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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.09.2014 – F-100/13

ECLI:EU:F:2014:224

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

DER EUROPÄISCHEN UNION (Dritte Kammer)

25. September 2014 ( *1 )

„Öffentlicher Dienst — Dienstbezüge — Personal des EAD, das in einem Drittland verwendet wird — Beschluss der Anstellungsbehörde über die Änderung des Verzeichnisses der Drittländer, für die die Lebensbedingungen gegenüber den in der Union üblichen Bedingungen gleichwertig sind — Rechtsakt mit allgemeiner Geltung — Zulässigkeit der Klage — Jährliche Bewertung der Zulage für die Lebensbedingungen — Aufhebung“

In der Rechtssache F‑100/13

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV, der nach Art. 106a EA auf den EAG-Vertrag anwendbar ist,

Bruno Julien-Malvy, Beamter des Europäischen Auswärtigen Dienstes, wohnhaft in Tokio (Japan), und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und A. Guillerme,

Kläger,

gegen

Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD), vertreten durch S. Marquardt und M. Silva als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Van Raepenbusch (Berichterstatter) sowie der Richter E. Perillo und J. Svenningsen,

Kanzler: P. Cullen, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2014

folgendes

Urteil

1

Mit Klageschrift, die am 4. Oktober 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragen Herr Julien-Malvy und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger, das Gericht möge die Entscheidung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 19. Dezember 2012 aufheben, soweit sie die Zahlung der Zulage für die Lebensbedingungen an das in Argentinien, in Hongkong, in Chile, in Japan, in Malaysia, in Singapur und in Taiwan eingesetzte Personal ab dem 1. Januar 2014 aufhebt, und demgemäß die Zahlung der Beträge anordnen, die ihnen nach ihrer Auffassung als Zulage für die Lebensbedingungen zustehen.

Rechtlicher Rahmen

2

Der Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201, S. 30) bestimmt in Art. 1, dass der EAD „… eine funktional eigenständige Einrichtung der Europäischen Union [ist], die vom Generalsekretariat des Rates [der Europäischen Union] und von der [Europäischen] Kommission getrennt ist und über die erforderliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit verfügt, um ihre Aufgaben auszuführen und ihre Ziele zu erreichen“. Nach seinem Art. 6 finden das Statut der Beamten der Europäischen Union in seiner auf den Rechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Statut), der Fassung vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. L 287, S. 15), sowie die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union auf das Personal des EAD Anwendung.

3

Art. 1b des Statuts bestimmt insbesondere, dass „[s]ofern dieses Statut keine anderslautenden Bestimmungen enthält, … der [EAD] … für die Anwendung des vorliegenden Statuts den Organen der Union gleichgestellt [ist]“.

4

Art. 110 des Statuts sieht in seinem ersten Absatz vor, dass „[d]ie allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Statut … von jedem Organ nach Anhörung seiner Personalvertretung und nach Stellungnahme des Statutsbeirats erlassen [werden]“. Nach Abs. 3 dieses Artikels werden die allgemeinen Durchführungsbestimmungen im Sinne von Abs. 1 (im Folgenden: ADB) „dem Personal zur Kenntnis gebracht“.

5

Art. 1 in Kapitel 1 („Allgemeine Vorschriften“) des Anhangs X über Sondervorschriften für Beamte, die in einem Drittland Dienst tun, bestimmt:

„Dieser Anhang legt Sonder- und Ausnahmevorschriften für Beamte der Europäischen Union fest, die in einem Drittland Dienst tun.

Für eine solche dienstliche Verwendung dürfen nur Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Union eingestellt werden, wobei die Anstellungsbehörde die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 28 Buchstabe a) des Statuts nicht anwenden kann.

Allgemeine Durchführungsbestimmungen werden gemäß Artikel 110 des Statuts festgelegt.“

6

Art. 10 Abs. 1 des Anhangs X des Statuts bestimmt:

„Eine Zulage für die Lebensbedingungen wird nach Maßgabe des Ortes, an dem der Beamte dienstlich verwendet wird, als Prozentsatz eines Referenzbetrags festgesetzt. …

Wird der Beamte in einem Land dienstlich verwendet, in dem die Lebensbedingungen gegenüber den in der Union üblichen Bedingungen als gleichwertig angesehen werden können, so wird eine solche Zulage nicht gezahlt.

Für die sonstigen Dienstorte wird die Zulage für die Lebensbedingungen wie nachstehend angegeben festgesetzt.

Bei der Festsetzung der Zulage für die Lebensbedingungen sind folgende Parameter zu berücksichtigen:

sanitäre Verhältnisse sowie Verhältnisse in den Krankenhäusern,

Sicherheitsaspekte,

klimatische Bedingungen,

jeweils mit dem Koeffizienten 1;

Grad der Isolierung,

sonstige örtliche Gegebenheiten,

jeweils mit dem Koeffizienten 0,5.

Jedem dieser Parameter wird folgender Wert zuerkannt:

bei normalen Bedingungen, die jedoch den in der Europäischen Union üblichen Bedingungen nicht gleichwertig sein müssen, der Wert 0,

bei Bedingungen, die im Verhältnis zu den in der Europäischen Union üblichen Bedingungen schwierig sind, der Wert 2,

bei Bedingungen, die im Verhältnis zu den in der Europäischen Union üblichen Bedingungen sehr schwierig sind, der Wert 4.

Die für die einzelnen Dienstorte vorgesehene Zulage für die Lebensbedingungen wird jährlich überprüft und gegebenenfalls von der Anstellungsbehörde nach Stellungnahme der Personalvertretung geändert.

…“

7

Der Beschluss des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 17. Dezember 2013 über die Zulage für die Lebensbedingungen und die zusätzliche Zulage im Sinne von Art. 10 des Anhangs X des Statuts in der Fassung der Verordnung Nr. 1023/2013 (im Folgenden: interne Leitlinien) bestimmt in Art. 1:

„Die Parameter im Sinne von Art. 10 Abs. 1 des Anhangs X des Statuts werden von der Anstellungsbehörde bewertet, die sich u. a. auf Informationen stützen kann, die von zuverlässigen internationalen Quellen öffentlichen oder privaten Charakters, von den Mitgliedstaaten sowie von den Delegationen der Union und den Dienststellen der Organe und Einrichtungen der Union stammen.“

8

Art. 2 der internen Leitlinien sieht vor:

„Nach Stellungnahme der Personalvertretung des EAD und der Kommission legt die [Anstellungsbehörde] die Prozentsätze der Zulage für die Lebensbedingungen entsprechend den verschiedenen Dienstorten fest …

Wird der Beamte in einem Land dienstlich verwendet, in dem die Lebensbedingungen gegenüber den in der Union üblichen Bedingungen als gleichwertig angesehen werden können, so wird eine solche Zulage nicht gezahlt …

Die Gleichwertigkeit wird von der [Anstellungsbehörde] auf der Grundlage eines Vergleichs des Entwicklungsstandes der betreffenden Drittländer und ihres Vergleichsrangs in den Klassifikationen der V[ereinten Nationen] (Zulage für die Lebensbedingungen), des [Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen] (Index für menschliche Entwicklung), des I[nternationalen Währungsfonds] ([Bruttoinlandsprodukt] je Einwohner), der O[rganisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung] [in Europa] ([‚Better Life Index‘]) und gegebenenfalls aufgrund von weiteren Informationen aus zuverlässigen internationalen Quellen öffentlichen oder privaten Charakters bestimmt.“

Sachverhalt

9

Am 19. Dezember 2012 erließ der Generaldirektor für Verwaltung des EAD in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde nach Art. 10 des Anhangs X des Statuts eine Entscheidung zur Änderung des an Bedienstete mit Dienstort in Drittländern gezahlten Betrags der Zulage für die Lebensbedingungen. Diese Entscheidung aktualisiert insbesondere das Verzeichnis der Drittländer, bei denen die Lebensbedingungen gegenüber den in der Europäischen Union üblichen Bedingungen als gleichwertig angesehen werden (im Folgenden: Verzeichnis), und hebt demgemäß mit Wirkung vom 1. Januar 2014 die Zahlung der Zulage für die Lebensbedingungen an Bedienstete auf, die insbesondere, wie die Kläger, in Argentinien, in Hongkong, in Chile, in Japan, in Malaysia, in Singapur und in Taiwan eingesetzt sind.

10

Die Kläger legten gegen diese Entscheidung, soweit sie die Zulage für die Lebensbedingungen für die in ihren jeweiligen Dienstländern eingesetzten Bediensteten aufhebt, am 12., 15., 17. und 18. März 2013 Beschwerden ein (im Folgenden gemeinsam: Beschwerden).

11

Die Anstellungsbehörde wies die Beschwerden mit Entscheidungen vom 26. Juni und vom 2. Juli 2013 zurück.

