts eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lassen, der Tenor des Urteils sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, ein solcher Verstoß nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils nach sich ziehen, so dass eine Ersetzung von Gründen vorzunehmen ist (vgl. Urteil Diputación Foral de Vizcaya/Kommission, EU:C:2011:372, Rn. 171 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im hier fraglichen Zusammenhang kann nur einem Unternehmen, das mit der Kommission auf der Grundlage der Kronzeugenregelung zusammengearbeitet hat, nach dieser Regelung eine niedrigere Festsetzung der Geldbuße gewährt werden, die ohne diese Zusammenarbeit verhängt worden wäre. Diese Herabsetzung kann nicht auf eine Gesellschaft erstreckt werden, die zwar während eines Teils der Dauer der Zuwiderhandlung zu der von einem Unternehmen gebildeten wirtschaftlichen Einheit gehört hatte, aber dies nicht mehr zu der Zeit, in der dieses Unternehmen mit der Kommission zusammengearbeitet hat.
Eine gegenteilige Auslegung, wie sie von FLS Plast vertreten wird, würde allgemein dazu führen, dass im Fall von Unternehmensveräußerungen einer Gesellschaft, die ursprünglich an einer Zuwiderhandlung als Muttergesellschaft einer unmittelbar an dieser Zuwiderhandlung beteiligten Tochtergesellschaft mitgewirkt hat und diese Tochtergesellschaft an ein anderes Unternehmen veräußert, gegebenenfalls eine diesem Unternehmen für dessen Zusammenarbeit mit der Kommission gewährte Herabsetzung der Geldbuße zugutekäme, obgleich die erstgenannte Gesellschaft weder selbst zur Aufdeckung der fraglichen Zuwiderhandlung beigetragen noch zum Zeitpunkt der Zusammenarbeit einen bestimmenden Einfluss auf ihre ehemalige Tochtergesellschaft ausgeübt hat.
Im Hinblick auf das Ziel der Kronzeugenregelung, die Aufdeckung von gegen Art. 101 AEUV verstoßenden Verhaltensweisen zu fördern, und die Gewährleistung einer wirksamen Anwendung dieses Artikels ist es folglich durch nichts gerechtfertigt, die einem Unternehmen wegen seiner Zusammenarbeit mit der Kommission gewährte Herabsetzung einer Geldbuße auf ein Unternehmen zu erstrecken, das zwar in der Vergangenheit den Tätigkeitsbereich kontrolliert hat, in dem sich die Zuwiderhandlung zugetragen hat, das aber zu deren Aufdeckung selbst nichts beigetragen hat.
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass Trioplast Wittenheim, als diese Gesellschaft mit der Kommission zusammenarbeitete, also ab Dezember 2002, nicht mehr eine wirtschaftliche Einheit mit FLS Plast bildete. Somit konnte Letzterer nicht im Wege einer Erstreckung die um 30 % niedrigere Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße zugutekommen, die Trioplast Industrier gewährt wurde, weil sie als Muttergesellschaft von Trioplast Wittenheim mit dieser eine wirtschaftliche Einheit bildete.
Unter diesen Umständen ist im Übrigen die Frage unerheblich, ob Trioplast Industrier die Herabsetzung des Grundbetrags der Geldbuße um 30 % zu Recht gewährt wurde, weil diese jedenfalls nicht auf FLS Plast hätte erstreckt werden können, nachdem sich diese nicht in einer mit der von Trioplast Industrier vergleichbaren Lage befand.
Nach alledem ist festzustellen, dass sich der von FLS Plast geltend gemachte Rechtsmittelgrund mit diesem Teil gegen die Begründung des angefochtenen Urteils wendet, welche der Gerichtshof aber gemäß den Rn. 84 bis 88 des vorliegenden Urteils durch seine eigene Begründung ersetzt hat, die die Entscheidung, die Trioplast Industrier gewährte 30%ige Herabsetzung der Geldbuße nicht auf FLS Plast auszudehnen, rechtlich zu tragen vermag.
