Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 03.02.2015 – T-708/14

ECLI:EU:T:2015:93

BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer)

3. Februar 2015 ( *1 )

„Gemeinschaftsmarke — Klagefrist — Verspätung — Offensichtliche Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑708/14

Marpefa, SL mit Sitz in Barcelona (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Barroso Sánchez-Lafuente,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

Kabushiki Kaisha Sony Computer Entertainment mit Sitz in Tokio (Japan),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 2. und 4. Juli 2014 (Sachen R 1813/2013‑2, R 2013/2013‑2, R 1626/2013‑2 und R 1631/2013‑2) zu Widerspruchsverfahren zwischen der Marpefa, SL und Kabushiki Kaisha Sony Computer Entertainment

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen (Berichterstatter) sowie der Richter F. Dehousse und A. M. Collins,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Sachverhalt und Verfahren

1

Mit Entscheidungen vom 2. und 4. Juli 2014 (Sachen R 1813/2013‑2, R 2013/2013‑2, R 1626/2013‑2 und R 1631/2013‑2) zu Widerspruchsverfahren zwischen der Marpefa, SL und Kabushiki Kaisha Sony Computer Entertainment (im Folgenden: angefochtene Entscheidungen) wies die Zweite Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) den Widerspruch der Klägerin gegen die Eintragung der Gemeinschaftswort‑ und ‑bildmarken PSVITA und PLAYSTATION VITA zurück. Diese Entscheidungen wurden der Klägerin am 11. und 15. Juli 2014 zugestellt.

2

Mit Klageschrift, die am 22. September 2014 per E‑Mail bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

3

Am 30. September 2014 sind eine Papierfassung der Klageschrift und ein Begleitschreiben vom 26. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen, sowie sechs beglaubigte Kopien der Klage und bestimmte Seiten zur Korrektur der Klage. Das Begleitschreiben, das nicht per E‑Mail übersandt worden war, enthielt die eigenhändige Unterschrift des Anwalts der Klägerin. Bei der Klageschrift handelte es sich um eine eingescannte Kopie, die mit einer eingescannten Unterschrift des Anwalts der Klägerin und nicht mit seiner eigenhändigen Unterschrift versehen war. Die Kanzlei hat den Anwalt der Klägerin auf diesen Umstand aufmerksam gemacht.

4

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2014, das am 2. Oktober 2014 bei der Kanzlei eingegangen ist, übersandte der Anwalt der Klägerin der Kanzlei die letzte Seite der Klageschrift (S. 17), die seine eigenhändige Unterschrift trug. Diese Unterschrift stimmte jedoch nicht mit der auf der per E‑Mail am 22. September 2014 versandten Klageschrift angebrachten Unterschrift überein, worauf der Anwalt der Klägerin per Telefax vom 23. Oktober 2014 hingewiesen wurde.

Anträge der Klägerin

5

Die Klägerin beantragt,

die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben;

die Eintragung der Marken für die fraglichen Waren und Dienstleistungen für nichtig zu erklären;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

6

Gemäß Art. 111 der Verfahrensordnung des Gerichts kann dieses, wenn die Klage offensichtlich unzulässig ist, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch mit Gründen zu versehenden Beschluss entscheiden.

7

Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und beschließt in Anwendung dieses Artikels, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

8

Nach Art. 65 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) ist die Klage gegen die Entscheidung einer Beschwerdekammer des HABM innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen. Gemäß Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung werden die Verfahrensfristen um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert.

9

Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Klagefrist zwingenden Rechts, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz eingeführt wurde, und es ist Sache des Richters der Europäischen Union, ihre Einhaltung von Amts wegen zu prüfen (vgl. entsprechend Urteil vom 23. Januar 1997, Coen, C‑246/95, Slg, EU:C:1997:33, Rn. 21; Urteil vom 18. September 1997, Mutual Aid Administration Services/Kommission, T‑121/96 und T‑151/96, Slg, EU:T:1997:132, Rn. 38 und 39, sowie Beschluss vom 3. Oktober 2012, Tecnimed/HABM – Ecobrands [ZAPPER-CLICK], T‑360/10, EU:T:2012:517, Rn. 12).

