Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.09.2014 – C-532/13

ECLI:EU:C:2014:2140

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

4. September 2014 ( *1 )

„Vorabentscheidungsersuchen — Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten — Verordnung (EG) Nr. 338/97 — Art. 11 — Ungültigkeit einer Einfuhrgenehmigung beschränkt auf Exemplare der Tierarten, auf die ein Ungültigkeitsgrund tatsächlich zutrifft“

In der Rechtssache C‑532/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Fővárosi közigazgatási és munkaügyi bíróság (Ungarn) mit Entscheidung vom 20. September 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Oktober 2013, in dem Verfahren

Sofia Zoo

gegen

Országos Környezetvédelmi, Természetvédelmi és Vízügyi Főfelügyelőség

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts (Berichterstatter) sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça, J.‑C. Bonichot und A. Arabadjiev,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der ungarischen Regierung, vertreten durch K. Szíjjártó, M. Fehér und G. Szima als Bevollmächtigte,

der belgischen Regierung, vertreten durch J. Van Holm und T. Materne als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Mifsud-Bonnici und A. Sipos als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 11 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61, S. 1).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Sofia Zoo (Tierpark Sofia, Bulgarien) und der ungarischen Országos Környezetvédelmi, Természetvédelmi és Vízügyi Főfelügyelőség (Oberste nationale Aufsichtsbehörde für Umwelt- und Naturschutz sowie für Wasserwirtschaft, im Folgenden: oberste Aufsichtsbehörde) über deren Entscheidung, 17 Exemplare von wildlebenden, aus Tansania stammenden Tierarten einzuziehen.

Rechtlicher Rahmen

Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

3

Das am 3. März 1973 in Washington unterzeichnete Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Recueil des traités des Nations unies, Bd. 993, Nr. I‑14537, im Folgenden: CITES) soll sicherstellen, dass der internationale Handel mit den in seinen Anhängen aufgeführten Arten sowie mit Teilen von und Erzeugnissen aus ihnen nicht der Erhaltung der Biodiversität schadet und auf einer nachhaltigen Nutzung der freilebenden Arten beruht.

4

Dieses Übereinkommen wird in der Europäischen Union seit dem 1. Januar 1984 aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft (ABl. L 384, S. 1) angewandt. Diese Verordnung wurde durch die Verordnung Nr. 338/97 aufgehoben, die nach ihrem Art. 1 Abs. 2 im Einklang mit den Zielen, Grundsätzen und Bestimmungen des CITES angewandt wird.

5

Art. VI Abs. 5 des CITES bestimmt:

„Für jede Sendung von Exemplaren ist eine gesonderte Genehmigung oder Bescheinigung erforderlich.“

Unionsrecht

6

Die Erwägungsgründe 5 und 17 der Verordnung Nr. 338/97 lauten:

„(5)

Zur Durchführung dieser Verordnung müssen gleiche Bedingungen für die Erteilung, Verwendung und Vorlage der Dokumente im Zusammenhang mit der Genehmigung der Einfuhr von Exemplaren der unter diese Verordnung fallenden Arten in die [Union] oder ihre Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der [Union] festgelegt werden. Die Durchfuhr von Exemplaren durch die [Union] ist besonders zu regeln.

...

(17)

Um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten, ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten Verstöße mit Sanktionen ahnden, die im Hinblick auf Art und Schwere des Verstoßes ausreichend und angemessen sind.“

7

Art. 4 dieser Verordnung lautet:

„(1)   Bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs A in die [Union] sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Einfuhrzollstelle zuvor eine Einfuhrgenehmigung einer Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats vorzulegen.

Die Einfuhrgenehmigung darf nur unter Beachtung der Einschränkungen nach Absatz 6 sowie unter folgenden Bedingungen erteilt werden:

...

b)

i)

Der Antragsteller weist mit Hilfe von Dokumenten nach, dass die Exemplare gemäß den Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art erworben wurden; werden Exemplare von Arten, die in den Anhängen zum Übereinkommen aufgeführt sind, aus einem Drittland eingeführt, so ist hierfür eine Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung oder eine Kopie derselben erforderlich, die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen durch eine zuständige Behörde des Ausfuhr- oder Wiederausfuhrlandes ausgestellt worden ist.