Verfahren und Anträge der Parteien

12

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung des Generaldirektors für Verwaltung des EAD vom 19. Dezember 2012 aufzuheben, soweit sie die Zulage für die Lebensbedingungen für die in Argentinien, in Hongkong, in Chile, in Japan, in Malaysia, in Singapur und in Taiwan eingesetzten Bediensteten aufhebt (im Folgenden: angefochtene Entscheidung);

demgemäß die Zahlung der Zulage für die Lebensbedingungen in Höhe von 15 % ab dem 1. Januar 2014 anzuordnen;

dem EAD die Kosten aufzuerlegen.

13

Der EAD beantragt,

die Klage abzuweisen;

eine Kostenentscheidung zu treffen.

Rechtliche Würdigung

Zur Zulässigkeit der Klage

14

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beamten und die Bediensteten das Recht haben, gegen eine sie beschwerende allgemeine Maßnahme der Anstellungsbehörde eine Klage zu erheben, wenn diese Maßnahme einerseits, um Rechtswirkung zu entfalten, keiner Durchführungsmaßnahme bedarf oder im Hinblick auf ihre Anwendung den Durchführungsbehörden keinen Wertungsspielraum lässt, und wenn sie andererseits die Interessen der Beamten dadurch unmittelbar betrifft, dass sie ihre rechtliche Situation in besonderer Weise verändert (vgl. in diesem Sinne hinsichtlich des Unterlassens der Anstellungsbehörde, für die Ordnungsgemäßheit der Wahlen zur Personalvertretung Sorge zu tragen, Urteil De Dapper u. a./Parlament, 54/75, EU:C:1976:127; hinsichtlich einer Entscheidung mit Bezug auf die Wahlordnung einer Personalvertretung Urteil Diezler u. a./WSA, 146/85 und 431/85, EU:C:1987:457, Rn. 6 und 7; hinsichtlich einer Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Änderung der Berechnungsweise der Ausgleichszulage für Beamte, die im Anschluss an ein Auswahlverfahren in eine höhere Laufbahngruppe wechseln, Urteil Brown/Gerichtshof, 125/87, EU:C:1988:136, Rn. 16).

15

Im vorliegenden Fall hat die angefochtene Entscheidung, die von der Anstellungsbehörde auf der Grundlage von Art. 10 des Anhangs X des Statuts erlassen wurde, für die in den Delegationen und Büros der Union in Argentinien, in Hongkong, in Chile, in Japan, in Malaysia, in Singapur und in Taiwan eingesetzten Bediensteten zur Folge, dass ihre Zulage für die Lebensbedingungen mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben wird. Die angefochtene Entscheidung erscheint damit hinreichend genau und unbedingt, so dass es keiner besonderen Anwendungsmaßnahme bedarf, um Rechtswirkungen für die in den betreffenden Drittländern eingesetzten Bediensteten zu erzeugen.

16

Zwar erfordert die Durchführung der angefochtenen Entscheidung den Erlass von Verwaltungsmaßnahmen mit individueller Geltung, um die Gewährung der bis dahin an die in den erwähnten Drittländern eingesetzten Bediensteten einschließlich der Kläger gezahlte Zulage für die Lebensbedingungen zu beenden. Jedoch ist der Erlass dieser Zwischenmaßnahmen, der durch die Verwaltungsstellen erfolgt, ohne dass sie dabei über einen Wertungsspielraum verfügen, nicht geeignet, die unmittelbare Wirkung auf die rechtliche Situation der Kläger zu behindern, die zwingend mit dem Verlust ihrer Zulage für die Lebensbedingungen mit Wirkung vom 1. Januar 2014 rechnen mussten.

17

Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Klage zulässig ist.

Zu den Aufhebungsanträgen

18

Die Kläger machen sechs Klagegründe geltend. Dabei wird der erste auf einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 3 des Anhangs X des Statuts sowie gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Transparenz, der zweite auf eine Verletzung der Begründungspflicht, der dritte auf einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 des Anhangs X des Statuts, auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und auf eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der vierte auf einen Ermessens- und Verfahrensmissbrauch, der fünfte auf einen Fehler in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht sowie der sechste und letzte auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützt.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 1 Abs. 3 des Anhangs X des Statuts sowie gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Transparenz

19

Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, der EAD sei nach Art. 1 Abs. 3 des Anhangs X des Statuts, wonach „[ADB] … gemäß Artikel 110 des Statuts festgelegt [werden]“, verpflichtet, ADB zu Art. 10 dieses Anhangs anzunehmen, um die angefochtene Maßnahme auf eine „klare und hinreichend vorhersehbare“ Rechtsgrundlage zu stützen. Ohne diese ADB würde die angefochtene Entscheidung gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Transparenz verstoßen.

20

Der EAD beantragt die Zurückweisung des Klagegrundes. Er macht geltend, die in Art. 1 des Anhangs X des Statuts vorgesehene Verpflichtung zum Erlass von ADB beziehe sich mangels ausdrücklicher entsprechender Bestimmungen nicht auf alle Bestimmungen dieses Anhangs, einschließlich insbesondere von Art. 10. Im Übrigen sei dieser Artikel jedenfalls hinreichend klar und genau, so dass jede Gefahr von Willkür bei seiner Anwendung vermieden werde.

21

Hierzu folgt aus der Rechtsprechung, dass die ADB im Sinne von Art. 110 des Statuts in erster Linie Anwendungsmaßnahmen enthalten, die in bestimmten Sondervorschriften des Statuts vorgesehen sind, und dass mangels einer ausdrücklichen Regelung die Verpflichtung zum Erlass von Ausführungsmaßnahmen, die an die formellen Voraussetzungen von Art. 110 des Statuts gebunden sind, nur ausnahmsweise zugelassen ist, nämlich wenn es den Bestimmungen des Statuts derart an Klarheit und Genauigkeit fehlt, dass sie keine willkürfreie Anwendung gewährleisten (Urteil Behmer/Parlament, F‑47/07, EU:F:2009:103, Rn. 47).

22

Wenn auch Art. 10 des Anhangs X des Statuts, der, wie bereits ausgeführt wurde, die Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung darstellt, keine ausdrückliche Regelung über den Erlass von ADB im Sinne von Art. 110 des Statuts enthält, so sieht Art. 1 Abs. 3 des Anhangs X des Statuts, der in Anhang X Kapitel 1 („Allgemeine Vorschriften“) enthalten ist, im vorliegenden Fall ausdrücklich eine solche Verpflichtung vor. Die Ausführung dieser Verpflichtung ist nicht auf die Durchführung von Art. 1 des Anhangs X des Statuts begrenzt. Denn der erste Absatz dieses Artikels beschränkt sich darauf, das Ziel von Anhang X des Statuts zu bestimmen, nämlich „… Sondervorschriften für Beamte der Europäischen Union fest[zulegen], die in einem Drittland Dienst tun“. Bei dem zweiten Absatz von Art. 1 des Anhangs X des Statuts, wonach „[f]ür eine solche dienstliche Verwendung … nur Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Union eingestellt werden [dürfen], wobei die Anstellungsbehörde die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 28 Buchstabe a) des Statuts nicht anwenden kann“, handelt es sich um eine zwingende und mit keiner Bedingung versehene Bestimmung, die zu ihrer Durchführung keine besondere Anwendungsmaßnahme erfordert.

23

Somit ist festzustellen, dass die Bestimmungen von Art. 1 Abs. 3 des Anhangs X des Statuts allgemein gelten und die ADB, deren Erlass er vorsieht, den gesamten Anhang X des Statuts einschließlich der Bestimmungen über die Gewährung der Zulage für die Lebensbedingungen betreffen.

24

Die allgemeine Geltung der Bestimmungen von Art. 1 Abs. 3 des Anhangs X des Statuts wird nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass Art. 3 dieses Anhangs, der ebenfalls in Anhang X Kapitel 1 („Allgemeine Vorschriften“) enthalten ist, bestimmt, dass auf Bedienstete, die vormals in einem Drittland eingesetzt waren und vorübergehend wieder am Sitz des EAD oder an jedem anderen Dienstort innerhalb der Union verwendet werden, weiterhin bestimmte Vorschriften des Anhangs X des Statuts „aufgrund allgemeiner Durchführungsvorschriften“, die von der Anstellungsbehörde angenommen werden, Anwendung finden können. Denn die in Rede stehende, in Art. 3 des Anhangs X des Statuts enthaltene Bestimmung gilt ausdrücklich „[i]n Abweichung von Artikel 1 Absatz 1“ dieses Anhangs.

