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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.07.2014 – C-335/12
ECLI:EU:C:2014:2084
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
17. Juli 2014 ( *1 )
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Eigenmittel — Nacherhebung von Eingangsabgaben — Finanzielle Verantwortung der Mitgliedstaaten — Nicht ausgeführte überschüssige Zuckerbestände“
In der Rechtssache C‑335/12
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 13. Juli 2012,
Europäische Kommission, vertreten durch A. Caeiros als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Portugiesische Republik, vertreten durch L. Inez Fernandes, J. Gomes, P. Rocha und A. Cunha als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter E. Juhász (Berichterstatter), A. Rosas, D. Šváby und C. Vajda,
Generalanwalt: P. Cruz Villalón,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2013,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. März 2014
folgendes
Urteil
Mit ihrer Klageschrift beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 10 EG, Art. 254 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23, im Folgenden: Beitrittsakte), Art. 7 des Beschlusses 85/257/EWG, Euratom des Rates vom 7. Mai 1985 über das System der eigenen Mittel der Gemeinschaften (ABl. L 128, S. 15), den Art. 4, 7 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 579/86 der Kommission vom 28. Februar 1986 mit den Einzelheiten für die am 1. März 1986 in Spanien und Portugal befindlichen Bestände an Erzeugnissen des Zuckersektors (ABl. L 57, S. 21) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3332/86 der Kommission vom 31. Oktober 1986 (ABl. L 306, S. 37) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 579/86), Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (ABl. L 197, S. 1), sowie den Art. 2, 11 und 17 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1) verstoßen hat, dass sie der Kommission einen Betrag in Höhe von 785078,50 Euro für Abgaben auf nach ihrem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft nicht ausgeführte überschüssige Zuckerbestände nicht zur Verfügung gestellt hat.
Rechtlicher Rahmen
Art. 254 der Beitrittsakte sieht vor:
„Jeder Warenbestand, der sich am 1. März 1986 im portugiesischen Hoheitsgebiet im freien Verkehr befindet und mengenmäßig einen als normal anzusehenden Übertragungsbestand übersteigt, muss von der Portugiesischen Republik auf ihre Kosten nach gemäß Artikel 258 noch festzulegenden Gemeinschaftsverfahren und Fristen abgebaut werden. Der Begriff ‚normaler Übertragbestand‘ wird für jedes Erzeugnis nach den Kriterien und Zielen der jeweiligen gemeinsamen Marktorganisation definiert.“
In Art. 371 der Beitrittsakte heißt es:
„(1) Der Beschluss vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften … findet nach Maßgabe der Artikel 372 bis 375 Anwendung.
(2) Bezugnahmen in den Artikeln dieses Kapitels auf den Beschluss vom 21. April 1970 gelten ab dem Inkrafttreten des Beschlusses des Rates vom 7. Mai 1985 über das System der eigenen Mittel der Gemeinschaften als Bezugnahmen auf diesen Beschluss.“
Art. 372 Abs. 1 der Beitrittsakte bestimmt:
„Als ‚Agrarabschöpfungen‘ bezeichnete Einnahmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a) des Beschlusses vom 21. April 1970 sind auch die Einnahmen aus allen im Handel zwischen Portugal und den anderen Mitgliedstaaten sowie Portugal und dritten Ländern festgestellten Einfuhrabgaben nach den Artikeln 233 bis 345, Artikel 210 Absatz 3 und Artikel 213.“
Art. 2 des Beschlusses 85/257 sieht vor:
„Folgende Einnahmen stellen eigene, in den Haushalt der Gemeinschaften einzusetzende Mittel dar:
a)
Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträge, zusätzliche Teilbeträge und andere Abgaben auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den Gemeinschaftsorganen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, und Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen sind;
b)
Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den Gemeinschaftsorganen eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden.
…“
Art. 7 Abs. 1 dieses Beschlusses lautet:
„Die Gemeinschaftsmittel im Sinne der Artikel 2 und 3 werden von den Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben, die gegebenenfalls zu diesem Zweck zu ändern sind. Die Mitgliedstaaten stellen diese Mittel der Kommission zur Verfügung.“
Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom des Rates vom 24. Juni 1988 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 185, S. 24) bestimmt:
„Folgende Einnahmen stellen in den Haushalt der Gemeinschaften einzusetzende Eigenmittel dar:
a)
Abschöpfungen, Prämien, Zusatz‑ oder Ausgleichsbeträge, zusätzliche Teilbeträge und andere Abgaben auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den Gemeinschaftsorganen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, und Abgaben, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen sind;
b)
Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den Gemeinschaftsorganen eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, sowie Zölle auf die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse;
…“
Art. 8 Abs. 1 dieses Beschlusses sieht vor:
„Die Eigenmittel der Gemeinschaften gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) werden von den Mitgliedstaaten nach den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die gegebenenfalls den Erfordernissen der Gemeinschaftsregelung anzupassen sind, erhoben. … Die Mitgliedstaaten stellen die Mittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) der Kommission zur Verfügung.“
Art. 1 der Verordnung Nr. 1697/79 bestimmt:
„(1) Diese Verordnung legt fest, unter welchen Voraussetzungen die zuständigen Behörden vom Abgabenschuldner aus irgendeinem Grunde noch nicht angeforderte Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für solche Waren nacherheben können, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben einschließt.
