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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.09.2014 – F-117/13

ECLI:EU:F:2014:215

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

DER EUROPÄISCHEN UNION (Dritte Kammer)

17. September 2014 ( *1 )

„Öffentlicher Dienst — Personal von Frontex — Bediensteter auf Zeit — Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags — Verfahren zur Verlängerung — Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Anhörungsrecht — Missachtung — Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung“

In der Rechtssache F‑117/13

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV,

Kari Wahlström, ehemaliger Bediensteter auf Zeit der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wohnhaft in Espoo (Finnland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas,

Kläger,

gegen

Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex), vertreten durch S. Vuorensola und H. Caniard als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck und Rechtsanwältin A. Duron,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Van Raepenbusch (Berichterstatter) sowie der Richter R. Barents und K. Bradley,

Kanzler: P. Cullen, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2014

folgendes

Urteil

1

Mit Klageschrift, die am 30. November 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt Herr Wahlström die Aufhebung der Entscheidung des Exekutivdirektors der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex) vom 19. Februar 2013, seinen Vertrag als Bediensteter auf Zeit nicht zu verlängern.

Rechtlicher Rahmen

2

Nach Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 349, S. 1) gelten die Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BSB) für das Personal von Frontex.

Die BSB

3

Art. 2 der BSB in seiner auf den Rechtsstreit anwendbaren Fassung lautet:

„Bediensteter auf Zeit im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist:

a)

der Bedienstete, der zur Besetzung einer Planstelle eingestellt wird, die in dem dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügten Stellenplan aufgeführt und von den für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organen auf Zeit eingerichtet worden ist;

…“

4

Hinsichtlich der Beendigung des Vertrags legt Art. 47 der BSB in seiner auf den Rechtsstreit anwendbaren Fassung fest:

„Das Beschäftigungsverhältnis des Bediensteten auf Zeit endet, außer im Falle des Todes:

b)

bei Verträgen auf bestimmte Dauer:

i)

zu dem im Vertrag festgelegten Zeitpunkt;

ii)

nach Ablauf der im Vertrag festgelegten Kündigungsfrist, in der der Bedienstete oder das Organ den Vertrag vor Ablauf kündigen kann. …“

Das Verfahren zur Verlängerung der Verträge der Bediensteten auf Zeit bei Frontex

5

In dem maßgeblichen Zeitraum war das Verfahren zur Verlängerung der Verträge der Bediensteten auf Zeit bei Frontex durch Leitlinien geregelt, die dem Personal von Frontex am 26. Juli 2010 durch den Verwaltungsvermerk Nr. 40 mitgeteilt wurden, dessen Ziel u. a. darin bestand, die Kohärenz, Transparenz und Gerechtigkeit der Verfahrensabläufe zu gewährleisten (im Folgenden: Leitlinien). Nach Nr. 2 der Leitlinien besteht das Verfahren zur Verlängerung aus vier Abschnitten:

Nachdem der Bedienstete sein Interesse an der Verlängerung seines Vertrags bekundet hat, trägt der beurteilende Bedienstete seine Anmerkungen und seinen Vorschlag hinsichtlich der Verlängerung in ein hierfür vorgesehenes Formular ein;

der gegenzeichnende Bedienstete prüft den Vorschlag des beurteilenden Bediensteten und bringt in demselben Formular seine mit Gründen versehene Zustimmung oder Ablehnung zum Ausdruck; für den Fall der Meinungsverschiedenheit zwischen dem beurteilenden und dem gegenzeichnenden Bediensteten legt Letzterer seine Gründe für seine Ablehnung schriftlich nieder;

der Leiter der betreffenden Abteilung gibt in dem Formular eine Empfehlung ab;

der Exekutivdirektor trifft die endgültige Entscheidung.