25

Daher finden die ADB, auf die Art. 3 des Anhangs X des Statuts Bezug nimmt und die die Situation der vorübergehend wieder in der Union verwendeten Beamten betreffen, auf „Sondervorschriften für Beamte …, die in einem Drittland Dienst tun“, im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Anhangs X des Statuts keine Anwendung und verweisen damit auf die ADB, die im dritten Absatz dieses Art. 1 vorgesehen sind. Unter diesen Umständen wollte der Unionsgesetzgeber, indem er in Art. 3 des Anhangs X des Statuts die Verpflichtung zum Erlass von ADB in den von diesem Artikel definierten Fällen vorsah, den Anwendungsbereich der Verpflichtung zum Erlass von ADB auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 des Anhangs X des Statuts nicht allein auf diesen Art. 3 beschränken.

26

Der EAD trägt im Übrigen vor, Art. 22 des Anhangs X des Statuts sehe im Hinblick auf das Recht eines Organs auf Rückforderung von an einen Beamten auf Probe gezahlten Beträgen im Fall der Nichtverbeamtung die Verpflichtung zum Erlass der „von der Anstellungsbehörde festgelegten“ Bestimmungen zu seiner Durchführung vor, ohne die Art dieser Bestimmungen zu regeln, d. h., so der EAD weiter, ohne den Erlass von ADB zu verlangen. Aber auch wenn der Unionsgesetzgeber die Anstellungsbehörde nicht zum Erlass von ADB zur Durchführung von Art. 22 des Anhangs X des Statuts verpflichten wollte, der nicht die Zulage für Lebensbedingungen betrifft, sondern die Möglichkeit, im Fall der Nichtverbeamtung eines Beamten auf Probe bestimmte Beträge zurückzufordern, so kann dieser Umstand bei Fehlen einer entsprechenden ausdrücklichen Bestimmung die Anstellungsbehörde nicht vom Erlass von ADB zur Durchführung von Art. 10 des Anhangs X des Statuts befreien. Im Übrigen untersagt die Verweisung auf die „von der Anstellungsbehörde festgelegten Bestimmungen“ im Sinne von Art. 22 des Anhangs X des Statuts in keiner Weise, dass diese Bestimmungen in der Form von ADB im Sinne von Art. 110 des Statuts ergehen können.

27

Der ebenfalls vom EAD geltend gemachte Umstand, dass bestimmte Vorschriften des Anhangs X des Statuts derart klar und genau seien, dass sie keine ADB erforderten, erlaubt ebenfalls nicht den Schluss, dass die in Art. 1 Abs. 3 des Anhangs X des Statuts vorgesehene allgemeine Regel nicht auf die Bestimmungen von Art. 10 des Anhangs X des Statuts Anwendung findet. Der vorliegende Rechtsstreit zeigt gerade die Schwierigkeiten bei der Auslegung von Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2 des Anhangs X des Statuts, der die Beamten von der Gewährung der Zulage für die Lebensbedingungen ausnimmt, die „… in einem Land“ dienstlich verwendet werden, „in dem die Lebensbedingungen gegenüber den in der Union üblichen Bedingungen als gleichwertig angesehen werden können“.

28

Schließlich kann der Umstand, dass die auf der Verordnung Nr. 1023/2013 beruhende und seit dem 1. Januar 2014 geltende Fassung von Art. 10 des Anhangs X des Statuts vorsieht, dass „die Anstellungsbehörde die Modalitäten der Anwendung des vorliegenden Artikels“, ohne auf die ADB von Art. 110 des Statuts zu verweisen, nicht nachträglich die angebliche Absicht des Unionsgesetzgebers belegen, beim Erlass der ursprünglichen auf den Rechtsstreit anwendbaren Fassung, nämlich im Oktober 1987, keine Verpflichtung zum Erlass von ADB zur Durchführung dieses Artikels vorzusehen. Darüber hinaus ist die auf der Verordnung Nr. 1023/2013 beruhende Fassung von Art. 1 des Anhangs X des Statuts mit jener identisch, die auf den vorliegenden Rechtsstreit anzuwenden ist und unverändert die Verpflichtung zum Erlass von ADB vorsieht. Im Übrigen untersagt die Verweisung auf die „Modalitäten der Anwendung“ in Art. 10 des Anhangs X des Statuts in keiner Weise, dass diese Bestimmungen in der Form der ADB im Sinne von Art. 110 des Statuts ergehen können.

29

Nach alledem war der EAD gemäß Art. 1 Abs. 3 des Anhangs X des Statuts verpflichtet, ADB zu Art. 10 dieses Anhangs zu erlassen.

30

Jedoch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der EAD im Hinblick auf sein Personal als Organ im Sinne des Statuts zur Durchführung von Art. 10 des Anhangs X des Statuts gemäß dessen Art. 110 ADB erlassen hätte. Die internen Leitlinien wurden nach der angefochtenen Entscheidung erlassen und können daher vom EAD nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Im Übrigen wurden diese internen Leitlinien angenommen, ohne dass die Personalversammlung vorher angehört worden wäre. Sie können daher nicht als ADB im Sinne von Art. 110 des Statuts gelten, weil sie nicht nach dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren angenommen wurden. Im Übrigen gilt dies auch für die internen Leitlinien der Kommission vom 10. Oktober 1987 über die Zulage für die Lebensbedingungen und die zusätzliche Zulage im Sinne von Art. 10 des Anhangs X des Statuts, die der EAD nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung auf sein Personal analog angewendet hat.

31

Es ist jedoch festzustellen, dass der Erlass von ADB die vorherige Einsetzung einer Personalvertretung voraussetzte. Nach Art. 99 des Statuts musste der EAD bis zum 31. Dezember 2011 bei sich eine derartige Vertretung einrichten. Wie bedauerlich die Verspätung bei der Durchführung von Art. 1 Abs. 3 des Anhangs X des Statuts auch sein mag, ist unter diesen Umständen einzuräumen, dass sich der EAD zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf die Anwendung dieser Bestimmung noch in einer Phase der Anpassung befand (vgl. in diesem Sinne zur Verpflichtung zum Erlass von ADB zur Durchführung der Art. 43 und 45 des Statuts Urteile Bernusset/Kommission, 94/63 und 96/63, EU:C:1964:41, und De Pascale/Kommission, 97/63, EU:C:1964:61). Daher kann insbesondere in Anbetracht der dienstlichen Erfordernisse und im Besonderen der Verpflichtung der Anstellungsbehörde, gemäß Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 7 des Anhangs X des Statuts eine jährliche Überprüfung der Zulage für die Lebensbedingungen für jeden Dienstort vorzunehmen, in dem Unterlassen des EAD allein kein Grund für die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gesehen werden.

32

Im Übrigen ist festzustellen, dass das Fehlen von ADB zu Anhang X des Statuts der angefochtenen Entscheidung nicht die Rechtsgrundlage nimmt, die auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 1 dieses Anhangs und insbesondere von Unterabs. 2, wonach dann, wenn „… der Beamte in einem Land dienstlich verwendet [wird], in dem die Lebensbedingungen gegenüber den in der Union üblichen Bedingungen als gleichwertig angesehen werden können, … eine solche Zulage nicht gezahlt [wird]“, angenommen wurde.

33

Jedenfalls können sich die Kläger nur dann mit Erfolg auf den Klagegrund des Fehlens von ADB zu Anhang X des Statuts berufen, wenn sie von der angeblichen Unregelmäßigkeit persönlich betroffen sein können (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Warner in der Rechtssache Deboeck/Kommission, 90/74, EU:C:1975:109). Hierzu ist festzustellen, dass ADB in erster Linie die Kriterien festlegen sollen, die geeignet sind, der Verwaltung für die Ausübung ihres Ermessens Leitlinien zu geben oder den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Statuts so klar und genau zu bestimmen, dass sie sich ohne Willkür anwenden lassen. (vgl. in diesem Sinne Urteile Ianniello/Kommission, T‑308/04, EU:T:2007:347, Rn. 38, und Behmer/Parlament, EU:F:2009:103, Rn. 47). Da die Ungenauigkeit einer Bestimmung allein nicht zu einer willkürlichen Anwendung dieser Bestimmung führen kann, hätten die Kläger nur dann ein berechtigtes Interesse an der Geltendmachung eines solchen Klagegrundes, wenn sie das Unterlassen des EAD, die ADB zu erlassen, dadurch persönlich beschwert hätte, dass die Anstellungsbehörde dadurch unter den Umständen des Einzelfalls dazu veranlasst worden wäre, Art. 10 des Anhangs X des Statuts parteiisch und willkürlich anzuwenden.