(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten als
a)
Eingangsabgaben: Zölle, Abgaben gleicher Wirkung, Abschöpfungen und sonstige bei der Einfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der nach Artikel 235 des Vertrages auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen vorgesehen sind;
…
c)
buchmäßige Erfassung: der Verwaltungsakt, mit dem die von den zuständigen Behörden zu erhebenden Eingangs- oder Ausfuhrabgaben ordnungsgemäß festgesetzt werden;
d)
Zollschuld: die Verpflichtung einer natürlichen oder juristischen Person, die sich aus den geltenden Vorschriften ergebenden Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für eingangs‑ oder ausfuhrabgabenpflichtige Waren zu entrichten.“
Art. 2 der Verordnung Nr. 1697/79 sieht vor:
„(1) Stellen die zuständigen Behörden fest, dass die nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Eingangs‑ oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet wurden, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, vom Abgabenschuldner ganz oder teilweise nicht angefordert worden sind, so fordern sie die nicht erhobenen Abgaben nach.
Die Abgaben können jedoch nicht mehr nachgefordert werden, wenn seit der buchmäßigen Erfassung des ursprünglich vom Abgabenschuldner angeforderten Betrages oder, sofern eine buchmäßige Erfassung unterblieben ist, seit dem Tag, an dem die Zollschuld für die betreffende Ware entstanden ist, drei Jahre verstrichen sind.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 gilt die Nachforderung als erhoben, wenn dem Betreffenden die Höhe der von ihm geschuldeten Eingangs‑ oder Ausfuhrabgaben mitgeteilt worden ist.“
Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3771/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die in Portugal befindlichen Bestände an landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 362, S. 21) lautet:
„Mit dieser Verordnung werden die allgemeinen Regeln für die Anwendung von Artikel 254 der Beitrittsakte festgelegt.“
Art. 8 der Verordnung Nr. 3771/85 bestimmt:
„(1) Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette [ABl. 1966, Nr. 172, S. 3025] bzw. den entsprechenden Artikeln der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen erlassen.
(2) Die Durchführungsbestimmungen nach Absatz 1 umfassen insbesondere:
a)
die Festsetzung des in Artikel 254 der Beitrittsakte genannten Bestandes für die Waren, die mengenmäßig einen normalen Übertragbestand übersteigen;
…
d)
die Einzelheiten für den Absatz der Überschusserzeugnisse.
(3) Die Durchführungsbestimmungen nach Absatz 1 können vorsehen:
…
c)
die Erhebung einer Abgabe, falls ein Beteiligter die Bedingungen für den Absatz der Überschusserzeugnisse nicht einhält.“
Im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 579/86 wird ausgeführt:
„… In Anbetracht der Spekulationsgefahr, die in den beiden neuen Mitgliedstaaten bei Zucker und Isoglukose besteht, da es sich um lagerfähige Erzeugnisses handelt, für die Ausfuhrerstattungen festgesetzt werden, sind Bestimmungen für die am 1. März 1986 in … Portugal eingelagerten Bestände vorzusehen.“
Im sechsten Erwägungsgrund dieser Verordnung heißt es:
„Die den … Übertragbestand übersteigenden Mengen, die nicht vor dem vorgesehenen Zeitpunkt ausgeführt und somit nicht abgebaut worden sind, müssen also als auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft abgesetzt und aus Drittländern eingeführt gelten. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Erhebung eines Betrages vorzusehen, der der Einfuhrerstattung für das betreffende Erzeugnis entspricht, die am letzten Tag der für die Ausfuhr vorgesehenen Frist gilt. Für die Umrechnung dieses Betrages in Landeswährung ist der zum gleichen Zeitpunkt geltende landwirtschaftliche Umrechnungskurs zugrunde zu legen.“
Art. 3 der Verordnung bestimmt:
„(1) Die neuen Mitgliedstaaten nehmen … eine Erfassung der Zucker- und Isoglukosebestände vor, die sich am 1. März 1986 um 0.00 Uhr in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten im freien Verkehr befinden.
(2) Für die Anwendung von Absatz 1 muss jede Person, die … über eine Zucker- oder Isoglukosemenge von mindestens 3000 Kilogramm … verfügt, die sich am 1. März 1986 um 0.00 Uhr im freien Verkehr befindet, diese Menge den zuständigen Behörden vor dem 13. März 1986 melden.
…“
Art. 4 der Verordnung Nr. 579/86 bestimmt:
„(1) Übersteigt die mit der in Artikel 3 genannten Erfassung festgestellte Bestandsmenge Zucker oder Isoglukose für einen neuen Mitgliedstaat die für diesen Mitgliedstaat in Artikel 2 Absatz 1 festgesetzte Menge, so gewährleistet dieser Mitgliedstaat, dass eine Menge, die der Differenz zwischen der erfassten Menge und der betreffenden festgesetzten Menge entspricht, … aus der Gemeinschaft … vor dem 1. Juli 1987, soweit Portugal betroffen ist, ausgeführt wird.
…
(2) Für die gemäß Absatz 1 auszuführenden Mengen
…
c)
muss die Ausfuhr des betreffenden Erzeugnisses aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden neuen Mitgliedstaats, in dem die Feststellung gemäß Absatz 1 vorgenommen wurde, … vor dem 1. Juli 1987, soweit Portugal betroffen ist, erfolgen und muss das Erzeugnis das geografische Gebiet der Gemeinschaft vor diesem Zeitpunkt verlassen haben.“
Art. 5 der Verordnung Nr. 579/86 bestimmt:
„(1) Der Nachweis für die Ausfuhr gemäß Artikel 4 Absatz 1 muss … vor dem 1. September 1987 für Ausfuhren aus Portugal durch die Vorlage
a)
der gemäß Artikel 6 durch die zuständige Stelle des betreffenden neuen Mitgliedstaats ausgestellten Ausfuhrlizenzen,
b)
der für die Freigabe der Sicherheit erforderlichen diesbezüglichen Dokumente gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 [der Kommission vom 3. Dezember 1980 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. L 338, S. 1] erbracht werden.
