Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 11.12.2014 – T-330/14

ECLI:EU:T:2014:1082

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

11. Dezember 2014 ( *1 )

„Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Rechtsmittel, das in einer anderen Sprache eingereicht wurde als der, in der die angefochtene Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst abgefasst worden ist — Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel“

In der Rechtssache T‑330/14 P

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 21. Januar 2014, Jelenkowska-Luca/Kommission (F‑114/12, SlgÖD, EU:F:2014:3), wegen Aufhebung dieses Urteils,

Ewelina Jelenkowska-Luca, Beamtin der Europäischen Kommission, wohnhaft in Rom (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas, J.‑N. Louis und M. de Abreu Caldas,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten zunächst durch K. Herrmann und V. Joris, dann durch K. Herrmann und J. Currall als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter M. Prek und G. Berardis (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1

Mit ihrem gemäß Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegten Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin, Frau Ewelina Jelenkowska-Luca, die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 21. Januar 2014, Jelenkowska-Luca/Kommission (F‑114/12, SlgÖD, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:F:2014:3), mit dem dieses ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 11. Juli 2012, ihre Beschwerde gegen die Entscheidung des Amts für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) vom 25. August 2010 über die Versagung der Auslandszulage nach Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften zurückzuweisen, abgewiesen hat.

Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Rechtsmittelführerin

2

Am 21. Januar 2014 erließ das Gericht für den öffentlichen Dienst das angefochtene Urteil auf Polnisch, der Verfahrenssprache, die die Rechtsmittelführerin bei der Einbringung der Anfechtungsklage beim Gericht für den öffentlichen Dienst gemäß Art. 35 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts, die gemäß Art. 29 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst auf dieses anwendbar ist, gewählt hatte. Dieses Urteil wurde der Rechtsmittelführerin am 22. Januar 2014 zugestellt.

3

Mit Rechtsmittelschrift, die in Französisch verfasst und am 31. März 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Rechtsmittelführerin das vorliegende Rechtsmittel eingelegt.

4

Mit Schreiben vom 15. April 2014 hat der Kanzler des Gerichts die Rechtsmittelführerin davon in Kenntnis gesetzt, dass das Rechtsmittel gemäß Art. 7 Abs. 5 Unterabs. 1 der Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichts nicht eingetragen werden könne, weil es nicht in der nach Art. 136a der Verfahrensordnung vorgeschriebenen Sprache, in diesem Fall Polnisch, abgefasst sei.

5

Mit Schreiben vom 2. Mai 2014 hat einer der Anwälte der Rechtsmittelführerin beim Präsidenten des Gerichts beantragt, die Entscheidung, das Rechtsmittel nicht einzutragen, zu überprüfen und es ausnahmsweise am Tag der Einreichung der Klageschrift, und zwar am 31. März 2014, einzutragen. In diesem Zusammenhang hat er darauf hingewiesen, dass Frau Jelenkowska-Luca sich erst einige Tage vor Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels an seine Kanzlei gewandt habe, und dass sie ihm sämtliche maßgeblichen Unterlagen auf Französisch zur Verfügung gestellt habe, einschließlich des angefochtenen Urteils, ohne jedoch klarzustellen, dass die Verfahrenssprache im ersten Rechtszug Polnisch gewesen sei.

6

Da das Gericht dieses Schreiben so verstanden hat, dass es einen Antrag auf Abweichung von der Sprachenregelung nach Art. 35 § 2 Buchst. c der Verfahrensordnung enthält, hat es entschieden, das Rechtsmittel einzutragen, und das betreffende Schreiben am 18. Juni 2014 der Kommission übermittelt und diese nach der genannten Vorschrift aufgefordert, eine Stellungnahme zu diesem Antrag abzugeben.