34

Die Kläger tragen jedoch keinen Umstand vor, der belegen könnte, dass das Fehlen von ADB dazu geführt hätte, dass die Anstellungsbehörde Art. 10 des Anhangs X des Statuts auf sie willkürlich anwendete. Sie beschränken sich nämlich, ohne dass sie Beweise zur Stützung ihres Vorbringens erbringen, auf die Feststellung, der EAD habe „willkürlich“ angenommen, „dass die Lebensbedingungen [in ihren Dienstländern den in der Union üblichen] gleichwertig“ seien, und machen geltend, dass „sie nicht nachweisen müss[t]en, dass es den [in Rede stehenden] Bestimmungen an Klarheit fehl[e] und dass diese ungenau [seien]“. Insbesondere genügt der Umstand, dass die Anstellungsbehörde nicht die Parameter im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 4 des Anhangs X des Statuts zur Bestimmung des Betrags der Zulage für die Lebensbedingungen je nach den Dienstorten verwendet hat, nicht, um den Nachweis zu erbringen, dass die Anstellungsbehörde „willkürlich die Dienstorte verzeichnet hat, bei denen die Lebensbedingungen gegenüber jenen als gleichwertig angesehen werden können, die in der Union [üblich] sind“. Den Akten ist im Übrigen zu entnehmen, dass die Anstellungsbehörde, die in keiner Weise „von keinem Kriterium geleitet“ agiert hatte, Kriterien festlegte, die geeignet waren, sie bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit der Lebensbedingungen zu leiten. So gab die Anstellungsbehörde in der angefochtenen Entscheidung die verwendete Methode an, indem sie darauf hinwies, dass die jährliche Überprüfung der Lebensbedingungen auch „eine Analyse der an den Dienstorten vorherrschenden Lebensbedingungen zur Bestimmung, ob sie den in der Union üblichen gleichwertig [waren] oder [blieben]“, hinzufügte, dass „die Anstellungsbehörde gegebenenfalls auf der Grundlage dieser Überprüfung zu der Entscheidung gelangen [könnte], dass keine Zulage für die Lebensbedingungen gewährt werde [dürfe]“, und im Übrigen feststellte, dass „die Analysen der zuständigen Dienststellen der Europäischen Union, das ‚Hardship allowance‘-Notierungssystem [Zulagen für schwierige Missionen] der Vereinten Nationen und andere den Dienststellen zur Verfügung stehende Unterlagen berücksichtigt werden [müssten]“. Sowohl in der Klagebeantwortung des EAD als auch in den Antworten auf die Beschwerden der Kläger wurde ferner auf die von der Anstellungsbehörde verwendeten Kriterien hingewiesen, wobei nicht bestritten wurde, dass diese Kriterien bei der Beurteilung der individuellen Situation berücksichtigt wurden. Soweit die Kläger vortragen, die dargestellte Methode sei nicht hinreichend genau, legen sie weder dar, inwiefern sie nicht hinreichend sind, noch erbringen sie jedenfalls den Nachweis, dass diese Ungenauigkeit dazu geführt hätte, dass die Anstellungsbehörde sie im Vergleich zu Bediensteten, die an anderen Dienstorten eingesetzt waren, willkürlich behandelt hätte.

35

Hilfsweise machen die Kläger geltend, der EAD hätte den Grundsatz der Transparenz auch dann verletzt, wenn ADB vorgelegen hätten, da sie den Mitgliedern des Personals nicht mitgeteilt und auch der Personalvertretung nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Da jedoch, wie bereits ausgeführt wurde, den Akten kein Beweis für dieses Vorbringen der Kläger zu entnehmen ist, kann der Klagegrund nur zurückgewiesen werden.

36

Schließlich hat der Umstand, dass mit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1023/2013 eine derartige Mitteilung umso erforderlicher war, als der Verweis auf den „Gewichtungsfaktor“ in der auf dieser Verordnung beruhenden Fassung von Art. 10 des Anhangs X des Statuts nicht mehr enthalten war, keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, da diese nicht in der Zeit der Geltung dieser Verordnung erlassen wurde.

37

Nach alledem kann das Fehlen von ADB nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen, so dass der erste Klagegrund zurückzuweisen ist.

Zum zweiten Klagegrund: unzureichende Begründung

38

Die Kläger machen geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen den in Art. 25 des Statuts vorgesehenen Grundsatz, wonach jede beschwerende Verfügung mit Gründen versehen sein müsse. Denn in der angefochtenen Entscheidung werde lediglich festgestellt, dass das Verzeichnis aktualisiert werden müsse, ohne dass zur Stützung dieses angeblichen Erfordernisses auch nur irgendeine Begründung geliefert oder, insbesondere hinsichtlich der angewendeten Methode, auch nur irgendeine Erläuterung abgegeben werde. Insbesondere sei der in einer internen Mitteilung sowie in den Antworten auf die Beschwerden enthaltene bloße Hinweis auf die von den Vereinten Nationen (UNO) für die eigenen Bediensteten verwendeten Notierungen oder den vom Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) verwendeten Index der menschlichen Entwicklung oder auch jene Notierungen, die von den Vereinigten Staaten von Amerika für ihr diplomatisches Personal verwendet würden, nicht geeignet, zu einem Verständnis der angewendeten Methoden zu verhelfen.

39

Der EAD beantragt die Zurückweisung des Klagegrundes.

40

Hierzu ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Umfang der Begründungspflicht von der Rechtsnatur der betreffenden Maßnahme abhängt und sich die Begründung bei Rechtsakten mit allgemeiner Geltung darauf beschränken kann, die Gesamtlage anzugeben, die zum Erlass der Maßnahme geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die mit ihr erreicht werden sollen (Urteile Vereinigtes Königreich/Rat, C‑150/94, EU:C:1998:547, Rn. 25 und 26, Luxemburg/Parlament und Rat, C‑168/98, EU:C:2000:598, Rn. 62, Kik/HABM, C‑361/01 P, EU:C:2003:434, Rn. 102, und Spanien/Rat, C‑342/03, EU:C:2005:151, Rn. 55, vgl. auch hinsichtlich Verordnungen über die Dienstbezüge der Beamten Urteile Abrias u. a./Kommission, 3/83, EU:C:1985:283, Rn. 30 und 31, sowie Rijnoudt und Hocken/Kommission, T‑97/92 und T‑111/92, EU:T:1994:69, Rn. 49 ff.).

41

Im Übrigen hat der Unionsrichter wiederholt entschieden, dass es, wenn aus einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung das von dem Organ verfolgte Ziel in seinen wesentlichen Zügen hervorgeht, übertrieben wäre, eine besondere Begründung für die verschiedenen technischen Entscheidungen, die das Organ getroffen hat, zu verlangen (vgl. insbesondere Urteil Spanien/Rat, C‑284/94, EU:C:1998:548, Rn. 30), wie z. B. die technischen Aspekte der Modalitäten der Berechnung im Bereich der Dienstbezüge der Beamten (Urteil Abello u. a./Kommission, T‑544/93 und T‑566/93, EU:T:1995:202, Rn. 89).

42

Schließlich brauchen, unabhängig von der Art des in Rede stehenden Rechtsakts, in der Begründung nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Begründung eines Rechtsakts nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil Niederlande/Kommission, C‑26/00, EU:C:2005:450, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43

Im vorliegenden Fall wird in der Begründung der angefochtenen Entscheidung auf Art. 10 des Anhangs X des Statuts hingewiesen. In ihr wird ausgeführt, die Anpassung der Zulage für die Lebensbedingungen erfolge im Rahmen eines alle Dienstorte umfassenden jährlichen Verfahrens mit dem Ziel, die Entwicklung der Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Ein solches Verfahren beinhalte auch eine Analyse der Lebensbedingungen an den Dienstorten, um zu ermitteln, ob sie gegenüber den in der Union üblichen Bedingungen gleichwertig sind oder bleiben. Die Anstellungsbehörde werde gegebenenfalls auf der Grundlage dieser Überprüfung entscheiden, dass keine Zulage für die Lebensbedingungen gewährt werde. Insbesondere würden die Analysen der zuständigen Dienststellen der Union, die Notierungen des Zulagensystems für schwierige Missionen der UNO und die Empfehlungen der technischen Gruppe des EAD vom 5. und 19. Oktober 2012 im Hinblick auf die Änderung der Zulage für die Lebensbedingungen berücksichtigt. Schließlich wird in der Begründung festgestellt, das Verzeichnis müsse durch die Hinzufügung bestimmter, in ihr angegebener Drittländer aktualisiert werden. In der Begründung der angefochtenen Entscheidung wird somit sowohl auf die Gesamtsituation, die zu ihrem Erlass geführt habe, als auch auf die allgemeinen von ihr verfolgten Ziele hingewiesen.

44

Im Übrigen ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung erlassen wurde, nachdem die zentrale Personalvertretung – Sektion Außenbereich der Union – zum Erlass der Entscheidung gehört worden war. Auch wenn diese rügte, sie habe keinen Zugang zu bestimmten Dateien gehabt, und eine negative Stellungnahme zu dem ihr vorgelegten Entscheidungsentwurf abgab, kann nicht bestritten werden, dass die angefochtene Entscheidung unter Umständen ergangen ist, die den Klägern bekannt waren, da sie Kenntnis von der Stellungnahme dieser Vertretung hatten, wodurch es ihnen möglich war, zu erkennen, welche Bedeutung die Maßnahme für sie haben würde.