10

Im vorliegenden Fall wurden die angefochtenen Entscheidungen der Klägerin, wie oben in Rn. 1 ausgeführt, am 11. und 15. Juli 2014 zugestellt.

11

Aus den in Art. 101 § 1 und Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung vorgesehenen Regeln zur Berechnung der Verfahrensfristen ergibt sich, dass die Klagefristen am 22. und 25. September 2014 abgelaufen sind.

12

Nach Art. 43 § 1 der Verfahrensordnung „[ist d]ie Urschrift jedes Schriftsatzes … vom Bevollmächtigten oder vom Anwalt der Partei zu unterzeichnen“.

13

Nach Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung ist jedoch der Tag, an dem eine Kopie der unterzeichneten Urschrift eines Schriftsatzes mittels Telefax oder E‑Mail bei der Kanzlei des Gerichts eingeht, nur dann für die Wahrung der Verfahrensfristen maßgebend, wenn die unterzeichnete Urschrift des Schriftsatzes spätestens zehn Tage nach Eingang des Telefax oder der E‑Mail bei der Kanzlei eingereicht wird. Des Weiteren sieht Nr. 7 der Praktischen Anweisungen für die Parteien vor dem Gericht (ABl. 2012, L 68, S. 23, Berichtigung im ABl. 2012, L 73, S. 23) vor, dass bei Abweichungen der unterzeichneten Urschrift von der zuvor eingereichten Kopie allein das Datum des Eingangs der unterzeichneten Urschrift maßgebend ist.

14

Da somit die Übermittlung des per E‑Mail versandten Textes nicht die von Art. 43 der Verfahrensordnung vorgesehenen Voraussetzungen der Rechtssicherheit erfüllt, kann das Datum der Übermittlung der per Telefax oder E‑Mail übersandten Kopie der Klageschrift für die Wahrung der Klagefrist nicht maßgebend sein, und allein das Datum der Einreichung der unterzeichneten Urschrift kann für die Wahrung der Klagefrist berücksichtigt werden (vgl. entsprechend Beschluss vom 13. Dezember 2013, Marcuccio/Kommission, F‑2/13, SlgÖD, EU:F:2013:214, Rn. 43, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss vom 22. Mai 2014, Marcuccio/Kommission, T‑148/14 P, SlgÖD, EU:T:2014:315, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15

Im Übrigen verlangt Art. 43 der Verfahrensordnung, der die Möglichkeit der Berücksichtigung des Tages der Übermittlung einer Kopie der unterzeichneten Urschrift durch E‑Mail regelt, für die ordnungsgemäße Einreichung eines Schriftsatzes, dass der Vertreter der Partei die Urschrift des Schriftsatzes handschriftlich unterzeichnet, bevor er sie per E‑Mail übermittelt, und genau diese Urschrift innerhalb der folgenden zehn Tage bei der Kanzlei des Gerichts einreicht. Stellt sich nachträglich heraus, dass die unterzeichnete Urschrift des Schriftsatzes, die innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Übermittlung per E‑Mail physisch bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht wurde, nicht zumindest dieselbe Unterschrift wie das per E‑Mail übermittelte Dokument trägt, genügt dies daher für die Feststellung, dass die beiden Dokumente voneinander abweichen, auch wenn die Unterschriften tatsächlich von derselben Person angebracht wurden (vgl. entsprechend Beschluss Marcuccio/Kommission, oben in Rn. 14 angeführt, EU:F:2013:214, Rn. 40 und 41).

16

Im vorliegenden Fall ist die mit einer eingescannten Unterschrift versehene Klage am 22. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen, also vor Ablauf der Klagefrist.

17

Die Papierfassung der Klageschrift ist am 30. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen. Allerdings handelte es sich um eine eingescannte Kopie der Klageschrift, auf der lediglich die eingescannte Unterschrift des Anwalts der Klägerin angebracht war (siehe oben, Rn. 3). Diese Klageschrift enthielt also nicht die eigenhändige Unterschrift des Anwalts der Klägerin. Die eigenhändige Unterschrift des Anwalts war zwar auf dem am 30. September 2014 bei der Kanzlei eingegangenen Begleitschreiben angebracht. Allerdings war dieses Begleitschreiben nicht im Versand per E‑Mail vom 22. September 2014 enthalten. Die Klageschrift kann daher nicht als eigenhändig unterschrieben und mit der per E‑Mail versandten Urschrift der Klage übereinstimmend angesehen werden.