7

Am 1. Juli 2014 hat die Kommission zum Antrag auf Abweichung von der Sprachenregelung Stellung genommen. Sie ist diesem Antrag entgegengetreten und hat insbesondere geltend gemacht, dass dieser Antrag verspätet sei, denn die Genehmigung des Gerichts, eine andere Sprache als die gemäß Art. 136a der Verfahrensordnung bestimmte Verfahrenssprache anzuwenden, hätte vor Ablauf der Frist zur Einbringung des Rechtsmittels, die zwingenden Rechts sei, eingeholt werden müssen.

8

Am 18. August 2014 ist die Stellungnahme der Kommission der Rechtsmittelführerin zugestellt worden.

9

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

der Kommission die Kosten der beiden Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

10

Ist das Rechtsmittel ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann das Gericht nach Art. 145 der Verfahrensordnung jederzeit auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts das Rechtsmittel ganz oder teilweise durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen.

11

Im vorliegenden Fall ist das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts ausreichend unterrichtet und beschließt in Anwendung dieses Artikels, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

12

Nach Art. 9 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs kann gegen die Endentscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst und gegen die Entscheidungen, die über einen Teil des Streitgegenstands ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden, der eine Einrede der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat, ein Rechtsmittel beim Gericht eingelegt werden, wobei die Rechtsmittelfrist zwei Monate beträgt und mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung beginnt.

13

Diese Verfahrensfrist wird gemäß Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Verfahrensfrist und die Entfernungsfrist nicht unterschiedlich, so dass, wenn die Verfahrensfrist endet, diese um die pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert wird (vgl. Beschluss vom 7. Juli 2014, Gomes Moreira/ECDC, T‑39/14 P, SlgÖD, EU:T:2014:684, Rn. 5 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14

Außerdem ist die Rechtsmittelfrist nach ständiger Rechtsprechung zwingendes Recht, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz eingeführt wurde, wobei der Unionsrichter von Amts wegen zu prüfen hat, ob sie gewahrt wurde (vgl. Beschluss Gomes Moreira/ECDC, oben in Rn. 13 angeführt, EU:T:2014:684, Rn. 6 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass das angefochtene Urteil der Rechtsmittelführerin am 22. Januar 2014 zugestellt worden ist. Daraus folgt, dass die Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels, die um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert wurde, am 1. April 2014 geendet hat. Die Rechtsmittelführerin hat ihr Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil am 31. März 2014 eingelegt, d. h. einen Tag vor Ablauf dieser Frist.

16

Nach Art. 136a der Verfahrensordnung ist die Verfahrenssprache des Rechtsmittels gegen die Entscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst diejenige Sprache, in der die mit dem Rechtsmittel angefochtene Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst ergangen ist; Art. 35 § 2 Buchst. b und c und Art. 35 § 3 Abs. 4 der Verfahrensordnung bleiben unberührt.

17

Daher sind die Parteien, die ein Rechtsmittel beim Gericht einlegen, verpflichtet, sich an die von der Rechtsmittelführerin gewählte Sprache in der Rechtssache vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst zu halten (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss vom 20. Mai 2010, Petrides/Kommission, C‑64/98 P‑REV, EU:C:2010:279, Rn. 15).

18

Nach Art. 35 § 2 Buchst. c der Verfahrensordnung, der sich im fünften Kapitel „Sprachenregelung“ des ersten Titels befindet, kann das Gericht jedoch auf Antrag einer Partei nach Anhörung der Gegenpartei die Verwendung einer anderen als in Art. 35 § 1 dieser Verordnung genannten Sprache ganz oder teilweise zulassen. Insoweit hat das Gericht bereits entschieden, dass zur Erlangung einer Ausnahme von der Regel der Anwendung der Verfahrenssprache ein solcher Antrag ausführlich und genau zu begründen ist (Beschluss vom 13. Mai 1993, Ladbroke Racing/Kommission, T‑74/92, Slg, EU:T:1993:41, Rn. 14), vor allem, wenn der von der Rechtsmittelführerin selbst gestellt wird (Beschluss vom 24. Januar 1997, EFMA/Rat, T‑121/95, Slg, EU:T:1997:6, Rn. 10).

