Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 03.12.2014 – C-435/13
ECLI:EU:C:2014:2421
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
3. Dezember 2014(*)
„Kostenfestsetzung“
In der Rechtssache C‑435/13 P-DEP
betreffend einen Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten nach Art. 145 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, eingereicht am 28. August 2014,
Qwatchme A/S mit Sitz in Løsning (Dänemark), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Zöbisch,
Antragstellerin,
gegen
Erich Kastenholz, wohnhaft in Troisdorf (Deutschland),
Antragsgegner,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter J.‑C. Bonichot, A. Arabadjiev, J. L. da Cruz Vilaça und C. Lycourgos,
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: A. Calot Escobar,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
1 Die vorliegende Rechtssache betrifft die Festsetzung der Kosten, die der Qwatchme A/S (im Folgenden: Qwatchme) im Rahmen der Rechtssache C‑435/13 P entstanden sind.
2 Mit am 2. August 2013 eingelegtem Rechtsmittel hat Herr Kastenholz gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Kastenholz/HABM – Qwatchme (Uhrenzifferblätter) (T‑68/11, EU:T:2013:298) beantragt, mit dem das Gericht seine Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 2. November 2010 (Sache R 1086/2009‑3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Herrn Kastenholz und der Qwatchme A/S abgewiesen hat.
3 Der Gerichtshof hat dieses Rechtsmittel mit dem Beschluss Kastenholz/HABM (C‑435/13 P, EU:C:2014:2124) zurückgewiesen und Herrn Kastenholz die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt.
4 Da es zwischen Herrn Kastenholz und Qwatchme nicht zu einer Einigung über die Höhe der in diesem Verfahren entstandenen erstattungsfähigen Kosten gekommen ist, hat Qwatchme den vorliegenden Antrag gestellt.
Vorbringen der Parteien
5 Qwatchme weist in ihrem Antrag darauf hin, dass Herr Kastenholz auf die Aufforderung, ihr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu erstatten, mitgeteilt habe, dass er an deren einvernehmlicher Zahlung kein Interesse habe, wenn von ihr weitere Gebühren geltend gemacht würden.
6 Qwatchme beantragt daher, den Betrag der erstattungsfähigen Kosten in Höhe von 4 387,50 Euro gegen Herrn Kastenholz festzusetzen und ihr eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erteilen.
7 Qwatchme hat ihrem Antrag eine Aufstellung der Kosten, deren Erstattung sie fordert, beigefügt. Daraus geht hervor, dass die geforderte Erstattung u. a. 1 291,67 Euro für die Prüfung der Verfahrensschriftstücke durch ihre Anwälte und 2 995,83 Euro für die Ausarbeitung der von ihr im Rechtsmittelverfahren eingereichten Rechtsmittelbeantwortung durch ihre Anwälte umfasst.
Würdigung durch den Gerichtshof
8 Nach Art. 144 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs gelten als erstattungsfähige Kosten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“.
9 Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht somit hervor, dass die Vergütung eines Anwalts zu den notwendigen Aufwendungen im Sinne dieser Bestimmung gehört (vgl. Beschlüsse Kommission/Kallianos, C‑323/06 P‑DEP, EU:C:2012:49, Rn. 10, und Internationaler Hilfsfonds/Kommission, C‑554/11 P‑DEP, EU:C:2013:706, Rn. 14). Außerdem ergibt sich daraus, dass die erstattungsfähigen Kosten zum einen auf die Aufwendungen für das Verfahren vor dem Gerichtshof und zum anderen auf die Aufwendungen, die dafür notwendig waren, beschränkt sind (vgl. Beschlüsse France Télévisions/TF1, C‑451/10 P‑DEP, EU:C:2012:323, Rn. 17, und Schwaaner Fischwaren/Rügen Fisch, C‑582/11 P‑DEP, EU:C:2013:754, Rn. 17).
10 Der Gerichtshof berücksichtigt bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht; dazu gehören auch die notwendigen Aufwendungen für das Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. Beschlüsse France Télévisions/TF1, EU:C:2012:323, Rn. 18, und Atlas Air/Atlas Transport, C‑406/11 P‑DEP, EU:C:2013:817, Rn. 10).