45

Ferner ist anzumerken, dass eine interne Mitteilung der Personaldirektion des EAD vom 21. Dezember 2012 an alle in Delegationen verwendeten Bediensteten übermittelt wurde. Diese Mitteilung enthielt insbesondere die Feststellung, dass die angefochtene Entscheidung auf Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2 des Anhangs X des Statuts beruhe, der, wie es in der Mitteilung heißt, „der Anstellungsbehörde bei der Festlegung des Verzeichnisses ein weites Ermessen einräumt“. Im Übrigen enthielt die Mitteilung die Angabe, dass die Analyse der Anstellungsbehörde auf „einem Vergleich der Lebensbedingungen der in Rede stehenden Länder“, auf „der Bestätigung einer schrittweisen Verbesserung der Lebensbedingungen in den betreffenden Ländern“, auf „einem Vergleich mit den Notierungen [der UNO] für [deren] eigene Bedienstete sowie den Notierungen des [UNDP und dem Index der menschlichen Entwicklung]“ beruhe.

46

Schließlich hat die Anstellungsbehörde die Begründung der angefochtenen Entscheidung in den Antworten auf die Beschwerden erläutert, in denen sie insbesondere feststellte, die Folgen der Wirtschaftskrise in der Union hätten maßgeblich dazu beigetragen, dass sich der Lebensstandard in Europa an den Lebensstandard in den Drittländern angeglichen habe, die sie in das Verzeichnis aufgenommen habe, und von denen bestimmte Länder sogar ein starkes Wirtschaftswachstum zu verzeichnen hätten. In ihren Antworten auf die Beschwerden war die Anstellungsbehörde darum bemüht, auf die verschiedenen sachlichen Argumente der Kläger zu antworten, wodurch es ihnen möglich war, die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung zu prüfen und die Zweckmäßigkeit einer Klage vor dem Gericht zu prüfen.

47

Unter diesen Umständen ist das Gericht der Auffassung, dass gemäß den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar knapp, aber ausreichend ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Di Marzio und Lebedef/Kommission, T‑98/92 und T‑99/92, EU:T:1994:70, Rn. 80 und 81, sowie Chassagne/Kommission, F‑43/05, EU:F:2007:14, Rn. 108).

48

Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Personalvertretung kein Zugang zu den „Referenzdokumenten“ oder bestimmten „Dateien“ sowie zu „Fragebögen“ ermöglicht wurde. Denn auch wenn es sich bei der Anhörung dieser Vertretung um eine im Statut vorgesehene Verpflichtung handelte, tragen die Kläger weder vor, noch erbringen sie hierfür gar den Nachweis, dass die Übermittlung der Dokumente, auf die sie hinweisen und die sie im Übrigen nicht genau bezeichnen, an die Personalvertreter eine von der Anstellungsbehörde vorab zu erfüllende Förmlichkeit im Rahmen des Verfahrens des Erlasses der angefochtenen Entscheidung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Dalmasso/Kommission, F‑112/11, EU:F:2013:43, Rn. 29).

49

Aus alledem folgt, dass der zweite Klagegrund zurückzuweisen ist.

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 des Anhangs X des Statuts, offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

50

Der dritte Klagegrund besteht aus drei Teilen, wobei sich der erste auf einen Rechtsfehler, der zweite auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und der dritte auf eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stützt.

51

Zunächst machen die Kläger in Bezug auf den ersten Teil des dritten Klagegrundes geltend, die angefochtene Entscheidung der Anstellungsbehörde sei mit einem Rechtsfehler behaftet, da die in Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 4 des Anhangs X des Statuts aufgeführten fünf Parameter bei der Aufstellung des Verzeichnisses nicht angewendet worden seien. Denn die Anstellungsbehörde habe dieses Verzeichnis rein willkürlich aufgestellt und die in Rede stehenden Parameter nur bei der Bestimmung des an anderen Dienstorten zu zahlenden Betrags der Zulage für die Lebensbedingungen berücksichtigt. Das Fehlen von Kriterien gebe der Anstellungsbehörde einen zu großen Wertungsspielraum und stehe in Widerspruch zum Grundsatz der Transparenz. Der Verweis auf die „Analysen der … Dienststellen … der Europäischen Union“, auf die Notierung des Zulagensystems für schwierige Missionen der UNO oder auch auf die UNDP-Regelung oder jene der Vereinigten Staaten von Amerika sei im Hinblick auf die Feststellung der Gleichwertigkeit der Lebensbedingungen nicht relevant. Dagegen hätte die Anstellungsbehörde die Antworten der Delegationen auf die Fragebögen zu den Lebensbedingungen berücksichtigen müssen. Schließlich sei sie entgegen ihrem Vorbringen in der Lage gewesen, die von den Mitgliedstaaten auf ihr eigenes im Ausland eingesetztes diplomatisches Personal angewendete Regelung zu berücksichtigen.

52

Hierzu ist festzustellen, dass Anhang X des Statuts wegen seiner besonderen Natur und seines Ausnahmecharakters eng auszulegen ist (Beschluss Marcuccio/Kommission, C‑617/11 P, EU:C:2013:657, Rn. 31).

53

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber, auch wenn Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 4 des Anhangs X des Statuts abschließend die Parameter zur Bestimmung des Werts der Zulage für die Lebensbedingungen festlegt, die für die Dienstländer zu zahlen ist, in denen die Lebensbedingungen nicht als den in der Union üblichen gleichwertig beurteilt werden, kein Kriterium für eine Definition der Gleichwertigkeit der Lebensbedingungen im Vergleich zwischen Unions- und Drittländern festgelegt hat. Im Übrigen befand sich der EAD, wie in Rn. 31 des vorliegenden Urteils festgestellt, zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in einer Anpassungsphase, womit sich hinreichend erklären ließe, weshalb zu diesem Zeitpunkt noch ADB fehlten, die als Leitlinie im Hinblick auf sein Ermessen bei der Anwendung von Art. 10 des Anhangs X des Statuts hätten dienen können.

54

Daher ist einzuräumen, dass der Unionsgesetzgeber, indem er kein Kriterium zur Bestimmung der Gleichwertigkeit der Lebensbedingungen im Vergleich zwischen Unions- und Drittländern festlegte, der Anstellungsbehörde im Rahmen der ADB, die sie in Zukunft erlassen sollte, ein weites Ermessen einräumen wollte. Unter diesen Umständen ist das Gericht der Ansicht, dass der EAD zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerfrei und unter Einhaltung seines Ermessensspielraums andere Kriterien als die in Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 4 des Anhangs X des Statuts ausdrücklich aufgeführten Parameter bei der Beurteilung dieser Gleichwertigkeit berücksichtigen konnte.

55

Folglich war die Anstellungsbehörde entgegen dem Vorbringen der Kläger bei der Beurteilung der Lebensbedingungen und der Bestimmung ihrer Gleichwertigkeit im Vergleich zwischen Unions- und Drittländern an die Parameter im Sinne von Art. 10 Abs. 1 des Anhangs X des Statuts weder gebunden noch durch sie eingeschränkt. Auch wenn die Kläger im Übrigen geltend machen, die Anstellungsbehörde hätte bei ihrer Beurteilung der Gleichwertigkeit der Lebensbedingungen die Bewertungen berücksichtigen müssen, die die Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihr eigenes diplomatisches Personal angewendet hätten, tragen sie doch keinen rechtlichen Gesichtspunkt zum Nachweis der Begründetheit dieser Argumentation vor. In Anbetracht der Komplexität der Materie und des ihr zustehenden weiten Ermessens konnte die Anstellungsbehörde, wie von ihr praktiziert, die Indizes und Daten in Bezug auf den wirtschaftlichen Entwicklungsstand der in Rede stehenden Länder sowie die Beurteilungen durch bestimmte internationale Organisationen oder bestimmte Staaten, wie jene, die von der UNO im Rahmen des UNDP für die Bestimmung der einzelnen Aspekte der Dienstbezüge ihrer eigenen Bediensteten vorgenommen wurden, oder auch jene, die von den Vereinigten Staaten von Amerika für ihr im Ausland verwendetes diplomatisches Personal angestellt wurden, berücksichtigen.

56

Ausweislich der Akten stehen die Verwendung dieser Daten und die beschriebene Methode, die einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung auf der Grundlage des Vergleichs des jeweiligen wirtschaftlichen Entwicklungsstandes den Vorzug gibt und die zur Bestimmung der Gleichwertigkeit der Lebensbedingungen im Vergleich zwischen Unions- und Drittländern Analysen berücksichtigt, die andere internationale Einrichtungen oder bestimmte Staaten im Hinblick auf ihr diplomatisches Personal erstellt haben, offensichtlich nicht mit Art. 10 Abs. 1 des Anhangs X des Statuts in Widerspruch.

