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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.02.2015 – C-655/13
ECLI:EU:C:2015:62
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)
5. Februar 2015 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Soziale Sicherheit — Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — Art. 71 — Begriff ‚kurzarbeitender Grenzgänger‘ — Weigerung des Wohnsitzmitgliedstaats und des zuständigen Mitgliedstaats, Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu gewähren“
In der Rechtssache C‑655/13
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Centrale Raad van Beroep (Niederlande), mit Entscheidung vom 9. Dezember 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Dezember 2013 in dem Verfahren
H. J. Mertens
gegen
Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Ó Caoimh (Berichterstatter), der Richterin C. Toader und des Richters C. G. Fernlund,
Generalanwalt: N. Jääskinen,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2014,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
—
des Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen, vertreten durch M. Mollee als Bevollmächtigte,
—
der niederländischen Regierung, vertreten durch B. Koopman, M. Bulterman, H. Stergiou und M. Noort als Bevollmächtigte,
—
der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,
—
der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze, A. Lippstreu und A. Wiedmann als Bevollmächtigte,
—
der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Martin und M. van Beek als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 71 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. L 209, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71).
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Mertens und dem Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen (Vorstand des Instituts für die Durchführung der Arbeitnehmer-Sozialversicherungen, im Folgenden: UWV) wegen dessen Weigerung, Frau Mertens Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu gewähren.
Rechtlicher Rahmen
Art. 1 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung Nr. 1408/71 sieht vor:
„Für die Anwendung dieser Verordnung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:
…
o)
‚Zuständiger Träger‘:
i)
der Träger, bei dem die in Betracht kommende Person im Zeitpunkt des Antrags auf Leistungen versichert ist, oder
ii)
der Träger, gegen den eine Person einen Anspruch auf Leistungen hat oder hätte, wenn sie selbst oder ihr Familienangehöriger beziehungsweise ihre Familienangehörigen im Gebiet des Mitgliedstaats wohnten, in dem dieser Träger seinen Sitz hat, oder
iii)
der von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichnete Träger oder
iv)
der Arbeitgeber oder der an seine Stelle tretende Versicherer oder, falls es einen solchen nicht gibt, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bestimmte Einrichtung oder Behörde, wenn es sich um ein System handelt, das die Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Leistungen betrifft;
…
q)
‚Zuständiger Staat‘: der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der zuständige Träger seinen Sitz hat;
…“
Art. 13 dieser Verordnung bestimmt:
„(1) Vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt Folgendes:
a)
Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat;
…“
Art. 71 Abs. 1 dieser Verordnung lautet wie folgt:
„Für die Gewährung der Leistungen an einen arbeitslosen Arbeitnehmer, der während seiner letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates wohnte, gilt Folgendes:
a)
i)
Grenzgänger erhalten bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall in dem Unternehmen, das sie beschäftigt, Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, als ob sie im Gebiet dieses Staates wohnten; diese Leistungen gewährt der zuständige Träger;
ii)
Grenzgänger erhalten bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnen, als ob während der letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für sie gegolten hätten; diese Leistungen gewährt der Träger des Wohnorts zu seinen Lasten;
…“
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
Frau Mertens war vom 1. Januar 2003 bis zum 28. Februar 2009 bei der Saueressig GmbH (im Folgenden: Saueressig) in Vreden (Deutschland) in Vollzeit beschäftigt.
Ab dem 1. März 2009 war sie bei der ATG Service GmbH (im Folgenden: ATG) in Ahaus (Deutschland) in Teilzeit mit zehn Wochenstunden beschäftigt.
Während des Zeitraums von 2003 bis 2009 war Frau Mertens in Enschede (Niederlande) wohnhaft.
Frau Mertens beantragte beim UWV Leistungen nach der Werkloosheidswet (niederländisches Gesetz über Arbeitslosigkeit). Der UWV lehnte diesen Antrag ab, da er der Ansicht war, dass Frau Mertens nach der Verordnung Nr. 1408/71 als Grenzgängerin anzusehen sei und, da sie teilweise arbeitslos geworden sei, in dem Mitgliedstaat, in dem sie beschäftigt sei, also in Deutschland, einen Antrag auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit stellen müsse. Auch das im ersten Rechtszug befasste niederländische Gericht war der Auffassung, dass Frau Mertens dem deutschen Recht unterliege.
Die Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag von Frau Mertens auf Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit in Deutschland mit Bescheid vom 29. April 2009 ab. Sie war aufgrund des Sozialgesetzbuchs der Meinung, dass Frau Mertens eine vollarbeitslose Grenzgängerin sei, da die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses in Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber erfolgt sei. Gegen diesen Bescheid erhob Frau Mertens Klage beim Sozialgericht Münster (Deutschland).
Mit einem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 18. Oktober 2013 wies das Sozialgericht Münster die Klage von Frau Mertens gegen diesen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit ab.