6

In Nr. 3 Buchst. a der Leitlinien heißt es:

„Wenn der Exekutivdirektor entscheidet, den Vertrag für [fünf] Jahre zu verlängern, bereitet [die Hauptabteilung Personal] ein Schreiben vor, in dem dem Bediensteten eine Verlängerung des Vertrags für diesen Zeitraum vorgeschlagen wird …

Nachdem [die Hauptabteilung Personal] eine positive Antwort seitens des Bediensteten erhalten hat, bereitet sie eine Vertragsänderung vor, die [zwei] Monate vor dem Ablauf des laufenden Vertrags zur Genehmigung und Unterschrift durch den Bediensteten bereitliegt …“

7

Nr. 3 Buchst. c der Leitlinien bestimmt:

„Wenn der Exekutivdirektor entscheidet, den Vertrag nicht zu verlängern, bereitet [die Hauptabteilung Personal] ein Schreiben vor, in dem die von dem beurteilenden Bediensteten angeführten Argumente (Interesse des Dienstes, Leistung oder Kombination aus beiden) genannt werden. Dieses Schreiben wird vom Exekutivdirektor unterschrieben und dem Bediensteten [zwölf] Monate vor dem Ablauf des in Kraft befindlichen Vertrags übermittelt.“

Sachverhalt

8

Der Kläger trat seinen Dienst am 1. August 2006 bei Frontex als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Art. 2 Buchst. a der BSB für einen verlängerbaren Zeitraum von fünf Jahren an. Er wurde zunächst zum Leiter des Referats für das Verwaltungspersonal von Frontex ernannt und in die Besoldungsgruppe A*12, Dienstaltersstufe 2, eingestuft.

9

Anfang 2008 wurde eine zusätzliche aus „Abteilungen“ bestehende Leitungsebene mit ihren „Abteilungsdirektoren“ an der Spitze zwischen den Referaten und dem Exekutivdirektor geschaffen. Im Frühjahr 2008 wurde mit einem Auswahlverfahren für mittlere Führungspositionen von Abteilungsdirektoren begonnen. Der Kläger, der damals vom Exekutivdirektor zur Teilnahme an dem Verfahren ermutigt wurde, reichte seine Bewerbung für die Stelle des Direktors der Verwaltungsabteilung ein, die jedoch nicht erfolgreich war, da Herr C. für die Besetzung dieser Stelle ausgewählt wurde.

10

Nach Durchführung eines internen Auswahlverfahrens und entsprechend einer am 22. Juni 2010 unterzeichneten Änderung seines Vertrags trat der Kläger mit Wirkung zum 1. August 2010 seinen Dienst als Leiter des operativen Büros von Frontex in Piräus (Griechenland) an. Seine Aufgaben als Leiter des Referats für das Verwaltungspersonal waren ab Juni 2010 auf Herrn C. als Direktor der Verwaltungsabteilung übertragen worden, der insoweit auch sein Vorgesetzter war.

11

Im Hinblick auf die Bewertung der beruflichen Leistungen des Klägers wurde im November 2009 eine Beurteilung für das Jahr 2008 fertiggestellt. In dieser Beurteilung stellten Herr C. als Direktor der Verwaltungsabteilung, der direkter Vorgesetzter und in dieser Eigenschaft den Kläger beurteilender Bediensteter war, und der stellvertretende Exekutivdirektor als gegenzeichnender Bediensteter fest, dass die Leistung des Klägers Niveau III entspreche, da er ihrer Ansicht nach „den Anforderungen im Bereich der Effizienz, Fähigkeit und Leitung im Dienst teilweise entsprochen“ habe. In der darauffolgenden, am 23. Juni 2010 fertiggestellten Beurteilung für das Jahr 2009 wurde das Leistungsniveau des Klägers von denselben beurteilenden und gegenzeichnenden Bediensteten dagegen auf Niveau II eingeordnet, weil der Kläger nach ihrer Auffassung „den Anforderungen im Bereich der Effizienz, Fähigkeit und Leitung im Dienst vollständig entsprochen“ habe. Schließlich wurde dem Kläger am 23. Februar 2011 ein das Jahr 2010 betreffender Entwurf einer Beurteilung mitgeteilt, in dem der beurteilende und der gegenzeichnende Bedienstete, die gewechselt hatten und bei denen es sich um den stellvertretenden Exekutivdirektor bzw. den Exekutivdirektor handelte, die Leistung des Klägers auf Niveau III einstuften.