19

Außerdem bestimmt Art. 35 § 3 der Verfahrensordnung, dass „[d]ie Verfahrenssprache … insbesondere bei den mündlichen Ausführungen und in den Schriftsätzen der Parteien einschließlich aller Anlagen sowie in den Protokollen und Entscheidungen des Gerichts anzuwenden [ist]“ und dass „Urkunden, die in einer anderen Sprache abgefasst sind, … eine Übersetzung in der Verfahrenssprache beizugeben [ist]“.

20

Im vorliegenden Fall ist, wie bereits oben in Rn. 2 ausgeführt worden ist, Polnisch die Sprache des angefochtenen Urteils und daher Sprache des Rechtsmittelverfahrens.

21

Das bei der Kanzlei des Gerichts eingereichte Rechtsmittel war jedoch in Französisch verfasst, und es war ihm weder eine polnische Übersetzung noch ein Antrag auf Abweichung von der Sprachenregelung beigefügt.

22

Erst einen Monat nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, die um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert worden war, und 15 Tage, nachdem sie von der Kanzlei des Gerichts davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass das Rechtsmittel nicht eingetragen werden könne, weil die verwendete Sprache nicht der von Art. 136a der Verfahrensordnung vorgesehenen entspreche (siehe oben, Rn. 4), hat der Anwalt der Rechtsmittelführerin ein Schreiben an die Kanzlei übermittelt, das einen Antrag auf Abweichung von der Sprachenregelung enthielt (siehe oben, Rn. 5).

23

Unabhängig von der Frage, ob die von der Rechtsmittelführerin in diesem Schreiben vorgebrachte Begründung dem Erfordernis, eine Abweichung von der ursprünglich im Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst gewählten Sprache ausführlich und genau zu begründen, entspricht, ist festzustellen, dass ein Antrag auf Abweichung von der Sprachenregelung, der nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht wird und der genau den Rechtsmittelschriftsatz zum Gegenstand hat, der in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache verfasst ist, wie der in diesem Fall von der Rechtsmittelführerin vorgebrachte Antrag, nicht zu einer rückwirkenden Genehmigung der Verwendung dieser anderen Sprache im Rechtsmittelschriftsatz und damit einer nachträglichen Anpassung des Rechtsmittels an die in der Verfahrensordnung vorgesehenen Vorschriften über die Sprachenregelung führen kann.

24

Da die Ausnahme von der Regel der Anwendung der Verfahrenssprache einer Genehmigung des Gerichts infolge eines ausführlich und genau begründeten Antrags bedarf, obliegt es im Übrigen dem Rechtsmittelführer, sorgfältig zu handeln, indem er diesen Antrag im Hinblick auf die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels rechtzeitig einreicht.

25

Es ist daher festzustellen, dass das vorliegende Rechtsmittel, da es nicht in der Verfahrenssprache der Rechtssache, in der das angefochtene Urteil ergangen ist, dem Polnischen, eingereicht worden ist, nicht gemäß der Sprachenregelung des Gerichts eingelegt worden ist und nicht zulässig ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss Petrides/Kommission, oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2010:279, Rn. 16) und dass ein derartiger Unzulässigkeitsgrund nicht durch einen Antrag auf Abweichung von der Sprachenregelung umgangen werden kann, der nach Ablauf der Frist, in der ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, gestellt wird.

26

Nach alledem ist das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es der Kommission zugestellt werden müsste oder über die Begründetheit des Antrags auf Abweichung von der Sprachenregelung entschieden zu werden brauchte.

Kosten

27

Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die Rechtsmittelschrift der Kommission zugestellt worden ist, ist nur zu entscheiden, dass die Rechtsmittelführerin nach Art. 87 § 1 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 144 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

beschlossen:

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Frau Ewelina Jelenkowska-Luca trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 11. Dezember 2014

Der Kanzler

E. Coulon

Der Präsident

M. Jaeger

( *1 ) Verfahrenssprache: Polnisch.