Demzufolge ist der dritte Teil des von FLS Plast geltend gemachten Rechtsmittelgrundes, der sich gegen diese ersetzten Entscheidungsgründe richtet, als unbegründet zurückzuweisen.
Da sämtliche Teile des dritten Rechtsmittelgrundes von FLS Plast zurückgewiesen worden sind, ist dieser Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.
Zum vierten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen die Pflicht des Gerichts, die Berechnung der Geldbuße zu begründen
Vorbringen der Parteien
Im Rahmen des ersten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes, mit dem FLS Plast einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Bemessung der gegen sie verhängten Geldbuße geltend macht, verweist diese Gesellschaft darauf, dass an der fraglichen Zuwiderhandlung drei verschiedene Unternehmen als Muttergesellschaft von Trioplast Wittenheim in drei aufeinanderfolgenden Zeiträumen beteiligt gewesen seien. Trioplast Wittenheim sei der einzige Adressat der streitigen Entscheidung, der im Verlauf der Gesamtdauer der Zuwiderhandlung jedem der drei zuwiderhandelnden Unternehmen gehört habe. Da im Fall der Saint‑Gobain SA die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen abgelaufen sei, könne für die vor 1992 liegende Zuwiderhandlung lediglich Trioplast Wittenheim verantwortlich gemacht werden.
Die Geldbuße, die FLS Plast auferlegt worden sei, belaufe sich nach Erlass des angefochtenen Urteils auf 14,45 Mio. Euro, d. h. auf mehr als 80 % der gesamten Geldbuße, die gegen Trioplast Wittenheim wegen ihrer 20-jährigen Beteiligung an der Zuwiderhandlung verhängt worden sei. Jedoch sei FLS Plast an der Zuwiderhandlung, und zwar nur indirekt, lediglich während eines Zeitraums von sieben Jahren, d. h. während 35 % der Gesamtdauer der Zuwiderhandlung, beteiligt gewesen. Dieser Bemessungsansatz sei offensichtlich unverhältnismäßig. Zumindest müsse die einer Muttergesellschaft auferlegte gesamtschuldnerische Haftung in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zeitraum stehen, in dem sie mit ihrer Tochtergesellschaft eine wirtschaftliche Einheit gebildet habe.
Eine Muttergesellschaft dürfe nicht wie ein anderer Zuwiderhandelnder behandelt werden, sondern vielmehr als Garant für die Geldbuße, die gegen die am Kartell beteiligte Tochtergesellschaft tatsächlich verhängt worden sei. Die Kommission könne den Muttergesellschaften keinen höheren Betrag auferlegen als die ursprünglich gegen die Tochtergesellschaft verhängte Geldbuße. Diesen Grundsatz habe die Kommission missachtet, indem sie von FLS Plast einen Betrag in Höhe von 80 % der Geldbuße verlangt habe, die gegen Trioplast Wittenheim für die gesamte Dauer der Zuwiderhandlung verhängt worden sei.
Da Trioplast Wittenheim nämlich insgesamt 20 Jahre lang an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei und FLS Plast sieben Jahre lang zu derselben wirtschaftlichen Einheit wie Trioplast Wittenheim gehört habe, dürfe die gegen FLS Plast verhängte Geldbuße grundsätzlich nicht über sieben Zwanzigstel der Trioplast Wittenheim auferlegten Geldbuße, d. h. 6,25 Mio. Euro, hinausgehen.
Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht FLS Plast geltend, dass das angefochtene Urteil in diesem Zusammenhang auch mit einem Begründungsmangel behaftet sei.
Das Gericht sei nämlich auf ihr Vorbringen nur in Rn. 100 des angefochtenen Urteils eingegangen und habe lediglich geprüft, ob sich die Kommission an die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Art. 65 Abs. 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien), gehalten habe. Eine mechanische Anwendung der Leitlinien sei jedoch nicht geeignet, die Verhältnismäßigkeit der sich in jedem Einzelfall ergebenden Geldbuße zu gewährleisten.