57

Dieses Ergebnis wird nicht durch den – im Übrigen nicht nachgewiesenen – Umstand in Frage gestellt, dass sich die zur Bestimmung der Gleichwertigkeit der Lebensbedingungen verwendete Methode von jener unterscheidet, die in der Vergangenheit herangezogen wurde, da, wie bereits erwähnt, die angewendete Methode sich innerhalb der Grenzen des Ermessens der Anstellungsbehörde hielt und es keine Rechtsvorschrift gab, aufgrund deren diese zur Beibehaltung der von ihr gewählten Methode verpflichtet gewesen wäre.

58

Wenn schließlich – wie von den Klägern vorgeschlagen – zugelassen würde, dass die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Lebensbedingungen nach den Parametern und der Methode vorgenommen würde, die bei der Bewertung der Höhe der Zulage für die Lebensbedingungen herangezogen werden, würde dies dazu führen, dass den betreffenden Bediensteten Jahr für Jahr – selbst wenn die Lebensbedingungen als gleichwertig bewertet würden ‐ die Zahlung einer Zulage für die Lebensbedingungen in der Mindesthöhe von 10 % garantiert würde, entsprechend dem Fall, dass alle Parameter mit „0“ bewertet werden. Ein solches Vorgehen stünde offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers entgegen, der die in Drittländern, in denen die Lebensbedingungen gegenüber den in der Union üblichen Bedingungen gleichwertig sind, verwendeten Bediensteten von der Gewährung der Zulage für die Lebensbedingungen ausschließen wollte.

59

Was sodann den zweiten Teil des dritten Klagegrundes angeht, der sich auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler stützt, ist zunächst festzustellen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung in den Bereichen, in denen der Unionsgesetzgeber über ein weites Ermessen verfügt, die richterliche Kontrolle auf die Prüfung der Frage zu beschränken hat, ob die betreffende Maßnahme nicht mit einem offensichtlichen Irrtum oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist oder ob die betreffende Behörde die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten hat (Urteile Jippes u. a., C‑189/01, EU:C:2001:420, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung, Spanien/Rat, C‑310/04, EU:C:2006:521, Rn. 96, Busacca u. a./Rechnungshof, T‑164/97, EU:T:1998:233, Rn. 48, und Chassagne/Kommission, EU:F:2007:14, Rn. 56).

60

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung zum einen für Handlungen der Verwaltung die Vermutung der Rechtmäßigkeit gilt und zum anderen die Beweislast grundsätzlich denjenigen trifft, der eine Behauptung aufstellt, so dass es Sache der Kläger ist, zumindest hinreichend genaue, objektive und übereinstimmende Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass die zur Stützung ihrer Behauptung angeführten Tatsachen wahr sind oder ihr Vorliegen wahrscheinlich ist (Urteil Wiame/Kommission, F‑15/08, EU:F:2010:7, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechungsgrundsätze sind die Gesichtspunkte zu prüfen, die von den Klägern zu jedem der in Rede stehenden Dienstländer zur Stützung des zweiten Teils des dritten Klagegrundes, mit dem ein offensichtlicher Beurteilungsfehler gerügt wird, geltend gemacht worden sind.

62

Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, die fünf von Art. 10 des Anhangs X des Statuts zur Bestimmung der Höhe der Zulage für die Lebensbedingungen aufgestellten Parameter hätten im Lauf des Referenzzeitraums in den betroffenen Ländern keine Verbesserung erfahren, und einige von ihnen hätten sich sogar verschlechtert. Dies betreffe die klimatischen Bedingungen, insbesondere in Japan mit der vermehrten Gefahr von Erdbeben oder Orkanen, in Malaysia, Hongkong oder Singapur mit der verstärkten Luftverschmutzung oder auch in Argentinien mit dem erhöhten Risiko einer Überschwemmung. In dem letztgenannten Land hätten sich auch die sanitären Verhältnisse in Anbetracht der Dengue-Epidemie oder die Sicherheitslage angesichts der dort festgestellten hohen Kriminalitätsrate in erheblichem Maße verschlechtert. Zur Stützung ihrer Ausführungen legen die Kläger Presseartikel, Internet-Beiträge, Studien der Weltgesundheitsorganisation insbesondere zur Luftqualität in Hongkong oder Chile oder auch die Ergebnisse der von den Delegationen beantworteten Fragebögen vor. Die Kläger vertreten auch die Auffassung, die Anstellungsbehörde habe dadurch, dass sie die zwei Punkte, die sie im vorhergehenden Jahr wegen der Klimabedingungen gewährt habe, aufgehoben habe, um damit in diesem Jahr den Betrag der Zulage für die Lebensbedingungen auf 15 % des Referenzbetrags in Japan, in Hongkong, in Chile, in Taiwan, in Malaysia und in Singapur festzusetzen, und indem sie die zwei ebenfalls im vorhergehenden Jahr wegen der Sicherheitslage gewährten Punkte aufgehoben habe, um damit den Betrag der Zulage der Lebensbedingungen in Argentinien festzulegen, einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der Lebensbedingungen in diesen Drittländern begangen und damit auf dieser Grundlage zu Unrecht angenommen, sie hätten den gleichen Wert erreicht, wie er in der Union als üblich festgestellt worden sei.

63

Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass diese Erwägungen keine Auswirkung auf die Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit haben, da, wie bereits ausgeführt wurde, die Anstellungsbehörde zur Begründung ihrer Beurteilung der Gleichwertigkeit der Lebensbedingungen nicht die Parameter im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 4 des Anhangs X des Statuts zugrunde gelegt hat. Auch wenn die Anstellungsbehörde in den Antworten auf die Beschwerden, insbesondere in jener, die sie den in Malaysia eingesetzten Klägern gab, die Argumente der Kläger im Hinblick auf die oben erwähnten Parameter für unbegründet gehalten hat, kann sie insoweit jedenfalls keine Ersetzung von Gründen vorgenommen haben, nur weil sie sich zur Begründetheit dieser Parameter geäußert hat: Die Anstellungsbehörde hat sich nämlich in den Antworten auf die Beschwerden – ebenso wie der EAD in seinen Verteidigungsschriftsätzen in der vorliegenden Rechtssache ‐ bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit der Lebensbedingungen im Vergleich zwischen Unions- und Drittländern in keiner Weise auf diese Parameter gestützt, was die Kläger im Übrigen nicht bestreiten.

64

Auch unterstellt, die Anstellungsbehörde hätte bei ihren Antworten auf das Vorbringen der Kläger Fehler in tatsächlicher Hinsicht und einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der Gewichtung der genannten Parameter für die in Rede stehenden Länder begangen, so hätte dieser Umstand keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Sowohl aus den Antworten auf die Beschwerden als auch aus den Ausführungen des EAD in seiner Klagebeantwortung folgt nämlich, dass sich die Anstellungsbehörde zur Begründung ihrer Beurteilung der Gleichwertigkeit der Lebensbedingungen in den Unionsländern und in den Drittländern, wie bereits ausgeführt, im Wesentlichen auf wirtschaftliche Indizes und Daten stützte.

65

Die Anstellungsbehörde hat sich somit auf einer ersten Stufe ihrer Beurteilung auf die Bewertung des Entwicklungsstandes in den betreffenden Dienstländern, sowohl in absoluter als auch in relativer Hinsicht, auf Indikatoren wie das Bruttoinlandsprodukt je Einwohner des Internationalen Währungsfonds oder den „Better Life Index“ der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung in Europa gestützt.

66

Die Anstellungsbehörde hat darauf hingewiesen, dass die Analyse auf dieser ersten Stufe gezeigt habe, dass sich die Lebensbedingungen in der Union unter dem Einfluss der Finanzkrise verschlechtert hätten und dass sich im Gegensatz dazu die Lebensbedingungen in den betreffenden Dienstländern so weit verbessert hätten, dass sie bisweilen günstiger gewesen seien als jene, die in der Union als üblich festgestellt worden seien. Auf einer zweiten Stufe hat die Anstellungsbehörde die ermittelten Ergebnisse mit den Statistiken verglichen, die insbesondere von der UNO und den Vereinigten Staaten von Amerika für ihr jeweiliges im Ausland im Rahmen schwieriger Missionen eingesetztes Personal erstellt wurden, wobei sie die Ansicht vertritt, die Systeme der UNO und das amerikanische System kämen in vielfältiger Hinsicht jenem sehr nahe, das von der Union für ihre in Drittländern eingesetzten Bediensteten verwendet werde. Schließlich hat die Anstellungsbehörde ihre Beurteilung insoweit vervollständigt, als sie bestimmte internationale Indizes und insbesondere den UNDP-Index für die menschliche Entwicklung, der sowohl die Lebenserwartung, das Bildungsniveau und den Lebensstandard misst, berücksichtigte.