12

Der Kläger legte am 28. April 2011 bei dem nach Art. 13 der Entscheidung des Exekutivdirektors von Frontex vom 27. August 2009 zur Einführung eines Verfahrens zur Beurteilung des Personals errichteten Gemeinsamen Evaluierungsausschuss einen Rechtsbehelf gegen den das Jahr 2010 betreffenden Beurteilungsentwurf ein. Am 13. Juni 2012 gab dieser Ausschuss seine Stellungnahme ab, in der er zu dem Ergebnis kam, dass es „angesichts des Fehlens von in der Beurteilung festgelegten Zielen und unzureichender Beweise zur Stützung bestimmter ihrer Bewertungen“ erforderlich sei, „die Unbefangenheit und die Objektivität [der Beurteilung] zu verbessern“, und dass „[a]ufgrund der langen Zeiträume der Beurlaubung des Klägers wegen Krankheit im Jahr 2011 und der Schwierigkeiten, die sich daraus für die Verwirklichung der gesamten Abschnitte des Beurteilungsverfahrens ergeben haben, … das anwendbare Verfahren zum einen … nicht eingehalten worden [sei], aber zum anderen die Verantwortung dafür nicht dem beurteilenden und/oder dem gegenzeichnenden Bediensteten zugerechnet werden [könne].“

13

Mit E‑Mail vom 11. Juli 2012 wurde der Kläger davon in Kenntnis gesetzt, dass der gegenzeichnende Bedienstete entschieden habe, die Beurteilung für das Jahr 2010 zu bestätigen und an ihr keine Änderung vorzunehmen. Der Kläger focht diese Beurteilung vor dem Gericht an, das mit Urteil vom 9. Oktober 2013, Wahlström/Frontex (F‑116/12, EU:F:2013:143, Rechtsmittel beim Gericht der Europäischen Union anhängig, Rechtssache T‑653/13 P), die Klage abwies.

14

Außerdem wollte die Hauptabteilung Personal hinsichtlich der Verlängerung des bis zum 31. Juli 2011 laufenden Vertrags des Klägers als Bediensteter auf Zeit mit E‑Mail vom 22. Juli 2010 vom Kläger wissen, ob er an der Verlängerung seines Vertrags interessiert sei, um zu klären, „ob sie das Verfahren zur Verlängerung zwölf Monate im Voraus einzuleiten hat“, wie dies die Leitlinien vorsähen. Mit E‑Mail vom selben Tag bestätigte der Kläger die Anfrage und gab an, er sei „mehr denn je … an den gegenwärtigen Aufgaben, den Umständen und den Zukunftsperspektiven dieser [Stelle] interessiert, was [ihm] ermöglich[e], Frontex zu dienen, indem er aus [s]einer Ausbildung zum Offizier der Küstenwache und aus [seinen] 20 Jahren Erfahrung bei der Grenzverwaltung Nutzen ziehe“. Die Hauptabteilung Personal antwortete dem Kläger umgehend per E‑Mail, dass sie das Verfahren zur Verlängerung des Vertrags „einleiten“ werde und dass eine Antwort in dieser Hinsicht Ende September oder Anfang Oktober 2010 zu erwarten sei.

15

Während eines Treffens am 9. Dezember 2010 unterrichtete der Exekutivdirektor als zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde von Frontex (im Folgenden: AHCC) den Kläger über seine Absicht, seinen Vertrag nicht zu verlängern. Am nächsten Tag entschied der Exekutivdirektor entsprechend der Empfehlung des stellvertretenden Exekutivdirektors, der als den Kläger beurteilender Bediensteter in dem Vertragsverlängerungsformular betont hatte, dass die berufliche Leistung des Klägers im Lauf der letzten vier Jahre nicht den Anforderungen entsprochen habe, förmlich, den Vertrag des Klägers nicht zu verlängern. Diese Entscheidung wurde dem Kläger am darauffolgenden 16. Dezember bekannt gegeben.