Die Kommission hält die beiden Teile dieses Rechtsmittelgrundes für unzulässig. Es handele sich dabei nämlich lediglich um den Antrag, die Höhe der Geldbuße herabzusetzen, aber FLS Plast habe in diesem Zusammenhang keinen Rechtsfehler des Gerichts dargetan. Das Vorbringen von FLS Plast sei auf eine erneute Prüfung der streitigen Entscheidung selbst gerichtet und enthalte bezüglich des angefochtenen Urteils keine ernsthaften Rügen. Es sei daher als unzulässig zurückzuweisen.
Hilfsweise bestreitet die Kommission in Bezug auf den ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes, dass die Aufteilung der Haftung zwischen Gesellschaften, die zu verschiedenen Zeiten ein und derselben wirtschaftlichen Einheit angehört hätten, im Verhältnis zur Dauer der Beteiligung jeder Gesellschaft dieser Einheit an der Zuwiderhandlung oder zur Dauer des Besitzes einer Tochtergesellschaft, die die fragliche Zuwiderhandlung begangen habe, stehen müsse. Da der Ausgangsbetrag für die Berechnung einer Geldbuße ein fester Betrag sei und nicht von der Dauer der Zuwiderhandlung abhänge, sondern lediglich deren Schwere widerspiegele, führe die 10%ige Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße für jedes Jahr der Beteiligung eines Unternehmens an der Zuwiderhandlung zur Verhängung von Geldbußen, die nicht in einem strikten Verhältnis zur Dauer der Zuwiderhandlung stünden.
Zum zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes, mit dem ein Begründungsmangel des angefochtenen Urteils geltend gemacht werde, sei festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 92 bis 105 des angefochtenen Urteils auf das Vorbringen von FLS Plast, wonach die gegen sie verhängte Geldbuße nicht verhältnismäßig sei, durchaus detailliert eingegangen sei.
FLS Plast hält diesen Ausführungen der Kommission in ihrer Erwiderung entgegen, sie habe mit ihrem Vorbringen, dem zufolge das Gericht hätte feststellen müssen, dass der gegen sie in der streitigen Entscheidung festgelegte Betrag im Verhältnis zur Dauer ihrer indirekten Beteiligung an der Zuwiderhandlung unverhältnismäßig sei, eindeutig ernsthafte Rügen erhoben, die sich auf dem Gericht im Rahmen des angefochtenen Urteils unterlaufene Rechtsfehler bezögen.
Zu dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes führt FLS Plast aus, die Tatsache, dass sie in ihrer Rechtsmittelschrift nicht auf sämtliche Unzulänglichkeiten des angefochtenen Urteils eingegangen sei, ändere nichts an der Ernsthaftigkeit des Vorbringens im Rahmen ihres vierten Rechtsmittelgrundes.
Die Kommission bekräftigt in ihrer Gegenerwiderung ihr Argument, wonach FLS Plast versuche, nachdem sie im angefochtenen Urteil keine Unzulänglichkeiten habe aufdecken können, erneut eine allgemeine Prüfung der streitigen Entscheidung selbst zu erwirken.
Würdigung durch den Gerichtshof
– Zur Zulässigkeit
Hinsichtlich der Zulässigkeit des vierten Rechtsmittelgrundes von FLS Plast genügt die Feststellung, dass die von dieser Gesellschaft gegen das angefochtene Urteil vorgetragenen Rügen – mit denen sie zum einen im Rahmen des ersten Teils dieses Rechtsmittelgrundes geltend macht, das Gericht habe die von der Kommission vorgenommene Berechnung der Geldbuße gebilligt, was zur Verhängung einer unverhältnismäßigen Geldbuße geführt habe, und zum anderen im Rahmen des zweiten Teils dieses Rechtsmittelgrundes vorträgt, das Gericht habe diese Entscheidung lediglich unter Hinweis auf die Leitlinien begründet, was einen Begründungsmangel darstelle – hinreichend deutlich den Rn. 99 bis 123 ihrer Rechtsmittelschrift zu entnehmen sind und dem Gerichtshof die Durchführung seiner Kontrolle ermöglichen. Deshalb sind die beiden Teile des von FLS Plast geltend gemachten vierten Rechtsmittelgrundes zulässig.
