Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.11.2014 – C-546/13

ECLI:EU:C:2014:2348

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

6. November 2014 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 — Gemeinsamer Zolltarif — Tarifierung — Kombinierte Nomenklatur — Positionen 8471 und 8518 — Boxen, die den Ton durch Umwandlung eines elektromagnetischen Signals in Schallwellen wiedergeben, nur an einen Computer angeschlossen werden können und getrennt vertrieben werden“

In der Rechtssache C‑546/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte suprema di cassazione (Italien) mit Entscheidung vom 19. März 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Oktober 2013, in dem Verfahren

Agenzia delle Dogane,

Ufficio di Verona dell’Agenzia delle Dogane

gegen

ADL American Dataline Srl

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Vajda (Berichterstatter) sowie der Richter A. Rosas und E. Juhász,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von F. Urbani Neri, avvocato dello Stato,

der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Caeiros und G. Gattinara als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Unterpositionen 8471 60 90 und 8518 22 90 der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in den sich nacheinander aus der Verordnung (EG) Nr. 2388/2000 der Kommission vom 13. Oktober 2000 (ABl. L 264, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 (ABl. L 279, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. August 2002 (ABl. L 290, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 (ABl. L 281, S. 1) ergebenden Fassungen.

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Agenzia delle Dogane (Zollbehörde) und dem Ufficio di Verona dell’Agenzia delle Dogane (Amt Verona der Zollbehörde, im Folgenden: Ufficio di Verona) auf der einen und der ADL American Dataline Srl (im Folgenden: ADL) auf der anderen Seite über die Einreihung von Lautsprecherboxen in die KN.

Rechtlicher Rahmen

Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren

3

Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation (WZO), wurde durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zur Gründung dieses Rates errichtet. Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) wurde von der WZO ausgearbeitet und mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS-Übereinkommen) eingeführt, das mit dem dazugehörenden Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 198, S. 1) genehmigt wurde.

4

Nach Art. 3 Abs. 1 des HS-Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, ihre Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen, alle Positionen und Unterpositionen des HS sowie die dazugehörigen Codenummern zu verwenden, ohne etwas hinzuzufügen oder zu ändern, und die Nummernfolge des HS einzuhalten. Die Vertragsparteien verpflichten sich außerdem, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen des HS anzuwenden und die Tragweite der Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen des HS nicht zu verändern.

5

Die WZO genehmigt nach Maßgabe des Art. 8 des HS-Übereinkommens die vom HS-Ausschuss ausgearbeiteten Erläuterungen und Einreihungsavise.

6

Zu der im Ausgangsverfahren maßgebenden Zeit lautete die Erläuterung des HS zur KN-Position 8471 wie folgt:

„I. Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten

Die Datenverarbeitung besteht im Behandeln von Daten aller Art in vorher festgelegten logischen Schritten und für einen oder mehrere bestimmte Zwecke.

…“

7

Die am 1. Februar 2002 nach Art. 8 Abs. 2 des HS-Übereinkommens in Kraft getretene Erläuterung des HS zur Zollposition 8471 hatte folgenden Wortlaut:

„D. Gesondert gestellte Einheiten

Eine Einheit wird dann als Teil eines vollständigen automatischen Datenverarbeitungssystems angesehen, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

sie ist von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendeten Art;

b)

sie ist an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten anschließbar; und

c)

sie ist in der Lage, Daten in einer Form (Codes oder Signale) zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar sind.

Wenn die Einheit eine eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung) ausführt, ist sie in die ihrer Funktion entsprechende Position oder mangels einer solchen Position in eine Sammelposition einzureihen (siehe Anmerkung 5 E zu diesem Kapitel).

…“

8

Die am 1. Februar 2004 nach Art. 8 Abs. 2 des HS-Übereinkommens in Kraft getretene Erläuterung des HS zur Zollposition 8518 hatte folgenden Wortlaut:

„B. Lautsprecher, auch in Gehäusen

Je nach dem für sie vorgesehenen Verwendungszweck können Lautsprecher in verschiedenartig geformte Rahmen oder Gehäuse, die im Allgemeinen akustische Eigenschaften haben, oder auch in Möbelstücke eingebaut sein. Derartig zusammengebaute Waren gehören hierher, sofern ihre Haupttätigkeit vom Lautsprecher bestimmt wird. Auch gesondert gestellte Rahmen und Gehäuse gehören hierher, vorausgesetzt, dass sie erkennbar hauptsächlich zur Aufnahme von Lautsprechern gebaut sind. Möbel des Kapitels 94, die neben ihrem normalen Verwendungszweck auch noch zur Aufnahme eines Lautsprechers eingerichtet sind, verbleiben in Kapitel 94.