16

Die Entscheidung des Exekutivdirektors von Frontex vom 10. Dezember 2010, den Vertrag des Klägers nicht zu verlängern, war Gegenstand eines außergerichtlichen Verwaltungsverfahrens und wurde danach vom Kläger vor dem Gericht angefochten, das mit Urteil vom 30. Januar 2013, Wahlström/Frontex (F‑87/11, EU:F:2013:10), diese Entscheidung wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften aufhob, da es feststellte, dass das Verfahren zur Verlängerung des Vertrags des Klägers von einem Zuständigkeitsmangel des zu Rate gezogenen gegenzeichnenden Bediensteten überschattet gewesen sei. Im Anschluss an diese Aufhebung erließ der Exekutivdirektor von Frontex als AHCC am 19. Februar 2013 eine neue Entscheidung über die Nichtverlängerung des Vertrags des Klägers (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), die dem Kläger am darauffolgenden 22. Februar mit dem neuen, vom beurteilenden und vom gegenzeichnenden Bediensteten ausgefüllten Formular zur Verlängerung seines Vertrags bekannt gegeben wurde.

17

Am 23. April 2013 legte der Kläger gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung ein. Diese Beschwerde wurde durch Entscheidung der AHCC vom 21. August 2013 zurückgewiesen.

Anträge der Parteien

18

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

„das Gericht möge seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung“ ausüben, „um die Wirksamkeit seiner Entscheidung zu gewährleisten“;

Frontex die Kosten aufzuerlegen.

19

Frontex beantragt,

die Klage abzuweisen;

dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zu den Aufhebungsanträgen

20

Zur Stützung seiner Aufhebungsanträge beruft sich der Kläger auf fünf Klagegründe, mit denen er erstens eine Verletzung der Verteidigungsrechte, zweitens einen Verstoß gegen Nr. 3 Buchst. c der Leitlinien, drittens einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, viertens die Nichtbeachtung der Fürsorgepflicht und fünftens einen offensichtlichen Beurteilungsfehler geltend macht.

21

Im Rahmen seines ersten Klagegrundes wirft der Kläger Frontex vor, ihn vor Erlass der angefochtenen Entscheidung ‐ einer beschwerenden Maßnahme, die schwerwiegende Folgen für seine berufliche Situation haben könne, weil sie ihn dadurch um das Bestehen seines Arbeitsverhältnisses bringe, dass sie auf einer Beurteilung seiner Qualitäten und Qualifikationen beruhe ‐ nicht angehört zu haben. Eine solche Entscheidung sei daher als eine nach Abschluss eines gegen den Kläger eingeleiteten Verfahrens getroffene Entscheidung anzusehen.

22

Der Kläger führt ferner aus, das Anhörungsrecht stelle einen elementaren Grundsatz des Unionsrechts dar, der den Leitlinien vorgehe, so dass, auch wenn diese keine Konsultation der betreffenden Bediensteten vorsähen, dies nicht dazu führen dürfe, dass die Anwendung dieses Grundsatzes vereitelt werde. Nur unter ganz besonderen Umständen, wenn es sich in der Praxis als unmöglich oder als mit dem Interesse des Dienstes unvereinbar erweise, eine vorherige Konsultation des Betroffenen durchzuführen, könnten die sich aus dem oben angeführten Grundsatz ergebenden Anforderungen durch eine möglichst rasche Anhörung nach Erlass der beschwerenden Entscheidung erfüllt werden. Im vorliegenden Fall habe Frontex den Kläger jedoch weder vor noch bei der ersten Gelegenheit nach Erlass der angefochtenen Entscheidung konsultiert.

23

Frontex stellt weder in Abrede, dass die angefochtene Entscheidung den Kläger beschwert, noch dass die Beachtung der Verteidigungsrechte in jedem gegen eine Person eingeleiteten Verfahren, das zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen kann, ein fundamentaler Grundsatz des Unionsrechts ist, der selbst dann sichergestellt werden muss, wenn es keine einschlägigen Verfahrensregeln gibt. Sie macht allerdings geltend, der bloße Umstand, dass eine Entscheidung in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine beschwerende Maßnahme darstelle, reiche nicht aus, um die Verwaltung zu verpflichten, den betreffenden Bediensteten vor Erlass dieser Entscheidung sachdienlich anzuhören. Vielmehr müsse das Verwaltungsverfahren, in dem die beschwerende Entscheidung ergangen sei, auch gegen den Betroffenen eingeleitet worden sein. Dies sei jedoch bei dem Verfahren zur Verlängerung des Vertrags eines Bediensteten auf Zeit nicht der Fall, das bei allen Bediensteten auf Zeit nach denselben Regeln und Bewertungskriterien zur Anwendung komme, deren Verträge in naher Zukunft ausliefen und die tatsächlich ihre Verlängerung wünschten. Unter diesen Umständen wäre es widersprüchlich, zu behaupten, dass ein solches Verfahren gegen den betreffenden Bediensteten eingeleitet worden sei.