67

Bei der Beanstandung dieser Methode der Bewertung beschränken sich die Kläger im Kern auf die Feststellung, dass die vom EAD verwendeten Daten „in gewisser Hinsicht nicht relevant und ungeeignet“ seien. Sie machen geltend, der EAD habe sich in der Vergangenheit nicht an der Zulagenregelung der UNO für schwierige Missionen oder an jener der Vereinigten Staaten von Amerika orientiert und habe Zulagen für die Lebensbedingungen in Fällen gewährt, in denen die UNO dies nicht getan habe. Sie nehmen im Übrigen Bezug auf die Feststellungen der technischen Gruppe „Zulage für die Lebensbedingungen“, wonach die Analyse der UNO mit Vorsicht heranzuziehen ist, da die UNO ihre Einstufung auf das Land im Allgemeinen stützt, wohingegen die Kommission ihre Analyse auf die Situation in den Hauptstädten gründet. Eine solche Argumentation, der es an jeglicher Genauigkeit fehlt, kann jedoch keinen hinreichenden Nachweis erbringen, dass die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Lebensbedingungen durch die Anstellungsbehörde auf einem offensichtlichen Irrtum beruht. Wenn die Kläger in ihrer Klageschrift schließlich geltend machen, die Personalvertretung habe angemerkt, Japan und Taiwan seien bei der UNO-Zulagenregelung für schwierige Missionen nicht in die Bewertung einbezogen worden, treten sie dafür keinen Beweis an.

68

Angesichts der Aktenlage, unter Berücksichtigung des weiten Ermessens der Anstellungsbehörde in diesem Bereich und des Umstands, dass die Kläger keinen Gesichtspunkt vorgetragen haben, der die von dieser verwendete Methode der Beurteilung der Gleichwertigkeit der Lebensumstände in Frage stellen könnte, ist das Gericht der Auffassung, dass die Berücksichtigung des negativen Einflusses der kumulierten Folgen der Finanzkrise auf die Lebensbedingungen in der Union seit 2008 und jene der gleichzeitigen Verbesserung der sozioökonomischen Indikatoren in den Dienstländern im Lauf der letzten Jahre die Anstellungsbehörde auf der Grundlage der vergleichenden Analyse der Ergebnisse der anderen großen internationalen statistischen Systeme tatsächlich zu der Auffassung bringen konnte, dass die Lebensbedingungen in den betreffenden Drittländern den in der Union üblichen Bedingungen gleichwertig geworden sind, ohne dass ihre Beurteilung in diesem Punkt mit einem offensichtlichen Irrtum behaftet wäre.

69

Schließlich machen die Kläger in Bezug auf den dritten Teil des dritten Klagegrundes geltend, die angefochtene Entscheidung verletze den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da die hervorgerufenen Nachteile in Anbetracht der tatsächlichen Situation in den in Rede stehenden Ländern im Verhältnis zu den erreichten Zielen unverhältnismäßig seien. Die Folgen der angefochtenen Entscheidung seien insbesondere im Hinblick auf die niedrigsten Besoldungsgruppen sowie die Beamten und Bediensteten, die erhebliche Familienlasten zu tragen hätten, schwerwiegend. Zur Stützung dieses Teils des Klagegrundes vertreten die Kläger offensichtlich die Auffassung, Art. 10 des Anhangs X des Statuts sehe eine Zulage für die Lebensbedingungen von 10 % des Referenzbetrags vor, auch wenn alle Parameter mit null bewertet würden. Dieses Vorbringen ist jedenfalls zurückzuweisen, da Art. 10 des Anhangs X des Statuts „bei normalen Bedingungen, die jedoch den in der Union üblichen Bedingungen nicht gleichwertig sein müssen“, eine Bewertung eines Parameters mit null vorsieht und deshalb nur auf die Situationen Anwendung findet, bei denen die Lebensbedingungen als normal und nicht gegenüber den in der Union üblichen Bedingungen als gleichwertig angesehen werden.

70

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist (vgl. Urteile National Farmers’ Union u. a., C‑157/96, EU:C:1998:191, Rn. 60, und Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T‑2/03, EU:T:2005:125, Rn. 99).

71

Im vorliegenden Fall wurde die angefochtene Entscheidung nach Art. 10 des Anhangs X des Statuts im Rahmen der jährlichen Überprüfung der an die in Drittländern eingesetzten Bediensteten zu zahlenden Zulage für die Lebensbedingungen angenommen, um die besonderen Lebensbedingungen zu berücksichtigen, denen diese bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen im Dienst der Organe außerhalb der Union ausgesetzt sind. Da die Feststellung getroffen wurde, dass die Anstellungsbehörde im vorliegenden Fall zu Recht davon ausgehen konnte, dass die Lebensbedingungen in den in Rede stehenden Ländern gegenüber jenen gleichwertig sind, die in der Union üblich sind, und dass demzufolge keinerlei besondere Lebensbedingung berücksichtigt werden musste, hat die angefochtene Entscheidung, die nach der in ihr vorgesehenen Regelung mehr als ein Jahr nach ihrem Erlass in Kraft tritt, damit gerade ihr Einfluss auf die gezahlten Dienstbezüge berücksichtigt wird, nicht die Grenzen dessen überschritten hat, was zur Erreichung des von Art. 10 des Anhangs X des Statuts festgelegten Ziels erforderlich war.

72

Nach alledem sind die drei Teile des dritten Klagegrundes zurückgewiesen worden, so dass der dritte Klagegrund zurückzuweisen ist.

Zum vierten Klagegrund: Ermessens- und Verfahrensmissbrauch

73

Die Kläger tragen vor, die angefochtene Entscheidung sei nicht wegen der Gleichwertigkeit der Lebensbedingungen in den Unionsländern und ihren Dienstländern, sondern deshalb getroffen worden, um es dem EAD zu ermöglichen, entsprechend einer Mitteilung des Generaldirektors für Verwaltung des EAD vom 7. Juni 2013 im Hinblick auf die „Glaubwürdigkeit gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Steuerbürger“ Haushaltseinsparungen zu erzielen. Sie machen geltend, die angefochtene Entscheidung sei keine administrative, sondern eine „politische“ Entscheidung, die die Parameter im Sinne von Art. 10 des Anhangs X des Statuts, die zur Stützung dieser Entscheidung berücksichtigt werden müssten, nicht anwende. Die Anstellungsbehörde habe sich damit in willkürlicher Weise auf andere Kriterien gestützt als jene, die im Statut vorgesehen seien, einzig mit dem Ziel, an die Kläger keine Zulage für die Lebensbedingungen zahlen zu müssen. Da die Verwaltung in den vorhergehenden Jahren nicht davon ausgegangen sei, dass die Lebensbedingungen in den in Rede stehenden Ländern gegenüber jenen gleichwertig seien, die in der Union üblich seien, habe die Änderung der zur Beurteilung der Voraussetzung der Gleichwertigkeit der Lebensbedingungen in den Drittländern verwendeten Methode nur zum Ziel gehabt, unter dem Druck der Mitgliedstaaten und im Zusammenhang mit der Reform des Statuts von 2013 die Kosten der Dienstbezüge zu reduzieren.

74

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Entscheidung nur dann mit einem Ermessensmissbrauch, wozu die besondere Form des Verfahrensmissbrauchs gehört, behaftet ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (Urteile Lux/Rechnungshof, 69/83, EU:C:1984:225, Rn. 30, Pitrone/Kommission, T‑46/89, EU:T:1990:62, Rn. 70, und Angelidis/Parlament, F‑104/08, EU:F:2010:23, Rn. 89).

75

Jedenfalls genügt es, entsprechend der oben getroffenen Feststellung, darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Entscheidung, die keine Berechnung der den Klägern geschuldeten Zulage für die Lebensbedingungen vornahm, sondern die Zulage für die Lebensbedingungen aufhob, auf die sie früher einen Anspruch hatten, von der Anstellungsbehörde ordnungsgemäß auf der Grundlage anderer Beurteilungskriterien als der Parameter im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 4 des Anhangs X des Statuts getroffen wurde und dass die von der Anstellungsbehörde vorgenommene Bewertung mit keinem offensichtlichen Fehler behaftet war und in den Grenzen ihres Ermessens erfolgte. Da diese Aufhebung eine rechtliche Grundlage hatte und dem berechtigten Ziel des Organs entsprach, die Dienstbezüge wegen der besonderen Bedingungen bei der Wahrnehmung der Aufgaben an Dienstorten in Drittländern anzupassen, ergibt sich aus den mit dieser Entscheidung einhergehenden Haushaltseinsparungen kein Ermessens‑ oder Verfahrensmissbrauch.