(2) Wird der in Absatz 1 genannte Nachweis nicht vor dem vorgesehenen Zeitpunkt erbracht, so gilt die betreffende Menge als auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft abgesetzt.
…“
In Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 579/86 heißt es:
„Für die Mengen, die im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 als auf dem Binnenmarkt abgesetzt gelten, wird ein Betrag erhoben, der
a)
bei Zucker je 100 kg gleich der … am 30. Juni 1987 im Fall von Portugal geltenden Einfuhrabschöpfung für Weißzucker ist, jeweils erhöht oder vermindert um den zu demselben Zeitpunkt für Weißzucker und für den betreffenden neuen Mitgliedstaat geltenden Beitrittsausgleichsbetrag;
…“
Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 579/86 lautet:
„Die neuen Mitgliedstaaten treffen alle für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen und legen insbesondere alle Kontrollverfahren fest, die sich für die Durchführung der Erhebung gemäß Artikel 3 und die Einhaltung der Ausfuhrverpflichtung gemäß Artikel 4 Absatz 1 als erforderlich erweisen.“
Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1552/89 bestimmt:
„Für diese Verordnung gilt ein Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Beschlusses 88/376 … als festgestellt, sobald die zuständige Dienststelle des Mitgliedstaats dem Abgabenschuldner die Höhe der von ihm geschuldeten Abgabe mitgeteilt hat. Diese Mitteilung erfolgt, sobald der Abgabenschuldner bekannt ist und die Höhe des Anspruchs von den zuständigen Verwaltungsbehörden bestimmt werden kann, und zwar unter Einhaltung aller einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften.“
Art. 11 der Verordnung Nr. 1552/89 lautet:
„Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto hat der betreffende Mitgliedstaat Zinsen zu zahlen, deren Satz dem am Fälligkeitstag auf dem Geldmarkt des betreffenden Mitgliedstaats für kurzfristige Finanzierung geltenden Zinssatz – erhöht um 2 Prozentpunkte – entspricht. Dieser Satz erhöht sich um 0,25 Prozentprunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung.“
Art. 17 dieser Verordnung sieht vor:
„(1) Die Mitgliedstaaten haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Beträge, die den gemäß Artikel 2 festgestellten Ansprüchen entsprechen, der Kommission nach Maßgabe dieser Verordnung zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten sind nur dann nicht verpflichtet, die den festgestellten Ansprüchen entsprechenden Beträge der Kommission zur Verfügung zu stellen, wenn diese Beträge aus Gründen höherer Gewalt nicht erhoben werden konnten. Ferner brauchen die Mitgliedstaaten im Einzelfall die Beträge der Kommission nicht zur Verfügung zu stellen, wenn sich nach eingehender Prüfung aller maßgeblichen Umstände des betreffenden Falles erweist, dass die Einziehung aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen auf Dauer unmöglich ist. Diese Fälle sind in dem Bericht gemäß Absatz 3 aufzuführen, sofern die zu dem am ersten Werktag des Monats Oktober des Kalendervorjahres geltenden Kurs in Landeswährung umgerechneten Beträge 10000 [Euro] übersteigen. In dem Bericht sind die Gründe anzugeben, die den Mitgliedstaat gehindert haben, die betreffenden Beträge zur Verfügung zu stellen. Die Kommission kann dem Mitgliedstaat binnen sechs Monaten Bemerkungen übermitteln.
…“
Vorverfahren
Am 26. Juni 2003 beantragte die Portugiesische Republik bei der Kommission gemäß Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1) die Befreiung von der Verpflichtung, der Kommission den Betrag von 785078,50 Euro für traditionelle Mittel zur Verfügung zu stellen.
Die Portugiesische Republik führte aus, dass die Nacherhebung dieser Abgaben infolge eines Urteils des Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht) vom 8. Mai 2002, mit dem eine ursprünglich am 25. Oktober 1990 an den betreffenden Schuldner gerichtete Zahlungsaufforderung für nichtig erklärt worden sei, unmöglich geworden sei. Die Aufforderung habe sich auf Eigenmittel für überschüssige Zuckerbestände bezogen, für die der Nachweis für die Ausfuhr nicht bis zum 1. September 1987, der in der Verordnung Nr. 579/86 vorgesehenen Frist, erbracht worden sei.
Auf diesen Antrag hin forderte die Kommission mit zwei Schreiben vom 17. Dezember 2003 bzw. 20. Februar 2004 von den portugiesischen Behörden ergänzende Informationen an. Insbesondere wollte sie wissen, warum dem betreffenden Schuldner die fragliche Zollschuld erst mehr als drei Jahre nach ihrer Entstehung mitgeteilt worden sei und weshalb das Supremo Tribunal Administrativo „den Akt der buchmäßigen Erfassung der Schuld für nichtig erklärt hat“.