Zu dieser Position gehören auch Lautsprecher zum Anschluss an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine, wenn sie gesondert gestellt werden.“

Verordnung Nr. 2658/87

9

Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 (ABl. L 28, S. 16) geänderten Fassung bestimmt:

„Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG [des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184, S. 23)].

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.“

10

In Art. 12 dieser Verordnung in geänderter Fassung heißt es:

„(1)   Die Kommission veröffentlicht gemäß Artikel 1 jährlich in Form einer Verordnung die vollständige Fassung der [KN] zusammen mit den Zollsätzen, wie sie sich aus den vom Rat oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben. Diese Verordnung wird spätestens am 31. Oktober im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht und gilt jeweils ab 1. Januar des folgenden Jahres.

(2)   Maßnahmen und Auskünfte in Bezug auf den Gemeinsamen Zolltarif oder den Taric [(Integrierter Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften)] werden, soweit möglich, durch Anwendung computergestützter Mittel in elektronischem Format verbreitet.

(3)   Um die einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs und des Taric sicherzustellen, fördert die Kommission die Koordination und Harmonisierung der Praktiken der Zolllabors der Mitgliedstaaten, wobei soweit möglich, computergestützte Mittel eingesetzt werden.“

Die KN

11

Die Tarifierung von Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, richtet sich nach der KN. Auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, der sich vom Jahr 2001 bis zum Jahr 2003 erstreckt, sind die sich aus den Verordnungen Nrn. 2388/2000, 2031/2001, 1832/2002 und 1789/2003 ergebenden Fassungen der KN anwendbar. Die allgemeinen Vorschriften und die Tarifpositionen des Kapitels 84 der KN sowie die in den Vorlagefragen genannten Erläuterungen zu diesem Kapitel haben in allen sich aus diesen Verordnungen ergebenden Fassungen denselben Wortlaut.

12

Die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN, die in deren Teil I Titel I Buchst. A enthalten sind, bestimmen:

„Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:

1.

Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

3.

Kommen für die Einreihung von Waren … oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

a)

Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.

b)

Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

c)

Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen.

6.

Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und – sinngemäß – die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.“

13

Teil II der KN enthält einen Abschnitt XVI mit der Überschrift „Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und ‑Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und ‑Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte“.

14

Die Anmerkungen 3, 4 und 5 zu Abschnitt XVI der KN lauten wie folgt:

„3.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.

4.

Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.

5.

Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff ‚Maschinen‘ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.“

15

Abschnitt XVI der KN enthält ein Kapitel 84 mit der Überschrift „Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon“. Dieses Kapitel enthält u. a. folgende Tarifpositionen:

„8471 Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

andere digitale automatische Datenverarbeitungsmaschinen:

8471 60 – Ein- oder Ausgabeeinheiten, auch wenn sie in einem gemeinsamen Gehäuse Speichereinheiten enthalten:

8471 60 90 – – – andere

…“

16

Anmerkung 5 zu Kapitel 84 lautet wie folgt:

„…

B.

Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in Form von Systemen vorkommen, die aus einer unterschiedlichen Anzahl gesonderter Einheiten bestehen. Vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden Absatzes E wird eine Einheit dann als zu einem vollständigen System gehörender Teil angesehen, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)

Sie ist von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art;

b)

sie ist an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten anschließbar; und

c)

sie ist in der Lage, Daten in einer Form (Codes oder Signale) zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar sind.

E.

Maschinen, die eine eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung) ausführen und in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammenarbeiten, sind in die ihrer Funktion entsprechende Position oder mangels einer solchen Position in eine Sammelposition einzureihen.“

17

Anmerkung 5 C und D zu Kapitel 84 der KN wurde in der Folge durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 (ABl. L 301, S. 1), die am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, geändert. Anmerkung 5 C zu diesem Kapitel lautet wie folgt:

„Vorbehaltlich der Bestimmungen der nachstehenden Absätze D und E wird eine Einheit dann als Teil eines automatischen Datenverarbeitungssystems angesehen, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllt:

1)

sie ist von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendeten Art;

2)

sie ist an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten anschließbar; und

3)

sie ist in der Lage, Daten in einer Form (Codes oder Signale) zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar sind.

Gesondert gestellte Einheiten einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine sind in die Position 8471 einzureihen.

…“

18

Anmerkung 5 D zu Kapitel 84 der KN in der durch die Verordnung Nr. 1549/2006 geänderten Fassung lautet wie folgt:

„Die Position 8471 erfasst nicht die nachstehenden, gesondert gestellten Apparate, selbst wenn sie alle Bedingungen der Anmerkung 5 C erfüllen:

3)

Lautsprecher und Mikrofone;

…“

19

Abschnitt XVI der KN enthält auch ein Kapitel 85 mit der Überschrift „Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder ‑wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte“.