Der Centrale Raad van Beroep (Niederlande), bei dem Frau Mertens ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des erstinstanzlichen niederländischen Gerichts eingelegt hat, ist der Ansicht, dass für Frau Mertens zur Zeit ihrer Beschäftigung bei Saueressig und anschließend bei ATG die deutschen Rechtsvorschriften gegolten hätten. Er führt aus, dass Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 Grenzgänger „bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall in dem Unternehmen, das sie beschäftigt“, betreffe und dass es in Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii dieser Verordnung um „Grenzgänger … bei Vollarbeitslosigkeit“ gehe. Dem Wortlaut dieser Bestimmungen lasse sich nicht entnehmen, welcher Mitgliedstaat in dem Fall, dass ein Grenzgänger direkt in Kurzarbeit von einem anderen Arbeitgeber im selben Mitgliedstaat beschäftigt werde, Leistungen bei Arbeitslosigkeit gewähren müsse.
Das vorlegende Gericht führt aus, dass der Gerichtshof in seinem Urteil de Laat (C‑444/98, EU:C:2001:165) in Bezug auf einen Grenzgänger, der keine Verbindung mehr mit dem Mitgliedstaat habe, in dem er gearbeitet habe, und somit vollarbeitslos im Sinne von Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1408/71 sei, entschieden habe, dass der Mitgliedstaat des Wohnorts für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig sei. Der Centrale Raad van Beroep verweist ferner auf den Beschluss Nr. 205 der Verwaltungskommission für die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 17. Oktober 2005 zur Bedeutung des Begriffs „Kurzarbeit“ im Hinblick auf Grenzgänger (ABl. 2006, L 130, S. 37, und Berichtigung ABl. L 330, S. 36), in dem diese Verwaltungskommission ausgeführt habe, dass es für die Kurzarbeit auf die Aufrechterhaltung oder das Fehlen eines vertraglichen Verhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ankomme.
Das Urteil de Laat (EU:C:2001:165) und der genannte Beschluss schienen daher nahezulegen, dass, damit Frau Mertens als kurzarbeitende Grenzgängerin angesehen werden könne, ein ununterbrochenes oder ein neues Arbeitsverhältnis, wenn auch nur mit einer Teilzeitbeschäftigung, das jedoch unmittelbar an ihr Arbeitsverhältnis mit Saueressig anschließe, mit eben diesem Arbeitgeber bestanden haben müsste. Nur dann, wenn der Arbeitnehmer keine Verbindung mehr zu dem zuständigen Mitgliedstaat habe, in dem er gearbeitet habe, und vollarbeitslos sei, müsse er sich wegen der Unterstützung bei der Arbeitssuche an den Träger seines Wohnorts wenden. Folglich müsse der Mitgliedstaat, in dem für den Betroffenen die besten Möglichkeiten bestünden, eine zusätzliche Beschäftigung zu finden, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit gewähren. Im vorliegenden Fall liege es auf der Hand, dass die Bundesrepublik Deutschland diese Leistungen gewähren müsse.
Das vorlegende Gericht hat in Bezug auf diesen Punkt jedoch, u. a. wegen der gegenteiligen Auffassung der Bundesagentur für Arbeit, Zweifel. Es hält es daher nicht für ausgeschlossen, dass Frau Mertens als Vollarbeitslose angesehen werden könne.
Unter diesen Umständen hat der Centrale Raad van Beroep das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass es mit dieser Vorschrift unvereinbar ist, wenn ein Grenzgänger, der in unmittelbarem Anschluss an ein Vollzeitarbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber in einem Mitgliedstaat mit einer geringeren Stundenzahl bei einem anderen Arbeitgeber in demselben Mitgliedstaat beschäftigt wird, als kurzarbeitender Grenzgänger angesehen wird?
Zur Vorlagefrage
Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, dass ein Grenzgänger, der unmittelbar im Anschluss an die Beendigung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses bei einem Arbeitgeber in einem Mitgliedstaat, der nicht sein Wohnortmitgliedstaat ist, in Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber in demselben Mitgliedstaat beschäftigt wird, als kurzarbeitender Grenzgänger im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.
Art. 71 der Verordnung Nr. 1408/71 enthält Sonderbestimmungen für Arbeitslose, die während ihres letzten Beschäftigungszeitraums in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnten. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass dieser Artikel sicherstellen soll, dass dem Wanderarbeitnehmer die Leistungen bei Arbeitslosigkeit unter den für die Arbeitssuche günstigsten Voraussetzungen gewährt werden (vgl. Urteil Miethe, 1/85, EU:C:1986:243, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Bestimmungen weichen von der Grundregel in Art. 13 Abs. 2 der Verordnung ab, wonach eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegt (vgl. Urteil Jeltes u. a., C‑443/11, EU:C:2013:224, Rn. 20).
Nach Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1408/71 unterliegen Grenzgänger bei Vollarbeitslosigkeit somit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnen. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass dieser Bestimmung die stillschweigende Annahme zugrunde liegt, dass für einen solchen Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat die Voraussetzungen für die Arbeitssuche am günstigsten sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Miethe, EU:C:1986:243, Rn. 17, sowie Jeltes u. a., EU:C:2013:224, Rn. 21).
Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71, nach dem Grenzgänger bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall in dem Unternehmen, das sie beschäftigt, den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates unterliegen, ist folglich dahin zu verstehen, dass auch ihm die stillschweigende Annahme zugrunde liegt, dass für einen solchen Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat die Voraussetzungen für die Arbeitssuche am günstigsten sind.
Die Kriterien, die der Feststellung dienen, ob ein Grenzgänger als Kurzarbeiter oder als vollarbeitslos im Sinne von Art. 71 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen ist, müssen insoweit einheitlich und durch das Unionsrecht festgelegt sein. Der Gerichtshof hat somit entschieden, dass diese Beurteilung sich nicht nach Kriterien des innerstaatlichen Rechts richten kann (vgl. Urteil de Laat, EU:C:2001:165, Rn. 18).
Außerdem hat der Gerichtshof auch entschieden, dass das Ziel des Schutzes des Arbeitnehmers, das Art. 71 der Verordnung Nr. 1408/71 verfolgt, nicht erreicht wird, wenn der betroffene Arbeitnehmer, der bei demselben Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat, auf dessen Gebiet er wohnt, beschäftigt bleibt, jedoch in Teilzeitbeschäftigung, wobei er Anwärter auf eine Vollzeitbeschäftigung bleibt, sich an einen Träger des Mitgliedstaats seines Wohnorts wenden müsste, um dort Unterstützung bei der Suche nach einer zusätzlichen Beschäftigung zu der bereits ausgeübten zu finden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Vollzeitbeschäftigung durch Abschluss eines neuen Vertrags zu einer Teilzeitbeschäftigung geworden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil de Laat, EU:C:2001:165, Rn. 34).
Diese Schlussfolgerung ergibt sich daraus, dass der Träger des Mitgliedstaats des Wohnorts des betroffenen Arbeitnehmers wohl weniger als der Träger des zuständigen Staates in der Lage wäre, den Arbeitnehmer dabei zu unterstützen, eine zusätzliche Beschäftigung zu finden, deren Bedingungen mit der bereits ausgeübten Teilzeitbeschäftigung vereinbar wären, d. h. am wahrscheinlichsten eine im Gebiet des zuständigen Mitgliedstaats auszuübende zusätzliche Beschäftigung (vgl. in diesem Sinne Urteil de Laat, EU:C:2001:165, Rn. 35).
Daher muss sich der Arbeitnehmer nur dann, wenn er keine Verbindung mehr zu dem zuständigen Mitgliedstaat hat und vollarbeitslos ist, wegen der Unterstützung bei der Arbeitssuche an den Träger des Mitgliedstaats seines Wohnorts wenden (vgl. in diesem Sinne Urteil de Laat, EU:C:2001:165, Rn. 36).
Entgegen der Ansicht der deutschen Regierung setzt eine Vollarbeitslosigkeit somit zwangsläufig voraus, dass der betroffene Arbeitnehmer ganz aufgehört hat, zu arbeiten.
Es spielt im Ausgangsverfahren somit keine Rolle, dass das Unternehmen, das Frau Mertens im Rahmen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses beschäftigte, nicht dasselbe ist wie das, das sie anschließend im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses angestellt hat. Eine Auslegung von Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71, nach der es für die Anwendung dieser Vorschrift erforderlich wäre, dass das Unternehmen, in dem der Grenzgänger in Teilzeit beschäftigt ist, dasselbe ist wie das, in dem er zuvor in Vollzeit beschäftigt war, würde nämlich den Anwendungsbereich dieser Vorschrift in einer Weise reduzieren, die deren praktische Wirksamkeit beeinträchtigen würde.
Auch der Umstand, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Arbeitsvertrag eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden vorsieht, spielt keine Rolle, da der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass der Wortlaut von Art. 1 Buchst. a und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 nichts enthält, was es erlaubte, bestimmte Personengruppen aufgrund des zeitlichen Umfangs ihrer Beschäftigung vom Geltungsbereich dieser Verordnung auszuschließen (vgl. entsprechend Urteil Kits van Heijningen, C‑2/89, EU:C:1990:183, Rn. 10).
Diese Auslegung von Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 ist somit die einzige, die sicherstellen kann, dass die Grenzgänger in dem Mitgliedstaat als Kurzarbeiter angesehen werden, in dem die Voraussetzungen für die Suche einer Vollzeitbeschäftigung am günstigsten sind.
Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 kann folglich nicht dahin ausgelegt werden, dass von seinem Anwendungsbereich Grenzgänger ausgeschlossen sind, die im zuständigen Mitgliedstaat ein Arbeitsverhältnis, wenn auch in Teilzeit, beibehalten haben.
Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, dass ein Grenzgänger, der unmittelbar im Anschluss an die Beendigung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses bei einem Arbeitgeber in einem Mitgliedstaat in Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber in demselben Mitgliedstaat beschäftigt wird, als kurzarbeitender Grenzgänger im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.
Kosten
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998, ist dahin auszulegen, dass ein Grenzgänger, der unmittelbar im Anschluss an die Beendigung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses bei einem Arbeitgeber in einem Mitgliedstaat in Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber in demselben Mitgliedstaat beschäftigt wird, als kurzarbeitender Grenzgänger im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.
Unterschriften
( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.