Mit Schreiben vom 22. März 2004 erteilten die portugiesischen Behörden die erbetenen Auskünfte und übermittelten eine Kopie des Urteils des Supremo Tribunal Administrativo vom 8. Mai 2002 sowie des Urteils des Tribunal Tributário de Segunda Instância (Finanzgericht des zweiten Rechtszugs) vom 26. März 1996. Aus diesen Auskünften und Dokumenten geht hervor, dass das fragliche Unternehmen keine Nachweise für die Ausfuhr der in seinem Besitz befindlichen überschüssigen Zuckerbestände vorgelegt hatte und dass es gemäß einer Mitteilung des Zollamts Funchal (Portugal) vom 16. Oktober 1987 am 30. Oktober 1987 einen Betrag von 522511,20 Euro entrichtet hatte. Nach Abschluss erneuter Prüfungen teilten die portugiesischen Behörden dem Unternehmen mit, dass es 785078,50 Euro zusätzlich zahlen müsse. Das Unternehmen erhob Klage gegen diesen Bescheid. Die Sache gelangte zum Supremo Tribunal Administrativo, das vor seiner Entscheidung mehrere Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof richtete, der am 11. Oktober 2001 den Beschluss William Hinton & Sons (C‑30/00, EU:C:2001:536) erließ. Anschließend erklärte das Supremo Tribunal Administrativo am 8. Mai 2002 die Forderung der portugiesischen Zollbehörden endgültig für nichtig, da zum Zeitpunkt der Mitteilung des fraglichen Zusatzbetrags die Ausschlussfrist für diese Forderung bereits abgelaufen gewesen sei.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2004 setzte die Kommission die portugiesischen Behörden davon in Kenntnis, dass sie den Antrag vom 26. Juni 2003 auf Befreiung von der Verpflichtung, der Kommission die fraglichen Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, abgelehnt habe. Ihrer Ansicht nach hatte die Portugiesische Republik nicht nachgewiesen, dass ihr die Gründe, aus denen sie die fraglichen Eigenmittel nicht habe nacherheben können, nicht zugerechnet werden könnten. Sie forderte die portugiesischen Behörden daher auf, ihr bis zum 20. September 2004 den Betrag von 785078,50 Euro zur Verfügung zu stellen.
Mit Schreiben vom 29. November 2004 baten die portugiesischen Behörden die Dienststellen der Kommission, ihren Standpunkt zu überdenken.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2006 wies die Kommission dieses Ersuchen der Portugiesischen Republik zurück. Dementsprechend forderte sie die portugiesischen Behörden erneut auf, ihr den streitigen Betrag unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Zur Begründung führte sie in ihrem Schreiben aus, es handele sich bei dem streitigen Betrag um „Einnahmen aus … Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen sind“. Auch einer weiteren, in einem Schreiben vom 31. Januar 2007 enthaltenen Aufforderung, den geschuldeten Betrag zur Verfügung zu stellen, leisteten die portugiesischen Behörden keine Folge.
Am 23. Oktober 2007 sandte die Kommission der Portugiesischen Republik ein Mahnschreiben, in dem sie die Gründe aufführte, aus denen sie den Standpunkt dieses Mitgliedstaats, „der sich weigert, anzuerkennen, dass es sich bei den in Rede stehenden Abgaben um Eigenmittel der Gemeinschaften handelt“, nicht teile und diese Abgaben „tatsächlich Eigenmittel der Gemeinschaft [seien]“.
In diesem Mahnschreiben führte die Kommission aus, es komme zwar „weder für die portugiesischen Behörden noch für die Kommission in Betracht, die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung des Supremo Tribunal Admininistrativo unbeachtet zu lassen“, jedoch betreffe diese Entscheidung „unmittelbar die Beziehung zwischen dem Wirtschaftsteilnehmer und den nationalen Behörden, … aber [ändere] nichts an den Verpflichtungen des Mitgliedstaats in Bezug auf die Eigenmittel der Gemeinschaften“.
In dem Mahnschreiben wies die Kommission weiter darauf hin, dass „Art. 254 der Beitrittsakte [von der Portugiesischen Republik verlange], auf ihre Kosten überschüssige Zuckerbestände abzubauen“, und hob hervor, dass „insoweit … die portugiesischen Behörden die Ausfuhr der überschüssigen Bestände (nach Art. 4 der Verordnung Nr. 579/86) [hätten] gewährleisten müssen“. Die Kommission fuhr fort: „In Bezug auf die auszuführenden Bestände hätten sie die [den] festgestellten Ansprüche[n entsprechenden Beträge] gemäß Art. 8 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 3771/85 … und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 579/86 erheben und (nach Art. 8 der zuletzt genannten Verordnung) alle für die Anwendung dieser Rechtsvorschriften erforderlichen Maßnahmen treffen müssen.“
Die Kommission verlangte von der Portugiesischen Republik auch deshalb, ihr den Betrag von 785078,50 Euro so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen, um ein weiteres Anwachsen der Verzugszinsen nach Art. 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 zu verhindern, und forderte sie nach Art. 226 EG auf, innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung des Mahnschreibens zu dieser Angelegenheit Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2008 antworteten die portugiesischen Behörden auf das Mahnschreiben mit dem Argument, sie hätten, als sie „der Kommission am 26. Juni 2003 [ihren] Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung, Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, … übersandten“, den „streitigen Betrag als Abschöpfung eingestuft“, aber infolge des „Urteils des Gerichts erster Instanz [der Europäischen Gemeinschaften] vom 7. Dezember 2004, Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission [T‑240/02, EU:T:2004:354], [sei] die von den portugiesischen Behörden vorgenommene Einstufung in Frage gestellt [worden] … Die Auslegung in diesem Urteil wurde später durch den Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. Oktober 2006, Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission [C‑68/05 P, EU:C:2006:674], bestätigt.“ Ferner führten die portugiesischen Behörden aus: „Aus diesen beiden Urteilen (auch wenn sie den Betrag betreffen, der für nicht ausgeführten Zucker erhoben wurde) geht nämlich hervor, dass der gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 579/86 geschuldete Betrag nicht als ‚Abschöpfung‘ eingestuft werden kann, da mit diesem Betrag … andere Ziele verfolgt werden als die, die mit der Durchführung von Einfuhrabschöpfungen verknüpft sind, und die Abschöpfung nur als Berechnungsgrundlage für diesen Betrag verwendet wird.“
Die portugiesischen Behörden stellten in diesem Schreiben weiter fest: „Erstmalig in ihrem Schreiben vom 28. Juli 2006 hat die Kommission den streitigen Betrag als ‚Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen sind‘, im Sinne von Art. 2 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 42) eingestuft.“ Die portugiesischen Behörden erklärten, dass und warum sie mit dieser Einstufung nicht einverstanden seien.