20

In der aus der Verordnung Nr. 2388/2000 hervorgegangenen Fassung der KN lautet deren Position 8518 wie folgt:

„8518 Mikrophone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; Hörer, auch mit Mikrophon kombiniert; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen:

8518 22 – – zwei oder mehr Lautsprecher in einem gemeinsamen Gehäuse (Mehrfachlautsprecher):

8518 22 90 – – – andere“

21

Sowohl in der Fassung der Verordnung Nr. 2031/2001 als auch in der Fassung der Verordnung Nr. 1832/2002 lautet die Position 8518 der KN wie folgt:

„8518 Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; Kopf- und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Zusammenstellungen, aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern bestehend; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen:

8518 22 – – zwei oder mehr Lautsprecher in einem gemeinsamen Gehäuse (Mehrfachlautsprecher):

8518 22 90 – – – andere“

22

In der aus der Verordnung Nr. 1789/2003 hervorgegangenen Fassung der KN lautet deren Position 8518 wie folgt:

„8518 Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; Kopf- und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Zusammenstellungen, aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern bestehend; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen:

8518 22 – – zwei oder mehr Lautsprecher in einem gemeinsamen Gehäuse (Mehrfachlautsprecher):

8518 22 90 – – – andere“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

23

Zu der Zeit von Dezember 2001 bis Oktober 2003 führte ADL von Harman Multimedia, einer Gesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Staaten, hergestellte Lautsprecherboxen in die Union ein, die dazu bestimmt waren, ausschließlich als externe Peripheriegeräte für Computer der Marke Apple verwendet zu werden.

24

In ihrer Zollanmeldung reihte ADL die eingeführten Lautsprecherboxen als Peripheriegeräte für Computer in die KN-Unterposition 8471 60 90 ein und kam so in den Genuss der Zollbefreiung. Bei einer vom Ufficio di Verona und dem Zollbüro von Treviso (Italien) durchgeführten Kontrolle einiger dieser Einfuhren wurde diese Einreihung nicht beanstandet.

25

Im Jahr 2005 verbuchte das Ufficio di Verona am Ende eines Überprüfungsverfahrens der inzwischen endgültigen Zollabfertigung im Nachhinein den von ADL geschuldeten Zoll mit der Feststellung, dass die genannten Boxen fälschlicherweise als Peripheriegeräte für Computer in die Unterposition 8471 60 90, was eine Zollbefreiung zur Folge gehabt habe, statt als Lautsprecher in die Unterposition 8518 22 90 der KN eingereiht worden seien, was eine Verzollung zu einem Satz von 4,5 % zur Folge gehabt hätte.

26

Die zuständigen Commissioni tributarie, die in der Tatsacheninstanz mit einer Klage befasst wurden, die die Nichtigerklärung der Entscheidungen zum Gegenstand hatte, mit denen ADL Zollabgaben auferlegt worden waren, gaben den Anträgen von ADL statt.

27

In einem Urteil vom 10. Juli 2009 war die Commissione tributaria della regione Veneto der Auffassung, dass die betreffenden Lautsprecherboxen zutreffend in die KN-Unterposition 8471 60 90 eingereiht worden seien, da diese laut ihrer Bedienungsanleitung „ausschließlich verwendet werden können, wenn sie mit einem USB-Kabel an einen Computer mit dem Betriebssystem MAC OS 9.04 oder fortgeschritteneren Systemen angeschlossen werden“ und „sowohl mit von Personalcomputern verschiedenen Audioausrüstungen als auch mit Personalcomputern, die auf anderen als dem MAC OS 9-System basieren“, inkompatibel seien.

28

Die Agenzia delle Dogane focht dieses Urteil beim vorlegenden Gericht an und machte u. a. geltend, dass die Tarifierung der genannten Boxen fehlerhaft sei. Im Wesentlichen trug sie vor, dass die eingeführten Waren als Lautsprecherboxen („speakers multimediali“) beschrieben worden seien, deren Funktion in der Wiedergabe des Tons durch die Umwandlung eines elektromagnetischen Signals in Schallwellen bestehe und die nicht an einen Personalcomputer angeschlossen werden könnten. Die eingeführten Waren wiesen daher alle Eigenschaften auf, die erlaubten, sie sowohl als Lautsprecher in die KN-Position 8518 als auch als Ausgabeeinheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen in die KN-Unterposition 8471 60 einzureihen.