24

In der mündlichen Verhandlung hat Frontex ferner vorgetragen, auch Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verpflichte sie nicht, den Kläger zur Verlängerung seines Vertrags anzuhören, weil eine solche Verlängerung ihn nicht beschweren könne.

25

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Wahrung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ein fundamentaler Grundsatz des Unionsrechts ist und auch dann sichergestellt werden muss, wenn es keine einschlägigen Verfahrensregeln gibt (Urteile Belgien/Kommission, 234/84, EU:C:1986:302, Rn. 27, Deutschland/Kommission, C‑288/96, EU:C:2000:537, Rn. 99, und Kommission/De Bry, C‑344/05 P, EU:C:2006:710, Rn. 37).

26

Im vorliegenden Fall beruft sich der Kläger darauf, dass die angefochtene Entscheidung im Anschluss an ein Verfahren getroffen worden sei, das gegen ihn insoweit eingeleitet worden sei, als er mit dem Verlust seines Arbeitsverhältnisses auf der Grundlage einer Beurteilung seiner Qualitäten und Qualifikationen bestraft worden sei. Wie Frontex jedoch zu Recht feststellt, soll das Verfahren zur Verlängerung der Verträge der Bediensteten auf Zeit, wie es durch die Leitlinien geregelt wird, der AHCC, nachdem die betreffenden Bediensteten sich dafür ausgesprochen haben, gerade ermöglichen, zu prüfen, ob es eine Möglichkeit zur Verlängerung ihrer in Kürze auslaufenden Verträge nach Bestimmungen gibt, die ihnen eine identische Behandlung in einem Bereich gewähren, in dem die AHCC über ein weites Ermessen verfügt. Unter diesen Voraussetzungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Verfahren, das zur angefochtenen Entscheidung geführt hat, gegen den Kläger eingeleitet wurde, so dass dieser sich nicht aus diesem Grund auf seine Verteidigungsrechte berufen kann.

27

Auch wenn somit im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen ist, dass die angefochtene Entscheidung in einem gegen den Kläger eingeleiteten Verfahren getroffen worden ist, betrifft diese Entscheidung die Situation des Klägers doch insoweit nachteilig, als sie zu dem Ergebnis führt, dass ihm die Möglichkeit genommen wird, sein Arbeitsverhältnis mit Frontex fortzusetzen. Die Verteidigungsrechte, wie sie nunmehr in Art. 41 der Charta verankert sind, der nach Auffassung des Unionsrichters allgemein anwendbar ist (Urteil L/Parlament, T‑317/10 P, EU:T:2013:413, Rn. 81), umfassen u. a. das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a vorgesehene Verfahrensrecht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran, C‑27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 65, M., C‑277/11, EU:C:2012:744, Rn. 81 bis 83, und Kommission/Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 98 und 99). Folglich oblag es Frontex nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta, dem Kläger zu ermöglichen, seine Einwände vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung sachdienlich geltend zu machen. Frontex bestreitet aber keineswegs, dem Kläger nicht ermöglicht zu haben, vor dem Erlass dieser Entscheidung angehört zu werden.

28

Damit eine Verletzung des Anhörungsrechts zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen kann, ist es jedoch nach ständiger Rechtsprechung noch erforderlich, zu prüfen, ob das Verfahren bei Fehlen dieser Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Urteile G. und R., C‑383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, und CH/Parlament, F‑129/12, EU:F:2013:203, Rn. 38).

