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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.10.2014 – C-525/13
ECLI:EU:C:2014:2254
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)
2. Oktober 2014 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsame Agrarpolitik — Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 — Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen — Beihilfeantrag ‚Flächen‘ — Art. 33 — Sanktionen — Vorsätzlich begangene Unregelmäßigkeiten“
In der Rechtssache C‑525/13
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hof van Cassatie (Belgien) mit Entscheidung vom 26. September 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Oktober 2013, in dem Verfahren
Vlaams Gewest
gegen
Heidi Van Den Broeck
erlässt
DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan, des Richters J. Malenovský und der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin),
Generalanwalt: N. Wahl,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
—
des Vlaams Gewest, vertreten durch J. Fransen, advocaat,
—
von Frau Van Den Broeck, vertreten durch K. Van Wynsberge, advocaat,
—
der Europäischen Kommission, vertreten durch H. Kranenborg und G. von Rintelen als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 33 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 327, S. 11) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2004 der Kommission vom 23. Januar 2004 (ABl. L 17, S. 7) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2419/2001) in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 dieser Verordnung.
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Vlaams Gewest (Flämische Region) und Frau Van Den Broeck über dessen Rückforderung sämtlicher ihr für das Erntejahr 2003 gewährten Beihilfen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen mit der Begründung, dass ihr Beihilfeantrag vorsätzlich begangene Unregelmäßigkeiten enthalte.
Rechtlicher Rahmen
Verordnung (EWG) Nr. 3508/92
Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 355, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1593/2000 des Rates vom 17. Juli 2000 (ABl. L 182, S. 4) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 3508/92) bestimmt:
„Jeder Mitgliedstaat richtet ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem [im Folgenden: integriertes System] ein, und zwar:
a)
im Sektor der pflanzlichen Produktion für
i)
die Stützungsregelung zugunsten der Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 [des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. L 160, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2704/1999 des Rates vom 14. Dezember 1999 (ABl. L 327, S. 12) geänderten Fassung];
ii)
die Stützungsregelung für Reiserzeuger gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 [des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (ABl. L 329, S. 18) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2072/98 des Rates vom 28. September 1998 (ABl. L 265, S. 4) geänderten Fassung];
iii)
die mit der Verordnung (EG) Nr. 1577/96 [des Rates vom 30. Juli 1996 zur Festlegung einer Sondermaßnahme zugunsten bestimmter Körnerleguminosen (ABl. L 206, S. 4) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1826/97 der Kommission vom 22. September 1997 (ABl. L 260, S. 11) geänderten Fassung] eingeführte Sondermaßnahme zugunsten bestimmter Körnerleguminosen;
b)
im Sektor der tierischen Produktion für
…
iii)
die Direktzahlungen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse [ABl. L 160, S. 48],
…“
In Art. 6 Abs. 1 und 6 dieser Verordnung heißt es:
„(1) Ein Betriebsinhaber kann eine oder mehrere Gemeinschaftsregelungen gemäß dieser Verordnung nur in Anspruch nehmen, wenn er für jedes Jahr einen Beihilfeantrag ‚Flächen‘ abgibt, der folgende Angaben enthält:
—
landwirtschaftlich genutzte Parzellen, einschließlich Futterflächen, landwirtschaftlich genutzte Parzellen, die Gegenstand einer Flächenstilllegungsregelung sind, und Brachflächen;
—
gegebenenfalls alle sonstigen erforderlichen Angaben, die entweder in den Vorschriften über die Gemeinschaftsregelungen oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
…
(6) Für jede der angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen hat der Betriebsinhaber die Flächen mitzuteilen sowie ihre Lage anzugeben; anhand dieser Angaben muss die Parzelle im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen identifizierbar sein.“
Verordnung Nr. 2419/2001
Die Verordnung Nr. 2419/2001 enthält die Durchführungsbestimmungen zum integrierten System.