29

Das vorlegende Gericht ist zum einen der Ansicht, dass der vom Tatsachengericht angeführte technische Gesichtspunkt, wonach die eingeführten Waren ausschließlich verwendet werden könnten, wenn sie an einen Computer angeschlossen würden, und nur mit einem speziellen Betriebssystem funktionierten, dafür spreche, dass eine Einreihung in die KN-Unterposition 8471 60 90 zutreffend sei. Zum anderen führe der funktionale Gesichtspunkt der Lautsprecherboxen dadurch, dass er auf die Wiedergabe des Tons gerichtet sei, zur Einreihung in die KN-Unterposition 8518 22 90, da diese spezielle Funktion als eine „andere Funktion als die Datenverarbeitung“ anerkannt sei, wie aus Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der KN hervorgehe.

30

Unter diesen Umständen hat die Corte suprema di cassazione beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Widerspricht es Art. 10 Abs. 2 und Art. 12 der Verordnung Nr. 2658/87 sowie dem Grundsatz der Rechtssicherheit, den Änderungen, die in die Anmerkungen zu Kapitel 84 der Zolltabelle in Teil II des Anhangs I der Verordnung Nr. 1549/2006 (durch die Lautsprecher von der Unterposition 8471 der KN ausgeschlossen sind, wenn sie von den automatischen Datenverarbeitungsmaschinen gesondert gestellt werden) eingefügt worden sind, Auslegungshinweise dahin zu entnehmen, dass die von ADL eingeführten Waren eine eigene Funktion (Wiedergabe und Verstärkung des Tons), „andere“ als die Datenverarbeitung, ausführen?

2.

Sind die von ADL eingeführten Waren als getrennt von der automatischen Datenverarbeitungsmaschine vertriebene „Lautsprecher“ Geräte, die „eine eigene Funktion, andere als die Datenverarbeitung, ausführen“ – wenn als solche Funktion die Wiedergabe und Verstärkung des Tons anzusehen ist –, oder können sie nicht als Einheiten eines Systems angesehen werden, die eine eigene Funktion, andere als die Datenverarbeitung, ausführen, da sie in Anbetracht der spezifischen technischen Eigenschaften (ausschließliche Verbindung über USB-Kabel, Notwendigkeit eines Betriebssystems MAC OS 9.) „keine Funktion haben, die sie ohne eine solche Maschine [d. h. ohne eine automatische Datenverarbeitungsmaschine] ausüben können“ (vgl. Urteile Peacock, C‑339/98, EU:C:2000:573, Rn. 14 und 15, und Olicom, C‑142/06, EU:C:2007:449, Rn. 20, 29 und 30, die sich zwar auf eine andere Art von Gerät bezogen, nämlich Netzwerkkarten und sogenannte kombinierte Karten, das Fehlen eigener, „anderer“ Funktionen aber darauf zurückzuführen scheinen, dass das Gerät ausschließlich über einen PC funktioniert und in der Lage ist, die vom Rechner übermittelten Signale zu empfangen und umzuwandeln)?

Zu den Vorlagefragen

Zur zweiten Frage

31

Mit seiner zweiten Frage, die zuerst zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren als Ausgabeeinheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine in die KN-Unterposition 8471 60 90 oder als Lautsprecher in die KN-Unterposition 8518 22 90 einzureihen sind.

32

Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der KN-Position und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteil Delphi Deutschland, C‑423/10, EU:C:2011:315, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33

Die von der Kommission zur KN und von der WZO zum HS ausgearbeiteten Erläuterungen sind ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (Urteil Delphi Deutschland, EU:C:2011:315, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Für die Zwecke der Einreihung in die geeignete Position kann zudem der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, wobei sich dies anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (vgl. Urteil Olicom, C‑142/06, EU:C:2007:449, Rn. 18).

35

Es ist darauf hinzuweisen, dass die KN-Unterposition 8471 60 90 „andere“ lautet. Wie allerdings aus dem Wortlaut des der Unterposition 8471 60 vorausgehenden Untertitels hervorgeht, bezieht sich die KN-Unterposition 8471 60 90 auf „andere digitale automatische Datenverarbeitungsmaschinen“. Die KN-Unterposition 8518 22 90 lautet ebenfalls „andere“. Jedoch geht aus dem Wortlaut der KN-Unterposition 8518 22 hervor, dass sich die KN-Unterposition 8518 22 90 auf Mehrfachlautsprecher in einem gemeinsamen Gehäuse bezieht.

36

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der KN „Maschinen, die eine eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung) ausführen und in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammenarbeiten, … in die ihrer Funktion entsprechende Position oder mangels einer solchen Position in eine Sammelposition einzureihen [sind]“.