29

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem neuen Vertragsverlängerungsformular, dass die Empfehlung des beurteilenden Bediensteten, den Vertrag des Klägers nicht zu verlängern, auf dem Niveau seiner beruflichen Leistungen im Jahr 2009 beruht, wie sie in der am 23. Juni 2010 fertiggestellten Beurteilung bewertet worden waren. Diese Beurteilungen wurden nämlich im Wesentlichen, und sogar größtenteils wörtlich, in der angefochtenen Entscheidung vom beurteilenden Bediensteten wieder aufgegriffen, der „das unzureichende Leistungsniveau (Kompetenzen und Verhalten) in den für wesentlich, entscheidend und vorrangig gehaltenen Bereichen des Stelleninhabers“ betont, wobei die beiden nicht erreichten und in Abschnitt B („Umsetzung der Ziele im Laufe des Referenzzeitraums“) der angeführten Beurteilung genannten Ziele speziell hervorgehoben werden. Ebenso wurden die Schwierigkeiten in den zwischenmenschlichen Beziehungen mit bestimmten Referaten und das beharrliche Treffen unangemessener Maßnahmen, angeführt in Abschnitt D „Fähigkeiten (Kompetenzen und Qualifikationen) im Laufe des Referenzzeitraums“ dieses Berichts, in der angefochtenen Entscheidung in den Kommentaren des beurteilenden Bediensteten wörtlich wieder aufgegriffen. Es ist aber unstreitig, dass der Kläger im Rahmen der Beurteilung für das Jahr 2009 gehört worden ist.

30

Jedoch kann allein durch das zwischen dem Kläger und dem beurteilenden Bediensteten im Rahmen dieser Beurteilung geführte Gespräch nicht festgestellt werden, dass, auch wenn die oben in Rn. 27 festgestellte Regelwidrigkeit des Verfahrens nicht vorläge, d. h. auch wenn der Kläger vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung angehört worden wäre und daher in der Lage gewesen wäre, seine Verteidigung gegenüber der Gefahr des Arbeitsplatzverlustes geltend zu machen, das Vertragsverlängerungsverfahren nicht zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, da die beiden fraglichen Verfahren, das eine betreffend die Erstellung einer Beurteilung, das andere betreffend die Verlängerung oder die Nichtverlängerung eines Vertrags, zwar ähnliche, aber dennoch unterschiedliche Ziele verfolgen und sich auf verschiedene Beurteilungskriterien stützen können. Insbesondere stellen das Leistungsniveau und die Kompetenzen des betreffenden Bediensteten nur eines der Elemente dar, die von der AHCC, die befugt ist, sich zur Verlängerung eines Vertrags zu äußern, berücksichtigt werden können.

31

Dies gilt umso mehr angesichts der Kommentare des gegenzeichnenden Bediensteten, d. h. des stellvertretenden Exekutivdirektors, der im Rahmen des neuen, nach dem Aufhebungsurteil des Gerichts eingeleiteten Vertragsverlängerungsverfahren ebenfalls konsultiert wurde. Diese Kommentare bezogen sich auf die beruflichen Leistungen des Klägers im Lauf des Jahres 2010, die bereits vom Erstgenannten beurteilt worden waren, dieses Mal in seiner Eigenschaft als den Kläger beurteilender Bediensteter im Rahmen des Beurteilungsjahrs 2011. In seinem Urteil Wahlström/Frontex (EU:F:2013:143, Rn. 38), in dem über die Klage gegen die im Rahmen des Beurteilungsjahrs 2011 erstellte Beurteilung entschieden wurde, hat das Gericht eindeutig festgestellt, dass zwischen dem beurteilenden Bediensteten und dem Kläger im Rahmen dieser Beurteilung kein Gespräch stattgefunden hatte.

32

Nach alledem kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antrag der AHCC, den Vertrag des Klägers nicht zu verlängern, hätte anders sein können, wenn der Kläger in der Lage gewesen wäre, seinen Standpunkt zum Niveau seiner beruflichen Leistungen sowohl im Jahr 2009 als auch im Jahr 2010 im Zusammenhang mit der Perspektive der Aufrechterhaltung seines Arbeitsverhältnisses mit Frontex sachgerecht zu vertreten, und dass deshalb die Beachtung des Anhörungsrechts auf diese Weise einen Einfluss auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung hätte haben können.

33

Unter den Umständen des vorliegenden Falles anzunehmen, dass Frontex eine identische Entscheidung erlassen hätte, auch wenn der Kläger angehört worden wäre, liefe auf nichts anderes als die Aushöhlung der Substanz des in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verankerten Grundrechts auf rechtliches Gehör hinaus, da der Inhalt dieses Rechts selbst impliziert, dass der Betroffene die Möglichkeit hat, den betreffenden Entscheidungsprozess zu beeinflussen (Urteil Marcuccio/Kommission, T‑236/02, EU:T:2005:417, Rn. 115).