11 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter nicht die von den Parteien ihren eigenen Anwälten geschuldeten Vergütungen festzusetzen, sondern den Betrag zu bestimmen hat, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann (vgl. Beschlüsse France Télévisions/TF1, EU:C:2012:323, Rn. 19, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P‑DEP, EU:C:2013:644, Rn. 15, und Atlas Air/Atlas Transport, EU:C:2013:817, Rn. 11).
12 Bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten ist auf die Gesamtzahl der Arbeitsstunden abzustellen, die für das betreffende Verfahren als objektiv notwendig angesehen werden können, unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die diese Arbeit verteilt war (vgl. Beschlüsse France Télévisions/TF1, EU:C:2012:323, Rn. 28, Schwaaner Fischwaren/Rügen Fisch, EU:C:2013:754, Rn.25, und Atlas Air/Atlas Transport, EU:C:2013:817, Rn. 13).
13 Da das Unionsrecht keine Gebührenordnung enthält, hat der Gerichtshof die Umstände des Einzelfalls frei zu würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits zu berücksichtigen (vgl. Beschlüsse France Télévisions/TF1, EU:C:2012:323, Rn. 20, Elf Aquitaine/Kommission, EU:C:2013:644, Rn. 16, Atlas Air/Atlas Transport, EU:C:2013:817, Rn. 12, und Internationaler Hilfsfonds/Kommission, EU:C:2013:706, Rn. 18).
14 Anhand dieser Kriterien ist zu beurteilen, in welcher Höhe die Kosten im vorliegenden Fall erstattungsfähig sind.
15 Erstens ist zum Gegenstand und zur Art des Rechtsstreits darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelte, das seinem Wesen nach auf Rechtsfragen beschränkt ist und weder die Feststellung noch die Beurteilung des Sachverhalts des Rechtsstreits betrifft. Zudem war der Rechtsstreit, der auf den von Herrn Kastenholz eingereichten Antrag auf Nichtigerklärung zurückgeht, vor dem Rechtsmittelverfahren bereits vor der Nichtigkeitsabteilung des HABM, dann vor dessen Beschwerdekammer und schließlich vor dem Gericht verhandelt worden.
16 Zweitens ist zur Bedeutung des Rechtsstreits aus unionsrechtlicher Sicht und zu seinem Schwierigkeitsgrad festzustellen, dass das Rechtsmittel drei Rechtsmittelgründe umfasste und weder eine neue Rechtsfrage aufwarf noch von besonderer Komplexität war. Zudem hat der Gerichtshof das Rechtsmittel gemäß Art. 181 seiner Verfahrensordnung durch mit Gründen versehenen Beschluss als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
17 Drittens sollte, was den Umfang der geleisteten Arbeit angeht, in Anbetracht der vorstehenden Feststellungen die Ausarbeitung der Rechtsmittelbeantwortung in dem Rechtsmittelverfahren, in dem der Beschluss Kastenholz/HABM (EU:C:2014:2124) ergangen ist, durch Qwatchme keinen besonders ins Gewicht fallenden Arbeitsaufwand erfordert haben.
18 Viertens und letztens ist zum wirtschaftlichen Interesse der Parteien am Ausgang des Rechtsstreits festzustellen, dass Qwatchme angesichts der Bedeutung von Geschmacksmustern im Handel ein Interesse daran hatte, das Urteil Kastenholz/HABM – Qwatchme (Uhrenzifferblätter) (EU:T:2013:298), mit dem das Gericht die Klage von Herrn Kastenholz gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 2. November 2010 (Sache R 1086/2009-3) abgewiesen hat, im Rechtsmittelverfahren bestätigt zu sehen.
19 Nach alledem erscheint es angemessen, den Gesamtbetrag der Kosten, die Herr Kastenholz Qwatchme zu erstatten hat, auf 2 200 Euro festzusetzen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) beschlossen:
Der Gesamtbetrag der Kosten, die Herr Erich Kastenholz Qwatchme in der Rechtssache C‑435/13 P zu erstatten hat, wird auf 2 200 Euro festgesetzt.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Deutsch.