37

Nach dem Wortlaut dieser Anmerkung muss die „eigene Funktion“ einer mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammenarbeitenden Maschine eine „andere als Datenverarbeitung“ sein (Urteil Kip Europe u. a., C‑362/07 und C‑363/07, EU:C:2008:710, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38

Des Weiteren folgt aus dem Sinn und Zweck dieser Anmerkung, dass mit der in dieser enthaltenen Wendung „sind in die ihrer Funktion entsprechende Position … einzureihen“ nicht gemeint ist, dass eine Funktion vor anderen Funktionen, die von dem einzureihenden Gerät ebenfalls ausgeführt werden und die zur Datenverarbeitung gehören, Vorrang haben soll, sondern, dass verhindert werden soll, dass Geräte, deren Funktion mit der Datenverarbeitung nichts zu tun hat, nur deshalb in die KN-Position 8471 eingereiht werden, weil eine automatische Datenverarbeitungsmaschine in sie eingebaut ist oder sie mit einer solchen Maschine zusammenarbeiten (Urteil Kip Europe u. a., EU:C:2008:710, Rn. 33).

39

In Bezug auf den Begriff „Datenverarbeitung“ heißt es zum einen in Abs. 1 von Kapitel I der Erläuterung des HS zu Position 8471 der KN, dass sie im Behandeln von Daten aller Art in vorher festgelegten logischen Schritten und für einen oder mehrere bestimmte Zwecke besteht. Zum anderen ist dieser Begriff sowohl angesichts des allgemeinen Aufbaus der genannten Erläuterung als auch angesichts ihres Kontexts so zu verstehen, dass er grundsätzlich die Verwendung von Daten, etwa durch ihre Speicherung, Änderung, Erhaltung, Umwandlung oder Aufbereitung, impliziert (vgl. Urteil Data I/O, C‑370/08, EU:C:2010:284, Rn. 35).

40

Daraus folgt, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren, deren „eigene Funktion“ in der Wiedergabe des Tons durch die Umwandlung eines elektromagnetischen Signals in Schallwellen besteht, eine andere Funktion als die Datenverarbeitung ausführen. Wie aus Rn. 38 des vorliegenden Urteils hervorgeht, hindert die Tatsache, dass ein Lautsprecher an ein anderes Gerät wie eine automatische Datenverarbeitungsmaschine, die unter die KN-Position 8471 fällt, angeschlossen werden muss, nicht an seiner Einreihung in die Position, die seiner eigenen Funktion entspricht.

41

Zudem ist bei der Auslegung des Wortes „Lautsprecher“ in der KN-Position 8518 Punkt B der Erläuterungen des HS zu dieser Position zu berücksichtigen, und zwar auch für den vor dem Inkrafttreten dieser Erläuterung liegenden Zeitraum der Einfuhr der betreffenden Waren. Da nämlich der Wortlaut der genannten Position, was die „Lautsprecher“ betrifft, in seiner Fassung der Verordnung Nr. 1789/2003 mit dem derselben KN-Position in den Fassungen der Verordnungen Nrn. 2388/2000, 2031/2001 und 1832/2002 identisch ist, ist dem Wort „Lautsprecher“ grundsätzlich keine andere Bedeutung beizumessen als die, die ihm unter Berücksichtigung von Punkt B dieser Erläuterung zu geben ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Delphi Deutschland, EU:C:2011:315, Rn. 26).

42

Aus Punkt B dieser Erläuterung zur KN-Position 8518 geht hervor, dass diese Position Lautsprecher zum Anschluss an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine umfasst, wenn sie gesondert gestellt werden.

43

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die KN dahin auszulegen ist, dass Waren wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die an einen mit dem Betriebssystem „MAC OS 9“ oder einem fortgeschritteneren System ausgestatteten Computer angeschlossen werden, als Lautsprecher in die Unterposition 8518 22 90 dieser Nomenklatur einzureihen sind.

Zur ersten Frage

44

In Anbetracht der Antwort auf die zweite Frage ist die erste Frage nicht zu beantworten.

Kosten

45

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in den sich nacheinander aus der Verordnung (EG) Nr. 2388/2000 der Kommission vom 13. Oktober 2000, der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001, der Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. August 2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 ergebenden Fassungen ist dahin auszulegen, dass Waren wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die an einen mit dem Betriebssystem „MAC OS 9“ oder einem fortgeschritteneren System ausgestatteten Computer angeschlossen werden, als Lautsprecher in die Unterposition 8518 22 90 dieser Nomenklatur einzureihen sind.

Unterschriften

( *1 )   Verfahrenssprache: Italienisch.