Am 2. Februar 2009 richtete die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Portugiesische Republik, in der sie die von den portugiesischen Behörden vorgetragenen Argumente zurückwies.
Hierzu führte die Kommission zum einen aus, dass sich die Einstufung der streitigen Beträge als Eigenmittel der Gemeinschaften aus den Gemeinschaftsvorschriften ergebe. Die Mitgliedstaaten hätten hierüber nicht zu befinden, weshalb es nicht darauf ankomme, wie diese Beträge von ihnen eingestuft würden. Zum anderen wiederholte sie ihren Standpunkt, wonach der „hier streitige Betrag als ‚Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen sind‘, im Sinne von Art. 2 Buchst. a des Beschlusses [85/257] eingestuft werden [muss]“.
Die Kommission forderte die portugiesische Regierung ferner auf, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Stellungnahme die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ihr nachzukommen.
Am 28. Oktober 2011 richtete die Kommission eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme an die Portugiesische Republik, in der sie den Inhalt ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme, die sie ihr am 2. Februar 2009 hatte zukommen lassen, bekräftigte. Außerdem teilte sie den portugiesischen Behörden mit, dass „zwei offensichtliche sachliche Fehler in der mit Gründen versehenen Stellungnahme entdeckt worden [sind] … und dass diese aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit mit Hilfe der vorliegenden ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme zu berichtigen sind“.
Die Kommission berichtigte diese sachlichen Fehler in den Rn. 11 und 12 dieser ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme mit einer Neuformulierung, wonach „die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 10 EG, Art. 254 der Beitrittsakte, Art. 7 des Beschlusses 85/257, den Art. 4, 7 und 8 der Verordnung Nr. 579/86, Art. 2 der Verordnung Nr. 1697/79 sowie den Art. 2, 11 und 17 der Verordnung Nr. 1552/89 verstoßen hat, dass sie der Kommission einen Betrag in Höhe von 785078,50 Euro für Abgaben auf nach dem Beitritt [der Portugiesischen Republik] zur [Gemeinschaft] nicht ausgeführte überschüssige Zuckerbestände nicht zur Verfügung gestellt hat“.
In der ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme forderte die Kommission die Portugiesische Republik erneut auf, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Stellungnahme ihren Verpflichtungen nachzukommen.
Am 6. Februar 2012 antworteten die portugiesischen Behörden auf die ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme. Sie blieben bei ihrem Vorbringen und ließen wissen, dass sie „nicht die Argumente teilen, die der mit Gründen versehenen Stellungnahme zugrunde liegen und an denen die Kommission in ihrer ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme festhält“.
Da die Antwort der Portugiesischen Republik die Kommission nicht zufriedenstellte, hat sie beschlossen, nach Art. 258 AEUV die vorliegende Klage zu erheben.
Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens
Mit Schreiben vom 18. März 2014 hat die Portugiesische Republik die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beantragt. Im Wesentlichen hat sie geltend gemacht, dass der Generalanwalt nicht auf alle ihre Argumente zur Frage der Einstufung der streitigen Beträge als Eigenmittel der Europäischen Union eingegangen sei und sich hinsichtlich der Beurteilung der Sorgfalt der portugiesischen Behörden auf tatsächliche Gesichtspunkte gestützt habe, zu denen die Portugiesische Republik vom Gerichtshof nicht befragt worden sei.
Hierzu ist zu bemerken, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und seine Verfahrensordnung für die Parteien nicht die Möglichkeit vorsehen, zu den Schlussanträgen des Generalanwalts Stellung zu nehmen (vgl. Urteil Stichting Natuur en Milieu u. a., C‑266/09, EU:C:2010:779, Rn. 28).
Nach Art. 83 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält, wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist, oder wenn ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist.
Der Gerichtshof ist nach Anhörung des Generalanwalts der Ansicht, dass er im vorliegenden Fall über alle erforderlichen Angaben verfügt, um über die vorliegende Klage zu entscheiden, und dass die Rechtssache nicht mit Blick auf ein vor ihm nicht erörtertes Vorbringen geprüft werden muss.
Der Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens ist daher zurückzuweisen.
Zur Klage
Es steht fest, dass zu dem Zeitpunkt, der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgelegt worden war, am 2. April 2009, der Betrag von 785078,50 Euro der Kommission nicht zur Verfügung gestellt worden war.
Es wird nicht bestritten, dass dieser Betrag auf der Grundlage der Art. 4, 7 und 8 der Verordnung Nr. 579/86 berechnet wurde.
Die Kommission und die Portugiesische Republik streiten darüber, wie die in Art. 8 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 3771/85 vorgesehene Abgabe einzustufen ist, die erhoben wird, falls die Bedingungen für den Absatz der Überschusserzeugnisse nicht eingehalten werden. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 579/86 bezeichnet diese Abgabe schlicht als „Betrag“. Dieser Begriff enthält für sich genommen keinen Hinweis darauf, ob die betreffende Abgabe zu den Eigenmitteln der Gemeinschaften gehört oder nicht.
Die Kommission trägt vor, dass diese Abgabe als eine Abgabe, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen sei, im Sinne von Art. 2 Buchst. a des Beschlusses 85/257 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 88/376 anzusehen sei und es sich daher bei ihr um Eigenmittel der Gemeinschaften handele.