...

...

e)

Die Vollzugsbehörde hat sich nach Rücksprache mit der zuständigen wissenschaftlichen Behörde vergewissert, dass sonstige Belange des Artenschutzes der Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nicht entgegenstehen.

f)

Im Fall der Einbringung von Exemplaren aus dem Meer hat sich die Vollzugsbehörde vergewissert, dass jedes lebende Exemplar für den Transport so vorbereitet und versandt wird, dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei auf ein Minimum beschränkt bleibt.

(2)   Bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs B in die [Union] sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Einfuhrzollstelle zuvor eine Einfuhrgenehmigung einer Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats vorzulegen.

Die Einfuhrgenehmigung darf nur unter Beachtung der Einschränkungen nach Absatz 6 erteilt werden und wenn

a)

die zuständige wissenschaftliche Behörde nach Prüfung der verfügbaren Daten und unter Berücksichtigung jeglicher Stellungnahme der Wissenschaftlichen Prüfgruppe die Auffassung vertritt, dass die Einfuhr in die [Union] den Erhaltungsstatus der Art oder das Verbreitungsgebiet der Population der betreffenden Art unter Berücksichtigung des gegenwärtigen oder des voraussichtlichen Umfangs des Handels nicht beeinträchtigt. Diese Stellungnahme bleibt auch für spätere Einfuhren gültig, solange sich die oben aufgeführten Faktoren nicht erheblich ändern;

b)

der Antragsteller mit Hilfe von Dokumenten nachweist, dass die am Bestimmungsort für ein lebendes Exemplar vorgesehene Unterbringung für dessen Erhaltung und Pflege angemessen ausgestattet ist;

c)

die Bedingungen in Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) und Buchstabe e) und f) erfüllt sind.

...

(6)   Nach Konsultationen mit den betroffenen Ursprungsländern kann die [Europäische] Kommission gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren unter Berücksichtigung jeglicher Stellungnahme der Wissenschaftlichen Prüfgruppe die Einfuhr in die [Union] generell oder in Bezug auf bestimmte Ursprungsländer einschränken:

a)

aufgrund der Bedingungen in Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) oder Buchstabe e) für Exemplare der Arten des Anhangs A,

b)

aufgrund der Bedingungen in Absatz 1 Buchstabe e) oder in Absatz 2 Buchstabe a) für Exemplare der Arten des Anhangs B und

c)

für lebende Exemplare der Arten des Anhangs B, die eine hohe Sterblichkeitsrate während des Transports aufweisen oder erwiesenermaßen in Gefangenschaft kaum eine ihrer natürlichen Lebenserwartung entsprechende Zeitspanne überleben würden, oder

d)

für lebende Exemplare von Arten, deren Einbringung in den natürlichen Lebensraum der [Union] erwiesenermaßen eine ökologische Gefahr für die einheimischen wildlebenden Tier- und Pflanzenarten der [Union] darstellt.

Die Kommission veröffentlicht vierteljährlich ein Verzeichnis der etwaigen Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen [Union].

...“

8

Art. 9 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung lautet wie folgt:

„(4)   Wird ein lebendes Exemplar einer Art des Anhangs B innerhalb der [Union] befördert, so kann der Besitzer des Exemplars dieses abgeben, wenn der vorgesehene Empfänger über die Unterbringung, Ausrüstung und die erforderlichen Praktiken für eine sorgsame Behandlung des Exemplars ausreichend unterrichtet ist.

(5)   Werden lebende Exemplare nach der [Union], aus der [Union] oder innerhalb der [Union] befördert oder bei der Durchfuhr oder beim Umladen dort eine Zeitlang gehalten, so müssen sie so vorbereitet, befördert und gepflegt werden, dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei auf ein Minimum beschränkt bleibt und im Fall von Tieren [das Unionsrecht] zum Schutz von Tieren während ihrer Beförderung eingehalten [wird].“

9

Art. 11 („Gültigkeit der Genehmigungen und Bescheinigungen und besondere Bedingungen“) Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 338/97 sieht vor:

„(1)   Unbeschadet strengerer Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten erlassen oder beibehalten werden können, gelten Genehmigungen und Bescheinigungen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung ausgestellt wurden, in der ganzen [Union].