– Zur Begründetheit
Was den ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes angeht, wonach bei der Festsetzung der Geldbuße ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begangen worden sei, sind sowohl das Argument von FLS Plast, sie sei als Garant für die Geldbuße anzusehen, die gegen ihre am Kartell beteiligte Tochtergesellschaft tatsächlich verhängt worden sei, als auch das Argument, die Kommission könne den Muttergesellschaften keinen höheren Betrag auferlegen als die „ursprünglich“ gegen ihre Tochtergesellschaft verhängte Geldbuße, zurückzuweisen.
Der Gerichtshof hat nämlich im Hinblick auf die Zahlung von Geldbußen wegen Wettbewerbsverstößen bereits entschieden, dass sich das Gesamtschuldverhältnis, das zwischen zwei eine wirtschaftliche Einheit bildenden Gesellschaften besteht, nicht auf eine Form von Bürgschaft reduzieren lässt, die die Muttergesellschaft leistet, um die Zahlung der gegen die Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße zu garantieren, und dass somit das Vorbringen, wonach die Muttergesellschaft nicht zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt werden könne, die höher sei als die gegen ihre Tochtergesellschaft verhängte, als unbegründet zurückzuweisen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kendrion/Kommission, C‑50/12 P, EU:C:2013:771, Rn. 56 und 58). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen, der gebietet, dass gemäß Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [81 EG] und [82 EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) bei der Festsetzung der Höhe der gesamtschuldnerisch zu zahlenden Geldbuße sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil Areva u. a./Kommission, C‑247/11 P und C‑253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im Übrigen ist FLS Plast im Hinblick auf ihr Vorbringen, die Geldbuße sei im Verhältnis zur Dauer der Zuwiderhandlung unverhältnismäßig, den entsprechenden Nachweis schuldig geblieben.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht zwar darüber zu wachen hat, dass bei der Berechnung der Höhe einer Geldbuße, die gegen ein Unternehmen wegen seiner Beteiligung an einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union festgesetzt wird, die Dauer dieser Zuwiderhandlung und der Beteiligung daran ausreichend berücksichtigt werden. Die Dauer einer Zuwiderhandlung ist jedoch weder der einzige noch zwangsläufig der wichtigste Aspekt, der von der Kommission oder dem Gericht bei der Berechnung der Geldbuße zu berücksichtigen ist.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten, dass die gegen FLS Plast und die anderen an dem fraglichen Kartell beteiligten Gesellschaften verhängten Geldbußen nicht nur anhand der jeweiligen Dauer der Verwicklung dieser Gesellschaften berechnet worden sind. Die Höhe der gegen FLS Plast verhängten Geldbuße musste daher nicht unbedingt strikt proportional oder auch nur „angemessen“ proportional zur Dauer der Beteiligung dieser Gesellschaft an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung ausfallen, wohl aber die Schwere der begangenen Zuwiderhandlung angemessen widerspiegeln.
Was die Schwere dieser Zuwiderhandlung angeht, ist daran zu erinnern, dass Letztere aus der Beteiligung an einem System aus Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen in sechs Mitgliedstaaten zur Festsetzung von Preisen, Erarbeitung gemeinsamer Preisberechnungsmethoden, Aufteilung von Märkten, Zuweisung von Verkaufskontingenten, Kunden und Aufträgen, Abstimmung von Angeboten auf Ausschreibungen und zum Austausch sensibler Informationen über einzelne Verkäufe bestand. Insofern hat die Kommission diese Zuwiderhandlung in Nr. 765 der streitigen Entscheidung zutreffend als „sehr schwerwiegend“ eingestuft. Diese Einstufung hat FLS Plast in ihrer Rechtsmittelschrift nicht in Frage gestellt.
Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass das Gericht, als es den Betrag, für den FLS Plast nach Art. 2 Buchst. f der streitigen Entscheidung gesamtschuldnerisch haftet, auf 14,45 Mio. Euro und damit auf einen Betrag festgesetzt hat, der deutlich unter dem Mindestbetrag von 20 Mio. Euro liegt, den die Kommission im Allgemeinen als Ausgangsbetrag für die Berechnung von Geldbußen für „besonders schwerwiegende“ Verstöße ansetzt und der in Nr. 1 Buchst. A dritter Gedankenstrich der Leitlinien vorgesehen ist, im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung eine unverhältnismäßig hohe Geldbuße festgesetzt hätte.
Folglich ist der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.
Was den zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes angeht, mit dem ein Begründungsmangel des angefochtenen Urteils geltend gemacht wird, soweit mit diesem das Vorbringen zurückgewiesen worden ist, die Kommission habe bei der Festlegung der gegen FLS Plast verhängten Geldbuße den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Dauer der Beteiligung dieser Gesellschaft an der Zuwiderhandlung missachtet, so ist festzustellen, dass auch dieser Teil der Rüge keinen Erfolg haben kann.
Das Gericht hat dieses Argument in Rn. 100 des angefochtenen Urteils geprüft und festgestellt: „[D]ie Rüge, wonach die Haftung von [FLS Plast] offensichtlich in einem Missverhältnis zu dem Zeitraum stehe, in dem sie Anteile von Trioplast Wittenheim besessen habe, ist nicht stichhaltig. Keine Vorschrift und kein Rechtsgrundsatz sieht vor, dass die Kommission für eine derartige Verhältnismäßigkeit sorgen muss. Zwar muss die Kommission gemäß den Leitlinien die Dauer der Zuwiderhandlung berücksichtigen. Im vorliegenden Fall steht jedoch … fest, dass die Kommission im Fall von [FLS Plast] den Ausgangsbetrag, den sie für [FLS Plast] vorgesehen hatte, um 10 % pro Jahr der Beteiligung dieses Unternehmens erhöht hatte.“
Diese Begründung ist zwar kurz, doch lässt sie erkennen, weshalb das Gericht das diesbezügliche Vorbringen von FLS Plast zurückgewiesen hat. Außerdem ist sie in Zusammenhang mit den Ausführungen des Gerichts in den Rn. 92 bis 105 des angefochtenen Urteils zu sehen, die sich ebenfalls auf die Berechnung der Geldbuße anhand der Dauer der Beteiligung von FLS Plast an der Zuwiderhandlung beziehen, und zwar insbesondere im Verhältnis zur Dauer der Beteiligung von Trioplast Industrier und der Saint-Gobain SA an der Zuwiderhandlung.
Hierzu hat das Gericht in Rn. 101 des angefochtenen Urteils insbesondere ausgeführt, dass „nicht der Behauptung gefolgt werden [kann], wonach die Kommission den Ausgangsbetrag, bevor er aufgrund anderer Gesichtspunkte geändert wurde, hätte aufteilen müssen, weil Trioplast Wittenheim nacheinander dem Saint‑Gobain‑Konzern, [FLS Plast] und Trioplast Industrier gehört habe. Zum einen hat [FLS Plast] keine Vorschrift und keinen Rechtsgrundsatz dargelegt, wonach die Kommission hierzu verpflichtet gewesen wäre. Zum anderen kann die Verfahrensweise, die darin besteht, dass für eine Muttergesellschaft der gleiche Ausgangsbetrag angesetzt wird wie für die unmittelbar am Kartell beteiligte Tochtergesellschaft, ohne dass dieser Betrag im Fall einer zeitlichen Aufeinanderfolge mehrerer Muttergesellschaften aufgeteilt wird, für sich genommen nicht als unangemessen angesehen werden.“
Die vom Gericht in Rn. 100 des angefochtenen Urteils gegebene Begründung reichte insbesondere aufgrund der anschließend in Rn. 101 dargelegten Erwägungen offensichtlich aus, um FLS Plast erkennen zu lassen, weshalb das Gericht ihr diesbezügliches Vorbringen zurückgewiesen hat, und um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, seine gerichtliche Kontrolle durchzuführen. Folglich ist in dieser Hinsicht kein Begründungsmangel des angefochtenen Urteils festzustellen.