Für die Kommission ergibt sich diese Einstufung als Folge aus den Urteilen des Gerichts Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission (EU:T:2004:354) und des Gerichtshofs Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission (EU:C:2006:674). In diesen Urteilen hätten die Unionsgerichte festgestellt, dass die betreffende Abgabe nicht als Einfuhrabschöpfung einzustufen sei.
Der Einstufung als Eigenmittel, auf die sich die Kommission beruft, ist zuzustimmen.
Nach Art. 1 der Verordnung Nr. 3771/85 werden nämlich mit dieser Verordnung die allgemeinen Regeln für die Anwendung von Art. 254 der Beitrittsakte festgelegt. Diese Bestimmung sieht nicht nur vor, dass jeder Warenbestand, der sich am 1. März 1986 im portugiesischen Hoheitsgebiet im freien Verkehr befindet und mengenmäßig einen als normal anzusehenden Übertragungsbestand übersteigt, von der Portugiesischen Republik auf ihre Kosten abgebaut werden muss, sondern auch, dass der Begriff „normaler Übertragbestand“ für jedes Erzeugnis nach den Kriterien und Zielen der jeweiligen gemeinsamen Marktorganisation definiert wird.
Wie der Gerichtshof in Rn. 54 des Beschlusses William Hinton & Sons (EU:C:2001:536) festgestellt hat, soll mit Art. 254 der Beitrittsakte in Bezug auf die Portugiesische Republik der Übergang vom früheren System zu dem der gemeinsamen Agrarpolitik sichergestellt werden. Zu diesem Zweck legt er fest, innerhalb welcher Grenzen der Absatz bestimmter Waren, die sich am 1. März 1986 im portugiesischen Hoheitsgebiet im freien Verkehr befinden, von der Gemeinschaft zum Stichtag finanziell unterstützt werden kann.
Was die allgemeinen Regeln für die Anwendung von Art. 254 der Beitrittsakte angeht, sieht Art. 8 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 3771/85 vor, dass die Modalitäten für die Anwendung dieser Verordnung – die nach den Verfahren festzulegen sind, die in den Vorschriften über die gemeinsamen Marktorganisation vorgesehen sind – u. a. die Erhebung einer Abgabe umfassen, falls ein Beteiligter die Bedingungen für den Absatz der Überschusserzeugnisse nicht einhält. Um den Abbau der überschüssigen Zuckerbestände, die in Portugal festgestellt worden sind, in die Tat umzusetzen, sieht die Verordnung Nr. 579/86 dementsprechend in erster Linie die Ausfuhr dieser Bestände innerhalb einer bestimmten Frist und, wenn die fristgerechte Ausfuhr unterbleibt, nach ihrem Art. 7 Abs. 1 die Zahlung eines Betrags vor, der gleich der am 30. Juni 1987 geltenden Einfuhrabschöpfung für Weißzucker ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss William Hinton & Sons, EU:C:2001:536, Rn. 56).
Unabhängig von diesem legislativen Kontext ist ferner anerkannt, dass der Abbau der Überschussbestände bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder das fortgesetzte Inverkehrbringen der normalen Bestände dieser Erzeugnisse typischerweise das Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik ist und dass sich die Maßnahmen, mit denen dieses Ziel erreicht werden soll, in diese Politik einfügen. Daher müssen, soweit unionsrechtlich nichts anderes bestimmt ist, solche Maßnahmen – zu denen auch die in Art. 8 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 3771/85 vorgesehene Abgabe gehört – als Maßnahmen gelten, die im Rahmen der gemeinsamen Organisation des betroffenen Marktes, hier des Zuckermarkts, liegen.
Außerdem hat die Verordnung Nr. 579/86, die die Einzelheiten für die am 1. März 1986 in Spanien und Portugal befindlichen Bestände an Erzeugnissen des Zuckersektors festlegt, als Rechtsgrundlage nicht nur die Beitrittsakte und die Verordnung Nr. 3771/85, sondern auch die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177, S. 4).
Die Portugiesische Republik wendet sich gegen diese Einstufung, aber den insoweit angeführten Argumenten kann nicht gefolgt werden.
Zunächst führt sie aus, dass die Einnahmen, die als „Eigenmittel“ eingestuft werden müssten, in der Beitrittsakte genannt seien und dass die streitige Abgabe dort nicht aufgeführt sei. Sie verweist ausdrücklich auf die Art. 371 und 372 dieser Akte.
Jedoch geht die Verweisung der Portugiesischen Republik auf diese Artikel ins Leere. Denn Art. 371 der Beitrittsakte sieht vor, dass der Beschluss 85/257 nach Maßgabe der Art. 372 bis 375 dieser Akte Anwendung findet. Nach Art. 372 Abs. 1 der Beitrittsakte sind als „Agrarabschöpfungen“ bezeichnete Einnahmen im Sinne des Beschlusses 85/257 „auch die Einnahmen aus allen im Handel“ zwischen der Portugiesischen Republik und den anderen Mitgliedstaaten sowie der Portugiesischen Republik und dritten Ländern „festgestellten Einfuhrabgaben“, ohne dass darin die Eigenmittel der Gemeinschaft auf diese „Agrarabschöpfungen“ beschränkt werden. Angesichts dieses Wortlauts schließt Art. 372 Abs. 1 der Beitrittsakte die Erhebung anderer Eigenmittel als „Agrarabschöpfungen“ nicht aus.