a)

Diese Genehmigungen oder Bescheinigungen sowie darauf basierende Genehmigungen und Bescheinigungen werden jedoch als ungültig angesehen, wenn eine zuständige Behörde oder die Kommission nach Rücksprache mit der ausstellenden zuständigen Behörde feststellt, dass zu Unrecht angenommen wurde, die Bedingungen für die Ausstellung seien erfüllt.

b)

Im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befindliche Exemplare, für die solche Dokumente ausgestellt wurden, werden durch die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats beschlagnahmt und können eingezogen werden.“

10

Art. 16 Abs. 4 der Verordnung Nr. 338/97 lautet:

„Wird ein lebendes Exemplar der in Anhang B oder C aufgeführten Arten an einer Einfuhrstelle ohne gültige Genehmigung oder Bescheinigung in die [Union] eingeführt, so muss es beschlagnahmt und kann eingezogen werden, oder wenn der Empfänger seine Annahme verweigert, können die zuständigen Behörden des für den Ort der Einfuhr zuständigen Mitgliedstaats gegebenenfalls die Annahme der Sendung verweigern und vom Transporteur die Rücksendung des Exemplars an seinen Herkunftsort fordern.“

Ungarisches Recht

11

Art. 20 Abs. 1, 2 und 4 Buchst. a und b der Regierungsverordnung 292/2008 (XII.10) zu bestimmten Durchführungsbestimmungen für internationale Rechtsakte und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (im Folgenden: Regierungsverordnung) bestimmt:

„(1)   Wenn die Haltung, der Transport oder der Handel mit Exemplaren der Arten, die in den Anhängen A bis D der [Verordnung Nr. 338/97] aufgeführt sind, nicht die vorgeschriebene Genehmigung oder Bescheinigung erhält oder wenn der Transport der Exemplare gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, stellt die Behörde gemäß Art. 3 Abs. 3 – mit Ausnahme der Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 – die Exemplare an Ort und Stelle sicher, worüber sie ein Protokoll aufnimmt, und trifft die Maßnahmen gemäß besonderer Rechtsvorschriften, worüber sie innerhalb von 48 Stunden die Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 und die Vollzugsbehörde informiert. Die Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 trifft, nachdem sie die Vollzugsbehörde um Stellungnahme ersucht hat, Maßnahmen zur Unterbringung der sichergestellten lebenden Exemplare.

(2)   Die Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 beschlagnahmt im Anschluss an die von ihr durchgeführte Kontrolle oder die durch eine andere Behörde gemäß Abs. 1 vorgenommene Sicherstellung die Exemplare, wenn der Besitzer die Rechtmäßigkeit von deren Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr oder Haltung im Laufe der Kontrolle nicht nachweist und fordert den Betroffenen auf, innerhalb einer bestimmten Frist Dokumente zum Nachweis der Herkunft der Exemplare vorzulegen.

...

(4)   Die Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1

a)

zieht die Exemplare ein, für die der Besitzer die Dokumente zum Nachweis der Herkunft nicht innerhalb der gesetzten Frist vorlegt,

b)

zieht die Exemplare ein, deren Haltung rechtswidrig ist.

...“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

12

Am 17. Januar 2011 wurde ein serbischer Staatsangehöriger bei der Einreise nach Ungarn einer Grenzkontrolle unterzogen; in dem von ihm geführten Kraftfahrzeug transportierte er eine Sendung aus 17 Exemplaren verschiedener wildlebender, aus Tansania stammender Tierarten, nämlich zwei Afrikanische Habichtsadler (Hieraaetus spilogaster), vier Kaffernadler (Aquila verreauxii), zwei Kampfadler (Polemaetus bellicosus), einen Gaukler (Terathopius ecaudatus), drei Kronenadler (Stephanoaetus coronatus), zwei Ohrengeier (Torgos tracheliotus) und drei Weißrückengeier (Gyps africanus). Darüber hinaus transportierte die kontrollierte Person noch zehn Schildraben (Corvus albus) und zehn Geierraben (Corvus albicollis). Zum Nachweis der Herkunft der Tiere zeigte diese Person die Kopie einer von den bulgarischen Behörden ausgestellten Einfuhrgenehmigung gemäß dem CITES. Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, war den Begleitdokumenten zu entnehmen, dass die Tiere aus den Niederlanden zur Quarantäne nach Bulgarien in den Sofia Zoo verlegt worden waren und danach von dort über Ungarn in die Niederlande zurückbefördert werden sollten.