In den Erwägungsgründen 32 bis 34 dieser Verordnung heißt es:
„(32)
Um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft wirksam zu schützen, sind geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug zu treffen. Wegen der Unterschiedlichkeit der Beihilferegelungen sollten getrennte Regelungen für die flächenbezogenen und für die tierbezogenen Beihilferegelungen getroffen werden.
(33)
Mit Blick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip und bestimmte Probleme in Fällen höherer Gewalt sowie außergewöhnlicher und natürlicher Umstände, sollten Kürzungen und Ausschlüsse festgelegt werden. Solche Kürzungen und Ausschlüsse sollten je nach Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeit gestaffelt sein und bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen während eines spezifizierten Zeitraums reichen.
(34)
Bei der Festsetzung von Kürzungen und Ausschlüssen sollten die Besonderheiten der verschiedenen Beihilferegelungen, die dem integrierten System unterfallen, berücksichtigt werden. Was Beihilfeanträge Flächen angeht, so betreffen Unregelmäßigkeiten in der Regel Teile von Flächen. Übererklärungen in Bezug auf eine Parzelle können mit Untererklärungen in Bezug auf andere Parzellen derselben Kulturgruppe verrechnet werden … In Bezug auf Beihilfeanträge Flächen sollte vorgesehen werden, dass diese im Falle der Feststellung von Unregelmäßigkeiten innerhalb einer bestimmten Toleranzmarge lediglich angepasst werden und Kürzungen erst greifen, sobald diese Marge überschritten wird …“
Gemäß Art. 2 Buchst. i dieser Verordnung ist der „Beihilfeantrag ‚Flächen‘“ wie folgt definiert:
„Antrag auf Beihilfezahlung im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) und Buchstabe b) Ziffer iii) der Verordnung … Nr. 3508/92 genannten Beihilferegelungen und einschließlich der Angabe anderer Flächennutzungen, insbesondere der Angabe von Futterflächen für Zwecke der tierbezogenen Beihilfeanträge“.
Kapitel I („Feststellungen in Bezug auf die Beihilfeanträge Flächen“) des Titels IV der Verordnung Nr. 2419/2001 besteht aus den Art. 30 bis 35. Art. 30 („Allgemeine Grundsätze“) dieser Verordnung lautet:
„Für die Zwecke dieses Kapitels werden folgende Kulturgruppen unterschieden:
a)
Futterflächen, die für die Zwecke des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 [des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 160, S. 21)] angegeben werden;
b)
andere Futterflächen als Weideland und als Flächen für die Erzeugung von Ackerkulturen im Sinne des Artikels 13 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung … Nr. 1254/1999, die für die Zwecke des Artikels 13 dieser Verordnung angegeben werden;
c)
Weideland im Sinne von Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe c) der Verordnung … Nr. 1254/1999, das für die Zwecke des Artikels 13 der Verordnung … Nr. 1254/1999 angegeben wird;
d)
Dauergrünland, das für die Zwecke des Artikels 19 der Verordnung … Nr. 1255/1999 … angegeben wird;
e)
Ackerkulturflächen, für die ein unterschiedlicher Beihilfebetrag gilt;
f)
Stilllegungsflächen und gegebenenfalls Stilllegungsflächen, für die ein unterschiedlicher Beihilfebetrag gilt.“
In Art. 31 („Berechnungsgrundlage“) Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2419/2001 heißt es:
„(1) Liegt die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2) Liegt die in einem Beihilfeantrag Flächen angegebene Fläche über der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe unbeschadet der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß den Artikeln 32 bis 35 auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.“
Art. 32 („Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen“) dieser Verordnung sieht vor:
„(1) Liegt die angegebene Fläche einer Kulturgruppe über der gemäß Artikel 31 Absatz 2 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
(2) Liegt in Bezug auf die ermittelte Gesamtfläche, für die im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung … Nr. 3508/92 eine Beihilfe beantragt wird, die angegebene Fläche um mehr als 30 % über der gemäß Artikel 31 Absatz 2 ermittelten Fläche, so wird im betreffenden Kalenderjahr keine Beihilfe im Rahmen der genannten Beihilferegelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 31 Absatz 2 Anspruch gehabt hätte, gewährt.