Die Portugiesische Republik vertritt die Ansicht, dass die in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 579/86 vorgesehene Abgabe ausschließlich in Anwendung von Art. 254 der Beitrittsakte und der Verordnung Nr. 3771/85 eingeführt worden sei. Sie meint, die Verweisung auf die Verordnung Nr. 1785/81 in der Verordnung Nr. 579/86 erfasse nur bestimmte Vorschriften der zuletzt genannten Verordnung, wie ihren Art. 2 Abs. 2 und ihren Art. 4 Abs. 2 Buchst. b. Die Portugiesische Republik verweist auf Rn. 54 des Beschlusses William Hinton & Sons (EU:C:2001:536) als Beleg dafür, dass es sich um die Durchführung der Beitrittsakte handele.
Hierauf ist zu entgegnen, dass die Portugiesische Republik nicht angibt, aus welchen Gründen die Verordnung Nr. 1785/81 nur für bestimmte Vorschriften der Verordnung Nr. 579/86 die Rechtsgrundlage sein soll. Außerdem erwähnt sie die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Bestimmungen als Beispiele. Was die Verweisung auf Rn. 54 des Beschlusses William Hinton & Sons (EU:C:2001:536) angeht, ist festzustellen, dass diese Randnummer eher das Vorbringen der Kommission stützt. Denn der Beitrittsvertrag und die Beitrittsakte sollen nicht nur dafür sorgen, dass der rechtliche und politische Akt, mit dem ein Beitrittskandidat Mitglied der Union wird, Wirklichkeit wird, sondern auch die Bedingungen festlegen, auf die der neue Mitgliedstaat sein Handeln vorübergehend auszurichten hat. Der Übergang zur gemeinsamen Agrarpolitik kann es mit sich bringen, dass der neue Mitgliedstaat verpflichtet ist, sofort oder nach einer bestimmten Frist die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts oder bestimmte Teile hiervon anzuwenden.
Die Portugiesische Republik stützt sich auf die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 356, S. 1), wonach Einzahlungen nur im Wege der Verbuchung unter einem Artikel des Haushaltsplans vorgenommen werden dürfen, und weist darauf hin, dass für die Haushaltsjahre 1987 bis 1989 sowie spätere Haushaltspläne die streitige Abgabe unter keinem Artikel dieser Pläne verbucht worden sei.
Dazu ist festzustellen, dass die Klageschrift die Weigerung der Portugiesischen Republik zum Gegenstand hat, der Kommission einen Betrag zur Verfügung zu stellen, der als zu den Eigenmitteln gehörend angesehen wird. Insoweit muss unterschieden werden zwischen dem Beschluss 85/257, der als eine haushaltsrechtliche Maßnahme die in den Haushalt der Union einzusetzenden eigenen Mittel bestimmen soll, und den Steuern oder Zöllen, die der Gemeinschaftsgesetzgeber in Wahrnehmung einer Zuständigkeit festlegt, die sich auf die Bestimmungen des EG‑Vertrags über die gemeinsame Agrarpolitik stützt (vgl. in diesem Sinne Urteile Amylum/Rat, 108/81, EU:C:1982:322, Rn. 32, und Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, C‑143/88 und C‑92/89, EU:C:1991:65, Rn. 40, sowie Beschluss Isera & Scaldis Sugar u. a., C‑154/12, EU:C:2013:101, Rn. 31). Dementsprechend kann, wie der Generalanwalt in Nr. 79 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Erhebung des nach Art. 8 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 3771/85 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 579/86 geschuldeten Betrags nicht von einer Zuweisung zu einem Ansatz des Gemeinschaftshaushalts abhängen.
Schließlich trägt die Portugiesische Republik vor, dass gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 der Kommission vom 14. Januar 2014 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (ABl. L 9, S. 8) und Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1832/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor wegen des Beitritts von Bulgarien und Rumänien (ABl. L 354, S. 8) Beträge gleicher Art wie die, um die es hier gehe, dem Staatshaushalt dieser Mitgliedstaaten gutgeschrieben und folglich nicht als Eigenmittel betrachtet würden.
Wie die Kommission vorträgt, können diese Verordnungen in zeitlicher Hinsicht nicht berücksichtigt werden. Sie wurden nach den Ereignissen, die Gegenstand der Klageschrift der Kommission sind, und unter Umständen erlassen, die nicht mit denen in der vorliegenden Rechtssache identisch sind. Die Kommission macht außerdem zu Recht geltend, dass der Unionsgesetzgeber frei darüber bestimmen könne, welche Maßnahmen er erlasse und wie er sie einstufe.
Nach alledem ist die in Art. 8 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 3771/85 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 579/86 vorgesehene Abgabe als eine Abgabe, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen ist, im Sinne von Art. 2 Buchst. a des Beschlusses 85/257 und Art. 2 Buchst. a des Beschlusses 88/376 einzustufen. Folglich war die Portugiesische Republik verpflichtet, der Kommission den streitigen Betrag zur Verfügung zu stellen.
In ihrer Klageschrift beantragt die Kommission außerdem, eine Vertragsverletzung der Portugiesischen Republik im Hinblick auf Art. 2 der Verordnung Nr. 1697/79 festzustellen.
Nach ihrem Art. 1 legt diese Verordnung fest, unter welchen Voraussetzungen die zuständigen Behörden noch nicht angeforderte Eingangs- oder Ausfuhrabgaben nacherheben können. Stellen die zuständigen Behörden fest, dass die nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Eingangs‑ oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet wurden, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, vom Abgabenschuldner ganz oder teilweise nicht angefordert worden sind, so fordern sie gemäß Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der genannten Verordnung die nicht erhobenen Abgaben nach.
Aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen geht hervor, dass die Anwendung dieser Verordnung u. a. voraussetzt, dass es sich bei dem nachzuerhebenden Betrag um eine Eingangs‑ oder Ausfuhrabgabe handelt.