76

Der bloße Umstand, dass die angefochtene Entscheidung von der Anstellungsbehörde in einer internen Mitteilung möglicherweise als „politisch“ angesehen wurde, ist nicht geeignet, diese Beurteilung in Frage zu stellen, da sich aus der in Rede stehenden Mitteilung in keiner Weise ergibt, dass die angefochtene Entscheidung zu einem anderen Ziel getroffen wurde als jenem, für das sie gesetzlich vorgesehen war. Auch der Umstand – unterstellt, er wäre erwiesen –, dass die Anstellungsbehörde die Methode für die Beurteilung änderte, ob die Lebensbedingungen in den Dienstländern gegenüber den in der Union üblichen gleichwertig waren, genügt ebenso wenig, um das Vorliegen eines Verfahrensmissbrauchs nachzuweisen. Da, wie bereits festgestellt, nach dem geltenden Recht kein Verfahren vorgesehen war, konnte die Anstellungsbehörde, wie im vorliegenden Fall geschehen, in einem Bereich, in dem sie über ein weites Ermessen verfügt, ihre Methode der Bewertung von Jahr zu Jahr anpassen, sofern ‐ wie im vorliegenden Fall ‐ dieses Vorgehen nicht die Grenzen ihres Ermessens überschritt und weder zu einer Vorschrift des Statuts noch zu den Grundsätzen des Unionsrechts im Bereich des öffentlichen Dienstes, auf die sich die Kläger hätten berufen können, in Widerspruch stand.

77

Der vierte Klagegrund greift somit nicht durch.

Zum fünften Klagegrund: Fehler in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht

78

Die Kläger machen geltend, die Anstellungsbehörde habe insofern einen Rechtsfehler begangen, als sie in ihren Antworten auf die Beschwerden der Ansicht war, dass „wenn die Verwaltung der Auffassung ist, dass in einem Land ‚die Lebensbedingungen gegenüber jenen Bedingungen, die in der Union üblich sind‘, als gleichwertig beurteilt werden können, die jährliche Überprüfung nicht mehr stattfinden muss“.

79

Hierzu ist festzustellen, dass eine solche Formulierung, wie auch der EAD einräumt, für Verwirrung sorgen kann. Wie sich aus den Ausführungen in der Klagebeantwortung ergibt, hat der EAD dennoch entgegen dem Vortrag der Kläger mit diesem Hinweis in keiner Weise die Auffassung vertreten, dass eine aufgehobene Zulage für die Lebensbedingungen in keinem Fall erneut gewährt werden könne. Die Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung haben vielmehr zum Inhalt, dass die Überprüfung ein jährlicher Vorgang sei, der „eine Analyse der in den Dienstorten vorherrschenden Lebensbedingungen einschließt, mit der bestimmt werden soll, ob diese gegenüber jenen Bedingungen gleichwertig sind oder bleiben, die in der Union üblich sind“, und dass die Anstellungsbehörde auf der Grundlage dieser Überprüfung gegebenenfalls entscheidet, „dass keine Zulage für die Lebensbedingungen gewährt werden muss oder dass eine Zulage für die Lebensbedingungen (wieder) eingeführt werden muss“. Entgegen dem Vorbringen der Kläger ist die Vorgehensweise der Anstellungsbehörde in keiner Weise widersprüchlich. Aber auch wenn es sich um eine irrige Annahme handeln sollte, hat das von den Klägern beanstandete Vorbringen jedenfalls keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der – im Übrigen ausreichend begründeten – angefochtenen Entscheidung.

80

Schließlich machen die Kläger geltend, die Anstellungsbehörde habe einen Fehler in tatsächlicher Hinsicht begangen, indem sie die Auffassung vertreten habe, wie sie sich aus der Begründung der Zurückweisung der Beschwerde der in Japan eingesetzten Kläger ergebe, dass sich die Lebensbedingungen während eines erheblichen Zeitraums gebessert hätten, wobei sie darauf hinweisen, dass Japan „absolut gesehen keine Verbesserung erfahren hat“. Wie der EAD zu Recht anmerkt, ist diese Begründung weder mit einem Fehler in tatsächlicher Hinsicht behaftet, noch ist sie in sich widersprüchlich, da eine wirtschaftliche Situation sich möglicherweise nicht absolut gesehen fortentwickelt hat, sondern sich relativ gesehen verbessert hat, nämlich im Vergleich zu anderen Ländern, im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Unionsländer, deren Lebensbedingungen sich während des Referenzzeitraums verschlechtert haben.

81

Daher ist der fünfte Klagegrund zurückzuweisen.

Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

82

Die Kläger machen geltend, der EAD habe dadurch, dass er die den in Drittländern, für die seit mindestens 2007 kein Anspruch auf die Zulage für die Lebensbedingungen mehr bestehe, eingesetzten Bediensteten zugewiesene Zulage für die Lebensbedingungen nicht geändert habe, und zwar ungeachtet der Wirtschaftskrise, berechtigte Erwartungen auf ihre Beibehaltung geweckt, umso mehr, als sich die Situation in den betreffenden Ländern verschlechtert habe, insbesondere infolge des Unfalls von Fukushima in Japan, der schlechten Luftqualität in Chile oder in China, den schlechten sanitären Verhältnissen in Singapur oder auch der hohen Kriminalitätsrate in Argentinien.

83

Der EAD beantragt die Zurückweisung des Klagegrundes.

84

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich auf den Vertrauensschutz jeder berufen kann, bei dem die Verwaltung durch konkrete, von zuständiger und zuverlässiger Seite gegebene Zusicherungen in Form von präzisen, nicht an Bedingungen geknüpften und übereinstimmenden Auskünften begründete Erwartungen geweckt hat (vgl. z. B. Urteil Centeno Mediavilla u. a./Kommission, T‑58/05, EU:T:2007:218, Rn. 96).

85

Im vorliegenden Fall genügt jedenfalls der bloße Umstand, dass die Zulage für die Lebensbedingungen während mehrerer Jahre unverändert geblieben ist, nicht, um den Klägern eine Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu ermöglichen, da die Bestimmungen, die die Gewährung der Zulage für die Lebensbedingungen betreffen, ausdrücklich vorsehen, dass diese einer jährlichen Überprüfung unterliegt und von Jahr zu Jahr geändert oder sogar aufgehoben werden kann. Unter diesen Umständen können die Kläger nicht ernsthaft geltend machen, dass die Verwaltung, indem sie seit dem Beginn der Wirtschaftskrise die Zulage für die Lebensbedingungen nicht geändert habe, ihnen präzise und nicht an Bedingungen geknüpfte Zusicherungen gegeben habe, die bei ihnen einen Anspruch auf die Zulage für die Lebensbedingungen begründet habe.

86

Wie im Übrigen in Rn. 71 des vorliegenden Urteils festgestellt, sah die Anstellungsbehörde eine Aufschiebung der Anwendung der angefochtenen Entscheidung vor, wodurch sie zum hinreichenden Schutz der Erwartungen der Kläger auf die Beibehaltung einer gegebenen rechtlichen Situation einen reibungslosen zeitlichen Übergang von der früheren auf die neue Situation sicherstellte.

87

Auch der sechste Klagegrund ist deshalb zurückzuweisen.

88

Nach alledem sind die Anträge auf Aufhebung abzuweisen.

Zu den Anträgen auf Erlass einer Anordnung

89

Es ist nicht Aufgabe des Unionsrichters, im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 91 des Statuts Anordnungen an die Verwaltung zu richten (Urteil Di Marzio/Kommission, T‑14/03, EU:T:2004:59, Rn. 63). Daraus folgt, dass die Anträge der Kläger, das Gericht möge die Zahlung der ihnen angeblich zustehenden Zulagen für die Lebensbedingungen anordnen, als unzulässig zurückzuweisen sind.

90

Nach alledem ist die vorliegende Klage abzuweisen.

Kosten

91

Nach Art. 87 § 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels der Verfahrensordnung auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 87 § 2 kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei zur Tragung nur eines Teils der Kosten oder gar nicht zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist. Im Übrigen trägt gemäß Art. 89 § 3 der Verfahrensordnung jede Partei ihre eigenen Kosten, falls keine Kostenanträge gestellt werden.

92

Aus den Gründen des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass die Kläger mit ihren Klagen unterlegen sind. Jedoch hat der EAD in seinen Anträgen nicht ausdrücklich beantragt, die Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen, sondern sich auf den Antrag beschränkt, das Gericht möge eine Kostenentscheidung treffen. Da die Umstände der vorliegenden Rechtssache nicht die Anwendung von Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung rechtfertigen, tragen die Kläger und der EAD jeweils ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Julien-Malvy und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen ihre eigenen Kosten.

3.

Der Europäische Auswärtige Dienst trägt seine eigenen Kosten.

Van Raepenbusch

Perillo

Svenningsen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 25. September 2014.

Die Kanzlerin

W. Hakenberg

Der Präsident

S. Van Raepenbusch

ANHANG

In Anbetracht der Anzahl der Kläger in dieser Rechtssache sind ihre Namen in dem vorliegenden Anhang nicht aufgeführt.

( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.