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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 05.02.2015 – C-420/14

ECLI:EU:C:2015:70

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

5. Februar 2015(*)

„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Bildmarke mit dem Wortelement ‚ZIECON‘ – Widerspruch des Inhabers der Wortmarke CERCON – Verwechslungsgefahr – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b“

In der Rechtssache C‑420/14 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 10. September 2014,

Jyoti Ceramic Industries PVT. Ltd mit Sitz in Nashik (Indien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Jochim und R. Egerer,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM),

Beklagter im ersten Rechtszug,

DeguDent GmbH mit Sitz in Hanau (Deutschland),

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot (Berichterstatter) sowie der Richter A. Arabadjiev und J. L. da Cruz Vilaça,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Jyoti Ceramic Industries PVT. Ltd (im Folgenden: Jyoti Ceramic) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Jyoti Ceramic Industries/HABM – DeguDent (ZIECON) (T‑239/12, EU:T:2014:592, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 2. März 2012 (Sache R 2546/2010‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der DeguDent GmbH und Jyoti Ceramic (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen wurde.

Rechtlicher Rahmen

2        Art. 8 („Relative Eintragungshindernisse“) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) sieht in Abs. 1 vor:

„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,

b)      wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

3        Am 30. April 2009 meldete Jyoti Ceramic nach der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM eine Gemeinschaftsmarke an.

4        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

5        Die Marke wurde für „Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; biokeramische Produkte und biokeramische Zemente“ in Klasse 5, „Zahnärztliche Apparate und Instrumente, künstliche Zähne; zahnärztliche keramische Zahnstumpfkappen, Kronen, Brücken, Implantatpfosten, Implantate und Zahnprothesen“ in Klasse 10 und „Materialbearbeitung“ in Klasse 40 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in geänderter und revidierter Fassung angemeldet.

6        Am 19. Oktober 2009 erhob die DeguDent GmbH nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für alle in der vorstehenden Randnummer genannten Waren und Dienstleistungen.

7        Der Widerspruch war auf die am 12. Juni 2003 für Waren der Klassen 5, 9 und 10 des Abkommens von Nizza eingetragene ältere Gemeinschaftswortmarke CERCON gestützt. Mit ihm wurde das Eintragungshindernis von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht.

8        Mit Entscheidung vom 25. November 2010 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurück. Am 21. Dezember 2010 legte die DeguDent GmbH beim HABM Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.

9        Mit der streitigen Entscheidung hob die Erste Beschwerdekammer des HABM die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf und gab dem Widerspruch statt.

Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

10      Mit Klageschrift, die am 30. Mai 2012 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Jyoti Ceramic Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung.

11      Sie stützte ihre Klage auf zwei Gründe, mit denen sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und einen Verstoß gegen Art. 76 dieser Verordnung in Verbindung mit den Regeln 50 Abs. 1 und 19 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1) rügte.

12      In Anbetracht der Art der für den zweiten Klagegrund vorgebrachten Argumente stellte das Gericht als Erstes fest, dass sie zusammen mit dem Vorbringen im Rahmen des ersten Klagegrundes zu prüfen seien, mit dem die Klägerin im Wesentlichen geltend machte, dass zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Wortmarke keine Verwechslungsgefahr bestehe.

13      Als Zweites befand das Gericht, dass die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass zwischen den in Rede stehenden Marken eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 insbesondere bei den englischsprachigen und den deutschsprachigen Fachkreisen im Bereich der Zahntechnik und der Zahnmedizin bestehe.

14      Demzufolge wies es mit dem angefochtenen Urteil die Klage ab und erlegte Jyoti Ceramic die Kosten auf.

Anträge der Rechtsmittelführerin

15      Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Jyoti Ceramic, das angefochtene Urteil aufzuheben, dem beim Gericht gestellten Antrag vom 30. Mai 2012 stattzugeben und dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

16      Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof ein Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen, ohne das mündliche Verfahren zu eröffnen.

17      Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.

18      Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da das Gericht eine Verwechslungsgefahr zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke im vorliegenden Fall zu Unrecht bejaht habe.

19      Zur Begründung macht sie geltend, das Gericht habe in fehlerhafter Anwendung der Rechtsprechung den Grundsatz der „Gesamtabwägung für den Gesamteindruck der [angemeldeten] Marke“ missachtet, indem es deren Bildbestandteil außer Acht gelassen habe.

20      Dazu ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 42 des angefochtenen Urteils – wie zuvor auch schon die Beschwerdekammer in Rn. 21 der streitigen Entscheidung – festgestellt hat, „dass sich die angemeldete Marke aus einem grafischen Element in Form zweier Flammen in Blau und Orange, dem das Wortelement ‚ziecon‘ in Grau folgt, zusammensetzt, während die ältere Marke ausschließlich aus dem Wortelement ‚cercon‘ besteht“.