13

Die Naturschutzbehörde stellte die Sendung sicher und schickte sämtliche Dokumente an das Vidékfejlesztési Minisztérium (Ministerium für ländliche Entwicklung) in dessen Eigenschaft als Vollzugsbehörde im Sinne des CITES und der Verordnung Nr. 338/97, das die Rechtmäßigkeit der Einfuhr dieser wildlebenden Tiere prüfte. Im Laufe dieses Verfahrens konsultierte das Ministerium die Kommission und die bulgarische Vollzugsbehörde.

14

Nach Ansicht der Kommission mussten die Exemplare der in Rede stehenden Tierarten eingezogen werden, da die Wissenschaftliche Prüfgruppe (im Folgenden: WPG) zum einen am 30. Juni 2009 die Aussetzung der Einfuhr von Kampfadlern und Gauklern und zum anderen am 11. September 2009 eine Pflicht zur vorherigen Abstimmung mit ihr in Bezug auf Ohrengeier und Kronenadler beschlossen hatte. Da die bulgarische Vollzugsbehörde diese Entscheidungen der WPG jedoch nicht berücksichtigt hatte, nahm die Kommission an, dass die dem Sofia Zoo von dieser Behörde ausgestellte Genehmigung als ungültig anzusehen sei.

15

In Anbetracht dessen beschlagnahmte das Ministerium für ländliche Entwicklung mit Beschluss vom 9. Februar 2011 die Sendung – mit Ausnahme der zehn Schildraben und der zehn Geierraben, die weder dem Anwendungsbereich des CITES noch dem der Verordnung Nr. 338/97 unterfielen – gemäß Art. 20 Abs. 2 der Regierungsverordnung und forderte den Sofia Zoo auf, Dokumente zum Nachweis der Rechtmäßigkeit der Einfuhr, der Haltung und des Handels mit den von seinem Beschluss betroffenen Exemplaren von Tierarten vorzulegen.

16

Da der Sofia Zoo die verlangten Dokumente nicht innerhalb der gesetzten Frist vorlegte, zog das Ministerium für ländliche Entwicklung mit Beschluss vom 28. April 2011 gemäß Art. 20 Abs. 4 der Regierungsverordnung die 17 Exemplare der aus Tansania stammenden Tierarten ein und brachte diese in ungarischen Tierparks unter.

17

Der Sofia Zoo erhob gegen diese Einziehungsentscheidung eine Anfechtungsklage beim Fővárosi közigazgatási és munkaügyi bíróság (Hauptstädtisches Gericht für Verwaltungs- und Arbeitssachen). Diese Klage richtete sich gegen die oberste Aufsichtsbehörde als Rechtsnachfolgerin des Ministeriums für ländliche Entwicklung.

18

Im Einzelnen richtet sich die Klage des Sofia Zoo auf die vollständige, hilfsweise teilweise Aufhebung der Einziehungsentscheidung und auf Verpflichtung der obersten Aufsichtsbehörde zur Durchführung eines neuen Verfahrens. Die Klage des Sofia Zoo schließt im Übrigen auch eine Überprüfung der Beschlagnahmeentscheidung ein. Nach Ansicht des Zoos kann die Ungültigkeit der Einfuhrgenehmigung nämlich nur die acht Exemplare von Tierarten erfassen, auf die der Ungültigkeitsgrund tatsächlich zutrifft, d. h. die beiden Kampfadler, den Gaukler, die beiden Ohrengeier und die drei Kronenadler, so dass nur diese Tiere beschlagnahmt und eingezogen werden könnten, nicht aber die anderen neun Exemplare der Arten, die vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 338/97 erfasst würden, d. h. die beiden Afrikanischen Habichtsadler, die vier Kaffernadler und die drei Weißrückengeier.