Liegt die Differenz über 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der nach Artikel 31 Absatz 2 ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird mit den Beihilfezahlungen unter den in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung … Nr. 3508/92 genannten Beihilferegelungen verrechnet, auf die der Betriebsinhaber im Rahmen von Anträgen Anspruch hat, die er während der auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahre stellt. Kann dieser Betrag nicht vollständig mit diesen Beihilfezahlungen verrechnet werden, verfällt der noch verbleibende Saldo.“
Art. 33 („Vorsätzliche Verstöße“) der Verordnung bestimmt:
„Beruhen die gemäß Artikel 31 Absatz 2 festgestellten Differenzen zwischen der angegebenen und der ermittelten Fläche auf vorsätzlich begangenen Unregelmäßigkeiten, so wird im laufenden Kalenderjahr keine Beihilfe im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 31 Absatz 2 Anspruch gehabt hätte, gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 20 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der nach Artikel 31 Absatz 2 ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird mit den Beihilfezahlungen unter den in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung … Nr. 3508/92 genannten Beihilferegelungen verrechnet, auf die der Betriebsinhaber im Rahmen von Anträgen Anspruch hat, die er während der auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahre stellt. Kann dieser Betrag nicht vollständig mit diesen Beihilfezahlungen verrechnet werden, verfällt der noch verbleibende Saldo.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
Frau Van Den Broeck ist Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebs. Am 9. Mai 2003 reichte sie beim Vlaams Gewest für das Erntejahr 2003 einen Beihilfeantrag „Flächen“ im Sinne von Art. 2 Buchst. i der Verordnung Nr. 2419/2001 ein. Dieser Antrag betraf verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen, nämlich Mais (78,34 Hektar) und trocken geerntete Erbsen (8,2 Hektar), sowie eine stillgelegte Fläche (10,08 Hektar).
Am 30. Januar 2004 erhielt sie Beihilfen in Höhe von insgesamt 21072,42 Euro. Für die Parzelle, die für die Ernte der trocken geernteten Erbsen vorgesehen war, wurde jedoch keine Beihilfe gewährt, da der Vlaams Gewest feststellte, dass diese Erbsen dort offensichtlich nicht trocken geerntet worden waren. Im Gegensatz zu trockenen Erbsen sind frische Erbsen keine beihilfefähigen landwirtschaftlichen Kulturpflanzen.
Am 30. Juni 2005 forderte der Vlaams Gewest nach Art. 33 der Verordnung Nr. 2419/2001 die Rückzahlung des Beihilfebetrags, der Frau Van Den Broeck für die anderen Kulturpflanzen als die Erbsen gezahlt worden war, und zwar mit der Begründung, dass der von ihr im Jahr 2003 eingereichte Beihilfeantrag vorsätzlich begangene Unregelmäßigkeiten aufweise.
Da Frau Van Den Broeck den geforderten Betrag nicht zurückzahlte, behielt der Vlaams Gewest den Vorschuss auf die einheitliche Betriebsprämie für das Erntejahr 2005 ein. Gegen diese Entscheidung des Vlaams Gewest erhob Frau Van Den Broeck bei der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Gericht erster Instanz Brüssel) Klage auf Feststellung, dass für die Ernte der Erbsen eine Beihilfe zu zahlen sei und dass ihr die für das Jahr 2003 gewährte Beihilfe endgültig zustehe.