Da beide Teile des vierten Rechtsmittelgrundes zurückgewiesen worden sind, ist dieser insgesamt zurückzuweisen.
Zum fünften Rechtsmittelgrund: überlange Dauer des Verfahrens vor dem Gericht
Vorbringen der Parteien
Mit dem fünften Rechtsmittelgrund erhebt FLS Plast gegen das angefochtene Urteil die Rüge, dass das Gericht dieses Urteil nach einem überlangen Verfahren erlassen habe. So seien von der Klageerhebung bis zur Verkündung des angefochtenen Urteils sechs Jahre vergangen. Dadurch habe das Gericht ihre Rechte aus Art. 47 der Charta und Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt.
Das Gericht sei über eine Zeit von vier Jahren und vier Monaten hinweg, d. h. ab dem Ende des schriftlichen Verfahrens am 20. Februar 2007 bis zur mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2011, untätig geblieben, ohne dass dies durch den Erlass von prozessleitenden Maßnahmen oder durch Maßnahmen der Beweiserhebung gerechtfertigt gewesen wäre. Das Einzige, was das Gericht in dieser Zeit getan habe, sei die Übermittlung eines Schreibens gewesen, mit dem vor der mündlichen Verhandlung vier Fragen gestellt worden seien.
Nach Ansicht von FLS Plast waren die streitige Entscheidung und die von ihr vorgetragenen Argumente nicht so komplex, dass das Gericht das mündliche Verfahren nicht innerhalb einer kürzeren Frist als vier Jahre und vier Monate hätte vorbereiten können.
Es sei hervorzuheben, dass das Gericht dazu in der Lage gewesen sei, seine ersten Urteile über die streitige Entscheidung am 13. September 2010 zu erlassen. Es sei also bereits im September 2010 im Rahmen dieser anderen Urteile zur Entscheidungsfindung befähigt gewesen, nachdem es sämtliche hierzu erforderlichen wirtschaftlichen Bewertungen und Sachverhaltsermittlungen durchgeführt habe. Überdies hätten diese Urteile die Unternehmen Trioplast Industrier (Urteil des Gerichts Trioplast Industrier/Kommission, T‑40/06, EU:T:2010:388) und Trioplast Wittenheim (Urteil des Gerichts Trioplast Wittenheim/Kommission, T‑26/06, EU:T:2010:387) betroffen. Die Gesamtheit der relevanten tatsächlichen Umstände aber seien im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits die gleichen wie die, mit denen sich das Gericht im Rahmen seines Urteils Trioplast Wittenheim/Kommission (EU:T:2010:387) befasst habe. Die Zeit von einem Jahr und fünf Monaten, die zwischen der Verkündung des letztgenannten Urteils durch das Gericht und dem angefochtenen Urteil vergangen sei, sei daher in keinerlei Hinsicht gerechtfertigt.
Schließlich sei für die lange Verfahrensdauer vor dem Gericht auch nicht das Verhalten von FLS Plast vor dem Gericht ursächlich gewesen.
Die Kommission erhebt zunächst eine Einrede der Unzulässigkeit. Sie meint, wenn eine Partei der Ansicht sei, dass die Dauer eines Verfahrens vor dem Gericht übermäßig lang gewesen sei, so sei es deren Sache, den Ausgleich des vermeintlich erlittenen Schadens durch Erhebung einer Schadensersatzklage zu erwirken. Überdies könne eine überlange Verfahrensdauer als solche nicht eine Herabsetzung der Geldbuße zur Folge haben, wie FLS Plast es begehre, denn das entspräche einer Abänderung der streitigen Entscheidung.