19

Die oberste Aufsichtsbehörde beantragt die Abweisung der Anfechtungsklage. Ihrer Ansicht nach musste jedes vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 338/97 erfasste Exemplar der wildlebenden Tierarten – und nicht nur diejenigen, auf die der Ungültigkeitsgrund der Genehmigung zutrifft – beschlagnahmt werden und konnte eigezogen werden, da die Verordnung keine Regelung der teilweisen Ungültigkeit einer Genehmigung kenne. Außerdem spreche auch die Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung dafür, die Genehmigungen einheitlich zu behandeln und im Fall einer Ungültigkeit, gleich aus welchem Grund, alle Exemplare der darin aufgeführten Tierarten zu beschlagnahmen und einzuziehen.

20

Unter diesen Umständen hat das Fővárosi közigazgatási és munkaügyi bíróság beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 11 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 338/97 dahin auszulegen, dass Genehmigungen und Bescheinigungen nur im Hinblick auf die Exemplare, auf die ein Ungültigkeitsgrund tatsächlich zutrifft, als ungültig anzusehen sind oder auch im Hinblick auf die übrigen Exemplare, die ebenfalls in der Genehmigung oder in der Bescheinigung aufgeführt sind?

2.

Ist Art. 11 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 338/97 dahin auszulegen, dass alle Exemplare, die in den gemäß Art. 11 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung als ungültig angesehenen Genehmigungen und Bescheinigungen aufgeführt sind, beschlagnahmt werden müssen und eingezogen werden können oder nur diejenigen, auf die der Ungültigkeitsgrund tatsächlich zutrifft?

Zu den Vorlagefragen

21

Mit seinen Vorlagefragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 11 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 338/97 dahin auszulegen ist, dass eine Einfuhrgenehmigung, die die Bedingungen dieser Verordnung nicht einhält, nur im Hinblick auf die Exemplare als ungültig anzusehen ist, auf die der Ungültigkeitsgrund dieser Einfuhrgenehmigung tatsächlich zutrifft, und somit nur diese Exemplare durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie sich befinden, beschlagnahmt und gegebenenfalls eingezogen werden müssen.

22

Nach Art. 11 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 338/97 „[werden d]iese Genehmigungen oder Bescheinigungen sowie darauf basierende Genehmigungen und Bescheinigungen … als ungültig angesehen, wenn eine zuständige Behörde oder die Kommission nach Rücksprache mit der ausstellenden zuständigen Behörde feststellt, dass zu Unrecht angenommen wurde, die Bedingungen für die Ausstellung seien erfüllt“. Art. 11 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung stellt klar, dass „[i]m Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befindliche Exemplare, für die solche Dokumente ausgestellt wurden, … durch die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats beschlagnahmt [werden] und … eingezogen werden [können]“.

23

Art. 11 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 338/97 ist daher anhand der von dieser Verordnung verfolgten Ziele und in dem Zusammenhang auszulegen, in dem diese Vorschrift steht.

24

Als Erstes ist hinsichtlich der allgemeinen Systematik der Verordnung Nr. 338/97 festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden 17 Exemplare der wildlebenden Tierarten in Anhang B dieser Verordnung aufgeführt sind. Nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Verordnung „[sind b]ei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs B in die [Union] die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Einfuhrzollstelle zuvor eine Einfuhrgenehmigung einer Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats vorzulegen“.

25

Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift geht somit hervor, dass die Verordnung Nr. 338/97 die Erteilung einer einzigen Einfuhrgenehmigung für mehrere Exemplare verschiedener Arten des Anhangs B dieser Verordnung zulässt, die Teil ein und derselben Sendung sind. Eine solche Auslegung von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Verordnung steht im Übrigen im Einklang mit Art. VI Abs. 5 des CITES, wonach „[f]ür jede Sendung von Exemplaren … eine gesonderte Genehmigung oder Bescheinigung erforderlich [ist]“.

26

Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 338/97 bestimmt, dass eine solche Genehmigung nur unter Beachtung der Einschränkungen nach Abs. 6 dieses Artikels und bei Erfüllung der in Art. 4 Abs. 2 Buchst. a bis c dieser Verordnung genannten Bedingungen erteilt werden darf.