Der streitige Betrag ist aber keine Eingangs‑ oder Ausfuhrabgabe. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 579/86 stellt dieser Betrag nämlich keine Einfuhr‑ oder Ausfuhrabschöpfung dar, sondern ist nur gleich einer Einfuhrabschöpfung für Zucker. Außerdem ist dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung zu entnehmen, dass der Entstehungstatbestand für diesen Betrag nicht die Ein‑ oder Ausfuhr ist, sondern der fehlende Nachweis für die Ausfuhr der Überschussbestände zum 1. September 1987.
In den Rechtssachen, in denen die Urteile Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission (EU:T:2004:354, Rn. 38) und Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission (EU:C:2006:674, Rn. 38 bis 43) ergangen sind, haben die Unionsgerichte festgestellt, dass der Betrag, der wegen der Nichtausfuhr von C‑Zucker im Sinne der Verordnung Nr. 1785/81 und der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor (ABl. L 262, S. 14) geschuldet wird, weder einen Einfuhr‑ oder Ausfuhrzoll noch eine gleichartige Abgabe, noch eine Einfuhr‑ oder Ausfuhrabschöpfung, d. h. eine Abschöpfung, darstellt.
Die Kommission räumt in ihrer Klageschrift ein, dass der Entstehungstatbestand für diesen Betrag im Wesentlichen mit dem Entstehungstatbestand für die Erhebung des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 579/86 vorgesehenen Betrags übereinstimmt.
Außerdem trägt die Kommission aus diesem Grund vor, dass die streitige Abgabe, da sie im Hinblick auf die in Rn. 74 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung nicht als Einfuhr‑ oder Ausfuhrzoll eingestuft werden könne, eine Abgabe, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen sei, darstelle.
Unter diesen Umständen ist die Verordnung Nr. 1697/79 in der vorliegenden Rechtssache nicht anwendbar und gilt auch die in Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Verordnung vorgesehene Ausschlussfrist von drei Jahren für Nachforderungen nicht.
Die Portugiesische Republik bringt zu ihrer Verteidigung im Wesentlichen vor, dass die Nacherhebung des streitigen Betrags wegen des Ablaufs der Ausschlussfrist hinsichtlich der Schuld der abgabepflichtigen Gesellschaft nicht mehr möglich sei und dass sie das Verstreichen der Ausschlussfrist von drei Jahren nicht verschuldet habe.
Hierzu ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1552/89, auf den sich die Kommission bezieht, nur dann nicht verpflichtet sind, der Kommission die Beträge zur Verfügung zu stellen, die den festgestellten Ansprüchen entsprechen, wenn diese Beträge aus Gründen höherer Gewalt nicht erhoben werden konnten oder wenn sich erweist, dass die Einziehung aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen auf Dauer unmöglich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Dänemark, C‑392/02, EU:C:2005:683, Rn. 66).
Es steht fest, dass die zuständigen portugiesischen Behörden der abgabepflichtigen Gesellschaft am 25. Oktober 1990 ein Schreiben zusandten, in dem dieser die Zahlung des geschuldeten Betrags aufgegeben wurde. Ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die Portugiesische Republik bis zu diesem Zeitpunkt mit aller für die Feststellung und Einziehung der fraglichen Schuld gebotenen Sorgfalt vorgegangen war, ist zu konstatieren, dass sie später bis zum Ablauf der Frist, die in der ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, lediglich rechtliche Argumente vorgebracht hat, die sich als unbegründet herausgestellt haben, aber weder nachgewiesen hat, dass ein Fall höherer Gewalt vorgelegen hätte, noch dargetan hat, dass es unmöglich gewesen wäre, der Kommission den streitigen Betrag zur Verfügung zu stellen. Sie hat nicht einmal versucht, auf der Grundlage des Rechtsstandpunkts, dass die Ausschlussfrist noch nicht abgelaufen sei, diesen Betrag einzuziehen.
Folglich ist die Klage der Kommission, soweit sie sich nicht auf einen Verstoß der Portugiesischen Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 der Verordnung Nr. 1697/79 bezieht, begründet.
Nach alledem ist
—
festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 10 EG, Art. 254 der Beitrittsakte, Art. 7 des Beschlusses 85/257, den Art. 4, 7 und 8 der Verordnung Nr. 579/86 sowie den Art. 2, 11 und 17 der Verordnung Nr. 1552/89 verstoßen hat, dass sie der Kommission einen Betrag in Höhe von 785078,50 Euro für Abgaben auf nach ihrem Beitritt zur Gemeinschaft nicht ausgeführte überschüssige Zuckerbestände nicht zur Verfügung gestellt hat;
—
die Klage im Übrigen abzuweisen.
Kosten
Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Portugiesischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1.
Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 10 EG, Art. 254 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge, Art. 7 des Beschlusses 85/257/EWG, Euratom des Rates vom 7. Mai 1985 über das System der eigenen Mittel der Gemeinschaften, den Art. 4, 7 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 579/86 der Kommission vom 28. Februar 1986 mit den Einzelheiten für die am 1. März 1986 in Spanien und Portugal befindlichen Bestände an Erzeugnissen des Zuckersektors in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3332/86 der Kommission vom 31. Oktober 1986 geänderten Fassung sowie den Art. 2, 11 und 17 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen, dass sie der Europäischen Kommission einen Betrag in Höhe von 785078,50 Euro für Abgaben auf nach ihrem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft nicht ausgeführte überschüssige Zuckerbestände nicht zur Verfügung gestellt hat.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.
Unterschriften
( *1 ) Verfahrenssprache: Portugiesisch.