21      Sodann hat das Gericht in Rn. 44 jenes Urteils in Bezug auf das grafische Element der angemeldeten Marke der Beurteilung durch die Beschwerdekammer beigepflichtet, wonach in dieser Marke das Wortelement „ziecon“ unterscheidungskräftiger sei als das grafische Element, das dekorativer Art sei.

22      In Rn. 45 des angefochtenen Urteils hat das Gericht diese Würdigung wie folgt begründet:

„Dem relevanten Publikum ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin nämlich zwar bekannt, dass die Keramikerzeugnisse ihre individuellen Eigenschaften, nämlich ihre besondere Festigkeit, dadurch erhalten, dass sie bei hoher Temperatur gekocht werden, doch kann die Darstellung zwei Flammen symbolisierender simpler geschwungener Formen in Blau und Orange als eher banal und wenig phantasievoll angesehen werden, so dass sie keine spezielle Gestaltung aufweist und daher in Bezug auf den Gesamteindruck, den das relevante Publikum von der angemeldeten Marke haben kann, zu vernachlässigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts XXXLutz Marken/HABM – Natura Selection [Linea Natura Natur hat immer Stil], T‑54/09, EU:T:2011:118, Rn. 52). Daher deutet nichts darauf hin, dass das grafische Element der angemeldeten Marke geeignet wäre, das Image der Marke aufzubauen, das die maßgeblichen Verkehrskreise in Erinnerung behalten werden, und den von dieser Marke hervorgerufenen Gesamteindruck erheblich zu beeinflussen. Mithin ist das grafische Element der Anmeldemarke geeignet, von den maßgeblichen Verkehrskreisen als ein simples dekoratives Element wahrgenommen zu werden, und nicht als ein Element, das auf die betriebliche Herkunft der Waren hinweist. Unter diesen Umständen kann der Vergleich der Zeichen unter Wahrung des Grundsatzes, wonach die Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Ähnlichkeit der Zeichen aufgrund des von diesen hervorgerufenen Gesamteindrucks zu beurteilen ist, anhand des Wortelements vorgenommen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts Almunia Textil/HABM – FIBA-Europe [EuroBasket], T‑596/10, EU:T:2012:52, Rn. 36).“

23      Erstens ergibt sich aus diesen Erwägungen klar, dass die Rechtsmittelführerin in ihrer Lesart des angefochtenen Urteils offensichtlich irrt, wenn sie geltend macht, das Gericht habe den Bildbestandteil der angemeldeten Marke außer Acht gelassen.

24      Zweitens stellt die Rechtsmittelführerin mit dem Vorbringen, das Gericht habe es unterlassen, den tatsächlichen Einfluss des Flammensymbols auf die Wahrnehmung der unter dieser Marke angebotenen Keramik-Produkte durch das zahnmedizinische Fachpublikum zu bewerten, die Tatsachenwürdigung in Frage, die das Gericht in Rn. 45 des angefochtenen Urteils vorgenommen hat. Nach Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das Rechtsmittel jedoch auf Rechtsfragen beschränkt.

25      Drittens ist nach ständiger Rechtsprechung bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Urteil Aceites del Sur-Coosur/Koipe, C‑498/07 P, EU:C:2009:503, Rn. 60).

26      Insbesondere hat der Gerichtshof entschieden, dass bei der Prüfung des Vorliegens von Verwechslungsgefahr die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken nicht darauf beschränkt bleiben darf, dass nur ein Bestandteil einer komplexen Marke berücksichtigt und mit einer anderen Marke verglichen wird. Vielmehr sind bei dem Vergleich die fraglichen Marken jeweils als Ganzes zu prüfen (Urteil Aceites del Sur-Coosur/Koipe, EU:C:2009:503, Rn. 61).

27      Insoweit hat der Gerichtshof auch klargestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können. Jedoch kann es nur dann für die Beurteilung der Ähnlichkeit allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteil Aceites del Sur-Coosur/Koipe, EU:C:2009:503, Rn. 62).

28      Daher konnte das Gericht, nachdem es befunden hatte, dass der Bildbestandteil der angemeldeten Marke für den Gesamteindruck, den die Verkehrskreise von dieser Marke haben könnten, zu vernachlässigen sei, rechtsfehlerfrei die Ansicht vertreten, dass die Ähnlichkeit der angemeldeten Marke mit der älteren Marke anhand der Wortelemente der beiden einander gegenüberstehenden Zeichen beurteilt werden könne.

29      Nach alledem kann der einzige Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerin nicht durchgreifen, und das Rechtsmittel ist deshalb als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Kosten

30      Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist in dem das Verfahren beendenden Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

31      Da der vorliegende Beschluss vor Zustellung der Rechtsmittelschrift an die anderen Parteien des Verfahrens ergeht, bevor also diesen Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Jyoti Ceramic Industries PVT. Ltd trägt ihre eigenen Kosten.

Unterschriften

* Verfahrenssprache: Deutsch.