Im Übrigen sei die Länge des Verfahrens in Anbetracht der gegebenen Umstände, insbesondere der Bedeutung der Sache für das Unternehmen, der Komplexität und des Verhaltens des Unternehmens, angemessen gewesen. Hervorzuheben sei in diesem Zusammenhang, dass nahezu der gesamte Sachverhalt, auf dem die streitige Entscheidung beruhe, von FLS Plast bestritten worden sei und deshalb habe überprüft werden müssen. Soweit einige dieser Rechtssachen Muttergesellschaften und deren Tochtergesellschaften betroffen hätten, seien bestimmte organisatorische Maßnahmen ergriffen worden, um diese Rechtssachen insgesamt prüfen und behandeln zu können. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass FLS Plast eine sehr komplexe Klageschrift eingereicht habe, die zahlreiche, aus mehreren Teilen bestehende Klagegründe enthalten habe. Die 14 anderen Klägerinnen hätten ähnlich umfangreiche Verfahrensunterlagen eingereicht.
Für den Fall, dass der Gerichtshof die Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb angemessener Frist für verletzt und eine Herabsetzung der Geldbuße für geboten erachten sollte, macht die Kommission hilfsweise geltend, dass eine derartige Ermäßigung äußerst begrenzt sein müsse oder lediglich symbolischer Art sein dürfe.
FLS Plast weist in ihrer Erwiderung darauf hin, dass die Kommission für die von ihr erhobene Einrede der Unzulässigkeit keine Rechtsgrundlage benannt habe.
Die Kommission hebt in ihrer Gegenerwiderung hervor, im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens könnten sich die erhobenen Rügen nur auf vom Gericht begangene Rechtsfehler beziehen. Der von FLS Plast vorgetragene fünfte Rechtsmittelgrund beziehe sich jedoch nicht auf einen solchen Fehler.
Würdigung durch den Gerichtshof
Wie aus Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und dessen Rechtsprechung hervorgeht, kann der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels nachprüfen, ob das Gericht Verfahrensfehler begangen hat, durch die die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden (vgl. insbesondere Urteil Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland/Kommission, C‑385/07 P, EU:C:2009:456, Rn. 176).
Zu dem von FLS Plast geltend gemachten Verstoß gegen Art. 47 der Charta ist festzustellen, dass nach dessen Abs. 2 „[j]ede Person … ein Recht darauf [hat], dass ihre Sache von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird“. Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, betrifft dieser Artikel den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. insbesondere Urteil Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland/Kommission, EU:C:2009:456, Rn. 179 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Damit gilt dieses Recht, das vor dem Inkrafttreten der Charta in seiner Geltung als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts bestätigt worden war, auch im Rahmen einer Klage gegen eine Entscheidung der Kommission (vgl. insbesondere Urteil Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland/Kommission, EU:C:2009:456, Rn. 178 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Überschreitung einer angemessenen Entscheidungsfrist als ein Verfahrensfehler, der die Verletzung eines Grundrechts darstellt, der betreffenden Partei einen Rechtsbehelf eröffnen muss, der ihr eine angemessene Wiedergutmachung bietet (vgl. in diesem Sinne EGMR, Kudla, Nr. 30210/96, §§ 156 und 157, EGMR 2000-XI).