Die Rechtbank van eerste aanleg te Brussel entschied mit Urteil vom 22. Januar 2008, dass für die Parzelle, auf der die Erbsen geerntet wurden, keine Beihilfe geschuldet sei, der Vlaams Gewest aber zu Unrecht sämtliche gewährten Beihilfen zurückgefordert habe. Der Hof van beroep te Brussel (Berufungsgericht Brüssel) bestätigte dieses Urteil, stellte jedoch fest, dass bei dem von Frau Van Den Broeck eingereichten Beihilfeantrag eine vorsätzliche Unregelmäßigkeit vorliege. Der Vlaams Gewest legte gegen dieses Urteil des Hof van beroep te Brussel Kassationsbeschwerde ein.
Der Hof van Cassatie (Belgischer Kassationsgerichtshof) ist der Ansicht, dass Art. 33 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2419/2001 hinsichtlich der Frage auslegungsbedürftig sei, ob die „Beihilfe, auf die der Betriebsinhaber … Anspruch gehabt hätte“, und die ihm als Sanktion nicht gewährt werde, die Beihilfe sei, auf die der Betriebsinhaber nach Art. 31 Abs. 2 dieser Verordnung Anspruch gehabt hätte, also auf einen auf der Grundlage der ermittelten Fläche der betreffenden Kulturgruppe berechneten Betrag, oder ob es sich dabei um die Beihilfe handele, die im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3508/92 gewährt werde. In letzterem Fall entspräche der Betrag der versagten Beihilfe dem Gesamtbetrag, der in Anwendung der Beihilferegelung, der die Beihilfen für die von der Unregelmäßigkeit betroffene Kulturgruppe unterfielen, gewährt worden sei.
Unter diesen Umständen hat der Hof van Cassatie das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 33 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2419/2001 dahin auszulegen, dass sich die Entscheidung, im betreffenden Kalenderjahr eine Beihilfe „im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung“, auf die der Betriebsinhaber gemäß Art. 31 Abs. 2 dieser Verordnung Anspruch gehabt hätte, nicht zu gewähren, auf den Betrag bezieht, der nach „der betreffenden Beihilferegelung“ gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3508/92 geschuldet ist, so dass nicht nur die Beihilfe für die „betreffende Kulturgruppe“ zu versagen ist, sondern der gesamte Beihilfebetrag gemäß einer der in dieser Vorschrift aufgeführten Beihilferegelungen, zu der die betreffende Kulturgruppe gehört?
Zur Vorlagefrage
Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 33 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2419/2001 dahin auszulegen ist, dass der Betriebsinhaber im Fall einer bei einem Beihilfeantrag „Flächen“ festgestellten vorsätzlichen Unregelmäßigkeit sämtliche Beihilfen verliert, auf die er gemäß der von diesem Antrag betroffenen Beihilferegelung, nach der die von dieser Unregelmäßigkeit betroffene Kulturgruppe beihilfefähig war, Anspruch gehabt hätte, oder ob diese Sanktion auf die Beihilfen für diese Kulturgruppe zu beschränken ist.
In dieser Hinsicht ergibt sich aus Art. 33 Abs. 1 dieser Verordnung, dass der Umfang der in dieser Bestimmung vorgesehenen Sanktion von der Bedeutung der Begriffe „betreffende Beihilferegelung“ und „Kulturgruppe“ in Art. 33 Abs. 1 bzw. Art. 31 Abs. 2 dieser Verordnung abhängt.
Zu dem in Art. 33 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2419/2001 verwendeten Begriff „betreffende Beihilferegelung“ ist festzustellen, dass nach Art. 2 Buchst. i dieser Verordnung die Regelungen, in deren Rahmen ein Beihilfeantrag „Flächen“ gestellt werden kann, die in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b Ziff. iii der Verordnung Nr. 3508/92 genannten Beihilferegelungen sind. Zu diesen verschiedenen Regelungen zählt die in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 3508/92 aufgeführte Stützungsregelung zugunsten der Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen gemäß der Verordnung Nr. 1251/1999.