34

Nach alledem ist der erste Klagegrund begründet, so dass die angefochtene Entscheidung aufzuheben ist, ohne dass es erforderlich ist, die anderen Klagegründe zu prüfen.

Zu dem Antrag, das Gericht möge seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ausüben

35

Da der Kläger der Auffassung ist, dass seine Klage, soweit sie auf die Aufhebung einer Entscheidung über die Nichtverlängerung des Vertrags als Bediensteter auf Zeit gerichtet ist, finanzielle Folgen beinhaltet, beantragt er beim Gericht, es möge seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ausüben, die ihm Art. 91 Abs. 1 des Statuts zuerkenne, und Frontex zur Zahlung des Betrags verurteilen, den es nach billigem Ermessen für erforderlich halte, um die Wirksamkeit seiner Entscheidung zu gewährleisten.

36

Nach Ansicht von Frontex gibt es für das Gericht keinen Grund, seine Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung auszuüben und sie zur Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen.

37

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung eines Rechtsakts durch den Unionsrichter zur Folge hat, dass dieser Akt rückwirkend aus der Rechtsordnung entfernt wird, und dass, wenn der aufgehobene Rechtsakt bereits vollzogen worden ist, die Beseitigung seiner Wirkungen verlangt, dass die Rechtsposition des Klägers, in der er sich vor dem Erlass des Rechtsakts befand, wiederhergestellt wird (Urteile Landgren/ETF, F‑1/05, EU:F:2006:112, Rn. 92, und Kalmár/Europol, F‑83/09, EU:F:2011:66, Rn. 88). Außerdem hat gemäß Art. 266 AEUV das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, „die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebenden Maßnahmen zu ergreifen“.

38

Ferner ist hervorzuheben, dass die angefochtene Entscheidung aufgehoben worden ist, weil der Kläger von der AHCC vor Erlass ihrer Entscheidung nicht sachdienlich angehört worden ist.

39

In diesem Zusammenhang kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die AHCC zu dem Ergebnis kommt, nach einer erneuten Prüfung der Akte unter Berücksichtigung der Gründe des vorliegenden Urteils erneut eine Entscheidung über die Nichtverlängerung des Vertrags als Bediensteter auf Zeit erlassen zu können.

40

Selbst wenn im Übrigen der vorliegende Antrag dahin zu verstehen wäre, dass er auf Ersatz des immateriellen Schadens gerichtet ist, den der Kläger angeblich aufgrund der der AHCC im Rahmen seines Aufhebungsantrags vorgeworfenen Rechtswidrigkeiten erlitten hat, ist dennoch festzustellen, dass die Klageschrift nicht den geringsten Beleg dafür enthält, dass der geltend gemachte immaterielle Schaden nicht durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, in der er seine Ursache hatte, in vollem Umfang wiedergutgemacht werden könnte.

41

Folglich gibt es für das Gericht keinen Grund, durch Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, über die es nach Art. 91 Abs. 1 des Statuts verfügt, für die praktische Wirksamkeit des vorliegenden Aufhebungsurteils zu sorgen.

Kosten

42

Nach Art. 87 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels der Verfahrensordnung auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 87 Abs. 2 kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei zur Tragung nur eines Teils der Kosten oder gar nicht zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist.

43

Aus den Gründen des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass Frontex mit ihrer Klage unterlegen ist. Der Kläger hat außerdem ausdrücklich beantragt, Frontex zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Umstände des vorliegenden Falles die Anwendung von Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung nicht rechtfertigen, hat Frontex ihre eigenen Kosten und die Kosten zu tragen, die dem Kläger entstanden sind.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.

Die Entscheidung des Exekutivdirektors der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 19. Februar 2013, den Vertrag von Herrn Wahlström als Bediensteter auf Zeit nicht zu verlängern, wird aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die Herrn Wahlström entstanden sind.

Van Raepenbusch

Barents

Bradley

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. September 2014.

Die Kanzlerin

Der Präsident

W. Hakenberg

S. Van Raepenbusch

( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.