Es ist jedoch daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs angesichts der Notwendigkeit, die Beachtung des Wettbewerbsrechts der Union durchzusetzen, der Gerichtshof einer Rechtsmittelführerin nicht aus dem bloßen Grund der Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist erlauben kann, eine Geldbuße der Höhe nach in Frage zu stellen, obwohl sämtliche Rechtsmittelgründe, die sie gegen die Feststellungen des Gerichts zur Höhe dieser Geldbuße und zu den mit ihr geahndeten Verhaltensweisen vorgebracht hat, zurückgewiesen worden sind (vgl. insbesondere Urteil Groupe Gascogne/Kommission, C‑58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Gerichtshof hat nämlich auch entschieden, dass der Verstoß eines Unionsgerichts gegen seine Pflicht nach Art. 47 Abs. 2 der Charta, in den bei ihm anhängig gemachten Rechtssachen innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, mit einer Schadensersatzklage vor dem Gericht zu ahnden ist, da eine solche Schadensersatzklage einen effektiven Rechtsbehelf darstellt. Daraus folgt, dass der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht verursacht wurde, nicht unmittelbar im Rahmen eines Rechtsmittels beim Gerichtshof beantragt werden kann, sondern beim Gericht eingeklagt werden muss (vgl. insbesondere Urteil Groupe Gascogne/Kommission, EU:C:2013:770, Rn. 83 und 84).
Folglich ist es Sache des Gerichts, in einer anderen Besetzung als derjenigen, in der es mit dem als überlang gerügten Verfahren befasst war, unter Prüfung der hierzu vorgelegten Nachweise sowohl die Verwirklichung des geltend gemachten Schadens als auch den Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der überlangen Dauer des streitigen Gerichtsverfahrens zu beurteilen (vgl. insbesondere in diesem Sinne Urteil Groupe Gascogne/Kommission, EU:C:2013:770, Rn. 88 und 90).
Dies vorausgeschickt, ist festzustellen, dass sich die mehr als sechsjährige Dauer des Verfahrens vor dem Gericht, das zum angefochtenen Urteil geführt hat, durch keinen der Umstände der Rechtssache, die zum vorliegenden Rechtsstreit geführt hat, rechtfertigen lässt.
So ist insbesondere zu konstatieren, dass zwischen dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens mit der Einreichung der Gegenerwiderung der Kommission im Februar 2007 und der Eröffnung der mündlichen Verhandlung im Juni 2011 etwa vier Jahre und vier Monate lagen. Die Länge dieser Zeitspanne lässt sich nicht mit den Umständen der Rechtssache erklären, ob es sich nun um die Komplexität des Rechtsstreits, das Verhalten der Parteien oder Zwischenstreitigkeiten handelt.
Was die Komplexität der Rechtssache angeht, so ergibt eine Überprüfung der in den Randnrn. 9 und 10 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Klage der Rechtsmittelführerin, dass die geltend gemachten Klagegründe zwar eine eingehende Prüfung erforderlich machten, aber keinen besonders hohen Schwierigkeitsgrad aufwiesen. Auch dass 15 Adressaten der streitigen Entscheidung beim Gericht Klagen auf deren Nichtigerklärung erhoben hatten, kann das Gericht nicht daran gehindert haben, innerhalb von weniger als vier Jahren und vier Monaten eine Zusammenfassung der Akten zu erstellen und die mündliche Verhandlung vorzubereiten.
In Bezug auf das Verhalten der Parteien weist nichts in der Akte darauf hin, dass FLS Plast durch ihr Verhalten zu einer Verzögerung der Behandlung der Rechtssache beigetragen hätte.
Schließlich geht aus der Akte auch nicht hervor, dass das Verfahren durch Zwischenstreitigkeiten, die die Verfahrensdauer rechtfertigen könnten, unterbrochen oder verzögert worden wäre.
Nach alledem ist festzustellen, dass das Verfahren vor dem Gericht gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta verstoßen hat, da darin die Anforderungen die mit der Wahrung einer angemessenen Entscheidungsfrist zusammenhängen, verkannt worden sind. Dies stellt einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm dar, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll (vgl. in diesem Sinne Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 42).
Aus den in den Rn. 134 bis 136 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen ergibt sich jedoch, dass der fünfte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist.
Folglich greift keiner der von FLS Plast geltend gemachten Rechtsmittelgründe durch, so dass ihr Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen ist.
Kosten
Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.
Nach Art. 138 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung, der nach Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da FLS Plast mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem entsprechenden Antrag der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die FLS Plast A/S trägt die Kosten.
Unterschriften
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.