Im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits betrafen die im fraglichen Beihilfeantrag „Flächen“ angemeldeten Parzellen eine Beihilfe nach der in der Verordnung Nr. 1251/1999 vorgesehenen Stützungsregelung für landwirtschaftliche Kulturpflanzen. Daher ist diese spezifische Beihilferegelung als die „betreffende Beihilferegelung“ im Sinne des Art. 33 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2419/2001 anzusehen.
Der Begriff „Kulturgruppe“, auf den Art. 31 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2419/2001 Bezug nimmt, wird insbesondere zur Bestimmung der Berechnungsgrundlage für die Beihilfe verwendet, die der Betriebsinhaber noch beanspruchen kann, wenn bei einem Beihilfeantrag „Flächen“, der im Rahmen einer oder mehrerer Sonderregelungen eingereicht wurde, eine Unregelmäßigkeit festgestellt wird.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift keine Sanktion enthält, sondern – unbeschadet der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß den Art. 32 bis 35 der Verordnung Nr. 2419/2001 –lediglich regelt, wie die Fläche zu ermitteln ist, die nach der Regelung oder den Regelungen, auf die sich der Beihilfeantrag „Flächen“ bezieht, beihilfefähig ist, wenn sich herausstellt, dass die in diesem Antrag angegebene Fläche über der nach Kontrolle durch die zuständigen Behörden tatsächlich ermittelten Fläche liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Haug, C‑286/05, EU:C:2006:296, Rn. 24).
Aus dem Wortlaut von Art. 31 Abs. 2 dieser Verordnung ergibt sich, dass in einem solchen Fall nur die bei einer Kontrolle durch die zuständigen Behörden ermittelte Fläche „derselben Kulturgruppe“ bei der Berechnung der Beihilfe berücksichtigt wird. Für die Anwendung dieser Vorschrift ist daher zwischen den verschiedenen im Beihilfeantrag „Flächen“ angemeldeten Flächen nach ihrer Zugehörigkeit zu der jeweiligen, in Art. 30 dieser Verordnung genannten Kulturgruppe zu unterscheiden.
Im Sinne von Art. 30 und Art. 32 der Verordnung Nr. 2419/2001 hat der Begriff „Kulturgruppe“ jedoch eine besondere Bedeutung und kann nicht, wie insbesondere die Verwendung des Sammelbegriffs „Kulturgruppe“ bestätigt, dahin verstanden werden, dass er sämtliche Flächen bezeichnet, die für ein und dieselbe bestimmte Kulturpflanze vorgesehen sind. Aus Art. 30 dieser Verordnung ergibt sich nämlich, dass eine Kulturgruppe in einem weiteren Sinn sämtliche in einem Beihilfeantrag „Flächen“ angegebene Flächen betrifft, die für Futterpflanzen, für Weideland oder Dauergrünland oder für andere Kulturpflanzen, „für die ein unterschiedlicher Beihilfebetrag gilt“, vorgesehen sind oder aber stillgelegt werden sollen.
Daher bezeichnet die in Art. 30 Abs. 1 Buchst. e dieser Verordnung genannte Kulturgruppe sämtliche in einem Beihilfeantrag „Flächen“ angegebene Ackerkulturflächen, auch wenn für jede von ihnen ein unterschiedlicher Beihilfebetrag gilt.
Daraus folgt, dass die für landwirtschaftliche Kulturpflanzen vorgesehenen Flächen, die im Zusammenhang mit dem Ausgangsrechtsstreit gemäß der durch die Verordnung Nr. 1251/1999 geschaffenen Beihilferegelung angegeben wurden, zusammen eine eigene Kulturgruppe im Sinne des Art. 30 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 2419/2001 darstellen, da sie für Ackerkulturen vorgesehen sind, „für die ein unterschiedlicher Beihilfebetrag gilt“.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind zur Bestimmung der Beihilfe, auf die ein Betriebsinhaber Anspruch gehabt hätte und auf die Art. 33 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2419/2001 Bezug nimmt, sämtliche für landwirtschaftliche Kulturpflanzen vorgesehene Flächen, die im Beihilfeantrag „Flächen“ gemäß der durch die Verordnung Nr. 1251/1999 geschaffenen Regelung angegeben wurden, als eigene Kulturgruppe im Sinne von Art. 30 der Verordnung Nr. 2419/2001 zu berücksichtigen.