27

Nach Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 338/97 kann die Kommission, wenn unter Berücksichtigung des gegenwärtigen oder des voraussichtlichen Umfangs des Handels einer Art deren Einfuhr in die Union ihren Erhaltungsstatus oder das Verbreitungsgebiet der Population der betreffenden Art beeinträchtigt oder wenn sonstige Belange des Artenschutzes der Erteilung einer Einfuhrgenehmigung entgegenstehen, die Einfuhr in die Union für lebende Exemplare der Arten des Anhangs B dieser Verordnung, die eine hohe Sterblichkeitsrate während des Transports aufweisen oder erwiesenermaßen in Gefangenschaft kaum eine ihrer natürlichen Lebenserwartung entsprechende Zeitspanne überleben würden, generell oder in Bezug auf bestimmte Ursprungsländer einschränken.

28

Was die in Art. 4 Abs. 2 Buchst. a bis c der Verordnung Nr. 338/97 genannten Bedingungen betrifft, setzt die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung erstens voraus, dass die zuständige wissenschaftliche Behörde nach Prüfung der verfügbaren Daten und nach Berücksichtigung jeglicher Stellungnahme der WPG die Auffassung vertritt, dass die Einfuhr in die Union den Erhaltungsstatus der Art oder das Verbreitungsgebiet der Population der betreffenden Art unter Berücksichtigung des gegenwärtigen oder voraussichtlichen Umfangs des Handels nicht beeinträchtigt. Zweitens muss der Antragsteller mit Hilfe von Dokumenten nachweisen, dass die am Bestimmungsort für ein lebendes Exemplar vorgesehene Unterbringung für dessen Erhaltung und Pflege angemessen ausgestattet ist. Drittens müssen die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i und Buchst. e und f dieser Verordnung genannten Bedingungen erfüllt sein.

29

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Erteilung einer Genehmigung der Einfuhr von Exemplaren verschiedener Arten des Anhangs B der Verordnung Nr. 338/97 in die Union nicht das Ergebnis einer umfassenden Beurteilung aller zu der in Rede stehenden Sendung zählenden Exemplare darstellt, sondern das einer individuellen und eingehenden Prüfung der Situation jedes einzelnen der betroffenen Exemplare.

30

Mit anderen Worten muss die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die betreffenden Exemplare befinden, prüfen, ob die in Rede stehende Einfuhrgenehmigung für jedes einzelne dieser Exemplare gültig ist, ohne dass ihre Beurteilung in Bezug auf ein Exemplar einer Tierart notwendigerweise Einfluss auf die Beurteilung dieser Behörde in Bezug auf ein anderes Exemplar haben muss.

31

Der Umstand, dass die Einfuhrgenehmigung für die Exemplare einer Tierart, bei denen die Bedingungen nach Art. 4 Abs. 2 und 6 der Verordnung Nr. 338/97 für die Erteilung nicht erfüllt sind, ungültig ist, kann mithin die Gültigkeit der Genehmigung für die Exemplare nicht in Frage stellen, bei denen diese Bedingungen tatsächlich erfüllt sind.

32

Daher ist der die Exemplare betreffende Teil der Einfuhrgenehmigung, auf die der Ungültigkeitsgrund zutrifft, als von den anderen Teilen dieser Einfuhrgenehmigung trennbar anzusehen, die ihre Gültigkeit behalten.

33

Des Weiteren würde, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen betont hat, der völlige Ausschluss der teilweisen Ungültigkeit einer Genehmigung der Einfuhr in die Union für Exemplare verschiedener Arten des Anhangs B der Verordnung Nr. 338/97 zu einem willkürlichen System führen, in dem eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht in gleicher Weise behandelt würde wie eine Situation, in der der Transport von 17 verschiedenen Exemplaren Gegenstand von 17 verschiedenen Dokumenten wäre.

34

Als Zweites ist zu den von der Verordnung Nr. 338/97 verfolgten Zielen darauf hinzuweisen, dass die für Exemplare der in den Anhängen A und B dieser Verordnung aufgeführten Arten eingeführte Schutzregelung einen möglichst umfassenden Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten sicherstellen soll, indem im Einklang mit den Zielen, Grundsätzen und Bestimmungen des CITES der Handel mit ihnen kontrolliert wird (vgl. Urteil Rubach, C‑344/08, EU:C:2009:482, Rn. 24).