18

Es ist daher festzustellen, dass das am 22. September 2014 per E‑Mail bei der Kanzlei des Gerichts eingegangene Dokument keine Reproduktion der Urschrift der Klageschrift ist, die am 30. September 2014 per Post bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist.

19

Weiterhin kann die fehlende Einreichung der unterschriebenen Urschrift der Klageschrift spätestens zehn Tage nach dem Empfang der Kopie der Klage per E‑Mail durch die Kanzlei des Gerichts nicht aufgrund der Tatsache als geheilt angesehen werden, dass am 2. Oktober 2014 diejenige Seite der Urschrift der Klageschrift einging, die die eigenhändige Unterschrift des Anwalts der Klägerin trug. Das eingereichte Dokument, das zudem nicht den gesamten Text der Urschrift der Klageschrift umfasst, enthält nämlich eine Unterschrift, die nicht mit der auf der per E‑Mail am 22. September 2014 versandten Klageschrift angebrachten Unterschrift übereinstimmt (siehe oben, Rn. 4).

20

Daher wurde die unterzeichnete Urschrift der Klageschrift nicht spätestens zehn Tage nach dem Eingang der Kopie der Klageschrift per E‑Mail bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

21

In diesem Fall ist nach Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung für die Frage, ob die Klagefrist gewahrt wurde, nur der Tag der Einreichung der unterzeichneten Urschrift der Klageschrift maßgebend (Beschlüsse vom 28. April 2008, PubliCare Marketing Communications/HABM [Publicare], T‑358/07, EU:T:2008:130, Rn. 13, und vom 28. November 2011, Noscira/HABM – Agouron Pharmaceuticals [ZENTYLOR], T‑307/11, EU:T:2011:697, Rn. 15).

22

Im vorliegenden Fall sind die von der Klägerin versandten Dokumente am 30. September 2014 mit einem ordnungsgemäß eigenhändig unterzeichneten Begleitschreiben bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen, mithin außerhalb der am 22. und 25. September 2014 ablaufenden Klagefrist.

23

Daher ist festzustellen, dass die Klageschrift nicht vor Ablauf der Klagefrist eingegangen ist.

24

Insoweit ist ebenfalls daran zu erinnern, dass die fehlende Vorlage einer durch einen hierzu bevollmächtigten Anwalt unterzeichneten Klageschrift nicht zu den Formmängeln gehört, die gemäß Art. 44 § 6 der Verfahrensordnung behoben werden können. Dieses Erfordernis ist nämlich als eine wesentliche Formvorschrift anzusehen und strikt anzuwenden, so dass seine Nichtbeachtung zur Unzulässigkeit der Klage nach Ablauf der Verfahrensfristen führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2011, Bell & Ross/HABM, C‑426/10 P, Slg, EU:C:2011:612, Rn. 42, Beschluss vom 21. September 2012, Noscira/HABM, C‑69/12 P, EU:C:2012:589, Rn. 22 und 23, sowie Urteil vom 23. Mai 2007, Parlament/Eistrup, T‑223/06 P, Slg, EU:T:2007:153, Rn. 48 und 51).

25

Im Übrigen hat die Klägerin weder nachgewiesen noch auch nur behauptet, dass ein entschuldbarer Irrtum, ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorgelegen habe, der es dem Gericht nach Art. 45 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, erlauben würde, von der Einhaltung der fraglichen Frist abzusehen.

26

Daher ist die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen, ohne dass sie dem HABM zugestellt werden braucht.

Kosten

27

Da der vorliegende Beschluss ergangen ist, bevor die Klageschrift dem HABM zugestellt wurde und ihm Kosten entstehen konnten, genügt es, der Klägerin gemäß Art. 87 § 1 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

beschlossen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Marpefa, SL trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 3. Februar 2015

Der Kanzler

E. Coulon

Der Präsident

S. Frimodt Nielsen

( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.