Folglich ist Art. 33 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2419/2001 dahin zu verstehen, dass eine vorsätzliche Unregelmäßigkeit in einem solchen Antrag dazu führt, dass der Betriebsinhaber die gesamte Beihilfe verliert, auf die er gemäß dieser Regelung auf der Grundlage der von ihm für die verschiedenen landwirtschaftlichen Kulturpflanzen angegebenen Flächen Anspruch gehabt hätte.
Diese Schlussfolgerung wird durch die mit der Verordnung Nr. 2419/2001 verfolgten Ziele bestätigt. Diese Verordnung bezweckt nämlich, wie es in ihrem 32. Erwägungsgrund heißt, dass geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug im Rahmen der Durchführung der verschiedenen Beihilferegelungen des integrierten Systems getroffen werden, und zwar um die finanziellen Interessen der Europäischen Union wirksam zu schützen. Zur Erreichung dieses Ziels sieht diese Verordnung, wie sich aus ihrem 33. Erwägungsgrund ergibt, nach Schwere der im Beihilfeantrag festgestellten Unregelmäßigkeit gestaffelte Kürzungen und Ausschlüsse vor, die bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen während eines spezifizierten Zeitraums reichen können (vgl. entsprechend Urteil Agrargenossenschaft Pretzsch, C‑417/00, EU:C:2002:715, Rn. 35 bis 39).
Daher steht eine Auslegung von Art. 33 der Verordnung Nr. 2419/2001 dahin, dass vorsätzlich begangene Unregelmäßigkeiten als die schwerwiegendsten Unregelmäßigkeiten sanktioniert werden, im Einklang mit der Zielsetzung eines hinreichend abschreckenden und wirksamen Sanktionssystems zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrügereien in den Beihilfeanträgen „Flächen“ (vgl. entsprechend Urteil National Farmers’ Union u. a., C‑354/95, EU:C:1997:379, Rn. 51).
Eine Sanktion, die im Ausschluss eines Betriebsinhabers von einer Beihilferegelung besteht, ist nämlich besonders abschreckend und daher zur wirksamen Bekämpfung der zahlreichen Unregelmäßigkeiten geeignet, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Beihilfen begangen werden und die durch die von ihnen verursachte erhebliche Belastung des Unionshaushalts die Maßnahmen beeinträchtigen können, die die Unionsorgane auf diesem Gebiet ergriffen haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Käserei Champignon Hofmeister, C‑210/00, EU:C:2002:440, Rn. 38, und Bonda, C‑489/10, EU:C:2012:319, Rn. 29).
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 33 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2419/2001 dahin auszulegen ist, dass der Betriebsinhaber im Fall einer bei einem Beihilfeantrag „Flächen“ festgestellten vorsätzlichen Unregelmäßigkeit sämtliche Beihilfen verliert, auf die er gemäß der von diesem Antrag betroffenen Beihilferegelung, nach der die von dieser Unregelmäßigkeit betroffene Kulturgruppe beihilfefähig war, Anspruch gehabt hätte.
Kosten
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2004 der Kommission vom 23. Januar 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Betriebsinhaber im Fall einer bei einem Beihilfeantrag „Flächen“ festgestellten vorsätzlichen Unregelmäßigkeit sämtliche Beihilfen verliert, auf die er gemäß der von diesem Antrag betroffenen Beihilferegelung, nach der die von der Unregelmäßigkeit betroffene Kulturgruppe beihilfefähig war, Anspruch gehabt hätte.
Unterschriften
( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.