35

Die Verwirklichung der von der Verordnung Nr. 338/97 verfolgten Ziele würde jedoch nicht beeinträchtigt durch eine Auslegung ihres Art. 11 Abs. 2 Buchst. a, wonach in dem Fall, in dem eine Einfuhrgenehmigung die in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen nicht einhält, diese Genehmigung nur im Hinblick auf die Exemplare einer Tierart als ungültig anzusehen ist, auf die der Ungültigkeitsgrund dieser Einfuhrgenehmigung tatsächlich zutrifft.

36

Insoweit ist zum einen für Exemplare einer Tierart, für die tatsächlich ein Grund für die Ungültigkeit der Einfuhrgenehmigung nach Art. 11 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 338/97 vorliegt, festzustellen, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich diese Exemplare befinden, gemäß Art. 11 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung verpflichtet ist, diese Tiere zu schützen, indem sie ihre Beschlagnahme und gegebenenfalls ihre Einziehung anordnet.

37

Zum anderen sieht die Verordnung Nr. 338/97 Maßnahmen zum Schutz der Exemplare einer Tierart, auf die der Grund für die Ungültigkeit der Einfuhrgenehmigung nicht zutrifft, bei Transporten innerhalb der Union vor. Hierzu bestimmt Art. 9 Abs. 4 dieser Verordnung, dass, „[w]ird ein lebendes Exemplar einer Art des Anhangs B innerhalb der [Union] befördert … der Besitzer des Exemplars dieses abgeben [kann], wenn der vorgesehne Empfänger über die Unterbringung, Ausrüstung und die erforderlichen Praktiken für eine sorgsame Behandlung des Exemplars ausreichend unterrichtet ist“. Weiter heißt es in Art. 9 Abs. 5 dieser Verordnung, dass solche Exemplare einer Tierart „so vorbereitet, befördert und gepflegt werden [müssen], dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei auf ein Minimum beschränkt bleibt und im Fall von Tieren [das Unionsrecht] zum Schutz von Tieren während ihrer Beförderung eingehalten [wird]“.

38

Somit ergibt sich sowohl aus der allgemeinen Systematik der Verordnung Nr. 338/97 als auch aus den von ihr verfolgten Zielen, dass Art. 11 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass eine Einfuhrgenehmigung, die die Bedingungen dieser Verordnung nicht einhält, nur im Hinblick auf die Exemplare als ungültig anzusehen ist, auf die der Grund für die Ungültigkeit dieser Einfuhrgenehmigung tatsächlich zutrifft.

39

Gleiches gilt für Art. 11 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 338/97, da diese Vorschrift ausschließlich auf Exemplare einer Tierart Anwendung findet, für die die Dokumente im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung ausgestellt wurden.

40

Daher darf die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die betreffenden Exemplare befinden, nur diejenigen Exemplare beschlagnahmen, auf die der Grund für die Ungültigkeit der Einfuhrgenehmigung tatsächlich zutrifft, und kann auch nur diese Exemplare einziehen.

41

Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 11 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 338/97 dahin auszulegen ist, dass eine Einfuhrgenehmigung, die die Bedingungen dieser Verordnung nicht einhält, nur im Hinblick auf die Exemplare als ungültig anzusehen ist, auf die der Grund der Ungültigkeit dieser Einfuhrgenehmigung tatsächlich zutrifft; daher müssen auch nur diese Exemplare durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie sich befinden, beschlagnahmt und gegebenenfalls eingezogen werden.

Kosten

42

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Art. 11 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels ist dahin auszulegen, dass eine Einfuhrgenehmigung, die die Bedingungen dieser Verordnung nicht einhält, nur im Hinblick auf die Exemplare einer Tierart als ungültig anzusehen ist, auf die der Grund der Ungültigkeit dieser Einfuhrgenehmigung tatsächlich zutrifft; daher müssen auch nur diese Exemplare durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie sich befinden, beschlagnahmt und gegebenenfalls eingezogen werden.

Unterschriften

( *1 ) Verfahrenssprache: Ungarisch.